Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2018 - 4 ZB 17.1488
Gericht
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
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Annotations
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner die Unterlassung von Äußerungen.
- 2
1. Der Antragsteller ist Bürgermeister der Stadt C. und als solcher gewählter Vertreter der Stadt C. in der Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes WAZV. Der Antragsgegner ist Mitglied des Stadtrates der Stadt C. und dort Vorsitzender der CDU-Fraktion.
- 3
Der Antragsgegner nahm ein angebliches Fehlverhalten des Antragstellers im Zuge der Vertragsbeendigung zwischen dem WAZV und dem Trinkwasserdienstleister HWS zum Anlass, dem Antragsteller und in Kopie den übrigen Mitgliedern des Stadtrates von C-Stadt am (...) 2015 eine E-Mail zu senden. Unter dem Betreff „Lüge des BM/Forderung zum Rücktritt“ wirft der Antragsgegner dem Antragsteller darin vor, er habe ein Schreiben des Landesverwaltungsamtes, das die Kündigung des Vertrages mit der HWS angeblich zwingend vorschreibe und auf das der Antragsteller sich insofern berufe, trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt. Niemand kenne ein solches Schreiben. Es habe auch kein zwingender Grund vorgelegen, den Vertrag mit der HWS zu kündigen. Ohne Zweifel seien die deutlichen Mehrbelastungen der Bürger ursächlich auf die leichtfertige Kündigung des Vertrages mit der HWS zurückzuführen. Sodann heißt es in der E-Mail wie folgt:
- 4
„Nachdem Sie diese eklatante Fehlentscheidung durch ihre Haltung in der Verbandsversammlung mit zu verantworten haben, versuchen Sie nun, sich durch eine Lüge zu rechtfertigen, indem Sie uns einen Sachverhalt vorgaukeln, den es nicht gibt.
- 5
Vor allem die Bürger der Stadt, aber auch die Mitglieder des Stadtrates der Stadt C. müssen davon ausgehen, dass ihr Bürgermeister die Wahrheit sagt.
- 6
Keiner hat es nötig, laufend von Ihnen belogen zu werden.
- 7
Das haben Sie offensichtlich nicht erkannt.
- 8
Ungeachtet der zahllosen konkreten Vorwürfe gegen Sie, halte ich allein die oben genannte Tatsache für ausreichend, ihren Rücktritt zu fordern.
- 9
Machen Sie den Platz des Bürgermeisters der Stadt C. frei!
- 10
Geben Sie der Stadt C. und den dort lebenden Menschen endlich die Chance auf einen ehrlichen und bürgerorientierten Bürgermeister.“
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Mit an den Antragsgegner – und in Kopie an die Mitglieder des Stadtrates von C-Stadt – gerichtetem Schreiben vom (...) 2015 verwahrte sich der Antragsteller gegen den Vorwurf der Lüge und forderte den Antragsgegner zur Rücknahme dieses Vorwurfs gegenüber sämtlichen Adressaten der E-Mail vom (...) 2015 auf. Des Weiteren forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, sich für den Inhalt der E-Mail zu entschuldigen. In dem Schreiben führt der Antragsteller aus, Grundlage des Beschlusses der Verbandsversammlung zur Kündigung des Betriebsüberlassungsvertrages sei ein Schreiben des Rechtsanwaltes (...) gewesen, dessen Rechtsansicht in einem Schreiben des Landesverwaltungsamtes bestätigt werde. Die genannten Schreiben waren dem Schreiben des Antragstellers beigefügt.
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Daraufhin schrieb der Antragsgegner dem Antragsteller – in Kopie den übrigen Stadtratsmitgliedern – am (…) 2015 eine weitere E-Mail, in der er eine Entschuldigung ablehnte. Zur Begründung führte er aus, dem endlich vorgelegten Schreiben des Landesverwaltungsamtes sei die vom Antragsteller behauptete Aussage, das Landesverwaltungsamt habe zwingend vorgeschrieben, dass der Vertrag mit der HWS zu kündigen sei, nicht zu entnehmen. Dem Antragsteller sei lediglich zuzugestehen, dass es überhaupt ein Schreiben des Landesverwaltungsamtes gebe, dagegen nicht der vom Antragsteller behauptete Inhalts dieses Schreibens. Die aufgetretene Irritation sei eindeutig vom Antragsteller verursacht worden. Hätte er das Schreiben des Landesverwaltungsamtes unverzüglich vorgelegt, wäre alles vermeidbar gewesen. Weiterhin heißt es in der E-Mail wie folgt:
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„Nach dem Motto‚ wer einmal lügt dem glaubt man nicht‘ musste man wegen ihrer Verweigerung exakter Informationen auch in diesem Fall davon ausgehen, dass ein Schreiben des LVwA gar nicht existiert. Dass Sie in anderen Fällen nachweislich gelogen haben (z. B. Stundenzahl des Herrn H. bei der EnergyC-Stadt, Abwasserkostenvereinbarung mit der Brauerei C-Stadt) ist ja bekannt.
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Jeder Stadtrat kann sich nun ein eigenes Bild vom Sachverhalt machen, nachdem die Fakten endlich auf dem Tisch liegen. Aus diesen Gründen sehe ich keine Veranlassung mich bei Ihnen zu entschuldigen. Im Übrigen halte ich ausdrücklich an meiner Auffassung fest, dass es das Beste für die Stadt wäre, wenn Sie den Platz des Bürgermeisters der Stadt C. endlich frei machen würden.“
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Die in den E-Mails geäußerten Ansichten des Antragsgegners gelangten auch an die Presse. Unter der Überschrift „Bürgermeister zum Rücktritt aufgefordert“ berichtete die (...) Zeitung am 22. Juni 2015 über die Vorwürfe des Antragsgegners sowie über die Reaktion des Antragstellers.
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2. Am 29. Juni 2015 hat der Antragsteller Amtsgericht Halle um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er sehe sich durch die Behauptungen des Antragsgegners
- 17
a) der Antragsteller versuche, sein Abstimmungsverhalten in der Verbandsversammlung durch eine Lüge zu rechtfertigen, indem er einen Sachverhalt vorgaukele, den es nicht gebe sowie
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b) der Antragsteller habe in anderen Fällen nachweislich gelogen, z. B. Stundenzahl des Herrn H. bei der EnergyC-Stadt sowie der Abwasserkostenvereinbarung mit der Brauerei C-Stadt, und dass dies bekannt sei,
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in seiner Ehre verletzt. Auch werde er in seinem beruflichen Ansehen als Bürgermeister und damit als Repräsentant der Stadt C. empfindlich beeinträchtigt. Auf die Meinungsfreiheit könne der Antragsgegner sich nicht berufen. Der Vorwurf, der Antragsteller sei ein Lügner, sei eine unwahre Tatsachenbehauptung, die nicht von der Meinungsfreiheit geschützt sei. Es bestehe auch eine erhebliche Wiederholungsgefahr und ein Eilbedürfnis.
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Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 ist der Antragsgegner dem begehrten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegengetreten. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht glaubhaft gemacht. Die angegriffenen Aussagen seien von der Meinungsfreiheit gedeckt. Im Rahmen der politischen Auseinandersetzung müsse es gestattet sein, auf Fehlverhalten des Antragstellers hinzuweisen und jedenfalls die anderen Mitglieder des Stadtrates darüber aufzuklären. Es handele sich um Tatsachenbehauptungen, die nachweislich wahr seien. Hiervor schütze das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Antragsteller nicht.
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Mit Beschluss vom 8. Juli 2015 hat das Amtsgericht Halle den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt das Verfahren zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Halle verwiesen.
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3. Mit Disziplinarverfügung vom 26. November 2015 hat das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Antragsteller vorläufig seines Dienstes als Bürgermeister der Stadt C. und aller Ämter, die damit in Verbindung stehen, enthoben. Die Verfügung ist nicht bestandskräftig.
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4. Mit Beschluss vom 30. November 2015 hat das Verwaltungsgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, es bei Vermeidung eines vom Gericht im Falle der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, vorläufig zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die in der Antragsschrift vom 23. Juni 2015 beanstandeten Behauptungen aufzustellen oder zu verbreiten. Neben einem Anordnungsgrund habe der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller stehe ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Unterlassung der genannten Äußerungen zu. Hierbei handele es sich um Tatsachenbehauptungen, die einer Beweisführung zugänglich seien. Die Tatsachenbehauptungen seien auch geeignet, das Ansehen des Antragstellers – sowohl in seiner Eigenschaft als Amtsträger als auch als Privatperson – in den Augen anderer herabzusetzen und damit in sein Recht auf Ehre einzugreifen. Bei summarischer Prüfung könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Behauptungen des Antragsgegners erwiesener Maßen zuträfen. Die Beweislast trage der Antragsgegner.
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5. Am 18. Dezember 2015 hat der Antragsgegner gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, aufgrund der vorläufigen Dienstenthebung sei der Antragsteller nicht (mehr) aktivlegitimiert. Überdies habe das Verwaltungsgericht den Sachverhalt fehlerhaft einseitig zu Gunsten des Antragstellers gewertet und bestimmte Aspekte, die für die Darstellung des Antragsgegners sprächen, vollständig verkannt. Die gebotene Abwägung der gegenseitigen Interessen fehle völlig.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 30. November 2015 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
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Der Antragsteller beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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6. Er verteidigt die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
II.
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Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu Unrecht vorläufig untersagt, wörtlich oder sinngemäß die Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten,
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a) der Antragsteller versuche, sein Abstimmungsverhalten in der Verbandsversammlung durch eine Lüge zu rechtfertigen, indem er einen Sachverhalt vorgaukele, den es nicht gebe sowie
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b) der Antragsteller habe in anderen Fällen nachweislich gelogen, z. B. bzgl. der Stundenzahl des Herrn H. bei der EnergyC-Stadt sowie der Abwasserkostenvereinbarung mit der Brauerei C-Stadt, und dass dies bekannt sei.
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Der Antragsteller hat, wie der Antragsgegner mit der Beschwerde hinreichend darlegt, insoweit keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
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1. Der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung der Wiederholung und Verbreitung der beanstandeten Äußerungen setzt voraus, dass diese rechtswidrig in subjektive Rechte des Antragstellers eingreifen und die konkrete Gefahr ihrer Wiederholung droht. Fehlt es – wie hier – an einer spezialgesetzlichen Grundlage, leitet sich der Unterlassungsanspruch aus einer grundrechtlich geschützten Position des Betroffenen ab. Die Grundrechte schützen vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln. Der Betroffene kann daher, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2014 – 3 C 27/13 –, NVwZ-RR 2015, S. 425 <425> m.w.N.).
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a) Vorliegend kommt zugunsten des Antragstellers das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht in Betracht, das vor ehrverletzenden Äußerungen schützt (vgl. BVerfGE 54, 148 <153 f.>; 93, 266 <290>; 97, 125 <147>). Das Verwaltungsgericht führt zu Recht aus, dass der in den beanstandeten Äußerungen des Antragsgegners enthaltene Vorwurf der „Lüge“ geeignet ist, den Antragsteller sowohl in seiner Eigenschaft als Amtsträger und als auch als Privatperson in den Augen Dritter herabzuwürdigen und dadurch in sein Recht auf Ehre einzugreifen. Schon wegen der Ansehensbeeinträchtigung des Antragstellers (auch) als Privatperson kann dessen – vorläufige – Dienstenthebung den Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner nicht entfallen lassen.
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b) Allerdings verstößt nicht jede ehrherabsetzende Äußerung gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Insoweit ist stets zu berücksichtigen, dass die angegriffene Äußerung dem Schutz der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterfallen kann und deshalb eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtspositionen geboten ist.
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Vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst sind zum einen Meinungen, das heißt durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen. Sie fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, oder ob sie als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (vgl. BVerfGE 90, 241 <247>; 124, 300 <320>). Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden (vgl. BVerfGE 61, 1 <7 f.>; 90, 241 <247>; 93, 266 <289>). Neben Meinungen sind vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG aber auch Tatsachenmitteilungen umfasst, soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind beziehungsweise sein können. Nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können (vgl. BVerfGE 61, 1 <8>; 90, 241 <247>). Allerdings dürfen die Anforderungen an die Wahrheitspflicht nicht so bemessen werden, dass darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet. Im Einzelfall ist eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile nur zulässig, wenn dadurch der Sinn der Äußerung nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 90, 241 <248>; stRspr).
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2. Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die vorläufige Untersagung der (erneuten) Äußerung oder Verbreitung der beanstandeten Aussagen durch das Verwaltungsgericht als fehlerhaft. Die Entscheidung wird dem Grundrecht des Antragsgegners auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht gerecht.
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Das Verwaltungsgericht hat die beanstandeten Aussagen des Antragsgegners als Tatsachenbehauptungen eingestuft und es daher als maßgeblich erachtet, ob die Behauptungen erwiesener Maßen zutreffend sind. Weil davon bei summarischer Prüfung nicht auszugehen sei, habe der Antragsgegner die Wiederholung und Verbreitung dieser Aussagen vorläufig zu unterlassen. Dem hält der Antragsgegner entgegen, dass das Verwaltungsgericht allerdings auch nicht festgestellt habe, dass die verbreiteten Aussagen unwahr seien. Die deshalb gebotene Interessenabwägung, die vorliegend zu seinen Gunsten ausfalle, fehle völlig. Dieses Beschwerdevorbringen greift durch.
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a) Bei den beanstandeten Äußerungen handelt es sich um Tatsachenbehauptungen, soweit dem Antragsteller darin vorgeworfen wird, dass er sein Verhalten durch eine „Lüge“ zu rechtfertigen versuche bzw. in anderen Fällen „nachweislich gelogen“ habe. Die darin enthaltene Aussage, der Antragsteller habe (bewusst) die Unwahrheit gesagt, ist der Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt zugänglich. Doch ist damit der Aussagegehalt nicht vollständig erfasst. Der Vorwurf der „Lüge“ enthält regelmäßig – so auch hier – zugleich ein ethisches Unwerturteil über das Verhalten des Betroffenen und damit ein Werturteil. Deutlich wird dies auch aus dem Gesamtzusammenhang der Aussagen. Der Lügenvorwurf sollte ein nach Ansicht des Antragsgegners (erneutes) dienstliches Fehlverhalten aufzeigen und die Rücktrittsforderung gegenüber dem Antragsteller legitimieren. Insofern heißt es in der E-Mail vom (...) 2015, „ungeachtet der zahllosen konkreten Vorwürfe gegen Sie halte ich allein die oben genannte Tatsache für ausreichend, Ihren Rücktritt zu fordern.“ Auch in der E-Mail vom (...) 2015 hält der Antragsgegner an seiner Rücktrittsforderung fest. Die inkriminierten Tatsachenbehauptungen dienten damit der Vorbereitung und Rechtfertigung einer Meinungsäußerung des Antragsgegners sowie der Meinungsbildung Dritter – die übrigen Stadtratsmitglieder als weitere Adressaten der E-Mails – und sind deshalb vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst (vgl. BVerfGE 90, 241 <247>; BGH, Urteil vom 3. Februar 2009 – VI ZR 36/07 –, NJW 2009, S. 1872 <1873>).
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b) Für die Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und entgegenstehenden Belangen hat das Bundesverfassungsgericht einige Regeln entwickelt. Danach beansprucht die Meinungsfreiheit keineswegs stets den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz. Viel-mehr geht bei Meinungsäußerungen, die als Formalbeleidigung oder Schmähung an-zusehen sind, der Persönlichkeitsschutz der Meinungsfreiheit regelmäßig vor (vgl. BVerfGE 66, 116 <151>; 82, 272 <281, 283 ff.>). Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Dies gilt auch für Äußerungen, in denen – wie hier – tatsächliche und wertende Elemente einander durchdringen. Bei der Abwägung fällt dann die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, ins Gewicht (vgl. BVerfGE 94, 1 <8>). Sind die tatsächlichen Annahmen erwiesen unwahr, tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Persönlichkeitsschutz zurück (vgl. BVerfGE 61, 1 <8 f.>; 85, 1 <17>). Im Übrigen kommt es darauf an, welches Rechtsgut im Einzelfall den Vorzug verdient. Dabei ist aber zu beachten, dass in Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, eine Vermutung zugunsten der freien Rede spricht (vgl. BVerfGE 7, 198 <212>). Dies ist daher bei der Abwägung zwischen den Rechtspositionen der beteiligten Personen stets mitzuberücksichtigen (vgl. BVerfGE 90, 241 <248 f.>).
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c) Die gebotene Interessenabwägung fällt hier zugunsten des Antragsgegners aus.
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aa) Die Äußerungen des Antragsgegners sind weder als Schmähkritik noch als Formalbeleidigung anzusehen. Eine Schmähkritik ist dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>). Dies kann hier nicht angenommen werden. Die Äußerungen haben einen Sachbezug. In den E-Mails des Antragsgegners stand das – angebliche – dienstliche Fehlverhalten des Antragstellers sowie die darauf beruhende Rücktrittsforderung im Vordergrund, nicht die Herabwürdigung des Antragstellers als „Lügner“. Der Begriff der Formalbeleidigung ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend definiert. Wenn jedoch – wie vorliegend – der Vorwurf der „Lüge“ in Zusammenhang mit bestimmten Äußerungen steht, in sachliche Einwände gegen die Wahrheit dieser Äußerungen eingebettet ist und damit als – wenn auch scharfe – Kritik an dem Äußernden dient, kommt dem Vorwurf der Lüge nicht die Qualität einer selbständigen, allein in der Wortwahl liegenden Ehrverletzung zu, welche die Annahme einer Formalbeleidigung rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 1999 – 1 BvR 1294/96 –, juris, Rn. 2).
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bb) Das Verwaltungsgericht hat bei summarischer Prüfung nicht festgestellt, dass der tatsächliche Äußerungsgehalt – Lügen des Antragstellers hinsichtlich des Vorliegens bzw. des Inhalts eines Schreibens des Landesverwaltungsamtes, hinsichtlich der Stundenzahl des Herrn H. bei der EnergyC-Stadt sowie hinsichtlich der Abwasserkostenvereinbarung mit der Brauerei C-Stadt – wahr ist. Soweit das Verwaltungsgericht deshalb zu dem Ergebnis gelangt ist, der Antragsteller habe die ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen des Antragsgegners bis zu einer etwaigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren – dessen Ausgang im Hinblick auf eine möglicherweise erforderliche Beweiserhebung offen sei – nicht hinzunehmen, hat es die Bedeutung und Tragweite von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verkannt. Aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen lediglich bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen heraus. Davon ist das Verwaltungsgericht vorliegend nicht ausgegangen; es kann bei summarischer Prüfung auch nicht festgestellt werden.
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cc) Bleibt die Wahrheit der beanstandeten Aussagen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offen, sind sonstige Gesichtspunkte für die Entscheidung heranzuziehen, welches Rechtsgut im Einzelfall überwiegt. Zugunsten des Antragstellers fällt dabei ins Gewicht, dass die Lügenvorwürfe ihn nicht nur als Privatperson herabwürdigen, sondern auch geeignet sind, ihn in seinem öffentlichen Ansehen erheblich zu beeinträchtigen und seine Dienstgeschäfte als Bürgermeister zu erschweren. Das Vertrauen in die Amtsführung des Antragstellers wird insbesondere dadurch beeinträchtigt, dass der Antragsgegner die Lügenvorwürfe im Hinblick auf dienstliche Aussagen des Antragstellers erhoben hat. Allerdings ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller aufgrund der vorläufigen Dienstenthebung seinen Dienstgeschäften derzeit nicht nachgehen kann und daher von eventuellen nachteiligen Auswirkungen der Vorwürfe auf die Führung der Dienstgeschäfte gegenwärtig nicht betroffen ist.
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Zu Gunsten der Meinungsfreiheit des Antragsgegners ist zu berücksichtigen, dass er von dem Grundrecht nicht zum Zwecke privater Auseinandersetzung Gebrauch gemacht hat, sondern in erster Linie zur Bildung der öffentlichen Meinung im Stadtrat beitragen wollte. Die Vermutung für die freie Rede erlangt umso schwereres Gewicht, als die geübte Kritik – wie vorliegend – die Ausübung staatlicher Gewalt zum Inhalt hatte; die Meinungsfreiheit ist gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen und findet darin unverändert ihre Bedeutung (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>). Teil der von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfassten Freiheit, seine Meinung in selbstbestimmter Form zum Ausdruck zu bringen (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>; 60, 234 <241>), ist auch, dass der Äußernde von ihm als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für die zu kritisierende Art der Machtausübung angreifen kann, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente seiner Äußerung aus diesem Kontext herausgelöst betrachtet werden und als solche die Grundlage für eine einschneidende gerichtliche Sanktion bilden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 – 1 BvR 2272/04 –, NJW 2009, S. 3016 <3019>). Dies gilt umso mehr, wenn der Äußernde – wie vorliegend der Antragsgegner als Stadtratsmitglied – kraft Amtes zur Kontrolle des verantwortlichen Amtsträgers aufgerufen ist. Hinzu kommt, dass der Antragsteller das Schreiben des Landesverwaltungsamtes, auf das er sich im Stadtrat berufen hat, trotz mehrfacher Aufforderung durch den Antragsgegner zunächst nicht vorgelegt und damit Anlass für Zweifel an der Existenz und dem Inhalt des Schreibens genährt hat. Auch auf anderem Wege war es dem Antragsgegner nach eigenen Angaben nicht gelungen, in den Besitz des Schreibens zu gelangen. Seine Möglichkeiten, den Wahrheitsgehalt der Behauptung des Antragstellers zu überprüfen, waren damit erschöpft. Im Hinblick auf die wegen der Trinkwasserpreiserhöhung umstrittene Vertragsbeendigung zwischen WAZV und HWS und des besonderen öffentlichen Interesses an diesem Vorgang muss der Antragsteller deshalb auch eine möglicherweise polemische und überspitzte Kritik am Zurückhalten des Schreibens hinnehmen. Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Aussagegehalte (Stundenzahl des Herrn H. bei der EnergyC-Stadt, Abwasserkostenvereinbarung mit der Brauerei C-Stadt) hat der Antragsteller zwar keinen konkreten Anlass für den Lügenvorwurf geboten. Doch ist insoweit zugunsten des Antragsgegners zu berücksichtigen, dass auch diese Aussagen die Ausübung staatlicher Gewalt betreffen und den Inhalt der E-Mail vom (...) 2015 im Nachhinein rechtfertigen sollen („wer einmal lügt dem glaubt man nicht“). Bei der gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände stellen sich die vom Antragsgegner gewählten Äußerungen im Gesamtkontext mithin als noch zulässig dar. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit darf daher bei summarischer Prüfung nicht durch einen Unterlassungsanspruch eingeschränkt werden.
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3. Der Senat weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass es in einem etwaigen Hauptsacheverfahren entsprechend § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB Sache des Antragsgegners wäre, die Wahrheit seiner Behauptungen nachzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1998 – VI ZR 205/97 –, NJW 1998, S. 3047 <3094 f.>). Gelänge dies auch im Wege der Beweisaufnahme nicht, könnte die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfallen. Davon wäre jedenfalls auszugehen, wenn sich die tatsächlichen Aussagen des Antragsgegners als unwahr erwiesen (vgl. BVerfGE 61, 1 <8 f.>; 85, 1 <17>).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an Nrn. 22.7 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Tenor
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1. Das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 17. September 2012 - 523 Ds 86/12, 121 Js 769/11 -, das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. April 2014 - 155 Ns 155/12, 121 Js 769/11 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 26. September 2014 - III-1 RVs 171/14, 85 Ss 1/14 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
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2. Die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Köln zurückverwiesen.
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3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
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4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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I.
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1. Im November 2011 demonstrierten Mitglieder einer im rechten Spektrum einzuordnenden Gruppierung in einem Stadtteil von Köln. Der Beschwerdeführer war Versammlungsleiter der ordnungsgemäß angemeldeten Demonstration und bediente sich zur Weitergabe seiner Anordnungen und Informationen eines Lautsprechers. Diese Demonstration war ihrerseits Anlass für zahlreiche Gegendemonstranten, ihre Empörung gegen den Aufzug zu äußern. Zu diesem Zweck war unter anderem auch ein Bundestagsabgeordneter der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vor Ort. Die Gegendemonstranten blockierten den Demonstrationszug und brüllten Parolen wie "Nazis raus", zeigten den Demonstrationsteilnehmern den sogenannten "Stinkefinger" und setzten auch zeitweise Sirenen ein, um die - über den Lautsprecher verbreiteten - Wortbeiträge der Demonstrationsteilnehmer zu stören. Das Landgericht hat als wahr unterstellt, dass der Bundestagsabgeordnete an der Gegendemonstration teilgenommen hatte, um die Durchführung des Aufzuges aktiv zu verhindern, er sich bei den vor Ort tätigen Polizeibeamten informiert und den Teilnehmern der Gegendemonstration geraten hatte, die Blockade fortzusetzen, sowie die Teilnehmer der vom Beschwerdeführer durchgeführten Veranstaltung mehrfach wörtlich und sinngemäß als "braune Truppe" und "rechtsextreme Idioten" bezeichnet hatte. Der Demonstrationszug konnte wegen der Gegendemonstration die geplante Route nicht einschlagen. Es kam zu Gesprächen zwischen dem Beschwerdeführer und den Polizeibeamten. Als der Beschwerdeführer die Versammlungsteilnehmer unter anderem über die Gespräche mit der Polizeiführung informierte, erkannte er den Bundestagsabgeordneten und äußerte sich über diesen wie folgt:
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"Ich sehe hier einen aufgeregten grünen Bundestagsabgeordneten, der Kommandos gibt, der sich hier als Obergauleiter der SA-Horden, die er hier auffordert. Das sind die Kinder von Adolf Hitler. Das ist dieselbe Ideologie, die haben genauso angefangen."
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Der Bundestagsabgeordnete stellte Strafantrag wegen Beleidigung.
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2. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 80 €. Der Vergleich mit Funktionären des nationalsozialistischen Unrechtsstaates durch den Begriff "Obergauleiter der SA-Horden" stelle die Kundgabe der Missachtung eines demokratisch gewählten Bundestagsabgeordneten dar. Den Funktionsbegriff "Obergauleiter" habe es zwar im Nationalsozialismus nicht gegeben. Der Begriff stelle jedoch eine Erhöhung eines tatsächlichen Funktionsbegriffes, nämlich "Gauleiter", dar und sei dergestalt zu verstehen, dass sich der Betroffene der Äußerung schlimmer als ein Gauleiter aufgeführt habe. Die Äußerungen seien weder durch eine Wahrnehmung berechtigter Interessen noch durch die Meinungsäußerungsfreiheit, Art. 5 GG, gerechtfertigt. Bei Angelegenheiten von öffentlichem Interesse und dem politischen Meinungskampf gelte dabei eine Vermutung zu Gunsten der Meinungsfreiheit. Bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellten, habe die Meinungsfreiheit aber regelmäßig hinter dem Ehrenschutz zurückzutreten. Nach der engen Definition des Bundesverfassungsgerichts für das Vorliegen einer Schmähung liege eine solche Schmähkritik vor. Die Äußerungen des Beschwerdeführers von einem "Obergauleiter der SA-Horden" dienten ersichtlich der bloßen Diffamierung des politischen Gegners, hier des Bundestagsabgeordneten. Ein Sachbezug dieser Äußerung sei nicht mehr erkennbar. Der Bundestagsabgeordnete habe sich für die Gegendemonstranten in das Demonstrationsgeschehen eingemischt. Hier hätte eine sachliche, den Bundestagsabgeordneten nicht schonende Kritik ansetzen können. Der Beschwerdeführer habe stattdessen auf bloße persönliche Attacken zurückgegriffen. Der Bundestagsabgeordnete werde somit als nationalsozialistischer "Superfunktionär", mithin als ein gewichtiger Teil eines verbrecherischen Unrechtsregimes bezeichnet. In diesem Zusammenhang seien der Meinungsfreiheit engere Grenzen gesetzt. An der Bewertung der Äußerung als Schmähkritik ändere auch die aufgeheizte Atmosphäre, in der sie gefallen sei, nichts.
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3. Auf die Berufung des Beschwerdeführers änderte das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil mit Urteil vom 29. April 2014 hinsichtlich des Strafmaßes ab. Es verwarnte den Beschwerdeführer und behielt sich die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 60 € vor. Bei der Auslegung des Begriffes "Obergauleiter der SA-Horden" verweist das Landgericht im Wesentlichen auf die Ausführungen des Amtsgerichts und ergänzt diese um Ausführungen zur Sturmabteilung (SA). Der Vergleich mit den Funktionären und Organisationen des nationalsozialistischen Unrechtsstaates zeige, dass es dem Beschwerdeführer nicht primär um die öffentliche Kritik an dem Verhalten des Bundestagsabgeordneten gegangen sei, der aus Sicht des Beschwerdeführers seine Kompetenzen überschritten habe, indem er versucht habe, Einfluss auf den Verlauf der genehmigten Demonstration zu nehmen, sondern vorrangig um das Aufstellen eines ehrverletzenden Werturteils über den Geschädigten. Durch die verwendeten Begriffe dränge sich auf, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten "in die rechte Ecke" stellen und damit verächtlich machen und herabwürdigen wollte. Dies werde noch verstärkt durch die weitere Formulierung "Das sind die Kinder von Adolf Hitler. Das ist dieselbe Ideologie, die haben genauso angefangen." Damit stelle der Beschwerdeführer einen weiteren eindeutigen Bezug zum nationalsozialistischen Unrechtsstaat und die diesen repräsentierende Person her.
- 5
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Dem Beschwerdeführer komme nicht der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB zugute. Denn die insoweit vorzunehmende Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen des Ehrschutzes einerseits und des Grundrechts der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG andererseits führe nicht zu einem Überwiegen der Meinungsfreiheit. Die Kammer verkenne nicht, dass die Äußerungen des Beschwerdeführers im Rahmen öffentlicher und politischer Meinungsbildung erfolgt seien und an das Verhalten des Geschädigten anknüpften. Angesichts des zugrunde liegenden Sachverhaltes erschienen sie aber nicht mehr angemessen. Der Beschwerdeführer habe sich aber nicht darauf beschränkt, das Verhalten des Geschädigten zu kritisieren. Die Äußerungen dienten ersichtlich der bloßen Diffamierung des politischen Gegners. Ein Sachbezug sei nicht mehr erkennbar, außer dass der Beschwerdeführer davon spreche, dass ein grüner Bundestagsabgeordneter Kommandos gebe. Dies hätte der Beschwerdeführer auch in scharfer Form kritisieren dürfen. Der Beschwerdeführer greife aber stattdessen auf persönliche Attacken zurück.
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Der Beschwerdeführer habe auch kein "Recht zum Gegenschlag". Wer dadurch Kritik auf sich lenke, dass er in der Öffentlichkeit zu Fragen der Politik betont Stellung beziehe, müsse unter Umständen eine scharfe übersteigerte Reaktion durch seine Gegner hinnehmen. Herabsetzende Äußerungen seien danach im Rahmen einer öffentlichen, der allgemeinen Meinungsbildung dienenden Auseinandersetzung dann gerechtfertigt, wenn sie gemessen an den von der Gegenseite geäußerten Auffassungen oder ihrem Verhalten nicht unverhältnismäßig erschienen und noch als adäquate Reaktion auf den vorangegangenen Vorgang verstanden werden könnten. Selbst wenn man als wahr unterstelle, dass der Geschädigte die Teilnehmer der vom Beschwerdeführer durchgeführten Veranstaltung als "braune Truppe" und "rechtsextreme Idioten" bezeichnet habe, könne sich der Beschwerdeführer nicht erfolgreich auf das "Recht zum Gegenschlag" berufen. Der persönliche Angriff des Beschwerdeführers stelle keine adäquate Reaktion dar, zumal eine vorausgegangene Beleidigung nicht thematisiert worden sei. Es fehle also jeglicher Bezug zu der - unterstellt - getätigten Äußerung des Geschädigten.
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4. Das Oberlandesgericht verwarf die Revision des Beschwerdeführers als unbegründet.
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5. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts und den Beschluss des Oberlandesgerichts und rügt die Verletzung seiner Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und des Willkürverbots, Art. 3 Abs. 1 GG.
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6. Dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Von einer Stellungnahme wurde abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1 <7 ff.>; 90, 241 <246 ff.>; 93, 266 <292 ff.>). Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 <50 ff.>; 85, 23 <30 ff.>; 93, 266 <292 ff.>).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist danach zulässig und im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
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a) Unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Werturteile und Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen (vgl. BVerfGE 85, 1 <15>). Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährt. Es findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, zu denen die hier von den Gerichten angewandten Vorschriften der §§ 185, 193 StGB gehören. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften sind Sache der Fachgerichte, die hierbei das eingeschränkte Grundrecht interpretationsleitend berücksichtigen müssen, damit dessen wertsetzender Gehalt auch bei der Rechtsanwendung gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 ff.>; 120, 180 <199 f.>; stRspr). Dies verlangt grundsätzlich eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits (vgl. BVerfGE 99, 185 <196 f.>; 114, 339 <348>). Das Ergebnis der Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfGE 85, 1 <16>; 99, 185 <196 f.>).
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Zu beachten ist hierbei indes, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf; insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 85, 1 <16>). Einen Sonderfall bilden hingegen herabsetzende Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. Dann ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten wird (vgl. BVerfGE 82, 43 <51>; 90, 241 <248>; 93, 266 <294>). Diese für die Meinungsfreiheit einschneidende Folge gebietet es aber, hinsichtlich des Vorliegens von Formalbeleidigungen und Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, juris). Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik von Verfassungs wegen eng zu verstehen. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 85, 1 <16>; 93, 266 <294>). Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>). Die Annahme einer Schmähung hat wegen des mit ihr typischerweise verbundenen Unterbleibens einer Abwägung gerade in Bezug auf Äußerungen, die als Beleidigung und damit als strafwürdig beurteilt werden, ein eng zu handhabender Sonderfall zu bleiben.
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Das Bundesverfassungsgericht ist auf eine Nachprüfung begrenzt, ob die Fachgerichte die Grundrechte ausreichend beachtet haben (vgl. BVerfGE 93, 266 <296 f.>; 101, 361 <388>). Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind auch dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 85, 1 <14>; 93, 266 <294>).
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b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht.
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aa) Amtsgericht und Landgericht ordnen - vom Oberlandesgericht nicht beanstandet - die Äußerung des Beschwerdeführers in verfassungsrechtlich nicht mehr tragbarer Weise als Schmähkritik ein und unterlassen die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von der Äußerung Betroffenen. Die angegriffenen Entscheidungen verkennen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Äußerung auch das Handeln des Geschädigten kommentierte, der sich maßgeblich an der Blockade der vom Beschwerdeführer als Versammlungsleiter angemeldeten Versammlung beteiligte und die Teilnehmenden auch seinerseits - wie die Gerichte als wahr unterstellt haben - als "braune Truppe" und "rechtsextreme Idioten" beschimpft hatte. Es ging dem Beschwerdeführer nicht ausschließlich um die persönliche Herabsetzung des Geschädigten. Bereits die unzutreffende Einordnung verkennt Bedeutung und Tragweite der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsfreiheit.
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bb) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf diesem Fehler, da es an einer Abwägung fehlt. Wie diese Abwägung ausgeht und ob sie zu einem Freispruch oder erneut zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers führt, ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. Bei erneuter Befassung wird auf der einen Seite das Vorverhalten des Geschädigten, der aktiv eine Demonstration verhindern wollte, wie auf der anderen Seite das schwere Gewicht einer Ehrverletzung zu berücksichtigen sein, das in einem individuell adressierten Vergleich mit Funktionsträgern des nationalsozialistischen Unrechtsregimes liegt.
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c) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei erneuter Befassung zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen wird.
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin ist Betreiberin des Flughafens Frankfurt a.M.. Sie nimmt die Beklagte, eine Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft, auf Unterlassung von Äußerungen sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.
- 2
- Die Klägerin erwarb eine Beteiligung an dem Unternehmen PIATCO, das ein neues Passagier-Terminal auf dem internationalen Flughafen von Manila errichten sollte. Am 31. Oktober 2005 verbreitete die Beklagte auf ihrer Internetseite ein Dokument mit dem Titel "Der Fraport-Manila-Skandal und seine öffentliche Wahrnehmung in Deutschland", in dem es u.a. heißt: "Der schier unglaubliche Fraport-Skandal scheint zur Freude der für den riesigen Schaden Verantwortlichen in Vorstand und Aufsichtsrat in den deutschen Medien schon in Vergessenheit geraten zu sein. Es wäre aber im öffentlichen Interesse zu wünschen, dass dieser Sumpf an Lügen, Täuschung, Vertuschung, Vetternwirtschaft, Polit-Kumpanei und Korruption endlich aufgemischt wird. Leider schafft die Zeit für die FraportÜbeltäter."
- 3
- Am 9. November 2005 versandte die Beklagte anlässlich einer geplanten Handelsblatt-Konferenz: "Unternehmensrisiko Korruption" an das Vorstandsmitglied der Klägerin Dr. W. B. eine E-Mail mit u.a. folgendem Inhalt: "Was sagt man dazu? Nach den massiven Korruptionsvorwürfen im Manila -Projekt der Fraport AG ist die Beteiligung ihres Fraport-Vertreters G. als 'Oberlehrer' in Sachen Korruptionsprävention der Witz des Jahres!!! Eine Steigerung dieser Unverfrorenheit wäre nur dadurch möglich, wenn der Fraport-Vorstand W. B. auch noch als Referent auftreten würde."
- 4
- Angehängt war eine E-Mail, in der u.a. ausgeführt wird: "… mit Überraschung haben wir in der Einladung zur Handelsblatt-AntiKorruptionskonferenz festgestellt, dass Sie, sehr geehrter Herr G., als leitender Fraport-Vertreter von Ihrem Vorstand dazu abgestellt sind, um über das Thema 'Korruptionsprävention am Beispiel der Fraport AG' öffentlich zu referieren. Es ist sehr lobenswert, wenn sich der FraportVorstand und der Fraport-Aufsichtsrat endlich dazu entschlossen hat, sich mit den weltweiten Korruptionsvorwürfen an die Adresse der Fraport AG offensiv und öffentlich auseinandersetzen zu wollen: Selbsterkenntnis ist eben doch der beste Weg zur Besserung!... Es wäre erfreulich, wenn Sie in Ihrem Vortrag ganz intensiv betonen würden, dass nach den neuen Regeln des Corporate-Governance-Kodex und nach den modernen Methoden der Korruptionsprävention die Vertuschung der Wahrheit und die Täuschung der Aktionäre und der Öffentlichkeit als Todsünden anzusehen sind. Das war einmal: früher galten Vetternwirtschaft, Polit-Kumpanei, Kadavergehorsam, Lügen, Heuchelei und Scheinheiligkeit als die perfekte Korruptionsprävention! Langsam aber sicher verändern sich aber auch hierzulande die Verhältnisse, offensichtlich auch in der Fraport AG. ..."
- 5
- Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag der Klägerin hinsichtlich der vorstehend wiedergegebenen Äußerungen stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 900,10 € verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
- 6
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. dem allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrecht zu.
- 7
- Bei den Vorwürfen "Lüge", "Täuschung" und "Vertuschung" handle es sich um Tatsachenbehauptungen und nicht um Meinungsäußerungen, weil die Äußerungen auf ihre Richtigkeit hin objektiv überprüfbar seien. Gleiches gelte für den Vorwurf der "Korruption", den der durchschnittliche Leser dahingehend verstehe, dass der Adressat des Vorwurfs andere bestochen habe. Dass in den mehrere Seiten umfassenden "Erstmitteilungen" auch Meinungsäußerungen der Beklagten enthalten seien, ändere nichts an der rechtlichen Einordnung der erwähnten Aussagen. Entscheidend sei, dass die einzelnen Aussagen für sich genommen für den Leser den dargestellten Tatsachengehalt aufwiesen. Die Vorwürfe hätten auch als unwahr zu gelten, weil die Beklagte nicht dargetan und bewiesen habe, dass ihre Behauptungen der Wahrheit entsprächen.
- 8
- Selbst wenn man die Vorwürfe als Meinungsäußerungen qualifizierte, wären diese Äußerungen ebenso wie die in den verbotenen Textpassagen enthaltenen Bewertungen "Vetternwirtschaft", "Polit-Kumpanei" und "FraportÜbeltäter" als unzulässige Schmähkritik zu untersagen.
II.
- 9
- Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
- 10
- Diese rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht die auf der Internetseite der Beklagten und in den versandten E-Mails gemachten Äußerungen nicht in ihrem Kontext gewürdigt und deshalb zu Unrecht als Tatsachenbehauptungen eingestuft sowie die Anforderungen an das Vorliegen einer Schmähkritik verkannt hat. Deshalb hat es die gebotene Abwägung zwischen dem Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und dem Recht der persönlichen Ehre und auf öffentliches Ansehen der Klägerin, zu dessen Wahrung auch juristische Personen Ehrenschutz in Anspruch nehmen können (vgl. Senatsurteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 279 m.w.N), nicht vorgenommen.
- 11
- 1. a) Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es nach ständiger Rechtsprechung der Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts. Insbesondere ist jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (Senatsurteile BGHZ 132, 13, 21; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1121; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO). So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (vgl. Senatsurteile vom 25. März 1997 - VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842, 843; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO; vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06 - juris Rn. 12, z.V.b.). Dabei ist zu beachten, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - VersR 2008, 695 Rn. 12; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - VersR 2008, 971 Rn. 16, jeweils m.w.N.).
- 12
- b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei Ermittlung des Aussagegehalts nicht beachtet, was revisionsrechtlich in vollem Umfang zur Überprüfung steht (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04 - VersR 2006, 382 m.w.N.; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - aaO, Rn. 11). Entgegen seiner Auffassung sind sowohl die auf der Internetseite der Beklagten als auch die durch E-Mail verbreiteten Äußerungen dem Schutz des Art. 5 GG zu unterstellen , weil es sich bei Berücksichtigung des Gesamtkontextes um Äußerungen handelt, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden.
- 13
- aa) Der im Internet veröffentlichte Artikel beschäftigt sich mit dem Umstand , dass Deutschland im Korruptionsindex von Transparency International auf den 16. Rang abgerutscht sei, und in diesem Zusammenhang mit dem "Fraport -Manila-Skandal" und seiner öffentlichen Wahrnehmung in Deutschland. Hierzu heißt es mit teilweise ironischen Formulierungen, eine langjährige Erfahrung habe die Autoren gelehrt, dass Korruption, Bestechung, Vetternwirtschaft, Politkumpanei und Rechtsbruch zu den wesentlichen Bestandteilen der Gesellschaft , Wirtschaft und Politik in Deutschland gehörten. In diesem Zusammenhang erlaubten sie sich, auf den nicht aufgeklärten Fraport-Manila-PiatcoSkandal hinzuweisen, bei dem es um die Vernichtung von ca. 500 Mio. USDollar in dem Manila-Airport-Projekt der Fraport AG gehe. Es werde mit allen Mitteln versucht, die Verantwortlichen im Fraport-Vorstand und FraportAufsichtsrat für den Schaden der Steuerzahler, den das Staatsunternehmen Fraport AG verursacht habe, vor Strafe und Haftung zu schützen. Im FraportVorstand und Fraport-Aufsichtsrat tummle sich die gesamte hessische "Politund Gewerkschafts-Prominenz", weshalb auch die Strafverfolgung nur halbherzig , äußerst vorsichtig und zurückhaltend durchgeführt werde. Im Zusammenhang mit den Verfahren, die Fraport gegen die Beklagte angestrengt habe, fallen dann die durch die Instanzgerichte verbotenen Äußerungen. Unmittelbar danach heißt es: "Unser vorrangiges Ziel ist es, die Manila-Fehlleistungen im Fraport-Vorstand und Aufsichtsrat aufzuklären und öffentlich zu machen, damit die für den Manila-Schaden verantwortlichen Entscheidungsträger persönlich zur Rechenschaft gezogen werden können."
- 14
- Im gesamten Artikel geht es also um eine Auseinandersetzung mit einem wirtschaftlichen Vorgang in einem Unternehmen, das teilweise im Staatseigen- tum steht und erhebliche Verluste in dem Manila-Airport-Projekt verloren haben soll. Der von der Revision nicht angegriffene Aussagekern betrifft die Vernichtung von ca. 500 Mio. US-Dollar in dem Manila-Airport-Projekt. Hieran knüpft sich der Vorwurf, dass mit allen Mitteln versucht werde, die Verantwortlichen im Fraport-Vorstand und Fraport-Aufsichtsrat vor Strafe und Haftung zu schützen, weshalb auch die Strafverfolgung nur halbherzig, äußerst vorsichtig und zurückhaltend durchgeführt werde. Damit wird einerseits klargestellt, dass es bisher nicht zu strafrechtlichen Verurteilungen gekommen ist, andererseits werden die Gründe genannt, welche die Beklagte hierfür vermutet. Jedenfalls werden Missstände erörtert, die für die Öffentlichkeit von großer Bedeutung sind.
- 15
- Unter diesen Umständen handelt es sich insgesamt um Äußerungen, die durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden und deshalb in vollem Umfang am Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG teilnehmen. Dies gilt auch hinsichtlich des Vorwurfs der "Korruption", weil die Einstufung eines Vorgangs als strafrechtlich relevanter Tatbestand in der Regel nicht anders als Rechtsmeinungen im außerstrafrechtlichen Bereich zunächst nur die ganz überwiegend auf Wertung beruhende subjektive Beurteilung des Äußernden zum Ausdruck bringt (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - VersR 1982, 904, 905 und - VI ZR 255/80 - VersR 1982, 906, 907). Zudem ist im Streitfall die Bezeichnung als "Korruption" nicht so stark von tatsächlichen Bestandteilen geprägt, dass ihnen insgesamt der Charakter einer Tatsachenbehauptung beigemessen werden könnte, die einen bestimmten Vorgang im Wesentlichen beschreibt und nicht bewertet (vgl. Senatsurteil vom 17. November 1992 - VI ZR 344/91 - VersR 1993, 193, 194).
- 16
- bb) Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die per E-Mail verbreiteten Äußerungen. Das Berufungsgericht hat diese Äußerungen nicht im Einzelnen gewürdigt, sondern nur pauschal ausgeführt, dass in den E-Mail- Äußerungen die Vorwürfe noch einmal erneuert und zum Teil auch erweitert würden. Demgegenüber zeigt eine Würdigung der Äußerungen im jeweiligen Kontext, dass auch diese Äußerungen insgesamt vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst werden, weil sie ebenfalls durch die Elemente der Stellungnahme , des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind. Die Beklagte befasst sich mit einer Einladung zu einer vom Handelsblatt veranstalteten AntiKorruptionskonferenz , bei der Herr G. als leitender Fraport-Vertreter referieren sollte. In diesem Zusammenhang wird auf weltweite Korruptionsvorwürfe an die Adresse der Klägerin hingewiesen. Wenn die Beklagte dann die nach ihrer Auffassung früher geltenden Prinzipien der Vetternwirtschaft, Polit-Kumpanei, des Kadavergehorsams, der Lügen, Heuchelei und Scheinheiligkeit als "perfekte Korruptionsprävention" einer neuen Linie gegenüberstellt, zu der sich der Fraport -Vorstand und Aufsichtsrat endlich entschlossen hätten, ist auch insoweit die gesamte Äußerung unverkennbar durch die Erörterung von Missbrauch öffentlicher Gelder und verantwortungslosen Geschäftsgebarens in einer Weise geprägt, die sie dem Schutz der Meinungsfreiheit unterstellt.
- 17
- 2. Um die Zulässigkeit der angegriffenen Äußerungen zu beurteilen, sind mithin grundsätzlich die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei alle wesentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - aaO, Rn. 13; BVerfGE 114, 339, 348 m.w.N.; BVerfG, NJW 2008, 358, 359). Eine solche Abwägung hat das Berufungsgericht auch deshalb nicht vorgenommen, weil es in den beanstandeten Äußerungen eine unzulässige Schmähkritik gesehen hat. Dabei hat es jedoch die rechtliche Bedeutung dieses Begriffs in schwerwiegender Weise verkannt.
- 18
- a) An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 199, 209; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - aaO, Rn. 15; BVerfGE 93, 266, 294; BVerfG, NJW-RR 2000, 1712). Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 199, 209; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 251; vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07 - VersR 2008, 357 Rn. 22; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - aaO). Davon kann hier keine Rede sein.
- 19
- b) Bei dem im Internet veröffentlichten Artikel über den "Fraport-ManilaSkandal" stehen neben allgemeinen Ausführungen zu Erfahrungen mit der Korruption in Deutschland und der Einstufung Deutschlands im internationalen Korruptionsindex die Besetzung des Fraport-Vorstands und Aufsichtsrats sowie die Debatte um den wirtschaftlichen Verlust der Klägerin im Zusammenhang mit dem genannten Skandal und damit erhobene Vorwürfe im Vordergrund. Dabei werden auch der Schutz der Verantwortlichen des Unternehmens vor Strafe und Haftung sowie die fehlende Kontrolle angesprochen, die wegen der Staatsbeteiligung an dem Unternehmen und der Besetzung von Posten im Vorstand und im Aufsichtsrat durch die gesamte hessische "Polit- und GewerkschaftsProminenz" bestehe.
- 20
- Die Äußerungen per E-Mail betrafen eine Konferenz des Handelsblatts zum "Unternehmensrisiko Korruption" und hatten als Anlass den Umstand, dass dort ein Mitarbeiter der Klägerin zum Thema "Korruptionsprävention am Beispiel der Fraport AG" öffentlich referieren sollte. Im Zusammenhang damit hat die Klägerin ihre Meinung zur Haltung der Fraport AG zum Komplex "Korruptionsprävention" geäußert.
- 21
- Bei beiden Komplexen steht mithin die Auseinandersetzung mit einer Sachfrage und nicht die Diffamierung der Klägerin im Vordergrund, so dass eine unzulässige Schmähkritik nicht vorliegt.
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- 3. Bei der hiernach gebotenen Abwägung fällt zugunsten der Klägerin ins Gewicht, dass die beanstandeten Äußerungen geeignet sind, sie in ihrem öffentlichen Ansehen erheblich zu beeinträchtigen und möglicherweise auch ihre geschäftliche Tätigkeit zu erschweren. Andererseits ist zu Gunsten der Meinungsfreiheit der Beklagten zu beachten, dass der oben dargestellte Aussagekern in tatsächlicher Hinsicht nicht angegriffen ist und es sich im Übrigen um Fragen von öffentlichem Interesse handelt, die ebenfalls von erheblichem Gewicht sind (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO; vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 - VersR 2007, 511, 512). Dies folgt nicht nur aus dem Verlust , den die Klägerin im Zusammenhang mit dem angesprochenen Projekt erlitten hat. Vor allem ergibt es sich daraus, dass an dem Unternehmen teilweise öffentliches Eigentum besteht und auch der Aufsichtsrat teilweise mit Politikern und Gewerkschaftsfunktionären besetzt ist. Im Hinblick darauf muss das Unternehmen wegen des besonderen Interesses der Öffentlichkeit, das bei einer Beteiligung staatlicher oder kommunaler Stellen an einer Kontrolle seiner Geschäftstätigkeit besteht (vgl. BVerfG NJW-RR 2007, 1340, 1341), auch eine möglicherweise polemische und überspitzte Kritik hinnehmen. Bei der gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände stellen sich die von der Beklagten gewählten Äußerungen im Gesamtkontext mithin als noch zulässig und damit nicht als rechtswidrig dar. Das Grundrecht der Beklagten auf Meinungsfreiheit darf daher nicht durch einen Unterlassungsausspruch eingeschränkt werden.
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- 4. Nach alldem kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben und ist die Klage abzuweisen. Da die zu beurteilenden Tatsachen feststehen und somit eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist, kann der Senat aufgrund seiner eigenen Abwägung abschließend entscheiden.
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.08.2006 - 324 O 89/06 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.12.2006 - 7 U 110/06 -
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- 1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
