Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 13. Aug. 2018 - 2 BvR 745/14
Gericht
Tenor
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Der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 18. Dezember 2013 - 9 Qs 1101/13 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen.
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Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen gerichtliche Entscheidungen, mit denen der staatliche Auffangrechtserwerb gemäß § 111i Abs. 5 StPO in der vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung angeordnet wurde.
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1. Die Beschwerdeführerin wurde vom Amtsgericht Augsburg am 8. Juni 2010, rechtskräftig seit dem 15. Juni 2010, wegen Beihilfe zum Bankrott in drei "tatmehrheitlichen besonders schweren Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.
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Das Amtsgericht traf, soweit hier von Belang, folgende Feststellungen und Wertungen:
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Der Ehemann der Beschwerdeführerin, der gesondert Verfolgte K…, hatte einen Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen betrieben, aber von 2004 bis 2007 keine Einkommenssteuererklärung abgegeben. Seit 2005 sah er sich deshalb erheblichen Steuerforderungen ausgesetzt, die sich zum Urteilszeitpunkt auf 2,7 Millionen Euro beliefen. Am 13. Januar 2009 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet.
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Im Jahr 2005 entschloss sich der gesondert Verfolgte K…, ein Villengrundstück in Gersthofen, welches zur Zwangsversteigerung anstand, zu erwerben. Um diesen Grundbesitz vor seinen Gläubigern, insbesondere den Finanzbehörden zu verheimlichen, veranlasste er die Beschwerdeführerin, das Grundstück zu ersteigern. Diese erhielt am 8. September 2005 für 345.000 Euro den Zuschlag. Nach den nicht näher erläuterten Feststellungen gehörte das Grundstück aber tatsächlich dem gesondert Verfolgten K…, was dieser dem Insolvenzverwalter verheimlichte. Dies nahm die Beschwerdeführerin billigend in Kauf. Den Wert des Grundstücks bezifferte das Amtsgericht auf ca. 729.000 Euro (Fall 1 der Urteilsgründe).
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Nach einer weiteren Wohnungsdurchsuchung der Steuerfahndung Ende 2007 entschlossen sich der gesondert Verfolgte K… und die Beschwerdeführerin, auf deren Namen eine GmbH zu gründen, um über diese den Fahrzeughandel des gesondert Verfolgten K… weiter betreiben und die daraus resultierenden Einnahmen dem Finanzamt gegenüber verschweigen zu können. Die Beschwerdeführerin gründete daraufhin am 23. April 2008 die RK... Die Stammeinlage in Höhe von 50.000 Euro hatte ihr der gesondert Verfolgte K…, der die Firma faktisch führte, zuvor in bar übergeben. Die Beschwerdeführerin, die ein Geschäftsführergehalt von monatlich 4.700 Euro brutto bezog, unterstützte ihn mit Bürotätigkeiten oder anderweitig. Insgesamt erzielte der gesondert Verfolgte K… über diese Firma einen Betrag von 147.000 Euro, den er dem Insolvenzverwalter verschwieg (Fall 3 der Urteilsgründe).
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Das Verhalten der Beschwerdeführerin wertete das Amtsgericht jeweils als Beihilfe zum Bankrott in einem besonders schweren Fall gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 6, § 283a Nr. 1, §§ 27, 53 StGB. Ferner stellte das Amtsgericht fest, dass hinsichtlich des Grundstücks in Gersthofen und hinsichtlich des Betrags in Höhe von 147.000 Euro der Verfall nicht angeordnet werde, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F.). Gemäß § 111i Abs. 3 StPO a.F. seien die mit Beschluss vom 31. März 2010 erfolgte Beschlagnahme des Grundstücks und der mit Beschluss vom selben Tag angeordnete dingliche Arrest in Höhe von 147.000 Euro für drei Jahre aufrechtzuerhalten.
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2. Den Erwerb des Grundstücks in Gersthofen hatte die Beschwerdeführerin über ein Darlehen der K… finanziert. Vor diesem Hintergrund war am 28. November 2005 eine Grundschuld in Höhe von 300.000 Euro in das Grundbuch eingetragen worden. In der Folge betrieb die K… aus der Grundschuld die Zwangsversteigerung. Am 28. Februar 2011 erfolgte der Zuschlag zu einem Meistgebot in Höhe von 531.000 Euro. Einschließlich der Bargebotszinsen bis zum Verteilungstermin betrug der Versteigerungserlös 532.742,57 Euro. Aus diesem Versteigerungserlös wurde die K… befriedigt.
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3. Mit Beschluss vom 6. November 2013 stellte das Amtsgericht gemäß § 111i Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 StPO a.F. fest, dass am 15. Juni 2013, 0:00 Uhr, der staatliche Auffangrechtserwerb in Höhe von 634.742,57 Euro eingetreten sei. Die Höhe des Betrages errechnete es wie folgt:
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Hinsichtlich der Tat Fall 3 der Urteilsgründe habe das Tatgericht die Höhe des (unterlassenen) Wertersatzverfalls mit 147.000 Euro bindend festgestellt. Das Gericht sei bei seiner Entscheidung nach § 111i Abs. 5 und 6 StPO a.F. an diese Feststellung gebunden. Darauf, ob dieser Betrag der Beschwerdeführerin tatsächlich zugeflossen sei oder nicht - wozu sich das Tatgericht widersprüchlich beziehungsweise unverständlich verhalte - komme es nicht an. Von diesem Betrag seien gemäß § 111i Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Alternative 2 StPO a.F. 45.000 Euro in Abzug zu bringen, weil über diese Höhe ein Vergleich zwischen dem gesondert Verfolgten K… und seinen Gläubigern geschlossen worden sei. Der darin enthaltene Teilverzicht lasse den staatlichen Rechtserwerb in Höhe von 102.000 Euro unberührt.
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Hinsichtlich des zwangsversteigerten Grundstücks (Fall 1 der Urteilsgründe) sei der Versteigerungserlös in Höhe von 532.742,57 Euro einzusetzen. Vorliegend bestehe eine Besonderheit, die der Gesetzgeber bei der Fassung des § 111i StPO a.F. nicht bedacht habe. Dieser sei davon ausgegangen, dass eine staatliche Sicherungsmaßnahme eine Verwertung des Vermögensgegenstandes durch einen Dritten ausschließe. Diese Annahme sei aber unzutreffend. Die staatliche Sicherungsmaßnahme schließe eine Verwertung nämlich dann nicht aus, wenn der Dritte - wie hier die S… - zum Zeitpunkt der Sicherungsmaßnahme bereits über ein Recht besseren Ranges an dem Vermögenswert verfüge. Insoweit liege eine planwidrige Regelungslücke vor, die durch die analoge Anwendung der Regelung über den Wertersatzverfall in § 111i Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 Alternative 2 StPO a.F. zu füllen sei mit der Folge, dass an die Stelle des Gegenstands der Erlös aus dessen Verwertung trete. Dass die Beschwerdeführerin das Grundstück zu einem niedrigeren Preis ersteigert habe, spiele dabei ebenso wenig eine Rolle wie die Feststellung des Tatgerichts, wonach das Grundstück 729.000 Euro wert gewesen sei. Entscheidend sei insoweit das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, wonach der Straftäter aus der Straftat nichts behalten dürfen solle: Das Erlangte solle entweder an den Verletzten zurückgeführt, oder - falls dieser untätig bleibe - durch den Staat erworben werden. Der Versteigerungserlös sei in vollem Umfang einzusetzen, da die Beschwerdeführerin das Grundstück lastenfrei erworben habe und durch die Versteigerung von ihrer Verbindlichkeit, die Anlass für das Zwangsversteigerungsverfahren gewesen sei, befreit worden sei.
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4. Gegen diesen Beschluss legte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihres damaligen Verteidigers Rechtsanwalt W… vom 7. November 2013 sofortige Beschwerde ein; zugleich bat Rechtsanwalt W…, mit der Beschwerdebegründung bis zum 15. Dezember 2013 abwarten zu dürfen. Diese Äußerungsfrist wurde mit Verfügung des Amtsrichters vom 8. November 2013 antragsgemäß gewährt. Ausweislich eines sich in den Akten befindlichen Telefonvermerks teilte Rechtsanwalt W… am 10. Dezember 2013 mit, dass derzeit keine Begründung erfolge; entsprechend sei er mit einer sofortigen Vorlage an das Beschwerdegericht einverstanden. Mit Verfügung vom selben Tag ordnete der zuständige Amtsrichter die Vorlage der Akten an das Landgericht Augsburg an, wo sie am 16. Dezember 2013 eingingen.
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Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2013 zeigte Rechtsanwalt K… dem Amtsgericht an, als (neuer) Verteidiger mit der Fertigung der Beschwerdeschrift beauftragt worden zu sein, und kündigte mit Blick auf die Komplexität der Angelegenheit die Vorlage einer Beschwerdebegründung bis zum 31. Januar 2014 an. Der Schriftsatz wurde am 13. Dezember 2013 um 17:43 Uhr per Telefax übersandt und ging auch am 13. Dezember 2013 beim Amtsgericht ein. Am folgenden Montag, dem 16. Dezember 2013, übersandte das Amtsgericht den Schriftsatz an das Landgericht Augsburg im Nachgang zu den Akten. Der Schriftsatz ging am 16. Dezember 2013 bei der Staatsanwaltschaft Augsburg ein. Diese leitete den Schriftsatz ohne weitere Stellungnahme an das Landgericht Augsburg weiter, wo er am 20. Dezember 2013 einging.
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5. Mit angegriffenem Beschluss vom 18. Dezember 2013 verwarf das Landgericht die sofortige Beschwerde als unbegründet. Eine Beschwerdebegründung sei nicht eingegangen. Es werde daher vollumfänglich auf die überaus ausführliche Begründung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
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6. Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2014 erhob Rechtsanwalt K… Gehörsrüge gemäß § 33a StPO. Das Landgericht hätte die angekündigte Beschwerdebegründung abwarten müssen. Angesichts des Umfangs des amtsgerichtlichen Beschlusses und der Komplexität der Sach- und Rechtslage sei der Zeitraum bis zum 31. Januar 2014 auch angemessen gewesen. Weiter beantragte Rechtsanwalt K… unter Bezugnahme auf eine beigefügte Beschwerdebegründung die Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses. Er machte insbesondere geltend, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen staatlichen Rechtserwerb nicht vorlägen. So sei unzutreffend, dass der geschlossene Vergleich lediglich eine teilweise Nichtgeltendmachung der Ansprüche darstelle; der Betrag in Höhe von 102.000 Euro resultiere im Übrigen nicht aus einer Straftat. Mit Blick auf den Versteigerungserlös sei für eine analoge Anwendung des § 111i Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 Alternative 2 StPO a.F. kein Raum. Gegen eine planwidrige Regelungslücke spreche die explizite Regelung des Gesetzgebers. Die Möglichkeit, dass ein Dritter im Zeitpunkt der staatlichen Sicherungsmaßnahme ein Recht besseren Ranges innehabe, sei derart offensichtlich, dass sie dem Gesetzgeber bekannt gewesen sein müsse. Im Übrigen sei vom Versteigerungserlös ein Betrag in Höhe der Grundschuld abzuziehen, mit der die Beschwerdeführerin den Erwerb des Grundstücks finanziert habe. Durch die Zwangsversteigerung sei dieses Darlehen zurückgeführt worden, so dass der Beschwerdeführerin gerade nicht der komplette Versteigerungserlös zugeflossen sei. Zudem sei das durch die Straftat erlangte Vermögen von Anfang an mit der Grundschuld belastet gewesen, so dass in dieser Höhe auch kein Vermögenszufluss eingetreten sei.
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7. Mit Beschluss vom 21. Februar 2014 wies das Landgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachholung rechtlichen Gehörs als unbegründet zurück. Angesichts der Mitteilung von Rechtsanwalt W… vom 10. Dezember 2013 habe für das Beschwerdegericht kein Anlass bestanden, weiter zuzuwarten, so dass es am 18. Dezember 2013 entschieden habe. Der Schriftsatz des neuen Verteidigers sei dagegen erst am 20. Dezember 2013 beim Landgericht eingegangen und ihm daher bei der Entscheidung nicht bekannt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe insgesamt ausreichende Gelegenheit zur Äußerung gehabt, diese aber nicht wahrgenommen.
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II.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG. Der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts verstoße gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) und überschreite die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung (Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), indem er in verfassungswidriger Weise einen staatlichen Rechtserwerb über eine analoge Anwendung des § 111i Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 Alternative 2 StPO a.F. konstruiere. Die Beschlüsse des Landgerichts vom 18. Dezember 2013 und vom 21. Februar 2014 verletzten die Beschwerdeführerin in ihren Ansprüchen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), da sie den Schriftsatz vom 13. Dezember 2013 nicht berücksichtigten und sich mit dem inhaltlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auseinandersetzten.
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III.
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Zur Verfassungsbeschwerde haben das Bayerische Staatsministerium der Justiz und der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Stellung genommen. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Der Generalbundesanwalt hält sie für Erfolg versprechend, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügt. Die Beschwerdeführerin hat auf die Stellungnahmen erwidert. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.
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IV.
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Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 6. November 2013 wendet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist. Das Landgericht hatte als Beschwerdegericht eine eigene umfassende Sachprüfung vorzunehmen (vgl. § 308 Abs. 2, § 309 Abs. 2 StPO). In diese Sachprüfung ist es - wenn auch nur unter Bezugnahme auf die Gründe der Ausgangsentscheidung - eingetreten und hat die Beschwerde als unbegründet verworfen. Seine Entscheidung tritt daher an die Stelle der Entscheidung des Amtsgerichts; diese ist prozessual überholt (vgl. BVerfGE 139, 245 <263 Rn. 52>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. April 2015 - 2 BvR 1986/14 -, juris, Rn. 10 m.w.N.).
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V.
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Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts richtet, wird sie zur Entscheidung angenommen, da dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt erscheint (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind insoweit gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt. Danach ist die zulässige Verfassungsbeschwerde in einem die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Sinn offensichtlich begründet.
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1. Der Beschluss des Landgerichts vom 18. Dezember 2013 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
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a) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218 <220>; 21, 191 <194>; 42, 364 <367 f.>; 46, 315 <319>; 96, 205 <216>; 105, 279 <311>; stRspr). Die Gerichte müssen selbstgesetzte Äußerungsfristen beachten und mit der Entscheidung bis zum Ablauf der Frist warten, auch wenn sie die Sache für entscheidungsreif halten (vgl. BVerfGE 12, 110 <113>; 42, 243 <247>; 46, 313 <314 f.>). Art. 103 Abs. 1 GG gebietet in Verbindung mit den Grundsätzen der jeweiligen Verfahrensordnung die Berücksichtigung jedes Schriftsatzes, der innerhalb einer gesetzlichen oder richterlich bestimmten Frist bei Gericht eingeht (vgl. BVerfGE 11, 218 <220>; 46, 316 <319>; 53, 219 <222>; 58, 353 <356>; 67, 199 <201 f.>; 72, 119 <121>). Ob die Ursache für die Nichtberücksichtigung eines ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatzes in einem Versehen der Geschäftsstelle oder in anderen Umständen liegt, ist dabei unerheblich. Das Gericht ist insgesamt dafür verantwortlich, dass das Gebot des rechtlichen Gehörs eingehalten wird (vgl. BVerfGE 40, 101 <105>; 46, 185 <187 f.>; 48, 394 <395 f.>; 50, 381 <385>; 53, 219 <222 f.>). Auf ein Verschulden kommt es insoweit nicht an (vgl. BVerfGE 34, 344 <347>; 46, 185 <188>; 50, 381 <385>; 53, 219 <223>; 60, 120 <123>; 62, 347 <352>; 67, 199 <202>; stRspr).
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b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeentscheidung nicht gerecht. Denn der Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 13. Dezember 2013, mit dem ihr neu gewählter Verteidiger um eine Verlängerung der Beschwerdefrist bat, ging fristgemäß ein (aa). Gleichwohl wurde er dem Landgericht nicht vor dem Erlass der Entscheidung vorgelegt, obwohl dies möglich gewesen wäre (bb).
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aa) Der Schriftsatz der Beschwerdeführerin ging am Freitag, dem 13. Dezember 2013, und damit innerhalb der eingeräumten Frist beim Amtsgericht ein. Demgemäß bestand die Verpflichtung, den Inhalt des Schriftsatzes zu berücksichtigen und in die Erwägungen des Gerichtes einzubeziehen. Daran ändert nichts, dass der frühere Verteidiger der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2013 telefonisch mitgeteilt hatte, dass derzeit keine Begründung erfolge und er mit einer sofortigen Vorlage an das Beschwerdegericht einverstanden sei. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat, lässt sich dieser Erklärung nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Verteidiger damit auch gegenüber dem Beschwerdegericht abschließend und unwiderruflich auf die Ausschöpfung der Frist verzichtet hätte. Vielmehr lässt sich der im Vermerk niedergelegte, ausdrücklich nur "derzeitige" Verzicht auf eine Begründung auch dahin verstehen, dass der Verteidiger lediglich die Vorlage an das Beschwerdegericht beschleunigen wollte, zumal das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde ohnehin nicht abhelfen konnte (vgl. § 311 Abs. 3 Satz 1 StPO). Ein mit der gebotenen Klarheit erklärtes Einverständnis der Beschwerdeführerin mit einer Fristverkürzung lag danach nicht vor.
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bb) Dem Landgericht hätte der Schriftsatz vom 13. Dezember 2013 bei seiner am 18. Dezember 2013 getroffenen Entscheidung vorliegen können. Zwar war der Schriftsatz beim Amtsgericht eingereicht worden. Hiergegen ist aber nichts zu erinnern, da dem neuen Verteidiger die Vorlage der Akten an das Beschwerdegericht offensichtlich nicht bekannt war. Das Amtsgericht hatte den Schriftsatz - seiner Pflicht zur unverzüglichen Aktenvorlage (vgl. § 306 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO) entsprechend - am Montag, dem 16. Dezember 2013, an das Landgericht weitergeleitet. Der Schriftsatz ging zwar noch am selben Tag bei der Staatsanwaltschaft, aber erst am Freitag, dem 20. Dezember 2013, beim Landgericht ein. Es sind weder räumliche noch sonstige Hindernisgründe erkennbar, die einer Vorlage des am 16. Dezember 2013 in den Geschäftsgang gelangten und inhaltlich schnell zu erfassenden Schriftsatzes an das Beschwerdegericht vor Erlass seiner Entscheidung am 18. Dezember 2013 im Wege gestanden hätten. Insbesondere befinden sich die Staatsanwaltschaft Augsburg, die Straf- und Bußgeldabteilung des Amtsgerichts Augsburg und die Abteilung für Strafsachen des Landgerichts Augsburg ersichtlich im selben Gebäude und nutzen eine gemeinsame Posteinlaufstelle. War eine rechtzeitige Vorlage des ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatzes aber möglich, verletzt ihr Unterlassen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 62, 347 <353>). Dies gilt unabhängig davon, ob die konkrete Postlaufzeit im Rahmen des Üblichen lag und ob aus Sicht der Justizbehörden Anlass bestanden hätte, diese zu beschleunigen. Denn auf ein Verschulden kommt es insoweit - wie dargelegt - nicht an.
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2. Dieser Gehörsverstoß wurde durch die Entscheidung des Landgerichts über die Anhörungsrüge nicht geheilt. Der Beschluss vom 21. Februar 2014 lässt weder eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Fristverlängerung noch mit dem im Rahmen der Gehörsrüge erfolgten Sachvorbringen der Beschwerdeführerin erkennen. Die Ausführungen des Landgerichts erschöpfen sich im Wesentlichen in dem Versuch, ein fehlendes Verschulden bezüglich des Nichtvorliegens des Schriftsatzes vom 13. Dezember 2013 mit der Folge seiner Nichtberücksichtigung bei der Entscheidung des Landgerichts zu belegen. Demgegenüber soll § 33a Satz 1 StPO dem iudex a quo auch und gerade in den Fällen eines möglicherweise unverschuldeten Fehlers ermöglichen, das bisher unterbliebene rechtliche Gehör zu gewähren und das Verfahren auf dieser Basis fortzusetzen (vgl. BVerfGE 107, 395 <412>).
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3. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem Gehörsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht zu einem anderen, für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es die Beschwerdefrist verlängert und das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin berücksichtigt hätte. Eine Verlängerung der Frist schied, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, angesichts des Umfangs des amtsgerichtlichen Beschlusses und der komplexen Sach- und Rechtslage nicht von vornherein aus. Zudem sind die Einwände der Beschwerdeführerin, jedenfalls was die Anordnung des staatlichen Auffangrechtserwerbs hinsichtlich des Versteigerungserlöses betrifft, durchaus von Gewicht.
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Das Amtsgericht ist der Ansicht, dass der Gesetzgeber eine Verwertung des erlangten Vermögensgegenstandes durch Dritte aufgrund eines besseren Rechts nicht bedacht habe, sondern davon ausgegangen sei, dass der Vermögensgegenstand aufgrund der Beschlagnahme nach § 111c StPO a.F. zum Zeitpunkt des staatlichen Rechtserwerbs unverändert im Vermögen des Verurteilten vorhanden sein müsse. Diese Auffassung lässt außer Betracht, dass der Gesetzgeber Rechte Dritter und deren möglichen Einfluss auf den staatlichen Auffangrechtserwerb ausdrücklich in seine Erwägungen miteinbezogen und hierfür ein differenziertes Regelungskonzept vorgesehen hat (vgl. BTDrucks 16/700, S. 17). Danach bleiben Rechte Dritter, insbesondere vor der Beschlagnahme begründete Pfandrechte, aufgrund der Verweisung in § 111i Abs. 5 Satz 1 StPO a.F. auf § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. grundsätzlich bestehen. Hiervon ausgenommen sind solche Rechte, die erst nach der Beschlagnahme begründet wurden und den Rechtsübergang auf den Staat vereiteln würden. Insoweit wird durch die Beschlagnahme ein relatives Veräußerungsverbot zugunsten des Staates (§ 111c Abs. 5 StPO a.F. i.V.m. § 136 BGB) begründet, welches gemäß § 772 ZPO auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann. Das Veräußerungsverbot hindert jedoch nicht die Zwangsvollstreckung aus einem vor dem Verbot entstandenen dinglichen Recht (vgl. Münzberg, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2002, § 772 Rn. 9; Kohler, Das Verfügungsverbot gemäß § 938 Abs. 2 ZPO im Liegenschaftsrecht, 1984, S. 188, unter Verweis auf Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch, I. Band, S. 471). In diesen Fällen verbleibt es bei der Regelung des § 111i Abs. 5 Satz 1 a.F. in Verbindung mit § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB a.F., wonach Rechte Dritter ohne Einschränkung bestehen bleiben. Von einer § 74e Abs. 2 Satz 2 StGB a.F. entsprechenden Regelung, wonach unter bestimmten Voraussetzungen das Erlöschen von Drittrechten angeordnet werden kann, hat der Gesetzgeber beim Verfall bewusst abgesehen (vgl. Schmidt, in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl. 2007, § 73e Rn. 8). Hat sich der Gesetzgeber demnach bewusst für eine Regelung entschieden, wonach vor der Beschlagnahme begründete Rechte Dritter auch dann bestehen bleiben, wenn sie den staatlichen Auffangrechtserwerb vereiteln können, liegt die vom Amtsgericht angenommene planwidrige Regelungslücke für den Fall einer Verwirklichung dieser Rechte fern.
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Dies gilt auch mit Blick auf das Verhältnis zu dem Verurteilten. Eine § 76 StGB a.F. entsprechende Möglichkeit einer nachträglichen Anordnung von Wertersatzverfall hat der Gesetzgeber für die Fälle des § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO a.F. nicht vorgesehen; § 111i Abs. 5 Satz 1 Alternative 2 StPO a.F. stellt ausdrücklich auf den im Urteil festgestellten Zahlungsanspruch ab. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift in den Fällen, in denen erst nachträglich die Voraussetzungen des Wertersatzverfalls eintreten, erscheint mit dem ausdifferenzierten gesetzlichen Regelungsgefüge, das auch eine doppelte Inanspruchnahme des Verurteilten verhindern will, nur schwerlich vereinbar. Sie darf jedenfalls nicht dazu führen, dass die umfangreichen Voraussetzungen für einen staatlichen Rechtserwerb gemäß § 111i Abs. 5 StPO a.F. zu Lasten der Beschwerdeführerin umgangen werden. Diese Gefahr besteht hier - worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist - umso mehr, als nach der Auffassung des Amtsgerichts dem Fiskus der gesamte Versteigerungserlös und damit faktisch der Gegenwert für das unbelastete Grundstück zufließen würde, obwohl er es im Wege des Auffangrechterwerbs von vornherein nur belastet hätte erwerben können. Dies lässt sich allein mit dem Hinweis auf den Zweck der gesetzlichen Regelungen, wonach dem Täter nichts verbleiben solle, nicht rechtfertigen.
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Das Landgericht wird sich daher - auch vor dem Hintergrund der sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG ergebenden Grenzen richterlicher Rechtsfindung (vgl. dazu BVerfGE 82, 6 <13>; 96, 375 <394 f.>; 111, 54 <81 f.>; 122, 248 <257 f.>) - eingehender als bisher mit den Voraussetzungen und dem Umfang des staatlichen Auffangrechtserwerbs zu beschäftigen haben. Auszugehen ist dabei von der Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (vgl. BGBl I S. 872). Denn gemäß der in Artikel 4 des Gesetzes geregelten Übergangsvorschrift gilt das Gesetz nicht für Verfahren, in denen - wie hier - bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 2017 im Urteil festgestellt wurde, dass deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche des Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. entgegenstehen.
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4. Da die Verfassungsbeschwerde mit der Rüge der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG Erfolg hat, bedarf es keines weiteren Eingehens auf die übrigen Grundrechtsrügen.
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VI.
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Die Beschwerdeentscheidung war daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschluss des Landgerichts vom 21. Februar 2014, mit dem über die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin entschieden wurde, ist damit gegenstandslos.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Annotations
(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.
(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.
(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
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Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht, - 2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird, - 3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt, - 4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt, - 5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, - 6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert, - 7.
entgegen dem Handelsrecht - a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder - b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
- 8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer in den Fällen
- 1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder - 2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
(5) Wer in den Fällen
- 1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder - 2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
aus Gewinnsucht handelt oder - 2.
wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.
(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.
(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.
Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.
(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.
(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.
Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 4 Satz 1.
(2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.
(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.
(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.
(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.
Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.
(1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird dadurch vollzogen, dass die Sache in Gewahrsam genommen wird. Die Beschlagnahme kann auch dadurch vollzogen werden, dass sie durch Siegel oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird.
(2) Die Beschlagnahme einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechtes, das nicht den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind insoweit sinngemäß anzuwenden. Die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen ist in den Pfändungsbeschluss aufzunehmen.
(3) Die Beschlagnahme eines Grundstücks oder eines Rechts, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch ihre Eintragung im Grundbuch vollzogen. Die Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung über den Umfang der Beschlagnahme bei der Zwangsversteigerung gelten entsprechend.
(4) Die Beschlagnahme eines Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder eines Luftfahrzeugs wird nach Absatz 1 vollzogen. Ist der Gegenstand im Schiffs- oder Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, ist die Beschlagnahme in diesem Register einzutragen. Zu diesem Zweck können eintragungsfähige Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge zur Eintragung angemeldet werden; die Vorschriften, die bei der Anmeldung durch eine Person, die auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung im Register verlangen kann, anzuwenden sind, gelten hierbei entsprechend.
(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.
(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.
(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.
(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.
(2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt.
(1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird dadurch vollzogen, dass die Sache in Gewahrsam genommen wird. Die Beschlagnahme kann auch dadurch vollzogen werden, dass sie durch Siegel oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird.
(2) Die Beschlagnahme einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechtes, das nicht den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind insoweit sinngemäß anzuwenden. Die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen ist in den Pfändungsbeschluss aufzunehmen.
(3) Die Beschlagnahme eines Grundstücks oder eines Rechts, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch ihre Eintragung im Grundbuch vollzogen. Die Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung über den Umfang der Beschlagnahme bei der Zwangsversteigerung gelten entsprechend.
(4) Die Beschlagnahme eines Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder eines Luftfahrzeugs wird nach Absatz 1 vollzogen. Ist der Gegenstand im Schiffs- oder Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, ist die Beschlagnahme in diesem Register einzutragen. Zu diesem Zweck können eintragungsfähige Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge zur Eintragung angemeldet werden; die Vorschriften, die bei der Anmeldung durch eine Person, die auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung im Register verlangen kann, anzuwenden sind, gelten hierbei entsprechend.
Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.
Solange ein Veräußerungsverbot der in den §§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art besteht, soll der Gegenstand, auf den es sich bezieht, wegen eines persönlichen Anspruchs oder auf Grund eines infolge des Verbots unwirksamen Rechts nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden. Auf Grund des Veräußerungsverbots kann nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erhoben werden.
(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.
(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.
(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.
(2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt.
Hat jemand
- 1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, - 2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes, - 3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, - 4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder - 5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.
(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.
(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.
(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.
(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.
(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.
(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.
(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.