Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 08. Feb. 2017 - 1 BvR 2973/14
Gericht
Tenor
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1. Das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 17. September 2012 - 523 Ds 86/12, 121 Js 769/11 -, das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. April 2014 - 155 Ns 155/12, 121 Js 769/11 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 26. September 2014 - III-1 RVs 171/14, 85 Ss 1/14 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
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2. Die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Köln zurückverwiesen.
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3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
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4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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I.
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1. Im November 2011 demonstrierten Mitglieder einer im rechten Spektrum einzuordnenden Gruppierung in einem Stadtteil von Köln. Der Beschwerdeführer war Versammlungsleiter der ordnungsgemäß angemeldeten Demonstration und bediente sich zur Weitergabe seiner Anordnungen und Informationen eines Lautsprechers. Diese Demonstration war ihrerseits Anlass für zahlreiche Gegendemonstranten, ihre Empörung gegen den Aufzug zu äußern. Zu diesem Zweck war unter anderem auch ein Bundestagsabgeordneter der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vor Ort. Die Gegendemonstranten blockierten den Demonstrationszug und brüllten Parolen wie "Nazis raus", zeigten den Demonstrationsteilnehmern den sogenannten "Stinkefinger" und setzten auch zeitweise Sirenen ein, um die - über den Lautsprecher verbreiteten - Wortbeiträge der Demonstrationsteilnehmer zu stören. Das Landgericht hat als wahr unterstellt, dass der Bundestagsabgeordnete an der Gegendemonstration teilgenommen hatte, um die Durchführung des Aufzuges aktiv zu verhindern, er sich bei den vor Ort tätigen Polizeibeamten informiert und den Teilnehmern der Gegendemonstration geraten hatte, die Blockade fortzusetzen, sowie die Teilnehmer der vom Beschwerdeführer durchgeführten Veranstaltung mehrfach wörtlich und sinngemäß als "braune Truppe" und "rechtsextreme Idioten" bezeichnet hatte. Der Demonstrationszug konnte wegen der Gegendemonstration die geplante Route nicht einschlagen. Es kam zu Gesprächen zwischen dem Beschwerdeführer und den Polizeibeamten. Als der Beschwerdeführer die Versammlungsteilnehmer unter anderem über die Gespräche mit der Polizeiführung informierte, erkannte er den Bundestagsabgeordneten und äußerte sich über diesen wie folgt:
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"Ich sehe hier einen aufgeregten grünen Bundestagsabgeordneten, der Kommandos gibt, der sich hier als Obergauleiter der SA-Horden, die er hier auffordert. Das sind die Kinder von Adolf Hitler. Das ist dieselbe Ideologie, die haben genauso angefangen."
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Der Bundestagsabgeordnete stellte Strafantrag wegen Beleidigung.
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2. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 80 €. Der Vergleich mit Funktionären des nationalsozialistischen Unrechtsstaates durch den Begriff "Obergauleiter der SA-Horden" stelle die Kundgabe der Missachtung eines demokratisch gewählten Bundestagsabgeordneten dar. Den Funktionsbegriff "Obergauleiter" habe es zwar im Nationalsozialismus nicht gegeben. Der Begriff stelle jedoch eine Erhöhung eines tatsächlichen Funktionsbegriffes, nämlich "Gauleiter", dar und sei dergestalt zu verstehen, dass sich der Betroffene der Äußerung schlimmer als ein Gauleiter aufgeführt habe. Die Äußerungen seien weder durch eine Wahrnehmung berechtigter Interessen noch durch die Meinungsäußerungsfreiheit, Art. 5 GG, gerechtfertigt. Bei Angelegenheiten von öffentlichem Interesse und dem politischen Meinungskampf gelte dabei eine Vermutung zu Gunsten der Meinungsfreiheit. Bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellten, habe die Meinungsfreiheit aber regelmäßig hinter dem Ehrenschutz zurückzutreten. Nach der engen Definition des Bundesverfassungsgerichts für das Vorliegen einer Schmähung liege eine solche Schmähkritik vor. Die Äußerungen des Beschwerdeführers von einem "Obergauleiter der SA-Horden" dienten ersichtlich der bloßen Diffamierung des politischen Gegners, hier des Bundestagsabgeordneten. Ein Sachbezug dieser Äußerung sei nicht mehr erkennbar. Der Bundestagsabgeordnete habe sich für die Gegendemonstranten in das Demonstrationsgeschehen eingemischt. Hier hätte eine sachliche, den Bundestagsabgeordneten nicht schonende Kritik ansetzen können. Der Beschwerdeführer habe stattdessen auf bloße persönliche Attacken zurückgegriffen. Der Bundestagsabgeordnete werde somit als nationalsozialistischer "Superfunktionär", mithin als ein gewichtiger Teil eines verbrecherischen Unrechtsregimes bezeichnet. In diesem Zusammenhang seien der Meinungsfreiheit engere Grenzen gesetzt. An der Bewertung der Äußerung als Schmähkritik ändere auch die aufgeheizte Atmosphäre, in der sie gefallen sei, nichts.
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3. Auf die Berufung des Beschwerdeführers änderte das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil mit Urteil vom 29. April 2014 hinsichtlich des Strafmaßes ab. Es verwarnte den Beschwerdeführer und behielt sich die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 60 € vor. Bei der Auslegung des Begriffes "Obergauleiter der SA-Horden" verweist das Landgericht im Wesentlichen auf die Ausführungen des Amtsgerichts und ergänzt diese um Ausführungen zur Sturmabteilung (SA). Der Vergleich mit den Funktionären und Organisationen des nationalsozialistischen Unrechtsstaates zeige, dass es dem Beschwerdeführer nicht primär um die öffentliche Kritik an dem Verhalten des Bundestagsabgeordneten gegangen sei, der aus Sicht des Beschwerdeführers seine Kompetenzen überschritten habe, indem er versucht habe, Einfluss auf den Verlauf der genehmigten Demonstration zu nehmen, sondern vorrangig um das Aufstellen eines ehrverletzenden Werturteils über den Geschädigten. Durch die verwendeten Begriffe dränge sich auf, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten "in die rechte Ecke" stellen und damit verächtlich machen und herabwürdigen wollte. Dies werde noch verstärkt durch die weitere Formulierung "Das sind die Kinder von Adolf Hitler. Das ist dieselbe Ideologie, die haben genauso angefangen." Damit stelle der Beschwerdeführer einen weiteren eindeutigen Bezug zum nationalsozialistischen Unrechtsstaat und die diesen repräsentierende Person her.
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Dem Beschwerdeführer komme nicht der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB zugute. Denn die insoweit vorzunehmende Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen des Ehrschutzes einerseits und des Grundrechts der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG andererseits führe nicht zu einem Überwiegen der Meinungsfreiheit. Die Kammer verkenne nicht, dass die Äußerungen des Beschwerdeführers im Rahmen öffentlicher und politischer Meinungsbildung erfolgt seien und an das Verhalten des Geschädigten anknüpften. Angesichts des zugrunde liegenden Sachverhaltes erschienen sie aber nicht mehr angemessen. Der Beschwerdeführer habe sich aber nicht darauf beschränkt, das Verhalten des Geschädigten zu kritisieren. Die Äußerungen dienten ersichtlich der bloßen Diffamierung des politischen Gegners. Ein Sachbezug sei nicht mehr erkennbar, außer dass der Beschwerdeführer davon spreche, dass ein grüner Bundestagsabgeordneter Kommandos gebe. Dies hätte der Beschwerdeführer auch in scharfer Form kritisieren dürfen. Der Beschwerdeführer greife aber stattdessen auf persönliche Attacken zurück.
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Der Beschwerdeführer habe auch kein "Recht zum Gegenschlag". Wer dadurch Kritik auf sich lenke, dass er in der Öffentlichkeit zu Fragen der Politik betont Stellung beziehe, müsse unter Umständen eine scharfe übersteigerte Reaktion durch seine Gegner hinnehmen. Herabsetzende Äußerungen seien danach im Rahmen einer öffentlichen, der allgemeinen Meinungsbildung dienenden Auseinandersetzung dann gerechtfertigt, wenn sie gemessen an den von der Gegenseite geäußerten Auffassungen oder ihrem Verhalten nicht unverhältnismäßig erschienen und noch als adäquate Reaktion auf den vorangegangenen Vorgang verstanden werden könnten. Selbst wenn man als wahr unterstelle, dass der Geschädigte die Teilnehmer der vom Beschwerdeführer durchgeführten Veranstaltung als "braune Truppe" und "rechtsextreme Idioten" bezeichnet habe, könne sich der Beschwerdeführer nicht erfolgreich auf das "Recht zum Gegenschlag" berufen. Der persönliche Angriff des Beschwerdeführers stelle keine adäquate Reaktion dar, zumal eine vorausgegangene Beleidigung nicht thematisiert worden sei. Es fehle also jeglicher Bezug zu der - unterstellt - getätigten Äußerung des Geschädigten.
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4. Das Oberlandesgericht verwarf die Revision des Beschwerdeführers als unbegründet.
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5. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts und den Beschluss des Oberlandesgerichts und rügt die Verletzung seiner Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und des Willkürverbots, Art. 3 Abs. 1 GG.
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6. Dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Von einer Stellungnahme wurde abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1 <7 ff.>; 90, 241 <246 ff.>; 93, 266 <292 ff.>). Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 <50 ff.>; 85, 23 <30 ff.>; 93, 266 <292 ff.>).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist danach zulässig und im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
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a) Unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Werturteile und Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen (vgl. BVerfGE 85, 1 <15>). Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährt. Es findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, zu denen die hier von den Gerichten angewandten Vorschriften der §§ 185, 193 StGB gehören. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften sind Sache der Fachgerichte, die hierbei das eingeschränkte Grundrecht interpretationsleitend berücksichtigen müssen, damit dessen wertsetzender Gehalt auch bei der Rechtsanwendung gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 ff.>; 120, 180 <199 f.>; stRspr). Dies verlangt grundsätzlich eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits (vgl. BVerfGE 99, 185 <196 f.>; 114, 339 <348>). Das Ergebnis der Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfGE 85, 1 <16>; 99, 185 <196 f.>).
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Zu beachten ist hierbei indes, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf; insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 85, 1 <16>). Einen Sonderfall bilden hingegen herabsetzende Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. Dann ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten wird (vgl. BVerfGE 82, 43 <51>; 90, 241 <248>; 93, 266 <294>). Diese für die Meinungsfreiheit einschneidende Folge gebietet es aber, hinsichtlich des Vorliegens von Formalbeleidigungen und Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, juris). Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik von Verfassungs wegen eng zu verstehen. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 85, 1 <16>; 93, 266 <294>). Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>). Die Annahme einer Schmähung hat wegen des mit ihr typischerweise verbundenen Unterbleibens einer Abwägung gerade in Bezug auf Äußerungen, die als Beleidigung und damit als strafwürdig beurteilt werden, ein eng zu handhabender Sonderfall zu bleiben.
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Das Bundesverfassungsgericht ist auf eine Nachprüfung begrenzt, ob die Fachgerichte die Grundrechte ausreichend beachtet haben (vgl. BVerfGE 93, 266 <296 f.>; 101, 361 <388>). Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind auch dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 85, 1 <14>; 93, 266 <294>).
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b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht.
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aa) Amtsgericht und Landgericht ordnen - vom Oberlandesgericht nicht beanstandet - die Äußerung des Beschwerdeführers in verfassungsrechtlich nicht mehr tragbarer Weise als Schmähkritik ein und unterlassen die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von der Äußerung Betroffenen. Die angegriffenen Entscheidungen verkennen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Äußerung auch das Handeln des Geschädigten kommentierte, der sich maßgeblich an der Blockade der vom Beschwerdeführer als Versammlungsleiter angemeldeten Versammlung beteiligte und die Teilnehmenden auch seinerseits - wie die Gerichte als wahr unterstellt haben - als "braune Truppe" und "rechtsextreme Idioten" beschimpft hatte. Es ging dem Beschwerdeführer nicht ausschließlich um die persönliche Herabsetzung des Geschädigten. Bereits die unzutreffende Einordnung verkennt Bedeutung und Tragweite der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsfreiheit.
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bb) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf diesem Fehler, da es an einer Abwägung fehlt. Wie diese Abwägung ausgeht und ob sie zu einem Freispruch oder erneut zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers führt, ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. Bei erneuter Befassung wird auf der einen Seite das Vorverhalten des Geschädigten, der aktiv eine Demonstration verhindern wollte, wie auf der anderen Seite das schwere Gewicht einer Ehrverletzung zu berücksichtigen sein, das in einem individuell adressierten Vergleich mit Funktionsträgern des nationalsozialistischen Unrechtsregimes liegt.
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c) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei erneuter Befassung zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen wird.
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
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Tenor
Auf die Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Köln wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 17.09.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte ist der Beleidigung schuldig. Er wird deswegen verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 60,- € bleibt vorbehalten.
Die weitergehende Berufung des Angeklagten sowie die weitergehende Berufung der Staatsanwaltschaft Köln werden verworfen.
Die Kosten seiner Berufung trägt der Angeklagte. Die Berufungsgebühr wird um die Hälfte ermäßigt. Die Staatskasse trägt die Kosten der durch die Staatsanwaltschaft eingelegten Berufung. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten tragen die Staatskasse und dieser selbst je zur Hälfte. Die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten, die durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verursacht sind, werden der Staatskasse auferlegt.
Angewendete Vorschriften: § 185 StGB
1
Gründe:
2I.
3Das Amtsgericht Köln hat den Angeklagten in der angefochtenen Entscheidung vom 17.09.2012 wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 80,- € verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.09.2012, eingegangen bei Gericht am 22.09.2012, form- und fristgerecht Rechtsmittel eingelegt, dieses aber nicht weiter begründet, so dass es als Berufung zu behandeln ist. Ferner hat die Staatsanwaltschaft Köln durch Schreiben vom 18.09.2012, eingegangen bei Gericht am selben Tag, form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat die Berufung mit Schreiben vom 15.11.2102 weiter begründet.
4Die Berufung des Angeklagten hat teilweise Erfolg, die der Staatsanwaltschaft nicht.
5II.
6Die Berufungshauptverhandlung hat zu den folgenden Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten geführt:
7Der 49-jährige Angeklagte ist als Rechtsanwalt in Leverkusen tätig. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Nach seinen Angaben sei im Falle einer Verurteilung eine Tagessätzehöhe von 20,- € weniger als der Betrag von 80,- €, den das Amtsgericht ermittelt habe, wohl „ok“. Der Angeklagte engagiert sich in der Kommunalpolitik der Stadt Köln und ist Mitglied der Bürgerbewegung Q e.V. Strafrechtlich ist er bisher noch nicht in Erscheinung getreten.
8III.
9Die Kammer hat aufgrund der durchgeführten Berufungshauptverhandlung folgende Feststellungen zur Sache getroffen:
10Am 19. November 2011 demonstrierten Mitglieder der Bürgerbewegung „Q“ im Kölner Stadtteil Kalk. Die Demonstration, die am späten Vormittag begann, war zuvor ordnungsgemäß angemeldet worden, der Angeklagte fungierte dabei als Versammlungsleiter und bediente sich zur Weitergabe seiner Anordnungen und Informationen eines Lautsprechers als akustisches Hilfsmittel. Die Demonstration richtete sich gegen das sogenannte „Autonome Zentrum“ in der X-Straße in L. Die Demonstration am 19.11.2011 war ihrerseits Anlass für zahlreiche Gegendemonstranten, ihre Empörung gegen den Aufzug von „Q“ zu äußern. Zu diesem Zweck war auch der Bundestagsabgeordnete C, der Mitglied der Partei F ist, erschienen. Der Demonstrationszug setzte sich zunächst auf der K-Straße in Köln in Bewegung. Er musste jedoch nach kurzer Zeit stoppen, da Gegendemonstranten die K-Straße durch körperliches sogenanntes „Querstellen“ blockiert hatten. In der Folgezeit brüllten die Gegendemonstranten Parolen wie „Nazis raus“, zeigten den Demonstrationsteilnehmern den sogenannten „Stinkefinger“ und setzten auch zeitweise Sirenen ein, um die Wortbeiträge der Demonstrationsteilnehmer, die diese über den o.g Lautsprecher verbreiteten, zu stören. Der genaue Umfang insbesondere zur zeitlichen Dauer der vorgenannten Aktionen konnte nicht sicher festgestellt werden, so dass die Kammer insoweit im Übrigen nachfolgende Wahrunterstellungen vorgenommen hat. Die eingesetzten Polizeibeamten sahen zunächst keine Möglichkeit, den geplanten Demonstrationszug auf der ursprünglich beabsichtigten Route gehen zu lassen. Es kam im Anschluss zu Gesprächen zwischen den Sprechern von „Q“, die im Wesentlichen von dem Angeklagten geführt wurden, und leitenden Polizeibeamten. In diese Gespräche wurde schließlich auch der Bundestagsabgeordnete C einbezogen.
11Während der Zeit des Stopps des Demonstrationszuges sahen sich der Angeklagte und die Teilnehmer der Demonstration einer großen Zahl von Gegendemonstranten gegenüber. Zwischen dem großen Block der Gegendemonstranten und dem Angeklagten sowie dessen Demonstrationsteilnehmern wurde seitens der Polizei ein Raum von ca. 50 Metern, der genaue Abstand ließ sich nicht mehr aufklären, freigehalten. Allerdings befanden sich auch einzelne Gegendemonstranten und sonstige Zuschauer seitlich des Demonstrationszuges, insbesondere auch auf Höhe des Lautsprecherwagens. Nach hinten war der Weg aber für den Demonstrationszug frei.
12Diese Blockade hielt mehrere Stunden an. Jedenfalls 3-4 Stunden nach Beginn der Demonstration informierte der Angeklagte seinerseits die Teilnehmer des Demonstrationszuges mittels eines Lautsprecherwagens über den weiteren Verlauf der Geschehnisse, hierbei insbesondere über die Gespräche mit der Polizeiführung. Im Rahmen einer dieser Informationen erkannte der Angeklagte den Zeugen C unter den Gegendemonstranten und äußerte sich kurz darauf über den Zeugen C wie folgt: „Ich sehe hier einen aufgeregten grünen Bundestagsabgeordneten, der Kommandos gibt, der sich hier als Obergauleiter der SA-Horden, die er hier auffordert. Das sind die Kinder von Adolf Hitler. Das ist dieselbe Ideologie, die haben genauso angefangen.“ Diese Äußerung war für die Passanten am Straßenrand, also den dort vorhandenen Gegendemonstranten und sonstigen Zuschauern wahrnehmbar. Im Moment der in Rede stehenden Äußerungen des Angeklagten herrschte in dessen Umfeld relative Ruhe. Es kam in diesem Moment nicht zu Störgeräuschen, insbesondere nicht zu akustischen Störmaßnahmen durch Gegendemonstranten. Jedenfalls in dieser Zeit wurden die Äußerungen des Angeklagten von den Passanten, die nur wenige Meter vom Angeklagten entfernt am Straßenrand standen, wahrgenommen.
13Nach einiger Zeit -wie lange genau nach der vorgenannten Rede ließ sich in der Hauptverhandlung nicht mehr aufklären- setzte sich der Demonstrationszug wieder in Bewegung. Die Polizei hatte zu erkennen gegeben, dass die Demonstration über den ursprünglich vorgesehenen und genehmigten Weg nicht werde fortgesetzt werden können, weil sie es nicht für vertretbar hielt, die Blockade der Gegendemonstranten aufzulösen. Dadurch wurde die weitere Durchführung der Demonstration über den vorgesehenen Demonstrationsweg verhindert. Um nicht völlig vor den Gegendemonstranten „einzuknicken“, entschieden sich die Teilnehmer des Demonstrationszuges, in Höhe der U-Straße in Form einer Wende nach links und auf der K-Straße zurück an den Köln Arcaden vorbei in Richtung Polizeipräsidium zu gehen.
14Das Geschehen wurde von einem Unbekannten aufgenommen und bei „youtube“ eingestellt. Der Zeuge C, der davon Kenntnis erhielt, stellte noch am 29.11.2011 Strafantrag aufgrund der ihm gegenüber gemachten Äußerungen des Angeklagten.
15In der Hauptverhandlung wurde in diesem Zusammenhang im Hinblick auf mehrere Beweisanträge der Verteidigung folgendes als wahr unterstellt:
161.
17Dass die unter den Mottos „kalk macht dicht“ sowie „Kalk stellt sich quer“ durchgeführte Gegendemonstration sowie deren Teilnehmer den alleinigen Zweck hatte und Absicht hatten, die ungehinderte Durchführung der Veranstaltung zu verhindern;
182.
19Dass die auf der Veranstaltung durchgeführter Schweige- und Gedenkminute für die Opfer der von der sog. NSU begangenen Tötungsdelikte von Seiten der Gegendemonstranten mittels lautstarkem Geschrei und dem fortgesetzten Brüllen von Parolen wie „Nazis Raus“ sowie dem Einsatz akustischer Lautmittel in Form von elektrischen Sirenen massiv beeinträchtigt und dadurch verunmöglicht wurde;
203.
21Dass die Veranstaltung von Seiten der Gegendemonstranten mittels lautstarkem Geschrei, dem Brüllen von Slogans wie: „Nazis raus“, dem Rufen von Beleidigungen wie beispielsweise „Arschloch“, „braune Sau“ usw., dem fortgesetzten Einsatz akustischern Lautmittel in Form von elektrischen Sirenen sowie körperlicher Gestiken, wie etwa dem Zeigen des sogenannten „Stinkefingers“ durchgängig beeinträchtigt wurde, so dass insbesondere die an der Veranstaltung teilnehmenden Personen fortlaufend beleidigt wurden und diese sowie das Veranstaltungsmotto für die hinter der Kette der Gegendemonstranten stehenden Personen nicht wahrnehmbar waren;
224.
23Dass der Zeuge C am 19.11.2011 die sich gegen die Veranstaltung des Angeklagten richtende Gegendemonstration aufsuchte und an dieser aus dem einzigen Grund teilnahm, die Durchführung des von dem Angeklagten geleiteten und im Vorfeld angemeldeten Aufzuges aktiv zu verhindern;
245.
25Dass der Zeuge C vor dem 19.11.2011 und danach über die sozialen Kommunikationsdienste „Facebook“ und „Twitter“ dazu aufrief, an der unter den Mottos: „Kalk macht dicht“ und „Kalk stellt sich quer“ stattfindenden Gegendemonstration teilzunehmen, um die Durchführung des von dem Angeklagten geleiteten und ordnungsgemäß bei der Polizei angemeldeten Aufzuges zu blockieren und aktiv zu verhindern;
266.
27Dass der Zeuge C am 19.11.2011 auf die Teilnehmer der Gegendemonstration mit Worten und gestischen Bewegungen dahin einwirkte, die Blockade des Aufzugsweges der von dem Angeklagten geleiteten Veranstaltung fortzusetzen, dessen Durchführung durch körperlich-physisches in-den Weg-stellen (sog. „querstellen“) zu blockieren und dadurch zu verhindern;
287.
29Dass der Zeuge C am 19.11.2011 während der Durchführung der Versammlung mehrfach Kontakt mit den dort tätigen Polizeibeamten aufnahm, von diesen Informationen über die Lage vor Ort einholte und er auf dieser Basis
30a) die Teilnehmer der Gegendemonstration dahin beriet, die Blockade fortzusetzen, diese also nicht aufzulösen und/oder räumlich an die Seite zu verlagern
31b) auf die zur Überwachung der Veranstaltungen vor Ort anwesende Polizeiführung mehrfach dahingehend einwirkte, dass diese
32aa) die Durchführung der Versammlung des Angeklagten als Aufzug nicht ermöglichen solle
33bb) die Gegendemonstration nicht auflösen oder räumen solle
348.
35Dass der Zeuge C am 19.11.2011 die Teilnehmer der von dem Angeklagten durchgeführten Veranstaltung mehrfach wörtlich und sinngemäß als „braune Truppe“ und „rechtsextreme Idioten“ bezeichnete;
369.
37Dass der Zeuge C am 19.11.2011 die Teilnehmer der Gegendemonstration zu keinem Zeitpunkt dazu aufforderte, die Blockade der Versammlung des Angeklagten aufzulösen, dies räumlich zu verlagern, damit die Veranstaltung des Angeklagten hätte durchgeführt werden können;
3810.
39Dass der Zeuge C die ungehinderte Ausübung der grundgesetzlich geschützten Meinungs- und Demonstrationsfreiheit des Angeklagten am 19.11.2011 wissentlich und willentlich verhindern wollte und er in dieser Weise in 2011 und 2012 mehrfach zur Teilnahme an sog. „Gegen“- Veranstaltungen aufrief, an diesen persönlich teilnahm und auf die dort anwesenden Teilnehmer ausschließlich im Sinne der Verbreitung einer „Verhinderungs“-Motivation einwirkte;
4011.
41Dass der Zeuge C den Angeklagten sowie die Teilnehmer der von diesem durchgeführten Veranstaltungen öffentlich wörtlich und/oder sinngemäß als „braune Truppe“ und „rechtsextreme Idioten“ bezeichnete;
4212.
43Dass der Zeuge C mittels der unter Ziffer 11 erwähnten Wortbeiträge das Ziel verfolgte, den Angeklagten sowie den Teilnehmern der von diesem besuchten Veranstaltungen als Bürger „zweiter Klasse“, also als nicht bzw. nur teilweise menschenwürdeberechtigten Menschen öffentlich darzustellen;
4413.
45Dass der Angeklagte den Zeugen C wegen der Verwendung der Bezeichnung „rechtsextreme Idioten“ anzeigte, die Staatsanwaltschaft Köln diese Beleidigung jedoch in dem Verfahren 121 Js 310/12 aus Gründen der Weisungsgebundenheit mit Einstellungsbescheid vom 01.06.2012 nicht ahndete;
4614.
47Dass es sich bei der Bezeichnung „Obergauleiter“ nicht um eine Funktions- bzw. Organisationsbezeichnung handelte, die in dem Zeitraum 1933 bis 1945 und/oder davor amtlich in Verwendung und/oder gebräuchlich war.
48IV.
49Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhaften Angaben in der Berufungshauptverhandlung, soweit er hierzu Angaben gemacht hat, sowie auf dem dort verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 16.04.2013, der mit dem Angeklagten erörtert und von ihm für richtig befunden worden ist.
50Die Feststellungen zur Sache beruhen zunächst auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte. Darüber hinaus wurde in der Hauptverhandlung das Video mit der Aufschrift 601000-366380-L/7 (Bl 125 a der Akten) gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO in Augenschein genommen.
51Der Angeklagte hat die Feststellungen zur Sache im Wesentlichen bestätigt. Insbesondere hat er eingeräumt, die unter Ziffer III aufgeführten Äußerungen getätigt zu haben. Er hat auch eingeräumt, dass die Worte Herrn C betrafen. Die Äußerung sei unangemessen und geschmacklos gewesen, weshalb er sich auch für diese nochmals in aller Form entschuldige. Er habe direkt nach der Äußerung auch realisiert, dass diese ein Fehler gewesen sei. Er hat die verbale Attacke zudem als Folge des Geschehens am 19. November 2011 bezeichnet, und zwar als „Gegenschlag“ gegen die zahlreichen Schmähungen und Angriffe auf ihn und seine politischen Freunde. Er habe seine Äußerung als Kritik an dem Handeln des Bundestagsabgeordneten C gemeint und nicht als Angriff auf dessen Ehre. Darüber hinaus sah der Angeklagte sein Demonstrationsrecht durch die Gegendemonstranten, denen er den Einsatz von Nötigungsmitteln vorwarf, eingeschränkt. Dies sei ein weiterer wesentlicher Anlass für die Äußerungen gewesen. Bei einer ruhigen politischen Auseinandersetzung hätte er eine andere Wortwahl gefunden. Die Kölner Ermittlungsbehörden würden zudem mit zweierlei Maß messen. Bei Anzeigen durch ihn werde durch die Kölner Staatsanwaltschaft regelmäßig auf die Meinungsäußerungsfreiheit der jeweiligen politischen Gegner verwiesen.
52Diese Einlassung stützt bereits die obigen Feststellungen.
53Diese wird auch weiter gestützt durch das in der Hauptverhandlung gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO in Augenschein genommene Video. Dieses zeigt, wie der Angeklagte mit Hilfe eines Lautsprechers zu den Demonstranten gesprochen hat. Hierbei ist u sehen und zu hören, wie er die bereits zitierten Sätze äußert. Ferner ergibt sich aus dem Video auch die festgestellte Gesamtsituation vor Ort.
54V.
55Der Angeklagte hat sich damit wegen Beleidigung strafbar gemacht, § 185 StGB.
56Der erforderliche Strafantrag wurde von dem Geschädigten C rechtzeitig gestellt, § 194 StGB.
571.
58Begrifflich ist Beleidigung der rechtswidrige Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung (Fischer, StGB, 61. Auflage, § 185 Rn 8). Nichtachtung, Missachtung oder Geringschätzung bringt eine Äußerung dann zum Ausdruck, wenn nach ihrem objektiven Sinngehalt der betroffenen Person der sittliche, personale oder soziale Geltungswert ganz oder teilweise abgesprochen und dadurch ihr grundsätzlich uneingeschränkter Achtungsanspruch verletzt wird (BayObLG, NStZ-RR 2002, 210, 211). Ob eine Kundgabe solchen Inhalts vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (BayObLG a.a.O.).
59Bei der Auslegung der festgestellten Äußerung ist von deren objektivem Sinngehalt auszugehen, wie ihn ein unbefangener, objektiver, verständiger Dritter versteht; anzuknüpfen ist an den Wortlaut der Äußerung, den sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, soweit diese erkennbar waren (BayObLG a.a.O.).
60Will sich ein Strafgericht unter mehreren möglichen Deutungen einer Äußerung für die zur Bestrafung führende entscheiden, muss es dafür besondere Gründe angeben, d.h. es muss sich mit allen in Frage kommenden, insbesondere den sich aufdrängenden, Deutungsmöglichkeiten auseinandersetzen und in rechtsfehlerfreier Weise diejenigen ausscheiden, die nicht zur Bestrafung führen können (BayObLG, Urteil vom 15.07.1993, 3 St RR 154/92, zitiert bei juris, Rn 42).
612.
62Die o.g. Anforderungen werden durch den Begriff „Obergauleiter der SA-Horden“ unzweifelhaft erfüllt. Der Vergleich mit Funktionären des nationalsozialistischen Unrechtstaates stellt die Kundgabe der Missachtung eines demokratisch gewählten Bundestagsabgeordneten dar. Den Funktionsbegriff „Obergauleiter“ hat es zwar im Nationalsozialismus, wie zudem als wahr unterstellt wurde, nicht gegeben. Der Begriff „Obergauleiter“ stellt jedoch eine Erhöhung eines tatsächlichen Funktionsbegriffes, nämlich „Gauleiter“, dar und ist dergestalt zu verstehen, dass der Betroffene der Äußerung eine noch höhere Rangstellung als ein Gauleiter hat. Es handelt sich mithin um die Erhöhung eines tatsächlichen Funktionsbegriffes. Ferner hat der Angeklagte den Begriff im Zusammenhang mit den „SA-Horden“ gebraucht und einen Bezug hergestellt. Damit hat der Angeklagte Herrn C so dargestellt, als würde er sich wie früher ein Gauleiter bzw. hier sogar noch überhöht (siehe oben) wie ein Obergauleiter verhalten, der SA-Horden kommandiert. Die von dem Angeklagten genannte Organisation bzw. Führung erlangte zur Zeit des Nationalsozialismus maßgebliche Bedeutung. Die Sturmabteilung (SA) war die paramilitärische Kampforganisation der NSDAP während der Weimarer Republik und spielte als Ordnertruppe eine entscheidende Rolle beim Aufstieg der Nationalsozialisten, indem sie deren Versammlungen vor Gruppen politischer Gegner mit Gewalt abschirmte, bzw. deren Veranstaltungen massiv behinderte.
63Der Begriff Gauleiter knüpft an die Gaue (Gebiete) an, in die die NSDAP Deutschland geteilt hatte. Jedem Gau stand ein Gauleiter vor. Er war in der Organisationsstruktur der NSDAP der regionale Verantwortliche der Partei und trug damit die politische Verantwortung für seinen Hoheitsbereich. Er erhielt die vollständige Disziplinargewalt und das Aufsichtsrecht über alle parteieigenen Organisationen und Verbände in seinem Gebietsbereich.
64Der Vergleich mit den Funktionären und Organisationen des nationalsozialistischen Unrechtsstaates zeigt, dass es dem Angeklagten nicht primär um die öffentliche Kritik an dem Verhalten von C ging, der aus Sicht des Angeklagten seine Kompetenzen überschritten hatte, indem er –als wahr unterstellt- versucht hatte, Einfluss auf den Verlauf der genehmigten Demonstration zu nehmen, sondern vorrangig um das Aufstellen eines ehrverletzenden Werturteils über den Geschädigten.
65Bei dem Geschädigten handelt es sich um einen Bundestagsabgeordneten der Partei F, einer Partei, die als Scharnierpartei zwischen dem linken und dem bürgerlichen Lager angesehen wird. Diese Partei steht gesellschaftspolitisch eher für linksliberale Konzepte und Positionen wie die angestrebte multikulturelle Gesellschaft, die Integration von Einwanderern pp.
66Der Geschädigte ist völlig unverdächtig, in irgendeiner Weise mit der rechten Ideologie der Nationalsozialisten auch nur zu sympathisieren. Angesichts dessen ist der von dem Angeklagten mit seinen Äußerungen hergestellte Bezug zu dem (Ober)Gauleiter der SA-Horden beinahe schon absurd. Durch die Verwendung dieser Begriffe in Bezug auf den Geschädigten und sein Verhalten durch den Angeklagten drängte sich einem objektiven Zuhörer auf, dass der Angeklagte C nicht nur in scharfer und ironisierender Form angreifen wollte, sondern diesen „in die rechte Ecke“ stellen, damit verächtlich machen und herabwürdigen wollte.
67Dies wird noch verstärkt durch die weitere Formulierung „Das sind die Kinder von Adolf Hitler. Das ist dieselbe Ideologie, die haben genauso angefangen.“Damit stellt der Angeklagte einen weiteren eindeutigen Bezug zum nationalsozialistischen Unrechtsstaat und die diesen repräsentierende Person her. Auch damit sollte der Geschädigte „in die rechte Ecke“ gestellt werden. Es drängt sich einem objektiven Zuhörer auf, dass der Angeklagte den Zeugen C so darstellen wollte, dass dieser sich so verhalte wie die maßgeblichen Akteure im nationalsozialistischen Unrechtsstaat und damit dessen „Tradition“ fortführe.
68Die Beleidigungstat ist auch vollendet. Vollendet ist die Beleidigung, sobald sie zur Kenntnis eines anderen gelangt ist, die sie als Beleidigung auffasst. Dies ist hier der Fall. Die Äußerung wurde über Lautsprecher getätigt. Sie war für die Passanten am Straßenrand, also die dort vorhandenen Gegendemonstranten und sonstigen Zuschauer wahrnehmbar. Aus dem Videomitschnitt (Minute 42:55 – Minute 43.22) ist ersichtlich, dass im Moment der in Rede stehenden beleidigenden Äußerungen des Angeklagten in dessen Umfeld relative Ruhe herrschte. Es kam in diesem Moment nicht zu Störgeräuschen, insbesondere nicht zu akustischen Störmaßnahmen durch Gegendemonstranten. Jedenfalls in dieser Zeit wurden die Äußerungen des Angeklagten von den Passanten, die nur wenige Meter vom Angeklagten entfernt am Straßenrand standen, wahrgenommen. Dies steht auch nicht im Widerspruch zu der oben unter Ziffer III 3 genannten Wahrunterstellung, da sich diese nur auf die Gegendemonstranten jenseits der Polizeiabsperrung bezieht und im Übrigen nicht konkret auf die in Rede stehende Äußerung. Diese Äußerung wurde angesichts des o.g. klaren Deutungsinhalts von den Passanten auch ohne Weiteres als Beleidigung aufgefasst.
69Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen wurde festgestellt, dass ein Unbekannter die Rede gefilmt, ins Netz bei Youtube gestellt und dies dem Zeugen C zur Kenntnis gelangt ist.
70Dem Angeklagten war bewusst, dass seine Äußerungen nach ihrem objektiven Erklärungswert (auch) einen beleidigenden Inhalt hatten. Dem Angeklagten waren die historischen Bedeutungsgehalte der von ihm verwendeten Begriffe bewusst. Ihm war bewusst, dass diese Begriffe in Deutschland nur negativ und diskreditierend verstanden werden können. Dies folgt auch daraus, dass der Angeklagte selbst eingeräumt hat, dass er direkt nach der Äußerung realisiert habe, dass diese ein Fehler gewesen sei.
713.
72Dem Angeklagten kommt nach den getroffenen Feststellungen nicht der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB zugute. Denn die insoweit vorzunehmende Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen des Ehrschutzes einerseits und des Grundrechts der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG andererseits führt im vorliegenden Fall nicht zu einem Überwiegen der Meinungsfreiheit.
73Es ist entsprechend den Ausführungen des OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 20.03.2012 (2 Ss 329/11), zitiert in juris, Rn 6, von folgenden Überlegungen auszugehen:
74„Nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts geht in Fällen, in denen sich die Äußerung als Kundgabe einer durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinung darstellt, die Meinungsfreiheit grundsätzlich dem Persönlichkeitsschutz vor, und zwar auch dann, wenn starke, eindringliche und sinnfällige Schlagworte benutzt werden oder scharfe, polemisch formulierte und übersteigerte Äußerungen vorliegen, auch wenn die Kritik anders hätte ausfallen können (BVerfGE 54, 129, 138; BVerfG, NJW 1992, 2815; Senat, 2 Ss 282/05). Bei der Beurteilung der Schwere der Ehrverletzung und ihrer Gewichtung im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung ist es von entscheidender Bedeutung, ob die verantwortlichen Beamten persönlich angegriffen werden oder ob sich die scharfe Kritik gegen die angewendete Maßnahme richtete und die Ehrverletzung sich erst mittelbar daraus ergab, dass die Kritik an der Maßnahme auch einen unausgesprochenen Vorwurf an die Verantwortlichen enthielt (BVerfG, NJW 1992, 2815). Eine solche mittelbare Beeinträchtigung der Ehre vermag im öffentlichen Meinungskampf regelmäßig geringeres Gewicht zu beanspruchen, wenn die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht (BVerfG, ebenda).“
75Der Kammer ist bewusst, dass in allen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse und im politischen Meinungskampf eine Vermutung zugunsten der Meinungsäußerungsfreiheit gilt; abwertende Äußerungen sind zulässig und angesichts der Reizüberflutung einprägsame, auch starke Formulierungen hinzunehmen, sofern sie nach Sachlage im Einzelfall nicht unverhältnismäßig erscheinen (Fischer, a.a.O., § 193 Rn 17 a). Eine Einschränkung erfährt der Vorrang der Meinungsfreiheit, wenn es sich um sog. Schmähkritik handelt, d.h. um Äußerungen, bei denen die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (Fischer, a.a.O. § 193 Rn 18). Wegen des die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik jedoch eng auszulegen. Eine Schmähung liegt nicht schon wegen der herabsetzenden Wirkung einer Äußerung für Dritte vor, selbst wenn es sich um eine überzogene oder ausfällige Kritik handelt. Vielmehr nimmt eine herabsetzende Äußerung erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2005, III-5 Ss 101/05 – 53/05 I).
76Die Kammer verkennt nicht, dass die Äußerungen des Angeklagten im Rahmen öffentlicher und politischer Meinungsbildung erfolgt sind und an das Verhalten des Geschädigten anknüpfen. Angesichts des zugrunde liegenden Sachverhalts erscheinen sie jedoch nicht mehr angemessen bzw. adäquat.
77Der Angeklagte mag dem Geschädigten eine gewisse Mitverantwortlichkeit an dem von ihm monierten Scheitern der Demonstration zugeschrieben haben. Er hat sich aber nicht darauf beschränkt, das Verhalten des Geschädigten C zu kritisieren. Die Äußerungen des Angeklagten von einem Obergauleiter der SA-Horden dienen ersichtlich der bloßen Diffamierung eines politischen Gegners, hier des Bundestagsabgeordneten C. Ein Sachbezug dieser Äußerung ist nicht mehr erkennbar. Es wurde als wahr unterstellt, dass sich der Bundestagsabgeordnete C vor und am 19.11.2011 in das Gegendemonstrationsgeschehen eingeschaltet hat. Sein Interesse lag, auch dies ist in dem vorliegenden Verfahren als wahr unterstellt worden, in erster Linie in der Sache der Gegendemonstranten. Hier hätte eine sachliche, den Bundestagsabgeordneten nicht schonende Kritik, ansetzen können. Der einzige erkennbare Sachbezug liegt aber darin, dass der Angeklagte davon spricht, dass ein grüner Bundestagsabgeordneter, womuit Herr C gemeint war, Kommandos gebe. Dies hätte der Angeklagte auch in scharfer Form kritisieren können. Der Angeklagte greift aber stattdessen auf persönliche Attacken gegen Herrn C zurück. Er wird als „Obergauleiter“ bezeichnet. Hierbei handelt es sich, wie bereits ausgeführt, um die Steigerung eines tatsächlichen Funktionsbegriffes. Der Bundestagsabgeordnete C wird somit als nationalsozialistischer „Superfunktionär“, mithin als ein gewichtiger Teil eines verbrecherischen Unrechtsregimes bezeichnet. In diesem Zusammenhang sind der Meinungsfreiheit engere Grenzen gesetzt. Das Bundesverfassungsgericht hat der durch die Schrecken der nationalsozialistischen Gewalt– und Willkürherrschaft geprägten Identität der Bundesrepublik Deutschland eine so große Bedeutung beigemessen, dass es hieraus besondere Grenzen für die Meinungsfreiheit abgeleitet hat (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.11.2009, 1 BvR 2150/08 –, Bundesverfassungsgericht Entscheidung 300, 329).
78Zwar ist bei der Bewertung der Äußerung des Angeklagten der Kontext, in dem sie gefallen ist, entscheidend zu beachten. Es handelte sich um die aufgeheizte Atmosphäre einer Demonstration. Dies ändert jedoch nichts an der Bewertung der Äußerung als Schmäh-Kritik. Die Atmosphäre ist jedoch bei der Strafzumessung gesondert zu beachten.
794.
80Der Angeklagte kann für sich auch nicht ein „Recht zum Gegenschlag“ in Anspruch nehmen.
81Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gibt es ein „Recht zum Gegenschlag“ in dem Sinn, dass auf ehrverletzende Angriffe oder überspitzte Kritik scharf und drastisch erwidert werden darf, so dass auch ihrerseits beleidigende Äußerungen gerechtfertigt sein können (Fischer, a.a.O. § 193 Rn 21). Das setzt freilich stets einen Sachbezug des „Gegenschlags“ voraus; er muss als „adäquate Reaktion“ auf eine vorausgegangene vergleichbar formulierte Ehrverletzung angesehen werden können (Fischer a.a.O.). Unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Gegenschlags ist es einem Betroffenen dann auch nicht verwehrt, sogar starke Worte zu gebrauchen, die auch dem „Gegner unangenehm ins Ohr klingen können” (BayObLG NStZ-RR 2002, 210, 213), wobei die Verknüpfung von Anlass und Reaktion nicht nur auf gegenseitige Angriffe und Beleidigungen beschränkt ist (BayObLG NStZ-RR 2002, 210, 213). Wer dadurch Kritik auf sich lenkt, dass er in der Öffentlichkeit zu Fragen der Politik betont Stellung bezieht, muss unter Umständen eine scharfe übersteigerte Reaktion durch seine Gegner hinnehmen. Herabsetzende Äußerungen sind danach im Rahmen einer öffentlichen, der allgemeinen Meinungsbildung dienenden Auseinandersetzung dann gerechtfertigt, wenn sie gemessen an den von der Gegenseite geäußerten Auffassungen oder ihrem Verhalten nicht unverhältnismäßig erscheinen und noch als adäquate Reaktion auf den vorangegangenen Vorgang verstanden werden können (BayObLG NStZ-RR 2002, 210, 213). Diese Grundsätze bedeuten aber nicht, dass der strafrechtliche Ehrenschutz im Bereich politischer Auseinandersetzungen keine oder nur eine geringe Bedeutung hätte. Auch die Ehre ist als Bestandteil des aus Art. 1 Abs.1, 2 Abs. 2 GG abgeleiteten Persönlichkeitsrechts ein grundrechtlich geschützter Wert. Das Recht zum Gegenschlag bedeutet deshalb nicht, dass beleidigende Äußerungen ohne weiteres mit ebensolchen vergolten werden dürfen (BayObLG NStZ-RR 2002, 210, 213). Es beinhaltet zwar, dass in adäquater, wenngleich unter Umständen polemischer und scharfer Weise auf vorangegangene Angriffe scharf reagiert werden darf (BayObLG NStZ-RR 2002, 210, 213). Das Recht zum Gegenschlag schützt aber nicht beleidigende Äußerungen, die in keinem sachlichen Zusammenhang zu ihrem Anlass stehen und eine allein persönlich diffamierende und herabsetzende Zielrichtung haben (BayObLG NStZ-RR 2002, 210, 213).
82Nach diesen Maßstäben waren die Äußerungen des Angeklagten nicht gerechtfertigt.
83Dies gilt selbst dann, wenn man, wie geschehen, als wahr unterstellt, dass Herr C den Angeklagten sowie die Teilnehmer der von diesem durchgeführten Veranstaltungen, so auch am 19.11.2011, öffentlich wörtlich und/oder sinngemäß als „braune Truppe“ und „rechtsextreme Idioten“ bezeichnet hat.
84Selbst wenn man in diesen Äußerungen eine Beleidigung u.a. des Angeklagten durch Herrn C sehen wollte, kann sich der Angeklagte nicht erfolgreich auf das o.g. Recht zum Gegenschlag berufen.
85Der im Zuge seiner o.g. Rede durch den Angeklagten erfolgte öffentliche persönliche Angriff gegen den Geschädigten stellte insofern keine adäquate Reaktion dar, zumal dabei eine vermeintlich vorausgegangene Beleidigung durch Herrn C gegenüber dem Angeklagten gar nicht thematisiert wurde. Es fehlt also jeglicher Bezug zu der–unterstellt- getätigten Äußerung des Geschädigten. Vielmehr war der Angeklagte über die Verhinderung der Demonstration und das aus Sicht des Angeklagten –und als wahr unterstellte- Mitwirken des Geschädigten C verärgert, so dass er sich zu den o.g. persönlichen Angriffen hat hinreißen lassen. Eine Auseinandersetzung mit den in Rede stehenden Äußerungen des Geschädigten als möglichem –unterstellten Anlass- fehlen aber.
86VI.
87Bei der Strafzumessung war vom Strafrahmen des § 185 StGB auszugehen. Dieser sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Ein Fall der Beleidigung, begangen mittels einer Tätlichkeit, was einen Strafrahmen bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zur Folge hätte, liegt hier nicht vor.
88Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer den vorgenannten Strafrahmen des § 185 StGB zu Grunde gelegt und sich bei der Findung tat- und schuldangemessener Strafen an § 46 StGB ausgerichtet und von folgenden Erwägungen leiten lassen:
89Zu Gunsten des Angeklagten war die Situation zu beachten, in der er die hier zu bewertenden Äußerungen tätigte. Der Angeklagte hatte sich in der hitzigen Atmosphäre einer Demonstration geäußert, die durch das Auftreten zahlreicher Gegendemonstranten und die rechtswidrige Verhinderung der genehmigten Demonstration gekennzeichnet war. Strafmildernd war weiterhin zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, die Tat bereits geraume Zeit her ist und er den Sachverhalt in der Hauptverhandlung im Wesentlichen eingeräumt hat. Dabei war besonders zu beachten, dass der Angeklagte eine Entschuldigung in Richtung des Zeugen C äußerte. Nach Berücksichtigung dieser zahlreichen strafmildernden Gesichtspunkte erschien dem Gericht insgesamt die Verhängung einer Geldstrafe von
9025 Tagessätzen
91als tat- und schuldangemessen.
92Die Tagessatzhöhe war auf 60 Euro festzusetzen. Der Angeklagte hat keine Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht, so dass eine gerichtliche Schätzung erforderlich war. Die Schätzung eines monatlichen Nettoeinkommens nach Abzug etwaiger Unterhaltspflichten von 1.800 Euro erschien dem Gericht angesichts der Tätigkeit des Angeklagten hierbei als jedenfalls nicht übersetzt, zumal der Angeklagte selbst gesagt hat, dass der Tagessatz von 20,- € weniger als der Betrag von 80,- €, den das Amtsgericht ermittelt habe, wohl „ok“ sei .
93VII.
94Unter Berücksichtigung aller Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten und der von ihm begangenen Tat erschien es vorliegend gerechtfertigt, den Angeklagten gemäß § 59 Abs. 1 StGB unter Vorbehalt der Verurteilung zu der verwirkten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 60 € zu verwarnen und es im Übrigen bei einem Schuldspruch zu belassen.
95Es ist zu erwarten, dass der Angeklagte sich schon den Schuldspruch allein zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Verurteilung keine Straftaten mehr begehen wird. Es liegen auch besondere Umstände vor, die eine Verhängung der Strafe entbehrlich machen. Diese ergeben sich aus der Zusammenschau der o.g. strafmildernden Aspekte. Schließlich ist die Verurteilung zur Strafe angesichts der gesamten Umstände nicht zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten.
96VIII.
97Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 29. April 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
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Hinweis: Die Entscheidung hat keinen weiteren Inhalt.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.
(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
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Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
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(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.
(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.
(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
