Landgericht Hamburg Urteil, 30. Apr. 2018 - 324 O 51/18

bei uns veröffentlicht am30.04.2018

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

untersagt,

in Bezug auf die Antragstellerin im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die folgenden Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

„ja und Frau W. hat ihre Fotze eingepackt und ist abgehauen so viel zum Thema das sie eine Politikerin ist diese Nazi Drecksau Lesbich sein am abends Fotze lecken und morgens bei der AFD gegen lesben sein hahahah das past ja hahahahhaha“,

eingestellt von S. G. auf www.f....com, verbreitet von der Antragsgegnerin am 10.09.2017.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Verbreitung eines Postings in einem sozialen Netzwerk. Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin Unterlassung.

2

Die Antragstellerin ist dem Gericht bekannt. Sie ist eine deutsche Politikerin und Mitglied der Partei A. f. D. (AfD), deren Spitzenkandidatin sie bei der Bundestagswahl 2017 war. Seit September 2017 ist sie Co-Vorsitzende der AfD-Bundestagsfraktion und Oppositionsführerin im Bundestag.

3

Die Antragsgegnerin betreibt in dem Gebiet außerhalb der USA und Kanadas das soziale Netzwerk F. unter der URL www.f....com. Bei der Registrierung müssen die jeweiligen Nutzer die Nutzungsbedingungen von F. (vgl. Anlage AGG4) akzeptieren, die es den Nutzern ausdrücklich untersagen, verbotene Inhalte zu posten, einschließlich solcher Inhalte, die Rechte Dritter verletzen. Die Antragsgegnerin behält sich insoweit gegenüber den Nutzern das Recht vor, Inhalte zu entfernen, wenn diese gegen die Nutzungsbedingungen oder ihre „Gemeinschaftsstandards“ (vgl. Anlage AGG5) verstoßen.

4

Am 10.09.2017 veröffentlichte die „H. P.“ auf ihrer F.-Seite unter der URL https://www.f....com/H./ ein Posting, in welchem sie einen auf ihrer Website veröffentlichten Artikel verlinkte. Der in Rede stehende, unter der Überschrift „‘Finde es nur unfassbar‘: AfD-Politikerin W. äußert sich erstmalig selbst zur radikalen E-Mail“ veröffentlichte Artikel, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf die Anlage JS8 verwiesen wird, nimmt Bezug auf eine aufgetauchte, vermeintlich von der Antragstellerin stammende Email vom 24.02.2013. Hierin heißt es unter anderem; „...die Regierenden zerstörten durch eine ‚Überschwemmung‘ mit fremden Völkern wie Arabern, Sinti und Roma systematisch die bürgerliche Gesellschaft, um sie als Gegengewicht auszuschalten“. Der Pressesprecher der AfD, so der Beitrag der „H. P.“, habe die vermeintlich von der Antragstellerin stammende Email als eine „Fälschung“ bezeichnet. Ausweislich des Beitrags hat sich auch die Antragstellerin selbst zu der Email geäußert und diese als „nur unfassbar“ bezeichnet. Auf die Frage, ob sie auch eidesstattlich versichern würde, dass die Email nicht von ihr stamme, habe sie geäußert: „Das werden Sie sehen, was wir tun werden.“ Dies kommentierte die „H. P.“ in dem in Rede stehenden Posting mit den Worten: „Eine Frage umschiffte A. W..“ Wegen der weiteren Einzelheiten des F.-Postings der „H. P.“ wird auf die Anlage JS1 verwiesen.

5

Am 10.09.2017 veröffentlichte ein Nutzer mit dem Profil-Namen „S. G.“ in dem Kommentarbereich unterhalb des Ausgangspostings der „H. P.“ das streitgegenständliche Posting, welches lautet:

6

„ja und Frau W. hat ihre Fotze eingepackt und ist abgehauen so viel zum Thema das sie eine Politikerin ist diese Nazi Drecksau Lesbich sein am abends Fotze lecken und morgens bei der AFD gegen lesben sein hahahah das past ja hahahahhaha“

7

Wegen der weiteren Einzelheiten des streitgegenständlichen Postings wird auf die Anlage JS2 verwiesen.

8

Der streitgegenständliche Kommentar war auch ohne Login und daher auch für solche Nutzer abrufbar, die kein F.-Profil bzw. keinen Account bei der Antragsgegnerin eingerichtet haben. Eine andere F.-Nutzerin namens S. L. meldete das Posting mit einer hierfür auf www.f....com vorgesehenen Funktion noch am 10.09.2017 der Antragsgegnerin, da dieses ihrer Auffassung nach gegen die „Gemeinschaftsstandards“ von F. verstieß. Am 13.09.2017 teilte die Antragsgegnerin ihr mit, den Kommentar nicht zu löschen, da ein Verstoß gegen die „Gemeinschaftsstandards“ nicht vorliege. Gleiches erwiderte die Antragsgegnerin auf eine erneute Meldung des Kommentars durch die Nutzerin S. L. am 27.01.2018. Am 28.01.2018 informierte Frau L. den Antragstellervertreter über diesen Sachverhalt. Die Antragstellerin erlangte daraufhin erstmalig am 29.01.2018 über ihren Prozessbevollmächtigten Kenntnis von dem streitgegenständlichen Posting und ließ die Antragsgegnerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom selben Tag (Anlage JS4) abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern. Mit Email an den Antragstellervertreter vom 01.02.2018 (Anlage JS5) teilte die Antragsgegnerin mit, auf den gemeldeten Inhalt könne „in Germany nicht mehr zugegriffen werden. Dadurch wurde dieses Problem unserer Auffassung nach behoben.“ Dem lag zugrunde, dass die Antragsgegnerin bezüglich des streitgegenständlichen Postings nach ihrer eigenen Bezeichnung ein sog. „Geoblocking“ (im Folgenden: „IP-Blocking“) vorgenommen hatte, aufgrund dessen das Posting für Nutzer mit einer deutschen IP-Adresse nicht mehr abrufbar war.

9

Dem Gericht ist Folgendes bekannt: Bei der Nutzung des Internets, welches auf dem Internetprotokoll (IP) basiert, wird jedem Gerät, welches mit dem Netz verbunden ist, eine individuelle IP-Adresse zugewiesen, wodurch das jeweilige Endgerät im Internet unverwechselbar adressierbar wird. Dies ermöglicht es dem Gerät, Datenpakete mit anderen Geräten im Internet, insbesondere Internetservern, auszutauschen, also zu senden und zu empfangen. Bei jedem Zugriff eines Endgeräts auf die Server der Antragsgegnerin wird daher die IP-Adresse des Endgeräts an den Server übermittelt. Die Gesamtheit aller IP-Adressen ist in Adressbereiche bzw. IP-Adressblöcke aufgeteilt, die zunächst an sog. „Regional Internet Registries“ (RIR) vergeben werden, die für die weitere IP-Adressvergabe für Geräte und Server in bestimmten geografischen Regionen der Welt zuständig sind. Diese vergeben ihrerseits Teile von IP-Adressblöcken an z.B. Internet-Service-Provider, die ihren Endkunden den Zugang zum Internet durch die Zuordnung einer individuellen IP-Adresse ermöglichen. Anhand der den Providern zugewiesenen IP-Adressblöcke kann somit eine geografische Zuordnung einzelner IP-Adressen zu einem bestimmten Land bzw. einer bestimmten Region erfolgen. Eine weitere Eingrenzung des Standorts des jeweiligen Nutzers, der eine bestimmte IP-Adresse nutzt, kann demgegenüber allein anhand der IP-Adresse nicht erreicht werden.

10

Die Gegebenheiten des Internets erlauben es, beim Datenaustausch mit dem Internet die tatsächliche IP-Adresse des Endgeräts zu verbergen und mit einer gegebenenfalls ausländischen IP-Adresse im Internet zu erscheinen. Eine technische Möglichkeit für ein derartiges Vorgehen sind sog. VPN-Verbindungen über einen ausländischen Server. Bei einem VPN („Virtual Private Network“) handelt es sich um eine verschlüsselte Verbindung eines Endgeräts zu einem Server, die eine physische Verbindung des Endgeräts mit dem dortigen, gegebenenfalls im Ausland angesiedelten Netzwerk simuliert. Neben der Möglichkeit, diese für einen verschlüsselten Zugriff des Endgerätenutzers auf Daten zu nutzen, die sich auf dem Server bzw. in dem dortigen Netzwerk befinden (vgl. Anlage JS7), ist es für den Endgerätenutzer auch möglich, über den ausländischen Server am Internetverkehr teilzunehmen. Dabei wird bei einem Zugriff auf einen Internet-Server, etwa eine Website oder die Dienste der Antragsgegnerin, nicht die IP-Adresse des Endgeräts übermittelt, sondern die IP-Adresse des ausländischen VPN-Servers. Für die besuchte Website ist daher nicht etwa die eigene IP-Adresse des Nutzers erkennbar, sondern nur die des VPN-Servers. Sofern ein Nutzer mittels einer VPN-Verbindung mit einem Server verbunden ist, der sich nicht in Deutschland, sondern im Ausland befindet, wird der besuchten Website folglich die ausländische IP-Adresse angezeigt. Ein solcher Zugriff auf das streitgegenständliche Posting, mittels einer ausländischen IP-Adresse, war auch nach dem IP-Blocking der Antragsgegnerin - der Zugriffssperre (allein) für deutsche IP-Adressen - weiterhin möglich. Auch der Antragstellervertreter nutzte diese Möglichkeit am 12.02.2018 sowie am 28.03.2018 und hat die Zugriffsmöglichkeit aus dem Gebiet Hamburgs heraus über verschiedene Server - unter anderem in Dänemark, Österreich, den Niederlanden und Polen - wahrgenommen. Wegen der Einzelheiten des Abrufs wird auf die Screenshots in den Anlagen JS11 und JS13 verwiesen.

11

Am 06.02.2018 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Mit Email vom 07.02.2018 (vgl. Anlagen JS9-JS10) ließ die Antragstellerin die Antragsgegnerin unter ausdrücklichem Hinweis auf die weiterhin gegebene und vorstehend dargelegte Abrufbarkeit des inkriminierten Postings in Deutschland mittels einer VPN-Verbindung nochmals abmahnen, worauf die Antragsgegnerin nicht reagierte. Jedenfalls bis zum 28.03.2018 war das streitgegenständliche Posting über die dargelegte Möglichkeit einer VPN-Verbindung weiterhin aus Deutschland heraus abrufbar. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegnervertreters in der mündlichen Verhandlung am 27.04.2018 war dies jedenfalls am 27.04.2018 nicht mehr möglich, wobei unklar ist, ob dies auf eine (weltweite) Löschung bzw. Sperrung durch die Antragsgegnerin oder durch den Nutzer „S. G.“ selbst zurückzuführen ist.

12

Die Antragstellerin trägt vor, es handele sich bei dem streitgegenständlichen Posting um eine eindeutig erkennbare Rechtsverletzung. Die in dem Beitrag der „H. P.“ genannte Email habe sie, die Antragstellerin, weder verfasst noch versandt. Der streitgegenständliche Kommentar verletze ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht.

13

Die Antragsgegnerin hafte für die Verbreitung des streitgegenständlichen Postings als Störerin auf Unterlassung, da sie nach der Kenntniserlangung von der rechtswidrigen Handlung den in Rede stehenden Kommentar nicht unverzüglich entfernt habe. Naheliegend sei für einen Beginn ihrer Störerhaftung auf den Zeitpunkt der erstmaligen, gegenüber der Nutzerin S. L. erklärten Weigerung zur Löschung am 13.09.2017 abzustellen. Denn die Antragsgegnerin habe durch diese bereits am 10.09.2017 Kenntnis von der strafbaren Beleidigung erlangt und die Löschung nach eigener Prüfung verweigert. Dies sei haftungsbegründend gewesen. Jedenfalls aber folge die Störerhaftung der Antragsgegnerin daraus, dass sie das Posting auch nach ihrer, der Antragstellerin, Abmahnung nicht gänzlich für einen Zugriff im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gesperrt habe, sondern dieses weiterhin, insbesondere über eine VPN-Verbindung, abrufbar gewesen sei.

14

VPN-Verbindungen würden nicht lediglich von Hackern und IT-Spezialisten genutzt. Vielmehr handele es sich hierbei um eine gängige und weit verbreitete Technik, die beispielsweise benutzt werde, um Außendienstmitarbeitern einen verschlüsselten Zugriff auf Daten in einem internen Netz zu gewähren, oder auch um zwei Standorte sicher miteinander zu verbinden (vgl. Anlage JS7). Es gebe eine Vielzahl von VPN-Applikationen, die millionenfach heruntergeladen und nicht nur in Einzelfällen verwendet würden zum Verbreitungs- und Nutzungsgrad von VPN-Verbindungen vgl. die Anlagen JS14-JS17. In welchem Land der von den Nutzern, Unternehmen, Behörden, Institutionen oder Privaten verwendete Server stehe, sei völlig offen und hänge allein von dem IT-Geschäftspartner ab, den der Nutzer wähle. Häufig lägen die Server außerhalb Deutschlands. Dann sei der Zugriff auf den streitgegenständlichen Kommentar auch nach dem IP-Blocking der Antragsgegnerin ohne Weiteres möglich gewesen. Ein Zugriff sei darüber hinaus weiterhin möglich gewesen, wenn sich portable Endgeräte im Grenzbereich in die ausländischen Netze einloggten, was regelmäßig passiere. Der Antragsgegnerin als einem der weltweit führenden IT-Unternehmen überhaupt seien die in Rede stehenden Möglichkeiten bekannt gewesen. Spätestens indem sie diesen nach der weiteren Abmahnung vom 07.02.2018 und trotz des darin enthaltenen Hinweises gerade auf die Abrufbarkeit mittels einer VPN-Verbindung nicht begegnete, habe sie ihre Prüfpflichten verletzt und hafte als Störerin auf Unterlassung. Der Antragsgegnerin sei es auch möglich, mittels anderer Kriterien als der IP-Adresse eines Nutzers dessen Aufenthaltsort zu bestimmen. Diesbezüglich sei sie Inhaberin verschiedener Patente (vgl. bspw. Anlage JS 18), deren technische Lösungen es ihr jeweils ermöglichen würden, Nutzer kilometergenau aufzuspüren. Hiermit werbe sie sogar auf ihrer eigenen Website (vgl. Anlage JS19).

15

Die Einwände der Antragsgegnerin würden nicht durchgreifen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin gehe es vorliegend nicht darum, ihr vor oder bei Veröffentlichung rechtswidriger Inhalte Beobachtungspflichten aufzuerlegen, sondern allein um ihre Haftung nach Kenntnisnahme von rechtswidrigen Inhalten. Auch sei streitgegenständlich nicht etwa ein weltweites, über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinausgehendes Verbot.

16

Die Antragstellerin beantragt,

17

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu verbieten,

18

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf sie, die Antragstellerin, die Äußerung „ja und Frau W. hat ihre Fotze eingepackt und ist abgehauen so viel zum Thema das sie eine Politikerin ist diese Nazi Drecksau Lesbich sein am abends Fotze lecken und morgens bei der AFD gegen lesben sein hahahah das past ja hahahahhaha“, eingestellt von S. G. auf www.f....com, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.

19

Die Antragsgegnerin beantragt,

20

den Antrag zurückzuweisen.

21

Sie ist der Auffassung, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei unbegründet, da weder ein Verfügungsgrund, noch ein -anspruch vorlägen.

22

Es fehle an einem Verfügungsgrund, da insbesondere keine Eilbedürftigkeit gegeben sei. Zum einen habe sie, die Antragsgegnerin, das streitgegenständliche Posting bereits am 02.02.2018 für Nutzer mit deutscher IP-Adresse unzugänglich gemacht. Da das Posting seither in Deutschland nicht mehr ohne den Einsatz technischer Raffinessen zugänglich sei, würden der Antragstellerin keine unmittelbaren oder irreparablen Schäden drohen. Zum anderen habe die Antragstellerin, nachdem die Kammer zunächst einen Termin zur mündlichen Verhandlung für den 23.03.2018 anberaumt hatte, um Verschiebung dieses Termins gebeten und dadurch selbst die Dringlichkeit widerlegt.

23

Auch der geltend gemachte Verfügungsanspruch bestehe nicht:

24

Sie, die Antragsgegnerin, könne nicht durch ein deutsches Gericht dazu verpflichtet werden, den in Rede stehenden Inhalt auch außerhalb Deutschlands unzugänglich zu machen. Deutsche Gerichte seien nicht zuständig, Verfügungen zu erlassen, die sie, die Antragsgegnerin, verpflichten würden, Maßnahmen über Inhalte außerhalb Deutschlands zu ergreifen, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, damit der Inhalt für Nutzer in Deutschland nicht zugänglich sei. Auch die Regeln und Grundsätze des internationalen Rechts würden vorsehen, dass kein deutsches Gericht eine Verfügung mit weltweiter Wirkung erlassen dürfe, da der in Rede stehende Inhalt möglicherweise deutsches Recht verletze, nicht jedoch das Recht eines anderen Landes, in dem der Inhalt zugänglich sei. Hierauf sei jedoch das Begehren der Antragstellerin gerichtet. Dieses sei daher unbegründet.

25

Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass „einzelne versierte Computerexperten“ vorsätzlich ihre, der Antragsgegnerin, Bemühungen zum IP-Blocking des streitgegenständlichen Inhalts umgingen. Gleiches gelte für Fälle, in denen Personen gezielt nach dem Inhalt suchen. Es sei vielmehr auf den durchschnittlichen Internetnutzer abzustellen, dem es gerade nicht möglich sei, seine Computereinstellungen dahingehend zu ändern, dass er einen ausländischen Proxy-Server oder ein VPN nutzen könne, um dadurch von Deutschland aus Inhalte aufrufen zu können, obwohl sie, die Antragsgegnerin, angemessene Maßnahmen getroffen habe, um den Inhalt in Deutschland nicht zugänglich zu machen. In einem gleichgelagerten Fall habe bereits das Landgericht Würzburg mit Urteil vom 07.03.2010, Az.: 11 O 2338/16, einen entsprechenden Anspruch aus den genannten Gründen verneint. Aus dem Urteil ergebe sich, dass sie, die Antragsgegnerin, trotz einer weiteren Abrufbarkeit über eine VPN-Verbindung - wie vorliegend - alles ihr Zumutbare getan habe, um den rechtsverletzenden Inhalt für deutsche Nutzer unzugänglich zu machen.

26

Sie, die Antragsgegnerin, könne auch nicht verpflichtet werden, nutzergenerierte Inhalte, die auf F. gepostet würden und den gleichen Inhalt hätten wie das streitgegenständliche Posting, proaktiv zu überwachen und zu entfernen. Dem stünden die Vorschriften der §§ 7 und 10 TMG entgegen. Hiernach müsse sie als neutrale Host-Providerin nur dann aktiv werden, wenn sie einen Hinweis auf einen angeblich rechtswidrigen Inhalt erhalte. Dieser müsse nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so konkret gefasst sein, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejaht werden könne. Anderenfalls obliege dem Host-Provider keine Verpflichtung, in Bezug auf den Inhalt aktiv zu werden. Als Host-Providerin sei sie, die Antragsgegnerin, nach der Rechtsprechung unter anderem des Bundesgerichtshofs insbesondere nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Dies sei angesichts der Anzahl von weltweit über zwei Milliarden Nutzern auch unmöglich.

27

Nach allem sei das vorgenommene IP-Blocking ausreichend gewesen, um die von der Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche auszuräumen. Für sie, die Antragsgegnerin, sei es nicht möglich, bei einem Zugriff auf F. mittels einer ausländischen IP-Adresse zu erkennen, ob diese über einen VPN-Zugang in Deutschland benutzt werde, oder ob der Zugang direkt aus dem Ausland erfolge.

28

Überdies stelle das inkriminierte Posting des Nutzers „S. G.“ keine eindeutige Verletzung der Rechte der Antragstellerin dar. Das Posting sei in dem Kontext zu bewerten, in dem es veröffentlicht wurde. Insoweit stelle dieses eine Kritik gegenüber der Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Politikerin der AfD dar, namentlich als Reaktion auf den „Email-Skandal“ der Antragstellerin, über den die „H. P.“ berichtet hatte. Vor diesem Hintergrund werde die Antragstellerin durch das streitgegenständliche Posting in zweierlei Hinsicht kritisiert. Zum einen als vermeintliche Heuchlerin, die lesbisch sei, aber die gleichzeitig ein führendes Mitglied einer politischen Partei sei, die sich gegen die gleichgeschlechtliche Ehe und gegen Möglichkeiten der Adoption von Kindern durch gleichgeschlechtliche Paare ausspreche. Zum anderen werde die Antragstellerin als jemand kritisiert, der seine ausländerfeindliche Haltung stets zum Ausdruck bringe, wie durch die von der „H. P.“ zitierte Email der Antragstellerin und bereits durch ihre Mitgliedschaft in der AfD belegt werde. Vor diesem Hintergrund seien die inkriminierten Äußerungen nicht eindeutig rechtswidrig. Wenngleich das streitgegenständliche Posting Kraftausdrücke enthalte, sei sehr wahrscheinlich noch nicht die Grenze der Meinungsfreiheit überschritten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien auch scharfe und sogar grobe, unhöfliche und sonst beleidigende Aussagen von der Meinungsfreiheit geschützt, wenn sie im Rahmen einer hitzigen politischen Diskussion erfolgen.

29

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2018 verwiesen.

Entscheidungsgründe

30

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet. Die Antragstellerin hat sowohl das Bestehen eines Verfügungsanspruchs (hierzu unter I.) als auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes (hierzu unter II.) glaubhaft gemacht.

I.

31

Anwendbar ist deutsches materielles Recht, denn die Antragstellerin hat ihr Bestimmungsrecht nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zugunsten deutschen Rechts ausgeübt. Der maßgebliche Erfolgsort liegt in Deutschland. Das streitgegenständliche Posting war hierzulande abrufbar (dazu s.u.) und die Antragstellerin hat ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Deutschland.

32

Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu, denn die Antragsgegnerin hat durch die Verbreitung der angegriffenen Äußerungen bei fortbestehender Wiederholungsgefahr das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin verletzt.

1.

33

Das streitgegenständliche Posting des Nutzers „S. G.“ verletzte die Antragstellerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht:

a)

34

Die inkriminierte Äußerung

35

„ja und Frau W. hat ihre Fotze eingepackt und ist abgehauen so viel zum Thema das sie eine Politikerin ist diese Nazi Drecksau Lesbich sein am abends Fotze lecken und morgens bei der AFD gegen lesben sein hahahah das past ja hahahahhaha“

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stellt sich in ihrer Gesamtbetrachtung zuvorderst als massive Abwertung der Person der Antragstellerin dar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des gegebenen Kontextes, insbesondere des Umstands, dass das Posting in dem Kommentarbereich bezüglich eines Artikels der „H. P.“ veröffentlicht wurde, der sich mit der Frage auseinandersetzt, ob eine vermeintlich von der Antragstellerin stammende und an die Öffentlichkeit gelangte Email tatsächlich von ihr stammte. Das Posting ist gespickt mit Kraftausdrücken und Beleidigungen, die sich unmittelbar gegen die Antragstellerin wenden („ihre Fotze“; „diese Nazi Drecksau“; „Lesbich sein am abends Fotze lecken“) und sie als Person gezielt diffamieren. Insoweit greift die Äußerung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin ein.

b)

37

Dieser Eingriff ist auch rechtswidrig. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als ein Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden. Bei dieser Abwägung sind die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der EMRK interpretationsleitend zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW 2012, 763, 765). Der Eingriff ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Interessen der anderen Seite überwiegt. Im Streitfall sind das Interesse der Antragstellerin am Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK einerseits und die durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Interessen des Äußernden andererseits gegeneinander abzuwägen. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt vorliegend zugunsten der Antragstellerin aus.

aa)

38

Zwar mag die inkriminierte Äußerung, auch wenn die Kammer hierzu neigt, noch nicht die Schwelle zu unzulässiger Schmähkritik überschreiten, deren Voraussetzungen hoch sind. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Abgrenzung von Schmähkritik zur Meinungsäußerung in einer Entscheidung vom 29.06.2016 (Az.: 1 BvR 2646/17, Juris, Rz. 13, 17) ausgeführt:

39

„... Zu beachten ist hierbei indes, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf; insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 85, 1 <16>). Einen Sonderfall bilden hingegen herabsetzende Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. Dann ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten wird (vgl. BVerfGE 82, 43 <51>; 90, 241 <248>; 93, 266 <294>). Diese für die Meinungsfreiheit einschneidende Folge gebietet es aber, hinsichtlich des Vorliegens von Formalbeleidigungen und Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>).
(...)

40

Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik von Verfassung wegen eng zu verstehen. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 85, 1 <16>; 93, 266 <294>). Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>). Die Annahme einer Schmähung hat wegen des mit ihr typischerweise verbundenen Unterbleibens einer Abwägung gerade in Bezug auf Äußerungen, die als Beleidigung und damit als strafwürdig beurteilt werden, ein eng zu handhabender Sonderfall zu bleiben. ...“

41

Ob diese strengen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an das Vorliegen einer Schmähkritik erfüllt sind, kann vorliegend offenbleiben. Dagegen spricht, dass zwar offensichtlich die Diffamierung der Antragstellerin im Vordergrund steht und primäres Ziel des Nutzers „S. G.“ war. Jedoch spielte der Nutzer „S. G.“ durch die Formulierung „am abends Fotze lecken und morgens bei der AFD gegen lesben sein“ augenscheinlich auf den vermeintlichen Widerspruch an, dass die Antragstellerin selbst eine gleichgeschlechtliche Beziehung führt, aber andererseits ihre Partei, die AfD, im Wesentlichen - so offensichtlich die Meinung des Nutzers - homophobe Ansichten vertritt. Insofern beinhaltet das streitgegenständliche Posting, was die Kammer nicht verkennt, auch eine Auseinandersetzung in der Sache. Eine Auseinandersetzung mit der in Rede stehenden Email und im Speziellen der Frage ihrer Authentizität lässt das inkriminierte Posting hingegen nicht erkennen.

bb)

42

Jedenfalls aber hat die Antragstellerin auch nach einer Abwägung der kollidierenden Interessen die inkriminierte Äußerung und deren Verbreitung nicht hinzunehmen. Im Rahmen der Abwägung sind insbesondere die Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung auf Seiten der Antragstellerin durch die Äußerung einerseits und die Einbuße hinsichtlich der Meinungsfreiheit des Äußernden durch ihr Verbot andererseits in Ansatz zu bringen (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2016, 308; BVerfGE 99, 185, 196 f.). Hierbei tritt der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umso mehr zurück, je weniger es sich um eine unmittelbar gegen dieses Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten Bereich in Verfolgung eigennütziger Ziele handelt, sondern um einen Beitrag zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3016, 3017; BVerfGE 61, 1, 11). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Einzelnen jedoch auch davor, in einer Art und Weise mit herabsetzenden Werturteilen bedacht zu werden, die mit der Achtung seiner Persönlichkeit - oder gar mit seiner Menschenwürde - nicht mehr vereinbar sind und eine so schwere Verletzung der persönlichen Ehre darstellen, dass ihre Verbreitung nicht mehr durch das Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt sind (vgl. BVerfG, NJW 1987, 2661 f.; Schulz in: Hamburger Kommentar, Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl., Kap. 5 Rn. 67).

43

Zwar ist neben der dargelegten Auseinandersetzung in der Sache zugunsten das sich Äußernden zu berücksichtigen, dass es sich bei der Antragstellerin um eine führende und bekannte deutsche Politikerin handelt, die als solche naturgemäß in besonderem Maße in der Öffentlichkeit steht und Kritik im Grundsatz hinnehmen muss, auch wenn diese überspitzt oder scharf formuliert ist. Derjenige, der sich mit Stellungnahmen in die öffentliche Diskussion eingeschaltet hat, muss eine scharfe Reaktion grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert (vgl. BVerfG, GRUR 2013, 193, Rz. 35 m.w.N.).

44

Die Grenze dessen, was die Antragstellerin vor diesem Hintergrund hinnehmen muss, ist vorliegend jedoch bei weitem überschritten. Die vorgenannte Auseinandersetzung mit der vermeintlichen Widersprüchlichkeit der Antragstellerin steht keineswegs im Vordergrund des streitgegenständlichen Kommentars. Dieser diente vielmehr ganz offensichtlich in allererster Linie dazu, die Antragstellerin zu diffamieren und mit Ausdrücken zu belegen, die nach allgemeiner Auffassung als beleidigend empfunden werden. Der sachliche Gehalt, der dem streitgegenständlichen Posting zugrunde liegen mag, reicht vorliegend nicht aus, den gegebenen schweren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin aufzuwiegen oder diesen gar zu überwiegen. Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte Meinungsfreiheit schützt zwar nicht nur Äußerungen, die in sachlich-differenzierter Art vorgebracht werden, sondern auch die Äußerung gerade von Kritik in einer pointierten, polemischen und überspitzten Weise (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.2.2007, Az.: 1 BvR 2973/14, NJW 2017, 1460 f.). Dieser Schutz setzt aber voraus, dass mit der Äußerung auch wirklich eine Kritik vorgebracht wird, sie Elemente enthält, die einen Bezug zu dem Gegenstand der Kritik aufweisen. Je weiter sich der Gehalt einer Äußerung von dem Gegenstand der Kritik entfernt und sich ohne Bezug auf diesen auf die bloße Herabsetzung der Person des Kritisierten fokussiert, desto geringer wird das für den Äußernden streitende Gewicht der Meinungsfreiheit gegenüber dem Gewicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der von der Äußerung betroffenen Person.

45

Die vermeintliche Widersprüchlichkeit der Antragstellerin scheint bei dem streitgegenständlichen Posting lediglich den Anlass zu den sie betreffenden ehrverletzenden Äußerungen gegeben zu haben, sodass die bezweckte persönliche Kränkung und Abwertung der Antragstellerin ein etwaiges sachliches Anliegen des Postings völlig in den Hintergrund drängt. Dies folgt bereits aus der Aneinanderreihung der verschiedenen Kraftausdrücke in dem Posting, die die Auseinandersetzung in der Sache für sich genommen nicht fördern - diese bei Lichte besehen schon gar nicht betreffen -, sondern allein die Antragstellerin verächtlich machen sollen. So stellt sich beispielsweise die Äußerung, dass die Antragstellerin „ihre Fotze eingepackt“ habe, als vulgäre und herablassende Anspielung auf ihren Intimbereich und ihre Sexualität dar, für die keine Veranlassung in Form eines inhaltlichen Bezugs zur Sachdebatte zu erkennen ist. Gleiches gilt für die Bezeichnung als „Drecksau“. Wenngleich die gleichgeschlechtliche Partnerschaft der Antragstellerin in der Öffentlichkeit bekannt ist und die Antragstellerin deren öffentliche Erörterung insbesondere zum Aufzeigen eines vermeintlichen Widerspruchs zu der von ihr bzw. ihrer Partei propagierten Politik im Grundsatz hinnehmen muss, stellt sich auch die Äußerung „Lesbich sein am abends Fotze lecken“ wiederum als Diffamierung der Antragstellerin dar. Neben dem Umstand, dass die Antragstellerin „lesbi(s)ch“ sei, wird durch die nachfolgende Passage „am abends Fotze lecken“ wiederum durch vulgäre Sprache auf vermeintliche Sexualpraktiken der Antragstellerin Bezug genommen, die jedenfalls den Kernbereich ihrer Privatsphäre betreffen. Dies hat die Antragstellerin schlechterdings nicht hinzunehmen.

2.

46

Die Antragsgegnerin haftet vorliegend auf Unterlassung der Verbreitung des inkriminierten Postings. Sie kann als Störerin in Anspruch genommen werden, da sie jedenfalls nach den Abmahnungen durch die Antragstellerin nicht die ihr möglichen und zumutbaren Schritte unternommen hat, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern.

a)

47

Die Regelungen des TMG schließen eine Inanspruchnahme der Antragsgegnerin nicht aus. Die Antragsgegnerin ist Diensteanbieterin i.S.d. § 2 S. 1 Nr. 1 TMG. Zwar steht, worauf diese zu Recht hinweist, § 7 Abs. 2 S. 1 TMG einer allgemeinen Prüfungspflicht der Antragsgegnerin entgegen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen, deren Verletzung auch vorliegend haftungsbegründend war (hierzu s. u.). Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern. Diese Grundsätze stehen im Einklang mit den Maßstäben des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. BGH, Urteil v. 12.07.2012, Az.: I ZR 18/11, Juris, Rz. 19; BGH, Urteil v. 15.08.2013, Az.: I ZR 80/12, Juris, Rz. 30).

48

Der Einwand der Antragsgegnerin, ihre Haftung sei vorliegend bereits deshalb ausgeschlossen, weil ihr keine proaktive Pflicht dergestalt auferlegt werden könne, Beiträge bzw. Postings ihrer Nutzer bereits vor deren Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen hin zu überprüfen, greift daher nicht durch. Denn ihre Haftung als Störerin beruht im vorliegenden Fall allein auf einer Verletzung von Pflichten, die ihr erst nach einem Hinweis auf die in Rede stehende Rechtsverletzung oblagen (hierzu sogleich).

49

Die Haftungsprivilegierung des § 10 TMG ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auf Unterlassungsansprüche und mithin auch vorliegend nicht anwendbar (vgl. BGH, Urteil v. 01.03.2016, Az.: VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855, Rz. 19).

b)

50

Zwar haftet die Antragsgegnerin vorliegend nicht als Täterin, weil sie das in Rede stehende Posting weder selbst verfasst noch sich zu Eigen gemacht hat (vgl. BGH, Urteil v. 27.03.2012, Az.: VI ZR 144/11, Juris, Rz. 18; Urteil v. 25.10.2011, Az.: VI ZR 93/10, Juris, Rz. 20). Von einem Zu-Eigen-Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. BGH, Urteil v. 01.03.2016, Az.: VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855, Rz. 17, m.w.N.). Nach diesen Maßstäben hat sich die Antragsgegnerin das in Rede stehende Posting des Nutzers „S. G.“ nicht zu Eigen gemacht. Unstreitig findet keine Vorab-Prüfung der auf F. veröffentlichten Postings bzw. Kommentare statt, wozu die Antragsgegnerin als Host-Providerin auch nicht verpflichtet ist (vgl. o.). Die Antragsgegnerin präsentiert diese auch nicht als eigene, sondern stellt sie für den unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten, der mit der Funktionsweise von F. vertraut ist, erkennbar als Beiträge der jeweiligen Nutzer dar, im vorliegenden Fall des „S. G.“. Eine Haftung als Täterin scheidet damit aus.

51

Die Antragsgegnerin kann jedoch als Host-Providerin vorliegend als Störerin in Anspruch genommen werden, weil sie die technischen Möglichkeiten des Internetdienstes zur Verfügung gestellt hat (vgl. BGH, Urteil v. 25.10.2011, Az.: VI ZR 93/10, Juris, Rz. 20). Als Störer ist verpflichtet, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt (vgl. BGH, a.a.O., Juris, Rz. 21 m.w.N.). Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. BGH, Urteil v. 27.02.2018, Az.: VI ZR 489/16, GRUR 2018, 642, Rz. 31 m.w.N.) Indem die Antragsgegnerin wie geschehen im Rahmen der Nutzung des sozialen Netzwerks F. das Posting eines Dritten auf ihrer Website verbreitet, trägt sie willentlich und adäquat-kausal zu möglichen Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Betroffenen - im vorliegenden Fall der Antragstellerin - bei.

c)

52

Die Haftung eines Störers besteht jedoch nicht uneingeschränkt, sondern setzt, um nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt zu werden, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, die Verletzung zumutbarer Pflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung und weitergehende Handlungspflichten zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil v. 25.10.2011, Az.: VI ZR 93/10, Juris, Rz. 22). Danach ist ein Host-Provider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Seine Inanspruchnahme setzt nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben (vgl. BGH, a.a.O., Juris, Rz. 23 ff.; BGH, Urteil v. 27.02.2018, Az.: VI ZR 489/16, GRUR 2018, 642, Rz. 32 m.w.N.) die Verletzung zumutbarer und möglicher Pflichten voraus. Regelmäßig werden diese durch eine anlassbezogene, konkrete Beanstandung des Betroffenen ausgelöst, die die Gegenseite in die Lage versetzt, die Verletzung von Persönlichkeitsrechten zu überprüfen. Weist ein Betroffener den Host-Provider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Host-Provider im Ergebnis verpflichtet sein, die Berechtigung der geltend gemachten Beanstandung zu überprüfen und künftig derartige Störungen zu verhindern. Die Beanstandung des Betroffenen muss grundsätzlich so konkret gefasst sein, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.). Der Umfang der hieraus folgenden Pflichten des Host-Providers ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung der Antragstellerin wirkt sich vorliegend sowohl bei den Anforderungen, die an Beanstandungen des Betroffenen zu stellen sind, als auch im Rahmen des Umfangs der zumutbaren Pflichten der Antragsgegnerin aus. Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt in einem Unterlassen, denn der Antragsgegnerin kann wie bereits dargestellt nur vorgeworfen werden, nach Kenntniserlangung keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen zu haben, um zu verhindern, dass es zu weiteren bzw. fortdauernden Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGH, a.a.O.; BGH, Urteil v. 25.10.2011, Az.: VI ZR 93/10, Juris, Rz. 24).

aa)

53

Es kann vorliegend dahinstehen, ob bereits die beiden Beanstandungen des streitgegenständlichen Postings durch die Nutzerin S. L. am 10.09.2017 bzw. im Januar 2018 die in Rede stehenden Pflichten der Antragsgegnerin ausgelöst haben. Es ist fraglich, ob ein nach dem dargelegten Maßstab hinreichend konkreter Hinweis, der die Rechtsverletzung des Betroffenen - hier der Antragstellerin - unschwer erkennen lässt (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 27.02.2018, Az.: VI ZR 489/16, GRUR 2018, 642, Rz. 32 m.w.N.), auch wie hier geschehen in der Beanstandung durch einen Dritten liegen kann. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Nutzerin S. L. jeweils lediglich pauschal eine Verletzung der „Gemeinschaftsstandards“ von F. geltend gemacht und nicht konkret auf eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin hingewiesen hat. Ob bereits hierdurch Prüfpflichten der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin ausgelöst wurden, bedarf vorliegend indes keiner Entscheidung.

54

Ein hinreichend konkreter Hinweis auf die gegebene Verletzung der Rechte der Antragstellerin lag jedenfalls in deren Abmahnschreiben vom 28.01.2018 und 07.02.2018. Aufgrund dieser war die Antragsgegnerin im Ausgangspunkt zunächst veranlasst, das streitgegenständlichen Posting mit Blick auf die in Rede stehende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin zu prüfen, was aus den dargelegten Gründen eine Rechtsverletzung ohne Weiteres hätte erkennen lassen. Es bedurfte wie dargestellt keiner besonders umfangreichen oder schwierigen Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK und der Kommunikations- und Meinungsfreiheit des Nutzers „S. G.“ aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK. Vielmehr stand der schwer diffamierende und beleidigende Charakter dem streitgegenständlichen Posting gewissermaßen „auf die Stirn geschrieben“.

bb)

55

Zur Bestimmung, welche Maßnahmen vom Host-Provider im Einzelfall zu verlangen sind, bedarf es wiederum einer umfassenden Interessenabwägung, bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2016, 268, Rz. 32 m.w.N.; BGHZ 158, 343, 352 ff.). Zu welchen konkreten Maßnahmen der Host-Provider verpflichtet ist, bestimmt sich damit nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung sowie den Erkenntnismöglichkeiten des Providers zu (vgl. BGH, GRUR 2012, 311). Zu berücksichtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigende Äußerung unmittelbar verantwortlichen - gegebenenfalls zulässigerweise anonym auftretenden - Nutzers (vgl. BGH, GRUR 2012, 311 BGH, GRUR 2015, 485, Rz. 50; BGHZ 158, 236, 251 f., jew. m.w.N).

(1)

56

Danach sind vorliegend an die Pflichten der Antragsgegnerin strenge Anforderungen zu stellen. Im Ausgangspunkt ist freilich festzuhalten, dass das von der Antragsgegnerin betriebene soziale Netzwerk F. eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllt (vgl. BGHZ 202, 242, Rz. 39 f.) und der Betrieb zudem vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG und des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst wird (vgl. BGHZ 202, 242, Rz. 28 f.). Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG schützt auch den Kommunikationsprozess als solchen. Deshalb kann die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung selbst dann in den Schutzbereich des Grundrechts fallen, wenn der Mitteilende sich diese weder zu Eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 470, Rz. 58; BGH, a.a.O., Rz. 28; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, CR 2012, 188, 191). Die von der Antragsgegnerin als Providerin zu erbringenden Maßnahmen dürfen den Betrieb eines sozialen Netzwerks deshalb weder wirtschaftlich gefährden noch unverhältnismäßig erschweren (vgl. BGH, GRUR 2016, 268, Rz. 27 m.w.N.). Ein solches Gewicht haben rein reaktive Pflichten, um die es im Streitfall allein geht, in der Regel aber nicht. Auf der anderen Seite kann bei der Bestimmung der der Antragsgegnerin obliegenden Pflichten nicht außer Betracht bleiben, dass der Betrieb eines sozialen Netzwerks, in dem es praktisch jedermann möglich ist, nach Registrierung öffentlich einsehbare Postings und Kommentare zu veröffentlichen, schon von vornherein ein gesteigertes Risiko für Persönlichkeitsrechtsverletzungen mit bisweilen erheblicher Breitenwirkung mit sich bringt. Es birgt die Gefahr, dass es auch für nicht unerhebliche persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen missbraucht wird. Der Betreiber eines derartigen sozialen Netzwerks muss deshalb von Anfang an mit entsprechenden Beanstandungen rechnen. Zudem erschwert die Möglichkeit, etwa durch ein Pseudonym verdeckt Beiträge zu veröffentlichen, es dem Betroffenen regelmäßig erheblich, unmittelbar gegen den betreffenden Nutzer vorzugehen. Denn dem Betroffenen - so war es offenbar auch vorliegend im Falle der Antragstellerin - ist die Identität des Verfassers eines ihn betreffenden Postings nicht unbedingt bekannt, und er kann sich die für seine Identifizierung erforderlichen Informationen allenfalls mit einem hohen praktischen Aufwand beschaffen. Eine gewissenhafte Prüfung der Beanstandungen betroffener Personen durch die Antragsgegnerin ist deshalb die entscheidende Voraussetzung dafür, dass die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen in dem sozialen Netzwerk der Antragsgegnerin hinreichend geschützt sind (vgl. BGH, GRUR 2016, 855, Rz. 40).

(2)

57

Um den im Ausgangspunkt zunächst bestehenden Prüfpflichten nachzukommen, ist je nach Gestaltung der jeweils beanstandeten Äußerung regelmäßig zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den Verantwortlichen - hier: den Nutzer „S. G.“ - zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen (vgl. BGH, Urteil v. 25.10.2011, Az.: VI ZR 93/10, Juris, Rz. 27).

cc)

58

Dass die Antragsgegnerin die Beanstandung der Antragstellerin an den Nutzer „S. G.“ weitergeleitet hätte, ist weder vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin auf die erste Abmahnung hin lediglich mit, dass auf den beanstandeten Inhalt „in Germany nicht mehr zugegriffen werden“ könne, wonach „dieses Problem“ nach Auffassung der Antragsgegnerin behoben worden sei. Es ist weder erkennbar, ob das von der Antragsgegnerin vorgenommene IP-Blocking auf eine Prüfung der Beanstandung zurückging, oder die Antragsgegnerin meinte, insoweit überobligat zu handeln, noch, ob bzw. inwieweit überhaupt eine eigene Prüfung der Beanstandung durch die Antragsgegnerin stattgefunden hat.

59

Dies kann indes dahinstehen. Denn der Antragsgegnerin stand es vorliegend frei, ihre Pflichten als Host-Providerin gegenüber der Antragstellerin auch dergestalt zu erfüllen, dass sie ohne Durchführung eines Prüf-, insbesondere des oben dargelegten Stellungnahmeverfahrens, sogleich Maßnahmen ergreift, um weitere bzw. fortdauernde Rechtsverletzungen durch das inkriminierte Posting zu verhindern. Diese dürfen indes nicht hinter dem zurückbleiben, was die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin nach fruchtlosem Stellungnahmeverfahren gegenüber dem Nutzer „S. G.“ geschuldet hätte, da die Antragstellerin ansonsten im Ergebnis schlechter gestellt würde. In jenem Fall wäre das Posting von der Antragsgegnerin zu löschen gewesen (vgl. BGH, a.a.O.) Im Ergebnis oblag es der Antragsgegnerin, weitere bzw. fortdauernde Störungen durch das inkriminierte Posting zu verhindern (vgl. BGH, Urteil v. 27.02.2018, Az.: VI ZR 489/16, GRUR, 2018, 642, Rz. 32), und sie hat zu diesem Zwecke alle ihr technisch und wirtschaftlich Zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen (vgl. BGH, GRUR 2013, 2030, Rz. 47).

dd)

60

Das von der Antragsgegnerin vorgenommene IP-Blocking war diesbezüglich ersichtlich nicht ausreichend und führte entgegen der Erwiderung der Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 01.02.2018 (Anlage JS 5) auf die erste Abmahnung der Antragstellerin mitnichten dazu, dass das inkriminierte Posting im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr abrufbar war. Dies ist namentlich widerlegt - und insoweit auch unstreitig zwischen den Parteien - durch den auch im Anschluss hieran noch möglichen Abruf des Postings mittels einer VPN-Verbindung über ausländische Server, wie er von dem Antragstellervertreter noch am 12.02.2018 und am 28.03.2018 jeweils erfolgte (vgl. Anlagen JS11 und JS13). Hierauf ist die Antragsgegnerin auch durch die zweite Abmahnung der Antragstellerin vom 07.02.2018 ausdrücklich hingewiesen worden, wodurch ihr die Unzulänglichkeit der ergriffenen Maßnahme nochmals vor Augen geführt wurde. Allein durch das IP-Blocking hat die Antragsgegnerin ihren Pflichten zur Verhinderung weiterer - in diesem Fall, da es weiterhin um dasselbe Posting ging: fortdauernder - Rechtsverletzungen ersichtlich nicht genügt.

61

Bei der - unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil v. 25.10.2011, Az.: VI ZR 93/10, Juris, Rz. 26) - vorzunehmenden Bestimmung des Umfangs der zumutbaren Prüf- und Kontrollmaßnahmen ist zu berücksichtigen, dass die inkriminierten Äußerungen für die Antragstellerin - wie dargelegt - schwer ehrverletzend sind. Diese waren auch nach dem IP-Blocking weiterhin für eine erhebliche Anzahl von Nutzern aus Deutschland abrufbar. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - und im Ergebnis abweichend von den Ausführungen des Landgerichts Würzburg in dem von der Antragsgegnerin zitierten Urteil v. 07.03.2010, Az.: 11 O 2338/16 - handelt es sich zur Überzeugung der Kammer bei dem von der Antragstellerin vorgetragenen und verwendeten Internetzugang über eine VPN-Verbindung zu einem ausländischen Server nicht lediglich um eine Maßnahme, die von „einzelnen versierten Computerexperten“ zur „vorsätzlichen“ Umgehung der IP-Sperre der Antragsgegnerin genutzt wird. Vielmehr sind die in Rede stehende Technologie und deren Nutzung auch durch Internetnutzer ohne besondere IT-Kenntnisse mittlerweile durchaus weit verbreitet und mithin von Relevanz. Dies belegen beispielhaft die von der Antragstellerin vorgelegten Anlagen JS15-JS17. Insbesondere die als Anlage JS17 vorgelegten Screenshots verschiedener VPN-Apps aus dem Android-App-Store „Google Play“ lassen erkennen, dass allein jene fünf Apps insgesamt über 70 Millionen Mal heruntergeladen wurden, naheliegender Weise überwiegend für mobile Endgeräte. Es dürfte eine Vielzahl weiterer Apps, Desktopanwendungen und Browser-Add-Ons hinzukommen. Auch die vergleichsweise einfache und nutzerfreundliche Handhabung der betreffenden Anwendungen, wie sie sich beispielhaft aus dem Beitrag aus Anlage JS16 für den Internet-Browser Opera und eine entsprechende App ergibt, sowie der Umstand, dass viele derartiger Anwendungen für den Nutzer kostenlos sind, dürften zu einer weiten und zunehmenden Verbreitung der VPN-Technologie beitragen. So haben beispielsweise Unternehmen und größere Kanzleien beim grenzüberschreitenden Datenaustausch Bedarf für die Nutzung derartiger Technologien.

62

Es ist davon auszugehen, dass auch der Antragsgegnerin als Verantwortliche für einen der weltweit am häufigsten genutzten Online-Dienste - nach eigenen Angaben mit weltweit über zwei Milliarden Nutzern - diese Möglichkeiten und die daraus folgende Unzulänglichkeit des reinen IP-Blockings bekannt waren. Jedenfalls nach Erhalt der Abmahnung des Antragstellervertreters vom 07.02.2018, in welcher dieser explizit auf die weitere Abrufbarkeit des inkriminierten Postings über eine VPN-Verbindung hingewiesen hatte, war dies der Fall. Danach war das bloße Blockieren des Postings für Nutzer mit deutschen IP-Adressen auch für die Antragsgegnerin ersichtlich unzureichend.

ee)

63

Es ist prozessual davon auszugehen, dass der Antragsgegnerin auch weitere technische und wirtschaftlich zumutbare Möglichkeiten zur Verfügung standen, um einen Zugriff auf das streitgegenständliche Posting durch Nutzer aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern oder jedenfalls weiter einzuschränken. Zwar hat die Antragsgegnerin dies - pauschal - in Abrede genommen. Insoweit hat sie jedoch ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt.

64

Grundsätzlich folgt die Verteilung der Darlegungslast der Regelung zur Glaubhaftmachungslast und obliegt nach allgemeinen Grundsätzen im Ausgangspunkt der Antragstellerin. Dieser Grundsatz erfährt jedoch dort eine Ausnahme, wo die darlegungspflichtige Partei außerhalb der für ihren Anspruch erheblichen Geschehensabläufe steht und die andere Seite alle wesentlichen Tatsachen kennt. Dann genügt nach den Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast ein einfaches Bestreiten nicht, sofern dieser Seite nähere Angaben zumutbar sind. In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (vgl. BGH, Urteil v. 17.01.2008, Az.: III ZR 239/06, Juris, Rz. 16 m.w.N.).

65

Die Voraussetzungen einer sekundären Darlegungslast liegen vor. Die Antragstellerin hat ihrer Darlegungslast genügt. Sie hat im Hinblick auf die sekundäre Darlegungslast der Antragsgegnerin ausreichend dazu vorgetragen, dass der Antragsgegnerin neben der IP-Adresse eines Nutzers weitere Methoden und Informationen zur Verfügung stehen, um dessen jeweiligen physischen Standort zu ermitteln. Dies wird nicht zuletzt durch die Anlage JS19 gestützt, den eigenen Informationen der Antragsgegnerin zum sog. „Standort-Targeting“ bei F.. Mit diesem bietet die Antragsgegnerin die Möglichkeit an, Werbeanzeigen gezielt Personen bzw. Nutzern einzublenden, die sich an einem bestimmten Ort - eingrenzbar nicht lediglich auf das jeweilige Land, sondern auch auf Bundesland, Provinz, Stadt, Wahlbezirk oder Postleitzahl - oder im Umkreis eines bestimmten Ortes (beispielhaft etwa im Umkreis einer bestimmten Stadt von 10 Meilen, vgl. Anlage JS19, S.3) befinden. Es ist nicht nachvollziehbar, von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen worden, dass eine derart genaue Bestimmung des physischen Standorts eines Nutzers allein anhand dessen IP-Adresse möglich wäre. Die Kammer geht daher davon aus, dass die Antragsgegnerin hierfür auch auf andere Daten und Informationen betreffend ihre Nutzer zurückgreift. In den aus der Anlage JS19 ersichtlichen Informationen selbst heißt es bereits, dass auch auf „Geräte- und Verbindungsinformationen“ der jeweiligen Nutzer abgestellt wird. Hieraus geht hervor, dass es mehrere und verschiedene Informationen sind, die der Antragsgegnerin insoweit zur Verfügung stehen und die ihr eine Bestimmung des physischen Standorts des Nutzers ermöglichen. Insbesondere bei Nutzern mobiler Endgeräte können dies naheliegender Weise etwa GPS-Daten oder Informationen bezüglich der Funkzelle sein, über die das jeweilige Gerät mit dem Mobilfunknetz verbunden ist. Sowohl bei mobilen als auch bei anderen Endgeräten wäre zudem eine Standortbestimmung über die umliegenden WLANs denkbar, auch ohne dass das Endgerät mit einem WLAN verbunden ist. Schließlich bietet die Antragsgegnerin, wie der Kammer bekannt ist, den Nutzern von F. auch die Funktion an, an Orten, an denen sie sich gerade aufhalten, „einzuchecken“. Dies geschieht dergestalt, dass sie anderen Nutzern - und damit auch der Antragsgegnerin - ihren aktuellen Standort mitteilen, wobei der F.-Dienst dem jeweiligen Nutzer, in Kenntnis seines Standorts, mitunter sogar Orte vorschlägt, an denen er „einchecken“ könnte.

66

Nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Anlage JS18, welche die Inhaberschaft der Muttergesellschaft der Antragsgegnerin, der F. Inc., an einem Patent belegt, dessen zugrunde liegende Erfindung gerade die Bestimmung des physischen Standorts der Nutzer offenbar unabhängig von dessen IP-Adresse ermöglichen soll, und der genannten Anlage JS19 sowie dem diesbezüglichen Vorbringen der Antragstellerin war das einfache Bestreiten der Antragsgegnerin nicht ausreichend um ihrer sekundären Darlegungslast zu genügen. Daher ist prozessual davon auszugehen, dass es der Antragsgegnerin möglich gewesen wäre, zumindest mit Blick auf einen Teil der Nutzer einen Standort innerhalb Deutschlands festzustellen, selbst wenn diese also etwa mittels einer VPN-Verbindung eine ausländische IP-Adressen nutzten. Dass dies geschehen und Vorkehrungen getroffen worden wären, die den betreffenden Nutzern einen Abruf des inkriminierten Postings verwehrt hätten, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

d)

67

Der Einwand der Antragsgegnerin, dass das tenorierte Verbot ihr auch die weitere Verbreitung des inkriminierten Postings außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland, gewissermaßen weltweit, untersagen würde, greift nicht durch. Denn der Verbotstenor beschränkt sich explizit auf eine Verbreitung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch maßgeblich von demjenigen, welcher der von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Entscheidung des Landgerichts Würzburg (Urteil v. 07.03.2010, Az.: 11 O 2338/16) zugrunde lag. Dort war streitgegenständlich insbesondere ein Antrag auf Erlass eines Verbots „innerhalb der Europäischen Union“. Die Ausführungen des Landgerichts Würzburg in jenem Urteil zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für Verbotsverfügungen, die ein Verhalten (auch) außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland untersagen, sind mithin vorliegend nicht von Relevanz. Eine weitere Verbreitung (allein) im Ausland bleibt der Antragsgegnerin nach allem unbenommen. Es ist auch nicht erkennbar, dass es durch Befolgung des Verbotstenors zu einem sog. „Overblocking“ kommen wird, dass also die Antragsgegnerin sich zur Befolgung des vorliegenden Verbots faktisch gezwungen sehen könnte, das Posting weltweit zu löschen bzw. unzugänglich zu machen. Da die Antragsgegnerin bezüglich der weiteren ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, den physischen Standort eines Nutzers unabhängig von seiner IP-Adresse zu bestimmen, ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt hat, ist prozessual davon auszugehen, dass es ihr gerade möglich gewesen wäre, die Abrufbarkeit des Postings nach dem Standort des jeweiligen Nutzers entweder zu ermöglichen oder zu unterbinden.

3.

68

Die erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Diese wird durch die rechtswidrige Erstbegehung indiziert. Die Antragsgegnerin hat keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben und auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die die Wiederholungsgefahr ausnahmsweise entfallen lassen könnten.

II.

69

Die Antragstellerin hat auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht, die Eilbedürftigkeit ist gegeben (§ 937 Abs. 2 ZPO). An der Dringlichkeit fehlt es dann, wenn der Betroffene den Rechtsverstoß schon längere Zeit kennt und durch sein Zuwarten zum Ausdruck bringt, dass es ihm mit der gerichtlichen Maßnahme nicht so eilig ist (Meyer in: Hamburger Kommentar, Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl., Kap. 40 Rn. 33). Die mit Pressesachen in Hamburg befassten Spruchkörper gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Dringlichkeit im Sinne dieser Vorschrift bei Angriffen gegen massenmedial verbreitete Äußerungen grundsätzlich jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn zwischen der Kenntnisnahme des jeweiligen Beitrags durch den Antragsteller und der Antragstellung nicht mehr als fünf Wochen liegen (vgl. etwa Urteil der Kammer v. 07.07.2006, Az.: 324 O 146/06; Beschluss des Hansatischen Oberlandesgerichts Hamburg v. 12.11.2008, Az.: 7 W 130/08 und Beschluss v. 08.03.2012, Az.: 7 W 32/12; Meyer, a.a.O.). Dies hat die Antragstellerin ausreichend glaubhaft gemacht. Sie hat durch eidesstattliche Versicherung (Anlage JS 12) glaubhaft gemacht, von der Existenz des streitgegenständlichen Postings erst am 29.01.2018 Kenntnis erlangt zu haben. Die Antragstellung am 06.02.2018 war mithin fristwahrend.

70

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin die durch die Wahrung der Fünfwochenfrist indizierte Dringlichkeit auch nicht durch ihr Verhalten nach Antragstellung widerlegt. Sie hat das Verfahren auch anschließend hinreichend zügig weiterbetrieben und nicht zu erkennen gegeben, dass es ihr mit der beantragten einstweiligen Verfügung nicht ausreichend eilig wäre. Für die Dringlichkeit ist es insbesondere, anders als die Antragsgegnerin meint, unschädlich, dass ein Termin zur mündlichen Verhandlung wegen der Kammerlage zuerst für den 23.03.2018 anberaumt werden konnte. Hierauf hatte die Antragstellerin keinerlei Einfluss. Die Dringlichkeit hat sie zudem nicht dadurch selbst widerlegt, dass sie mit Schriftsatz vom 01.03.2018 um Verlegung jenes Termins vom 23.03.2018 gebeten hat, der dann letztlich am 27.04.2018 stattfand. Hierfür hat sie in Gestalt einer nachvollziehbaren Verhinderung ihrer Prozessbevollmächtigten hinreichende Gründe angegeben. Maßgeblich ist zudem, dass die Antragstellerin ausdrücklich - dies auch gerade mit Blick auf die Dringlichkeit - nicht um eine Verlegung des Verhandlungstermins auf ein späteres Datum gebeten hat, was gegebenenfalls nach der von der Antragsgegnerin zitierten Rechtsprechung (vgl. bspw. OLG Hamm, NJW-RR 1993, 366 OLG Düsseldorf, Urteil v. 05.03.2007, Az.: 20 U 149/06) dringlichkeitsschädlich hätte sein können, sondern insbesondere anheimgestellt hat, den Termin vorzuverlegen.

III.

71

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

(3) Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ist zu wahren.

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Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

1.
sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2.
sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

1. Das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 17. September 2012 - 523 Ds 86/12, 121 Js 769/11 -, das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. April 2014 - 155 Ns 155/12, 121 Js 769/11 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 26. September 2014 - III-1 RVs 171/14, 85 Ss 1/14 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

2. Die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Köln zurückverwiesen.

3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

1. Im November 2011 demonstrierten Mitglieder einer im rechten Spektrum einzuordnenden Gruppierung in einem Stadtteil von Köln. Der Beschwerdeführer war Versammlungsleiter der ordnungsgemäß angemeldeten Demonstration und bediente sich zur Weitergabe seiner Anordnungen und Informationen eines Lautsprechers. Diese Demonstration war ihrerseits Anlass für zahlreiche Gegendemonstranten, ihre Empörung gegen den Aufzug zu äußern. Zu diesem Zweck war unter anderem auch ein Bundestagsabgeordneter der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vor Ort. Die Gegendemonstranten blockierten den Demonstrationszug und brüllten Parolen wie "Nazis raus", zeigten den Demonstrationsteilnehmern den sogenannten "Stinkefinger" und setzten auch zeitweise Sirenen ein, um die - über den Lautsprecher verbreiteten - Wortbeiträge der Demonstrationsteilnehmer zu stören. Das Landgericht hat als wahr unterstellt, dass der Bundestagsabgeordnete an der Gegendemonstration teilgenommen hatte, um die Durchführung des Aufzuges aktiv zu verhindern, er sich bei den vor Ort tätigen Polizeibeamten informiert und den Teilnehmern der Gegendemonstration geraten hatte, die Blockade fortzusetzen, sowie die Teilnehmer der vom Beschwerdeführer durchgeführten Veranstaltung mehrfach wörtlich und sinngemäß als "braune Truppe" und "rechtsextreme Idioten" bezeichnet hatte. Der Demonstrationszug konnte wegen der Gegendemonstration die geplante Route nicht einschlagen. Es kam zu Gesprächen zwischen dem Beschwerdeführer und den Polizeibeamten. Als der Beschwerdeführer die Versammlungsteilnehmer unter anderem über die Gespräche mit der Polizeiführung informierte, erkannte er den Bundestagsabgeordneten und äußerte sich über diesen wie folgt:

"Ich sehe hier einen aufgeregten grünen Bundestagsabgeordneten, der Kommandos gibt, der sich hier als Obergauleiter der SA-Horden, die er hier auffordert. Das sind die Kinder von Adolf Hitler. Das ist dieselbe Ideologie, die haben genauso angefangen."

2

Der Bundestagsabgeordnete stellte Strafantrag wegen Beleidigung.

3

2. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 80 €. Der Vergleich mit Funktionären des nationalsozialistischen Unrechtsstaates durch den Begriff "Obergauleiter der SA-Horden" stelle die Kundgabe der Missachtung eines demokratisch gewählten Bundestagsabgeordneten dar. Den Funktionsbegriff "Obergauleiter" habe es zwar im Nationalsozialismus nicht gegeben. Der Begriff stelle jedoch eine Erhöhung eines tatsächlichen Funktionsbegriffes, nämlich "Gauleiter", dar und sei dergestalt zu verstehen, dass sich der Betroffene der Äußerung schlimmer als ein Gauleiter aufgeführt habe. Die Äußerungen seien weder durch eine Wahrnehmung berechtigter Interessen noch durch die Meinungsäußerungsfreiheit, Art. 5 GG, gerechtfertigt. Bei Angelegenheiten von öffentlichem Interesse und dem politischen Meinungskampf gelte dabei eine Vermutung zu Gunsten der Meinungsfreiheit. Bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellten, habe die Meinungsfreiheit aber regelmäßig hinter dem Ehrenschutz zurückzutreten. Nach der engen Definition des Bundesverfassungsgerichts für das Vorliegen einer Schmähung liege eine solche Schmähkritik vor. Die Äußerungen des Beschwerdeführers von einem "Obergauleiter der SA-Horden" dienten ersichtlich der bloßen Diffamierung des politischen Gegners, hier des Bundestagsabgeordneten. Ein Sachbezug dieser Äußerung sei nicht mehr erkennbar. Der Bundestagsabgeordnete habe sich für die Gegendemonstranten in das Demonstrationsgeschehen eingemischt. Hier hätte eine sachliche, den Bundestagsabgeordneten nicht schonende Kritik ansetzen können. Der Beschwerdeführer habe stattdessen auf bloße persönliche Attacken zurückgegriffen. Der Bundestagsabgeordnete werde somit als nationalsozialistischer "Superfunktionär", mithin als ein gewichtiger Teil eines verbrecherischen Unrechtsregimes bezeichnet. In diesem Zusammenhang seien der Meinungsfreiheit engere Grenzen gesetzt. An der Bewertung der Äußerung als Schmähkritik ändere auch die aufgeheizte Atmosphäre, in der sie gefallen sei, nichts.

4

3. Auf die Berufung des Beschwerdeführers änderte das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil mit Urteil vom 29. April 2014 hinsichtlich des Strafmaßes ab. Es verwarnte den Beschwerdeführer und behielt sich die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 60 € vor. Bei der Auslegung des Begriffes "Obergauleiter der SA-Horden" verweist das Landgericht im Wesentlichen auf die Ausführungen des Amtsgerichts und ergänzt diese um Ausführungen zur Sturmabteilung (SA). Der Vergleich mit den Funktionären und Organisationen des nationalsozialistischen Unrechtsstaates zeige, dass es dem Beschwerdeführer nicht primär um die öffentliche Kritik an dem Verhalten des Bundestagsabgeordneten gegangen sei, der aus Sicht des Beschwerdeführers seine Kompetenzen überschritten habe, indem er versucht habe, Einfluss auf den Verlauf der genehmigten Demonstration zu nehmen, sondern vorrangig um das Aufstellen eines ehrverletzenden Werturteils über den Geschädigten. Durch die verwendeten Begriffe dränge sich auf, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten "in die rechte Ecke" stellen und damit verächtlich machen und herabwürdigen wollte. Dies werde noch verstärkt durch die weitere Formulierung "Das sind die Kinder von Adolf Hitler. Das ist dieselbe Ideologie, die haben genauso angefangen." Damit stelle der Beschwerdeführer einen weiteren eindeutigen Bezug zum nationalsozialistischen Unrechtsstaat und die diesen repräsentierende Person her.

5

Dem Beschwerdeführer komme nicht der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB zugute. Denn die insoweit vorzunehmende Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen des Ehrschutzes einerseits und des Grundrechts der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG andererseits führe nicht zu einem Überwiegen der Meinungsfreiheit. Die Kammer verkenne nicht, dass die Äußerungen des Beschwerdeführers im Rahmen öffentlicher und politischer Meinungsbildung erfolgt seien und an das Verhalten des Geschädigten anknüpften. Angesichts des zugrunde liegenden Sachverhaltes erschienen sie aber nicht mehr angemessen. Der Beschwerdeführer habe sich aber nicht darauf beschränkt, das Verhalten des Geschädigten zu kritisieren. Die Äußerungen dienten ersichtlich der bloßen Diffamierung des politischen Gegners. Ein Sachbezug sei nicht mehr erkennbar, außer dass der Beschwerdeführer davon spreche, dass ein grüner Bundestagsabgeordneter Kommandos gebe. Dies hätte der Beschwerdeführer auch in scharfer Form kritisieren dürfen. Der Beschwerdeführer greife aber stattdessen auf persönliche Attacken zurück.

6

Der Beschwerdeführer habe auch kein "Recht zum Gegenschlag". Wer dadurch Kritik auf sich lenke, dass er in der Öffentlichkeit zu Fragen der Politik betont Stellung beziehe, müsse unter Umständen eine scharfe übersteigerte Reaktion durch seine Gegner hinnehmen. Herabsetzende Äußerungen seien danach im Rahmen einer öffentlichen, der allgemeinen Meinungsbildung dienenden Auseinandersetzung dann gerechtfertigt, wenn sie gemessen an den von der Gegenseite geäußerten Auffassungen oder ihrem Verhalten nicht unverhältnismäßig erschienen und noch als adäquate Reaktion auf den vorangegangenen Vorgang verstanden werden könnten. Selbst wenn man als wahr unterstelle, dass der Geschädigte die Teilnehmer der vom Beschwerdeführer durchgeführten Veranstaltung als "braune Truppe" und "rechtsextreme Idioten" bezeichnet habe, könne sich der Beschwerdeführer nicht erfolgreich auf das "Recht zum Gegenschlag" berufen. Der persönliche Angriff des Beschwerdeführers stelle keine adäquate Reaktion dar, zumal eine vorausgegangene Beleidigung nicht thematisiert worden sei. Es fehle also jeglicher Bezug zu der - unterstellt - getätigten Äußerung des Geschädigten.

7

4. Das Oberlandesgericht verwarf die Revision des Beschwerdeführers als unbegründet.

8

5. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts und den Beschluss des Oberlandesgerichts und rügt die Verletzung seiner Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und des Willkürverbots, Art. 3 Abs. 1 GG.

9

6. Dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Von einer Stellungnahme wurde abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.

II.

10

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

11

1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1 <7 ff.>; 90, 241 <246 ff.>; 93, 266 <292 ff.>). Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 <50 ff.>; 85, 23 <30 ff.>; 93, 266 <292 ff.>).

12

2. Die Verfassungsbeschwerde ist danach zulässig und im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

13

a) Unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Werturteile und Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen (vgl. BVerfGE 85, 1 <15>). Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährt. Es findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, zu denen die hier von den Gerichten angewandten Vorschriften der §§ 185, 193 StGB gehören. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften sind Sache der Fachgerichte, die hierbei das eingeschränkte Grundrecht interpretationsleitend berücksichtigen müssen, damit dessen wertsetzender Gehalt auch bei der Rechtsanwendung gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 ff.>; 120, 180 <199 f.>; stRspr). Dies verlangt grundsätzlich eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits (vgl. BVerfGE 99, 185 <196 f.>; 114, 339 <348>). Das Ergebnis der Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfGE 85, 1 <16>; 99, 185 <196 f.>).

14

Zu beachten ist hierbei indes, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf; insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 85, 1 <16>). Einen Sonderfall bilden hingegen herabsetzende Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. Dann ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten wird (vgl. BVerfGE 82, 43 <51>; 90, 241 <248>; 93, 266 <294>). Diese für die Meinungsfreiheit einschneidende Folge gebietet es aber, hinsichtlich des Vorliegens von Formalbeleidigungen und Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, juris). Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik von Verfassungs wegen eng zu verstehen. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 85, 1 <16>; 93, 266 <294>). Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>). Die Annahme einer Schmähung hat wegen des mit ihr typischerweise verbundenen Unterbleibens einer Abwägung gerade in Bezug auf Äußerungen, die als Beleidigung und damit als strafwürdig beurteilt werden, ein eng zu handhabender Sonderfall zu bleiben.

15

Das Bundesverfassungsgericht ist auf eine Nachprüfung begrenzt, ob die Fachgerichte die Grundrechte ausreichend beachtet haben (vgl. BVerfGE 93, 266 <296 f.>; 101, 361 <388>). Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind auch dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 85, 1 <14>; 93, 266 <294>).

16

b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht.

17

aa) Amtsgericht und Landgericht ordnen - vom Oberlandesgericht nicht beanstandet - die Äußerung des Beschwerdeführers in verfassungsrechtlich nicht mehr tragbarer Weise als Schmähkritik ein und unterlassen die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von der Äußerung Betroffenen. Die angegriffenen Entscheidungen verkennen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Äußerung auch das Handeln des Geschädigten kommentierte, der sich maßgeblich an der Blockade der vom Beschwerdeführer als Versammlungsleiter angemeldeten Versammlung beteiligte und die Teilnehmenden auch seinerseits - wie die Gerichte als wahr unterstellt haben - als "braune Truppe" und "rechtsextreme Idioten" beschimpft hatte. Es ging dem Beschwerdeführer nicht ausschließlich um die persönliche Herabsetzung des Geschädigten. Bereits die unzutreffende Einordnung verkennt Bedeutung und Tragweite der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsfreiheit.

18

bb) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf diesem Fehler, da es an einer Abwägung fehlt. Wie diese Abwägung ausgeht und ob sie zu einem Freispruch oder erneut zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers führt, ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. Bei erneuter Befassung wird auf der einen Seite das Vorverhalten des Geschädigten, der aktiv eine Demonstration verhindern wollte, wie auf der anderen Seite das schwere Gewicht einer Ehrverletzung zu berücksichtigen sein, das in einem individuell adressierten Vergleich mit Funktionsträgern des nationalsozialistischen Unrechtsregimes liegt.

19

c) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei erneuter Befassung zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen wird.

20

3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,
2.
ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Telemedien geschäftsmäßig anbietet oder erbringt; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters,
2a.
ist drahtloses lokales Netzwerk ein Drahtloszugangssystem mit geringer Leistung und geringer Reichweite sowie mit geringem Störungsrisiko für weitere, von anderen Nutzern in unmittelbarer Nähe installierte Systeme dieser Art, welches nicht exklusive Grundfrequenzen nutzt,
3.
ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen,
4.
sind Verteildienste Telemedien, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Anzahl von Nutzern erbracht werden,
5.
ist kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt; die Übermittlung der folgenden Angaben stellt als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar:
a)
Angaben, die unmittelbaren Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post,
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6.
sind audiovisuelle Mediendienste
a)
audiovisuelle Mediendienste auf Abruf und
b)
die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation,
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ist audiovisueller Mediendiensteanbieter ein Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten,
8.
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10.
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a)
Telemedien, bei denen der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Diensteanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit bereitzustellen, wobei der Diensteanbieter die Organisation der Sendungen und der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln, bestimmt,
b)
trennbare Teile von Telemedien, wenn für den trennbaren Teil der in Buchstabe a genannte Hauptzweck vorliegt,
11.
ist Videosharingplattform-Anbieter ein Diensteanbieter, der Videosharingplattform-Dienste betreibt,
12.
ist redaktionelle Verantwortung die Ausübung einer wirksamen Kontrolle hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen und ihrer Bereitstellung mittels eines Katalogs,
13.
ist Sendung eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem Diensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist,
14.
ist nutzergeneriertes Video eine von einem Nutzer erstellte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge einen Einzelbestandteil darstellt und die von diesem oder einem anderen Nutzer auf einen Videosharingplattform-Dienst hochgeladen wird,
15.
ist Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union und jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für den die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist, gilt,
16.
ist Drittstaat jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat ist,
17.
ist Mutterunternehmen ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert,
18.
ist Tochterunternehmen ein Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar von einem Mutterunternehmen kontrolliert wird,
19.
ist Gruppe die Gesamtheit von Mutterunternehmen, allen seinen Tochterunternehmen und allen anderen mit dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Unternehmen.
Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

(3) Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ist zu wahren.

(4) Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 18/11 Verkündet am:
12. Juli 2012
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Alone in the Dark

a) Ein File-Hosting-Dienst, der im Internet Speicherplatz zur Verfügung stellt,
kann als Störer haften, wenn urheberrechtsverletzende Dateien durch Nutzer
seines Dienstes öffentlich zugänglich gemacht werden, obwohl ihm zuvor ein
Hinweis auf die klare Rechtsverletzung gegeben worden ist. Nach einem solchen
Hinweis muss der File-Hosting-Dienst im Rahmen des technisch und
wirtschaftlich Zumutbaren verhindern, dass derselbe oder andere Nutzer das
ihm konkret benannte, urheberrechtlich geschützte Werk Dritten erneut über
seine Server anbieten.

b) Die Eignung eines Wortfilters mit manueller Nachkontrolle für die Erkennung
von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass er mögliche
Verletzungshandlungen nicht vollständig erfassen kann.

c) Zur Vermeidung einer Störerhaftung kann ein File-Hosting-Dienst auch verpflichtet
sein, im üblichen Suchweg eine kleine Anzahl einschlägiger Linksammlungen
manuell darauf zu überprüfen, ob sie Verweise auf bestimmte
bei ihm gespeicherte urheberrechtsverletzende Dateien enthalten.
BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist ein weltweit führendes Unternehmen für Computer- und Videospiele, die sie verlegt und vertreibt. Zu ihren derzeit erfolgreichsten Titeln gehört das Computerspiel „Alone in the Dark“. Die Beklagte, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, stellt unter der Internetadresse www.rapidshare. com Nutzern Speicherplatz im Internet zur Verfügung („File-Hosting-Dienst“). Bei diesem Dienst kann der Nutzer mit einem einzigen Klick eine von ihm ausgewählte eigene Datei auf der Internetseite der Beklagten hochladen, die dann auf deren Servern abgespeichert wird. Unmittelbar nach dem Hochladen wird dem Nutzer ein Download-Link übermittelt, mit dem dieser die abgelegte Datei über seinen Browser aufrufen kann.
2
Der Beklagten ist der Inhalt der hochgeladenen Dateien nicht bekannt. Sie unterhält auch kein Inhaltsverzeichnis über diese Dateien. Es ist jedoch möglich, mit Suchmaschinen (sogenannten „Linksammlungen“) nach bestimmten , auf den Servern der Beklagten gespeicherten Dateien zu suchen.
3
Die Beklagte bietet für die Nutzung ihres Dienstes zwei Möglichkeiten an. Ohne Registrierung kann der Dienst kostenlos, aber nur in eingeschränktem Umfang genutzt werden. Insbesondere können die hochgeladenen Dateien höchstens zehnmal heruntergeladen werden. Daneben gibt es die Möglichkeit, nach Registrierung des Nutzers für bis zu 6,99 € monatlich ein Premium-Konto einzurichten. Das Premium-Konto ermöglicht insbesondere ein beliebig häufiges und schnelleres Herunterladen der Dateien.
4
Die Beklagte vergibt Premium-Punkte an Nutzer, deren hochgeladene Dateien von anderen Personen abgerufen werden. Diese Punkte können in ein Premium-Konto eingetauscht oder für dessen Verlängerung verwendet werden. Die Beklagte stellt auch die Software „RapidShare Uploader“ bereit, mit der ein Nutzer in einem einzigen Arbeitsschritt beliebig viele Dateien auf die Server der Beklagten hochladen kann.
5
Am 19. August 2008 erfuhr die Klägerin, dass das Spiel „Alone in the Dark“ über den Internetdienst der Beklagten öffentlich zugänglich war. Nach Eingabe der Suchwörter „Rapidshare Alone in the Dark“ bei Google konnte das Spiel durch Aktivierung von Links mit den Kennungen „rapidshare.com/files …“ abgerufen und auf die Festplatte des Abrufenden heruntergeladen werden. Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen dieses Sachverhalts noch am selben Tag ab. Mit Anwaltsschreiben vom 22. August 2008 bestätigte die Beklagte die Sperrung der in der Abmahnung aufgeführten konkreten Links zu dem Spiel.
Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, in der sie sich insbesondere verpflichten sollte, es zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke der A. , insbesondere das Computerspiel „Alone in the Dark“ im Internet oder auf sonstige Art und Weise öffentlich zugänglich zu machen, zu verbreiten und/ oder wiederzugeben oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, lehnte die Beklagte dagegen ab.
6
Die Klägerin hat vorgetragen, das Spiel „Alone in the Dark“ sei jedenfalls noch bis zum 2. September 2008 auf den Servern der Beklagten abrufbar gewesen.
7
Soweit der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt ist, hat die Klägerin beantragt, es der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen , das Computerspiel „Alone in the Dark“ im Internet, insbesondere über von der Beklagten betriebene Server für das Internetangebot www.rapidshare.com oder auf sonstige Art und Weise zu vervielfältigen zu lassen oder öffentlich zugänglich zu machen oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen, jedoch nur
a) soweit das Computerspiel mit einem Dateinamen, welcher den Titel „Alone in the Dark“ enthält, auf den Servern gespeichert ist oder
b) soweit Hyperlinks auf das Spiel mit der URL rapidshare.com/files in den Linksammlungen www.raidrush.org, rapidlibrary.com, rapidsharesearcher.com , alivedownload.com, taringa.net, freshwap.net, hotfilms.org, rapidfind.org und/oder rapidsharedownload.net verzeichnet sind, oder
c) …
8
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin im Antrag zu b) die Wörter „auf das Spiel“ durch „auf Dateien, die das Computerspiel ‚Alone in the Dark’ enthalten“, ersetzt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Düsseldorf, MMR 2011, 250).
9
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungs- instanz gestellten Anträge weiter, wobei sie sich nicht mehr auf lauterkeitsrechtliche , sondern nur noch auf urheberrechtliche Ansprüche stützt.

Entscheidungsgründe:


10
I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und hierzu ausgeführt:
11
Zwar liege eine Rechtsverletzung im Sinne des § 97 UrhG vor; denn über den Internetdienst der Beklagten würden unstreitig illegale Kopien des Computerspiels „Alone in the Dark“ zum Herunterladen angeboten. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten als Täterin oder Teilnehmerin scheide aber aus, weil nicht sie, sondern allein die Nutzer ihres Dienstes über die Bekanntgabe des Download -Links und damit über das öffentliche Zugänglichmachen der Datei und ihres Inhalts entschieden und der für eine Teilnehmerhaftung erforderliche, zumindest bedingte Vorsatz in Bezug auf die jeweils konkrete Haupttat fehle. Die Voraussetzungen einer Störerhaftung habe die Klägerin nicht dargelegt. Die Haftung der Beklagten hänge entscheidend davon ab, ob sie nach Kenntnis von Rechtsverletzungen das ihr Zumutbare zur Vermeidung ähnlich gelagerter Rechtsverletzungen getan habe. Da das Geschäftsmodell der Beklagten als solches nicht auf der Nutzung rechtswidrig eingestellter Inhalte beruhe, sei ihr nicht zuzumuten, aufgrund von Prüfpflichten ihr gesamtes Geschäftsmodell in Frage zu stellen. Zwar könne die Klägerin ohne weiteres sämtliche Dateien mit Dateinamen finden, die den Titel „Alone in the Dark“ enthielten. Jedoch sei es ihr regelmäßig unmöglich zu bestimmen, ob es sich bei den gefundenen Dateien um das besagte Computerspiel oder beispielsweise um Urlaubsfotos eines Dritten handele. Diese Schwierigkeiten stellten sich verstärkt beim Antrag zu b), weil die meisten der dort genannten Linksammlungen nicht dazu geeignet sei- en, rechtsverletzende Inhalte zu finden und entsprechende Links zu sperren. Unter diesen Umständen sei eine Verletzung von Prüfpflichten durch die Beklagte als Voraussetzung der Störerhaftung nicht ersichtlich.
12
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
13
1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (BGBl. 1994 II S. 2658). Die Klägerin macht Ansprüche aus einer in Deutschland begangenen unerlaubten Handlung - dem öf- fentlichen Zugänglichmachen des Computerspiels „Alone in the Dark“ - geltend.
14
2. Das Computerspiel der Klägerin ist jedenfalls als Werk, das ähnlich wie ein Filmwerk geschaffen worden ist, nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG urheberrechtlich geschützt. Es wird vermutet, dass die Klägerin als Herausgeberin des Spiels ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen (§ 10 Abs. 1 UrhG).
15
3. Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten als Täter oder Teilnehmer für von ihren Nutzern in Bezug auf das Spiel begangene Urheberrechtsverletzungen verneint.
16
a) Die Dateien mit dem geschützten Spiel werden von Nutzern des FileHosting -Dienstes der Beklagten unter Verletzung des bestehenden Urheberrechts (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG) durch Bekanntgabe des Zugangslinks im Internet öffentlich zugänglich gemacht, ohne dass die Beklagte zuvor vom Inhalt dieser Dateien Kenntnis nimmt. Die Beklagte kann unter diesen Umständen keine täterschaftliche Urheberrechtsverletzung begehen. Denn sie erfüllt dadurch , dass sie Nutzern ihren Dienst zur Verfügung stellt und von diesen dort geschützte Werke in urheberrechtsverletzender Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, nicht selbst den Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung. Insbesondere macht sie die Dateien nicht selbst öffentlich zugänglich und vervielfältigt sie auch nicht (vgl. zum Markenrecht BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 31 - Internetversteigerung II; Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 57/09, juris Rn. 4).
17
b) Eine Haftung der Beklagten als Gehilfe bei den von Dritten mittels ihres Dienstes begangenen Urheberrechtsverletzungen scheidet ebenfalls aus. Für den dazu erforderlichen Gehilfenvorsatz reicht es nicht aus, wenn die Beklagte mit gelegentlichen Rechtsverletzungen durch die Nutzer ihres Dienstes rechnet. Erforderlich wäre vielmehr eine Kenntnis der Beklagten von konkret drohenden Haupttaten (vgl. BGHZ 172, 119 Rn. 31 - Internetversteigerung II; BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 21 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 33 = WRP 2011, 881 - Sedo; Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 57/09, juris Rn. 5).
18
4. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Unterlassungsansprüche der Klägerin seien auch nicht unter dem Aspekt der Störerhaftung begründet, weil die Beklagte keine Prüfpflichten verletzt habe. Das hält auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
19
a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschütz- ten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 50 = WRP 2008, 1104 - Internetversteigerung III; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 37 - Sedo). Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31/EG; vgl. BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 40 - Sedo). Diese vom Senat aufgestellten Grundsätze stehen im Einklang mit den Maßstäben, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 12. Juli 2011 (C-324/09, GRUR 2011, 1025 Rn. 109 ff., 139, 144 = WRP 2011, 1129 - L’Oréal/eBay) festgesetzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 22 ff. - Stiftparfüm).
20
b) Von diesen Grundsätzen ist auch im Streitfall auszugehen.
21
aa) Die Beklagte ist Diensteanbieterin im Sinne der § 2 Nr. 1, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG. Die gespeicherten Dateien sind keine eigenen Informationen der Beklagten, die sie zur Nutzung durch Dritte bereithält und für die sie gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist; vielmehr handelt es sich um fremde Informationen im Sinne von § 10 Satz 1 TMG. Die Dateien werden von Nutzern auf die Server der Beklagten hochgeladen und allein dadurch Dritten zugänglich gemacht, dass ihnen die Nutzer den von der Beklagten mitgeteilten Download-Link weitergeben. Allein der Nutzer kontrolliert so die Verbreitung der von ihm hochgeladenen Dateien. Darin unterscheidet sich das Geschäftsmodell der Beklagten von Vermittlungs- und Auktionsplattformen im Internet, in denen die von den Nutzern - wenn auch häufig automatisch - hochgeladenen Angebote durch den Plattformbetreiber öffentlich zugänglich gemacht werden. Der Verursachungsbeitrag der Beklagten zu Rechtsverletzungen ihrer Nutzer ist daher im Ausgangspunkt geringer als derjenige von Plattformbetreibern. Eine Auswahl oder Prüfung der gespeicherten Dateien durch die Beklagte, aus der sich ergeben könnte, dass sie sich die Inhalte zu eigen macht, erfolgt nicht.
22
bb) Eine weitergehende Prüfungspflicht der Beklagten wegen einer besonderen Gefahrengeneigtheit des von ihr angebotenen Dienstes für Urheberrechtsverletzungen besteht nicht. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Gewerbetreibender schon vor Erlangung der Kenntnis von einer konkreten Verletzung verpflichtet, die Gefahr auszuräumen, wenn sein Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer seiner Leistung angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Rn. 21 f. = WRP 2009, 1139 - Cybersky). Ein solcher Sachverhalt liegt im Streitfall aber nicht vor. Es bedarf daher keiner Ausführungen zu der Frage, in welchem Verhältnis diese Senatsrechtsprechung zur Entscheidungspraxis des Gerichtshofs der Europäischen Union steht (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 107 ff. - L’Oréal/ebay).
23
(1) Die Beklagte geht grundsätzlich im Einklang mit der Rechtsordnung einer Geschäftstätigkeit als Diensteanbieter gemäß § 2 Nr. 1, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG nach. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes der Beklagten, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, in großer Zahl vorhanden und üblich sind. Neben einer Verwendung als „virtuelles Schließfach“ für eine sichere Verwahrung großer Mengen geschäftlicher oder privater Daten kann der Dienst der Beklagten dazu benutzt werden, bestimmten Nutzern eigene oder gemeinfreie Dateien zum Herunterladen oder zur Bearbeitung bereitzustellen. Das kommt, wie auch die Klägerin einräumt, etwa für Geschäftskunden in Betracht, die ihren Kunden Zugang zu bestimmten Informationen gewähren wollen, oder für Privatpersonen, die selbst erstellte digitale Bilder oder Filme mit Freunden oder Bekannten austauschen möchten. Dabei kann ohne weiteres ein berechtigtes Bedürfnis zum massenhaften Herunterladen großer Dateien durch Dritte bestehen - ein Merkmal, das die Beklagte als Vorteil ihres Dienstes herausstellt.
24
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, das Geschäftsmodell der Beklagten sei darauf angelegt, dass seine Nutzer - insbesondere im Zusammenhang mit Computerspielen und Filmen - Urheberrechtsverletzungen begehen.
25
(2) Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte auch nicht durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes gefördert.
26
Als gewerbliches Unternehmen ist die Beklagte bestrebt, Einnahmen zu erzielen, was im Rahmen ihres Geschäftsmodells nur durch den Verkauf von Premium-Konten möglich ist. Die damit verbundenen Komfortmerkmale vor allem hinsichtlich Geschwindigkeit der Ladevorgänge, Dauer der Datenspeicherung und Größe der hochladbaren Dateien sind aber auch bei einer Vielzahl legaler Nutzungsmöglichkeiten von Bedeutung. Dasselbe gilt für die Bereitstellung des kostenfreien „RapidShare-Uploaders“ zum Hochladen beliebig vieler Dateien in einem einzigen Arbeitsschritt.
27
Auch die Vergabe von Premium-Punkten durch die Beklagte kann nicht als Förderung illegaler Nutzungsmöglichkeiten angesehen werden. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, erhalten Nutzer Premium-Punkte, wenn eine von ihnen hochgeladene Datei von anderen Personen aufgerufen wird. Zu einer Abhängigkeit der Punkte von der Größe der aufgerufenen Datei ist nichts festgestellt; die Revision rügt auch nicht, dass entsprechender Vortrag von der Klägerin in den Vorinstanzen gehalten worden sei. Im Übrigen bestehen, wie oben ausgeführt, auch für das Herunterladen großer Dateien vielfältige legale Anwendungsmöglichkeiten.
28
cc) Der Beklagten dürfen unter diesen Umständen keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden, die ihr Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (vgl. BGHZ 172, 119 Rn. 147 - Internetversteigerung II; 173, 188 Rn. 39 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 45 - Sedo; vgl. auch EuGH GRUR 2011, 1025 Rn. 139 L’Oréal/ebay). Insbesondere ist die Beklagte nicht verpflichtet, die von ihr gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen , die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (Art. 15 Abs. 1 RL 2000/31/EG - umgesetzt durch § 7 Abs. 2 TMG). Eine Prüfungspflicht der Beklagten im Hinblick auf das Computerspiel „Alone in the Dark“, deren Verletzung Wiederholungsgefahr begründen kann, konnte daher erst entstehen, nachdem sie von der Klägerin auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf dieses Spiel hingewiesen worden war (vgl. zuletzt BGHZ 191, 19 Rn. 22, 26, 38 f. - Stiftparfüm ).
29
(1) Die Beklagte ist mit Anwaltsschreiben vom 19. August 2008 von der Klägerin auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf das Computerspiel „Alone in the Dark“ hingewiesen worden. Sie war daher ab diesem Zeitpunkt nicht nur dazu verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern hatte auch Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kam (vgl. BGH, GRUR 2011, 1038 Rn. 39 - Stiftparfüm).
30
(2) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts war das Spiel „Alone in the Dark“ noch nach dem Schreiben der Anwälte der Klägerin vom 19. August 2008, das die Prüfungspflicht der Beklagten begründete, nämlich jedenfalls bis zum 2. September 2008, auf Servern der Beklagten abrufbar.
31
dd) Für diese - später aufgedeckten - Rechtsverletzungen haftet die Beklagte als Störer, wenn sie nach dem Hinweis vom 19. August 2008 nicht alles ihr technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan hat, um weitere Rechtsverletzungen im Hinblick auf das Spiel „Alone in the Dark“ auf ihren Servern zu verhindern. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, kommt danach eine Störerhaftung der Beklagten durchaus in Betracht.
32
(1) Die Beklagte hat zwar die ihr im Schreiben vom 19. August konkret benannten Dateien gesperrt. Sie war aber darüber hinaus verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass es nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kam. Solche gleichartigen Rechtsverletzungen sind nicht nur Angebote, die mit den bekannt gewordenen Fällen identisch sind, die also das Zugänglichmachen desselben Computerspiels durch denselben Nutzer betreffen. Vielmehr hat es die Beklagte im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren zu verhindern , dass weder der für die angezeigte Verletzung verantwortliche Nutzer noch andere Nutzer über ihre Server das ihr konkret benannte urheberrechtlich geschützte Computerspiel Dritten anbieten (vgl. zum vergleichbaren Fall der Haftung des Betreibers einer Versteigerungsplattform im Internet BGHZ 173, 188 Rn. 43 - Jugendgefährdende Schriften bei eBay). Die Urheberrechtsverletzung ist auf das konkrete urheberrechtlich geschützte Werk bezogen. Im Sinne der Störerhaftung sind Verletzungshandlungen gleichartig, durch die dieses Urheberrecht erneut verletzt wird. Dabei kommt es nicht auf die Person desjenigen an, der durch das Zugänglichmachen des geschützten Werkes den Verletzungstatbestand erfüllt.
33
(2) Nach den bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es möglich, dass die Beklagte diese Prüfungspflicht dadurch verletzt hat, dass sie nach dem 19. August 2008 keinen Wortfilter für die zusammenhängende Wortfolge „Alone in the Dark“ zur Überprüfung auch der bei ihr gespeicherten Dateinamen eingesetzt hat.
34
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass es der Beklagten ohne weiteres möglich ist, sämtliche Dateien mit einem Dateinamen zu finden, der den Titel „Alone in the Dark“ enthält. Die Beklagte hat zwar - nach ihrem Vortrag unmittelbar - nach Erhalt des Hinweises der Klägerin am 19. August 2008 den Begriff „Alone in the Dark“ in ihren Wortfilter aufgenommen. Der von der Be- klagten eingesetzte Wortfilter benachrichtigt die Mitarbeiter ihrer für Missbräuche zuständigen Abteilung jedoch lediglich automatisch, sobald eine Datei auf Servern der Beklagten hochgeladen wird, in der ein bestimmter Schlüsselbegriff vorkommt. Ein solcher nur das Hochladen von Dateien kontrollierender Wortfilter ist ungeeignet, das weitere öffentlich Zugänglichmachen bereits gespeicherter Spiele zu verhindern.
35
Es liegt deshalb nahe, dass die Beklagte einen Wortfilter für den zusammenhängenden Begriff „Alone in the Dark“ auch hätte einsetzen müssen, um die Namen der bei ihr bereits gespeicherten Dateien zu überprüfen. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht ersichtlich, warum es der Beklagten nicht möglich und zumutbar sein soll, die nach Einsatz eines solchen Wortfilters in ihrem Dateienbestand ermittelten Treffer manuell darauf zu überprüfen, ob es sich um das Spiel der Klägerin handelt. Diese Kontrollmaßnahmen sind auch geeignet, weitere Rechtsverletzungen auf den Servern der Beklagten aufzudecken. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass Nutzer vielfältige Möglichkeiten haben mögen, das Spiel unter anderen Dateinamen abzuspeichern. Die Eignung eines Wortfilters mit manueller Nachkontrolle für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt , dass er mögliche Verletzungshandlungen nicht vollständig erfassen kann.
36
(3) Eine Verletzung der Prüfungspflicht der Beklagten kommt auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen auch im Hinblick auf die vom Unterlassungsantrag
b) erfassten Linksammlungen in Betracht.
37
Soweit Hyperlinks in diesen Linksammlungen auf Dateien verweisen, die auf den Servern der Beklagten gespeichert sind und das Computerspiel „Alone in the Dark“ enthalten, handelt es sich um Verletzungshandlungen, die mit den festgestellten Verletzungen hinsichtlich des Spiels „Alone in the Dark“ gleichartig sind und auf die sich die Prüfungspflichten der Beklagten nach Unterrichtung grundsätzlich erstrecken, nachdem sie über entsprechende Verstöße unterrichtet worden ist.
38
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagten sei eine Überprüfung der fraglichen Linksammlungen nicht zumutbar, beruht auf Feststellungen, die das Berufungsgericht nicht verfahrensfehlerfrei getroffen hat. Es geht im Ausgangspunkt zwar zutreffend und in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Köln (MMR 2007, 786) davon aus, dass die regelmäßige Kontrolle einer dreistelligen Zahl von Link-Ressourcen im Internet die dem Diensteanbieter zumutbaren Überprüfungsmöglichkeiten übersteigt, dass es ihm aber zumutbar sein kann, eine kleine Anzahl einschlägiger Linksammlungen - der Antrag zu b) bezieht sich auf neun Linksammlungen - darauf zu überprüfen, ob sie zu dem ihm benannten, auf ihren Servern abgespeicherten Computerspiel führen. Soweit das Berufungsgericht meint, die meisten der genannten Linksammlungen seien konzeptionell nicht dazu geeignet, rechtsverletzende Inhalte aufzudecken, findet dies im Vortrag der Parteien keine Stütze. Soweit das Berufungsgericht seinem Urteil in diesem Zusammenhang das technische Verständnis seiner Mitglieder über die Funktionsweise der Linksammlungen zugrunde gelegt hat, hätte es - wie die Revision mit Erfolg rügt - den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Die Klägerin hätte dann unter Sachverständigenbeweis stellen können, dass es mittlerweile mit denselben Techniken, mit denen Suchmaschinen und interessierte Nutzer die Download-Links auffinden, möglich ist, automatisiert die Linksammlungen zu durchsuchen und die entsprechenden Hyperlinks aufzufinden. Dabei wäre insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass der Antrag zu b) nur Hyperlinks mit dem Bestandteil „rapidshare.com/files“ erfasst.
39
Im Übrigen ist der Beklagten grundsätzlich auch eine manuelle Kontrolle jedenfalls einer einstelligen Zahl von Linksammlungen zuzumuten (vgl. OLG Köln, MMR 2007, 786, 788). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies von vornherein wenig erfolgversprechend wäre oder einen unzumutbaren Aufwand erforderte. Funktion der Linksammlungen ist es gerade, Interessenten mit Hilfe elektronischer Verweise (Links) zu Computerspielen zu führen, die zwar auf den Servern von File-Hosting-Diensten wie der Beklagten gespeichert sind, bei denen aber - um mögliche Wortfilter zu unterlaufen - der (vollständige) Titel des Computerspiels nicht angegeben ist. Die Linksammlungen müssen daher das jeweilige Computerspiel, auf das sich das Interesse richtet, möglichst eindeutig bezeichnen. Es geht also beim Antrag zu b) um Links, die zu den auf den Servern der Beklagten gespeicherten Dateien mit dem Spiel „Alone in the Dark“ führen, ohne dass dieser Titel im Dateinamen verwendet wird. Denn soweit der Dateiname die zusammenhängenden Wörter „Alone in the Dark“ enthält , kann die entsprechende Datei bereits mit Hilfe eines Wortfilters auf den Servern der Beklagten aufgefunden werden. Die Überprüfung der Linksammlungen durch manuelle Eingabe des Titels kann danach ein verhältnismäßig einfacher, der Beklagten zumutbarer Weg sein, auch diejenigen Dateien auf ih- ren Servern zu identifizieren, die zwar das Spiel „Alone in the Dark“ enthalten, mit dem üblichen Wortfilter aber nicht aufgefunden werden können.
40
Der Umstand, dass die Beklagte nicht Betreiberin der Linksammlungen ist, steht dem nicht entgegen. Denn es geht nicht darum, dort enthaltene Links zu löschen, die zu dem fraglichen Computerspiel führen. Vielmehr kann die Beklagte auf diese Weise auch die Dateien auf ihren Servern auffinden und löschen , die das fragliche Spiel enthalten, mit den herkömmlichen Wortfiltern aber wegen der Verwendung eines anderen Dateinamens nicht aufgefunden werden können. Einer Mitwirkung der Betreiber der Linksammlungen bedarf es dafür nicht.
41
Zu der Linksammlung „taringa.net“ enthält das Berufungsurteil im Übrigen keine Feststellungen, so dass offen ist, worauf die Zurückweisung des Antrags in diesem Punkt beruht.
42
5. Die Verneinung der Störerhaftung durch das Berufungsgericht hält somit rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
43
Die Anträge der Klägerin verfehlen allerdings die konkrete Verletzungsform. Denn mit der durch die Anträge zu a) und zu b) näher konkretisierten Formulierung, der Beklagten zu untersagen „das Computerspiel „Alone in the Dark“ im Internet, insbesondere über von der Beklagten betriebene Server für das Internetangebot www.rapidshare.com oder auf sonstige Weise vervielfältigen zu lassen oder öffentlich zugänglich zu machen“, knüpft der Unterlassungsantrag der Klägerin an eine täterschaftliche Haftung der Beklagten an. In Betracht kommt aber allein eine Störerhaftung. Das Berufungsgericht hätte der in erster Instanz erfolgreichen Klägerin daher nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gelegenheit zu einer sachdienlichen Antragstellung geben müssen, die sich auf den Tatbeitrag der Beklagten als Störerin, also auf das Bereithalten von Dateien mit dem Computerspiel „Alone in the Dark“ auf ihren Servern, bezieht.
44
6. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Da der Beklagten Gelegenheit zur Stellung sachdienlicher Anträge zu geben ist und es auch weiterer Feststellungen zur Frage der Zumutbarkeit von Prüfmaßnahmen für die Beklagte und deren Verletzung bedarf, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
45
III. Für die neue Verhandlung vor dem Berufungsgericht weist der Senat noch auf Folgendes hin: Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob das Spiel der Klägerin durch einen Kopierschutz gesichert ist und wie dann gegebenenfalls der Anspruch der Käufer auf eine Sicherungskopie gemäß § 69d Abs. 2 UrhG erfüllt wird. Es ist deshalb für die Revisionsinstanz nicht auszuschließen, dass einzelne Nutzer in nach § 69d Abs. 2 UrhG zulässiger Weise eine Sicherungskopie des Spiels „Alone in the Dark“ - für die Beklagte nicht erkennbar - ausschließlich für ihre persönliche Verwendung auf Servern der Beklagten speichern. Selbst wenn die Beklagte aber nach Einsatz von Wortfilter und manueller Kontrolle der Treffer in einzelnen Fällen legale Sicherungskopien des Spiels löschen müsste, würde ihr dies die Erfüllung der Prüfpflicht nicht unzumutbar machen. Denn sie kann sich gegenüber ihren Nutzern vertraglich durch entsprechende Hinweise absichern. Die Nutzer, die über die Löschung der Datei informiert werden, werden dann in aller Regel ohne weiteres in anderer Weise für die Sicherung des Spiels Vorsorge treffen können. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf diese Weise auch die legale Nutzung des Angebots der Beklagten in geringem Umfang eingeschränktwird.
Eine solche Einschränkung wäre aber im Interesse eines wirksamen Schutzes des Urheberrechts hinzunehmen, solange das Geschäftsmodell der Beklagten dadurch nicht grundlegend in Frage gestellt wird.
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Löffler
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.03.2010 - 12 O 40/09 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.12.2010 - I-20 U 59/10 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 80/12 Verkündet am:
15. August 2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
File-Hosting-Dienst

a) Ist das Geschäftsmodell eines File-Hosting-Dienstes nicht von vornherein auf
Rechtsverletzungen angelegt, ist der Umstand, dass der Betreiber durch eigene
Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung des Dienstes fördert, bei
der Bestimmung des Umfangs der ihm als Störer obliegenden Prüfpflichten zu berücksichtigen
(Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ
194, 339 Rn. 21 ff. - Alone in the Dark).

b) Leistet ein File-Hosting-Dienst durch sein konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen
in erheblichem Umfang Vorschub, so ist ihm eine umfassende
regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten, die auf seinen Dienst verweisen
(Fortführung von BGHZ 194, 339 Rn. 39 - Alone in the Dark).

c) Die Prüfpflichten des Störers, die sich danach ergeben, bestehen in Bezug auf jedes
Werk, hinsichtlich dessen ihm eine klare Rechtsverletzung angezeigt worden ist; sie
verringern sich nicht deswegen, weil er auf eine große Zahl von Verletzungen - im
Streitfall auf das Öffentlich-Zugänglichmachen von über 4800 Musiktiteln - hingewiesen
worden ist.
BGH, Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 80/12 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 14. März 2012 wird zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten zu 2 und 3 wird das genannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als zum Nachteil der Beklagten zu 2 und 3 erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt als Verwertungsgesellschaft die Verwertungsrechte von Musikurhebern (Komponisten und Textdichtern ) wahr. Die Klägerin ist Inhaber der ausschließlichen Verwertungsrechte an den in den Anlagen K1, K2 und K27 bezeichneten Musikwerken. Die Beklagte zu 1 (nachfolgend: die Beklagte), eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, stellt unter der Internetadresse www.rapidshare.com Nutzern Speicherplatz im Internet zur Verfügung („File-Hosting-Dienst“). Bei diesem Dienst kann der Nutzer beliebige Dateien auf die Internetseite der Beklagten hochladen , die dann auf deren Server abgespeichert werden. Nach dem Hochladen wird dem Nutzer ein elektronischer Verweis übermittelt, mit dem dieser die abgelegte Datei über seinen Browser aufrufen und herunterladen kann (Download -Link). Der Beklagte zu 2 ist zur Alleinvertretung berechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der Beklagten, der Beklagte zu 3 war bis in das Jahr 2010 deren Geschäftsführer.
2
Die Beklagte stellt weder ein Inhaltsverzeichnis über die hochgeladenen Dateien noch eine Suchfunktion oder sonstige Katalogisierung dieser Daten bereit. Die Nutzer der Beklagten können jedoch die jeweiligen Download-Links in Linksammlungen einstellen. Es ist möglich, in den Linksammlungen nach bestimmten, auf den Servern der Beklagten abgespeicherten Dateien zu suchen.
3
Die Beklagte bietet für die Nutzung ihres Dienstes zwei Möglichkeiten an. Ohne Registrierung kann der Dienst kostenlos, aber nur in eingeschränktem Umfang genutzt werden. So beginnt der Download mit Verzögerung, weitere Downloads sind im unmittelbaren Anschluss nicht möglich und die Downloadgeschwindigkeit ist begrenzt; zudem können die hochgeladenen Dateien - nach Vortrag der Beklagten - höchstens zehnmal heruntergeladen werden. Daneben gab es die Möglichkeit, nach Registrierung des Nutzers ein kostenpflichtiges Premium-Konto einzurichten. Das Premium-Konto ermöglicht insbesondere ein schnelles und paralleles Herunterladen mehrerer Dateien.
4
Die Beklagte vergab darüber hinaus Premium-Punkte an Nutzer, deren hochgeladene Dateien von anderen Personen abgerufen wurden. Diese Punkte konnten in ein kostenloses Premium-Konto oder andere hochwertige Prämien eingetauscht werden. Mit Wirkung zum 1. Juli 2010 hat die Beklagte die für Dateiaufrufe gewährten Premium-Punkte abgeschafft. Der Nutzer kann nun soge- nannte „Rapids“ und sodann das Leistungspaket „PremiumPro“ erwerben, das im Wesentlichen dem bisherigen Premium-Konto entspricht.
5
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22. November 2006 teilte die Klägerin mit, dass die in der Anlage K2 genannten 143 Musikwerke ohne ihre Zustimmung über den Dienst der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden waren. Mit Schreiben vom 15. Januar 2008 setzte die Klägerin die Beklagte davon in Kenntnis, dass auch die aus der Anlage K1 ersichtlichen 1687 Musikwerke über den Dienst der Beklagten abrufbar seien, unter dem 4. April 2008 folgte ein entsprechendes Schreiben in Bezug auf die in der Anlage K27 genannten 2985 Musikwerke. Nachdem diese Dateien in derFolgezeit nach dem Vortrag der Klägerin weiterhin über den Dienst der Beklagten abrufbar waren, nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.
6
Die Klägerin hat beantragt, es den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, im Rahmen des Online-Dienstes www.rapidshare.com die in der Anlage K1, K2 und K27 genannten Musikwerke öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.
7
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt (LG Hamburg , ZUM 2009, 863). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Verurteilung darauf beschränkt , die in Rede stehenden Werke öffentlich zugänglich machen zu lassen (OLG Hamburg, MMR 2012, 393).
8
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


9
A. Das Berufungsgericht hat die Klage - klarstellend beschränkt auf die Handlungsform „öffentlich zugänglich machen zu lassen“ und auf Verletzungshandlungen in Deutschland - für begründet erachtet und hierzu ausgeführt:
10
Der Klägerin stehe gemäß § 97 Abs. 1, §§ 19a, 120, 121 Abs. 4 UrhG, Art. 5 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 6 RBÜ gegenüber den Beklagten ein Anspruch zu, es zu unterlassen, die im Urteilstenor genannten Musikwerke öffentlich zugänglich machen zu lassen.
11
Die Musikwerke seien in dem Moment öffentlich zugänglich gemacht worden, in dem der Download-Link für den Dienst der Beklagten in einer Linksammlung im Internet dritten Personen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werde. Dies sei hinsichtlich der im Urteilstenor genannten Musikwerke geschehen.
12
Die Klägerin habe die Beklagte mit Schreiben vom 22. November 2006, 15. Januar 2008 und 4. April 2008 in Kenntnis gesetzt, dass über deren Plattform die in den Anlagen K1, K2 und K27 genannten Musikwerke öffentlich hätten heruntergeladen werden können. Damit sei es den Beklagten möglich gewesen , künftige Rechtsverletzungen zu verhindern. Gleichwohl seien diese Musikwerke in der Folgezeit noch über den Dienst der Beklagten abrufbar gewesen. Für diese Urheberrechtsverletzungen hafte die Beklagte als Störerin.
13
Auch wenn das Geschäftsmodell der Beklagten grundsätzlich den Schutz der Rechtsordnung verdiene, berge es strukturell in einem Umfang die Gefahr massenhafter Urheberrechtsverletzungen in sich, dass der Beklagten erheblich gesteigerte Prüf- und Handlungspflichten zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen zuzumuten seien. Die Beklagte habe die Position eines neutralen Vermittlers verlassen. Zum Zeitpunkt der Verletzungshandlungen sei ihr Angebot maßgeblich zumindest auch auf die massenhafte Begehung von Urheberrechtsverletzungen ausgerichtet gewesen. Private Nutzer seien ermutigt worden , die hochgeladenen Dateien möglichst breit und flächendeckend zu verteilen. Es verstehe sich von selbst, dass eine Downloadhäufigkeit von über 100.000 Vorgängen, mit der die Beklagte werbe, nicht im vertraulichen geschäftlichen oder privaten Bereich, sondern allenfalls mit hoch attraktiven und damit im Regelfall rechtswidrigen Inhalten erreichbar sei. Die Beklagte hätte die Begehung rechtswidriger Handlungen über ihren Dienst auch durch die an die Häufigkeit des Herunterladens von Dateien gekoppelte Vergabe von PremiumPunkten maßgeblich gefördert. Selbst wenn die Beklagte inzwischen die aktive Bewerbung urheberrechtswidriger Handlungen eingestellt habe, wirke diese doch im Bewusstsein der maßgeblichen Verkehrskreise fort.
14
Unabhängig davon sei für die Annahme einer aktiven Förderung von Urheberrechtsverletzungen von entscheidendem Gewicht, dass die Beklagte ihren Nutzern weiterhin letztlich ein vollständig anonymes Handeln ermögliche. Durch die von ihr gewählte Anonymität hätte sich die Beklagte willentlich außer Stande gesetzt, wirkungsvoll gegen Rechtsverletzer vorgehen zu können. Auch der Umstand, dass die Beklagte ihren Dienst weiterhin im Wesentlichen durch das Volumen heruntergeladener Dateien und nicht durch das Bereitstellen von Speicherplatz finanziere, zeige, dass sie der Begehung von vielfachen Urheberrechtsverletzungen Vorschub leiste.
15
Vor diesem Hintergrund sei die Beklagte ihren umfangreichen Sorgfaltsund Prüfpflichten als Störerin nicht hinreichend nachgekommen und hafte daher auf Unterlassung.
16
Die Beklagten zu 2 und 3 hafteten nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen in gleicher Weise.
17
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision derBeklagten zu 1 hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat die ihr als Störerin obliegenden Prüfpflichten verletzt; hätte sie diese Pflichten erfüllt, hätten weitere Verletzungen der Rechte der Klägerin verhindert werden können.
18
I. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (BGBl. 1994 II S. 2658). Die Klägerin macht Ansprüche aus einer in Deutschland begangenen unerlaubten Handlung - dem Öffentlich -Zugänglichmachen der in den Anlagen K1, K2 und K27 genannten Musikwerke - geltend.
19
II. Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsurteil sei nicht mit Gründen versehen (§ 547 Nr. 6 ZPO), weil die Begründung den Unterlassungstenor nicht trage. Die Begründung verpflichte die Beklagte nur zu reaktiven Maßnahmen mit dem Ziel, erneut eingetretene Rechtsverletzungen innerhalb kürzester Zeit wieder zu beenden. Das sei mit dem tenorierten Verbot nicht vereinbar.
20
Das Berufungsgericht hat die Beklagte als Störerin zur Unterlassung verurteilt. Das bringt der Unterlassungstenor mit der Wendung „öffentlich zugänglich machen zu lassen“ zum Ausdruck. Die Unterlassungspflicht des Störers, die an die Verletzung von Prüfpflichten anknüpft, bezieht sich auf die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzung und zur Verhinderung künftiger Rechtsverletzungen. Daraus folgt notwendig, dass die Entscheidungsgründe sich zentral mit den Prüf- und Handlungspflichten des Störers zu befassen haben. Die entsprechend gefassten Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts genügen der formalen Anforderung des § 547 Nr. 6 ZPO, eine Begründung des Unterlassungstenors zu geben.
21
III. Der Tenor des Berufungsurteils ist hinreichend bestimmt. Die Beklagten können ihm zwar nicht unmittelbar entnehmen, welche konkreten Handlungs - und Prüfpflichten ihnen obliegen. Die im Einzelnen zu befolgenden Sorgfalts - und Prüfpflichten ergeben sich aber aus den Entscheidungsgründen des Urteils (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 52 - Internet-Versteigerung II; Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 37 = WRP 2008, 1104 Internet-Versteigerung III). Im Übrigen lassen sich die Grenzen dessen, was den Beklagten zuzumuten ist, im Erkenntnisverfahren nicht präziser bestimmen, weil zukünftige Verletzungen dadurch, dass die fraglichen Werke öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht konkret abzusehen sind. Daher ist die Verlagerung eines Teils des Streits in das Vollstreckungsverfahren nicht zu vermeiden, wenn nicht der auf einen durchsetzbaren Unterlassungsanspruch zielende Rechtsschutz geopfert werden soll (vgl. BGHZ 172, 119 Rn. 48 - Internet-Versteigerung II). Da den Beklagten im Vollstreckungsverfahren stets nur schuldhafte Verstöße zur Last gelegt werden können , kann ein unverschuldetes Verhalten die Verhängung von Ordnungsmitteln nicht rechtfertigen.
22
IV. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an den aus den Anlagen K1, K2 und K27 ersichtlichen und nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG geschützten Musikwerken berechtigt, urheberrechtliche Unterlassungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend zu machen.
23
V. Ohne Erfolg rügt die Revision, die Feststellung des Berufungsgerichts, die fraglichen Musikwerke seien öffentlich zugänglich gemacht worden, halte rechtlicher Überprüfung nicht stand.
24
Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Klägerin habe hinsichtlich jedes einzelnen der 4815 Musikwerke substantiiert dargelegt, dass sie öffentlich zugänglich gemacht worden seien. Dem sei die Beklagte nicht ausreichend entgegengetreten. Ihr Bestreiten mit Nichtwissen sei unerheblich, weil die maßgeblichen Umstände Gegenstand der Wahrnehmung der Beklagten als Dienstbetreiber gewesen seien. Im Übrigen hat das Berufungsgericht auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. Danach habe die Klägerin substantiiert dargelegt und belegt, dass die fraglichen Titel jeweils über einen elektronischen Verweis (Link) auf den Server der Beklagten herunterzuladen waren, der auf einer im Internet abrufbaren Link-Sammlung eingestellt war. Die Klägerin habe dazu die jeweiligen Screenshots, auf denen der konkrete Downloadvorgang zu erkennen sei, und die Datenträger, auf denen nach dem Vortrag der Klägerin die heruntergeladenen Musikdateien gespeichert worden seien , vorgelegt. Sie habe zudem den im Internet veröffentlichten Link zum Server der Beklagten angegeben.
25
Gegen diese Feststellungen wendet sich die Revision mit der Begründung , dass die jeweiligen elektronischen Verweise in den Link-Sammlungen nicht Gegenstand der Wahrnehmung der Beklagten gewesen seien. Eine Verbindung der Beklagten zu den Betreibern der Linksammlungen sei nicht festgestellt worden.
26
Die Revision verkennt, dass das Berufungsgericht nur insoweit von einem unzulässigen Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen ausgeht, als ein Verweis auf Dateien erfolgt ist, die auf den Servern der Beklagten gespeichert sind. Der Inhalt ihrer Server ist jedoch ohne weiteres Gegenstand der Wahrnehmung der Beklagten, so dass insoweit ein Bestreiten mit Nichtwissen unzulässig ist (§ 138 Abs. 4 ZPO). Soweit die Beklagte auch mit Nichtwissen bestritten habe, dass die entsprechenden elektronischen Verweise in LinkSammlungen veröffentlicht wurden, hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Landgerichts diese Tatsache ohne Rechtsfehler als erwiesen angesehen.
27
Ohne Erfolg rügt die Revision auch, das Berufungsgericht habe außer Acht gelassen, dass die Klägerin einen Dritten zur „Verbesserung ihres Arbeitsergebnisses“ hätte einschalten können. Anhaltspunkte hierfür bestehen nicht. Ein entsprechendes Verhalten der Klägerin liegt fern. Das Gleiche gilt für die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die von der Klägerin eingesetzte Software auf „private Nachrichten“ aus dem Internet zum Auffinden der Links hätte zugreifen können.
28
VI. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Verantwortlichkeit als Täter oder Teilnehmer grundsätzlich vorrangig gegenüber der Störerhaftung ist. Im Streitfall kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Beklagte an den von ihren Nutzern begangenen Urheberrechtsverletzungen etwa als Gehilfin beteiligt war (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Rn. 18 = WRP 2009, 1139 - Cybersky). Allerdings setzt eine Teilnehmerhaftung die Kenntnis von einer konkret drohenden Haupttat voraus. Die im Streitfall getroffenen Feststellungen erlauben nicht die Annahme, die Beklagte habe über eine solche Kenntnis verfügt.
29
VII. Die Beklagte kann aber als Störerin in Anspruch genommen werden, weil sie Prüfpflichten verletzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 15 ff. - Alone in the Dark). Entgegen der Ansicht der Revision gehen die der Beklagten vom Berufungsgericht auferlegten Prüfpflichten nicht über das zumutbare Maß hinaus.
30
1. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorge- nommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 50 = WRP 2008, 1104 - Internetversteigerung III; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; BGH, Urteil vom 18. November 2011 - I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 37 = WRP 2011, 881 - Sedo; BGHZ 194, 339 Rn. 19 - Alone in the Dark). Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht im Übrigen § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31/EG; vgl. BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 40 - Sedo). Diese vom Senat aufgestellten Grundsätze stehen im Einklang mit den Maßstäben, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 12. Juli 2011 (C-324/09, Slg. 2011, I-6011 = GRUR 2011, 1025 Rn. 109 ff., 139, 144 - L’Oréal/eBay) aufgestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 22 ff. - Stiftparfüm).
31
Weitergehende Prüfungspflichten können bei einer besonderen Gefahrengeneigtheit des angebotenen Dienstes bestehen. Eine solche ist anzunehmen , wenn das Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert (vgl. BGH, GRUR 2009, 841 Rn. 21 f. - Cybersky; BGHZ 194, 339 Rn. 22 - Alone in the Dark).
32
2. Von diesen Grundsätzen ist auch im Streitfall auszugehen.
33
a) Die Beklagte ist Diensteanbieterin im Sinne der § 2 Nr. 1, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG, weil es sich bei den auf ihren Servern gespeicherten Daten um fremde Informationen gemäß § 10 Satz 1 TMG handelt (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 21 - Alone in the Dark).
34
b) Das Geschäftsmodell der Beklagten ist nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen , dass legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes der Beklagten, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, in großer Zahl vorhanden und üblich sind.
35
Neben einer Verwendung als „virtuelles Schließfach“ für eine sichere Verwahrung großer Mengen geschäftlicher oder privater Daten kann der Dienst der Beklagten dazu benutzt werden, bestimmten Nutzern eigene oder gemeinfreie Dateien zum Herunterladen oder zur Bearbeitung bereitzustellen. Das kommt etwa für Geschäftskunden in Betracht, die ihren Kunden Zugang zu bestimmten Informationen gewähren wollen, oder für Privatpersonen, die selbst erstellte digitale Bilder oder Filme mit Freunden oder Bekannten austauschen möchten. Dabei ist auch möglich, dass ein berechtigtes Bedürfnis zum massenhaften Herunterladen großer Dateien durch Dritte besteht - ein Merkmal, das die Beklagte als Vorteil ihres Dienstes herausstellt (BGHZ 194, 339 Rn. 23 - Alone in the Dark). Zudem hat das Berufungsgericht - wenn auch in anderem Zusammenhang - darauf verwiesen, dass dezentrale Speicherorte für die Verteilung von Software-Backups genutzt werden und dass der Dienst der Beklagten jedenfalls von einer seriösen Fachzeitschrift auf eine Stufe mit anderen Anbietern legaler Dienstleistungen im Bereich des „Cloud Computing“ gestellt worden ist.
36
c) Das Berufungsgericht ist aber auf der Grundlage der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte - auch wenn nicht angenommen werden kann, dass sie von konkret bevorstehenden Urheberrechtsverletzungen Kenntnis hatte - die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes durch eigene Maßnahmen gefördert hat. Die abweichende Beurteilung des Senats in der Entscheidung „Alone in the Dark“ (BGHZ 194, 339 Rn. 25 ff.) beruhte auf den dort getroffenen tatrichterlichen Feststellungen.
37
Als gewerbliches Unternehmen ist die Beklagte bestrebt, Einnahmen zu erzielen. Anders als andere Dienste etwa im Bereich des „Cloud Computing“ verlangt die Beklagte kein Entgelt für die Bereitstellung von Speicherplatz. Im Rahmen ihres Geschäftsmodells erzielt sie ihre Umsätze vielmehr nur durch den Verkauf von Premium-Konten oder - nach der inzwischen erfolgten Umstellung ihrer Angebote - von „Rapids“ und „PremiumPro“-Konten.
38
Die damit verbundenen Komfortmerkmale vor allem hinsichtlich Geschwindigkeit der Ladevorgänge, Dauer der Datenspeicherung und Größe der hochladbaren Dateien sind zwar auch bei vielen legalen Nutzungsmöglichkeiten von Bedeutung (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 26 - Alone in the Dark). Das Berufungsgericht hat jedoch angenommen, eine Häufigkeit von 100.000 Downloads für manche Dateien, mit der die Beklagte wirbt, sei nur mit hochattraktiven und damit im Regelfall rechtswidrigen Inhalten zu erreichen. Diese tatrichterliche Beurteilung verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze und hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. Auch wenn der Dienst der Beklagten auch für die Verteilung von für eine große Personenzahl bestimmten SoftwareUpdates von Interesse sein mag, ist doch die Annahme des Berufungsgerichts nicht rechtsfehlerhaft, für viele Nutzer sei gerade das rechtsverletzende Herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke wie Filme, Musik oder Softwareprodukte attraktiv.
39
Je öfter diese Nutzer solche geschützten Inhalte ohne weitere Kosten bei der Beklagten tatsächlich herunterladen oder herunterzuladen beabsichtigen, desto eher sind sie bereit, die kostenpflichtigen Angebote der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Das Berufungsgericht ist deshalb ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre Umsätze durch eine steigende Zahl von Downloads erhöht und dass sie deshalb in erheblichem Maß gerade von massenhaften Downloads profitiert, für die vor allem zum rechtswidrigen Herunterladen bereitstehende Dateien mit geschützten Inhalten attraktiv sind.
40
Diese Attraktivität für illegale Nutzungen wird, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, durch die Möglichkeit gesteigert, die Dienste der Beklagten anonym in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 25 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). An diesem Umstand ändert sich nichts durch das an die Diensteanbieter gerichtete Gebot, grundsätzlich eine anonyme Nutzung von Telemedien zu ermöglichen , soweit sie technisch möglich und zumutbar ist (vgl. § 13 Abs. 6 TMG).
41
Vor diesem Hintergrund konnte das Berufungsgericht auch die bis zum 30. Juni 2010 praktizierte, von der Downloadhäufigkeit der hochgeladenen Dateien abhängige Vergabe von Premium-Punkten an Nutzer der Beklagten ohne Rechtsfehler als weiteres Indiz dafür ansehen, dass sie Rechtsverletzungen gefördert hat. Denn die Beklagte hat damit insbesondere auch die hohe Attrak- tivität des Herunterladens von Dateien mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt belohnt, die auf ihren Servern ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht worden sind.
42
Das Berufungsgericht hat aus den vorgenannten Feststellungen ohne Rechtsfehler die tatsächliche Schlussfolgerung gezogen, dass die konkrete Ausgestaltung des Dienstes der Beklagten einen erheblichen Anreiz schafft, ihn für massenhafte Rechtsverletzungen zu nutzen. Es hat dabei auch berücksichtigt , dass die Beklagte selbst von einer Missbrauchsquote von 5 bis 6 % ausgegangen ist, was bei einem täglichen Upload-Volumen von 500.000 Dateien auf ca. 30.000 urheberrechtsverletzende Nutzungshandlungen hinausläuft.
43
3. Das Berufungsgericht ist in tatrichterlicher Würdigung dieser Umstände ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Beklagten zwar keine anlasslose , wohl aber eine anlassbezogene Überwachungspflicht auferlegt werden kann, die einer bereits erfolgten Rechtsverletzung nachfolgt und erneuten Rechtsverletzungen vorbeugt.
44
a) Der Umfang der Prüfpflichten desjenigen, der als Störer in Anspruch genommen wird, bestimmt sich danach, ob und inwieweit ihm nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1998 - I ZR 120/96, GRUR 1999, 418, 419 f. = WRP 1999, 211 - Möbelklassiker; Urteil vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 350 - Schöner Wetten; Urteil vom 9. Februar 2006 - I ZR 124/03, GRUR 2006, 875 Rn. 32 = WRP 2006, 1109 - Rechtsanwalts-Ranglisten; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens). Da die Beklagte durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes fördert, obliegen ihr im Rahmen der Störerhaftung grundsätzlich weitgehende Prüfungspflichten. Dennoch ist es ihr - soweit sie als Störerin in Anspruch genommen wird - nicht zuzumuten, jede von Nutzern auf ihren Servern hochgela- dene Datei auf rechtsverletzende Inhalte zu untersuchen. Denn dies würde ihr Geschäftsmodell gefährden, das nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist, sondern - wie dargelegt - in vielfältiger Weise auch legal genutzt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 f. - Internet-Versteigerung I), und für das grundsätzlich das Haftungsprivileg des § 10 Satz 1 TMG gilt (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 24 - Sommer unseres Lebens; vgl. auch EuGH, Slg. 2011, I-6011 = GRUR 2011, 1025 Rn. 139 - L’Oréal/eBay).
45
Eine Prüfpflicht der Beklagten im Hinblick auf die zugunsten der Klägerin geschützten Musikwerke, deren Verletzung die Wiederholungsgefahr begründen kann, konnte daher erst entstehen, nachdem sie von der Klägerin auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf die konkreten Musikwerke hingewiesen worden war (BGHZ 194, 339 Rn. 28 - Alone in the Dark). Der Umstand, dass die Beklagte durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes fördert, ist jedoch bei der Bestimmung des Umfangs ihrer Prüfpflichten zu berücksichtigen.
46
b) Die Beklagte ist mit Schreiben vom 22. November 2006, vom 15. Januar 2008 und vom 4. April 2008 von der Klägerin auf klare Rechtsverletzungen in Bezug auf die in den Anlagen K1, K2 und K27 genannten Werke hingewiesen worden. Sie war daher ab diesem Zeitpunkt nicht nur dazu verpflichtet , das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern hatte auch Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kam (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 39 - Stiftparfüm; BGHZ 194, 339 Rn. 29 - Alone in the Dark).
47
c) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen - und insoweit von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Landgerichts waren die in Rede stehenden Musikwerke noch nach den Schreiben der Klägerin vom 22. November 2006, 15. Januar 2008 und 4. April 2008, die jeweils die Prüfpflicht der Beklagten begründeten, auf deren Servern abrufbar. Die Beklagte hat die ihr als Störerin obliegenden Prüfpflichten verletzt, weil sie nach den Hinweisen der Klägerin nicht jeweils alles ihr technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan hat, um weitere Rechtsverletzungen im Hinblick auf die zugunsten der Klägerin geschützten Werke auf ihren Servern zu verhindern (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 31 - Alone in the Dark).
48
aa) Das Berufungsgericht hat nur hinsichtlich der in Anlage K2 aufgeführten Musikwerke ausdrücklich festgestellt, dass die Beklagte die dort genannten Dateien insgesamt gelöscht hat. Auch im Übrigen hat die Beklagte aber eine entsprechende Löschung vorgetragen; das Berufungsgericht hat insoweit keine abweichenden Feststellungen getroffen. Ihre darüber hinausgehenden Sorgfalts - und Prüfpflichten zur Verhinderung weiterer gleichartiger Rechtsverletzungen hat die Beklage zu 1 jedoch nicht erfüllt.
49
Solche gleichartigen Rechtsverletzungen sind nicht nur Angebote, die mit den bekannt gewordenen Fällen identisch sind, die also das Zugänglichmachen derselben Musikwerke durch denselben Nutzer betreffen. Vielmehr hat die Beklagte im Rahmen dessen, was ihr technisch und wirtschaftlich zumutbar ist, dafür Sorge zu tragen, dass weder der für die angezeigte Verletzung verantwortliche Nutzer noch andere Nutzer Dritten über ihre Server die ihr konkret benannten urheberrechtlich geschützten Werke anbieten. Die Urheberrechtsverletzung ist auf das konkrete urheberrechtlich geschützte Werk bezogen. Im Sinne der Störerhaftung sind Verletzungshandlungen gleichartig, durch die dieses Urheberrecht erneut verletzt wird. Dabei kommt es nicht auf die Person desjenigen an, der durch das Zugänglichmachen des geschützten Werkes den Verletzungstatbestand erfüllt (vgl. BGHZ 194, 339, Rn. 32 - Alone in the Dark).
50
bb) Das Berufungsgericht hat den Tatsachenvortrag der Beklagten zu deren Überprüfungsmaßnahmen als insgesamt unsubstantiiert angesehen, weil diese sich darauf beschränkt hätten, allgemeine organisatorische Maßnahmen zu benennen, die nicht im Zusammenhang mit den ihnen konkret entgegengehaltenen Rechtsverletzungen gestanden hätten. Zudem sei nicht ersichtlich, wann, mit welchen Mitteln, wie, durch wen, wie häufig und mit welchem Ergebnis Maßnahmen durchgeführt worden seien. Das Berufungsurteil beruht indes nicht auf einer Zurückweisung des Vortrags der Beklagten als unsubstantiiert. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr im Einzelnen mit den von der Beklagten behaupteten Maßnahmen befasst. Hiergegen wendet sich die Revision vergeblich.
51
(1) Die Revision macht geltend, die Beklagte hätte dargelegt, dass sie ein 17-köpfiges Team zur Bekämpfung von Missbräuchen (Abuse-Team) unterhalte , das sieben Tage die Woche und 24 Stunden am Tag mit der Prüfung und Löschung von Dateien im Zusammenhang mit möglichen Urheberrechtsverletzungen befasst sei. Die Mitarbeiter der Beklagten gingen entsprechenden Meldungen nach und suchten aktiv einschlägige Internetseiten auf, um Urheberrechtsverletzungen abzustellen und zu verhindern. Damit hat die Beklagte keine konkreten Maßnahmen in Bezug auf die Verhinderung der gerügten Urheberrechtsverletzungen dargelegt. Allein die Zahl und der Einsatzzeitraum der beschäftigten Mitarbeiter kann schon deshalb nicht als hinreichender Vortrag angesehen werden, weil er keine Angaben dazu enthält, mit welcher Intensität und wie im Einzelnen eine Überprüfung stattfand.
52
(2) Den Hinweis der Beklagten in ihren Nutzungsbedingungen, dass es unzulässig sei, Werke unter Verletzung des Urheberrechts hochzuladen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als notwendige, aber wenig effektive Maßnahme angesehen.
53
(3) Der von der Beklagten vorgetragene Einsatz von MD5-Filtern kann Verletzungshandlungen nur in geringem Umfang verhindern, weil diese Filter nur Dateien erkennen können, die mit der rechtsverletzenden Datei identisch sind. Der Einsatz von MD5-Filtern reicht deshalb für die Erfüllung der Überprüfungs - und Kontrollpflichten der Beklagten nicht aus.
54
(4) Auch mit dem von der Revision besonders herausgestellten Angebot eines Lösch-Interface für Rechteinhaber kann die Beklagte ihre Sorgfalts- und Prüfpflichten nicht erfüllen. Der Klägerin bietet das Lösch-Interface nur eine begrenzte Möglichkeit, gegen illegale Nutzungen vorzugehen. Sie kann nur die konkreten, ihr schon bekannten rechtsverletzenden Dateien oder Links löschen, aber nicht selbst nach potentiellen neuen Rechtsverletzungen suchen. Zudem kann die Klägerin nicht gegen die hinter dem jeweiligen rechtsverletzenden Angebot stehenden Personen vorgehen, weil diese im Dienst der Beklagten und folglich auch bei Nutzung des von ihr angebotenen Lösch-Interface anonym bleiben. Schon diese beiden Eigenschaften des von der Beklagten eingerichteten Lösch-Interface begründen einen wesentlichen Unterschied zu dem Programm , zu dem sich der Senat in der Entscheidung „Kinderhochstühle im Internet“ (Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 43 = WRP 2011, 223) geäußert hat. Anders als in jenem Markenverletzungen betreffenden Fall sind die vorliegenden Urheberrechtsverletzungen auch offensichtlich, sobald ein zu einem geschützten Werk führender Link veröffentlicht worden ist. Die Beklagte kann sich den ihr obliegenden Kontrollmaßnahmen deshalb nicht dadurch entziehen, dass sie der Klägerin ihr Lösch-Interface anbietet.
55
cc) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die ihr obliegende Prüfpflicht verletzt und es dadurch versäumt, weitere, mit den von der Klägerin angezeigten Fällen gleichartige Rechtsverletzungen zu verhindern.
56
(1) Die Beklagte hat ihre Prüfpflicht verletzt, weil sie es unterlassen hat, die einschlägigen Linksammlungen im Hinblick auf die im Klageantrag aufgeführten Musikwerke zu durchsuchen.
57
Soweit Hyperlinks in Linksammlungen auf Dateien verweisen, die auf den Servern der Beklagten gespeichert sind und zugunsten der Klägerin geschützte Werke enthalten, handelt es sich um Verletzungshandlungen, die mit den festgestellten Verletzungen gleichartig sind und auf die sich die Prüfpflichten der Beklagten grundsätzlich erstrecken, nachdem sie über entsprechende Verstöße unterrichtet worden ist (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 37 - Alone in the Dark).
58
Da nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen ist, dass die Beklagte durch ihr konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet, ist ihr eine umfassende regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten, die auf ihren Dienst verweisen. Soweit der Senat in der Entscheidung „Alone in the Dark“ ausgeführt hat, der Beklagten sei grundsätzlich auch eine manuelle Kontrolle jedenfalls einer einstelligen Zahl von Linksammlungen zumutbar (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 39), war dies auf den in jenem Fall gestellten Klageantrag und die dort getroffenen tatrichterlichen Feststellungen zurückzuführen. Eine allgemeine Begrenzung der Zahl zu kontrollierender Linksammlungen kann dem Urteil „Alone in the Dark“ nicht entnommen werden.
59
Die Prüfpflichten des Störers bestehen bei jedem Werk, zu dem er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, im selben Umfang. Sie verringern sich nicht dadurch, dass sie in Bezug auf eine große oder sehr große Werkzahl – allein im Streitfall über 4800 Musikwerke - erfüllt werden müssen. Denn der urheberrechtliche Schutz kann nicht dadurch geschwächt werden, dass es im Rahmen eines an sich zulässigen Geschäftsmodells zu einer gro- ßen Zahl von Rechtsverletzungen kommt. Allerdings ist nicht von vornherein auszuschließen, dass der als Störer in Anspruch Genommene im Vollstreckungsverfahren mangelndes Verschulden einwenden könnte, wenn er im Einzelfall die Prüfpflicht für eine Vielzahl von Werken einer großen Zahl von Rechteinhabern nicht gleichzeitig erfüllen konnte, obwohl er seinen Geschäftsbetrieb angemessen ausgestattet hatte, um seinen Prüfpflichten nachzukommen. Allerdings werden häufig viele Rechte zahlreicher Rechtsinhaber in denselben Linksammlungen verletzt. Dementsprechend wird die Zahl der zu prüfenden Linksammlungen nicht im selben Verhältnis wie die Zahl der urheberrechtlich geschützten Werke ansteigen, die zu überprüfen sind. Die Annahme mangelnden Verschuldens bei der Verletzung der Prüfpflicht wird daher allenfalls sehr zurückhaltend in Ausnahmefällen in Betracht kommen.
60
Danach hat das Berufungsgericht die Prüfpflichten der Beklagten nicht überspannt, indem es ihr eine umfassende Kontrolle von Link-Ressourcen auferlegt , bei der sie gezielt nach weiteren Links suchen muss, die den Werktitel vollständig oder in einem Umfang enthalten, der darauf schließen lässt, dass das betreffende Werk zugänglich gemacht wird, wobei auch die verbale Beschreibung im Begleittext in die Überprüfung einbezogen werden soll. Die vom Berufungsgericht der Beklagten in diesem Umfang auferlegte allgemeine „Marktbeobachtungspflicht“ ist unter den konkreten Umständen des Streitfalls zumutbar und geboten. Die Beklagte ist somit verpflichtet, über allgemeine Suchmaschinen wie Google, Facebook oder Twitter mit geeignet formulierten Suchanfragen und gegebenenfalls auch unter Einsatz von sogenannten Webcrawlern zu ermitteln, ob sich hinsichtlich der konkret zu überprüfenden Werke Hinweise auf weitere rechtsverletzende Links auf ihren Dienst finden.
61
(2) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte einen Wortfilter benutzt, um mittels ihrer Server begangene Rechtsverletzungen aufzudecken. Ob dieser Wortfilter - wie erforderlich - unter Anzeige auch ähnli- cher Ergebnisse für alle im Streitfall relevanten Musikwerke eingesetzt worden ist, ist indes nicht festgestellt. Insoweit kann daher nicht von der Verletzung einer weiteren Prüfungspflicht durch die Beklagte ausgegangen werden (vgl. BGHZ 194, 339, Rn. 33 ff. - Alone in the Dark).
62
(3) Dass der Beklagten obliegende Prüfpflichten im Einzelfall auch zu einer Löschung rechtmäßiger Sicherungskopien führen können, macht ihre Erfüllung nicht unzumutbar (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 45 - Alone in the Dark). Es ist deshalb unerheblich, dass das bloße Hochladen auf die Server der Beklagten für sich allein noch nicht auf die Vorbereitung eines illegalen ÖffentlichZugänglichmachens schließen lässt. Ist ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk über den Dienst der Beklagten bereits einmal in unzulässiger Weise öffentlich zugänglich gemacht worden, begründet das erneute Hochladen dieses Werks grundsätzlich die Gefahr, dass es wieder unter Verletzung des Urheberrechts genutzt wird. Die Beklagte hat dieser Gefahr im Hinblick auf das von ihrem Geschäftsmodell ausgehende erhebliche Gefährdungspotential für urheberrechtlich geschützte Interessen wirksam entgegenzutreten. Entgegen der Ansicht der Revision ist kein Erfahrungssatz ersichtlich, dass dies zu einer für die Beklagte existenzgefährdenden Vielzahl von Löschungen für rechtmäßige Nutzungen gespeicherter Dateien führt.
63
4. Mit Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Beklagte als Störer für die späteren gleichartigen Rechtsverletzungen haftet, weil sie diese bei Erfüllung der ihr obliegenden zumutbaren Prüfpflichten hätte verhindern können. Die im Klageantrag aufgeführten Werke wurden nach den Schreiben vom 22. November 2006, 15. Januar 2008 und 4. April 2008 auf Link-Listen über bestimmte Links zu Speicherplätzen der Beklagten zum Download angeboten. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum die Beklagte als branchenkundiges Unternehmen die gerade zur Suche nach den fraglichen Links dienenden Link-Listen nicht ebenso hätte auffinden können, wie die an einem rechtsverletzenden Herunterladen interessierten Internetnutzer oder die Klägerin. Die Revision macht das auch nicht geltend.
64
C. Dagegen hat die Revision der Beklagten zu 2 und 3 Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 2 und 3 erkannt worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
65
Die bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um eine Haftung der Beklagten zu 2 und 3 zu begründen. Die allein in Betracht kommende Haftung der Beklagten zu 2 und 3 als Störer scheidet aus, wenn sie weder an der Rechtsverletzung teilgenommen haben noch von ihr wussten und die Möglichkeit hatten, sie zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1985 - I ZR 86/83, GRUR 1986, 248 - Sporthosen). Die für die Rechtsverletzung maßgebliche Handlung ist hier die Verletzung von Prüfpflichten , die der Beklagten obliegen, nachdem sie durch die Klägerin von den Urheberrechtsverletzungen hinsichtlich der im Klageantrag aufgeführten Sprachwerke in Kenntnis gesetzt worden ist. Auf die Beklagten zu 2 und 3 bezogene Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht bislang nicht getroffen.
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Löffler
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 12.06.2009 - 310 O 93/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.03.2012 - 5 U 87/09 -

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

1.
sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2.
sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 34/15
Verkündet am:
1. März 2016
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 823 (Ah); § 1004; TMG § 7; § 10; ZPO § 138

a) Ein Hostprovider ist zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer
grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern ins Netz gestellten Beiträge
vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen.
Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von den Rechtsverletzungen
erlangt.

b) Ist der Hostprovider mit der Behauptung eines Betroffenen konfrontiert, ein
von einem Nutzer eingestellter Beitrag verletze ihn in seinem Persönlichkeitsrecht
, und ist die Beanstandung so konkret gefasst, dass der Rechtsverstoß
auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden
kann, so ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter
Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten
Beitrag Verantwortlichen erforderlich.

c) Zur Bestimmung, welcher Überprüfungsaufwand vom Hostprovider im Einzelfall
zu verlangen ist, bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung, bei
der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind.
Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der angezeigten
ECLI:DE:BGH:2016:010316UVIZR34.15.0

Rechtsverletzung sowie den Erkenntnismöglichkeiten des Providers zu. Zu berücksichtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die persönlichkeitsbeeinträchtigende Aussage unmittelbar verantwortlichen - ggf. zulässigerweise anonym auftretenden - Nutzers.
d) Der vom Betreiber eines Arztbewertungsportals verlangte Prüfungsaufwand darf den Betrieb des Portals weder wirtschaftlich gefährden noch unverhältnismäßig erschweren, hat aber zu berücksichtigen, dass eine gewissenhafte Prüfung der Beanstandungen von betroffenen Ärzten durch den Portalbetreiber eine entscheidende Voraussetzung dafür ist, dass die Persönlichkeitsrechte der (anonym oder pseudonym) bewerteten Ärzte beim Portalbetrieb hinreichend geschützt sind. BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15 - OLG Köln LG Köln
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Stöhr, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Dr. Oehler
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Dezember 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, die Verbreitung einer in einem Arztbewertungsportal von einem Dritten abgegebenen Bewertung zu unterlassen.
2
Der Kläger ist Zahnarzt und betreibt eine Zahnarztpraxis mit insgesamt zehn Ärzten und 60 nichtärztlichen Angestellten. Die Beklagte unterhält unter der Internetadresse www.jameda.de einen Internetdienst, in dem Interessierte bei Eingabe bestimmter Suchkategorien, wie etwa medizinischer Fachgebiete, Informationen über Ärzte aufrufen können. Registrierten Nutzern wird darüber hinaus die Möglichkeit geboten, die Tätigkeit von Ärzten zu bewerten. Bewertungen , die diese Nutzer in dem Bewertungsportal ohne Nennung ihres Klarnamens platzieren können, erfolgen durch die Vergabe von Schulnoten für die vorformulierten Kategorien "Behandlung", "Aufklärung", "Vertrauensverhältnis", "genommene Zeit" und "Freundlichkeit". Ferner hat der Bewertende die Möglichkeit , in einem Freitextfenster zusätzliche, den Arzt betreffende Kommentare in eigenen Worten niederzulegen.
3
Unter dem 10. August 2013 stellte ein anonymer Nutzer in der Rubrik "Bewertung für Dr. H. [Nachname des Klägers]" eine den Kläger betreffende Bewertung in das Portal der Beklagten ein. Nach dem hervorgehobenen Hinweis "Ich kann Dr. H. [Nachname des Klägers] nicht empfehlen" bemerkte der Nutzer: "Leider ist es einfach, eine positive Bewertung zu schreiben, eine negative dagegen ist - auch rechtlich - schwierig, weshalb ich für die Bewertung auf die Schulnotenvergabe verweise, welche ich mir sorgfältigst überlegt habe".
4
Im folgenden Abschnitt "Notenbewertung dieses Patienten" wurde die Gesamtnote 4,8 genannt, die sich aus den von dem genannten Nutzer in den vorbezeichneten fünf Kategorien vergebenen Einzelnoten, darunter jeweils die Note 6 für "Behandlung", "Aufklärung" und "Vertrauensverhältnis", ergab.
5
Der Kläger wandte sich hierauf an die Beklagte und teilte ihr mit, er widerspreche "der […] unbegründeten und unsubstantiierten Bewertung", die ihn verunglimpfe. Er kündigte an, "sowohl gegen Jameda als auch gegen den schmähenden (fraglichen) Patienten rechtlich […] vorzugehen, wenn die Schmähung nicht innerhalb von 48 Stunden entfernt" werde. Die Beklagte entfernte den Beitrag zunächst, stellte ihn dann jedoch unverändert wieder in ihr Portal ein. Der Kläger wandte sich hierauf mit anwaltlichem Schreiben an die Beklagte. Er führte darin aus, bei der angegriffenen Bewertung gebe "sich erkennbar jemand Mühe, jegliche tatsächliche Aussage zu vermeiden". Es liege nahe, dass dies seinen Grund darin habe, dass es eine solche Behandlung überhaupt nicht gegeben habe. Auf die anwaltliche Aufforderung des Klägers, den Beitrag zu löschen und ihm Auskunft darüber zu erteilen, auf welche Weise der "angebliche Patient" die Behandlung belegt habe und welche Glaubhaftmachungen dazu vorgelegt worden seien, ferner über die "Klardaten", die der Beklagten aufgrund des "angeblichen Kontakts" mit dem Nutzer vorlägen, führte die Beklagte unter anderem aus: "[…] Im Rahmen unserer Qualitätsprüfung haben wir den Bewerter angeschrieben und um Bestätigung der Bewertung sowie eine Erklärung gebeten. Der Bewerter hat die Bewertung sehr ausführlich bestätigt. Anschließend hatten wir keine Anhaltspunkte, die uns an der Authentizität der Bewertung zweifeln ließen. Eine Überprüfung dieser Rückmeldung erfolgt immer manuell durch unsere Mitarbeiter auf Basis der Problem-Meldung Ihres Mandanten, wobei unser technisches System als Ergänzung fungiert. Dabei weisen uns vor allem Hintergrunddaten (bspw. E-Mail-Adresse), die bei der Abgabe einer Bewertung mitversandt werden, auf eine eventuelle Mehrfachbewertung hin. Die Notenbewertung entspricht der freien Meinungsäußerung und ist durch das Gesetz geschützt. In seiner Rückmeldung erklärt der Nutzer , welche Vorkommnisse ihn dazu veranlasst haben, eine solche Notenbewertung abzugeben. Viele Patienten schildern ihre Erlebnis- se und Erfahrungen in Kurzform und vermeiden eine Schilderung von Tatsachenbehauptungen (auch wenn sie der Wahrheit entsprechen), da diese für die Patienten oftmals nicht zu beweisen sind. […] Bedauerlicherweise können wir Ihrem Wunsch auf Herausgabe der Nutzerdaten nicht nachkommen, da wir diese Daten schützen müssen (das Arzt-Patientenverhältnis ist äußerst sensibel). […] Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir die Bewertung nicht löschen können."
6
Eine Stellungnahme des Verfassers der angegriffenen Bewertung selbst hat die Beklagte dem Kläger nicht zur Verfügung gestellt.
7
Der Kläger hat die Beklagte - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - darauf in Anspruch genommen, es zu unterlassen, die ihn betreffende Bewertung vom 10. August 2013 zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, soweit diese die Bewertung "6,0" in den Kategorien "Behandlung", "Aufklärung" und "Vertrauensverhältnis" beinhalte. Er hat unter anderem behauptet, der abgegebenen Bewertung liege kein Behandlungskontakt zugrunde.
8
Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

A.

9
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZD 2015, 430 veröffentlicht ist, ist der Auffassung, dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und/oder Verbreitung des streitgegenständlichen Beitrags zu. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die nur in ihrer Funktion als Hostprovider in Anspruch genommene Beklagte könne bezüglich des in ihre Website eingestellten Drittinhalts nur eine Haftung als mittelbare Störerin treffen. Die dafür nach der "Blog-Eintrag-Entscheidung" des erkennenden Senats (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219) erforderlichen Voraussetzungen seien im Streitfall aber nicht erfüllt, weil die Beklagte der sie danach treffenden Prüfungspflicht mit den von ihr ergriffenen und gegenüber dem Kläger kommunizierten Maßnahmen genügt habe.
10
So habe sie vom Verfasser des Beitrags mit folgender E-Mail vom 14. August 2013 eine Stellungnahme zur Frage eingeholt, ob er Patient des Klägers gewesen sei: "Liebe Nutzerin, lieber Nutzer, Sie haben […]. Dr. H[…] hat sich bei uns gemeldet und die Echtheit der Bewertung in Frage gestellt. In diesem Fall sind wir dazu verpflichtet, diesem Hinweis nachzugehen und Ihre Bewertung zu prüfen. Um diese Prüfung positiv abzuschließen, ist es nötig, dass Sie uns Ihre Bewertung noch einmal bestätigen. Bitte antworten Sie uns hierzu kurz auf diese EMail , indem Sie die Behandlung in mindestens zwei Sätzen umschreiben und den Behandlungszeitraum nennen. Selbstverständlich geben wir keine dieser In- formationen an den Arzt weiter. Sie dienen nur unserer internen Prüfung.
[…]."
11
Der Verfasser des Beitrags habe hierauf mit folgender - von der Beklagten im Rahmen des Rechtsstreits in teilweise unkenntlich gemachter Form vorgelegter - E-Mail bejahend Stellung genommen: "Sehr geehrte Damen und Herren, ich bestätige hiermit die Bewertung. Ich war etwa im [unkenntlich] diesen Jahres bei Dr. H[…]. Er diagnostizierte [unkenntlich]. Dr. H[…] versuchte [unkenntlich] was ich [unkenntlich] Ich ließ [unkenntlich] noch in seiner Praxis eine Prophylaxe durchführen [unkenntlich] Mit freundlichen Grüßen"
12
Sollte aus der der Beklagten vom Verfasser des Beitrags zudem vorgelegten Terminbestätigung - wie vom Kläger behauptet - lediglich ein Prophylaxetermin , nicht aber ein ärztlicher Behandlungstermin hervorgehen, rechtfertige dies im Hinblick auf die vorgenannte E-Mail keine abweichende Würdigung.
13
Unter den Umständen des Streitfalls sei die Beklagte im Rahmen ihrer Prüfungspflicht nicht gehalten gewesen, die auf diese Weise im unmittelbaren Kontakt mit dem Verfasser des Beitrags gewonnenen Informationen wiederum an den Kläger weiterzugeben, damit dieser hierzu vertieft Stellung nehmen könne. Denn die Beklagte habe den datenschutzrechtlichen Bestimmungen Rechnung zu tragen gehabt, nach denen sie die Identität des Nutzers nicht habe offenlegen dürfen.
14
Damit stelle sich die Frage, welche Auswirkungen es für die Störerhaftung der Beklagten habe, dass die Prüfung der Berechtigung der vorgebrachten Beanstandung durch die Beklagte an einem Punkt habe innehalten müssen, an dem das weitere Vorgehen in Form der Übersendung der Stellungnahme des Bewertenden an den Kläger nur unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen möglich gewesen wäre. Diese Frage sei dahingehend zu beantworten , dass die Störerhaftung der Beklagten entfalle. Denn bei einer Abwägung der kollidierenden Interessen sei es eher dem Kläger zuzumuten, eine seine beruflichen Leistungen womöglich unzulässig kritisierende Bewertung hinzunehmen, als dies umgekehrt für den Fall der Löschung einer zulässigen Bewertung aus dem Portal der Beklagten gelte.

B.

15
I. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Mit den Erwägungen des Berufungsgerichts lässt sich die Störereigenschaft der Beklagten und damit der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht verneinen.
16
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass es im Streitfall nicht um die Haftung der Beklagten als unmittelbare Störerin - in der Diktion des I. Zivilsenats "Täterin" (zu den unterschiedlichen Begrifflichkeiten des erkennenden Senats einerseits und des I. Zivilsenats andererseits vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425 Rn. 34; v. Pentz, AfP 2014, 8, 16) - geht.
17
Unmittelbare Störerin könnte die Beklagte nur dann sein, wenn es sich bei der vom Kläger angegriffenen Bewertung um einen eigenen Inhalt der Beklagten handelte, wobei zu den eigenen Inhalten eines Portalbetreibers auch solche Inhalte gehören, die zwar von einem Dritten eingestellt wurden, die sich der Portalbetreiber aber zu eigen gemacht hat (vgl. Senatsurteile vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 10 f. - RSS-Feeds; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 19 - Domainverpächter; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, NJW 2015, 3443 Rn. 25 - Hotelbewertungsportal). Von einem Zu-Eigen-Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat (Senatsurteile vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 11 - RSS-Feeds; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 19 - Domainverpächter; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, NJW 2015, 3443 Rn. 25 - Hotelbewertungsportal), was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist (Senatsurteil vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 11 - RSS-Feeds; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, NJW 2015, 3443 Rn. 25 - Hotelbewertungsportal ). Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (Senatsurteile vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 11 - RSS-Feeds; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 19 - Domainverpächter; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, NJW 2015, 3443 Rn. 25 - Hotelbewertungsportal).
18
Nach diesen Maßstäben hat sich die Beklagte die vom Kläger beanstandete Bewertung nicht zu Eigen gemacht. Dass die Beklagte - was für ein ZuEigen -Machen spräche (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 11 - RSS-Feeds; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, NJW 2015, 3443 Rn. 25 ff. mwN - Hotelbewertungsportal) - eine inhaltlich -redaktionelle Überprüfung der auf ihrem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt, ist weder festgestellt noch vom Kläger behauptet worden. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die von Nutzern abgegebenen Bewertungen als eigene präsentiert. Auch die vor der Veröffentli- chung erfolgende - jedenfalls teilweise automatische - Überprüfung der abgegebenen Bewertungen auf "Unregelmäßigkeiten" und die Ermittlung eines Durchschnittswertes aus den abgegebenen Einzelnoten reichen für die Annahme eines Zu-Eigen-Machens nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, NJW 2015, 3443 Rn. 28 - Hotelbewertungsportal; aA wohl Schmidt, Äußerungsrechtlicher Schutz gegenüber Bewertungsportalen im Internet , 2014, 128 f.).
19
2. Die besonderen Regelungen des Telemediengesetzes (TMG) stehen dem streitgegenständlichen Anspruch nicht entgegen. Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs, der seine Grundlage - wie hier - in einer vorangegangenen Rechtsverletzung findet, wird durch das Haftungsprivileg des § 10 TMG nicht eingeschränkt (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 19 - Blog-Eintrag; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 244 f. - Internetversteigerung I). Auf eine nach § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG unzulässige Begründung einer allgemeinen Überwachungsoder Nachforschungspflicht der Beklagten zielt der streitgegenständliche Anspruch nicht ab.
20
Dies steht nicht im Widerspruch zu den Regelungen der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Abl. EG L 178, S. 1, im Folgenden: ECRL). Art. 14 ECRL lässt nach seinem Absatz 3 die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht nach dem Rechtssystem des jeweiligen Mitgliedsstaates vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern (vgl. auch Erwägungsgrund 48).
21
3. Indes lässt sich die Eigenschaft der Beklagten als mittelbare Störerin mit den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht verneinen.
22
a) Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. Senatsurteile vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425 Rn. 34; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 21 mwN - Blog-Eintrag). Die Haftung als mittelbarer Störer darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (Senatsurteile vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 22 - Blog-Eintrag; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 18 - Domainverpächter; BGH, Urteile vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 20 - Stiftparfüm; vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44/10, AfP 2011, 156 Rn. 15; vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 350 - Schöner Wetten; vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internetversteigerung I; vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, NJW-RR 2008, 1136 Rn. 50 - Internetversteigerung III).
23
Danach ist ein Hostprovider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 24 - Blog-Eintrag; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 21 - Stiftparfüm; vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 41 ff. - Jugendgefährdende Medien bei eBay; vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 f. - Internet-Versteigerung I).
24
Wird eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten behauptet, wird sich eine Rechtsverletzung allerdings nicht stets ohne Weiteres feststellen lassen. Denn sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 25 f. - Blog-Eintrag). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung gilt dies auch dann, wenn die beanstandete Äußerung - wie im Streitfall (vgl. nachfolgend unter b) - nicht als Tatsachenbehauptung , sondern als Werturteil zu qualifizieren ist, das Werturteil vom Betroffenen aber mit der schlüssigen Behauptung als rechtswidrig beanstandet wird, der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem die Wertung aufbaue, sei unrichtig, dem Werturteil fehle damit jegliche Tatsachengrundlage.
25
b) Danach war die Beklagte entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung im Streitfall gehalten, der Rüge des Klägers nachzugehen. Sie war hinreichend konkret gefasst und ließ den behaupteten Rechtsverstoß unschwer erkennen.
26
aa) Die Behauptung des Klägers, der angegriffenen Bewertung liege kein Behandlungskontakt zugrunde, war hinreichend konkret. Dem steht nicht entgegen , dass es sich letztlich um eine Mutmaßung des Klägers handelte, die er nicht weiter unterlegt hat. Denn zu konkreteren Darlegungen der Beklagten gegenüber war der Kläger angesichts der Tatsache, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Behandlung beschreibende Angaben enthielt, nicht in der Lage.
27
bb) Auf der Grundlage der Beanstandung des Klägers war der Rechtsverstoß unschwer zu bejahen. Denn trifft die Behauptung des Klägers zu, so verletzt die angegriffene Bewertung den Kläger offensichtlich - was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt - in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
28
(1) Die beanstandete Bewertung greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Betroffen sind die Ehre und soziale Anerkennung des Klägers. Denn die Bewertung seiner im Rahmen einer (behaupteten) Behandlung erbrachten Leistungen in den Kategorien "Behandlung" , "Aufklärung" und "Vertrauensverhältnis" mit der Note 6 und damit als "ungenügend" bringt zum Ausdruck, dass der Kläger in zentralen Bereichen des Behandlungsgeschehens den an ihn gestellten Anforderungen aus Sicht des die Behandlung bewertenden Patienten nicht gerecht geworden ist. Die Kundgabe dieser Bewertung ist geeignet, sich abträglich auf das Bild des Klägers in der Öffentlichkeit auszuwirken.
29
(2) Liegt der angegriffenen Bewertung kein tatsächlicher Behandlungskontakt zugrunde, ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers auch rechtswidrig.
30
(a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. nur Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22 - Sächsische Korruptionsaffäre; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, VersR 2015, 1437 Rn. 20; vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425 Rn. 29; vom 13. Januar 2015 - VI ZR 386/13, VersR 2015, 336 Rn. 13 - Filialleiter bei Promi-Friseur; vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 536 - Innenminister unter Druck; vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 8 - Adoptivtochter) liegt wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt.
31
(b) Im Streitfall sind das durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG (auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG) und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner (Berufs )Ehre mit der in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Kommunikationsfreiheit der Beklagten und der Meinungsäußerungsfreiheit des Bewertenden abzuwägen. Trifft die Behauptung des Klägers, der angegriffenen Bewertung liege kein Behandlungskontakt zugrunde, zu, ergibt diese Abwägung, dass die geschützten Interessen des Klägers diejenigen der Beklagten und des Bewertenden überwiegen.
32
(aa) Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei dem angegriffenen Beitrag um eine Meinungsäußerung und nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt.
33
Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Das scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr und unwahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung , in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (Senatsurteile vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425 Rn. 24; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 8 - Hochleistungsmagneten; jeweils mwN).
34
Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene Bewertung als Meinungsäußerung zu qualifizieren. Zwar enthält sie die tatsächliche Behauptung des Bewertenden, er habe sich beim Kläger in Behandlung befunden und bewerte die stattgefundene Behandlung. Kern der angegriffenen Äußerung ist aber die notenmäßige Bewertung selbst. Sie ist geprägt von Elementen der Stellung- nahme, des Dafürhaltens und Meinens (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 31 ff. - Spickmich.de).
35
Entgegen der Auffassung der Revision ist die Vergabe der Note 6 in den Bereichen "Behandlung", "Aufklärung" und "Vertrauensverhältnis" aus Sicht eines durchschnittlichen Nutzers der Plattform weder dahingehend zu verstehen, dass diese Leistungen überhaupt nicht erbracht worden oder dem Kläger ärztliche Kunstfehler unterlaufen seien, noch dahingehend, dass die vom Kläger erbrachten Leistungen den Anforderungen an eine professionelle Zahnbehandlung in keiner Weise entsprächen und selbst die hierfür erforderlichen Grundkenntnisse des Klägers so lückenhaft seien, dass er diese Mängel auch in Fortbildungskursen in absehbarer Zeit nicht beheben könne. Ein derartiger Aussagegehalt kommt der angegriffenen Bewertung - was der erkennende Senat selbst beurteilen kann (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 19 mwN - Chefjustiziar) - nicht zu. Dass mit der Bewertung nicht der Vorwurf eines (objektiven) Behandlungsfehlers verbunden ist, ergibt sich bereits daraus, dass es sich beim Bewertenden - für den durchschnittlichen Leser erkennbar - typischerweise um einen medizinischen Laien handelt, der zur Feststellung eines Behandlungsfehlers regelmäßig überhaupt nicht in der Lage ist. Entsprechendes gilt für die Bewertung der Aufklärung mit der Note 6. Die Kategorie "Vertrauensverhältnis" betrifft schließlich schon im Ausgangspunkt keine für die Frage nach dem Vorliegen eines Behandlungs- bzw. Aufklärungsfehlers relevanten Umstände.
36
(bb) Liegt der angegriffenen Bewertung kein Behandlungskontakt zugrunde , überwiegt das von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG (auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG) und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner (Berufs)Ehre die von Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK geschützten Interessen des Bewerten- den an der Äußerung der dargestellten Meinung im Portal der Beklagten und der Beklagten an der Kommunikation dieser Meinung. Denn bei Äußerungen, in denen sich - wie im vorliegenden Fall - wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht (Senatsurteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 21 - Hochleistungsmagnet; BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 34; BVerfGE 85, 1, 17 - kritische BayerAktionäre ; BVerfG, AfP 2003, 535, 536; vgl. ferner EGMR, NJW 2015, 759 Rn. 51 - Yazici/Türkei; AfP 2015, 30 Rn. 31 - Jalba/Rumänien; AfP 2014, 430 Rn. 39 - Lavric/Rumänien; NJW-RR 2013, 291, 292 - Floquet und Esménard/Frankreich; NJW 2006, 1645 Rn. 76 - Pedersen und Baadsgard /Dänemark; BeckOK InfoMedienR/Söder, § 823 BGB Rn. 173.1 [Stand: 01.11.2015]). Im Streitfall ist der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem die Wertung aufbaut, unwahr, wenn der behauptete Behandlungskontakt nicht bestand. Ein berechtigtes Interesse des Bewertenden, eine tatsächlich nicht stattgefundene Behandlung zu bewerten, ist nicht ersichtlich; entsprechendes gilt für das Interesse der Beklagten, eine Bewertung über eine nicht stattgefundene Behandlung zu kommunizieren.
37
c) Ihrer durch den konkreten Hinweis auf eine unschwer zu bejahende Rechtsverletzung ausgelösten Prüfungspflicht hat die Beklagte auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht genügt.
38
aa) Zur Bestimmung, welcher Überprüfungsaufwand vom Hostprovider im Einzelfall zu verlangen ist, bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung , bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteile vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, juris Rn. 32 mwN - Störerhaftung des Access-Providers; vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 352 ff. - Schöner Wetten). Zu welchen konkreten Überprüfungsmaßnahmen der Hostprovider verpflichtet ist, bestimmt sich damit nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung sowie den Erkenntnismöglichkeiten des Providers zu (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 26 - Blog-Eintrag). Zu berücksichtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigende Aussage unmittelbar verantwortlichen - ggf. zulässigerweise anonym auftretenden - Nutzers (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 22 - Hostprovider; BGH, Urteile vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 50 - Kinderhochstühle im Internet III; vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 f. - Internetversteigerung I; jeweils mwN).
39
bb) Danach sind im Streitfall an die Prüfungspflicht der Beklagten strenge Anforderungen zu stellen.
40
Im Ausgangspunkt ist freilich festzuhalten, dass das von der Beklagten betriebene Ärztebewertungsportal eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllt (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 39 f. - Ärztebewertung II) und der Portalbetrieb zudem vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG und des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst wird (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 28 f. - Ärztebewertung II). Der von der Beklagten als Providerin zu erbringende Prüfungsaufwand darf den Betrieb eines Ärztebewertungsportals deshalb weder wirtschaftlich gefährden noch unverhältnismäßig erschweren (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, juris Rn. 27 mwN - Störerhaftung des Accessproviders). Ein solches Gewicht haben rein reaktive Prüfungspflichten, um die es im Streitfall allein geht, in der Regel aber nicht. Auf der anderen Seite kann bei der Bestimmung des der Beklagten zumutbaren Prüfungsaufwandes nicht außer Betracht bleiben, dass der Betrieb eines Ärztebewertungsportals im Vergleich zu anderen Portalen, insbesondere Nachrichtenportalen, schon von vornherein ein gesteigertes Risiko für Persönlichkeitsrechtsverletzungen mit sich bringt. Es birgt die Gefahr, dass es auch für nicht unerhebliche (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 32 - Ärztebewertung II) persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen missbraucht wird. Der Portalbetreiber muss deshalb von Anfang an mit entsprechenden Beanstandungen rechnen. Dabei werden die mit dem Portalbetrieb verbundenen Missbrauchsgefahren noch dadurch verstärkt, dass die Bewertungen - rechtlich zulässig (vgl. § 13 Abs. 6 TMG) - verdeckt abgegeben werden können (Senatsurteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 34 - Ärztebewertung II). Zudem erschwert die Möglichkeit , Bewertungen verdeckt abgeben zu können, es dem betroffenen Arzt regelmäßig erheblich, unmittelbar gegen den betreffenden Portalnutzer vorzugehen. Denn er kennt ihn nicht und kann sich die für seine Identifizierung erforderlichen Informationen selbst dann, wenn sie dem Portalbetreiber vorliegen sollten, mangels Auskunftsanspruchs gegen den Portalbetreiber (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, BGHZ 201, 380 Rn. 9 ff. - Ärztebewertung
I) jedenfalls nicht auf diesem Weg beschaffen. Eine gewissenhafte Prüfung der Beanstandungen von betroffenen Ärzten durch den Portalbetreiber ist deshalb die entscheidende Voraussetzung dafür, dass die Persönlichkeitsrechte der (anonym oder pseudonym) bewerteten Ärzten beim Portalbetrieb hinreichend geschützt sind.
41
Im Streitfall kommt hinzu, dass die angegriffene Bewertung geeignet ist, die Chancen des Klägers im Wettbewerb mit anderen Ärzten nachhaltig zu beeinträchtigen. Die für jedermann abrufbare Bewertung einer Behandlungsleistung in drei zentralen Bereichen mit der Note "ungenügend" begründet nämlich die erhebliche Gefahr, dass (potentielle) Patienten an der ärztlichen Kompetenz des Klägers zweifeln und sich deshalb statt an den Kläger an einen anderen Zahnarzt wenden. Auch dies spricht dafür, dass an die von der Beklagten vorliegend zu ergreifenden Prüfungsmaßnahmen hohe Anforderungen zu stellen sind.
42
cc) Konkret muss die vom Portalbetreiber durchzuführende Überprüfung erkennbar zum Ziel haben, die Berechtigung der Beanstandung des betroffenen Arztes zu klären. Der Portalbetreiber muss ernsthaft versuchen, sich hierzu die notwendige Tatsachengrundlage zu verschaffen; er darf sich insbesondere nicht auf eine rein formale "Prüfung" zurückziehen.
43
Im Streitfall hätte die Beklagte die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und diesen zur Stellungnahme anhalten müssen. Sie hätte ihn weiter auffordern müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben und ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa vorhandene Rechnungen, Terminkarten und - zettel, Eintragungen in Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien möglichst umfassend - soweit vom Bewertenden für nötig erachtet ggf. teilweise geschwärzt - zu übermitteln. Die bloße Bitte der Beklagten, "die Behandlung in mindestens zwei Sätzen [zu] umschreiben und den Behandlungszeitraum [zu] nennen", reicht hierfür nicht. In jedem Falle hätte die Beklagte dem Kläger diejenigen Informationen und Unterlagen über den behaupteten Behandlungskontakt weiterleiten müssen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre. Auch dies hat sie nicht getan. So er- schließt sich etwa nicht, warum die Beklagte dem Kläger den sich aus der Stellungnahme des Bewertenden ersichtlichen Behandlungszeitraum nicht mitgeteilt hat. Sollte dies deshalb nicht erfolgt sein, weil zu befürchten war, dass der Kläger den Bewertenden aufgrund des mitgeteilten Behandlungszeitraums identifizieren kann, hätte die Beklagte ein größeres Zeitfenster wählen können. Dass diese Information für den Kläger von vornherein in Bezug auf eine substantiierte "Replik" offensichtlich nicht hilfreich gewesen wäre, kann nicht angenommen werden. So kann etwa nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der behauptete Behandlungszeitraum in die Zeit einer - beispielsweise - urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheit des Klägers fiel, der Kläger mit dieser Information den behaupteten Behandlungskontakt also hätte widerlegen können.
44
II. Nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO war das Berufungsurteil deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Parteien werden die Möglichkeit haben, zu den von der Beklagten ergriffenen Überprüfungsmaßnahmen ergänzend vorzutragen.
45
III. Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:
46
1. Eine Verletzung des Klägers in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht kommt in Betracht, wenn der in der angegriffenen Äußerung enthaltene tatsächliche Bestandteil unrichtig war und dem Werturteil damit jegliche Tatsachengrundlage fehlte. Darlegungs- und beweisbelastet für das Fehlen eines Behandlungskontakts ist nach den allgemeinen Regeln insoweit der Kläger.
47
2. Allerdings trifft die Beklagte hinsichtlich des Behandlungskontakts eine sekundäre Darlegungslast, weil dem Kläger insoweit eine nähere Darlegung nicht möglich ist und er auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat. Die sekundäre Darlegungslast umfasst zunächst diejenigen für einen sol- chen Behandlungskontakt sprechenden Angaben, die der Beklagten, insbesondere ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG, möglich und zumutbar sind (vgl. zu den allgemeinen Voraussetzungen einer sekundären Darlegungslast nur BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 17 mwN - BearShare ).
48
Die Beklagte hat im Streitfall jedoch eine darüber hinausgehende Recherchepflicht. Dem Bestreitenden obliegt es im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Nachforschungen zu unternehmen, wenn ihm dies zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 18 mwN - BearShare). Im Streitfall folgt die Zumutbarkeit einer Recherche schon daraus, dass die Beklagte aufgrund ihrer materiellen Prüfpflicht ohnehin gehalten ist, vom Bewertenden zusätzliche Angaben und Belege zum angeblichen Behandlungskontakt zu fordern. Dem entspricht in prozessualer Hinsicht ihre Obliegenheit , im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vom Bewertenden entsprechende Informationen zu fordern.
49
Kommt die Beklagte dieser Obliegenheit nicht nach, ist die Behauptung des Klägers, der von ihm angegriffenen Bewertung liege kein Behandlungskontakt zugrunde, nach den allgemeinen Regeln über die sekundäre Darlegungs- last nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu bewerten (vgl. nur Senatsurteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 23). Galke Stöhr von Pentz Offenloch Oehler
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 09.07.2014 - 28 O 516/13 -
OLG Köln, Entscheidung vom 16.12.2014 - 15 U 141/14 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 144/11 Verkündet am:
27. März 2012
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 823 Abs. 1 Ah, G, 1004 Abs. 1; KUG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2
Abs. 1

a) Der Betreiber eines Informationsportals, der erkennbar fremde Nachrichten
anderer Medien (hier: RSS-Feeds) ins Internet stellt, ist grundsätzlich nicht
verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen
zu überprüfen. Er ist erst verantwortlich, sobald er Kenntnis von
der Rechtsverletzung erlangt.

b) Weist ein Betroffener den Betreiber eines solchen Informationsportals auf
eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt einer in das
Portal eingestellten Nachricht hin, kann der Betreiber des Portals als Störer
verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.
BGH, Urteil vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11 - LG Berlin
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner,
die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 3. März 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Streithelferin hat ihre Kosten selbst zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die in Luxemburg ansässige Beklagte betreibt unter ihrer InternetAdresse ein deutschsprachiges Informationsportal. In diesem stellt sie Informationen aus Medien zur Verfügung, die sie über sogenannte RSS-Dienste bezieht. Diese versorgen ihre Abonnenten ähnlich einem Nachrichtenticker fortlaufend mit kurzen Informationsblöcken, die aus einer Schlagzeile mit kurzem Textanriss und einem Link zur Originalseite bestehen. Der Nutzer kann auf der Internetseite der Beklagten auch Suchbegriffe eingeben und innerhalb des auf dem Portal zur Verfügung stehenden Materials recherchieren.

2
Am 16. Oktober 2009 verbreitete die Beklagte unter dem Titel "Ex-RAFTerroristin H. radelt in den Freigang" ein Bildnis, welches Frau H. zeigte und heimlich aufgenommen worden war. Das Bild mit dem zugehörigen Artikel stammte aus einem RSS-Feed der Streithelferin, der Inhaltsverantwortlichen für die Website www.bild.de. Diese hatte das Bildnis und den dazugehörigen Artikel bereits am 13. Oktober 2009 aus dem Netz genommen, nachdem die Kläger , von Frau H. beauftragte Rechtsanwälte, eine entsprechende einstweilige Verfügung erwirkt hatten.
3
Im Auftrag von Frau H. nahmen die Kläger auch die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Diese entfernte daraufhin ebenfalls den Artikel, verweigerte aber die Zahlung der durch die Inanspruchnahme der Kläger entstandenen Rechtsanwaltskosten, welche die Kläger aus abgetretenem Recht von Frau H. im vorliegenden Rechtsstreit geltend machen.
4
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hat das Landgericht zurückgewiesen. Es hat gegen sein Urteil die Revision zugelassen, weil noch nicht höchstrichterlich geklärt sei, ob den Betreiber eines Informationsportals, der abonnierte RSS-Feeds ungeprüft auf seiner Internetseite veröffentlicht, die Pflicht treffe, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob der RSS-Feed-Anbieter den RSS-Feed noch anbiete, und bei Unterlassung dieser Pflicht deliktisch hafte.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht hat ebenso wie das erstinstanzliche Gericht eine Haftung der Beklagten verneint. Diese habe sich die Veröffentlichung inhaltlich nicht zu eigen gemacht, weil es sich bei der Darstellung der mittels RSS-Feed bezogenen Nachrichten um einen automatisierten Prozess handele, bei dem die Beklagte keine Einflussmöglichkeit auf den fremden Inhalt der veröffentlichten Nachrichten habe. Auch unter dem Gesichtspunkt der verschuldensunabhängigen Störerhaftung ergebe sich keine Verantwortlichkeit der Beklagten, weil sie keine Prüfungspflichten verletzt habe.

II.

6
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
7
1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die in jedem Verfahrensabschnitt, auch im Revisionsverfahren, von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, VersR 2012, 114 Rn. 10 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), ist gegeben. Denn die in Luxemburg ansässige Beklagte hat sich rügelos auf das Verfahren eingelassen (Art. 24 Satz 1 EuGVVO). Kraft Rechtswahl der Parteien ist deutsches Recht anwendbar.
8
2. Für das Revisionsverfahren ist mit den Vorinstanzen davon auszugehen , dass die über das Portal der Beklagten zugänglich gemachte Bildberichterstattung unter dem Titel "Ex-RAF-Terroristin H. radelt in den Freigang" das Persönlichkeitsrecht von Frau H. beeinträchtigte. Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht einen Unterlassungsanspruch von Frau H. gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB, §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, welcher Voraussetzung für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten wäre, verneint.
9
a) Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend mit dem Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Haftungsbeschränkung des § 10 Satz 1 TMG nicht für Unterlassungsansprüche gilt (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06, VersR 2007, 1004 Rn. 7 - Meinungsforum; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, VersR 2009, 1417 Rn. 17 - Domainverpächter; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, aaO Rn. 19; BGH, Urteile vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 19 - Internet-Versteigerung II; vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 26 - Kinderhochstühle im Internet).
10
b) Die Beklagte haftet nicht deshalb auf Unterlassung, weil sie durch die beanstandete Berichterstattung selbst unzulässig in das Persönlichkeitsrecht von Frau H. eingegriffen hätte. Denn die Beklagte hat die Meldung nicht selbst verfasst und sie sich auch nicht zu eigen gemacht.
11
aa) Maßgeblich für die Frage, ob sich der Anbieter die auf seinem Internetportal eingestellten Inhalte, die er nicht selbst geschaffen hat, zu eigen macht, ist eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände, wobei insbesondere die Frage der inhaltlichen redaktionellen Kontrolle der fremden Inhalte und die Art der Präsentation von Bedeutung sind. Ein Zu-Eigen-Machen liegt regelmäßig vor, wenn die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint. Auch lediglich undistanziert wiedergegebene Äußerungen Dritter können dem Vertreiber zugerechnet werden, wenn er sie sich zu Eigen gemacht hat. Ob dies der Fall ist, ist jedoch mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung zu prüfen. Schon aus der äußeren Form der Veröffentlichung kann sich ergeben, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stellungnahme mitgeteilt wird. Dies ist beispielsweise bei dem Abdruck einer Presseschau der Fall (vgl. BVerfG NJW 2004, 590, 591; WM 2009, 1706, 1709; Senatsurteil vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 11 mwN). Im Streitfall liegt es vergleichbar.
12
bb) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts wird im Streitfall eine redaktionelle Kontrolle nicht durchgeführt ; vielmehr ist der beanstandete Feed automatisiert im Rahmen eines bestehenden Abonnementvertrages zwischen der Beklagten und der Streithelferin ungeprüft übernommen worden.
13
Die auf der Website der Beklagten dargestellten Inhalte sind auch als fremd gekennzeichnet worden, indem sich direkt unter der Überschrift der Verweis auf die Ursprungs- bzw. Zielseite - hier: "Bild.de" - befindet. Dadurch wird dem Leser hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei dem Artikel nicht um eine eigene Berichterstattung der Beklagten, sondern um eine fremde Nachricht - hier: der Streithelferin - handelt.
14
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte als Betreiberin des Informationsportals eine inhaltliche Verantwortung für die veröffentlichten Nachrichten Dritter übernehmen wollte, finden sich nicht. Die Internetseite der Beklagten war nach den unangegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen als Informationsportal ausgestaltet, welches keine eigenen Inhalte enthielt, sondern mit Hilfe sogenannter RSS-Feeds Schlagzeilen aus Medien und Blogs wiedergab und jeweils einen Link zu dem entsprechenden Ursprungsartikel bereit hielt. In dem Im- pressum wies die Beklagte insofern unter anderem darauf hin, dass "alle Artikel und grafischen Elemente, so wie sie sind, ... weiterverbreitet werden".
15
Unter diesen Umständen reicht entgegen der Auffassung derRevision im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung allein die Tatsache, dass die Beklagte die Medien, von denen sie mittels eines Abonnementvertrages die RSS-Feeds bezog, vorausgewählt hatte, nicht aus, um einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des "Zu-Eigen-Machens" zu begründen.
16
c) Die Beklagte haftet auch nicht deshalb auf Unterlassung, weil sie die beanstandete Meldung auf ihrem Informationsportal zum Abruf bereitgestellt und dadurch verbreitet hat. Das Berufungsgericht hat unter diesem Gesichtspunkt eine Haftung der Beklagten als Störer mit Recht verneint.
17
aa) Unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Störerhaftung ist verpflichtet , wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, aaO; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 13 f. - Domainverpächter, jeweils mwN). Diese Voraussetzungen könnten bei der Beklagten erfüllt sein. Denn sie betrieb ein Informationsportal , stellte dort RSS-Feeds für die Nutzer bereit und ermöglichte deren Abruf über das Internet. Dadurch trug sie willentlich und adäquat kausal zur Verbreitung der hier zu prüfenden (Bild-) Berichterstattung bei, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Frau H. beeinträchtigen konnte.
18
bb) Die Störerhaftung in der Form der Verbreiterhaftung darf jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Denn zu dem von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Kommunikationsprozess kann die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung auch dann zählen, wenn der Mitteilende sich diese weder zu Eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet , sondern die fremde Äußerung lediglich verbreitet (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 13 mwN; BVerfGE 85, 1, 22; BVerfG, WM 2009, 1706). Eine Haftung des Verbreiters fremder Nachrichten als Störer setzt deshalb die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten , insbesondere von Prüfungspflichten, voraus; deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen , der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, aaO Rn. 22 und vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 18 - Domainverpächter, jeweils mwN).
19
cc) Der Betreiber eines Informationsportals, der wie die Beklagte erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien und Blogs ins Internet stellt, ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Das würde den Betrieb des dem Informationsinteresse der Mediennutzer dienenden, auf schnelle und aktuelle Information ausgerichteten Informationsportals unzuträglich hemmen. Den Betreiber eines Informationsportals trifft deshalb erst dann eine Prüfpflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Betreiber eines Informationsportals auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt einer in das Portal eingestellten Nachricht hin, kann der Betreiber des Portals als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, aaO Rn. 24 - Hostprovider und vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 27 - Domainverpächter).
20
dd) Im Streitfall hat die Beklagte, nachdem sie von den Klägern auf die Verletzung des Persönlichkeitsrechts ihrer Mandantin durch die Streithelferin hingewiesen worden ist, die beanstandete Berichterstattung aus ihrem Angebot genommen. Infolgedessen ist sie nicht zur Störerin geworden und war auch keinem Unterlassungsanspruch ausgesetzt.
21
Soweit die Revision meint, die Beklagte habe es im Rahmen ihrer Prüfungspflichten versäumt, durch eine vertragliche Vereinbarung mit den RSSAnbietern Vorsorge zu treffen, dass sie informiert werde, wenn ein bezogener RSS-Feed wegen einer geltend gemachten Rechtsverletzung aus dem Netz genommen worden ist, zeigt sie diesbezüglich keinen übergangenen instanzgerichtlichen Sachvortrag der Kläger auf. Galke Wellner Diederichsen Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 02.11.2010 - 3 C 153/10 -
LG Berlin, Entscheidung vom 03.03.2011 - 27 S 23/10 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VI ZR 93/10
Verkündet am:
25. Oktober 2011
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO § 32; EGBGB Art. 40 Abs. 1 Satz 2; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004

a) Nimmt ein Betroffener einen Hostprovider auf Unterlassung der Verbreitung
einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten in Anspruch,
weil diese das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletze, setzt die
Störerhaftung des Hostproviders die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten
voraus.

b) Der Hostprovider ist erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der Verletzung
des Persönlichkeitsrechts erlangt. Dies setzt voraus, dass die Beanstandung
des Betroffenen so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß
auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejaht
werden kann.

c) Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags besteht,
wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen
und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung
etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des
Persönlichkeitsrechts auszugehen ist.
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. März 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 2 erkannt worden ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger zu 1 (künftig: Kläger) nimmt die Beklagte zu 2 (künftig: Beklagte ) wegen der Verbreitung einer Äußerung, die sich auf der Webseite m….blogspot.com befindet, auf Unterlassung in Anspruch.
2
Der Kläger ist im Immobiliengeschäft tätig. Er war Geschäftsführer einer in Deutschland ansässigen GmbH, die nach Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse im Jahr 2003 aufgelöst wurde. Ferner war er Geschäftsführer einer spanischen Bauträgergesellschaft mit Sitz in Palma de Mallorca. Nunmehr ist der Kläger Geschäftsführer einer anderen spanischen Gesellschaft.
3
Die Beklagte, die ihren Sitz im Bundesstaat Kalifornien der Vereinigten Staaten hat, stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für die Website www.blogger.com und für die unter www.blogspot.com von Nutzern eingerichteten Weblogs (Blogs), also journal- oder tagebuchartig angelegte Webseiten, zur Verfügung.
4
Ein an dem Rechtsstreit nicht beteiligter Dritter richtete auf der Webseite www.blogspot.com den Blog m...blogspot.com ein. Dort hieß es in einem auf den 2. August 2007 datierten Eintrag unter der Überschrift "Hat Pleitier … F… ein Intelligenzproblem?" unter anderem: "Apropos Banco S…, im Frühjahr 2000 hat das Institut Herrn F…s Firmen … Visakarte auf Veranlassung seines Steuerberaters!!!, … gesperrt und eingezogen. Begründung: F… nützte diese Visa-Karteim Wesentlichen zur Begleichung von Sex-Club Rechnungen und sei allem Anschein nach ‚manchen Situationen nicht gewachsen.‘ Honi soit qui mal y pense!"
5
Der Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, folgende Be- hauptung zu verbreiten: "F… nützte diese Visa-Karteim Wesentlichen zur Begleichung von Sex-Club Rechnungen", hilfsweise Beseitigung der Äußerung.
6
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich dieses Unterlassungsbegehrens stattgegeben, allerdings nur bezogen auf die Verbreitung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte vollumfängliche Klageabweisung. Hinsichtlich einer Reihe weiterer vom Kläger beanstandeter Äußerungen sowie hinsichtlich der Beklag- ten zu 1 und der Klägerin zu 2 ist die Klage in den Vorinstanzen rechtskräftig abgewiesen worden.

Entscheidungsgründe:

I.

7
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in MMR 2010, 490 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Das Landgericht habe die Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts zu Recht und mit zutreffender Begründung aus Art. 40 EGBGB hergelei- tet. Bezüglich der Verbreitung des Satzes "F… nützte diese Visa-Karte im We- sentlichen zur Begleichung von Sex-Club-Rechnungen…" auf der von der Beklagten "gehosteten" Seite bestehe ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte als Störerin. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass die in dem Beitrag erwähnte Visa-Karte der Banco S… zur Begleichung einer SexClub -Rechnung verwendet worden sei. Der Kläger habe bestritten, jemals SexClub -Rechnungen mit Visa-Karte beglichen zu haben, und vorgetragen, dass die Banco S… der Firma C… niemals eine Kreditkarte ausgestellt habe. Diese Aussage sei hinreichend bestimmt. Der Kläger bringe damit zum Ausdruck, dass es keine Anhaltspunkte für die verbreitete Behauptung gebe, sondern dass es sich um eine freie Erfindung handele. Weitere Ausführungen zu einem nicht geschehenen Ereignis könne eine Partei naturgemäß nicht machen. Diese Erklärung des Klägers habe die Beklagte veranlassen müssen, in eine Prüfung einzutreten, ob die unzweifelhaft ehrenrührige Behauptung zutreffe, und, sofern dies nicht zu klären gewesen sei, den Betreiber zur Löschung der Passage zu veranlassen. Da die Beklagte abgesehen von der Weiterleitung der Beanstandung nichts unternommen habe, um den Verfasser zur Löschung zu veranlassen , und da sie auch weder dargetan noch bewiesen habe, dass die Tatsa- chenbehauptung zutreffend gewesen sei, sei sie insoweit ihrer Pflicht als technische Verbreiterin nicht nachgekommen. Dass ihr ein Handeln nicht zumutbar oder möglich gewesen wäre, habe sie selbst nicht behauptet. Daher bestehe insoweit ein Unterlassungsanspruch des Klägers.

II.

8
Über die Revision der Beklagten ist, da der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden , das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81).
9
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
10
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte angenommen, die in jedem Verfahrensabschnitt , auch im Revisionsverfahren, von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsurteile vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, VersR 2011, 900 Rn. 6; vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, VersR 2011, 137 Rn. 10; BGH, Urteile vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff.; vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 16 - Internet-Versteigerung II).
11
Zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen sind die deutschen Gerichte nach § 32 ZPO international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den Um- ständen des konkreten Falls im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch eine Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde (Senatsurteile vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, aaO Rn. 8 ff.; vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 16 ff.). Nach diesen Kriterien bestimmt sich der für die internationale Zuständigkeit maßgebliche Erfolgsort auch dann, wenn gegen den Hostprovider als Störer geklagt wird, ungeachtet der eventuell strengeren Voraussetzungen für dessen Haftung (dazu nachfolgend

).

12
Danach ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben. Der Kläger hat im Streitfall spätestens zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen deutlichen Inlandsbezug des beanstandeten Blogs schlüssig vorgetragen. Maßgebend ist der Inlandsbezug der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Klägers. Insoweit ist auf den Inhalt des beanstandeten Blogs abzustellen. Dieser richtet sich vorrangig an auf Mallorca und in Deutschland ansässige Personen, die - etwa als "Residenten" oder "Immobilienbesitzer" - einen Bezug zu Mallorca und Interesse an den in der BlogÜberschrift angekündigten "Insiderinfos" und "Fakten" haben. Der Blogeintrag vom 2. August 2007, der die angegriffene Äußerung enthält, ist in deutscher Sprache abgefasst und der Kläger ist unter Angabe seines Wohnorts in Deutschland mit vollem Namen genannt. In dem Blogeintrag wird auch die angeblich fortdauernde Geschäftstätigkeit des Klägers in Deutschland angesprochen.
13
2. Das Berufungsgericht geht zu Recht von der Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts aus. Die richtige Anwendung des deutschen Internationalen Privatrechts ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VI ZR 105/07, BGHZ 177, 237 Rn. 8 mwN; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - I ZR 88/95, BGHZ 136, 380, 386; Zöller/ Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 293 Rn. 9 ff.).
14
a) Das anwendbare Recht bestimmt sich nach den Art. 40 ff. EGBGB. Denn außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte sind nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO) vom Anwendungsbereich der Rom II-VO ausgenommen (vgl. dazu MünchKomm BGB/Junker, 5. Aufl., Art. 1 Rom II-VO Rn. 43). Auch § 3 TMG, dessen kollisionsrechtlicher Charakter streitig ist (vgl. Senat, Vorabentscheidungsersuchen vom 10. November 2009 - VI ZR 217/08, VersR 2010, 226 Rn. 31 ff. mwN), greift nicht ein. Denn die Beklagte hat ihren Sitz nicht in dem Geltungsbereich der Richtlinien 2000/31/EG und 89/552/EWG, sondern in den Vereinigten Staaten (vgl. MünchKommBGB/Martiny, 5. Aufl., Art. 9 Rom I-VO Anh. III. Rn. 71).
15
b) Maßgebend ist Art. 40 EGBGB, dem auch der Persönlichkeitsschutz einschließlich sich daraus herleitender Unterlassungsansprüche unterfällt (vgl. MünchKommBGB/Junker, 5. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 85, und die Begründung des zugrunde liegenden Gesetzentwurfs BT-Drucks. 14/343, S. 10). Im Streitfall ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts jedenfalls daraus, dass der Kläger sein Bestimmungsrecht zugunsten deutschen Rechts gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB in der Klageschrift ausgeübt hat.
16
aa) Dem Kläger stand ein Bestimmungsrecht nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zu. Nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsurteil Bezug nimmt, liegt der nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB maßgebliche Erfolgsort in Deutschland. Der Kläger, der in Deutschland wohnt und Geschäfte betreibt, ist hier in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen; hier kollidiert sein Interesse an der Unterlassung der ehrverletzenden Veröffentlichung mit dem Interesse des Bloggers daran, ein deutsches Publikum über die behaupteten Machenschaften des Klägers zu informieren. Daran ist auch im Fall der Klage gegen den Hostprovider anzuknüpfen.
17
bb) Den nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen ist auch eine Ausübung des Bestimmungsrechts durch den Kläger zu entnehmen. Im Streitfall hat der Kläger sich in der Klageschrift vom 8. Juli 2008 auf deutsche Rechtsnormen berufen und auch auf den vorgerichtlichen Schriftwechsel verwiesen. Dazu gehört das Anwaltsschreiben vom 8. Februar 2008 (Anlage K6 zur Klageschrift vom 8. Juli 2008), auf das im Tatbestand des Berufungsurteils Bezug genommen wird. In dem Schreiben bezieht sich der Kläger auf deutsches Recht und widerspricht der E-Mail der Beklagten zu 1 vom 7. Februar 2008, in der sie für die Beklagte zu 2 die Auffassung vertreten hat, nur Recht der Vereinigten Staaten sei anwendbar. Danach hat der Kläger bereits mit der Klageschrift klar zum Ausdruck gebracht, dass deutsches Recht zur Anwendung kommen soll.
18
3. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann nach deutschem Recht (§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht bejaht werden.
19
a) Allerdings ist die Beklagte nicht bereits nach § 10 Satz 1 TMG von der Verantwortlichkeit für den Inhalt der von ihr betriebenen Website befreit. Sie hält zwar als Diensteanbieter nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 TMG Telemedien im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG zur Nutzung bereit. Sie unterhält die Website www.blogger.com und speichert die unter www.blogspot.com eingerichteten Blogs, journal- oder tagebuchartige Webseiten mit chronologisch sortierten Beiträgen des "Bloggers" (vgl. Heckmann in jurisPK-Internetrecht, 2. Aufl., Kap. 1.7 Rn. 34), zum Zwecke des Abrufs. Die Beklagte fungiert damit als Hostprovider (vgl. Art. 14 - "Hosting" - der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs , im Binnenmarkt). Die Haftungsbeschränkung des § 10 Satz 1 TMG gilt aber nicht für Unterlassungsansprüche (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06, VersR 2007, 1004 Rn. 7 - Meinungsforum; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, VersR 2009, 1417 Rn. 17 - Domainverpächter ; BGH, Urteile vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 19 - Internet-Versteigerung II; vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 26 - Kinderhochstühle im Internet). Wie sich aus § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG und dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ergibt, betrifft § 10 TMG lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06, aaO; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 245 ff. - InternetVersteigerung I, zur Vorgängerregelung des § 11 Teledienstegesetz).
20
b) Die Beklagte trifft aber hinsichtlich des vom Kläger beanstandeten Eintrags nur eine eingeschränkte Verantwortlichkeit, weil sie ihn weder verfasst noch sich seinen Inhalt zu Eigen gemacht hat. Sie kann lediglich als Störerin in Anspruch genommen werden, weil sie die technischen Möglichkeiten des Blogs zur Verfügung gestellt hat.
21
aa) Als Störer ist verpflichtet, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 13 f. - Domainverpächter; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, aaO Rn. 45 - Kinderhochstühle im Internet; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, Rn. 20 - Stiftparfüm ). Indem die Beklagte die Website www.blogspot.com betreibt, dabei den Speicherplatz für die von den Nutzern eingerichteten Webseiten bereitstellt und den Abruf dieser Webseiten über das Internet ermöglicht, trägt sie willentlich und adäquat kausal zur Verbreitung von Äußerungen bei, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigen.
22
bb) Die Störerhaftung darf jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten voraus; deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 18 - Domainverpächter; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 50 - Internet-Versteigerung III; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 20 - Stiftparfüm, jeweils mwN).
23
c) Unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen gelten für die Inanspruchnahme des Hostproviders unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung für das Persönlichkeitsrecht verletzende Blogs die folgenden Maßstäbe.
24
aa) Ein Hostprovider ist nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Blogs hin, kann der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 - Internet-Versteigerung II; Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 43 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 26 - Stiftparfüm). Diese Erwägungen stehen im Einklang mit den Maßstäben, die der Gerichtshof der Europäischen Union und der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Verantwortlichkeit von Betreibern eines Internet-Marktplatzes für Markenrechtsverletzungen aufgestellt haben (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09, EuZW 2011, 754 - L’Oreal/eBay; BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 22 ff. - Stiftparfüm).
25
bb) Allerdings wird sich bei der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten eine Rechtsverletzung nicht stets ohne weiteres feststellen lassen. Sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit sowie Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die richtig oder falsch sein kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen erforderlich. Hiernach ergeben sich für den Provider regelmäßig folgende Pflichten:
26
Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Provider zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers auf der anderen Seite.
27
Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts , ist der beanstandete Eintrag zu löschen.
28
d) Danach kann ein Unterlassungsanspruch des Klägers derzeit nicht bejaht werden.
29
Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei der beanstandeten Mitteilung betreffend die Verwendung der Visakarte um eine freie Erfindung handelte, so dass die Beklagte in eine Prüfung habe eintreten müssen.
30
Dies hat die Beklagte indes zunächst getan, indem sie über die Beklagte zu 1 in einen Schriftwechsel eintrat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts widersprach der Kläger dem Angebot der Beklagten zu 1 vom 7. Februar 2008, die Abmahnung des Klägers an den Blogger weiterzuleiten, unter dem 8. Februar 2008 und erteilte der Klägervertreter erst nach Klageerhebung durch Schreiben vom 11. Dezember 2008 gegenüber den Beklagten die Erlaubnis zur Weiterleitung an den Blogger, was die Beklagte unverzüglich veranlasste. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs stellt das Berufungsgericht lediglich fest, dass die Seiten weiterhin abrufbar blieben.
31
Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Parteien weiter hätten vortragen können und vorgetragen hätten, wenn sie die oben dargestellten Maßstäbe zu dem der Beklagten obliegenden Prüfungsvorgang in den Blick genommen hätten. Hierzu ist ihnen nunmehr rechtliches Gehör zu gewähren.

III.

32
Die Sache ist demnach an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses - eventuell nach ergänzendem Tatsachenvortrag der Parteien - die noch notwendigen Feststellungen treffen kann. Gegebenenfalls wird auch die Frage einer bestehenden Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr zu prüfen sein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 37 ff. - Stiftparfüm). Für den Fall, dass das Berufungsgericht erneut zu einer Verurteilung der Beklagten gelangt, wird es die Ausführungen der Revision zur Fassung des Unterlassungsausspruchs in Erwägung ziehen müssen.
Galke Zoll Wellner
Diederichsen Stöhr

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.05.2009 - 325 O 145/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.03.2010 - 7 U 70/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 34/15
Verkündet am:
1. März 2016
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 823 (Ah); § 1004; TMG § 7; § 10; ZPO § 138

a) Ein Hostprovider ist zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer
grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern ins Netz gestellten Beiträge
vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen.
Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von den Rechtsverletzungen
erlangt.

b) Ist der Hostprovider mit der Behauptung eines Betroffenen konfrontiert, ein
von einem Nutzer eingestellter Beitrag verletze ihn in seinem Persönlichkeitsrecht
, und ist die Beanstandung so konkret gefasst, dass der Rechtsverstoß
auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden
kann, so ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter
Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten
Beitrag Verantwortlichen erforderlich.

c) Zur Bestimmung, welcher Überprüfungsaufwand vom Hostprovider im Einzelfall
zu verlangen ist, bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung, bei
der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind.
Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der angezeigten
ECLI:DE:BGH:2016:010316UVIZR34.15.0

Rechtsverletzung sowie den Erkenntnismöglichkeiten des Providers zu. Zu berücksichtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die persönlichkeitsbeeinträchtigende Aussage unmittelbar verantwortlichen - ggf. zulässigerweise anonym auftretenden - Nutzers.
d) Der vom Betreiber eines Arztbewertungsportals verlangte Prüfungsaufwand darf den Betrieb des Portals weder wirtschaftlich gefährden noch unverhältnismäßig erschweren, hat aber zu berücksichtigen, dass eine gewissenhafte Prüfung der Beanstandungen von betroffenen Ärzten durch den Portalbetreiber eine entscheidende Voraussetzung dafür ist, dass die Persönlichkeitsrechte der (anonym oder pseudonym) bewerteten Ärzte beim Portalbetrieb hinreichend geschützt sind. BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15 - OLG Köln LG Köln
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Stöhr, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Dr. Oehler
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Dezember 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, die Verbreitung einer in einem Arztbewertungsportal von einem Dritten abgegebenen Bewertung zu unterlassen.
2
Der Kläger ist Zahnarzt und betreibt eine Zahnarztpraxis mit insgesamt zehn Ärzten und 60 nichtärztlichen Angestellten. Die Beklagte unterhält unter der Internetadresse www.jameda.de einen Internetdienst, in dem Interessierte bei Eingabe bestimmter Suchkategorien, wie etwa medizinischer Fachgebiete, Informationen über Ärzte aufrufen können. Registrierten Nutzern wird darüber hinaus die Möglichkeit geboten, die Tätigkeit von Ärzten zu bewerten. Bewertungen , die diese Nutzer in dem Bewertungsportal ohne Nennung ihres Klarnamens platzieren können, erfolgen durch die Vergabe von Schulnoten für die vorformulierten Kategorien "Behandlung", "Aufklärung", "Vertrauensverhältnis", "genommene Zeit" und "Freundlichkeit". Ferner hat der Bewertende die Möglichkeit , in einem Freitextfenster zusätzliche, den Arzt betreffende Kommentare in eigenen Worten niederzulegen.
3
Unter dem 10. August 2013 stellte ein anonymer Nutzer in der Rubrik "Bewertung für Dr. H. [Nachname des Klägers]" eine den Kläger betreffende Bewertung in das Portal der Beklagten ein. Nach dem hervorgehobenen Hinweis "Ich kann Dr. H. [Nachname des Klägers] nicht empfehlen" bemerkte der Nutzer: "Leider ist es einfach, eine positive Bewertung zu schreiben, eine negative dagegen ist - auch rechtlich - schwierig, weshalb ich für die Bewertung auf die Schulnotenvergabe verweise, welche ich mir sorgfältigst überlegt habe".
4
Im folgenden Abschnitt "Notenbewertung dieses Patienten" wurde die Gesamtnote 4,8 genannt, die sich aus den von dem genannten Nutzer in den vorbezeichneten fünf Kategorien vergebenen Einzelnoten, darunter jeweils die Note 6 für "Behandlung", "Aufklärung" und "Vertrauensverhältnis", ergab.
5
Der Kläger wandte sich hierauf an die Beklagte und teilte ihr mit, er widerspreche "der […] unbegründeten und unsubstantiierten Bewertung", die ihn verunglimpfe. Er kündigte an, "sowohl gegen Jameda als auch gegen den schmähenden (fraglichen) Patienten rechtlich […] vorzugehen, wenn die Schmähung nicht innerhalb von 48 Stunden entfernt" werde. Die Beklagte entfernte den Beitrag zunächst, stellte ihn dann jedoch unverändert wieder in ihr Portal ein. Der Kläger wandte sich hierauf mit anwaltlichem Schreiben an die Beklagte. Er führte darin aus, bei der angegriffenen Bewertung gebe "sich erkennbar jemand Mühe, jegliche tatsächliche Aussage zu vermeiden". Es liege nahe, dass dies seinen Grund darin habe, dass es eine solche Behandlung überhaupt nicht gegeben habe. Auf die anwaltliche Aufforderung des Klägers, den Beitrag zu löschen und ihm Auskunft darüber zu erteilen, auf welche Weise der "angebliche Patient" die Behandlung belegt habe und welche Glaubhaftmachungen dazu vorgelegt worden seien, ferner über die "Klardaten", die der Beklagten aufgrund des "angeblichen Kontakts" mit dem Nutzer vorlägen, führte die Beklagte unter anderem aus: "[…] Im Rahmen unserer Qualitätsprüfung haben wir den Bewerter angeschrieben und um Bestätigung der Bewertung sowie eine Erklärung gebeten. Der Bewerter hat die Bewertung sehr ausführlich bestätigt. Anschließend hatten wir keine Anhaltspunkte, die uns an der Authentizität der Bewertung zweifeln ließen. Eine Überprüfung dieser Rückmeldung erfolgt immer manuell durch unsere Mitarbeiter auf Basis der Problem-Meldung Ihres Mandanten, wobei unser technisches System als Ergänzung fungiert. Dabei weisen uns vor allem Hintergrunddaten (bspw. E-Mail-Adresse), die bei der Abgabe einer Bewertung mitversandt werden, auf eine eventuelle Mehrfachbewertung hin. Die Notenbewertung entspricht der freien Meinungsäußerung und ist durch das Gesetz geschützt. In seiner Rückmeldung erklärt der Nutzer , welche Vorkommnisse ihn dazu veranlasst haben, eine solche Notenbewertung abzugeben. Viele Patienten schildern ihre Erlebnis- se und Erfahrungen in Kurzform und vermeiden eine Schilderung von Tatsachenbehauptungen (auch wenn sie der Wahrheit entsprechen), da diese für die Patienten oftmals nicht zu beweisen sind. […] Bedauerlicherweise können wir Ihrem Wunsch auf Herausgabe der Nutzerdaten nicht nachkommen, da wir diese Daten schützen müssen (das Arzt-Patientenverhältnis ist äußerst sensibel). […] Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir die Bewertung nicht löschen können."
6
Eine Stellungnahme des Verfassers der angegriffenen Bewertung selbst hat die Beklagte dem Kläger nicht zur Verfügung gestellt.
7
Der Kläger hat die Beklagte - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - darauf in Anspruch genommen, es zu unterlassen, die ihn betreffende Bewertung vom 10. August 2013 zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, soweit diese die Bewertung "6,0" in den Kategorien "Behandlung", "Aufklärung" und "Vertrauensverhältnis" beinhalte. Er hat unter anderem behauptet, der abgegebenen Bewertung liege kein Behandlungskontakt zugrunde.
8
Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

A.

9
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZD 2015, 430 veröffentlicht ist, ist der Auffassung, dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und/oder Verbreitung des streitgegenständlichen Beitrags zu. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die nur in ihrer Funktion als Hostprovider in Anspruch genommene Beklagte könne bezüglich des in ihre Website eingestellten Drittinhalts nur eine Haftung als mittelbare Störerin treffen. Die dafür nach der "Blog-Eintrag-Entscheidung" des erkennenden Senats (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219) erforderlichen Voraussetzungen seien im Streitfall aber nicht erfüllt, weil die Beklagte der sie danach treffenden Prüfungspflicht mit den von ihr ergriffenen und gegenüber dem Kläger kommunizierten Maßnahmen genügt habe.
10
So habe sie vom Verfasser des Beitrags mit folgender E-Mail vom 14. August 2013 eine Stellungnahme zur Frage eingeholt, ob er Patient des Klägers gewesen sei: "Liebe Nutzerin, lieber Nutzer, Sie haben […]. Dr. H[…] hat sich bei uns gemeldet und die Echtheit der Bewertung in Frage gestellt. In diesem Fall sind wir dazu verpflichtet, diesem Hinweis nachzugehen und Ihre Bewertung zu prüfen. Um diese Prüfung positiv abzuschließen, ist es nötig, dass Sie uns Ihre Bewertung noch einmal bestätigen. Bitte antworten Sie uns hierzu kurz auf diese EMail , indem Sie die Behandlung in mindestens zwei Sätzen umschreiben und den Behandlungszeitraum nennen. Selbstverständlich geben wir keine dieser In- formationen an den Arzt weiter. Sie dienen nur unserer internen Prüfung.
[…]."
11
Der Verfasser des Beitrags habe hierauf mit folgender - von der Beklagten im Rahmen des Rechtsstreits in teilweise unkenntlich gemachter Form vorgelegter - E-Mail bejahend Stellung genommen: "Sehr geehrte Damen und Herren, ich bestätige hiermit die Bewertung. Ich war etwa im [unkenntlich] diesen Jahres bei Dr. H[…]. Er diagnostizierte [unkenntlich]. Dr. H[…] versuchte [unkenntlich] was ich [unkenntlich] Ich ließ [unkenntlich] noch in seiner Praxis eine Prophylaxe durchführen [unkenntlich] Mit freundlichen Grüßen"
12
Sollte aus der der Beklagten vom Verfasser des Beitrags zudem vorgelegten Terminbestätigung - wie vom Kläger behauptet - lediglich ein Prophylaxetermin , nicht aber ein ärztlicher Behandlungstermin hervorgehen, rechtfertige dies im Hinblick auf die vorgenannte E-Mail keine abweichende Würdigung.
13
Unter den Umständen des Streitfalls sei die Beklagte im Rahmen ihrer Prüfungspflicht nicht gehalten gewesen, die auf diese Weise im unmittelbaren Kontakt mit dem Verfasser des Beitrags gewonnenen Informationen wiederum an den Kläger weiterzugeben, damit dieser hierzu vertieft Stellung nehmen könne. Denn die Beklagte habe den datenschutzrechtlichen Bestimmungen Rechnung zu tragen gehabt, nach denen sie die Identität des Nutzers nicht habe offenlegen dürfen.
14
Damit stelle sich die Frage, welche Auswirkungen es für die Störerhaftung der Beklagten habe, dass die Prüfung der Berechtigung der vorgebrachten Beanstandung durch die Beklagte an einem Punkt habe innehalten müssen, an dem das weitere Vorgehen in Form der Übersendung der Stellungnahme des Bewertenden an den Kläger nur unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen möglich gewesen wäre. Diese Frage sei dahingehend zu beantworten , dass die Störerhaftung der Beklagten entfalle. Denn bei einer Abwägung der kollidierenden Interessen sei es eher dem Kläger zuzumuten, eine seine beruflichen Leistungen womöglich unzulässig kritisierende Bewertung hinzunehmen, als dies umgekehrt für den Fall der Löschung einer zulässigen Bewertung aus dem Portal der Beklagten gelte.

B.

15
I. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Mit den Erwägungen des Berufungsgerichts lässt sich die Störereigenschaft der Beklagten und damit der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht verneinen.
16
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass es im Streitfall nicht um die Haftung der Beklagten als unmittelbare Störerin - in der Diktion des I. Zivilsenats "Täterin" (zu den unterschiedlichen Begrifflichkeiten des erkennenden Senats einerseits und des I. Zivilsenats andererseits vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425 Rn. 34; v. Pentz, AfP 2014, 8, 16) - geht.
17
Unmittelbare Störerin könnte die Beklagte nur dann sein, wenn es sich bei der vom Kläger angegriffenen Bewertung um einen eigenen Inhalt der Beklagten handelte, wobei zu den eigenen Inhalten eines Portalbetreibers auch solche Inhalte gehören, die zwar von einem Dritten eingestellt wurden, die sich der Portalbetreiber aber zu eigen gemacht hat (vgl. Senatsurteile vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 10 f. - RSS-Feeds; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 19 - Domainverpächter; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, NJW 2015, 3443 Rn. 25 - Hotelbewertungsportal). Von einem Zu-Eigen-Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat (Senatsurteile vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 11 - RSS-Feeds; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 19 - Domainverpächter; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, NJW 2015, 3443 Rn. 25 - Hotelbewertungsportal), was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist (Senatsurteil vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 11 - RSS-Feeds; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, NJW 2015, 3443 Rn. 25 - Hotelbewertungsportal ). Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (Senatsurteile vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 11 - RSS-Feeds; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 19 - Domainverpächter; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, NJW 2015, 3443 Rn. 25 - Hotelbewertungsportal).
18
Nach diesen Maßstäben hat sich die Beklagte die vom Kläger beanstandete Bewertung nicht zu Eigen gemacht. Dass die Beklagte - was für ein ZuEigen -Machen spräche (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 11 - RSS-Feeds; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, NJW 2015, 3443 Rn. 25 ff. mwN - Hotelbewertungsportal) - eine inhaltlich -redaktionelle Überprüfung der auf ihrem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt, ist weder festgestellt noch vom Kläger behauptet worden. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die von Nutzern abgegebenen Bewertungen als eigene präsentiert. Auch die vor der Veröffentli- chung erfolgende - jedenfalls teilweise automatische - Überprüfung der abgegebenen Bewertungen auf "Unregelmäßigkeiten" und die Ermittlung eines Durchschnittswertes aus den abgegebenen Einzelnoten reichen für die Annahme eines Zu-Eigen-Machens nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, NJW 2015, 3443 Rn. 28 - Hotelbewertungsportal; aA wohl Schmidt, Äußerungsrechtlicher Schutz gegenüber Bewertungsportalen im Internet , 2014, 128 f.).
19
2. Die besonderen Regelungen des Telemediengesetzes (TMG) stehen dem streitgegenständlichen Anspruch nicht entgegen. Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs, der seine Grundlage - wie hier - in einer vorangegangenen Rechtsverletzung findet, wird durch das Haftungsprivileg des § 10 TMG nicht eingeschränkt (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 19 - Blog-Eintrag; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 244 f. - Internetversteigerung I). Auf eine nach § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG unzulässige Begründung einer allgemeinen Überwachungsoder Nachforschungspflicht der Beklagten zielt der streitgegenständliche Anspruch nicht ab.
20
Dies steht nicht im Widerspruch zu den Regelungen der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Abl. EG L 178, S. 1, im Folgenden: ECRL). Art. 14 ECRL lässt nach seinem Absatz 3 die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht nach dem Rechtssystem des jeweiligen Mitgliedsstaates vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern (vgl. auch Erwägungsgrund 48).
21
3. Indes lässt sich die Eigenschaft der Beklagten als mittelbare Störerin mit den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht verneinen.
22
a) Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. Senatsurteile vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425 Rn. 34; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 21 mwN - Blog-Eintrag). Die Haftung als mittelbarer Störer darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (Senatsurteile vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 22 - Blog-Eintrag; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 18 - Domainverpächter; BGH, Urteile vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 20 - Stiftparfüm; vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44/10, AfP 2011, 156 Rn. 15; vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 350 - Schöner Wetten; vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internetversteigerung I; vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, NJW-RR 2008, 1136 Rn. 50 - Internetversteigerung III).
23
Danach ist ein Hostprovider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 24 - Blog-Eintrag; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 21 - Stiftparfüm; vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 41 ff. - Jugendgefährdende Medien bei eBay; vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 f. - Internet-Versteigerung I).
24
Wird eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten behauptet, wird sich eine Rechtsverletzung allerdings nicht stets ohne Weiteres feststellen lassen. Denn sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 25 f. - Blog-Eintrag). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung gilt dies auch dann, wenn die beanstandete Äußerung - wie im Streitfall (vgl. nachfolgend unter b) - nicht als Tatsachenbehauptung , sondern als Werturteil zu qualifizieren ist, das Werturteil vom Betroffenen aber mit der schlüssigen Behauptung als rechtswidrig beanstandet wird, der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem die Wertung aufbaue, sei unrichtig, dem Werturteil fehle damit jegliche Tatsachengrundlage.
25
b) Danach war die Beklagte entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung im Streitfall gehalten, der Rüge des Klägers nachzugehen. Sie war hinreichend konkret gefasst und ließ den behaupteten Rechtsverstoß unschwer erkennen.
26
aa) Die Behauptung des Klägers, der angegriffenen Bewertung liege kein Behandlungskontakt zugrunde, war hinreichend konkret. Dem steht nicht entgegen , dass es sich letztlich um eine Mutmaßung des Klägers handelte, die er nicht weiter unterlegt hat. Denn zu konkreteren Darlegungen der Beklagten gegenüber war der Kläger angesichts der Tatsache, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Behandlung beschreibende Angaben enthielt, nicht in der Lage.
27
bb) Auf der Grundlage der Beanstandung des Klägers war der Rechtsverstoß unschwer zu bejahen. Denn trifft die Behauptung des Klägers zu, so verletzt die angegriffene Bewertung den Kläger offensichtlich - was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt - in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
28
(1) Die beanstandete Bewertung greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Betroffen sind die Ehre und soziale Anerkennung des Klägers. Denn die Bewertung seiner im Rahmen einer (behaupteten) Behandlung erbrachten Leistungen in den Kategorien "Behandlung" , "Aufklärung" und "Vertrauensverhältnis" mit der Note 6 und damit als "ungenügend" bringt zum Ausdruck, dass der Kläger in zentralen Bereichen des Behandlungsgeschehens den an ihn gestellten Anforderungen aus Sicht des die Behandlung bewertenden Patienten nicht gerecht geworden ist. Die Kundgabe dieser Bewertung ist geeignet, sich abträglich auf das Bild des Klägers in der Öffentlichkeit auszuwirken.
29
(2) Liegt der angegriffenen Bewertung kein tatsächlicher Behandlungskontakt zugrunde, ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers auch rechtswidrig.
30
(a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. nur Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22 - Sächsische Korruptionsaffäre; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, VersR 2015, 1437 Rn. 20; vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425 Rn. 29; vom 13. Januar 2015 - VI ZR 386/13, VersR 2015, 336 Rn. 13 - Filialleiter bei Promi-Friseur; vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 536 - Innenminister unter Druck; vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 8 - Adoptivtochter) liegt wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt.
31
(b) Im Streitfall sind das durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG (auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG) und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner (Berufs )Ehre mit der in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Kommunikationsfreiheit der Beklagten und der Meinungsäußerungsfreiheit des Bewertenden abzuwägen. Trifft die Behauptung des Klägers, der angegriffenen Bewertung liege kein Behandlungskontakt zugrunde, zu, ergibt diese Abwägung, dass die geschützten Interessen des Klägers diejenigen der Beklagten und des Bewertenden überwiegen.
32
(aa) Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei dem angegriffenen Beitrag um eine Meinungsäußerung und nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt.
33
Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Das scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr und unwahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung , in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (Senatsurteile vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425 Rn. 24; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 8 - Hochleistungsmagneten; jeweils mwN).
34
Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene Bewertung als Meinungsäußerung zu qualifizieren. Zwar enthält sie die tatsächliche Behauptung des Bewertenden, er habe sich beim Kläger in Behandlung befunden und bewerte die stattgefundene Behandlung. Kern der angegriffenen Äußerung ist aber die notenmäßige Bewertung selbst. Sie ist geprägt von Elementen der Stellung- nahme, des Dafürhaltens und Meinens (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 31 ff. - Spickmich.de).
35
Entgegen der Auffassung der Revision ist die Vergabe der Note 6 in den Bereichen "Behandlung", "Aufklärung" und "Vertrauensverhältnis" aus Sicht eines durchschnittlichen Nutzers der Plattform weder dahingehend zu verstehen, dass diese Leistungen überhaupt nicht erbracht worden oder dem Kläger ärztliche Kunstfehler unterlaufen seien, noch dahingehend, dass die vom Kläger erbrachten Leistungen den Anforderungen an eine professionelle Zahnbehandlung in keiner Weise entsprächen und selbst die hierfür erforderlichen Grundkenntnisse des Klägers so lückenhaft seien, dass er diese Mängel auch in Fortbildungskursen in absehbarer Zeit nicht beheben könne. Ein derartiger Aussagegehalt kommt der angegriffenen Bewertung - was der erkennende Senat selbst beurteilen kann (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 19 mwN - Chefjustiziar) - nicht zu. Dass mit der Bewertung nicht der Vorwurf eines (objektiven) Behandlungsfehlers verbunden ist, ergibt sich bereits daraus, dass es sich beim Bewertenden - für den durchschnittlichen Leser erkennbar - typischerweise um einen medizinischen Laien handelt, der zur Feststellung eines Behandlungsfehlers regelmäßig überhaupt nicht in der Lage ist. Entsprechendes gilt für die Bewertung der Aufklärung mit der Note 6. Die Kategorie "Vertrauensverhältnis" betrifft schließlich schon im Ausgangspunkt keine für die Frage nach dem Vorliegen eines Behandlungs- bzw. Aufklärungsfehlers relevanten Umstände.
36
(bb) Liegt der angegriffenen Bewertung kein Behandlungskontakt zugrunde , überwiegt das von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG (auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG) und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner (Berufs)Ehre die von Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK geschützten Interessen des Bewerten- den an der Äußerung der dargestellten Meinung im Portal der Beklagten und der Beklagten an der Kommunikation dieser Meinung. Denn bei Äußerungen, in denen sich - wie im vorliegenden Fall - wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht (Senatsurteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 21 - Hochleistungsmagnet; BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 34; BVerfGE 85, 1, 17 - kritische BayerAktionäre ; BVerfG, AfP 2003, 535, 536; vgl. ferner EGMR, NJW 2015, 759 Rn. 51 - Yazici/Türkei; AfP 2015, 30 Rn. 31 - Jalba/Rumänien; AfP 2014, 430 Rn. 39 - Lavric/Rumänien; NJW-RR 2013, 291, 292 - Floquet und Esménard/Frankreich; NJW 2006, 1645 Rn. 76 - Pedersen und Baadsgard /Dänemark; BeckOK InfoMedienR/Söder, § 823 BGB Rn. 173.1 [Stand: 01.11.2015]). Im Streitfall ist der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem die Wertung aufbaut, unwahr, wenn der behauptete Behandlungskontakt nicht bestand. Ein berechtigtes Interesse des Bewertenden, eine tatsächlich nicht stattgefundene Behandlung zu bewerten, ist nicht ersichtlich; entsprechendes gilt für das Interesse der Beklagten, eine Bewertung über eine nicht stattgefundene Behandlung zu kommunizieren.
37
c) Ihrer durch den konkreten Hinweis auf eine unschwer zu bejahende Rechtsverletzung ausgelösten Prüfungspflicht hat die Beklagte auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht genügt.
38
aa) Zur Bestimmung, welcher Überprüfungsaufwand vom Hostprovider im Einzelfall zu verlangen ist, bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung , bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteile vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, juris Rn. 32 mwN - Störerhaftung des Access-Providers; vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 352 ff. - Schöner Wetten). Zu welchen konkreten Überprüfungsmaßnahmen der Hostprovider verpflichtet ist, bestimmt sich damit nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung sowie den Erkenntnismöglichkeiten des Providers zu (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 26 - Blog-Eintrag). Zu berücksichtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigende Aussage unmittelbar verantwortlichen - ggf. zulässigerweise anonym auftretenden - Nutzers (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 22 - Hostprovider; BGH, Urteile vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 50 - Kinderhochstühle im Internet III; vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 f. - Internetversteigerung I; jeweils mwN).
39
bb) Danach sind im Streitfall an die Prüfungspflicht der Beklagten strenge Anforderungen zu stellen.
40
Im Ausgangspunkt ist freilich festzuhalten, dass das von der Beklagten betriebene Ärztebewertungsportal eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllt (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 39 f. - Ärztebewertung II) und der Portalbetrieb zudem vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG und des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst wird (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 28 f. - Ärztebewertung II). Der von der Beklagten als Providerin zu erbringende Prüfungsaufwand darf den Betrieb eines Ärztebewertungsportals deshalb weder wirtschaftlich gefährden noch unverhältnismäßig erschweren (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, juris Rn. 27 mwN - Störerhaftung des Accessproviders). Ein solches Gewicht haben rein reaktive Prüfungspflichten, um die es im Streitfall allein geht, in der Regel aber nicht. Auf der anderen Seite kann bei der Bestimmung des der Beklagten zumutbaren Prüfungsaufwandes nicht außer Betracht bleiben, dass der Betrieb eines Ärztebewertungsportals im Vergleich zu anderen Portalen, insbesondere Nachrichtenportalen, schon von vornherein ein gesteigertes Risiko für Persönlichkeitsrechtsverletzungen mit sich bringt. Es birgt die Gefahr, dass es auch für nicht unerhebliche (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 32 - Ärztebewertung II) persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen missbraucht wird. Der Portalbetreiber muss deshalb von Anfang an mit entsprechenden Beanstandungen rechnen. Dabei werden die mit dem Portalbetrieb verbundenen Missbrauchsgefahren noch dadurch verstärkt, dass die Bewertungen - rechtlich zulässig (vgl. § 13 Abs. 6 TMG) - verdeckt abgegeben werden können (Senatsurteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 34 - Ärztebewertung II). Zudem erschwert die Möglichkeit , Bewertungen verdeckt abgeben zu können, es dem betroffenen Arzt regelmäßig erheblich, unmittelbar gegen den betreffenden Portalnutzer vorzugehen. Denn er kennt ihn nicht und kann sich die für seine Identifizierung erforderlichen Informationen selbst dann, wenn sie dem Portalbetreiber vorliegen sollten, mangels Auskunftsanspruchs gegen den Portalbetreiber (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, BGHZ 201, 380 Rn. 9 ff. - Ärztebewertung
I) jedenfalls nicht auf diesem Weg beschaffen. Eine gewissenhafte Prüfung der Beanstandungen von betroffenen Ärzten durch den Portalbetreiber ist deshalb die entscheidende Voraussetzung dafür, dass die Persönlichkeitsrechte der (anonym oder pseudonym) bewerteten Ärzten beim Portalbetrieb hinreichend geschützt sind.
41
Im Streitfall kommt hinzu, dass die angegriffene Bewertung geeignet ist, die Chancen des Klägers im Wettbewerb mit anderen Ärzten nachhaltig zu beeinträchtigen. Die für jedermann abrufbare Bewertung einer Behandlungsleistung in drei zentralen Bereichen mit der Note "ungenügend" begründet nämlich die erhebliche Gefahr, dass (potentielle) Patienten an der ärztlichen Kompetenz des Klägers zweifeln und sich deshalb statt an den Kläger an einen anderen Zahnarzt wenden. Auch dies spricht dafür, dass an die von der Beklagten vorliegend zu ergreifenden Prüfungsmaßnahmen hohe Anforderungen zu stellen sind.
42
cc) Konkret muss die vom Portalbetreiber durchzuführende Überprüfung erkennbar zum Ziel haben, die Berechtigung der Beanstandung des betroffenen Arztes zu klären. Der Portalbetreiber muss ernsthaft versuchen, sich hierzu die notwendige Tatsachengrundlage zu verschaffen; er darf sich insbesondere nicht auf eine rein formale "Prüfung" zurückziehen.
43
Im Streitfall hätte die Beklagte die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und diesen zur Stellungnahme anhalten müssen. Sie hätte ihn weiter auffordern müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben und ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa vorhandene Rechnungen, Terminkarten und - zettel, Eintragungen in Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien möglichst umfassend - soweit vom Bewertenden für nötig erachtet ggf. teilweise geschwärzt - zu übermitteln. Die bloße Bitte der Beklagten, "die Behandlung in mindestens zwei Sätzen [zu] umschreiben und den Behandlungszeitraum [zu] nennen", reicht hierfür nicht. In jedem Falle hätte die Beklagte dem Kläger diejenigen Informationen und Unterlagen über den behaupteten Behandlungskontakt weiterleiten müssen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre. Auch dies hat sie nicht getan. So er- schließt sich etwa nicht, warum die Beklagte dem Kläger den sich aus der Stellungnahme des Bewertenden ersichtlichen Behandlungszeitraum nicht mitgeteilt hat. Sollte dies deshalb nicht erfolgt sein, weil zu befürchten war, dass der Kläger den Bewertenden aufgrund des mitgeteilten Behandlungszeitraums identifizieren kann, hätte die Beklagte ein größeres Zeitfenster wählen können. Dass diese Information für den Kläger von vornherein in Bezug auf eine substantiierte "Replik" offensichtlich nicht hilfreich gewesen wäre, kann nicht angenommen werden. So kann etwa nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der behauptete Behandlungszeitraum in die Zeit einer - beispielsweise - urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheit des Klägers fiel, der Kläger mit dieser Information den behaupteten Behandlungskontakt also hätte widerlegen können.
44
II. Nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO war das Berufungsurteil deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Parteien werden die Möglichkeit haben, zu den von der Beklagten ergriffenen Überprüfungsmaßnahmen ergänzend vorzutragen.
45
III. Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:
46
1. Eine Verletzung des Klägers in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht kommt in Betracht, wenn der in der angegriffenen Äußerung enthaltene tatsächliche Bestandteil unrichtig war und dem Werturteil damit jegliche Tatsachengrundlage fehlte. Darlegungs- und beweisbelastet für das Fehlen eines Behandlungskontakts ist nach den allgemeinen Regeln insoweit der Kläger.
47
2. Allerdings trifft die Beklagte hinsichtlich des Behandlungskontakts eine sekundäre Darlegungslast, weil dem Kläger insoweit eine nähere Darlegung nicht möglich ist und er auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat. Die sekundäre Darlegungslast umfasst zunächst diejenigen für einen sol- chen Behandlungskontakt sprechenden Angaben, die der Beklagten, insbesondere ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG, möglich und zumutbar sind (vgl. zu den allgemeinen Voraussetzungen einer sekundären Darlegungslast nur BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 17 mwN - BearShare ).
48
Die Beklagte hat im Streitfall jedoch eine darüber hinausgehende Recherchepflicht. Dem Bestreitenden obliegt es im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Nachforschungen zu unternehmen, wenn ihm dies zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 18 mwN - BearShare). Im Streitfall folgt die Zumutbarkeit einer Recherche schon daraus, dass die Beklagte aufgrund ihrer materiellen Prüfpflicht ohnehin gehalten ist, vom Bewertenden zusätzliche Angaben und Belege zum angeblichen Behandlungskontakt zu fordern. Dem entspricht in prozessualer Hinsicht ihre Obliegenheit , im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vom Bewertenden entsprechende Informationen zu fordern.
49
Kommt die Beklagte dieser Obliegenheit nicht nach, ist die Behauptung des Klägers, der von ihm angegriffenen Bewertung liege kein Behandlungskontakt zugrunde, nach den allgemeinen Regeln über die sekundäre Darlegungs- last nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu bewerten (vgl. nur Senatsurteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 23). Galke Stöhr von Pentz Offenloch Oehler
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 09.07.2014 - 28 O 516/13 -
OLG Köln, Entscheidung vom 16.12.2014 - 15 U 141/14 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VI ZR 93/10
Verkündet am:
25. Oktober 2011
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO § 32; EGBGB Art. 40 Abs. 1 Satz 2; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004

a) Nimmt ein Betroffener einen Hostprovider auf Unterlassung der Verbreitung
einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten in Anspruch,
weil diese das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletze, setzt die
Störerhaftung des Hostproviders die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten
voraus.

b) Der Hostprovider ist erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der Verletzung
des Persönlichkeitsrechts erlangt. Dies setzt voraus, dass die Beanstandung
des Betroffenen so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß
auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejaht
werden kann.

c) Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags besteht,
wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen
und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung
etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des
Persönlichkeitsrechts auszugehen ist.
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. März 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 2 erkannt worden ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger zu 1 (künftig: Kläger) nimmt die Beklagte zu 2 (künftig: Beklagte ) wegen der Verbreitung einer Äußerung, die sich auf der Webseite m….blogspot.com befindet, auf Unterlassung in Anspruch.
2
Der Kläger ist im Immobiliengeschäft tätig. Er war Geschäftsführer einer in Deutschland ansässigen GmbH, die nach Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse im Jahr 2003 aufgelöst wurde. Ferner war er Geschäftsführer einer spanischen Bauträgergesellschaft mit Sitz in Palma de Mallorca. Nunmehr ist der Kläger Geschäftsführer einer anderen spanischen Gesellschaft.
3
Die Beklagte, die ihren Sitz im Bundesstaat Kalifornien der Vereinigten Staaten hat, stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für die Website www.blogger.com und für die unter www.blogspot.com von Nutzern eingerichteten Weblogs (Blogs), also journal- oder tagebuchartig angelegte Webseiten, zur Verfügung.
4
Ein an dem Rechtsstreit nicht beteiligter Dritter richtete auf der Webseite www.blogspot.com den Blog m...blogspot.com ein. Dort hieß es in einem auf den 2. August 2007 datierten Eintrag unter der Überschrift "Hat Pleitier … F… ein Intelligenzproblem?" unter anderem: "Apropos Banco S…, im Frühjahr 2000 hat das Institut Herrn F…s Firmen … Visakarte auf Veranlassung seines Steuerberaters!!!, … gesperrt und eingezogen. Begründung: F… nützte diese Visa-Karteim Wesentlichen zur Begleichung von Sex-Club Rechnungen und sei allem Anschein nach ‚manchen Situationen nicht gewachsen.‘ Honi soit qui mal y pense!"
5
Der Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, folgende Be- hauptung zu verbreiten: "F… nützte diese Visa-Karteim Wesentlichen zur Begleichung von Sex-Club Rechnungen", hilfsweise Beseitigung der Äußerung.
6
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich dieses Unterlassungsbegehrens stattgegeben, allerdings nur bezogen auf die Verbreitung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte vollumfängliche Klageabweisung. Hinsichtlich einer Reihe weiterer vom Kläger beanstandeter Äußerungen sowie hinsichtlich der Beklag- ten zu 1 und der Klägerin zu 2 ist die Klage in den Vorinstanzen rechtskräftig abgewiesen worden.

Entscheidungsgründe:

I.

7
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in MMR 2010, 490 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Das Landgericht habe die Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts zu Recht und mit zutreffender Begründung aus Art. 40 EGBGB hergelei- tet. Bezüglich der Verbreitung des Satzes "F… nützte diese Visa-Karte im We- sentlichen zur Begleichung von Sex-Club-Rechnungen…" auf der von der Beklagten "gehosteten" Seite bestehe ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte als Störerin. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass die in dem Beitrag erwähnte Visa-Karte der Banco S… zur Begleichung einer SexClub -Rechnung verwendet worden sei. Der Kläger habe bestritten, jemals SexClub -Rechnungen mit Visa-Karte beglichen zu haben, und vorgetragen, dass die Banco S… der Firma C… niemals eine Kreditkarte ausgestellt habe. Diese Aussage sei hinreichend bestimmt. Der Kläger bringe damit zum Ausdruck, dass es keine Anhaltspunkte für die verbreitete Behauptung gebe, sondern dass es sich um eine freie Erfindung handele. Weitere Ausführungen zu einem nicht geschehenen Ereignis könne eine Partei naturgemäß nicht machen. Diese Erklärung des Klägers habe die Beklagte veranlassen müssen, in eine Prüfung einzutreten, ob die unzweifelhaft ehrenrührige Behauptung zutreffe, und, sofern dies nicht zu klären gewesen sei, den Betreiber zur Löschung der Passage zu veranlassen. Da die Beklagte abgesehen von der Weiterleitung der Beanstandung nichts unternommen habe, um den Verfasser zur Löschung zu veranlassen , und da sie auch weder dargetan noch bewiesen habe, dass die Tatsa- chenbehauptung zutreffend gewesen sei, sei sie insoweit ihrer Pflicht als technische Verbreiterin nicht nachgekommen. Dass ihr ein Handeln nicht zumutbar oder möglich gewesen wäre, habe sie selbst nicht behauptet. Daher bestehe insoweit ein Unterlassungsanspruch des Klägers.

II.

8
Über die Revision der Beklagten ist, da der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden , das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81).
9
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
10
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte angenommen, die in jedem Verfahrensabschnitt , auch im Revisionsverfahren, von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsurteile vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, VersR 2011, 900 Rn. 6; vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, VersR 2011, 137 Rn. 10; BGH, Urteile vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff.; vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 16 - Internet-Versteigerung II).
11
Zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen sind die deutschen Gerichte nach § 32 ZPO international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den Um- ständen des konkreten Falls im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch eine Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde (Senatsurteile vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, aaO Rn. 8 ff.; vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 16 ff.). Nach diesen Kriterien bestimmt sich der für die internationale Zuständigkeit maßgebliche Erfolgsort auch dann, wenn gegen den Hostprovider als Störer geklagt wird, ungeachtet der eventuell strengeren Voraussetzungen für dessen Haftung (dazu nachfolgend

).

12
Danach ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben. Der Kläger hat im Streitfall spätestens zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen deutlichen Inlandsbezug des beanstandeten Blogs schlüssig vorgetragen. Maßgebend ist der Inlandsbezug der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Klägers. Insoweit ist auf den Inhalt des beanstandeten Blogs abzustellen. Dieser richtet sich vorrangig an auf Mallorca und in Deutschland ansässige Personen, die - etwa als "Residenten" oder "Immobilienbesitzer" - einen Bezug zu Mallorca und Interesse an den in der BlogÜberschrift angekündigten "Insiderinfos" und "Fakten" haben. Der Blogeintrag vom 2. August 2007, der die angegriffene Äußerung enthält, ist in deutscher Sprache abgefasst und der Kläger ist unter Angabe seines Wohnorts in Deutschland mit vollem Namen genannt. In dem Blogeintrag wird auch die angeblich fortdauernde Geschäftstätigkeit des Klägers in Deutschland angesprochen.
13
2. Das Berufungsgericht geht zu Recht von der Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts aus. Die richtige Anwendung des deutschen Internationalen Privatrechts ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VI ZR 105/07, BGHZ 177, 237 Rn. 8 mwN; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - I ZR 88/95, BGHZ 136, 380, 386; Zöller/ Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 293 Rn. 9 ff.).
14
a) Das anwendbare Recht bestimmt sich nach den Art. 40 ff. EGBGB. Denn außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte sind nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO) vom Anwendungsbereich der Rom II-VO ausgenommen (vgl. dazu MünchKomm BGB/Junker, 5. Aufl., Art. 1 Rom II-VO Rn. 43). Auch § 3 TMG, dessen kollisionsrechtlicher Charakter streitig ist (vgl. Senat, Vorabentscheidungsersuchen vom 10. November 2009 - VI ZR 217/08, VersR 2010, 226 Rn. 31 ff. mwN), greift nicht ein. Denn die Beklagte hat ihren Sitz nicht in dem Geltungsbereich der Richtlinien 2000/31/EG und 89/552/EWG, sondern in den Vereinigten Staaten (vgl. MünchKommBGB/Martiny, 5. Aufl., Art. 9 Rom I-VO Anh. III. Rn. 71).
15
b) Maßgebend ist Art. 40 EGBGB, dem auch der Persönlichkeitsschutz einschließlich sich daraus herleitender Unterlassungsansprüche unterfällt (vgl. MünchKommBGB/Junker, 5. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 85, und die Begründung des zugrunde liegenden Gesetzentwurfs BT-Drucks. 14/343, S. 10). Im Streitfall ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts jedenfalls daraus, dass der Kläger sein Bestimmungsrecht zugunsten deutschen Rechts gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB in der Klageschrift ausgeübt hat.
16
aa) Dem Kläger stand ein Bestimmungsrecht nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zu. Nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsurteil Bezug nimmt, liegt der nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB maßgebliche Erfolgsort in Deutschland. Der Kläger, der in Deutschland wohnt und Geschäfte betreibt, ist hier in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen; hier kollidiert sein Interesse an der Unterlassung der ehrverletzenden Veröffentlichung mit dem Interesse des Bloggers daran, ein deutsches Publikum über die behaupteten Machenschaften des Klägers zu informieren. Daran ist auch im Fall der Klage gegen den Hostprovider anzuknüpfen.
17
bb) Den nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen ist auch eine Ausübung des Bestimmungsrechts durch den Kläger zu entnehmen. Im Streitfall hat der Kläger sich in der Klageschrift vom 8. Juli 2008 auf deutsche Rechtsnormen berufen und auch auf den vorgerichtlichen Schriftwechsel verwiesen. Dazu gehört das Anwaltsschreiben vom 8. Februar 2008 (Anlage K6 zur Klageschrift vom 8. Juli 2008), auf das im Tatbestand des Berufungsurteils Bezug genommen wird. In dem Schreiben bezieht sich der Kläger auf deutsches Recht und widerspricht der E-Mail der Beklagten zu 1 vom 7. Februar 2008, in der sie für die Beklagte zu 2 die Auffassung vertreten hat, nur Recht der Vereinigten Staaten sei anwendbar. Danach hat der Kläger bereits mit der Klageschrift klar zum Ausdruck gebracht, dass deutsches Recht zur Anwendung kommen soll.
18
3. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann nach deutschem Recht (§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht bejaht werden.
19
a) Allerdings ist die Beklagte nicht bereits nach § 10 Satz 1 TMG von der Verantwortlichkeit für den Inhalt der von ihr betriebenen Website befreit. Sie hält zwar als Diensteanbieter nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 TMG Telemedien im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG zur Nutzung bereit. Sie unterhält die Website www.blogger.com und speichert die unter www.blogspot.com eingerichteten Blogs, journal- oder tagebuchartige Webseiten mit chronologisch sortierten Beiträgen des "Bloggers" (vgl. Heckmann in jurisPK-Internetrecht, 2. Aufl., Kap. 1.7 Rn. 34), zum Zwecke des Abrufs. Die Beklagte fungiert damit als Hostprovider (vgl. Art. 14 - "Hosting" - der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs , im Binnenmarkt). Die Haftungsbeschränkung des § 10 Satz 1 TMG gilt aber nicht für Unterlassungsansprüche (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06, VersR 2007, 1004 Rn. 7 - Meinungsforum; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, VersR 2009, 1417 Rn. 17 - Domainverpächter ; BGH, Urteile vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 19 - Internet-Versteigerung II; vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 26 - Kinderhochstühle im Internet). Wie sich aus § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG und dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ergibt, betrifft § 10 TMG lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06, aaO; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 245 ff. - InternetVersteigerung I, zur Vorgängerregelung des § 11 Teledienstegesetz).
20
b) Die Beklagte trifft aber hinsichtlich des vom Kläger beanstandeten Eintrags nur eine eingeschränkte Verantwortlichkeit, weil sie ihn weder verfasst noch sich seinen Inhalt zu Eigen gemacht hat. Sie kann lediglich als Störerin in Anspruch genommen werden, weil sie die technischen Möglichkeiten des Blogs zur Verfügung gestellt hat.
21
aa) Als Störer ist verpflichtet, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 13 f. - Domainverpächter; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, aaO Rn. 45 - Kinderhochstühle im Internet; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, Rn. 20 - Stiftparfüm ). Indem die Beklagte die Website www.blogspot.com betreibt, dabei den Speicherplatz für die von den Nutzern eingerichteten Webseiten bereitstellt und den Abruf dieser Webseiten über das Internet ermöglicht, trägt sie willentlich und adäquat kausal zur Verbreitung von Äußerungen bei, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigen.
22
bb) Die Störerhaftung darf jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten voraus; deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 18 - Domainverpächter; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 50 - Internet-Versteigerung III; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 20 - Stiftparfüm, jeweils mwN).
23
c) Unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen gelten für die Inanspruchnahme des Hostproviders unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung für das Persönlichkeitsrecht verletzende Blogs die folgenden Maßstäbe.
24
aa) Ein Hostprovider ist nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Blogs hin, kann der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 - Internet-Versteigerung II; Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 43 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 26 - Stiftparfüm). Diese Erwägungen stehen im Einklang mit den Maßstäben, die der Gerichtshof der Europäischen Union und der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Verantwortlichkeit von Betreibern eines Internet-Marktplatzes für Markenrechtsverletzungen aufgestellt haben (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09, EuZW 2011, 754 - L’Oreal/eBay; BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 22 ff. - Stiftparfüm).
25
bb) Allerdings wird sich bei der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten eine Rechtsverletzung nicht stets ohne weiteres feststellen lassen. Sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit sowie Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die richtig oder falsch sein kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen erforderlich. Hiernach ergeben sich für den Provider regelmäßig folgende Pflichten:
26
Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Provider zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers auf der anderen Seite.
27
Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts , ist der beanstandete Eintrag zu löschen.
28
d) Danach kann ein Unterlassungsanspruch des Klägers derzeit nicht bejaht werden.
29
Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei der beanstandeten Mitteilung betreffend die Verwendung der Visakarte um eine freie Erfindung handelte, so dass die Beklagte in eine Prüfung habe eintreten müssen.
30
Dies hat die Beklagte indes zunächst getan, indem sie über die Beklagte zu 1 in einen Schriftwechsel eintrat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts widersprach der Kläger dem Angebot der Beklagten zu 1 vom 7. Februar 2008, die Abmahnung des Klägers an den Blogger weiterzuleiten, unter dem 8. Februar 2008 und erteilte der Klägervertreter erst nach Klageerhebung durch Schreiben vom 11. Dezember 2008 gegenüber den Beklagten die Erlaubnis zur Weiterleitung an den Blogger, was die Beklagte unverzüglich veranlasste. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs stellt das Berufungsgericht lediglich fest, dass die Seiten weiterhin abrufbar blieben.
31
Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Parteien weiter hätten vortragen können und vorgetragen hätten, wenn sie die oben dargestellten Maßstäbe zu dem der Beklagten obliegenden Prüfungsvorgang in den Blick genommen hätten. Hierzu ist ihnen nunmehr rechtliches Gehör zu gewähren.

III.

32
Die Sache ist demnach an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses - eventuell nach ergänzendem Tatsachenvortrag der Parteien - die noch notwendigen Feststellungen treffen kann. Gegebenenfalls wird auch die Frage einer bestehenden Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr zu prüfen sein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 37 ff. - Stiftparfüm). Für den Fall, dass das Berufungsgericht erneut zu einer Verurteilung der Beklagten gelangt, wird es die Ausführungen der Revision zur Fassung des Unterlassungsausspruchs in Erwägung ziehen müssen.
Galke Zoll Wellner
Diederichsen Stöhr

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.05.2009 - 325 O 145/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.03.2010 - 7 U 70/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 489/16 Verkündet am:
27. Februar 2018
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Abs. 2
Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen.
BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16 - OLG Köln
LG Köln
ECLI:DE:BGH:2018:270218UVIZR489.16.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler und den Richter Dr. Klein
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Oktober 2016 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger nehmen die Beklagten als Betreiber einer Internetsuchmaschine in Anspruch, es zu unterlassen, bestimmte, sie nach ihrem Vortrag in ihren Persönlichkeitsrechten verletzende Inhalte auf Drittseiten über die Suchmaschine auffindbar zu machen. Sie verlangen ferner von den Beklagten, einen entsprechenden Suchfilter einzurichten, der künftige Verletzungen verhindert, sowie eine Geldentschädigung für die bereits erfolgte Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
2
Die Beklagte zu 1, die ihren Sitz in Kalifornien hat, betreibt die Internetsuchmaschine "Google". Dabei durchsucht sie mit einer Software kontinuierlich und automatisiert das Internet und übernimmt die so ermittelten Internetseiten in einen Suchindex. Die Daten gibt die Suchmaschine an die Nutzer entspre- chend dem eingegebenen Suchbegriff nach einem von der Beklagten zu 1 erstellten Algorithmus als Ergebnisliste aus und verlinkt diese. Die Beklagte zu 2 ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1 mit Sitz in Deutschland. Sie vermarktet Werbeflächen auf der Internetseite der Beklagten zu 1.
3
Die nunmehr verheirateten Kläger sind als Anbieter von ITDienstleistungen und selbständige Handelsvertreter tätig.
4
Der Kläger zu 2 hatte nach eigenem Vorbringen ab Mitte Februar 2011 zumindest beim Aufsetzen eines Internetforums - nachfolgend: F-Internetforum - geholfen. Mitglieder dieses Forums führten mittels Beiträgen auf verschiedenen Forenseiten Auseinandersetzungen mit Mitgliedern eines anderen Internetforums. Den Mitgliedern des F-Internetforums wurde u.a. vorgeworfen , Dritte zu stalken und zu drangsalieren. Über eine von dem Kläger zu 2 im Rahmen seiner Tätigkeit für das F-Internetforum eingerichtete E-MailWeiterleitung erhielt er in der Folge eine Beschwerde eines Internetnutzers. Der Kläger zu 2 antwortete und verwies den Absender an den aus seiner Sicht Zuständigen des F-Internetforums. Aufgrund dieser Antwort-E-Mail stellten Dritte die IP-Adresse und die Identität des Klägers zu 2 fest und gaben diese Informationen an Mitglieder des mit dem F-Internetforum verfeindeten Internetforums weiter. Letztere verfassten sodann auf den mit der Klage beanstandeten Internetseiten Beiträge, in denen die Kläger für Handlungen von Mitgliedern des FInternetforums (unter anderem angebliches Stalking) verantwortlich gemacht wurden. Auf den suchenden Internetnutzern in der Ergebnisliste derBeklagten zu 1 nachgewiesenen Seiten hieß es deshalb, der Kläger zu 2 betreibe das FInternetforum sei, für die dort veröffentlichten Inhalte (mit-)verantwortlich oder habe von den Inhalten des Forums zumindest Kenntnis gehabt und die Klägerin zu 1 müsse von der Rolle ihres Mannes in diesem Forum Kenntnis gehabt haben. Dabei wurden in Bezug auf die Kläger Worte gebraucht wie etwa "Arsch- kriecher", "Schwerstkriminelle", "kriminelle Schufte", "Terroristen", "Bande", "Stalker", "krimineller Stalkerhaushalt".
5
Die Kläger wandten sich an die Beklagten und monierten, dass ihr Persönlichkeitsrecht verletzende Inhalte auf bestimmten, von ihnen benannten Internetseiten über den Suchindex der Suchmaschine auffindbar gemacht würden. Diese Seiten dienten nach Auffassung der Kläger allein der Diffamierung, Kreditgefährdung und Rufschädigung. Der Kläger zu 2 stehe in keiner geschäftlichen oder privaten Beziehung zum F-Internetforum, sei nicht dessen Betreiber, Administrator oder Mitglied. Gleiches gelte für die Klägerin zu 1.
6
Die Beklagte zu 1 bat daraufhin um die Übersendung der Verknüpfungen ("Links") in elektronischer Form sowie um Darlegung, welche konkreten Aussagen beanstandet würden, wo genau sich die geltend gemachten Rechtsverletzungen in Bezug auf die Verknüpfungen befänden und woraus sich diese ergäben. Die Kläger übersandten daraufhin entsprechende Angaben, verwiesen aber darauf, dass eine Differenzierung nicht möglich sei, da alle beanstandeten Beiträge Hinweise auf eine in Wahrheit nicht bestehende Beziehung der Kläger zum F-Internetforum enthielten.
7
Später teilte die Beklagte zu 1 mit, einige der beanstandeten Verknüpfungen entfernt zu haben. Die Kläger monierten jedoch eine Vielzahl weiterer Verknüpfungen. Sie übersandten der Beklagten zu 1 eine Abmahnung und beanstandeten mehrere hundert weitere zu löschende Verknüpfungen. Die Beklagte zu 1 teilte daraufhin wieder mit, dass (weitere) Verknüpfungen entfernt worden seien.
8
Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagten seien als Betreiber der Suchmaschine mitverantwortlich für die fortwährende Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte. Insbesondere die Beklagte zu 1 hafte auf Unterlassung, da sie durch die Indexierung der Beiträge die unwahren und beleidigenden Aussagen erst allgemein auffindbar gemacht habe.
9
Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 verurteilt, es zu unterlassen, einzelne Verknüpfungen auffindbar zu machen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Beklagten zu 1 hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der Berufung der Kläger die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

A.

10
Das Berufungsgericht (Urteil veröffentlicht in K&R 2017, 55) hat im Wesentlichen ausgeführt, dass den Klägern ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 2 weder aus dem Gesichtspunkt der Persönlichkeitsrechtsverletzung nach § 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG zustehe noch wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz nach § 1004 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB iVm § 29 BDSG. Zwar greife die Beklagte zu 1 in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger ein, wenn sie durch ihre Suchmaschine Internetseiten auffindbar mache, auf denen die Behauptung aufgestellt werde, der Kläger zu 2 sei Betreiber des F-Internetforums, und auf denen es zu Beschimpfungen der Kläger komme. Dadurch werde der soziale Geltungsanspruch der Kläger beeinträchtigt. Insoweit könne sich eine Haftung der Beklagten zu 1 als mittelbare Störerin ergeben. Das Landgericht habe eine Haftung im Ausgangspukt zu Recht angenommen, wenn und soweit die Beklagte zu 1 im Einzelfall gegen reaktive Prüfpflichten verstoßen habe. Dies setze einen Hin- weis auf eine klare Rechtsverletzung voraus. Weder die Vorschriften des Telemediengesetzes , noch der E-Commerce-Richtlinie (Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000, ABl. L 178/1 vom 17. Juli 2000, hiernach: "ECRL") stünden der Annahme einer solchen Prüfpflicht entgegen. Ein Unterlassungsanspruch der Kläger scheitere aber an der nicht ordnungsgemäßen Inkenntnissetzung der Beklagten zu 1, so dass keine reaktiven Prüfpflichten ausgelöst worden seien. Ein Suchmaschinenbetreiber sei zur Sperrung von Verknüpfungen nur verpflichtet, wenn die behauptete Rechtsverletzung offensichtlich erkennbar sei, der Betroffene also den Sachverhalt detailliert beschrieben habe. Diesen Anforderungen seien die Kläger nicht gerecht geworden.
11
Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich ebenso wenig aus einer Verletzung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Beklagte zu 1 habe die öffentlich zugänglichen Daten auf den Internetseiten erheben und als Ergebnislisten an ihre Nutzer übermitteln dürfen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 BDSG).
12
Mangels einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger bestehe kein Anspruch auf Geldentschädigung. Der geltend gemachte Anspruch auf Einrichtung eines Suchfilters entbehre einer Anspruchsgrundlage.
13
Die Beklagte zu 2 sei, auch wenn es sich bei ihr um eine wirtschaftlich abhängige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1 handele, nicht passivlegitimiert , da sie selbst nicht Betreiberin der Suchmaschine sei.

B.

14
Das angegriffene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

I.

15
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die gegen die in den USA ansässige Beklagte zu 1 gerichtete Klage, die auch in der Revisionsinstanz zu prüfen ist (Senatsurteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 9 ff. - New York Times; BGH, Urteile vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff.; vom 20. November 2008 - I ZR 70/06, VersR 2009, 807 mwN; vom 22. Oktober 2009 - I ZR 88/07, VersR 2011, 648), nach § 32 ZPO bestimmt. Denn die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO) regeln mittelbar auch die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit deutscher und ausländischer Gerichte (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75, NJW 1977, 1590; BGH, Urteil vom 22. November 1994 - XI ZR 45/91, NJW 1995, 1225, 1226).
16
1. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Zur Begründung der Zuständigkeit genügt es, wenn der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt (vgl. BGH, Urteile vom 25. November 1993 - IX ZR 32/93, BGHZ 124, 237, 241; vom 28. Februar 1996 - XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105, 110 f.). Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort , so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen wurde, oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105, 110 f.; vom 21. April 2016 - I ZR 43/14, GRUR 2016, 1048 Rn. 18 - An evening with Marlene Dietrich). Erfasst werden neben Ansprüchen auf Schadensersatz auch Unterlassungsansprüche (vgl. Senatsurteil vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, AfP 2011, 265 Rn. 6 f. - www.womanineurope.com; BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 43/14, GRUR 2016, 1048 Rn. 17 - An evening with Marlene Dietrich; Beschluss vom 17. März 1994 - I ZR 304/91, MDR 1995, 282 - Beta).
17
Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse der Kläger an der Achtung ihres Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse der Beklagten an der Gestaltung ihres Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 15 ff. "New York Times"). Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die von den Klägern behauptete Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde (vgl. Senat aaO).
18
2. Nach diesen Grundsätzen ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gemäß § 32 ZPO entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung betreffend alle von der Beklagten zu 1 angebotenen Suchmaschinenleistungen gegeben.
19
Ein Inlandsbezug besteht auch hinsichtlich der über www.google.com gewonnenen Suchergebnisse. Zwar weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass die von der Beklagten zu 1 eingesetzte Technik die deutschen Nutzer der Suchmaschine www.google.com zum länderspezifischen Internetauftritt www.google.de umleite. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es jedoch möglich, von Deutschland aus die Suche über www.google.com durchzuführen und dabei deutschsprachige Ergebnisse zu erzielen. Die Beklagte zu 1 hält für die Nutzer nach der Umleitung auf den deutschlandspezifischen Internetauftritt eine Option auf der Internetseite vor, gleichwohl mit www.google.com zu suchen. Auch die bei einer Suche über www.google.com angezeigten Ergebnislisten weisen einen deutlichen Inlandsbezug auf, weil sie die angezeigten Treffer in deutscher Sprache aufführen und die in Deutschland wohnenden und hier ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehenden Kläger namentlich genannt werden.

II.

20
Das Berufungsgericht geht zu Recht von der Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts aus. Die richtige Anwendung des deutschen Internationalen Privatrechts ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 13; vom 15. Juli 2008 - VI ZR 105/07, BGHZ 177, 237 Rn. 8 mwN; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - I ZR 88/95, BGHZ 136, 380, 386; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 293 Rn. 9 ff.).
21
1. Die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-Verordnung) ist im Streitfall nicht anwendbar, da gemäß deren Art. 1 Abs. 2 lit. g außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind.
22
2. Dass der von den Klägern geltend gemachte Anspruch nach deutschem Recht zu beurteilen ist, folgt aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, dem auch der Persönlichkeitsschutz einschließlich sich daraus herleitender Unterlassungsansprüche unterfällt (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 15).
23
a) Art. 40 EGBGB wird nicht durch § 3 Abs. 2 TMG verdrängt. Denn diese Bestimmung enthält keine Kollisionsnorm (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 23 ff. nach Vorlage an den EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - Rs. C-509/09, juris - eDate Advertising).
24
b) Der maßgebliche Erfolgsort liegt in Deutschland. Hier wird der soziale Geltungsanspruch, den die Kläger in ihrem Lebenskreis genießen, gestört bzw. gefährdet (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 31; vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 23; vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75, NJW 1977, 1590 f.). Hier kollidiert ihr Interesse an der Unterlassung der ihr Persönlichkeitsrecht berührenden Anzeige der Suchergebnisse mit dem Interesse der Beklagten zu 1 an der Gestaltung ihres Internetauftritts und an der Ausübung ihres Geschäftsmodells.

III.

25
Den Klägern steht gegen die Beklagte zu 1 kein Anspruch zu, es zu unterlassen , die beanstandeten Inhalte auf den von ihnen benannten Internetseiten durch Anzeige in den Suchergebnissen mit entsprechender Verlinkung auf- findbar zu machen. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich weder aufgrund einer Haftung der Beklagten zu 1 als mittelbare Störerin wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB analog iVm Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG) noch aufgrund einer Verletzung datenschutzrechtlicher Schutzgesetze (§ 823 Abs. 2 BGB iVm § 4 Abs. 1, § 29 BDSG). Auch die darüber hinaus von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf Einrichtung eines Filters, auf Auskunft über die Identität von Verfassern der beanstandeten Interneteinträge sowie auf Zahlung einer Geldentschädigung bestehen nicht.
26
1. Die Kläger haben gegen die Beklagte zu 1 keinen Unterlassungsanspruch aufgrund einer Haftung als mittelbare Störerin wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB analog iVm Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG.
27
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass es im Streitfall nicht um die Haftung der Beklagten zu 1 als unmittelbare Störerin geht (in der Diktion des I. Zivilsenats "Täterin"; zu den unterschiedlichen Begrifflichkeiten des erkennenden Senats einerseits und des I. Zivilsenats andererseits vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425 Rn. 34; v. Pentz, AfP 2014, 8, 16).
28
aa) Unmittelbare Störerin könnte die Beklagte zu 1 nur sein, wenn es sich bei den von den Klägern angegriffenen Suchergebnisseiten um eigene Inhalte der Beklagten zu 1 handelte, wobei zu den eigenen Inhalten eines Suchmaschinenbetreibers auch solche Inhalte gehören, die zwar von einem Dritten hergestellt wurden, die sich der Suchmaschinenbetreiber aber zu eigen gemacht hat. Von einem Zu-Eigen-Machen ist auszugehen, wenn der in Anspruch Genommene nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist (Senatsurteile vom 4. April 2017 - VI ZR 123/16, VersR 2017, 895 Rn. 18; vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 17 - jameda.de II; vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 10 f. - RSS-Feeds; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 19 - Domainverpächter; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, NJW 2015, 3443 Rn. 25 - Hotelbewertungsportal). Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten.
29
bb) Die von den Klägern beanstandeten Inhalte auf den Internetseiten, welche die Beklagte zu 1 durch Verlinkung auffindbar macht, sind keine eigenen Inhalte der Beklagten zu 1. Sie wurden von anderen Personen ins Internet eingestellt. Die Beklagte zu 1 hat sich die Inhalte durch Aufnahme in den Suchindex auch nicht zu Eigen gemacht. Die Beklagte zu 1 durchsucht mit Hilfe sog. crawler-Programme die im Internet vorhandenen Seiten und erstellt hieraus automatisiert und nach ihren Algorithmen einen Suchindex. Bei der Anfrage durch einen Nutzer durchsucht die Suchmaschine der Beklagten zu 1 diesen Index und liefert entsprechende Suchergebnisse. Auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände übernimmt die Beklagte zu 1 aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers damit nicht nach außen erkennbar die Verantwortung für die nachgewiesenen Inhalte (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15 BGHZ 209, 139 Rn. 16 - jameda.de II). Der Anzeige der Suchergebnisse entnimmt der verständige Durchschnittsnutzer lediglich die Aussage, dass sich die von ihm eingegebenen Suchbegriffe in irgendeiner Weise in den über die angegebenen Links erreichbaren Texten auf den nachgewiesenen Internetseiten befinden; er entnimmt ihr hingegen nicht, dass sich die Beklagte zu 1 mit den auffindbar gemachten Inhalten identifiziert. Dass die Beklagte zu 1 die indexierten Internetseiten inhaltlich-redaktionell überprüft hätte, ist (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 11 - RSS-Feeds; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, NJW 2015, 3443 Rn. 25 ff. mwN - Hotelbewertungsportal) ist im Übrigen weder festgestellt noch von den Klägern behauptet worden.
30
b) Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, kommt allerdings eine Haftung der Beklagten zu 1 als mittelbare Störerin in Betracht.
31
aa) Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. Senatsurteile vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 22 - jameda.de II; vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425 Rn. 34; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 21 mwN - Blog-Eintrag). Die Haftung als mittelbarer Störer darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (Senatsurteile vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 22 - jameda.de II; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 22 - Blog-Eintrag; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 18 - Domainverpächter; BGH, Urteile vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, WRP 2018, 201 Rn. 74 - Vorschaubilder III; vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 20 - Stiftparfüm; vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44/10, AfP 2011, 156 Rn. 15; vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 350 - Schöner Wetten; vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internetversteigerung I; vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, NJW-RR 2008, 1136 Rn. 50 - Internetversteigerung III).
32
bb) Für die Verhaltenspflichten eines Hostproviders, der dem unmittelbaren Störer die Internetplattform zur Verfügung stellt, hat der erkennende Senat bereits Grundsätze aufgestellt. Danach ist ein Hostprovider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern (Senatsurteile vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 23 - jameda.de II; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 24 - Blog-Eintrag; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 21 - Stiftparfüm; vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 41 ff. - Jugendgefährdende Medien bei ebay; vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 f. - Internet-Versteigerung I). Wird eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten behauptet, wird sich eine Rechtsverletzung allerdings nicht stets ohne weiteres feststellen lassen. Denn sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Ver- antwortlichen erforderlich (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 25 f. - Blog-Eintrag). Dies gilt auch dann, wenn die beanstandete Äußerung nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil zu qualifizieren ist, das Werturteil vom Betroffenen aber mit der schlüssigen Behauptung als rechtswidrig beanstandet wird, der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem die Wertung aufbaue, sei unrichtig, dem Werturteil fehle damit jegliche Tatsachengrundlage (Senatsurteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 24 - jameda.de II).
33
cc) Diese Grundsätze können im Ansatz auch auf den Betreiber einer Internet -Suchmaschine übertragen werden (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 39 - Vorschaubilder I - und vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, WRP 2018, 201 Rn. 60 ff. - Vorschaubilder III). An dessen Prüfpflichten sind jedoch geringere Anforderungen zu stellen.
34
(1) Vom Anbieter einer Suchmaschine kann vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er sich vergewissert, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er diese auffindbar macht. Einer Pflicht des Anbieters einer Suchfunktion, Nachforschungen zur Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der von Suchmaschinen aufgefundenen Inhalte anzustellen (proaktive Prüfungspflicht), stehen Aufgabe und Funktionsweise der Suchmaschinen entgegen. Der Zugriff einer Suchmaschine auf andere Internetseiten erfolgt nicht in der Weise, dass absichtlich und gezielt einzelne Hyperlinks auf bestimmte andere Internetseiten gesetzt werden. Suchmaschinen durchsuchen das frei zugängliche Internet in einem automatisierten Verfahren unter Einsatz von Computerprogrammen, wobei sie nicht danach unterscheiden können, ob der aufgefundene Beitrag eine Persönlichkeitsrechtsverletzung eines Dritten darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, WRP 2018, 201 Rn. 60 ff. - Vorschaubilder III). Eine all- gemeine Kontrollpflicht wäre im Blick auf die Aufgabe von Internetsuchmaschinen unangemessen. Ohne die Hilfestellung einer solchen Suchmaschine wäre das Internet aufgrund der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar. Letztlich ist damit die Nutzung des Internets insgesamt auf die Existenz und Verfügbarkeit von Suchmaschinen angewiesen. Wegen ihrer essentiellen Bedeutung für die Nutzbarmachung des Internets dürfen keine Prüfpflichten statuiert werden, die den Betrieb von Suchmaschinen gefährdeten oder unverhältnismäßig erschwerten. Die Annahme einer - praktisch kaum zu bewerkstelligenden - allgemeinen Kontrollpflicht würde die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell, das von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist, ernstlich in Frage stellen (vgl. zum Vorstehenden BGH, Urteile vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, WRP 2018, 201 Rn. 60 ff. - Vorschaubilder III - und vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 f. - Internet-Versteigerung).
35
(2) Anders als in den bislang vom erkennenden Senat zu entscheidenden Fällen, die eine Haftung der Portalbetreiber betrafen, steht der Suchmaschinenbetreiber regelmäßig in keinem rechtlichen Verhältnis zu den Verfassern der in der Ergebnisliste nachgewiesenen Inhalte. Die Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhaltes unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des unmittelbaren Störers (notice-and-take-down-Verfahren) ist mangels bestehenden Kontakts zu den Verantwortlichen der Internetseiten regelmäßig nicht ohne weiteres möglich. In der Regel stehen dem Suchmaschinenbetreiber nur die Angaben des Betroffenen zur Verfügung, der die Löschung der Internetseite aus der Ergebnisanzeige begehrt. Die Kontaktaufnahme zum Verantwortlichen der beanstandeten Internetseite kann einen erheblichen Suchaufwand erfordern und muss nicht gelingen (kritisch hierzu Rau, K&R 2017, 60). Von einer fehlenden zeitnahen Rückmeldung könnte daher nicht ohne weiteres auf die Rechtswidrigkeit der nachgewiesenen Inhalte geschlossen werden. Eine Überspannung der Anforderungen an den Suchmaschinenbetreiber in einer Situation, in der die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in das geschützte Rechtsgut - anders als bei Marken- oder Urheberrechtsrechtsverletzungen - nicht indiziert ist (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, AfP 2012, 372 Rn. 35) und die Durchführung eines notice-and-take-down-Verfahrens nicht möglich ist, führte zu der Gefahr des Overblocking, also zu einer Neigung des Diensteanbieters , im Zweifelsfall zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen die beanstandete Internetseite aus dem Suchindex zu entfernen. Dies hätte zur Folge, dass im ersten Zugriff als problematisch angesehene, aber bei weiterer Prüfung als zulässig zu beurteilende Inhalte faktisch unauffindbar gemacht würden (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Februar 2012, Rs. C-360/10, juris Rn. 50 - SABAM; vom 24. November 2011, Rs. C-70/10, juris Rn. 52 - Scarlet Extended; siehe auch Masing, VerfBlog vom 14. August 2014, Ziffer 5: http://verfassungsblog.de/ribverfg-masing-vorlaeufige-einschaetzung-dergoogle -entscheidung-des-eugh/). Darüber hinaus wäre, weil Links gelöscht würden, jeweils der komplette Beitrag betroffen und nicht nur der konkret als unzulässig beanstandete Teil eines Beitrags.
36
(3) Den Betreiber einer Suchmaschine treffen daher erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat (vgl. zum Umfang der Prüfpflichten eines Suchmaschinenbetreibers auch OLG Hamburg, Urteil vom 16. August 2011 - 7 U 51/10, AfP 2011, 491; LG Hamburg, Urteil vom 07. November 2014 - 324 O 660/12, NJW 2015, 796). Der Hinweis ist erforderlich, um den grundsätzlich nicht zur präventiven Kontrolle verpflichteten Diensteanbieter in die Lage zu versetzen, in der Vielzahl der indexierten Internetseiten diejenigen auffinden zu können, die möglicherweise die Rechte Dritter verletzen (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 21, 28 - Stiftparfüm). Ein Rechtsverstoß kann bei- spielsweise im oben genannten Sinn auf der Hand liegen bei Kinderpornographie , Aufruf zur Gewalt gegen Personen, offensichtlichen Personenverwechslungen , Vorliegen eines rechtskräftigen Titels gegen den unmittelbaren Störer, Erledigung jeglichen Informationsinteresses durch Zeitablauf (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, juris Rn. 92 ff. - Google Spain), Hassreden (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juni 2015 - 64569/09, NJW 2015, 2863 Rn. 153 ff. - Delfi AS/Estland) oder eindeutiger Schmähkritik.
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(4) Allerdings kann die Grenze insbesondere in den beiden letztgenannten Fällen schwer zu ziehen sein. Gerade bei Schmähkritik ist die Erkennbarkeit einer offensichtlichen Rechtsverletzung für den Suchmaschinenbetreiber problematisch. Die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen liegt nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfG, NJW 2016, 2870 Rn. 13; BVerfGE 82, 272, 283 f.; BVerfGE 85, 1, 16). Eine Schmähkritik kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn eine Äußerung überzogen oder ausfällig ist. Hinzutreten muss eine das sachliche Anliegen der Äußerung völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (vgl. BVerfGE 93, 266 Ziffer 7b; BVerfGE 82, 272, 284), deren abschließende Bewertung ohne verifizierbare Erkenntnisse zum sachlichen Hintergrund selten möglich ist. Entsprechendes gilt für herabsetzende Tatsachenbehauptungen oder Werturteile mit Tatsachenkern. Denn hier kommt es maßgeblich auf den Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsache an (v. Pentz, AfP 2017, 102, 115). Hierzu hat der Suchmaschinenbetreiber typischerweise keine Erkenntnisse. Ist eine Validierung des Vortrags der Betroffenen somit regelmäßig nicht möglich, führt auch der Maßstab der "offensichtlich und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung" nur in Ausnahmefällen zu einem eindeutigen Ergebnis für den Suchmaschinenbetreiber. Eine sichere und eindeutige Beurteilung, ob unter Berücksichtigung aller widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange und der Umstände des Einzelfalls das Schutzinteresse der Betroffenen die schutzwürdigen Belange der Internetseitenbetreiber, der Beklagten zu 1 sowie der Internetnutzer überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 30; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22 - Sächsische Korruptionsaffäre; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, VersR 2015, 1437 Rn. 20; vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425 Rn. 29; vom 13. Januar 2015 - VI ZR 386/13, VersR 2015, 336 Rn. 13 - Filialleiter bei Promi-Friseur; vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 536 - Innenminister unter Druck; vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 8 - Adoptivtochter), ist dem Suchmaschinenbetreiber im Regelfall nicht ohne weiteres möglich.
38
c) Nach diesen Grundsätzen wendet sich die Revision ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Kläger den Anforderungen an einen hinreichend konkreten Hinweis, der dem Suchmaschinenbetreiber eine offensichtliche und bereits auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung aufzeigt, nicht genügt haben.
39
aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Revision beanstandeten Bezeichnungen der Kläger zwar ausfallend scharf sind und ihre Ehre beeinträchtigen. Es hat jedoch weiter mit Recht angenommen , dass ihr ehrbeeinträchtigender Gehalt nicht von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes steht. Denn die Äußerungen stehen ersichtlich im Zusammenhang mit der Rolle , welche die Kläger beim F-Internetforum gespielt haben sollen. Nach dem Inhalt der beanstandeten Suchergebnisse werden den Mitgliedern des FInternetforums u.a. Stalking (Straftat iS des § 238 StGB) vorgeworfen. Darüber hinaus darf nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich bei den Foren, in denen die betreffenden Äußerungen über die Kläger abgegeben wurden, in Gänze um Seiten handelt, auf denen eine eher deftige und grenzwertige Diktion vorherrscht und der Kläger zu 2 immerhin an der Erstellung des F-Internetforums mitgewirkt hat, das ebenfalls als Plattform für entsprechende Äußerungen gegen Dritte dient. Die vom Kläger zu 2 beanstandeten Begriffe fügen sich nahtlos in die auf diesen Seiten vorherrschende Wortwahl ein, was in Verbindung mit einem bestehenden Sachbezug gegen eine offensichtliche und bereits auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung spricht.
40
bb) Die Beteiligung des Klägers zu 2 an der Erstellung des F-Internetforums haben die Kläger nicht zweifelsfrei klären können. Der Kläger zu 2 räumt selbst ein, am "Aufsetzen" des F-Internetforums beteiligt gewesen zu sein; auch war eine von ihm eingerichtete E-Mail-Weiterleitung über das F-Internetforum an ihn noch Wochen nach dem Aufsetzen des Forums aktiv. Über die eigene, durch "eidesstattliche Versicherung" bekräftigte, jedoch ziemlich allgemein gehaltene und pauschale Behauptung hinaus, mit dem F-Internetforum nichts zu tun zu haben, hat der Kläger zu 2 keinerlei belastbare Indizien für die Haltlosigkeit der ihm - und zumindest mittelbar in Form der Mitwisserschaft seiner Frau, der Klägerin zu 1, - gemachten Vorwürfe aufgezeigt. Eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung musste die Beklagte zu 1 den beanstandeten Äußerungen deshalb nicht entnehmen.
41
cc) Vor diesem Hintergrund wird die von der Revision als persönlichkeitsrechtsverletzend beanstandete Bezeichnung "Arschkriecher" auf der durch den Link in der Suchmaschine nachgewiesenen Seite nicht zusammenhanglos zur Diffamierung der Person des Klägers zu 2 verwendet, sondern weist aufgrund der Bezugnahme auf den Bekannten des Klägers zu 2 als mutmaßlichen Initiator des F-Internetforums noch eine Beziehung zur sachlichen Auseinandersetzung über die Rolle des Klägers zu 2 in diesem Forum auf. Mit der in ihrer Ge- samtheit zu beurteilenden Äußerung "Der hat seinen jahrelangen Arschkriecher und Fußsoldaten…(Kläger zu 2)...ermuntert, die Seite F… ins Netz zu stellen" wird für den durchschnittlichen Rezipienten deutlich, dass nicht - ohne Sachbezug - eine im Vordergrund stehende Schmähung des Klägers zu 2 erfolgen, sondern vielmehr sein Verhalten gegenüber dem mutmaßlichen Initiator des FInternetforums einer polemischen und überspitzten Kritik zugeführt werden sollte. Ähnliches gilt für die Bezeichnungen "Schwerstkriminelle" und "krimineller Schuft", die unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit der Blogger noch Teil einer sachbezogenen Auseinandersetzung mit den gegen den Kläger zu 2 und - zumindest als Mitwisserin - gegen die Klägerin zu 1 erhobenen Vorwürfen des Stalking sein konnten, das von dem vom Kläger zu 2 miterschaffenen FInternetforum ausgegangen sein soll. Es ist insofern nicht - jedenfalls nicht aus Sicht der Beklagten zu 1 - offensichtlich und auf den ersten Blick klar erkennbar , dass sich die Äußerungen von den sachbezogenen Vorwürfen völlig gelöst hätten und die Verantwortlichkeit der Kläger nur als mutwillig gesuchter Anlass oder Vorwand genutzt würde, um die Kläger persönlich zu diffamieren. Da Mitgliedern des F-Internetforums u.a. Stalking vorgeworfen wurde und sich davon Betroffene "terrorisiert" fühlten, gilt entsprechendes für die beanstandeten Ausdrücke "Terroristen", "Bande", "Stalker", "krimineller Stalkerhaushalt" u.ä.
42
2. Den Klägern steht gegen die Beklagte zu 1 der von ihnen geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht nach § 1004 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 4, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 BDSG zu. Nach diesen Vorschriften kann der Betroffene die Unterlassung einer unzulässigen Erhebung und Übermittlung von Daten verlangen. Eine Unzulässigkeit in diesem Sinne liegt im Streitfall nicht vor.
43
a) Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ausgegangen. Dessen Anwendungsbereich ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG, derjenige seines dritten Abschnitts nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG eröffnet. Denn die Beklagte zu 1 ist als juristische Person des privaten Rechts, die nicht unter § 2 Abs. 1 bis 3 BDSG fällt, gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BDSG eine nicht-öffentliche Stelle und verarbeitet personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG über die Kläger unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 12 - Ärztebewertungsportal II; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 17 f.; siehe auch EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, juris Rn. 28 und 33 - Google Spain; ferner Dammann, in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 3 Rn. 7 ff.; BeckOK DatenSR/Buchner, 21. Ed., 1. Februar 2017, BDSG § 29 Rn. 41 f.; Stehmeier/Schimke, UFITA 2014, 661, 666 f.), hier in Form von Suchprogrammen , sog. crawlern, um die gewonnenen Daten systematisch anhand ihrer Algorithmen zu durchsuchen, zu indexieren und zu speichern. Der Begriff der personenbezogenen Daten umfasst alle Informationen, die über eine Bezugsperson etwas aussagen oder mit ihr in Verbindung zu bringen sind. Das sind nicht nur der Name oder der Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen, Beurteilungen und Werturteile, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen, die Wiedergabe von mündlichen und schriftlichen Aussagen eines Betroffenen und die Darstellung des privaten oder des beruflichen Verhaltens eines Betroffenen (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 17; vgl. Gola/Schomerus/Körffer/Gola/Klug, BDSG, 12. Aufl., § 3 Rn. 2 ff.; Dammann, in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 3 Rn. 7 ff.; Bergmann/Möhrle/Herb, BDSG, 38. Erg., § 3 Rn. 24). Dass die personenbezogenen Daten bereits im Internet veröffentlicht worden sind und von der Such- maschine der Beklagten zu 1 nicht verändert werden, ändert daran nichts (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, juris Rn. 29 f. - Google Spain).
44
b) Dem Berufungsgericht ist weiter darin beizupflichten, dass einem entsprechenden Anspruch der Kläger auch das Medienprivileg nach § 57 des Rundfunkstaatsvertrages nicht entgegenstünde. Denn diese Sonderstellung der Medien ist daran gebunden, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten einer pressemäßigen Veröffentlichung dient, die Daten also ausschließlich für eigene journalistisch-redaktionelle oder literarische Zwecke bestimmt sind. Übertragen auf den Bereich der Telemedien kann mithin die reine Übermittlung von erhobenen Daten an Nutzer nicht unter den besonderen Schutz der Presse fallen, weil die bloße automatische Auflistung von redaktionellen Beiträgen noch nicht eine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung darstellt (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, juris Rn. 13 und vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328). Dies macht auch die Revision nicht geltend.
45
c) Der Kläger muss sich auch nicht - wie die Revisionserwiderung meint - darauf verweisen lassen, vorrangig die verantwortlichen Betreiber der streitgegenständlichen Internetseiten in Anspruch zu nehmen. Die Haftung des Suchmaschinenbetreibers ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gerade nicht subsidiär, da ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen nicht erreicht werden kann, wenn diese vorher oder parallel bei den Herausgebern der Websites die Löschung der sie betreffenden Informationen erwirken müsste (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, Rn. 82 ff. - Google Spain; vgl. hierzu auch OLG Celle, Urteil vom 1. Juni 2017 - 13 U 178/16, AfP 2017, 444 Rn. 15). Im Übrigen kann die Abwägung im Rahmen des Anspruches aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG gegen den Suchmaschinenbetreiber zu einem anderen Ergebnis führen als im Rahmen des An- spruchs gegen den Herausgeber der Website, da sowohl die berechtigten Interessen , die die Datenverarbeitungen rechtfertigen, unterschiedlich sein können als auch die Folgen, die die Verarbeitungen für die betroffene Person, insbesondere für ihr Privatleben, haben (vgl. EuGH, aaO, Rn. 86).
46
d) Ein Unterlassungsanspruch der Kläger scheitert jedoch - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - daran, dass die geschäftsmäßige Erhebung der beanstandeten Daten zum Zwecke der Übermittlung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG und ihre Übermittlung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 BDSG zulässig sind.
47
aa) Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG ist das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder dem Adresshandel dient, zulässig, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt.
48
bb) Die Tatsache, dass die Beklagte zu 1 mit ihrer Suchmaschine Werbeeinnahmen generiert, führt - wie bereits der Wortlaut der Vorschrift zeigt - noch nicht dazu, die Datenerhebung als solche als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke im Sinne von § 28 BDSG zu qualifizieren (vgl. Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 28 BDSG Rn. 22). Der Zweck der Datenerhebung als solcher besteht nämlich darin, die im Internet recherchierten Informationen über die Suchmaschine für die Nutzer auffindbar zu machen. Dass die Suchmaschine daneben auch als Werbeplattform dient, ist (erwünschte) Folge, dagegen nicht Zweck der Datenerhebung.
49
cc) Die Beklagte zu 1 hat die Daten der Kläger - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen. Allgemein zugänglich sind solche Quellen, die sich nach ihrer technischen Ausgestaltung und Zielsetzung dazu eignen, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu vermitteln (vgl. Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 28 BDSG Rn. 152). Zu den allgemein zugänglichen Quellen gehören insbesondere auch die für jedermann auffindbaren Inhalte des Internets (vgl. Gola /Schomerus, BDSG, 12. Aufl., § 28 Rn. 33a; Plath, BDSG, 2. Aufl., § 29 Rn. 56; OLG Hamburg, Beschluss vom 13. November 2009 - 7 W 125/09, juris Rn. 3; OLG Celle, Urteil vom 1. Juni 2017 - 13 U 178/16, aaO Rn. 17).
50
dd) Die Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs der Kläger, dass ihr schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung "offensichtlich" überwiegt und Grund zu der Annahme besteht , dass sie ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben, liegt nicht vor.
51
(1) Für das Vorliegen eines "schutzwürdigen Interesses" der Kläger ist eine Abwägung zwischen dem Schutz ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 7, Art. 8 EU-Grundrechtecharta auf der einen Seite und dem Recht der Beklagten und der Nutzer ihrer Suchmaschine auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK, Art. 11 EU-Grundrechtecharta auf der anderen unter Berücksichtigung der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328; vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 12 - Ärztebewertungsportal II und vom 20. Februar 2018 - VI ZR 30/17 zV in BGHZ bestimmt, jeweils mwN) erforderlich.
52
(2) Bei der danach gebotenen Abwägung der grundrechtlich geschützten Positionen der Kläger einerseits, der Beklagten zu 1 und ihrer Nutzer andererseits greifen die oben - zur Frage des Unterlassungsanspruchs gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog, Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 2 Abs. 1 GG - angestellten Überlegungen entsprechend Platz. Unter Berücksichtigung der Arbeitsweise und der besonderen Bedeutung der Suchmaschine für die Nutzbarmachung des Internets (vgl. oben unter III. 1. b) cc) (1)) erfordert das Überwiegen eines schutzwürdigen Interesses der Kläger mithin auch hier einen hinreichend konkreten Hinweis, der dem Suchmaschinenbetreiber eine offensichtliche und bereits auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung aufzeigt. Dies ist im Streitfall - wie oben bereits ausgeführt - nicht der Fall. Darüber hinaus wurden die beanstandeten Suchergebnisse nicht schon bei schlichter Eingabe der Namen der Kläger angezeigt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, juris - Google Spain). Dies macht selbst die Revision nicht geltend. Voraussetzung für ihr Auffinden war vielmehr, dass bei der Suche bestimmte Suchphrasen und -kombinationen verwendet wurden, der Nutzer also bereits Vorkenntnisse von der Verbindung der Kläger mit dem F-Internetforum oder bestimmten, diesem nahestehenden Personen haben musste.
53
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass den Klägern gegenüber der Beklagten zu 1 kein Anspruch auf Einrichtung eines Suchfilters zustehe, der die Suchergebnisse automatisch nach bestimmten, im Antrag wiedergegebenen Begriffskombinationen absucht und übereinstimmende Ergebnisse unterdrückt. Dabei kann wiederum dahinstehen, ob und inwieweit ein solcher Anspruch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen überhaupt in Betracht kommt (zum Markenrecht vgl. BGH, Urteile vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 47 - InternetVersteigerungen II - und vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, NJW-RR 2008, 1136 Rn. 53 - Internet-Versteigerungen III; vgl. auch EuGH, Urteile vom 24. November 2011, Rs. C-70/10, juris Rn. 35 - Scarlet Extended und vom 16. Februar 2012, Rs. C-360/10, juris Rn. 26 ff., 52 - SABAM). Denn jedenfalls müsste die Beklagte zu 1 als mittelbare Störerin erst tätig werden, wenn sie durch einen konkreten Hinweis auf eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung von dieser Kenntnis erlangt hätte. Dies war nach den obigen Ausführungen nicht der Fall. Deshalb muss auch der von den Klägern diesbezüglich hilfsweise gestellte Feststellungsantrag zu 13 - wie vom Berufungsgericht zutreffend erkannt - erfolglos bleiben.
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4. Rechtsfehlerfrei ist weiterhin die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass den Klägern gegenüber der Beklagten zu 1 kein Anspruch auf Auskunft über die Identität der Verfasser beanstandeter Äußerungen zustehe.
55
a) Auf den allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB, wonach ein Anspruch auf Auskunftserteilung nach Treu und Glauben grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis besteht, in dem der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen und der Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist (BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 291/98, BGHZ 148, 26 Rn. 29 - Entfernung der Herstellungsnummer II), können sich die Kläger nicht berufen. Das hierzu erforderliche Schuldverhältnis zwischen den Parteien besteht nicht, auch nicht in Form von Pflichten des mittelbaren Störers (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 4 U 1850/11, juris Rn. 11), denn eine die mittelbare Störerstellung begründende Pflichtverletzung der Beklagten zu 1 liegt nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.
56
b) Darüber hinaus zeigt die Revision keinen übergangenen Sachvortrag der Kläger auf, dass der Beklagten zu 1 die Auskunftserteilung unschwer möglich wäre. Die Beklagte zu 1 unterhält als Suchmaschinenbetreiberin - anders als ein Hostprovider - regelmäßig keine geschäftlichen Beziehungen zu den Verfassern der angegriffenen Textpassagen, aufgrund derer ihr deren Identität bekannt oder ohne weiteres ermittelbar wäre.
57
5. Schließlich hat das Berufungsgericht mit Recht einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung verneint.
58
Ein Schadensersatzanspruch käme grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Beklagte zu 1 als unmittelbare oder als mittelbare Störerin haften würde (vgl. BGH, Urteile vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 47 - Stiftparfüm; vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 253 - Internetversteigerung I). Dies ist - wie oben ausgeführt - nicht der Fall.
59
6. Rechtsfehlerfrei ist letztlich auch die Beurteilung des Berufungsgerichts , dass der Beklagten zu 2 die Passivlegitimation fehlt, weil sie selbst nicht Betreiberin einer Suchmaschine ist.
60
a) Zwar kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats - wie die Revision im Ausgangspunkt zutreffend annimmt - als Störer jeder haften, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (Senatsurteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 24 mwN - Autocomplete). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. Senatsurteile vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425 Rn. 34 und vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 22). Die Beklagte zu 2 ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Betreiberin der Suchmaschine, sondern nur eine zum Verkauf von Online-Werbung gegründete Gesellschaft. Eine Möglichkeit der Beklagten zu 2, die Datenerfassung und Ausgestaltung der Suchindizes der Beklagten zu 1 zu beeinflussen, ist nicht festgestellt.
61
b) Soweit die Revision aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen "Google Spain" (EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014, Rs. C131 /12, juris) schlussfolgern will, auch die in einem Mitgliedstaat befindliche Tochtergesellschaft sei im vorliegenden Fall passivlegitimiert, ist dies der Entscheidung nicht zu entnehmen. Der Gerichtshof nimmt in seiner Entscheidung eine Zurechnung der Datenverarbeitung der in den Vereinigten Staaten von Amerika domizilierten Suchmaschinenbetreiberin zu einer Niederlassung mit Sitz in der Europäischen Union, die für die Vermarktung der Werbung in der länderspezifischen Suchmaschine verantwortlich ist, vor, so dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zwar nicht "von" der Niederlassung, so aber doch "im Rahmen der Tätigkeiten" der Niederlassung durchgeführt wird (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a der Datenschutzrichtlinie). Dies führt zur Eröffnung des Anwendungsbereichs der Datenschutzrichtlinie und ihres umfassenden Schutzes der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen auch auf Suchmaschinenbetreiber , die - wie im Streitfall die Beklagte zu 1 - außerhalb der Europäischen Union ihren Sitz haben (EuGH, aaO, Rn. 51 ff., 58). Insoweit sind die Tätigkeit des Suchmaschinenbetreibers und die seiner Niederlassung untrennbar miteinander verbunden (EuGH, aaO, Rn. 56). Eine Erstreckung der Haftung auf die Niederlassung (hier: Tochtergesellschaft) geht damit aber nicht einher. Dementsprechend nahmen sowohl der Spanische Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo, Urteil vom 14. März 2016, Az. 964/2016, CRi 2016, 81) als auch das Tribunal de Grande Instance de Paris (Urteil vom 13. Mai 2016, Monsieur X ./. Google France et Google Inc.) an, dass die nationalen, die Suchmaschine nicht selbst betreibenden Niederlassungen in vergleichbaren Fällen nicht passivlegitimiert und die Unterlassungsklagen vielmehr gegen den Suchmaschinenbetreiber selbst zu richten seien. Entsprechendes gilt für den Streitfall.

IV.

62
Nach alledem war die Revision der Kläger zurückzuweisen. Der Senat hatte keine Veranlassung, den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. Die im Streitfall maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen waren - wie ausgeführt - bereits Gegenstand der Entscheidung des Gerichtshofs vom 13. Mai 2014 (Rs. C131 /12 - Google Spain) und sind damit actes éclairés (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 13 - CILFIT). Galke Wellner von Pentz Oehler Klein
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 16.08.2015 - 28 O 14/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 13.10.2016 - 15 U 173/15 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VI ZR 93/10
Verkündet am:
25. Oktober 2011
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO § 32; EGBGB Art. 40 Abs. 1 Satz 2; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004

a) Nimmt ein Betroffener einen Hostprovider auf Unterlassung der Verbreitung
einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten in Anspruch,
weil diese das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletze, setzt die
Störerhaftung des Hostproviders die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten
voraus.

b) Der Hostprovider ist erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der Verletzung
des Persönlichkeitsrechts erlangt. Dies setzt voraus, dass die Beanstandung
des Betroffenen so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß
auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejaht
werden kann.

c) Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags besteht,
wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen
und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung
etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des
Persönlichkeitsrechts auszugehen ist.
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. März 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 2 erkannt worden ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger zu 1 (künftig: Kläger) nimmt die Beklagte zu 2 (künftig: Beklagte ) wegen der Verbreitung einer Äußerung, die sich auf der Webseite m….blogspot.com befindet, auf Unterlassung in Anspruch.
2
Der Kläger ist im Immobiliengeschäft tätig. Er war Geschäftsführer einer in Deutschland ansässigen GmbH, die nach Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse im Jahr 2003 aufgelöst wurde. Ferner war er Geschäftsführer einer spanischen Bauträgergesellschaft mit Sitz in Palma de Mallorca. Nunmehr ist der Kläger Geschäftsführer einer anderen spanischen Gesellschaft.
3
Die Beklagte, die ihren Sitz im Bundesstaat Kalifornien der Vereinigten Staaten hat, stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für die Website www.blogger.com und für die unter www.blogspot.com von Nutzern eingerichteten Weblogs (Blogs), also journal- oder tagebuchartig angelegte Webseiten, zur Verfügung.
4
Ein an dem Rechtsstreit nicht beteiligter Dritter richtete auf der Webseite www.blogspot.com den Blog m...blogspot.com ein. Dort hieß es in einem auf den 2. August 2007 datierten Eintrag unter der Überschrift "Hat Pleitier … F… ein Intelligenzproblem?" unter anderem: "Apropos Banco S…, im Frühjahr 2000 hat das Institut Herrn F…s Firmen … Visakarte auf Veranlassung seines Steuerberaters!!!, … gesperrt und eingezogen. Begründung: F… nützte diese Visa-Karteim Wesentlichen zur Begleichung von Sex-Club Rechnungen und sei allem Anschein nach ‚manchen Situationen nicht gewachsen.‘ Honi soit qui mal y pense!"
5
Der Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, folgende Be- hauptung zu verbreiten: "F… nützte diese Visa-Karteim Wesentlichen zur Begleichung von Sex-Club Rechnungen", hilfsweise Beseitigung der Äußerung.
6
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich dieses Unterlassungsbegehrens stattgegeben, allerdings nur bezogen auf die Verbreitung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte vollumfängliche Klageabweisung. Hinsichtlich einer Reihe weiterer vom Kläger beanstandeter Äußerungen sowie hinsichtlich der Beklag- ten zu 1 und der Klägerin zu 2 ist die Klage in den Vorinstanzen rechtskräftig abgewiesen worden.

Entscheidungsgründe:

I.

7
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in MMR 2010, 490 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Das Landgericht habe die Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts zu Recht und mit zutreffender Begründung aus Art. 40 EGBGB hergelei- tet. Bezüglich der Verbreitung des Satzes "F… nützte diese Visa-Karte im We- sentlichen zur Begleichung von Sex-Club-Rechnungen…" auf der von der Beklagten "gehosteten" Seite bestehe ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte als Störerin. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass die in dem Beitrag erwähnte Visa-Karte der Banco S… zur Begleichung einer SexClub -Rechnung verwendet worden sei. Der Kläger habe bestritten, jemals SexClub -Rechnungen mit Visa-Karte beglichen zu haben, und vorgetragen, dass die Banco S… der Firma C… niemals eine Kreditkarte ausgestellt habe. Diese Aussage sei hinreichend bestimmt. Der Kläger bringe damit zum Ausdruck, dass es keine Anhaltspunkte für die verbreitete Behauptung gebe, sondern dass es sich um eine freie Erfindung handele. Weitere Ausführungen zu einem nicht geschehenen Ereignis könne eine Partei naturgemäß nicht machen. Diese Erklärung des Klägers habe die Beklagte veranlassen müssen, in eine Prüfung einzutreten, ob die unzweifelhaft ehrenrührige Behauptung zutreffe, und, sofern dies nicht zu klären gewesen sei, den Betreiber zur Löschung der Passage zu veranlassen. Da die Beklagte abgesehen von der Weiterleitung der Beanstandung nichts unternommen habe, um den Verfasser zur Löschung zu veranlassen , und da sie auch weder dargetan noch bewiesen habe, dass die Tatsa- chenbehauptung zutreffend gewesen sei, sei sie insoweit ihrer Pflicht als technische Verbreiterin nicht nachgekommen. Dass ihr ein Handeln nicht zumutbar oder möglich gewesen wäre, habe sie selbst nicht behauptet. Daher bestehe insoweit ein Unterlassungsanspruch des Klägers.

II.

8
Über die Revision der Beklagten ist, da der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden , das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81).
9
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
10
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte angenommen, die in jedem Verfahrensabschnitt , auch im Revisionsverfahren, von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsurteile vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, VersR 2011, 900 Rn. 6; vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, VersR 2011, 137 Rn. 10; BGH, Urteile vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff.; vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 16 - Internet-Versteigerung II).
11
Zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen sind die deutschen Gerichte nach § 32 ZPO international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den Um- ständen des konkreten Falls im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch eine Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde (Senatsurteile vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, aaO Rn. 8 ff.; vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 16 ff.). Nach diesen Kriterien bestimmt sich der für die internationale Zuständigkeit maßgebliche Erfolgsort auch dann, wenn gegen den Hostprovider als Störer geklagt wird, ungeachtet der eventuell strengeren Voraussetzungen für dessen Haftung (dazu nachfolgend

).

12
Danach ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben. Der Kläger hat im Streitfall spätestens zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen deutlichen Inlandsbezug des beanstandeten Blogs schlüssig vorgetragen. Maßgebend ist der Inlandsbezug der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Klägers. Insoweit ist auf den Inhalt des beanstandeten Blogs abzustellen. Dieser richtet sich vorrangig an auf Mallorca und in Deutschland ansässige Personen, die - etwa als "Residenten" oder "Immobilienbesitzer" - einen Bezug zu Mallorca und Interesse an den in der BlogÜberschrift angekündigten "Insiderinfos" und "Fakten" haben. Der Blogeintrag vom 2. August 2007, der die angegriffene Äußerung enthält, ist in deutscher Sprache abgefasst und der Kläger ist unter Angabe seines Wohnorts in Deutschland mit vollem Namen genannt. In dem Blogeintrag wird auch die angeblich fortdauernde Geschäftstätigkeit des Klägers in Deutschland angesprochen.
13
2. Das Berufungsgericht geht zu Recht von der Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts aus. Die richtige Anwendung des deutschen Internationalen Privatrechts ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VI ZR 105/07, BGHZ 177, 237 Rn. 8 mwN; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - I ZR 88/95, BGHZ 136, 380, 386; Zöller/ Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 293 Rn. 9 ff.).
14
a) Das anwendbare Recht bestimmt sich nach den Art. 40 ff. EGBGB. Denn außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte sind nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO) vom Anwendungsbereich der Rom II-VO ausgenommen (vgl. dazu MünchKomm BGB/Junker, 5. Aufl., Art. 1 Rom II-VO Rn. 43). Auch § 3 TMG, dessen kollisionsrechtlicher Charakter streitig ist (vgl. Senat, Vorabentscheidungsersuchen vom 10. November 2009 - VI ZR 217/08, VersR 2010, 226 Rn. 31 ff. mwN), greift nicht ein. Denn die Beklagte hat ihren Sitz nicht in dem Geltungsbereich der Richtlinien 2000/31/EG und 89/552/EWG, sondern in den Vereinigten Staaten (vgl. MünchKommBGB/Martiny, 5. Aufl., Art. 9 Rom I-VO Anh. III. Rn. 71).
15
b) Maßgebend ist Art. 40 EGBGB, dem auch der Persönlichkeitsschutz einschließlich sich daraus herleitender Unterlassungsansprüche unterfällt (vgl. MünchKommBGB/Junker, 5. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 85, und die Begründung des zugrunde liegenden Gesetzentwurfs BT-Drucks. 14/343, S. 10). Im Streitfall ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts jedenfalls daraus, dass der Kläger sein Bestimmungsrecht zugunsten deutschen Rechts gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB in der Klageschrift ausgeübt hat.
16
aa) Dem Kläger stand ein Bestimmungsrecht nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zu. Nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsurteil Bezug nimmt, liegt der nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB maßgebliche Erfolgsort in Deutschland. Der Kläger, der in Deutschland wohnt und Geschäfte betreibt, ist hier in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen; hier kollidiert sein Interesse an der Unterlassung der ehrverletzenden Veröffentlichung mit dem Interesse des Bloggers daran, ein deutsches Publikum über die behaupteten Machenschaften des Klägers zu informieren. Daran ist auch im Fall der Klage gegen den Hostprovider anzuknüpfen.
17
bb) Den nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen ist auch eine Ausübung des Bestimmungsrechts durch den Kläger zu entnehmen. Im Streitfall hat der Kläger sich in der Klageschrift vom 8. Juli 2008 auf deutsche Rechtsnormen berufen und auch auf den vorgerichtlichen Schriftwechsel verwiesen. Dazu gehört das Anwaltsschreiben vom 8. Februar 2008 (Anlage K6 zur Klageschrift vom 8. Juli 2008), auf das im Tatbestand des Berufungsurteils Bezug genommen wird. In dem Schreiben bezieht sich der Kläger auf deutsches Recht und widerspricht der E-Mail der Beklagten zu 1 vom 7. Februar 2008, in der sie für die Beklagte zu 2 die Auffassung vertreten hat, nur Recht der Vereinigten Staaten sei anwendbar. Danach hat der Kläger bereits mit der Klageschrift klar zum Ausdruck gebracht, dass deutsches Recht zur Anwendung kommen soll.
18
3. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann nach deutschem Recht (§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht bejaht werden.
19
a) Allerdings ist die Beklagte nicht bereits nach § 10 Satz 1 TMG von der Verantwortlichkeit für den Inhalt der von ihr betriebenen Website befreit. Sie hält zwar als Diensteanbieter nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 TMG Telemedien im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG zur Nutzung bereit. Sie unterhält die Website www.blogger.com und speichert die unter www.blogspot.com eingerichteten Blogs, journal- oder tagebuchartige Webseiten mit chronologisch sortierten Beiträgen des "Bloggers" (vgl. Heckmann in jurisPK-Internetrecht, 2. Aufl., Kap. 1.7 Rn. 34), zum Zwecke des Abrufs. Die Beklagte fungiert damit als Hostprovider (vgl. Art. 14 - "Hosting" - der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs , im Binnenmarkt). Die Haftungsbeschränkung des § 10 Satz 1 TMG gilt aber nicht für Unterlassungsansprüche (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06, VersR 2007, 1004 Rn. 7 - Meinungsforum; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, VersR 2009, 1417 Rn. 17 - Domainverpächter ; BGH, Urteile vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 19 - Internet-Versteigerung II; vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 26 - Kinderhochstühle im Internet). Wie sich aus § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG und dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ergibt, betrifft § 10 TMG lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06, aaO; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 245 ff. - InternetVersteigerung I, zur Vorgängerregelung des § 11 Teledienstegesetz).
20
b) Die Beklagte trifft aber hinsichtlich des vom Kläger beanstandeten Eintrags nur eine eingeschränkte Verantwortlichkeit, weil sie ihn weder verfasst noch sich seinen Inhalt zu Eigen gemacht hat. Sie kann lediglich als Störerin in Anspruch genommen werden, weil sie die technischen Möglichkeiten des Blogs zur Verfügung gestellt hat.
21
aa) Als Störer ist verpflichtet, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 13 f. - Domainverpächter; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, aaO Rn. 45 - Kinderhochstühle im Internet; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, Rn. 20 - Stiftparfüm ). Indem die Beklagte die Website www.blogspot.com betreibt, dabei den Speicherplatz für die von den Nutzern eingerichteten Webseiten bereitstellt und den Abruf dieser Webseiten über das Internet ermöglicht, trägt sie willentlich und adäquat kausal zur Verbreitung von Äußerungen bei, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigen.
22
bb) Die Störerhaftung darf jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten voraus; deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 18 - Domainverpächter; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 50 - Internet-Versteigerung III; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 20 - Stiftparfüm, jeweils mwN).
23
c) Unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen gelten für die Inanspruchnahme des Hostproviders unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung für das Persönlichkeitsrecht verletzende Blogs die folgenden Maßstäbe.
24
aa) Ein Hostprovider ist nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Blogs hin, kann der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 - Internet-Versteigerung II; Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 43 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 26 - Stiftparfüm). Diese Erwägungen stehen im Einklang mit den Maßstäben, die der Gerichtshof der Europäischen Union und der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Verantwortlichkeit von Betreibern eines Internet-Marktplatzes für Markenrechtsverletzungen aufgestellt haben (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09, EuZW 2011, 754 - L’Oreal/eBay; BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 22 ff. - Stiftparfüm).
25
bb) Allerdings wird sich bei der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten eine Rechtsverletzung nicht stets ohne weiteres feststellen lassen. Sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit sowie Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die richtig oder falsch sein kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen erforderlich. Hiernach ergeben sich für den Provider regelmäßig folgende Pflichten:
26
Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Provider zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers auf der anderen Seite.
27
Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts , ist der beanstandete Eintrag zu löschen.
28
d) Danach kann ein Unterlassungsanspruch des Klägers derzeit nicht bejaht werden.
29
Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei der beanstandeten Mitteilung betreffend die Verwendung der Visakarte um eine freie Erfindung handelte, so dass die Beklagte in eine Prüfung habe eintreten müssen.
30
Dies hat die Beklagte indes zunächst getan, indem sie über die Beklagte zu 1 in einen Schriftwechsel eintrat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts widersprach der Kläger dem Angebot der Beklagten zu 1 vom 7. Februar 2008, die Abmahnung des Klägers an den Blogger weiterzuleiten, unter dem 8. Februar 2008 und erteilte der Klägervertreter erst nach Klageerhebung durch Schreiben vom 11. Dezember 2008 gegenüber den Beklagten die Erlaubnis zur Weiterleitung an den Blogger, was die Beklagte unverzüglich veranlasste. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs stellt das Berufungsgericht lediglich fest, dass die Seiten weiterhin abrufbar blieben.
31
Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Parteien weiter hätten vortragen können und vorgetragen hätten, wenn sie die oben dargestellten Maßstäbe zu dem der Beklagten obliegenden Prüfungsvorgang in den Blick genommen hätten. Hierzu ist ihnen nunmehr rechtliches Gehör zu gewähren.

III.

32
Die Sache ist demnach an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses - eventuell nach ergänzendem Tatsachenvortrag der Parteien - die noch notwendigen Feststellungen treffen kann. Gegebenenfalls wird auch die Frage einer bestehenden Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr zu prüfen sein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 37 ff. - Stiftparfüm). Für den Fall, dass das Berufungsgericht erneut zu einer Verurteilung der Beklagten gelangt, wird es die Ausführungen der Revision zur Fassung des Unterlassungsausspruchs in Erwägung ziehen müssen.
Galke Zoll Wellner
Diederichsen Stöhr

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.05.2009 - 325 O 145/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.03.2010 - 7 U 70/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 489/16 Verkündet am:
27. Februar 2018
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Abs. 2
Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen.
BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16 - OLG Köln
LG Köln
ECLI:DE:BGH:2018:270218UVIZR489.16.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler und den Richter Dr. Klein
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Oktober 2016 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger nehmen die Beklagten als Betreiber einer Internetsuchmaschine in Anspruch, es zu unterlassen, bestimmte, sie nach ihrem Vortrag in ihren Persönlichkeitsrechten verletzende Inhalte auf Drittseiten über die Suchmaschine auffindbar zu machen. Sie verlangen ferner von den Beklagten, einen entsprechenden Suchfilter einzurichten, der künftige Verletzungen verhindert, sowie eine Geldentschädigung für die bereits erfolgte Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
2
Die Beklagte zu 1, die ihren Sitz in Kalifornien hat, betreibt die Internetsuchmaschine "Google". Dabei durchsucht sie mit einer Software kontinuierlich und automatisiert das Internet und übernimmt die so ermittelten Internetseiten in einen Suchindex. Die Daten gibt die Suchmaschine an die Nutzer entspre- chend dem eingegebenen Suchbegriff nach einem von der Beklagten zu 1 erstellten Algorithmus als Ergebnisliste aus und verlinkt diese. Die Beklagte zu 2 ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1 mit Sitz in Deutschland. Sie vermarktet Werbeflächen auf der Internetseite der Beklagten zu 1.
3
Die nunmehr verheirateten Kläger sind als Anbieter von ITDienstleistungen und selbständige Handelsvertreter tätig.
4
Der Kläger zu 2 hatte nach eigenem Vorbringen ab Mitte Februar 2011 zumindest beim Aufsetzen eines Internetforums - nachfolgend: F-Internetforum - geholfen. Mitglieder dieses Forums führten mittels Beiträgen auf verschiedenen Forenseiten Auseinandersetzungen mit Mitgliedern eines anderen Internetforums. Den Mitgliedern des F-Internetforums wurde u.a. vorgeworfen , Dritte zu stalken und zu drangsalieren. Über eine von dem Kläger zu 2 im Rahmen seiner Tätigkeit für das F-Internetforum eingerichtete E-MailWeiterleitung erhielt er in der Folge eine Beschwerde eines Internetnutzers. Der Kläger zu 2 antwortete und verwies den Absender an den aus seiner Sicht Zuständigen des F-Internetforums. Aufgrund dieser Antwort-E-Mail stellten Dritte die IP-Adresse und die Identität des Klägers zu 2 fest und gaben diese Informationen an Mitglieder des mit dem F-Internetforum verfeindeten Internetforums weiter. Letztere verfassten sodann auf den mit der Klage beanstandeten Internetseiten Beiträge, in denen die Kläger für Handlungen von Mitgliedern des FInternetforums (unter anderem angebliches Stalking) verantwortlich gemacht wurden. Auf den suchenden Internetnutzern in der Ergebnisliste derBeklagten zu 1 nachgewiesenen Seiten hieß es deshalb, der Kläger zu 2 betreibe das FInternetforum sei, für die dort veröffentlichten Inhalte (mit-)verantwortlich oder habe von den Inhalten des Forums zumindest Kenntnis gehabt und die Klägerin zu 1 müsse von der Rolle ihres Mannes in diesem Forum Kenntnis gehabt haben. Dabei wurden in Bezug auf die Kläger Worte gebraucht wie etwa "Arsch- kriecher", "Schwerstkriminelle", "kriminelle Schufte", "Terroristen", "Bande", "Stalker", "krimineller Stalkerhaushalt".
5
Die Kläger wandten sich an die Beklagten und monierten, dass ihr Persönlichkeitsrecht verletzende Inhalte auf bestimmten, von ihnen benannten Internetseiten über den Suchindex der Suchmaschine auffindbar gemacht würden. Diese Seiten dienten nach Auffassung der Kläger allein der Diffamierung, Kreditgefährdung und Rufschädigung. Der Kläger zu 2 stehe in keiner geschäftlichen oder privaten Beziehung zum F-Internetforum, sei nicht dessen Betreiber, Administrator oder Mitglied. Gleiches gelte für die Klägerin zu 1.
6
Die Beklagte zu 1 bat daraufhin um die Übersendung der Verknüpfungen ("Links") in elektronischer Form sowie um Darlegung, welche konkreten Aussagen beanstandet würden, wo genau sich die geltend gemachten Rechtsverletzungen in Bezug auf die Verknüpfungen befänden und woraus sich diese ergäben. Die Kläger übersandten daraufhin entsprechende Angaben, verwiesen aber darauf, dass eine Differenzierung nicht möglich sei, da alle beanstandeten Beiträge Hinweise auf eine in Wahrheit nicht bestehende Beziehung der Kläger zum F-Internetforum enthielten.
7
Später teilte die Beklagte zu 1 mit, einige der beanstandeten Verknüpfungen entfernt zu haben. Die Kläger monierten jedoch eine Vielzahl weiterer Verknüpfungen. Sie übersandten der Beklagten zu 1 eine Abmahnung und beanstandeten mehrere hundert weitere zu löschende Verknüpfungen. Die Beklagte zu 1 teilte daraufhin wieder mit, dass (weitere) Verknüpfungen entfernt worden seien.
8
Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagten seien als Betreiber der Suchmaschine mitverantwortlich für die fortwährende Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte. Insbesondere die Beklagte zu 1 hafte auf Unterlassung, da sie durch die Indexierung der Beiträge die unwahren und beleidigenden Aussagen erst allgemein auffindbar gemacht habe.
9
Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 verurteilt, es zu unterlassen, einzelne Verknüpfungen auffindbar zu machen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Beklagten zu 1 hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der Berufung der Kläger die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

A.

10
Das Berufungsgericht (Urteil veröffentlicht in K&R 2017, 55) hat im Wesentlichen ausgeführt, dass den Klägern ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 2 weder aus dem Gesichtspunkt der Persönlichkeitsrechtsverletzung nach § 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG zustehe noch wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz nach § 1004 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB iVm § 29 BDSG. Zwar greife die Beklagte zu 1 in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger ein, wenn sie durch ihre Suchmaschine Internetseiten auffindbar mache, auf denen die Behauptung aufgestellt werde, der Kläger zu 2 sei Betreiber des F-Internetforums, und auf denen es zu Beschimpfungen der Kläger komme. Dadurch werde der soziale Geltungsanspruch der Kläger beeinträchtigt. Insoweit könne sich eine Haftung der Beklagten zu 1 als mittelbare Störerin ergeben. Das Landgericht habe eine Haftung im Ausgangspukt zu Recht angenommen, wenn und soweit die Beklagte zu 1 im Einzelfall gegen reaktive Prüfpflichten verstoßen habe. Dies setze einen Hin- weis auf eine klare Rechtsverletzung voraus. Weder die Vorschriften des Telemediengesetzes , noch der E-Commerce-Richtlinie (Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000, ABl. L 178/1 vom 17. Juli 2000, hiernach: "ECRL") stünden der Annahme einer solchen Prüfpflicht entgegen. Ein Unterlassungsanspruch der Kläger scheitere aber an der nicht ordnungsgemäßen Inkenntnissetzung der Beklagten zu 1, so dass keine reaktiven Prüfpflichten ausgelöst worden seien. Ein Suchmaschinenbetreiber sei zur Sperrung von Verknüpfungen nur verpflichtet, wenn die behauptete Rechtsverletzung offensichtlich erkennbar sei, der Betroffene also den Sachverhalt detailliert beschrieben habe. Diesen Anforderungen seien die Kläger nicht gerecht geworden.
11
Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich ebenso wenig aus einer Verletzung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Beklagte zu 1 habe die öffentlich zugänglichen Daten auf den Internetseiten erheben und als Ergebnislisten an ihre Nutzer übermitteln dürfen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 BDSG).
12
Mangels einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger bestehe kein Anspruch auf Geldentschädigung. Der geltend gemachte Anspruch auf Einrichtung eines Suchfilters entbehre einer Anspruchsgrundlage.
13
Die Beklagte zu 2 sei, auch wenn es sich bei ihr um eine wirtschaftlich abhängige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1 handele, nicht passivlegitimiert , da sie selbst nicht Betreiberin der Suchmaschine sei.

B.

14
Das angegriffene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

I.

15
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die gegen die in den USA ansässige Beklagte zu 1 gerichtete Klage, die auch in der Revisionsinstanz zu prüfen ist (Senatsurteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 9 ff. - New York Times; BGH, Urteile vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff.; vom 20. November 2008 - I ZR 70/06, VersR 2009, 807 mwN; vom 22. Oktober 2009 - I ZR 88/07, VersR 2011, 648), nach § 32 ZPO bestimmt. Denn die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO) regeln mittelbar auch die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit deutscher und ausländischer Gerichte (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75, NJW 1977, 1590; BGH, Urteil vom 22. November 1994 - XI ZR 45/91, NJW 1995, 1225, 1226).
16
1. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Zur Begründung der Zuständigkeit genügt es, wenn der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt (vgl. BGH, Urteile vom 25. November 1993 - IX ZR 32/93, BGHZ 124, 237, 241; vom 28. Februar 1996 - XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105, 110 f.). Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort , so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen wurde, oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105, 110 f.; vom 21. April 2016 - I ZR 43/14, GRUR 2016, 1048 Rn. 18 - An evening with Marlene Dietrich). Erfasst werden neben Ansprüchen auf Schadensersatz auch Unterlassungsansprüche (vgl. Senatsurteil vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, AfP 2011, 265 Rn. 6 f. - www.womanineurope.com; BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 43/14, GRUR 2016, 1048 Rn. 17 - An evening with Marlene Dietrich; Beschluss vom 17. März 1994 - I ZR 304/91, MDR 1995, 282 - Beta).
17
Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse der Kläger an der Achtung ihres Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse der Beklagten an der Gestaltung ihres Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 15 ff. "New York Times"). Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die von den Klägern behauptete Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde (vgl. Senat aaO).
18
2. Nach diesen Grundsätzen ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gemäß § 32 ZPO entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung betreffend alle von der Beklagten zu 1 angebotenen Suchmaschinenleistungen gegeben.
19
Ein Inlandsbezug besteht auch hinsichtlich der über www.google.com gewonnenen Suchergebnisse. Zwar weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass die von der Beklagten zu 1 eingesetzte Technik die deutschen Nutzer der Suchmaschine www.google.com zum länderspezifischen Internetauftritt www.google.de umleite. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es jedoch möglich, von Deutschland aus die Suche über www.google.com durchzuführen und dabei deutschsprachige Ergebnisse zu erzielen. Die Beklagte zu 1 hält für die Nutzer nach der Umleitung auf den deutschlandspezifischen Internetauftritt eine Option auf der Internetseite vor, gleichwohl mit www.google.com zu suchen. Auch die bei einer Suche über www.google.com angezeigten Ergebnislisten weisen einen deutlichen Inlandsbezug auf, weil sie die angezeigten Treffer in deutscher Sprache aufführen und die in Deutschland wohnenden und hier ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehenden Kläger namentlich genannt werden.

II.

20
Das Berufungsgericht geht zu Recht von der Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts aus. Die richtige Anwendung des deutschen Internationalen Privatrechts ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 13; vom 15. Juli 2008 - VI ZR 105/07, BGHZ 177, 237 Rn. 8 mwN; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - I ZR 88/95, BGHZ 136, 380, 386; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 293 Rn. 9 ff.).
21
1. Die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-Verordnung) ist im Streitfall nicht anwendbar, da gemäß deren Art. 1 Abs. 2 lit. g außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind.
22
2. Dass der von den Klägern geltend gemachte Anspruch nach deutschem Recht zu beurteilen ist, folgt aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, dem auch der Persönlichkeitsschutz einschließlich sich daraus herleitender Unterlassungsansprüche unterfällt (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 15).
23
a) Art. 40 EGBGB wird nicht durch § 3 Abs. 2 TMG verdrängt. Denn diese Bestimmung enthält keine Kollisionsnorm (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 23 ff. nach Vorlage an den EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - Rs. C-509/09, juris - eDate Advertising).
24
b) Der maßgebliche Erfolgsort liegt in Deutschland. Hier wird der soziale Geltungsanspruch, den die Kläger in ihrem Lebenskreis genießen, gestört bzw. gefährdet (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 31; vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 23; vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75, NJW 1977, 1590 f.). Hier kollidiert ihr Interesse an der Unterlassung der ihr Persönlichkeitsrecht berührenden Anzeige der Suchergebnisse mit dem Interesse der Beklagten zu 1 an der Gestaltung ihres Internetauftritts und an der Ausübung ihres Geschäftsmodells.

III.

25
Den Klägern steht gegen die Beklagte zu 1 kein Anspruch zu, es zu unterlassen , die beanstandeten Inhalte auf den von ihnen benannten Internetseiten durch Anzeige in den Suchergebnissen mit entsprechender Verlinkung auf- findbar zu machen. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich weder aufgrund einer Haftung der Beklagten zu 1 als mittelbare Störerin wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB analog iVm Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG) noch aufgrund einer Verletzung datenschutzrechtlicher Schutzgesetze (§ 823 Abs. 2 BGB iVm § 4 Abs. 1, § 29 BDSG). Auch die darüber hinaus von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf Einrichtung eines Filters, auf Auskunft über die Identität von Verfassern der beanstandeten Interneteinträge sowie auf Zahlung einer Geldentschädigung bestehen nicht.
26
1. Die Kläger haben gegen die Beklagte zu 1 keinen Unterlassungsanspruch aufgrund einer Haftung als mittelbare Störerin wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB analog iVm Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG.
27
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass es im Streitfall nicht um die Haftung der Beklagten zu 1 als unmittelbare Störerin geht (in der Diktion des I. Zivilsenats "Täterin"; zu den unterschiedlichen Begrifflichkeiten des erkennenden Senats einerseits und des I. Zivilsenats andererseits vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425 Rn. 34; v. Pentz, AfP 2014, 8, 16).
28
aa) Unmittelbare Störerin könnte die Beklagte zu 1 nur sein, wenn es sich bei den von den Klägern angegriffenen Suchergebnisseiten um eigene Inhalte der Beklagten zu 1 handelte, wobei zu den eigenen Inhalten eines Suchmaschinenbetreibers auch solche Inhalte gehören, die zwar von einem Dritten hergestellt wurden, die sich der Suchmaschinenbetreiber aber zu eigen gemacht hat. Von einem Zu-Eigen-Machen ist auszugehen, wenn der in Anspruch Genommene nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist (Senatsurteile vom 4. April 2017 - VI ZR 123/16, VersR 2017, 895 Rn. 18; vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 17 - jameda.de II; vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 10 f. - RSS-Feeds; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 19 - Domainverpächter; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, NJW 2015, 3443 Rn. 25 - Hotelbewertungsportal). Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten.
29
bb) Die von den Klägern beanstandeten Inhalte auf den Internetseiten, welche die Beklagte zu 1 durch Verlinkung auffindbar macht, sind keine eigenen Inhalte der Beklagten zu 1. Sie wurden von anderen Personen ins Internet eingestellt. Die Beklagte zu 1 hat sich die Inhalte durch Aufnahme in den Suchindex auch nicht zu Eigen gemacht. Die Beklagte zu 1 durchsucht mit Hilfe sog. crawler-Programme die im Internet vorhandenen Seiten und erstellt hieraus automatisiert und nach ihren Algorithmen einen Suchindex. Bei der Anfrage durch einen Nutzer durchsucht die Suchmaschine der Beklagten zu 1 diesen Index und liefert entsprechende Suchergebnisse. Auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände übernimmt die Beklagte zu 1 aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers damit nicht nach außen erkennbar die Verantwortung für die nachgewiesenen Inhalte (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15 BGHZ 209, 139 Rn. 16 - jameda.de II). Der Anzeige der Suchergebnisse entnimmt der verständige Durchschnittsnutzer lediglich die Aussage, dass sich die von ihm eingegebenen Suchbegriffe in irgendeiner Weise in den über die angegebenen Links erreichbaren Texten auf den nachgewiesenen Internetseiten befinden; er entnimmt ihr hingegen nicht, dass sich die Beklagte zu 1 mit den auffindbar gemachten Inhalten identifiziert. Dass die Beklagte zu 1 die indexierten Internetseiten inhaltlich-redaktionell überprüft hätte, ist (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 11 - RSS-Feeds; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, NJW 2015, 3443 Rn. 25 ff. mwN - Hotelbewertungsportal) ist im Übrigen weder festgestellt noch von den Klägern behauptet worden.
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b) Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, kommt allerdings eine Haftung der Beklagten zu 1 als mittelbare Störerin in Betracht.
31
aa) Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. Senatsurteile vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 22 - jameda.de II; vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425 Rn. 34; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 21 mwN - Blog-Eintrag). Die Haftung als mittelbarer Störer darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (Senatsurteile vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 22 - jameda.de II; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 22 - Blog-Eintrag; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 18 - Domainverpächter; BGH, Urteile vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, WRP 2018, 201 Rn. 74 - Vorschaubilder III; vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 20 - Stiftparfüm; vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44/10, AfP 2011, 156 Rn. 15; vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 350 - Schöner Wetten; vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internetversteigerung I; vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, NJW-RR 2008, 1136 Rn. 50 - Internetversteigerung III).
32
bb) Für die Verhaltenspflichten eines Hostproviders, der dem unmittelbaren Störer die Internetplattform zur Verfügung stellt, hat der erkennende Senat bereits Grundsätze aufgestellt. Danach ist ein Hostprovider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern (Senatsurteile vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 23 - jameda.de II; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 24 - Blog-Eintrag; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 21 - Stiftparfüm; vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 41 ff. - Jugendgefährdende Medien bei ebay; vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 f. - Internet-Versteigerung I). Wird eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten behauptet, wird sich eine Rechtsverletzung allerdings nicht stets ohne weiteres feststellen lassen. Denn sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Ver- antwortlichen erforderlich (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 25 f. - Blog-Eintrag). Dies gilt auch dann, wenn die beanstandete Äußerung nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil zu qualifizieren ist, das Werturteil vom Betroffenen aber mit der schlüssigen Behauptung als rechtswidrig beanstandet wird, der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem die Wertung aufbaue, sei unrichtig, dem Werturteil fehle damit jegliche Tatsachengrundlage (Senatsurteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 24 - jameda.de II).
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cc) Diese Grundsätze können im Ansatz auch auf den Betreiber einer Internet -Suchmaschine übertragen werden (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 39 - Vorschaubilder I - und vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, WRP 2018, 201 Rn. 60 ff. - Vorschaubilder III). An dessen Prüfpflichten sind jedoch geringere Anforderungen zu stellen.
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(1) Vom Anbieter einer Suchmaschine kann vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er sich vergewissert, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er diese auffindbar macht. Einer Pflicht des Anbieters einer Suchfunktion, Nachforschungen zur Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der von Suchmaschinen aufgefundenen Inhalte anzustellen (proaktive Prüfungspflicht), stehen Aufgabe und Funktionsweise der Suchmaschinen entgegen. Der Zugriff einer Suchmaschine auf andere Internetseiten erfolgt nicht in der Weise, dass absichtlich und gezielt einzelne Hyperlinks auf bestimmte andere Internetseiten gesetzt werden. Suchmaschinen durchsuchen das frei zugängliche Internet in einem automatisierten Verfahren unter Einsatz von Computerprogrammen, wobei sie nicht danach unterscheiden können, ob der aufgefundene Beitrag eine Persönlichkeitsrechtsverletzung eines Dritten darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, WRP 2018, 201 Rn. 60 ff. - Vorschaubilder III). Eine all- gemeine Kontrollpflicht wäre im Blick auf die Aufgabe von Internetsuchmaschinen unangemessen. Ohne die Hilfestellung einer solchen Suchmaschine wäre das Internet aufgrund der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar. Letztlich ist damit die Nutzung des Internets insgesamt auf die Existenz und Verfügbarkeit von Suchmaschinen angewiesen. Wegen ihrer essentiellen Bedeutung für die Nutzbarmachung des Internets dürfen keine Prüfpflichten statuiert werden, die den Betrieb von Suchmaschinen gefährdeten oder unverhältnismäßig erschwerten. Die Annahme einer - praktisch kaum zu bewerkstelligenden - allgemeinen Kontrollpflicht würde die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell, das von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist, ernstlich in Frage stellen (vgl. zum Vorstehenden BGH, Urteile vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, WRP 2018, 201 Rn. 60 ff. - Vorschaubilder III - und vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 f. - Internet-Versteigerung).
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(2) Anders als in den bislang vom erkennenden Senat zu entscheidenden Fällen, die eine Haftung der Portalbetreiber betrafen, steht der Suchmaschinenbetreiber regelmäßig in keinem rechtlichen Verhältnis zu den Verfassern der in der Ergebnisliste nachgewiesenen Inhalte. Die Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhaltes unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des unmittelbaren Störers (notice-and-take-down-Verfahren) ist mangels bestehenden Kontakts zu den Verantwortlichen der Internetseiten regelmäßig nicht ohne weiteres möglich. In der Regel stehen dem Suchmaschinenbetreiber nur die Angaben des Betroffenen zur Verfügung, der die Löschung der Internetseite aus der Ergebnisanzeige begehrt. Die Kontaktaufnahme zum Verantwortlichen der beanstandeten Internetseite kann einen erheblichen Suchaufwand erfordern und muss nicht gelingen (kritisch hierzu Rau, K&R 2017, 60). Von einer fehlenden zeitnahen Rückmeldung könnte daher nicht ohne weiteres auf die Rechtswidrigkeit der nachgewiesenen Inhalte geschlossen werden. Eine Überspannung der Anforderungen an den Suchmaschinenbetreiber in einer Situation, in der die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in das geschützte Rechtsgut - anders als bei Marken- oder Urheberrechtsrechtsverletzungen - nicht indiziert ist (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, AfP 2012, 372 Rn. 35) und die Durchführung eines notice-and-take-down-Verfahrens nicht möglich ist, führte zu der Gefahr des Overblocking, also zu einer Neigung des Diensteanbieters , im Zweifelsfall zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen die beanstandete Internetseite aus dem Suchindex zu entfernen. Dies hätte zur Folge, dass im ersten Zugriff als problematisch angesehene, aber bei weiterer Prüfung als zulässig zu beurteilende Inhalte faktisch unauffindbar gemacht würden (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Februar 2012, Rs. C-360/10, juris Rn. 50 - SABAM; vom 24. November 2011, Rs. C-70/10, juris Rn. 52 - Scarlet Extended; siehe auch Masing, VerfBlog vom 14. August 2014, Ziffer 5: http://verfassungsblog.de/ribverfg-masing-vorlaeufige-einschaetzung-dergoogle -entscheidung-des-eugh/). Darüber hinaus wäre, weil Links gelöscht würden, jeweils der komplette Beitrag betroffen und nicht nur der konkret als unzulässig beanstandete Teil eines Beitrags.
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(3) Den Betreiber einer Suchmaschine treffen daher erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat (vgl. zum Umfang der Prüfpflichten eines Suchmaschinenbetreibers auch OLG Hamburg, Urteil vom 16. August 2011 - 7 U 51/10, AfP 2011, 491; LG Hamburg, Urteil vom 07. November 2014 - 324 O 660/12, NJW 2015, 796). Der Hinweis ist erforderlich, um den grundsätzlich nicht zur präventiven Kontrolle verpflichteten Diensteanbieter in die Lage zu versetzen, in der Vielzahl der indexierten Internetseiten diejenigen auffinden zu können, die möglicherweise die Rechte Dritter verletzen (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 21, 28 - Stiftparfüm). Ein Rechtsverstoß kann bei- spielsweise im oben genannten Sinn auf der Hand liegen bei Kinderpornographie , Aufruf zur Gewalt gegen Personen, offensichtlichen Personenverwechslungen , Vorliegen eines rechtskräftigen Titels gegen den unmittelbaren Störer, Erledigung jeglichen Informationsinteresses durch Zeitablauf (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, juris Rn. 92 ff. - Google Spain), Hassreden (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juni 2015 - 64569/09, NJW 2015, 2863 Rn. 153 ff. - Delfi AS/Estland) oder eindeutiger Schmähkritik.
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(4) Allerdings kann die Grenze insbesondere in den beiden letztgenannten Fällen schwer zu ziehen sein. Gerade bei Schmähkritik ist die Erkennbarkeit einer offensichtlichen Rechtsverletzung für den Suchmaschinenbetreiber problematisch. Die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen liegt nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfG, NJW 2016, 2870 Rn. 13; BVerfGE 82, 272, 283 f.; BVerfGE 85, 1, 16). Eine Schmähkritik kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn eine Äußerung überzogen oder ausfällig ist. Hinzutreten muss eine das sachliche Anliegen der Äußerung völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (vgl. BVerfGE 93, 266 Ziffer 7b; BVerfGE 82, 272, 284), deren abschließende Bewertung ohne verifizierbare Erkenntnisse zum sachlichen Hintergrund selten möglich ist. Entsprechendes gilt für herabsetzende Tatsachenbehauptungen oder Werturteile mit Tatsachenkern. Denn hier kommt es maßgeblich auf den Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsache an (v. Pentz, AfP 2017, 102, 115). Hierzu hat der Suchmaschinenbetreiber typischerweise keine Erkenntnisse. Ist eine Validierung des Vortrags der Betroffenen somit regelmäßig nicht möglich, führt auch der Maßstab der "offensichtlich und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung" nur in Ausnahmefällen zu einem eindeutigen Ergebnis für den Suchmaschinenbetreiber. Eine sichere und eindeutige Beurteilung, ob unter Berücksichtigung aller widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange und der Umstände des Einzelfalls das Schutzinteresse der Betroffenen die schutzwürdigen Belange der Internetseitenbetreiber, der Beklagten zu 1 sowie der Internetnutzer überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 30; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22 - Sächsische Korruptionsaffäre; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, VersR 2015, 1437 Rn. 20; vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425 Rn. 29; vom 13. Januar 2015 - VI ZR 386/13, VersR 2015, 336 Rn. 13 - Filialleiter bei Promi-Friseur; vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 536 - Innenminister unter Druck; vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 8 - Adoptivtochter), ist dem Suchmaschinenbetreiber im Regelfall nicht ohne weiteres möglich.
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c) Nach diesen Grundsätzen wendet sich die Revision ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Kläger den Anforderungen an einen hinreichend konkreten Hinweis, der dem Suchmaschinenbetreiber eine offensichtliche und bereits auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung aufzeigt, nicht genügt haben.
39
aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Revision beanstandeten Bezeichnungen der Kläger zwar ausfallend scharf sind und ihre Ehre beeinträchtigen. Es hat jedoch weiter mit Recht angenommen , dass ihr ehrbeeinträchtigender Gehalt nicht von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes steht. Denn die Äußerungen stehen ersichtlich im Zusammenhang mit der Rolle , welche die Kläger beim F-Internetforum gespielt haben sollen. Nach dem Inhalt der beanstandeten Suchergebnisse werden den Mitgliedern des FInternetforums u.a. Stalking (Straftat iS des § 238 StGB) vorgeworfen. Darüber hinaus darf nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich bei den Foren, in denen die betreffenden Äußerungen über die Kläger abgegeben wurden, in Gänze um Seiten handelt, auf denen eine eher deftige und grenzwertige Diktion vorherrscht und der Kläger zu 2 immerhin an der Erstellung des F-Internetforums mitgewirkt hat, das ebenfalls als Plattform für entsprechende Äußerungen gegen Dritte dient. Die vom Kläger zu 2 beanstandeten Begriffe fügen sich nahtlos in die auf diesen Seiten vorherrschende Wortwahl ein, was in Verbindung mit einem bestehenden Sachbezug gegen eine offensichtliche und bereits auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung spricht.
40
bb) Die Beteiligung des Klägers zu 2 an der Erstellung des F-Internetforums haben die Kläger nicht zweifelsfrei klären können. Der Kläger zu 2 räumt selbst ein, am "Aufsetzen" des F-Internetforums beteiligt gewesen zu sein; auch war eine von ihm eingerichtete E-Mail-Weiterleitung über das F-Internetforum an ihn noch Wochen nach dem Aufsetzen des Forums aktiv. Über die eigene, durch "eidesstattliche Versicherung" bekräftigte, jedoch ziemlich allgemein gehaltene und pauschale Behauptung hinaus, mit dem F-Internetforum nichts zu tun zu haben, hat der Kläger zu 2 keinerlei belastbare Indizien für die Haltlosigkeit der ihm - und zumindest mittelbar in Form der Mitwisserschaft seiner Frau, der Klägerin zu 1, - gemachten Vorwürfe aufgezeigt. Eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung musste die Beklagte zu 1 den beanstandeten Äußerungen deshalb nicht entnehmen.
41
cc) Vor diesem Hintergrund wird die von der Revision als persönlichkeitsrechtsverletzend beanstandete Bezeichnung "Arschkriecher" auf der durch den Link in der Suchmaschine nachgewiesenen Seite nicht zusammenhanglos zur Diffamierung der Person des Klägers zu 2 verwendet, sondern weist aufgrund der Bezugnahme auf den Bekannten des Klägers zu 2 als mutmaßlichen Initiator des F-Internetforums noch eine Beziehung zur sachlichen Auseinandersetzung über die Rolle des Klägers zu 2 in diesem Forum auf. Mit der in ihrer Ge- samtheit zu beurteilenden Äußerung "Der hat seinen jahrelangen Arschkriecher und Fußsoldaten…(Kläger zu 2)...ermuntert, die Seite F… ins Netz zu stellen" wird für den durchschnittlichen Rezipienten deutlich, dass nicht - ohne Sachbezug - eine im Vordergrund stehende Schmähung des Klägers zu 2 erfolgen, sondern vielmehr sein Verhalten gegenüber dem mutmaßlichen Initiator des FInternetforums einer polemischen und überspitzten Kritik zugeführt werden sollte. Ähnliches gilt für die Bezeichnungen "Schwerstkriminelle" und "krimineller Schuft", die unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit der Blogger noch Teil einer sachbezogenen Auseinandersetzung mit den gegen den Kläger zu 2 und - zumindest als Mitwisserin - gegen die Klägerin zu 1 erhobenen Vorwürfen des Stalking sein konnten, das von dem vom Kläger zu 2 miterschaffenen FInternetforum ausgegangen sein soll. Es ist insofern nicht - jedenfalls nicht aus Sicht der Beklagten zu 1 - offensichtlich und auf den ersten Blick klar erkennbar , dass sich die Äußerungen von den sachbezogenen Vorwürfen völlig gelöst hätten und die Verantwortlichkeit der Kläger nur als mutwillig gesuchter Anlass oder Vorwand genutzt würde, um die Kläger persönlich zu diffamieren. Da Mitgliedern des F-Internetforums u.a. Stalking vorgeworfen wurde und sich davon Betroffene "terrorisiert" fühlten, gilt entsprechendes für die beanstandeten Ausdrücke "Terroristen", "Bande", "Stalker", "krimineller Stalkerhaushalt" u.ä.
42
2. Den Klägern steht gegen die Beklagte zu 1 der von ihnen geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht nach § 1004 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 4, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 BDSG zu. Nach diesen Vorschriften kann der Betroffene die Unterlassung einer unzulässigen Erhebung und Übermittlung von Daten verlangen. Eine Unzulässigkeit in diesem Sinne liegt im Streitfall nicht vor.
43
a) Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ausgegangen. Dessen Anwendungsbereich ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG, derjenige seines dritten Abschnitts nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG eröffnet. Denn die Beklagte zu 1 ist als juristische Person des privaten Rechts, die nicht unter § 2 Abs. 1 bis 3 BDSG fällt, gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BDSG eine nicht-öffentliche Stelle und verarbeitet personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG über die Kläger unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 12 - Ärztebewertungsportal II; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 17 f.; siehe auch EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, juris Rn. 28 und 33 - Google Spain; ferner Dammann, in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 3 Rn. 7 ff.; BeckOK DatenSR/Buchner, 21. Ed., 1. Februar 2017, BDSG § 29 Rn. 41 f.; Stehmeier/Schimke, UFITA 2014, 661, 666 f.), hier in Form von Suchprogrammen , sog. crawlern, um die gewonnenen Daten systematisch anhand ihrer Algorithmen zu durchsuchen, zu indexieren und zu speichern. Der Begriff der personenbezogenen Daten umfasst alle Informationen, die über eine Bezugsperson etwas aussagen oder mit ihr in Verbindung zu bringen sind. Das sind nicht nur der Name oder der Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen, Beurteilungen und Werturteile, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen, die Wiedergabe von mündlichen und schriftlichen Aussagen eines Betroffenen und die Darstellung des privaten oder des beruflichen Verhaltens eines Betroffenen (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 17; vgl. Gola/Schomerus/Körffer/Gola/Klug, BDSG, 12. Aufl., § 3 Rn. 2 ff.; Dammann, in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 3 Rn. 7 ff.; Bergmann/Möhrle/Herb, BDSG, 38. Erg., § 3 Rn. 24). Dass die personenbezogenen Daten bereits im Internet veröffentlicht worden sind und von der Such- maschine der Beklagten zu 1 nicht verändert werden, ändert daran nichts (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, juris Rn. 29 f. - Google Spain).
44
b) Dem Berufungsgericht ist weiter darin beizupflichten, dass einem entsprechenden Anspruch der Kläger auch das Medienprivileg nach § 57 des Rundfunkstaatsvertrages nicht entgegenstünde. Denn diese Sonderstellung der Medien ist daran gebunden, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten einer pressemäßigen Veröffentlichung dient, die Daten also ausschließlich für eigene journalistisch-redaktionelle oder literarische Zwecke bestimmt sind. Übertragen auf den Bereich der Telemedien kann mithin die reine Übermittlung von erhobenen Daten an Nutzer nicht unter den besonderen Schutz der Presse fallen, weil die bloße automatische Auflistung von redaktionellen Beiträgen noch nicht eine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung darstellt (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, juris Rn. 13 und vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328). Dies macht auch die Revision nicht geltend.
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c) Der Kläger muss sich auch nicht - wie die Revisionserwiderung meint - darauf verweisen lassen, vorrangig die verantwortlichen Betreiber der streitgegenständlichen Internetseiten in Anspruch zu nehmen. Die Haftung des Suchmaschinenbetreibers ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gerade nicht subsidiär, da ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen nicht erreicht werden kann, wenn diese vorher oder parallel bei den Herausgebern der Websites die Löschung der sie betreffenden Informationen erwirken müsste (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, Rn. 82 ff. - Google Spain; vgl. hierzu auch OLG Celle, Urteil vom 1. Juni 2017 - 13 U 178/16, AfP 2017, 444 Rn. 15). Im Übrigen kann die Abwägung im Rahmen des Anspruches aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG gegen den Suchmaschinenbetreiber zu einem anderen Ergebnis führen als im Rahmen des An- spruchs gegen den Herausgeber der Website, da sowohl die berechtigten Interessen , die die Datenverarbeitungen rechtfertigen, unterschiedlich sein können als auch die Folgen, die die Verarbeitungen für die betroffene Person, insbesondere für ihr Privatleben, haben (vgl. EuGH, aaO, Rn. 86).
46
d) Ein Unterlassungsanspruch der Kläger scheitert jedoch - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - daran, dass die geschäftsmäßige Erhebung der beanstandeten Daten zum Zwecke der Übermittlung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG und ihre Übermittlung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 BDSG zulässig sind.
47
aa) Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG ist das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder dem Adresshandel dient, zulässig, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt.
48
bb) Die Tatsache, dass die Beklagte zu 1 mit ihrer Suchmaschine Werbeeinnahmen generiert, führt - wie bereits der Wortlaut der Vorschrift zeigt - noch nicht dazu, die Datenerhebung als solche als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke im Sinne von § 28 BDSG zu qualifizieren (vgl. Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 28 BDSG Rn. 22). Der Zweck der Datenerhebung als solcher besteht nämlich darin, die im Internet recherchierten Informationen über die Suchmaschine für die Nutzer auffindbar zu machen. Dass die Suchmaschine daneben auch als Werbeplattform dient, ist (erwünschte) Folge, dagegen nicht Zweck der Datenerhebung.
49
cc) Die Beklagte zu 1 hat die Daten der Kläger - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen. Allgemein zugänglich sind solche Quellen, die sich nach ihrer technischen Ausgestaltung und Zielsetzung dazu eignen, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu vermitteln (vgl. Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 28 BDSG Rn. 152). Zu den allgemein zugänglichen Quellen gehören insbesondere auch die für jedermann auffindbaren Inhalte des Internets (vgl. Gola /Schomerus, BDSG, 12. Aufl., § 28 Rn. 33a; Plath, BDSG, 2. Aufl., § 29 Rn. 56; OLG Hamburg, Beschluss vom 13. November 2009 - 7 W 125/09, juris Rn. 3; OLG Celle, Urteil vom 1. Juni 2017 - 13 U 178/16, aaO Rn. 17).
50
dd) Die Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs der Kläger, dass ihr schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung "offensichtlich" überwiegt und Grund zu der Annahme besteht , dass sie ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben, liegt nicht vor.
51
(1) Für das Vorliegen eines "schutzwürdigen Interesses" der Kläger ist eine Abwägung zwischen dem Schutz ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 7, Art. 8 EU-Grundrechtecharta auf der einen Seite und dem Recht der Beklagten und der Nutzer ihrer Suchmaschine auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK, Art. 11 EU-Grundrechtecharta auf der anderen unter Berücksichtigung der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328; vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 12 - Ärztebewertungsportal II und vom 20. Februar 2018 - VI ZR 30/17 zV in BGHZ bestimmt, jeweils mwN) erforderlich.
52
(2) Bei der danach gebotenen Abwägung der grundrechtlich geschützten Positionen der Kläger einerseits, der Beklagten zu 1 und ihrer Nutzer andererseits greifen die oben - zur Frage des Unterlassungsanspruchs gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog, Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 2 Abs. 1 GG - angestellten Überlegungen entsprechend Platz. Unter Berücksichtigung der Arbeitsweise und der besonderen Bedeutung der Suchmaschine für die Nutzbarmachung des Internets (vgl. oben unter III. 1. b) cc) (1)) erfordert das Überwiegen eines schutzwürdigen Interesses der Kläger mithin auch hier einen hinreichend konkreten Hinweis, der dem Suchmaschinenbetreiber eine offensichtliche und bereits auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung aufzeigt. Dies ist im Streitfall - wie oben bereits ausgeführt - nicht der Fall. Darüber hinaus wurden die beanstandeten Suchergebnisse nicht schon bei schlichter Eingabe der Namen der Kläger angezeigt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, juris - Google Spain). Dies macht selbst die Revision nicht geltend. Voraussetzung für ihr Auffinden war vielmehr, dass bei der Suche bestimmte Suchphrasen und -kombinationen verwendet wurden, der Nutzer also bereits Vorkenntnisse von der Verbindung der Kläger mit dem F-Internetforum oder bestimmten, diesem nahestehenden Personen haben musste.
53
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass den Klägern gegenüber der Beklagten zu 1 kein Anspruch auf Einrichtung eines Suchfilters zustehe, der die Suchergebnisse automatisch nach bestimmten, im Antrag wiedergegebenen Begriffskombinationen absucht und übereinstimmende Ergebnisse unterdrückt. Dabei kann wiederum dahinstehen, ob und inwieweit ein solcher Anspruch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen überhaupt in Betracht kommt (zum Markenrecht vgl. BGH, Urteile vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 47 - InternetVersteigerungen II - und vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, NJW-RR 2008, 1136 Rn. 53 - Internet-Versteigerungen III; vgl. auch EuGH, Urteile vom 24. November 2011, Rs. C-70/10, juris Rn. 35 - Scarlet Extended und vom 16. Februar 2012, Rs. C-360/10, juris Rn. 26 ff., 52 - SABAM). Denn jedenfalls müsste die Beklagte zu 1 als mittelbare Störerin erst tätig werden, wenn sie durch einen konkreten Hinweis auf eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung von dieser Kenntnis erlangt hätte. Dies war nach den obigen Ausführungen nicht der Fall. Deshalb muss auch der von den Klägern diesbezüglich hilfsweise gestellte Feststellungsantrag zu 13 - wie vom Berufungsgericht zutreffend erkannt - erfolglos bleiben.
54
4. Rechtsfehlerfrei ist weiterhin die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass den Klägern gegenüber der Beklagten zu 1 kein Anspruch auf Auskunft über die Identität der Verfasser beanstandeter Äußerungen zustehe.
55
a) Auf den allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB, wonach ein Anspruch auf Auskunftserteilung nach Treu und Glauben grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis besteht, in dem der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen und der Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist (BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 291/98, BGHZ 148, 26 Rn. 29 - Entfernung der Herstellungsnummer II), können sich die Kläger nicht berufen. Das hierzu erforderliche Schuldverhältnis zwischen den Parteien besteht nicht, auch nicht in Form von Pflichten des mittelbaren Störers (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 4 U 1850/11, juris Rn. 11), denn eine die mittelbare Störerstellung begründende Pflichtverletzung der Beklagten zu 1 liegt nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.
56
b) Darüber hinaus zeigt die Revision keinen übergangenen Sachvortrag der Kläger auf, dass der Beklagten zu 1 die Auskunftserteilung unschwer möglich wäre. Die Beklagte zu 1 unterhält als Suchmaschinenbetreiberin - anders als ein Hostprovider - regelmäßig keine geschäftlichen Beziehungen zu den Verfassern der angegriffenen Textpassagen, aufgrund derer ihr deren Identität bekannt oder ohne weiteres ermittelbar wäre.
57
5. Schließlich hat das Berufungsgericht mit Recht einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung verneint.
58
Ein Schadensersatzanspruch käme grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Beklagte zu 1 als unmittelbare oder als mittelbare Störerin haften würde (vgl. BGH, Urteile vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 47 - Stiftparfüm; vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 253 - Internetversteigerung I). Dies ist - wie oben ausgeführt - nicht der Fall.
59
6. Rechtsfehlerfrei ist letztlich auch die Beurteilung des Berufungsgerichts , dass der Beklagten zu 2 die Passivlegitimation fehlt, weil sie selbst nicht Betreiberin einer Suchmaschine ist.
60
a) Zwar kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats - wie die Revision im Ausgangspunkt zutreffend annimmt - als Störer jeder haften, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (Senatsurteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 24 mwN - Autocomplete). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. Senatsurteile vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425 Rn. 34 und vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 22). Die Beklagte zu 2 ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Betreiberin der Suchmaschine, sondern nur eine zum Verkauf von Online-Werbung gegründete Gesellschaft. Eine Möglichkeit der Beklagten zu 2, die Datenerfassung und Ausgestaltung der Suchindizes der Beklagten zu 1 zu beeinflussen, ist nicht festgestellt.
61
b) Soweit die Revision aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen "Google Spain" (EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014, Rs. C131 /12, juris) schlussfolgern will, auch die in einem Mitgliedstaat befindliche Tochtergesellschaft sei im vorliegenden Fall passivlegitimiert, ist dies der Entscheidung nicht zu entnehmen. Der Gerichtshof nimmt in seiner Entscheidung eine Zurechnung der Datenverarbeitung der in den Vereinigten Staaten von Amerika domizilierten Suchmaschinenbetreiberin zu einer Niederlassung mit Sitz in der Europäischen Union, die für die Vermarktung der Werbung in der länderspezifischen Suchmaschine verantwortlich ist, vor, so dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zwar nicht "von" der Niederlassung, so aber doch "im Rahmen der Tätigkeiten" der Niederlassung durchgeführt wird (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a der Datenschutzrichtlinie). Dies führt zur Eröffnung des Anwendungsbereichs der Datenschutzrichtlinie und ihres umfassenden Schutzes der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen auch auf Suchmaschinenbetreiber , die - wie im Streitfall die Beklagte zu 1 - außerhalb der Europäischen Union ihren Sitz haben (EuGH, aaO, Rn. 51 ff., 58). Insoweit sind die Tätigkeit des Suchmaschinenbetreibers und die seiner Niederlassung untrennbar miteinander verbunden (EuGH, aaO, Rn. 56). Eine Erstreckung der Haftung auf die Niederlassung (hier: Tochtergesellschaft) geht damit aber nicht einher. Dementsprechend nahmen sowohl der Spanische Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo, Urteil vom 14. März 2016, Az. 964/2016, CRi 2016, 81) als auch das Tribunal de Grande Instance de Paris (Urteil vom 13. Mai 2016, Monsieur X ./. Google France et Google Inc.) an, dass die nationalen, die Suchmaschine nicht selbst betreibenden Niederlassungen in vergleichbaren Fällen nicht passivlegitimiert und die Unterlassungsklagen vielmehr gegen den Suchmaschinenbetreiber selbst zu richten seien. Entsprechendes gilt für den Streitfall.

IV.

62
Nach alledem war die Revision der Kläger zurückzuweisen. Der Senat hatte keine Veranlassung, den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. Die im Streitfall maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen waren - wie ausgeführt - bereits Gegenstand der Entscheidung des Gerichtshofs vom 13. Mai 2014 (Rs. C131 /12 - Google Spain) und sind damit actes éclairés (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 13 - CILFIT). Galke Wellner von Pentz Oehler Klein
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 16.08.2015 - 28 O 14/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 13.10.2016 - 15 U 173/15 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VI ZR 93/10
Verkündet am:
25. Oktober 2011
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO § 32; EGBGB Art. 40 Abs. 1 Satz 2; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004

a) Nimmt ein Betroffener einen Hostprovider auf Unterlassung der Verbreitung
einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten in Anspruch,
weil diese das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletze, setzt die
Störerhaftung des Hostproviders die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten
voraus.

b) Der Hostprovider ist erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der Verletzung
des Persönlichkeitsrechts erlangt. Dies setzt voraus, dass die Beanstandung
des Betroffenen so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß
auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejaht
werden kann.

c) Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags besteht,
wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen
und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung
etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des
Persönlichkeitsrechts auszugehen ist.
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. März 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 2 erkannt worden ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger zu 1 (künftig: Kläger) nimmt die Beklagte zu 2 (künftig: Beklagte ) wegen der Verbreitung einer Äußerung, die sich auf der Webseite m….blogspot.com befindet, auf Unterlassung in Anspruch.
2
Der Kläger ist im Immobiliengeschäft tätig. Er war Geschäftsführer einer in Deutschland ansässigen GmbH, die nach Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse im Jahr 2003 aufgelöst wurde. Ferner war er Geschäftsführer einer spanischen Bauträgergesellschaft mit Sitz in Palma de Mallorca. Nunmehr ist der Kläger Geschäftsführer einer anderen spanischen Gesellschaft.
3
Die Beklagte, die ihren Sitz im Bundesstaat Kalifornien der Vereinigten Staaten hat, stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für die Website www.blogger.com und für die unter www.blogspot.com von Nutzern eingerichteten Weblogs (Blogs), also journal- oder tagebuchartig angelegte Webseiten, zur Verfügung.
4
Ein an dem Rechtsstreit nicht beteiligter Dritter richtete auf der Webseite www.blogspot.com den Blog m...blogspot.com ein. Dort hieß es in einem auf den 2. August 2007 datierten Eintrag unter der Überschrift "Hat Pleitier … F… ein Intelligenzproblem?" unter anderem: "Apropos Banco S…, im Frühjahr 2000 hat das Institut Herrn F…s Firmen … Visakarte auf Veranlassung seines Steuerberaters!!!, … gesperrt und eingezogen. Begründung: F… nützte diese Visa-Karteim Wesentlichen zur Begleichung von Sex-Club Rechnungen und sei allem Anschein nach ‚manchen Situationen nicht gewachsen.‘ Honi soit qui mal y pense!"
5
Der Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, folgende Be- hauptung zu verbreiten: "F… nützte diese Visa-Karteim Wesentlichen zur Begleichung von Sex-Club Rechnungen", hilfsweise Beseitigung der Äußerung.
6
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich dieses Unterlassungsbegehrens stattgegeben, allerdings nur bezogen auf die Verbreitung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte vollumfängliche Klageabweisung. Hinsichtlich einer Reihe weiterer vom Kläger beanstandeter Äußerungen sowie hinsichtlich der Beklag- ten zu 1 und der Klägerin zu 2 ist die Klage in den Vorinstanzen rechtskräftig abgewiesen worden.

Entscheidungsgründe:

I.

7
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in MMR 2010, 490 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Das Landgericht habe die Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts zu Recht und mit zutreffender Begründung aus Art. 40 EGBGB hergelei- tet. Bezüglich der Verbreitung des Satzes "F… nützte diese Visa-Karte im We- sentlichen zur Begleichung von Sex-Club-Rechnungen…" auf der von der Beklagten "gehosteten" Seite bestehe ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte als Störerin. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass die in dem Beitrag erwähnte Visa-Karte der Banco S… zur Begleichung einer SexClub -Rechnung verwendet worden sei. Der Kläger habe bestritten, jemals SexClub -Rechnungen mit Visa-Karte beglichen zu haben, und vorgetragen, dass die Banco S… der Firma C… niemals eine Kreditkarte ausgestellt habe. Diese Aussage sei hinreichend bestimmt. Der Kläger bringe damit zum Ausdruck, dass es keine Anhaltspunkte für die verbreitete Behauptung gebe, sondern dass es sich um eine freie Erfindung handele. Weitere Ausführungen zu einem nicht geschehenen Ereignis könne eine Partei naturgemäß nicht machen. Diese Erklärung des Klägers habe die Beklagte veranlassen müssen, in eine Prüfung einzutreten, ob die unzweifelhaft ehrenrührige Behauptung zutreffe, und, sofern dies nicht zu klären gewesen sei, den Betreiber zur Löschung der Passage zu veranlassen. Da die Beklagte abgesehen von der Weiterleitung der Beanstandung nichts unternommen habe, um den Verfasser zur Löschung zu veranlassen , und da sie auch weder dargetan noch bewiesen habe, dass die Tatsa- chenbehauptung zutreffend gewesen sei, sei sie insoweit ihrer Pflicht als technische Verbreiterin nicht nachgekommen. Dass ihr ein Handeln nicht zumutbar oder möglich gewesen wäre, habe sie selbst nicht behauptet. Daher bestehe insoweit ein Unterlassungsanspruch des Klägers.

II.

8
Über die Revision der Beklagten ist, da der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden , das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81).
9
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
10
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte angenommen, die in jedem Verfahrensabschnitt , auch im Revisionsverfahren, von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsurteile vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, VersR 2011, 900 Rn. 6; vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, VersR 2011, 137 Rn. 10; BGH, Urteile vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff.; vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 16 - Internet-Versteigerung II).
11
Zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen sind die deutschen Gerichte nach § 32 ZPO international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den Um- ständen des konkreten Falls im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch eine Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde (Senatsurteile vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, aaO Rn. 8 ff.; vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 16 ff.). Nach diesen Kriterien bestimmt sich der für die internationale Zuständigkeit maßgebliche Erfolgsort auch dann, wenn gegen den Hostprovider als Störer geklagt wird, ungeachtet der eventuell strengeren Voraussetzungen für dessen Haftung (dazu nachfolgend

).

12
Danach ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben. Der Kläger hat im Streitfall spätestens zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen deutlichen Inlandsbezug des beanstandeten Blogs schlüssig vorgetragen. Maßgebend ist der Inlandsbezug der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Klägers. Insoweit ist auf den Inhalt des beanstandeten Blogs abzustellen. Dieser richtet sich vorrangig an auf Mallorca und in Deutschland ansässige Personen, die - etwa als "Residenten" oder "Immobilienbesitzer" - einen Bezug zu Mallorca und Interesse an den in der BlogÜberschrift angekündigten "Insiderinfos" und "Fakten" haben. Der Blogeintrag vom 2. August 2007, der die angegriffene Äußerung enthält, ist in deutscher Sprache abgefasst und der Kläger ist unter Angabe seines Wohnorts in Deutschland mit vollem Namen genannt. In dem Blogeintrag wird auch die angeblich fortdauernde Geschäftstätigkeit des Klägers in Deutschland angesprochen.
13
2. Das Berufungsgericht geht zu Recht von der Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts aus. Die richtige Anwendung des deutschen Internationalen Privatrechts ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VI ZR 105/07, BGHZ 177, 237 Rn. 8 mwN; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - I ZR 88/95, BGHZ 136, 380, 386; Zöller/ Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 293 Rn. 9 ff.).
14
a) Das anwendbare Recht bestimmt sich nach den Art. 40 ff. EGBGB. Denn außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte sind nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO) vom Anwendungsbereich der Rom II-VO ausgenommen (vgl. dazu MünchKomm BGB/Junker, 5. Aufl., Art. 1 Rom II-VO Rn. 43). Auch § 3 TMG, dessen kollisionsrechtlicher Charakter streitig ist (vgl. Senat, Vorabentscheidungsersuchen vom 10. November 2009 - VI ZR 217/08, VersR 2010, 226 Rn. 31 ff. mwN), greift nicht ein. Denn die Beklagte hat ihren Sitz nicht in dem Geltungsbereich der Richtlinien 2000/31/EG und 89/552/EWG, sondern in den Vereinigten Staaten (vgl. MünchKommBGB/Martiny, 5. Aufl., Art. 9 Rom I-VO Anh. III. Rn. 71).
15
b) Maßgebend ist Art. 40 EGBGB, dem auch der Persönlichkeitsschutz einschließlich sich daraus herleitender Unterlassungsansprüche unterfällt (vgl. MünchKommBGB/Junker, 5. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 85, und die Begründung des zugrunde liegenden Gesetzentwurfs BT-Drucks. 14/343, S. 10). Im Streitfall ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts jedenfalls daraus, dass der Kläger sein Bestimmungsrecht zugunsten deutschen Rechts gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB in der Klageschrift ausgeübt hat.
16
aa) Dem Kläger stand ein Bestimmungsrecht nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zu. Nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsurteil Bezug nimmt, liegt der nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB maßgebliche Erfolgsort in Deutschland. Der Kläger, der in Deutschland wohnt und Geschäfte betreibt, ist hier in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen; hier kollidiert sein Interesse an der Unterlassung der ehrverletzenden Veröffentlichung mit dem Interesse des Bloggers daran, ein deutsches Publikum über die behaupteten Machenschaften des Klägers zu informieren. Daran ist auch im Fall der Klage gegen den Hostprovider anzuknüpfen.
17
bb) Den nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen ist auch eine Ausübung des Bestimmungsrechts durch den Kläger zu entnehmen. Im Streitfall hat der Kläger sich in der Klageschrift vom 8. Juli 2008 auf deutsche Rechtsnormen berufen und auch auf den vorgerichtlichen Schriftwechsel verwiesen. Dazu gehört das Anwaltsschreiben vom 8. Februar 2008 (Anlage K6 zur Klageschrift vom 8. Juli 2008), auf das im Tatbestand des Berufungsurteils Bezug genommen wird. In dem Schreiben bezieht sich der Kläger auf deutsches Recht und widerspricht der E-Mail der Beklagten zu 1 vom 7. Februar 2008, in der sie für die Beklagte zu 2 die Auffassung vertreten hat, nur Recht der Vereinigten Staaten sei anwendbar. Danach hat der Kläger bereits mit der Klageschrift klar zum Ausdruck gebracht, dass deutsches Recht zur Anwendung kommen soll.
18
3. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann nach deutschem Recht (§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht bejaht werden.
19
a) Allerdings ist die Beklagte nicht bereits nach § 10 Satz 1 TMG von der Verantwortlichkeit für den Inhalt der von ihr betriebenen Website befreit. Sie hält zwar als Diensteanbieter nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 TMG Telemedien im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG zur Nutzung bereit. Sie unterhält die Website www.blogger.com und speichert die unter www.blogspot.com eingerichteten Blogs, journal- oder tagebuchartige Webseiten mit chronologisch sortierten Beiträgen des "Bloggers" (vgl. Heckmann in jurisPK-Internetrecht, 2. Aufl., Kap. 1.7 Rn. 34), zum Zwecke des Abrufs. Die Beklagte fungiert damit als Hostprovider (vgl. Art. 14 - "Hosting" - der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs , im Binnenmarkt). Die Haftungsbeschränkung des § 10 Satz 1 TMG gilt aber nicht für Unterlassungsansprüche (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06, VersR 2007, 1004 Rn. 7 - Meinungsforum; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, VersR 2009, 1417 Rn. 17 - Domainverpächter ; BGH, Urteile vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 19 - Internet-Versteigerung II; vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 26 - Kinderhochstühle im Internet). Wie sich aus § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG und dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ergibt, betrifft § 10 TMG lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06, aaO; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 245 ff. - InternetVersteigerung I, zur Vorgängerregelung des § 11 Teledienstegesetz).
20
b) Die Beklagte trifft aber hinsichtlich des vom Kläger beanstandeten Eintrags nur eine eingeschränkte Verantwortlichkeit, weil sie ihn weder verfasst noch sich seinen Inhalt zu Eigen gemacht hat. Sie kann lediglich als Störerin in Anspruch genommen werden, weil sie die technischen Möglichkeiten des Blogs zur Verfügung gestellt hat.
21
aa) Als Störer ist verpflichtet, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 13 f. - Domainverpächter; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, aaO Rn. 45 - Kinderhochstühle im Internet; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, Rn. 20 - Stiftparfüm ). Indem die Beklagte die Website www.blogspot.com betreibt, dabei den Speicherplatz für die von den Nutzern eingerichteten Webseiten bereitstellt und den Abruf dieser Webseiten über das Internet ermöglicht, trägt sie willentlich und adäquat kausal zur Verbreitung von Äußerungen bei, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigen.
22
bb) Die Störerhaftung darf jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten voraus; deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 18 - Domainverpächter; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 50 - Internet-Versteigerung III; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 20 - Stiftparfüm, jeweils mwN).
23
c) Unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen gelten für die Inanspruchnahme des Hostproviders unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung für das Persönlichkeitsrecht verletzende Blogs die folgenden Maßstäbe.
24
aa) Ein Hostprovider ist nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Blogs hin, kann der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 - Internet-Versteigerung II; Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 43 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 26 - Stiftparfüm). Diese Erwägungen stehen im Einklang mit den Maßstäben, die der Gerichtshof der Europäischen Union und der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Verantwortlichkeit von Betreibern eines Internet-Marktplatzes für Markenrechtsverletzungen aufgestellt haben (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09, EuZW 2011, 754 - L’Oreal/eBay; BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 22 ff. - Stiftparfüm).
25
bb) Allerdings wird sich bei der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten eine Rechtsverletzung nicht stets ohne weiteres feststellen lassen. Sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit sowie Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die richtig oder falsch sein kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen erforderlich. Hiernach ergeben sich für den Provider regelmäßig folgende Pflichten:
26
Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Provider zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers auf der anderen Seite.
27
Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts , ist der beanstandete Eintrag zu löschen.
28
d) Danach kann ein Unterlassungsanspruch des Klägers derzeit nicht bejaht werden.
29
Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei der beanstandeten Mitteilung betreffend die Verwendung der Visakarte um eine freie Erfindung handelte, so dass die Beklagte in eine Prüfung habe eintreten müssen.
30
Dies hat die Beklagte indes zunächst getan, indem sie über die Beklagte zu 1 in einen Schriftwechsel eintrat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts widersprach der Kläger dem Angebot der Beklagten zu 1 vom 7. Februar 2008, die Abmahnung des Klägers an den Blogger weiterzuleiten, unter dem 8. Februar 2008 und erteilte der Klägervertreter erst nach Klageerhebung durch Schreiben vom 11. Dezember 2008 gegenüber den Beklagten die Erlaubnis zur Weiterleitung an den Blogger, was die Beklagte unverzüglich veranlasste. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs stellt das Berufungsgericht lediglich fest, dass die Seiten weiterhin abrufbar blieben.
31
Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Parteien weiter hätten vortragen können und vorgetragen hätten, wenn sie die oben dargestellten Maßstäbe zu dem der Beklagten obliegenden Prüfungsvorgang in den Blick genommen hätten. Hierzu ist ihnen nunmehr rechtliches Gehör zu gewähren.

III.

32
Die Sache ist demnach an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses - eventuell nach ergänzendem Tatsachenvortrag der Parteien - die noch notwendigen Feststellungen treffen kann. Gegebenenfalls wird auch die Frage einer bestehenden Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr zu prüfen sein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 37 ff. - Stiftparfüm). Für den Fall, dass das Berufungsgericht erneut zu einer Verurteilung der Beklagten gelangt, wird es die Ausführungen der Revision zur Fassung des Unterlassungsausspruchs in Erwägung ziehen müssen.
Galke Zoll Wellner
Diederichsen Stöhr

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.05.2009 - 325 O 145/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.03.2010 - 7 U 70/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 489/16 Verkündet am:
27. Februar 2018
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Abs. 2
Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen.
BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16 - OLG Köln
LG Köln
ECLI:DE:BGH:2018:270218UVIZR489.16.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler und den Richter Dr. Klein
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Oktober 2016 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger nehmen die Beklagten als Betreiber einer Internetsuchmaschine in Anspruch, es zu unterlassen, bestimmte, sie nach ihrem Vortrag in ihren Persönlichkeitsrechten verletzende Inhalte auf Drittseiten über die Suchmaschine auffindbar zu machen. Sie verlangen ferner von den Beklagten, einen entsprechenden Suchfilter einzurichten, der künftige Verletzungen verhindert, sowie eine Geldentschädigung für die bereits erfolgte Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
2
Die Beklagte zu 1, die ihren Sitz in Kalifornien hat, betreibt die Internetsuchmaschine "Google". Dabei durchsucht sie mit einer Software kontinuierlich und automatisiert das Internet und übernimmt die so ermittelten Internetseiten in einen Suchindex. Die Daten gibt die Suchmaschine an die Nutzer entspre- chend dem eingegebenen Suchbegriff nach einem von der Beklagten zu 1 erstellten Algorithmus als Ergebnisliste aus und verlinkt diese. Die Beklagte zu 2 ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1 mit Sitz in Deutschland. Sie vermarktet Werbeflächen auf der Internetseite der Beklagten zu 1.
3
Die nunmehr verheirateten Kläger sind als Anbieter von ITDienstleistungen und selbständige Handelsvertreter tätig.
4
Der Kläger zu 2 hatte nach eigenem Vorbringen ab Mitte Februar 2011 zumindest beim Aufsetzen eines Internetforums - nachfolgend: F-Internetforum - geholfen. Mitglieder dieses Forums führten mittels Beiträgen auf verschiedenen Forenseiten Auseinandersetzungen mit Mitgliedern eines anderen Internetforums. Den Mitgliedern des F-Internetforums wurde u.a. vorgeworfen , Dritte zu stalken und zu drangsalieren. Über eine von dem Kläger zu 2 im Rahmen seiner Tätigkeit für das F-Internetforum eingerichtete E-MailWeiterleitung erhielt er in der Folge eine Beschwerde eines Internetnutzers. Der Kläger zu 2 antwortete und verwies den Absender an den aus seiner Sicht Zuständigen des F-Internetforums. Aufgrund dieser Antwort-E-Mail stellten Dritte die IP-Adresse und die Identität des Klägers zu 2 fest und gaben diese Informationen an Mitglieder des mit dem F-Internetforum verfeindeten Internetforums weiter. Letztere verfassten sodann auf den mit der Klage beanstandeten Internetseiten Beiträge, in denen die Kläger für Handlungen von Mitgliedern des FInternetforums (unter anderem angebliches Stalking) verantwortlich gemacht wurden. Auf den suchenden Internetnutzern in der Ergebnisliste derBeklagten zu 1 nachgewiesenen Seiten hieß es deshalb, der Kläger zu 2 betreibe das FInternetforum sei, für die dort veröffentlichten Inhalte (mit-)verantwortlich oder habe von den Inhalten des Forums zumindest Kenntnis gehabt und die Klägerin zu 1 müsse von der Rolle ihres Mannes in diesem Forum Kenntnis gehabt haben. Dabei wurden in Bezug auf die Kläger Worte gebraucht wie etwa "Arsch- kriecher", "Schwerstkriminelle", "kriminelle Schufte", "Terroristen", "Bande", "Stalker", "krimineller Stalkerhaushalt".
5
Die Kläger wandten sich an die Beklagten und monierten, dass ihr Persönlichkeitsrecht verletzende Inhalte auf bestimmten, von ihnen benannten Internetseiten über den Suchindex der Suchmaschine auffindbar gemacht würden. Diese Seiten dienten nach Auffassung der Kläger allein der Diffamierung, Kreditgefährdung und Rufschädigung. Der Kläger zu 2 stehe in keiner geschäftlichen oder privaten Beziehung zum F-Internetforum, sei nicht dessen Betreiber, Administrator oder Mitglied. Gleiches gelte für die Klägerin zu 1.
6
Die Beklagte zu 1 bat daraufhin um die Übersendung der Verknüpfungen ("Links") in elektronischer Form sowie um Darlegung, welche konkreten Aussagen beanstandet würden, wo genau sich die geltend gemachten Rechtsverletzungen in Bezug auf die Verknüpfungen befänden und woraus sich diese ergäben. Die Kläger übersandten daraufhin entsprechende Angaben, verwiesen aber darauf, dass eine Differenzierung nicht möglich sei, da alle beanstandeten Beiträge Hinweise auf eine in Wahrheit nicht bestehende Beziehung der Kläger zum F-Internetforum enthielten.
7
Später teilte die Beklagte zu 1 mit, einige der beanstandeten Verknüpfungen entfernt zu haben. Die Kläger monierten jedoch eine Vielzahl weiterer Verknüpfungen. Sie übersandten der Beklagten zu 1 eine Abmahnung und beanstandeten mehrere hundert weitere zu löschende Verknüpfungen. Die Beklagte zu 1 teilte daraufhin wieder mit, dass (weitere) Verknüpfungen entfernt worden seien.
8
Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagten seien als Betreiber der Suchmaschine mitverantwortlich für die fortwährende Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte. Insbesondere die Beklagte zu 1 hafte auf Unterlassung, da sie durch die Indexierung der Beiträge die unwahren und beleidigenden Aussagen erst allgemein auffindbar gemacht habe.
9
Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 verurteilt, es zu unterlassen, einzelne Verknüpfungen auffindbar zu machen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Beklagten zu 1 hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der Berufung der Kläger die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

A.

10
Das Berufungsgericht (Urteil veröffentlicht in K&R 2017, 55) hat im Wesentlichen ausgeführt, dass den Klägern ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 2 weder aus dem Gesichtspunkt der Persönlichkeitsrechtsverletzung nach § 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG zustehe noch wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz nach § 1004 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB iVm § 29 BDSG. Zwar greife die Beklagte zu 1 in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger ein, wenn sie durch ihre Suchmaschine Internetseiten auffindbar mache, auf denen die Behauptung aufgestellt werde, der Kläger zu 2 sei Betreiber des F-Internetforums, und auf denen es zu Beschimpfungen der Kläger komme. Dadurch werde der soziale Geltungsanspruch der Kläger beeinträchtigt. Insoweit könne sich eine Haftung der Beklagten zu 1 als mittelbare Störerin ergeben. Das Landgericht habe eine Haftung im Ausgangspukt zu Recht angenommen, wenn und soweit die Beklagte zu 1 im Einzelfall gegen reaktive Prüfpflichten verstoßen habe. Dies setze einen Hin- weis auf eine klare Rechtsverletzung voraus. Weder die Vorschriften des Telemediengesetzes , noch der E-Commerce-Richtlinie (Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000, ABl. L 178/1 vom 17. Juli 2000, hiernach: "ECRL") stünden der Annahme einer solchen Prüfpflicht entgegen. Ein Unterlassungsanspruch der Kläger scheitere aber an der nicht ordnungsgemäßen Inkenntnissetzung der Beklagten zu 1, so dass keine reaktiven Prüfpflichten ausgelöst worden seien. Ein Suchmaschinenbetreiber sei zur Sperrung von Verknüpfungen nur verpflichtet, wenn die behauptete Rechtsverletzung offensichtlich erkennbar sei, der Betroffene also den Sachverhalt detailliert beschrieben habe. Diesen Anforderungen seien die Kläger nicht gerecht geworden.
11
Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich ebenso wenig aus einer Verletzung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Beklagte zu 1 habe die öffentlich zugänglichen Daten auf den Internetseiten erheben und als Ergebnislisten an ihre Nutzer übermitteln dürfen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 BDSG).
12
Mangels einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger bestehe kein Anspruch auf Geldentschädigung. Der geltend gemachte Anspruch auf Einrichtung eines Suchfilters entbehre einer Anspruchsgrundlage.
13
Die Beklagte zu 2 sei, auch wenn es sich bei ihr um eine wirtschaftlich abhängige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1 handele, nicht passivlegitimiert , da sie selbst nicht Betreiberin der Suchmaschine sei.

B.

14
Das angegriffene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

I.

15
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die gegen die in den USA ansässige Beklagte zu 1 gerichtete Klage, die auch in der Revisionsinstanz zu prüfen ist (Senatsurteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 9 ff. - New York Times; BGH, Urteile vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff.; vom 20. November 2008 - I ZR 70/06, VersR 2009, 807 mwN; vom 22. Oktober 2009 - I ZR 88/07, VersR 2011, 648), nach § 32 ZPO bestimmt. Denn die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO) regeln mittelbar auch die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit deutscher und ausländischer Gerichte (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75, NJW 1977, 1590; BGH, Urteil vom 22. November 1994 - XI ZR 45/91, NJW 1995, 1225, 1226).
16
1. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Zur Begründung der Zuständigkeit genügt es, wenn der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt (vgl. BGH, Urteile vom 25. November 1993 - IX ZR 32/93, BGHZ 124, 237, 241; vom 28. Februar 1996 - XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105, 110 f.). Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort , so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen wurde, oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105, 110 f.; vom 21. April 2016 - I ZR 43/14, GRUR 2016, 1048 Rn. 18 - An evening with Marlene Dietrich). Erfasst werden neben Ansprüchen auf Schadensersatz auch Unterlassungsansprüche (vgl. Senatsurteil vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, AfP 2011, 265 Rn. 6 f. - www.womanineurope.com; BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 43/14, GRUR 2016, 1048 Rn. 17 - An evening with Marlene Dietrich; Beschluss vom 17. März 1994 - I ZR 304/91, MDR 1995, 282 - Beta).
17
Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse der Kläger an der Achtung ihres Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse der Beklagten an der Gestaltung ihres Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 15 ff. "New York Times"). Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die von den Klägern behauptete Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde (vgl. Senat aaO).
18
2. Nach diesen Grundsätzen ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gemäß § 32 ZPO entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung betreffend alle von der Beklagten zu 1 angebotenen Suchmaschinenleistungen gegeben.
19
Ein Inlandsbezug besteht auch hinsichtlich der über www.google.com gewonnenen Suchergebnisse. Zwar weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass die von der Beklagten zu 1 eingesetzte Technik die deutschen Nutzer der Suchmaschine www.google.com zum länderspezifischen Internetauftritt www.google.de umleite. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es jedoch möglich, von Deutschland aus die Suche über www.google.com durchzuführen und dabei deutschsprachige Ergebnisse zu erzielen. Die Beklagte zu 1 hält für die Nutzer nach der Umleitung auf den deutschlandspezifischen Internetauftritt eine Option auf der Internetseite vor, gleichwohl mit www.google.com zu suchen. Auch die bei einer Suche über www.google.com angezeigten Ergebnislisten weisen einen deutlichen Inlandsbezug auf, weil sie die angezeigten Treffer in deutscher Sprache aufführen und die in Deutschland wohnenden und hier ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehenden Kläger namentlich genannt werden.

II.

20
Das Berufungsgericht geht zu Recht von der Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts aus. Die richtige Anwendung des deutschen Internationalen Privatrechts ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 13; vom 15. Juli 2008 - VI ZR 105/07, BGHZ 177, 237 Rn. 8 mwN; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - I ZR 88/95, BGHZ 136, 380, 386; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 293 Rn. 9 ff.).
21
1. Die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-Verordnung) ist im Streitfall nicht anwendbar, da gemäß deren Art. 1 Abs. 2 lit. g außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind.
22
2. Dass der von den Klägern geltend gemachte Anspruch nach deutschem Recht zu beurteilen ist, folgt aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, dem auch der Persönlichkeitsschutz einschließlich sich daraus herleitender Unterlassungsansprüche unterfällt (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 15).
23
a) Art. 40 EGBGB wird nicht durch § 3 Abs. 2 TMG verdrängt. Denn diese Bestimmung enthält keine Kollisionsnorm (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 23 ff. nach Vorlage an den EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - Rs. C-509/09, juris - eDate Advertising).
24
b) Der maßgebliche Erfolgsort liegt in Deutschland. Hier wird der soziale Geltungsanspruch, den die Kläger in ihrem Lebenskreis genießen, gestört bzw. gefährdet (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 31; vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 23; vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75, NJW 1977, 1590 f.). Hier kollidiert ihr Interesse an der Unterlassung der ihr Persönlichkeitsrecht berührenden Anzeige der Suchergebnisse mit dem Interesse der Beklagten zu 1 an der Gestaltung ihres Internetauftritts und an der Ausübung ihres Geschäftsmodells.

III.

25
Den Klägern steht gegen die Beklagte zu 1 kein Anspruch zu, es zu unterlassen , die beanstandeten Inhalte auf den von ihnen benannten Internetseiten durch Anzeige in den Suchergebnissen mit entsprechender Verlinkung auf- findbar zu machen. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich weder aufgrund einer Haftung der Beklagten zu 1 als mittelbare Störerin wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB analog iVm Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG) noch aufgrund einer Verletzung datenschutzrechtlicher Schutzgesetze (§ 823 Abs. 2 BGB iVm § 4 Abs. 1, § 29 BDSG). Auch die darüber hinaus von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf Einrichtung eines Filters, auf Auskunft über die Identität von Verfassern der beanstandeten Interneteinträge sowie auf Zahlung einer Geldentschädigung bestehen nicht.
26
1. Die Kläger haben gegen die Beklagte zu 1 keinen Unterlassungsanspruch aufgrund einer Haftung als mittelbare Störerin wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB analog iVm Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG.
27
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass es im Streitfall nicht um die Haftung der Beklagten zu 1 als unmittelbare Störerin geht (in der Diktion des I. Zivilsenats "Täterin"; zu den unterschiedlichen Begrifflichkeiten des erkennenden Senats einerseits und des I. Zivilsenats andererseits vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425 Rn. 34; v. Pentz, AfP 2014, 8, 16).
28
aa) Unmittelbare Störerin könnte die Beklagte zu 1 nur sein, wenn es sich bei den von den Klägern angegriffenen Suchergebnisseiten um eigene Inhalte der Beklagten zu 1 handelte, wobei zu den eigenen Inhalten eines Suchmaschinenbetreibers auch solche Inhalte gehören, die zwar von einem Dritten hergestellt wurden, die sich der Suchmaschinenbetreiber aber zu eigen gemacht hat. Von einem Zu-Eigen-Machen ist auszugehen, wenn der in Anspruch Genommene nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist (Senatsurteile vom 4. April 2017 - VI ZR 123/16, VersR 2017, 895 Rn. 18; vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 17 - jameda.de II; vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 10 f. - RSS-Feeds; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 19 - Domainverpächter; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, NJW 2015, 3443 Rn. 25 - Hotelbewertungsportal). Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten.
29
bb) Die von den Klägern beanstandeten Inhalte auf den Internetseiten, welche die Beklagte zu 1 durch Verlinkung auffindbar macht, sind keine eigenen Inhalte der Beklagten zu 1. Sie wurden von anderen Personen ins Internet eingestellt. Die Beklagte zu 1 hat sich die Inhalte durch Aufnahme in den Suchindex auch nicht zu Eigen gemacht. Die Beklagte zu 1 durchsucht mit Hilfe sog. crawler-Programme die im Internet vorhandenen Seiten und erstellt hieraus automatisiert und nach ihren Algorithmen einen Suchindex. Bei der Anfrage durch einen Nutzer durchsucht die Suchmaschine der Beklagten zu 1 diesen Index und liefert entsprechende Suchergebnisse. Auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände übernimmt die Beklagte zu 1 aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers damit nicht nach außen erkennbar die Verantwortung für die nachgewiesenen Inhalte (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15 BGHZ 209, 139 Rn. 16 - jameda.de II). Der Anzeige der Suchergebnisse entnimmt der verständige Durchschnittsnutzer lediglich die Aussage, dass sich die von ihm eingegebenen Suchbegriffe in irgendeiner Weise in den über die angegebenen Links erreichbaren Texten auf den nachgewiesenen Internetseiten befinden; er entnimmt ihr hingegen nicht, dass sich die Beklagte zu 1 mit den auffindbar gemachten Inhalten identifiziert. Dass die Beklagte zu 1 die indexierten Internetseiten inhaltlich-redaktionell überprüft hätte, ist (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 11 - RSS-Feeds; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, NJW 2015, 3443 Rn. 25 ff. mwN - Hotelbewertungsportal) ist im Übrigen weder festgestellt noch von den Klägern behauptet worden.
30
b) Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, kommt allerdings eine Haftung der Beklagten zu 1 als mittelbare Störerin in Betracht.
31
aa) Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. Senatsurteile vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 22 - jameda.de II; vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425 Rn. 34; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 21 mwN - Blog-Eintrag). Die Haftung als mittelbarer Störer darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (Senatsurteile vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 22 - jameda.de II; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 22 - Blog-Eintrag; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 18 - Domainverpächter; BGH, Urteile vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, WRP 2018, 201 Rn. 74 - Vorschaubilder III; vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 20 - Stiftparfüm; vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44/10, AfP 2011, 156 Rn. 15; vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 350 - Schöner Wetten; vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internetversteigerung I; vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, NJW-RR 2008, 1136 Rn. 50 - Internetversteigerung III).
32
bb) Für die Verhaltenspflichten eines Hostproviders, der dem unmittelbaren Störer die Internetplattform zur Verfügung stellt, hat der erkennende Senat bereits Grundsätze aufgestellt. Danach ist ein Hostprovider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern (Senatsurteile vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 23 - jameda.de II; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 24 - Blog-Eintrag; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 21 - Stiftparfüm; vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 41 ff. - Jugendgefährdende Medien bei ebay; vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 f. - Internet-Versteigerung I). Wird eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten behauptet, wird sich eine Rechtsverletzung allerdings nicht stets ohne weiteres feststellen lassen. Denn sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Ver- antwortlichen erforderlich (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 25 f. - Blog-Eintrag). Dies gilt auch dann, wenn die beanstandete Äußerung nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil zu qualifizieren ist, das Werturteil vom Betroffenen aber mit der schlüssigen Behauptung als rechtswidrig beanstandet wird, der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem die Wertung aufbaue, sei unrichtig, dem Werturteil fehle damit jegliche Tatsachengrundlage (Senatsurteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 24 - jameda.de II).
33
cc) Diese Grundsätze können im Ansatz auch auf den Betreiber einer Internet -Suchmaschine übertragen werden (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 39 - Vorschaubilder I - und vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, WRP 2018, 201 Rn. 60 ff. - Vorschaubilder III). An dessen Prüfpflichten sind jedoch geringere Anforderungen zu stellen.
34
(1) Vom Anbieter einer Suchmaschine kann vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er sich vergewissert, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er diese auffindbar macht. Einer Pflicht des Anbieters einer Suchfunktion, Nachforschungen zur Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der von Suchmaschinen aufgefundenen Inhalte anzustellen (proaktive Prüfungspflicht), stehen Aufgabe und Funktionsweise der Suchmaschinen entgegen. Der Zugriff einer Suchmaschine auf andere Internetseiten erfolgt nicht in der Weise, dass absichtlich und gezielt einzelne Hyperlinks auf bestimmte andere Internetseiten gesetzt werden. Suchmaschinen durchsuchen das frei zugängliche Internet in einem automatisierten Verfahren unter Einsatz von Computerprogrammen, wobei sie nicht danach unterscheiden können, ob der aufgefundene Beitrag eine Persönlichkeitsrechtsverletzung eines Dritten darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, WRP 2018, 201 Rn. 60 ff. - Vorschaubilder III). Eine all- gemeine Kontrollpflicht wäre im Blick auf die Aufgabe von Internetsuchmaschinen unangemessen. Ohne die Hilfestellung einer solchen Suchmaschine wäre das Internet aufgrund der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar. Letztlich ist damit die Nutzung des Internets insgesamt auf die Existenz und Verfügbarkeit von Suchmaschinen angewiesen. Wegen ihrer essentiellen Bedeutung für die Nutzbarmachung des Internets dürfen keine Prüfpflichten statuiert werden, die den Betrieb von Suchmaschinen gefährdeten oder unverhältnismäßig erschwerten. Die Annahme einer - praktisch kaum zu bewerkstelligenden - allgemeinen Kontrollpflicht würde die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell, das von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist, ernstlich in Frage stellen (vgl. zum Vorstehenden BGH, Urteile vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, WRP 2018, 201 Rn. 60 ff. - Vorschaubilder III - und vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 f. - Internet-Versteigerung).
35
(2) Anders als in den bislang vom erkennenden Senat zu entscheidenden Fällen, die eine Haftung der Portalbetreiber betrafen, steht der Suchmaschinenbetreiber regelmäßig in keinem rechtlichen Verhältnis zu den Verfassern der in der Ergebnisliste nachgewiesenen Inhalte. Die Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhaltes unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des unmittelbaren Störers (notice-and-take-down-Verfahren) ist mangels bestehenden Kontakts zu den Verantwortlichen der Internetseiten regelmäßig nicht ohne weiteres möglich. In der Regel stehen dem Suchmaschinenbetreiber nur die Angaben des Betroffenen zur Verfügung, der die Löschung der Internetseite aus der Ergebnisanzeige begehrt. Die Kontaktaufnahme zum Verantwortlichen der beanstandeten Internetseite kann einen erheblichen Suchaufwand erfordern und muss nicht gelingen (kritisch hierzu Rau, K&R 2017, 60). Von einer fehlenden zeitnahen Rückmeldung könnte daher nicht ohne weiteres auf die Rechtswidrigkeit der nachgewiesenen Inhalte geschlossen werden. Eine Überspannung der Anforderungen an den Suchmaschinenbetreiber in einer Situation, in der die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in das geschützte Rechtsgut - anders als bei Marken- oder Urheberrechtsrechtsverletzungen - nicht indiziert ist (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, AfP 2012, 372 Rn. 35) und die Durchführung eines notice-and-take-down-Verfahrens nicht möglich ist, führte zu der Gefahr des Overblocking, also zu einer Neigung des Diensteanbieters , im Zweifelsfall zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen die beanstandete Internetseite aus dem Suchindex zu entfernen. Dies hätte zur Folge, dass im ersten Zugriff als problematisch angesehene, aber bei weiterer Prüfung als zulässig zu beurteilende Inhalte faktisch unauffindbar gemacht würden (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Februar 2012, Rs. C-360/10, juris Rn. 50 - SABAM; vom 24. November 2011, Rs. C-70/10, juris Rn. 52 - Scarlet Extended; siehe auch Masing, VerfBlog vom 14. August 2014, Ziffer 5: http://verfassungsblog.de/ribverfg-masing-vorlaeufige-einschaetzung-dergoogle -entscheidung-des-eugh/). Darüber hinaus wäre, weil Links gelöscht würden, jeweils der komplette Beitrag betroffen und nicht nur der konkret als unzulässig beanstandete Teil eines Beitrags.
36
(3) Den Betreiber einer Suchmaschine treffen daher erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat (vgl. zum Umfang der Prüfpflichten eines Suchmaschinenbetreibers auch OLG Hamburg, Urteil vom 16. August 2011 - 7 U 51/10, AfP 2011, 491; LG Hamburg, Urteil vom 07. November 2014 - 324 O 660/12, NJW 2015, 796). Der Hinweis ist erforderlich, um den grundsätzlich nicht zur präventiven Kontrolle verpflichteten Diensteanbieter in die Lage zu versetzen, in der Vielzahl der indexierten Internetseiten diejenigen auffinden zu können, die möglicherweise die Rechte Dritter verletzen (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 21, 28 - Stiftparfüm). Ein Rechtsverstoß kann bei- spielsweise im oben genannten Sinn auf der Hand liegen bei Kinderpornographie , Aufruf zur Gewalt gegen Personen, offensichtlichen Personenverwechslungen , Vorliegen eines rechtskräftigen Titels gegen den unmittelbaren Störer, Erledigung jeglichen Informationsinteresses durch Zeitablauf (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, juris Rn. 92 ff. - Google Spain), Hassreden (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juni 2015 - 64569/09, NJW 2015, 2863 Rn. 153 ff. - Delfi AS/Estland) oder eindeutiger Schmähkritik.
37
(4) Allerdings kann die Grenze insbesondere in den beiden letztgenannten Fällen schwer zu ziehen sein. Gerade bei Schmähkritik ist die Erkennbarkeit einer offensichtlichen Rechtsverletzung für den Suchmaschinenbetreiber problematisch. Die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen liegt nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfG, NJW 2016, 2870 Rn. 13; BVerfGE 82, 272, 283 f.; BVerfGE 85, 1, 16). Eine Schmähkritik kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn eine Äußerung überzogen oder ausfällig ist. Hinzutreten muss eine das sachliche Anliegen der Äußerung völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (vgl. BVerfGE 93, 266 Ziffer 7b; BVerfGE 82, 272, 284), deren abschließende Bewertung ohne verifizierbare Erkenntnisse zum sachlichen Hintergrund selten möglich ist. Entsprechendes gilt für herabsetzende Tatsachenbehauptungen oder Werturteile mit Tatsachenkern. Denn hier kommt es maßgeblich auf den Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsache an (v. Pentz, AfP 2017, 102, 115). Hierzu hat der Suchmaschinenbetreiber typischerweise keine Erkenntnisse. Ist eine Validierung des Vortrags der Betroffenen somit regelmäßig nicht möglich, führt auch der Maßstab der "offensichtlich und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung" nur in Ausnahmefällen zu einem eindeutigen Ergebnis für den Suchmaschinenbetreiber. Eine sichere und eindeutige Beurteilung, ob unter Berücksichtigung aller widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange und der Umstände des Einzelfalls das Schutzinteresse der Betroffenen die schutzwürdigen Belange der Internetseitenbetreiber, der Beklagten zu 1 sowie der Internetnutzer überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 30; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22 - Sächsische Korruptionsaffäre; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, VersR 2015, 1437 Rn. 20; vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425 Rn. 29; vom 13. Januar 2015 - VI ZR 386/13, VersR 2015, 336 Rn. 13 - Filialleiter bei Promi-Friseur; vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 536 - Innenminister unter Druck; vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 8 - Adoptivtochter), ist dem Suchmaschinenbetreiber im Regelfall nicht ohne weiteres möglich.
38
c) Nach diesen Grundsätzen wendet sich die Revision ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Kläger den Anforderungen an einen hinreichend konkreten Hinweis, der dem Suchmaschinenbetreiber eine offensichtliche und bereits auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung aufzeigt, nicht genügt haben.
39
aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Revision beanstandeten Bezeichnungen der Kläger zwar ausfallend scharf sind und ihre Ehre beeinträchtigen. Es hat jedoch weiter mit Recht angenommen , dass ihr ehrbeeinträchtigender Gehalt nicht von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes steht. Denn die Äußerungen stehen ersichtlich im Zusammenhang mit der Rolle , welche die Kläger beim F-Internetforum gespielt haben sollen. Nach dem Inhalt der beanstandeten Suchergebnisse werden den Mitgliedern des FInternetforums u.a. Stalking (Straftat iS des § 238 StGB) vorgeworfen. Darüber hinaus darf nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich bei den Foren, in denen die betreffenden Äußerungen über die Kläger abgegeben wurden, in Gänze um Seiten handelt, auf denen eine eher deftige und grenzwertige Diktion vorherrscht und der Kläger zu 2 immerhin an der Erstellung des F-Internetforums mitgewirkt hat, das ebenfalls als Plattform für entsprechende Äußerungen gegen Dritte dient. Die vom Kläger zu 2 beanstandeten Begriffe fügen sich nahtlos in die auf diesen Seiten vorherrschende Wortwahl ein, was in Verbindung mit einem bestehenden Sachbezug gegen eine offensichtliche und bereits auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung spricht.
40
bb) Die Beteiligung des Klägers zu 2 an der Erstellung des F-Internetforums haben die Kläger nicht zweifelsfrei klären können. Der Kläger zu 2 räumt selbst ein, am "Aufsetzen" des F-Internetforums beteiligt gewesen zu sein; auch war eine von ihm eingerichtete E-Mail-Weiterleitung über das F-Internetforum an ihn noch Wochen nach dem Aufsetzen des Forums aktiv. Über die eigene, durch "eidesstattliche Versicherung" bekräftigte, jedoch ziemlich allgemein gehaltene und pauschale Behauptung hinaus, mit dem F-Internetforum nichts zu tun zu haben, hat der Kläger zu 2 keinerlei belastbare Indizien für die Haltlosigkeit der ihm - und zumindest mittelbar in Form der Mitwisserschaft seiner Frau, der Klägerin zu 1, - gemachten Vorwürfe aufgezeigt. Eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung musste die Beklagte zu 1 den beanstandeten Äußerungen deshalb nicht entnehmen.
41
cc) Vor diesem Hintergrund wird die von der Revision als persönlichkeitsrechtsverletzend beanstandete Bezeichnung "Arschkriecher" auf der durch den Link in der Suchmaschine nachgewiesenen Seite nicht zusammenhanglos zur Diffamierung der Person des Klägers zu 2 verwendet, sondern weist aufgrund der Bezugnahme auf den Bekannten des Klägers zu 2 als mutmaßlichen Initiator des F-Internetforums noch eine Beziehung zur sachlichen Auseinandersetzung über die Rolle des Klägers zu 2 in diesem Forum auf. Mit der in ihrer Ge- samtheit zu beurteilenden Äußerung "Der hat seinen jahrelangen Arschkriecher und Fußsoldaten…(Kläger zu 2)...ermuntert, die Seite F… ins Netz zu stellen" wird für den durchschnittlichen Rezipienten deutlich, dass nicht - ohne Sachbezug - eine im Vordergrund stehende Schmähung des Klägers zu 2 erfolgen, sondern vielmehr sein Verhalten gegenüber dem mutmaßlichen Initiator des FInternetforums einer polemischen und überspitzten Kritik zugeführt werden sollte. Ähnliches gilt für die Bezeichnungen "Schwerstkriminelle" und "krimineller Schuft", die unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit der Blogger noch Teil einer sachbezogenen Auseinandersetzung mit den gegen den Kläger zu 2 und - zumindest als Mitwisserin - gegen die Klägerin zu 1 erhobenen Vorwürfen des Stalking sein konnten, das von dem vom Kläger zu 2 miterschaffenen FInternetforum ausgegangen sein soll. Es ist insofern nicht - jedenfalls nicht aus Sicht der Beklagten zu 1 - offensichtlich und auf den ersten Blick klar erkennbar , dass sich die Äußerungen von den sachbezogenen Vorwürfen völlig gelöst hätten und die Verantwortlichkeit der Kläger nur als mutwillig gesuchter Anlass oder Vorwand genutzt würde, um die Kläger persönlich zu diffamieren. Da Mitgliedern des F-Internetforums u.a. Stalking vorgeworfen wurde und sich davon Betroffene "terrorisiert" fühlten, gilt entsprechendes für die beanstandeten Ausdrücke "Terroristen", "Bande", "Stalker", "krimineller Stalkerhaushalt" u.ä.
42
2. Den Klägern steht gegen die Beklagte zu 1 der von ihnen geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht nach § 1004 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 4, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 BDSG zu. Nach diesen Vorschriften kann der Betroffene die Unterlassung einer unzulässigen Erhebung und Übermittlung von Daten verlangen. Eine Unzulässigkeit in diesem Sinne liegt im Streitfall nicht vor.
43
a) Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ausgegangen. Dessen Anwendungsbereich ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG, derjenige seines dritten Abschnitts nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG eröffnet. Denn die Beklagte zu 1 ist als juristische Person des privaten Rechts, die nicht unter § 2 Abs. 1 bis 3 BDSG fällt, gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BDSG eine nicht-öffentliche Stelle und verarbeitet personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG über die Kläger unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 12 - Ärztebewertungsportal II; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 17 f.; siehe auch EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, juris Rn. 28 und 33 - Google Spain; ferner Dammann, in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 3 Rn. 7 ff.; BeckOK DatenSR/Buchner, 21. Ed., 1. Februar 2017, BDSG § 29 Rn. 41 f.; Stehmeier/Schimke, UFITA 2014, 661, 666 f.), hier in Form von Suchprogrammen , sog. crawlern, um die gewonnenen Daten systematisch anhand ihrer Algorithmen zu durchsuchen, zu indexieren und zu speichern. Der Begriff der personenbezogenen Daten umfasst alle Informationen, die über eine Bezugsperson etwas aussagen oder mit ihr in Verbindung zu bringen sind. Das sind nicht nur der Name oder der Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen, Beurteilungen und Werturteile, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen, die Wiedergabe von mündlichen und schriftlichen Aussagen eines Betroffenen und die Darstellung des privaten oder des beruflichen Verhaltens eines Betroffenen (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 17; vgl. Gola/Schomerus/Körffer/Gola/Klug, BDSG, 12. Aufl., § 3 Rn. 2 ff.; Dammann, in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 3 Rn. 7 ff.; Bergmann/Möhrle/Herb, BDSG, 38. Erg., § 3 Rn. 24). Dass die personenbezogenen Daten bereits im Internet veröffentlicht worden sind und von der Such- maschine der Beklagten zu 1 nicht verändert werden, ändert daran nichts (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, juris Rn. 29 f. - Google Spain).
44
b) Dem Berufungsgericht ist weiter darin beizupflichten, dass einem entsprechenden Anspruch der Kläger auch das Medienprivileg nach § 57 des Rundfunkstaatsvertrages nicht entgegenstünde. Denn diese Sonderstellung der Medien ist daran gebunden, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten einer pressemäßigen Veröffentlichung dient, die Daten also ausschließlich für eigene journalistisch-redaktionelle oder literarische Zwecke bestimmt sind. Übertragen auf den Bereich der Telemedien kann mithin die reine Übermittlung von erhobenen Daten an Nutzer nicht unter den besonderen Schutz der Presse fallen, weil die bloße automatische Auflistung von redaktionellen Beiträgen noch nicht eine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung darstellt (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, juris Rn. 13 und vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328). Dies macht auch die Revision nicht geltend.
45
c) Der Kläger muss sich auch nicht - wie die Revisionserwiderung meint - darauf verweisen lassen, vorrangig die verantwortlichen Betreiber der streitgegenständlichen Internetseiten in Anspruch zu nehmen. Die Haftung des Suchmaschinenbetreibers ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gerade nicht subsidiär, da ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen nicht erreicht werden kann, wenn diese vorher oder parallel bei den Herausgebern der Websites die Löschung der sie betreffenden Informationen erwirken müsste (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, Rn. 82 ff. - Google Spain; vgl. hierzu auch OLG Celle, Urteil vom 1. Juni 2017 - 13 U 178/16, AfP 2017, 444 Rn. 15). Im Übrigen kann die Abwägung im Rahmen des Anspruches aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG gegen den Suchmaschinenbetreiber zu einem anderen Ergebnis führen als im Rahmen des An- spruchs gegen den Herausgeber der Website, da sowohl die berechtigten Interessen , die die Datenverarbeitungen rechtfertigen, unterschiedlich sein können als auch die Folgen, die die Verarbeitungen für die betroffene Person, insbesondere für ihr Privatleben, haben (vgl. EuGH, aaO, Rn. 86).
46
d) Ein Unterlassungsanspruch der Kläger scheitert jedoch - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - daran, dass die geschäftsmäßige Erhebung der beanstandeten Daten zum Zwecke der Übermittlung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG und ihre Übermittlung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 BDSG zulässig sind.
47
aa) Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG ist das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder dem Adresshandel dient, zulässig, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt.
48
bb) Die Tatsache, dass die Beklagte zu 1 mit ihrer Suchmaschine Werbeeinnahmen generiert, führt - wie bereits der Wortlaut der Vorschrift zeigt - noch nicht dazu, die Datenerhebung als solche als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke im Sinne von § 28 BDSG zu qualifizieren (vgl. Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 28 BDSG Rn. 22). Der Zweck der Datenerhebung als solcher besteht nämlich darin, die im Internet recherchierten Informationen über die Suchmaschine für die Nutzer auffindbar zu machen. Dass die Suchmaschine daneben auch als Werbeplattform dient, ist (erwünschte) Folge, dagegen nicht Zweck der Datenerhebung.
49
cc) Die Beklagte zu 1 hat die Daten der Kläger - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen. Allgemein zugänglich sind solche Quellen, die sich nach ihrer technischen Ausgestaltung und Zielsetzung dazu eignen, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu vermitteln (vgl. Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 28 BDSG Rn. 152). Zu den allgemein zugänglichen Quellen gehören insbesondere auch die für jedermann auffindbaren Inhalte des Internets (vgl. Gola /Schomerus, BDSG, 12. Aufl., § 28 Rn. 33a; Plath, BDSG, 2. Aufl., § 29 Rn. 56; OLG Hamburg, Beschluss vom 13. November 2009 - 7 W 125/09, juris Rn. 3; OLG Celle, Urteil vom 1. Juni 2017 - 13 U 178/16, aaO Rn. 17).
50
dd) Die Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs der Kläger, dass ihr schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung "offensichtlich" überwiegt und Grund zu der Annahme besteht , dass sie ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben, liegt nicht vor.
51
(1) Für das Vorliegen eines "schutzwürdigen Interesses" der Kläger ist eine Abwägung zwischen dem Schutz ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 7, Art. 8 EU-Grundrechtecharta auf der einen Seite und dem Recht der Beklagten und der Nutzer ihrer Suchmaschine auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK, Art. 11 EU-Grundrechtecharta auf der anderen unter Berücksichtigung der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328; vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 12 - Ärztebewertungsportal II und vom 20. Februar 2018 - VI ZR 30/17 zV in BGHZ bestimmt, jeweils mwN) erforderlich.
52
(2) Bei der danach gebotenen Abwägung der grundrechtlich geschützten Positionen der Kläger einerseits, der Beklagten zu 1 und ihrer Nutzer andererseits greifen die oben - zur Frage des Unterlassungsanspruchs gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog, Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 2 Abs. 1 GG - angestellten Überlegungen entsprechend Platz. Unter Berücksichtigung der Arbeitsweise und der besonderen Bedeutung der Suchmaschine für die Nutzbarmachung des Internets (vgl. oben unter III. 1. b) cc) (1)) erfordert das Überwiegen eines schutzwürdigen Interesses der Kläger mithin auch hier einen hinreichend konkreten Hinweis, der dem Suchmaschinenbetreiber eine offensichtliche und bereits auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung aufzeigt. Dies ist im Streitfall - wie oben bereits ausgeführt - nicht der Fall. Darüber hinaus wurden die beanstandeten Suchergebnisse nicht schon bei schlichter Eingabe der Namen der Kläger angezeigt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, juris - Google Spain). Dies macht selbst die Revision nicht geltend. Voraussetzung für ihr Auffinden war vielmehr, dass bei der Suche bestimmte Suchphrasen und -kombinationen verwendet wurden, der Nutzer also bereits Vorkenntnisse von der Verbindung der Kläger mit dem F-Internetforum oder bestimmten, diesem nahestehenden Personen haben musste.
53
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass den Klägern gegenüber der Beklagten zu 1 kein Anspruch auf Einrichtung eines Suchfilters zustehe, der die Suchergebnisse automatisch nach bestimmten, im Antrag wiedergegebenen Begriffskombinationen absucht und übereinstimmende Ergebnisse unterdrückt. Dabei kann wiederum dahinstehen, ob und inwieweit ein solcher Anspruch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen überhaupt in Betracht kommt (zum Markenrecht vgl. BGH, Urteile vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 47 - InternetVersteigerungen II - und vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, NJW-RR 2008, 1136 Rn. 53 - Internet-Versteigerungen III; vgl. auch EuGH, Urteile vom 24. November 2011, Rs. C-70/10, juris Rn. 35 - Scarlet Extended und vom 16. Februar 2012, Rs. C-360/10, juris Rn. 26 ff., 52 - SABAM). Denn jedenfalls müsste die Beklagte zu 1 als mittelbare Störerin erst tätig werden, wenn sie durch einen konkreten Hinweis auf eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung von dieser Kenntnis erlangt hätte. Dies war nach den obigen Ausführungen nicht der Fall. Deshalb muss auch der von den Klägern diesbezüglich hilfsweise gestellte Feststellungsantrag zu 13 - wie vom Berufungsgericht zutreffend erkannt - erfolglos bleiben.
54
4. Rechtsfehlerfrei ist weiterhin die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass den Klägern gegenüber der Beklagten zu 1 kein Anspruch auf Auskunft über die Identität der Verfasser beanstandeter Äußerungen zustehe.
55
a) Auf den allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB, wonach ein Anspruch auf Auskunftserteilung nach Treu und Glauben grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis besteht, in dem der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen und der Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist (BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 291/98, BGHZ 148, 26 Rn. 29 - Entfernung der Herstellungsnummer II), können sich die Kläger nicht berufen. Das hierzu erforderliche Schuldverhältnis zwischen den Parteien besteht nicht, auch nicht in Form von Pflichten des mittelbaren Störers (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 4 U 1850/11, juris Rn. 11), denn eine die mittelbare Störerstellung begründende Pflichtverletzung der Beklagten zu 1 liegt nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.
56
b) Darüber hinaus zeigt die Revision keinen übergangenen Sachvortrag der Kläger auf, dass der Beklagten zu 1 die Auskunftserteilung unschwer möglich wäre. Die Beklagte zu 1 unterhält als Suchmaschinenbetreiberin - anders als ein Hostprovider - regelmäßig keine geschäftlichen Beziehungen zu den Verfassern der angegriffenen Textpassagen, aufgrund derer ihr deren Identität bekannt oder ohne weiteres ermittelbar wäre.
57
5. Schließlich hat das Berufungsgericht mit Recht einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung verneint.
58
Ein Schadensersatzanspruch käme grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Beklagte zu 1 als unmittelbare oder als mittelbare Störerin haften würde (vgl. BGH, Urteile vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 47 - Stiftparfüm; vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 253 - Internetversteigerung I). Dies ist - wie oben ausgeführt - nicht der Fall.
59
6. Rechtsfehlerfrei ist letztlich auch die Beurteilung des Berufungsgerichts , dass der Beklagten zu 2 die Passivlegitimation fehlt, weil sie selbst nicht Betreiberin einer Suchmaschine ist.
60
a) Zwar kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats - wie die Revision im Ausgangspunkt zutreffend annimmt - als Störer jeder haften, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (Senatsurteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 24 mwN - Autocomplete). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. Senatsurteile vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425 Rn. 34 und vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 22). Die Beklagte zu 2 ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Betreiberin der Suchmaschine, sondern nur eine zum Verkauf von Online-Werbung gegründete Gesellschaft. Eine Möglichkeit der Beklagten zu 2, die Datenerfassung und Ausgestaltung der Suchindizes der Beklagten zu 1 zu beeinflussen, ist nicht festgestellt.
61
b) Soweit die Revision aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen "Google Spain" (EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014, Rs. C131 /12, juris) schlussfolgern will, auch die in einem Mitgliedstaat befindliche Tochtergesellschaft sei im vorliegenden Fall passivlegitimiert, ist dies der Entscheidung nicht zu entnehmen. Der Gerichtshof nimmt in seiner Entscheidung eine Zurechnung der Datenverarbeitung der in den Vereinigten Staaten von Amerika domizilierten Suchmaschinenbetreiberin zu einer Niederlassung mit Sitz in der Europäischen Union, die für die Vermarktung der Werbung in der länderspezifischen Suchmaschine verantwortlich ist, vor, so dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zwar nicht "von" der Niederlassung, so aber doch "im Rahmen der Tätigkeiten" der Niederlassung durchgeführt wird (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a der Datenschutzrichtlinie). Dies führt zur Eröffnung des Anwendungsbereichs der Datenschutzrichtlinie und ihres umfassenden Schutzes der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen auch auf Suchmaschinenbetreiber , die - wie im Streitfall die Beklagte zu 1 - außerhalb der Europäischen Union ihren Sitz haben (EuGH, aaO, Rn. 51 ff., 58). Insoweit sind die Tätigkeit des Suchmaschinenbetreibers und die seiner Niederlassung untrennbar miteinander verbunden (EuGH, aaO, Rn. 56). Eine Erstreckung der Haftung auf die Niederlassung (hier: Tochtergesellschaft) geht damit aber nicht einher. Dementsprechend nahmen sowohl der Spanische Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo, Urteil vom 14. März 2016, Az. 964/2016, CRi 2016, 81) als auch das Tribunal de Grande Instance de Paris (Urteil vom 13. Mai 2016, Monsieur X ./. Google France et Google Inc.) an, dass die nationalen, die Suchmaschine nicht selbst betreibenden Niederlassungen in vergleichbaren Fällen nicht passivlegitimiert und die Unterlassungsklagen vielmehr gegen den Suchmaschinenbetreiber selbst zu richten seien. Entsprechendes gilt für den Streitfall.

IV.

62
Nach alledem war die Revision der Kläger zurückzuweisen. Der Senat hatte keine Veranlassung, den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. Die im Streitfall maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen waren - wie ausgeführt - bereits Gegenstand der Entscheidung des Gerichtshofs vom 13. Mai 2014 (Rs. C131 /12 - Google Spain) und sind damit actes éclairés (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 13 - CILFIT). Galke Wellner von Pentz Oehler Klein
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 16.08.2015 - 28 O 14/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 13.10.2016 - 15 U 173/15 -

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VI ZR 93/10
Verkündet am:
25. Oktober 2011
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO § 32; EGBGB Art. 40 Abs. 1 Satz 2; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004

a) Nimmt ein Betroffener einen Hostprovider auf Unterlassung der Verbreitung
einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten in Anspruch,
weil diese das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletze, setzt die
Störerhaftung des Hostproviders die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten
voraus.

b) Der Hostprovider ist erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der Verletzung
des Persönlichkeitsrechts erlangt. Dies setzt voraus, dass die Beanstandung
des Betroffenen so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß
auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejaht
werden kann.

c) Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags besteht,
wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen
und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung
etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des
Persönlichkeitsrechts auszugehen ist.
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. März 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 2 erkannt worden ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger zu 1 (künftig: Kläger) nimmt die Beklagte zu 2 (künftig: Beklagte ) wegen der Verbreitung einer Äußerung, die sich auf der Webseite m….blogspot.com befindet, auf Unterlassung in Anspruch.
2
Der Kläger ist im Immobiliengeschäft tätig. Er war Geschäftsführer einer in Deutschland ansässigen GmbH, die nach Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse im Jahr 2003 aufgelöst wurde. Ferner war er Geschäftsführer einer spanischen Bauträgergesellschaft mit Sitz in Palma de Mallorca. Nunmehr ist der Kläger Geschäftsführer einer anderen spanischen Gesellschaft.
3
Die Beklagte, die ihren Sitz im Bundesstaat Kalifornien der Vereinigten Staaten hat, stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für die Website www.blogger.com und für die unter www.blogspot.com von Nutzern eingerichteten Weblogs (Blogs), also journal- oder tagebuchartig angelegte Webseiten, zur Verfügung.
4
Ein an dem Rechtsstreit nicht beteiligter Dritter richtete auf der Webseite www.blogspot.com den Blog m...blogspot.com ein. Dort hieß es in einem auf den 2. August 2007 datierten Eintrag unter der Überschrift "Hat Pleitier … F… ein Intelligenzproblem?" unter anderem: "Apropos Banco S…, im Frühjahr 2000 hat das Institut Herrn F…s Firmen … Visakarte auf Veranlassung seines Steuerberaters!!!, … gesperrt und eingezogen. Begründung: F… nützte diese Visa-Karteim Wesentlichen zur Begleichung von Sex-Club Rechnungen und sei allem Anschein nach ‚manchen Situationen nicht gewachsen.‘ Honi soit qui mal y pense!"
5
Der Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, folgende Be- hauptung zu verbreiten: "F… nützte diese Visa-Karteim Wesentlichen zur Begleichung von Sex-Club Rechnungen", hilfsweise Beseitigung der Äußerung.
6
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich dieses Unterlassungsbegehrens stattgegeben, allerdings nur bezogen auf die Verbreitung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte vollumfängliche Klageabweisung. Hinsichtlich einer Reihe weiterer vom Kläger beanstandeter Äußerungen sowie hinsichtlich der Beklag- ten zu 1 und der Klägerin zu 2 ist die Klage in den Vorinstanzen rechtskräftig abgewiesen worden.

Entscheidungsgründe:

I.

7
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in MMR 2010, 490 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Das Landgericht habe die Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts zu Recht und mit zutreffender Begründung aus Art. 40 EGBGB hergelei- tet. Bezüglich der Verbreitung des Satzes "F… nützte diese Visa-Karte im We- sentlichen zur Begleichung von Sex-Club-Rechnungen…" auf der von der Beklagten "gehosteten" Seite bestehe ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte als Störerin. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass die in dem Beitrag erwähnte Visa-Karte der Banco S… zur Begleichung einer SexClub -Rechnung verwendet worden sei. Der Kläger habe bestritten, jemals SexClub -Rechnungen mit Visa-Karte beglichen zu haben, und vorgetragen, dass die Banco S… der Firma C… niemals eine Kreditkarte ausgestellt habe. Diese Aussage sei hinreichend bestimmt. Der Kläger bringe damit zum Ausdruck, dass es keine Anhaltspunkte für die verbreitete Behauptung gebe, sondern dass es sich um eine freie Erfindung handele. Weitere Ausführungen zu einem nicht geschehenen Ereignis könne eine Partei naturgemäß nicht machen. Diese Erklärung des Klägers habe die Beklagte veranlassen müssen, in eine Prüfung einzutreten, ob die unzweifelhaft ehrenrührige Behauptung zutreffe, und, sofern dies nicht zu klären gewesen sei, den Betreiber zur Löschung der Passage zu veranlassen. Da die Beklagte abgesehen von der Weiterleitung der Beanstandung nichts unternommen habe, um den Verfasser zur Löschung zu veranlassen , und da sie auch weder dargetan noch bewiesen habe, dass die Tatsa- chenbehauptung zutreffend gewesen sei, sei sie insoweit ihrer Pflicht als technische Verbreiterin nicht nachgekommen. Dass ihr ein Handeln nicht zumutbar oder möglich gewesen wäre, habe sie selbst nicht behauptet. Daher bestehe insoweit ein Unterlassungsanspruch des Klägers.

II.

8
Über die Revision der Beklagten ist, da der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden , das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81).
9
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
10
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte angenommen, die in jedem Verfahrensabschnitt , auch im Revisionsverfahren, von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsurteile vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, VersR 2011, 900 Rn. 6; vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, VersR 2011, 137 Rn. 10; BGH, Urteile vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff.; vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 16 - Internet-Versteigerung II).
11
Zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen sind die deutschen Gerichte nach § 32 ZPO international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den Um- ständen des konkreten Falls im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch eine Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde (Senatsurteile vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, aaO Rn. 8 ff.; vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 16 ff.). Nach diesen Kriterien bestimmt sich der für die internationale Zuständigkeit maßgebliche Erfolgsort auch dann, wenn gegen den Hostprovider als Störer geklagt wird, ungeachtet der eventuell strengeren Voraussetzungen für dessen Haftung (dazu nachfolgend

).

12
Danach ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben. Der Kläger hat im Streitfall spätestens zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen deutlichen Inlandsbezug des beanstandeten Blogs schlüssig vorgetragen. Maßgebend ist der Inlandsbezug der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Klägers. Insoweit ist auf den Inhalt des beanstandeten Blogs abzustellen. Dieser richtet sich vorrangig an auf Mallorca und in Deutschland ansässige Personen, die - etwa als "Residenten" oder "Immobilienbesitzer" - einen Bezug zu Mallorca und Interesse an den in der BlogÜberschrift angekündigten "Insiderinfos" und "Fakten" haben. Der Blogeintrag vom 2. August 2007, der die angegriffene Äußerung enthält, ist in deutscher Sprache abgefasst und der Kläger ist unter Angabe seines Wohnorts in Deutschland mit vollem Namen genannt. In dem Blogeintrag wird auch die angeblich fortdauernde Geschäftstätigkeit des Klägers in Deutschland angesprochen.
13
2. Das Berufungsgericht geht zu Recht von der Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts aus. Die richtige Anwendung des deutschen Internationalen Privatrechts ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VI ZR 105/07, BGHZ 177, 237 Rn. 8 mwN; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - I ZR 88/95, BGHZ 136, 380, 386; Zöller/ Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 293 Rn. 9 ff.).
14
a) Das anwendbare Recht bestimmt sich nach den Art. 40 ff. EGBGB. Denn außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte sind nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO) vom Anwendungsbereich der Rom II-VO ausgenommen (vgl. dazu MünchKomm BGB/Junker, 5. Aufl., Art. 1 Rom II-VO Rn. 43). Auch § 3 TMG, dessen kollisionsrechtlicher Charakter streitig ist (vgl. Senat, Vorabentscheidungsersuchen vom 10. November 2009 - VI ZR 217/08, VersR 2010, 226 Rn. 31 ff. mwN), greift nicht ein. Denn die Beklagte hat ihren Sitz nicht in dem Geltungsbereich der Richtlinien 2000/31/EG und 89/552/EWG, sondern in den Vereinigten Staaten (vgl. MünchKommBGB/Martiny, 5. Aufl., Art. 9 Rom I-VO Anh. III. Rn. 71).
15
b) Maßgebend ist Art. 40 EGBGB, dem auch der Persönlichkeitsschutz einschließlich sich daraus herleitender Unterlassungsansprüche unterfällt (vgl. MünchKommBGB/Junker, 5. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 85, und die Begründung des zugrunde liegenden Gesetzentwurfs BT-Drucks. 14/343, S. 10). Im Streitfall ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts jedenfalls daraus, dass der Kläger sein Bestimmungsrecht zugunsten deutschen Rechts gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB in der Klageschrift ausgeübt hat.
16
aa) Dem Kläger stand ein Bestimmungsrecht nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zu. Nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsurteil Bezug nimmt, liegt der nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB maßgebliche Erfolgsort in Deutschland. Der Kläger, der in Deutschland wohnt und Geschäfte betreibt, ist hier in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen; hier kollidiert sein Interesse an der Unterlassung der ehrverletzenden Veröffentlichung mit dem Interesse des Bloggers daran, ein deutsches Publikum über die behaupteten Machenschaften des Klägers zu informieren. Daran ist auch im Fall der Klage gegen den Hostprovider anzuknüpfen.
17
bb) Den nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen ist auch eine Ausübung des Bestimmungsrechts durch den Kläger zu entnehmen. Im Streitfall hat der Kläger sich in der Klageschrift vom 8. Juli 2008 auf deutsche Rechtsnormen berufen und auch auf den vorgerichtlichen Schriftwechsel verwiesen. Dazu gehört das Anwaltsschreiben vom 8. Februar 2008 (Anlage K6 zur Klageschrift vom 8. Juli 2008), auf das im Tatbestand des Berufungsurteils Bezug genommen wird. In dem Schreiben bezieht sich der Kläger auf deutsches Recht und widerspricht der E-Mail der Beklagten zu 1 vom 7. Februar 2008, in der sie für die Beklagte zu 2 die Auffassung vertreten hat, nur Recht der Vereinigten Staaten sei anwendbar. Danach hat der Kläger bereits mit der Klageschrift klar zum Ausdruck gebracht, dass deutsches Recht zur Anwendung kommen soll.
18
3. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann nach deutschem Recht (§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht bejaht werden.
19
a) Allerdings ist die Beklagte nicht bereits nach § 10 Satz 1 TMG von der Verantwortlichkeit für den Inhalt der von ihr betriebenen Website befreit. Sie hält zwar als Diensteanbieter nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 TMG Telemedien im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG zur Nutzung bereit. Sie unterhält die Website www.blogger.com und speichert die unter www.blogspot.com eingerichteten Blogs, journal- oder tagebuchartige Webseiten mit chronologisch sortierten Beiträgen des "Bloggers" (vgl. Heckmann in jurisPK-Internetrecht, 2. Aufl., Kap. 1.7 Rn. 34), zum Zwecke des Abrufs. Die Beklagte fungiert damit als Hostprovider (vgl. Art. 14 - "Hosting" - der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs , im Binnenmarkt). Die Haftungsbeschränkung des § 10 Satz 1 TMG gilt aber nicht für Unterlassungsansprüche (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06, VersR 2007, 1004 Rn. 7 - Meinungsforum; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, VersR 2009, 1417 Rn. 17 - Domainverpächter ; BGH, Urteile vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 19 - Internet-Versteigerung II; vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 26 - Kinderhochstühle im Internet). Wie sich aus § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG und dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ergibt, betrifft § 10 TMG lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06, aaO; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 245 ff. - InternetVersteigerung I, zur Vorgängerregelung des § 11 Teledienstegesetz).
20
b) Die Beklagte trifft aber hinsichtlich des vom Kläger beanstandeten Eintrags nur eine eingeschränkte Verantwortlichkeit, weil sie ihn weder verfasst noch sich seinen Inhalt zu Eigen gemacht hat. Sie kann lediglich als Störerin in Anspruch genommen werden, weil sie die technischen Möglichkeiten des Blogs zur Verfügung gestellt hat.
21
aa) Als Störer ist verpflichtet, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 13 f. - Domainverpächter; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, aaO Rn. 45 - Kinderhochstühle im Internet; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, Rn. 20 - Stiftparfüm ). Indem die Beklagte die Website www.blogspot.com betreibt, dabei den Speicherplatz für die von den Nutzern eingerichteten Webseiten bereitstellt und den Abruf dieser Webseiten über das Internet ermöglicht, trägt sie willentlich und adäquat kausal zur Verbreitung von Äußerungen bei, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigen.
22
bb) Die Störerhaftung darf jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten voraus; deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 18 - Domainverpächter; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 50 - Internet-Versteigerung III; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 20 - Stiftparfüm, jeweils mwN).
23
c) Unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen gelten für die Inanspruchnahme des Hostproviders unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung für das Persönlichkeitsrecht verletzende Blogs die folgenden Maßstäbe.
24
aa) Ein Hostprovider ist nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Blogs hin, kann der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 - Internet-Versteigerung II; Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 43 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 26 - Stiftparfüm). Diese Erwägungen stehen im Einklang mit den Maßstäben, die der Gerichtshof der Europäischen Union und der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Verantwortlichkeit von Betreibern eines Internet-Marktplatzes für Markenrechtsverletzungen aufgestellt haben (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09, EuZW 2011, 754 - L’Oreal/eBay; BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 22 ff. - Stiftparfüm).
25
bb) Allerdings wird sich bei der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten eine Rechtsverletzung nicht stets ohne weiteres feststellen lassen. Sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit sowie Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die richtig oder falsch sein kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen erforderlich. Hiernach ergeben sich für den Provider regelmäßig folgende Pflichten:
26
Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Provider zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers auf der anderen Seite.
27
Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts , ist der beanstandete Eintrag zu löschen.
28
d) Danach kann ein Unterlassungsanspruch des Klägers derzeit nicht bejaht werden.
29
Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei der beanstandeten Mitteilung betreffend die Verwendung der Visakarte um eine freie Erfindung handelte, so dass die Beklagte in eine Prüfung habe eintreten müssen.
30
Dies hat die Beklagte indes zunächst getan, indem sie über die Beklagte zu 1 in einen Schriftwechsel eintrat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts widersprach der Kläger dem Angebot der Beklagten zu 1 vom 7. Februar 2008, die Abmahnung des Klägers an den Blogger weiterzuleiten, unter dem 8. Februar 2008 und erteilte der Klägervertreter erst nach Klageerhebung durch Schreiben vom 11. Dezember 2008 gegenüber den Beklagten die Erlaubnis zur Weiterleitung an den Blogger, was die Beklagte unverzüglich veranlasste. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs stellt das Berufungsgericht lediglich fest, dass die Seiten weiterhin abrufbar blieben.
31
Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Parteien weiter hätten vortragen können und vorgetragen hätten, wenn sie die oben dargestellten Maßstäbe zu dem der Beklagten obliegenden Prüfungsvorgang in den Blick genommen hätten. Hierzu ist ihnen nunmehr rechtliches Gehör zu gewähren.

III.

32
Die Sache ist demnach an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses - eventuell nach ergänzendem Tatsachenvortrag der Parteien - die noch notwendigen Feststellungen treffen kann. Gegebenenfalls wird auch die Frage einer bestehenden Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr zu prüfen sein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 37 ff. - Stiftparfüm). Für den Fall, dass das Berufungsgericht erneut zu einer Verurteilung der Beklagten gelangt, wird es die Ausführungen der Revision zur Fassung des Unterlassungsausspruchs in Erwägung ziehen müssen.
Galke Zoll Wellner
Diederichsen Stöhr

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.05.2009 - 325 O 145/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.03.2010 - 7 U 70/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 489/16 Verkündet am:
27. Februar 2018
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Abs. 2
Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen.
BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16 - OLG Köln
LG Köln
ECLI:DE:BGH:2018:270218UVIZR489.16.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler und den Richter Dr. Klein
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Oktober 2016 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger nehmen die Beklagten als Betreiber einer Internetsuchmaschine in Anspruch, es zu unterlassen, bestimmte, sie nach ihrem Vortrag in ihren Persönlichkeitsrechten verletzende Inhalte auf Drittseiten über die Suchmaschine auffindbar zu machen. Sie verlangen ferner von den Beklagten, einen entsprechenden Suchfilter einzurichten, der künftige Verletzungen verhindert, sowie eine Geldentschädigung für die bereits erfolgte Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
2
Die Beklagte zu 1, die ihren Sitz in Kalifornien hat, betreibt die Internetsuchmaschine "Google". Dabei durchsucht sie mit einer Software kontinuierlich und automatisiert das Internet und übernimmt die so ermittelten Internetseiten in einen Suchindex. Die Daten gibt die Suchmaschine an die Nutzer entspre- chend dem eingegebenen Suchbegriff nach einem von der Beklagten zu 1 erstellten Algorithmus als Ergebnisliste aus und verlinkt diese. Die Beklagte zu 2 ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1 mit Sitz in Deutschland. Sie vermarktet Werbeflächen auf der Internetseite der Beklagten zu 1.
3
Die nunmehr verheirateten Kläger sind als Anbieter von ITDienstleistungen und selbständige Handelsvertreter tätig.
4
Der Kläger zu 2 hatte nach eigenem Vorbringen ab Mitte Februar 2011 zumindest beim Aufsetzen eines Internetforums - nachfolgend: F-Internetforum - geholfen. Mitglieder dieses Forums führten mittels Beiträgen auf verschiedenen Forenseiten Auseinandersetzungen mit Mitgliedern eines anderen Internetforums. Den Mitgliedern des F-Internetforums wurde u.a. vorgeworfen , Dritte zu stalken und zu drangsalieren. Über eine von dem Kläger zu 2 im Rahmen seiner Tätigkeit für das F-Internetforum eingerichtete E-MailWeiterleitung erhielt er in der Folge eine Beschwerde eines Internetnutzers. Der Kläger zu 2 antwortete und verwies den Absender an den aus seiner Sicht Zuständigen des F-Internetforums. Aufgrund dieser Antwort-E-Mail stellten Dritte die IP-Adresse und die Identität des Klägers zu 2 fest und gaben diese Informationen an Mitglieder des mit dem F-Internetforum verfeindeten Internetforums weiter. Letztere verfassten sodann auf den mit der Klage beanstandeten Internetseiten Beiträge, in denen die Kläger für Handlungen von Mitgliedern des FInternetforums (unter anderem angebliches Stalking) verantwortlich gemacht wurden. Auf den suchenden Internetnutzern in der Ergebnisliste derBeklagten zu 1 nachgewiesenen Seiten hieß es deshalb, der Kläger zu 2 betreibe das FInternetforum sei, für die dort veröffentlichten Inhalte (mit-)verantwortlich oder habe von den Inhalten des Forums zumindest Kenntnis gehabt und die Klägerin zu 1 müsse von der Rolle ihres Mannes in diesem Forum Kenntnis gehabt haben. Dabei wurden in Bezug auf die Kläger Worte gebraucht wie etwa "Arsch- kriecher", "Schwerstkriminelle", "kriminelle Schufte", "Terroristen", "Bande", "Stalker", "krimineller Stalkerhaushalt".
5
Die Kläger wandten sich an die Beklagten und monierten, dass ihr Persönlichkeitsrecht verletzende Inhalte auf bestimmten, von ihnen benannten Internetseiten über den Suchindex der Suchmaschine auffindbar gemacht würden. Diese Seiten dienten nach Auffassung der Kläger allein der Diffamierung, Kreditgefährdung und Rufschädigung. Der Kläger zu 2 stehe in keiner geschäftlichen oder privaten Beziehung zum F-Internetforum, sei nicht dessen Betreiber, Administrator oder Mitglied. Gleiches gelte für die Klägerin zu 1.
6
Die Beklagte zu 1 bat daraufhin um die Übersendung der Verknüpfungen ("Links") in elektronischer Form sowie um Darlegung, welche konkreten Aussagen beanstandet würden, wo genau sich die geltend gemachten Rechtsverletzungen in Bezug auf die Verknüpfungen befänden und woraus sich diese ergäben. Die Kläger übersandten daraufhin entsprechende Angaben, verwiesen aber darauf, dass eine Differenzierung nicht möglich sei, da alle beanstandeten Beiträge Hinweise auf eine in Wahrheit nicht bestehende Beziehung der Kläger zum F-Internetforum enthielten.
7
Später teilte die Beklagte zu 1 mit, einige der beanstandeten Verknüpfungen entfernt zu haben. Die Kläger monierten jedoch eine Vielzahl weiterer Verknüpfungen. Sie übersandten der Beklagten zu 1 eine Abmahnung und beanstandeten mehrere hundert weitere zu löschende Verknüpfungen. Die Beklagte zu 1 teilte daraufhin wieder mit, dass (weitere) Verknüpfungen entfernt worden seien.
8
Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagten seien als Betreiber der Suchmaschine mitverantwortlich für die fortwährende Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte. Insbesondere die Beklagte zu 1 hafte auf Unterlassung, da sie durch die Indexierung der Beiträge die unwahren und beleidigenden Aussagen erst allgemein auffindbar gemacht habe.
9
Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 verurteilt, es zu unterlassen, einzelne Verknüpfungen auffindbar zu machen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Beklagten zu 1 hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der Berufung der Kläger die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

A.

10
Das Berufungsgericht (Urteil veröffentlicht in K&R 2017, 55) hat im Wesentlichen ausgeführt, dass den Klägern ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 2 weder aus dem Gesichtspunkt der Persönlichkeitsrechtsverletzung nach § 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG zustehe noch wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz nach § 1004 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB iVm § 29 BDSG. Zwar greife die Beklagte zu 1 in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger ein, wenn sie durch ihre Suchmaschine Internetseiten auffindbar mache, auf denen die Behauptung aufgestellt werde, der Kläger zu 2 sei Betreiber des F-Internetforums, und auf denen es zu Beschimpfungen der Kläger komme. Dadurch werde der soziale Geltungsanspruch der Kläger beeinträchtigt. Insoweit könne sich eine Haftung der Beklagten zu 1 als mittelbare Störerin ergeben. Das Landgericht habe eine Haftung im Ausgangspukt zu Recht angenommen, wenn und soweit die Beklagte zu 1 im Einzelfall gegen reaktive Prüfpflichten verstoßen habe. Dies setze einen Hin- weis auf eine klare Rechtsverletzung voraus. Weder die Vorschriften des Telemediengesetzes , noch der E-Commerce-Richtlinie (Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000, ABl. L 178/1 vom 17. Juli 2000, hiernach: "ECRL") stünden der Annahme einer solchen Prüfpflicht entgegen. Ein Unterlassungsanspruch der Kläger scheitere aber an der nicht ordnungsgemäßen Inkenntnissetzung der Beklagten zu 1, so dass keine reaktiven Prüfpflichten ausgelöst worden seien. Ein Suchmaschinenbetreiber sei zur Sperrung von Verknüpfungen nur verpflichtet, wenn die behauptete Rechtsverletzung offensichtlich erkennbar sei, der Betroffene also den Sachverhalt detailliert beschrieben habe. Diesen Anforderungen seien die Kläger nicht gerecht geworden.
11
Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich ebenso wenig aus einer Verletzung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Beklagte zu 1 habe die öffentlich zugänglichen Daten auf den Internetseiten erheben und als Ergebnislisten an ihre Nutzer übermitteln dürfen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 BDSG).
12
Mangels einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger bestehe kein Anspruch auf Geldentschädigung. Der geltend gemachte Anspruch auf Einrichtung eines Suchfilters entbehre einer Anspruchsgrundlage.
13
Die Beklagte zu 2 sei, auch wenn es sich bei ihr um eine wirtschaftlich abhängige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1 handele, nicht passivlegitimiert , da sie selbst nicht Betreiberin der Suchmaschine sei.

B.

14
Das angegriffene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

I.

15
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die gegen die in den USA ansässige Beklagte zu 1 gerichtete Klage, die auch in der Revisionsinstanz zu prüfen ist (Senatsurteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 9 ff. - New York Times; BGH, Urteile vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff.; vom 20. November 2008 - I ZR 70/06, VersR 2009, 807 mwN; vom 22. Oktober 2009 - I ZR 88/07, VersR 2011, 648), nach § 32 ZPO bestimmt. Denn die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO) regeln mittelbar auch die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit deutscher und ausländischer Gerichte (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75, NJW 1977, 1590; BGH, Urteil vom 22. November 1994 - XI ZR 45/91, NJW 1995, 1225, 1226).
16
1. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Zur Begründung der Zuständigkeit genügt es, wenn der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt (vgl. BGH, Urteile vom 25. November 1993 - IX ZR 32/93, BGHZ 124, 237, 241; vom 28. Februar 1996 - XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105, 110 f.). Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort , so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen wurde, oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105, 110 f.; vom 21. April 2016 - I ZR 43/14, GRUR 2016, 1048 Rn. 18 - An evening with Marlene Dietrich). Erfasst werden neben Ansprüchen auf Schadensersatz auch Unterlassungsansprüche (vgl. Senatsurteil vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, AfP 2011, 265 Rn. 6 f. - www.womanineurope.com; BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 43/14, GRUR 2016, 1048 Rn. 17 - An evening with Marlene Dietrich; Beschluss vom 17. März 1994 - I ZR 304/91, MDR 1995, 282 - Beta).
17
Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse der Kläger an der Achtung ihres Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse der Beklagten an der Gestaltung ihres Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 15 ff. "New York Times"). Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die von den Klägern behauptete Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde (vgl. Senat aaO).
18
2. Nach diesen Grundsätzen ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gemäß § 32 ZPO entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung betreffend alle von der Beklagten zu 1 angebotenen Suchmaschinenleistungen gegeben.
19
Ein Inlandsbezug besteht auch hinsichtlich der über www.google.com gewonnenen Suchergebnisse. Zwar weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass die von der Beklagten zu 1 eingesetzte Technik die deutschen Nutzer der Suchmaschine www.google.com zum länderspezifischen Internetauftritt www.google.de umleite. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es jedoch möglich, von Deutschland aus die Suche über www.google.com durchzuführen und dabei deutschsprachige Ergebnisse zu erzielen. Die Beklagte zu 1 hält für die Nutzer nach der Umleitung auf den deutschlandspezifischen Internetauftritt eine Option auf der Internetseite vor, gleichwohl mit www.google.com zu suchen. Auch die bei einer Suche über www.google.com angezeigten Ergebnislisten weisen einen deutlichen Inlandsbezug auf, weil sie die angezeigten Treffer in deutscher Sprache aufführen und die in Deutschland wohnenden und hier ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehenden Kläger namentlich genannt werden.

II.

20
Das Berufungsgericht geht zu Recht von der Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts aus. Die richtige Anwendung des deutschen Internationalen Privatrechts ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 13; vom 15. Juli 2008 - VI ZR 105/07, BGHZ 177, 237 Rn. 8 mwN; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - I ZR 88/95, BGHZ 136, 380, 386; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 293 Rn. 9 ff.).
21
1. Die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-Verordnung) ist im Streitfall nicht anwendbar, da gemäß deren Art. 1 Abs. 2 lit. g außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind.
22
2. Dass der von den Klägern geltend gemachte Anspruch nach deutschem Recht zu beurteilen ist, folgt aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, dem auch der Persönlichkeitsschutz einschließlich sich daraus herleitender Unterlassungsansprüche unterfällt (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 15).
23
a) Art. 40 EGBGB wird nicht durch § 3 Abs. 2 TMG verdrängt. Denn diese Bestimmung enthält keine Kollisionsnorm (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 23 ff. nach Vorlage an den EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - Rs. C-509/09, juris - eDate Advertising).
24
b) Der maßgebliche Erfolgsort liegt in Deutschland. Hier wird der soziale Geltungsanspruch, den die Kläger in ihrem Lebenskreis genießen, gestört bzw. gefährdet (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 31; vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 23; vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75, NJW 1977, 1590 f.). Hier kollidiert ihr Interesse an der Unterlassung der ihr Persönlichkeitsrecht berührenden Anzeige der Suchergebnisse mit dem Interesse der Beklagten zu 1 an der Gestaltung ihres Internetauftritts und an der Ausübung ihres Geschäftsmodells.

III.

25
Den Klägern steht gegen die Beklagte zu 1 kein Anspruch zu, es zu unterlassen , die beanstandeten Inhalte auf den von ihnen benannten Internetseiten durch Anzeige in den Suchergebnissen mit entsprechender Verlinkung auf- findbar zu machen. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich weder aufgrund einer Haftung der Beklagten zu 1 als mittelbare Störerin wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB analog iVm Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG) noch aufgrund einer Verletzung datenschutzrechtlicher Schutzgesetze (§ 823 Abs. 2 BGB iVm § 4 Abs. 1, § 29 BDSG). Auch die darüber hinaus von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf Einrichtung eines Filters, auf Auskunft über die Identität von Verfassern der beanstandeten Interneteinträge sowie auf Zahlung einer Geldentschädigung bestehen nicht.
26
1. Die Kläger haben gegen die Beklagte zu 1 keinen Unterlassungsanspruch aufgrund einer Haftung als mittelbare Störerin wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB analog iVm Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG.
27
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass es im Streitfall nicht um die Haftung der Beklagten zu 1 als unmittelbare Störerin geht (in der Diktion des I. Zivilsenats "Täterin"; zu den unterschiedlichen Begrifflichkeiten des erkennenden Senats einerseits und des I. Zivilsenats andererseits vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425 Rn. 34; v. Pentz, AfP 2014, 8, 16).
28
aa) Unmittelbare Störerin könnte die Beklagte zu 1 nur sein, wenn es sich bei den von den Klägern angegriffenen Suchergebnisseiten um eigene Inhalte der Beklagten zu 1 handelte, wobei zu den eigenen Inhalten eines Suchmaschinenbetreibers auch solche Inhalte gehören, die zwar von einem Dritten hergestellt wurden, die sich der Suchmaschinenbetreiber aber zu eigen gemacht hat. Von einem Zu-Eigen-Machen ist auszugehen, wenn der in Anspruch Genommene nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist (Senatsurteile vom 4. April 2017 - VI ZR 123/16, VersR 2017, 895 Rn. 18; vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 17 - jameda.de II; vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 10 f. - RSS-Feeds; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 19 - Domainverpächter; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, NJW 2015, 3443 Rn. 25 - Hotelbewertungsportal). Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten.
29
bb) Die von den Klägern beanstandeten Inhalte auf den Internetseiten, welche die Beklagte zu 1 durch Verlinkung auffindbar macht, sind keine eigenen Inhalte der Beklagten zu 1. Sie wurden von anderen Personen ins Internet eingestellt. Die Beklagte zu 1 hat sich die Inhalte durch Aufnahme in den Suchindex auch nicht zu Eigen gemacht. Die Beklagte zu 1 durchsucht mit Hilfe sog. crawler-Programme die im Internet vorhandenen Seiten und erstellt hieraus automatisiert und nach ihren Algorithmen einen Suchindex. Bei der Anfrage durch einen Nutzer durchsucht die Suchmaschine der Beklagten zu 1 diesen Index und liefert entsprechende Suchergebnisse. Auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände übernimmt die Beklagte zu 1 aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers damit nicht nach außen erkennbar die Verantwortung für die nachgewiesenen Inhalte (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15 BGHZ 209, 139 Rn. 16 - jameda.de II). Der Anzeige der Suchergebnisse entnimmt der verständige Durchschnittsnutzer lediglich die Aussage, dass sich die von ihm eingegebenen Suchbegriffe in irgendeiner Weise in den über die angegebenen Links erreichbaren Texten auf den nachgewiesenen Internetseiten befinden; er entnimmt ihr hingegen nicht, dass sich die Beklagte zu 1 mit den auffindbar gemachten Inhalten identifiziert. Dass die Beklagte zu 1 die indexierten Internetseiten inhaltlich-redaktionell überprüft hätte, ist (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 11 - RSS-Feeds; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, NJW 2015, 3443 Rn. 25 ff. mwN - Hotelbewertungsportal) ist im Übrigen weder festgestellt noch von den Klägern behauptet worden.
30
b) Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, kommt allerdings eine Haftung der Beklagten zu 1 als mittelbare Störerin in Betracht.
31
aa) Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. Senatsurteile vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 22 - jameda.de II; vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425 Rn. 34; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 21 mwN - Blog-Eintrag). Die Haftung als mittelbarer Störer darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (Senatsurteile vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 22 - jameda.de II; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 22 - Blog-Eintrag; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 18 - Domainverpächter; BGH, Urteile vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, WRP 2018, 201 Rn. 74 - Vorschaubilder III; vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 20 - Stiftparfüm; vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44/10, AfP 2011, 156 Rn. 15; vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 350 - Schöner Wetten; vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internetversteigerung I; vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, NJW-RR 2008, 1136 Rn. 50 - Internetversteigerung III).
32
bb) Für die Verhaltenspflichten eines Hostproviders, der dem unmittelbaren Störer die Internetplattform zur Verfügung stellt, hat der erkennende Senat bereits Grundsätze aufgestellt. Danach ist ein Hostprovider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern (Senatsurteile vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 23 - jameda.de II; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 24 - Blog-Eintrag; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 21 - Stiftparfüm; vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 41 ff. - Jugendgefährdende Medien bei ebay; vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 f. - Internet-Versteigerung I). Wird eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten behauptet, wird sich eine Rechtsverletzung allerdings nicht stets ohne weiteres feststellen lassen. Denn sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Ver- antwortlichen erforderlich (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 25 f. - Blog-Eintrag). Dies gilt auch dann, wenn die beanstandete Äußerung nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil zu qualifizieren ist, das Werturteil vom Betroffenen aber mit der schlüssigen Behauptung als rechtswidrig beanstandet wird, der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem die Wertung aufbaue, sei unrichtig, dem Werturteil fehle damit jegliche Tatsachengrundlage (Senatsurteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 24 - jameda.de II).
33
cc) Diese Grundsätze können im Ansatz auch auf den Betreiber einer Internet -Suchmaschine übertragen werden (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 39 - Vorschaubilder I - und vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, WRP 2018, 201 Rn. 60 ff. - Vorschaubilder III). An dessen Prüfpflichten sind jedoch geringere Anforderungen zu stellen.
34
(1) Vom Anbieter einer Suchmaschine kann vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er sich vergewissert, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er diese auffindbar macht. Einer Pflicht des Anbieters einer Suchfunktion, Nachforschungen zur Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der von Suchmaschinen aufgefundenen Inhalte anzustellen (proaktive Prüfungspflicht), stehen Aufgabe und Funktionsweise der Suchmaschinen entgegen. Der Zugriff einer Suchmaschine auf andere Internetseiten erfolgt nicht in der Weise, dass absichtlich und gezielt einzelne Hyperlinks auf bestimmte andere Internetseiten gesetzt werden. Suchmaschinen durchsuchen das frei zugängliche Internet in einem automatisierten Verfahren unter Einsatz von Computerprogrammen, wobei sie nicht danach unterscheiden können, ob der aufgefundene Beitrag eine Persönlichkeitsrechtsverletzung eines Dritten darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, WRP 2018, 201 Rn. 60 ff. - Vorschaubilder III). Eine all- gemeine Kontrollpflicht wäre im Blick auf die Aufgabe von Internetsuchmaschinen unangemessen. Ohne die Hilfestellung einer solchen Suchmaschine wäre das Internet aufgrund der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar. Letztlich ist damit die Nutzung des Internets insgesamt auf die Existenz und Verfügbarkeit von Suchmaschinen angewiesen. Wegen ihrer essentiellen Bedeutung für die Nutzbarmachung des Internets dürfen keine Prüfpflichten statuiert werden, die den Betrieb von Suchmaschinen gefährdeten oder unverhältnismäßig erschwerten. Die Annahme einer - praktisch kaum zu bewerkstelligenden - allgemeinen Kontrollpflicht würde die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell, das von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist, ernstlich in Frage stellen (vgl. zum Vorstehenden BGH, Urteile vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, WRP 2018, 201 Rn. 60 ff. - Vorschaubilder III - und vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 f. - Internet-Versteigerung).
35
(2) Anders als in den bislang vom erkennenden Senat zu entscheidenden Fällen, die eine Haftung der Portalbetreiber betrafen, steht der Suchmaschinenbetreiber regelmäßig in keinem rechtlichen Verhältnis zu den Verfassern der in der Ergebnisliste nachgewiesenen Inhalte. Die Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhaltes unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des unmittelbaren Störers (notice-and-take-down-Verfahren) ist mangels bestehenden Kontakts zu den Verantwortlichen der Internetseiten regelmäßig nicht ohne weiteres möglich. In der Regel stehen dem Suchmaschinenbetreiber nur die Angaben des Betroffenen zur Verfügung, der die Löschung der Internetseite aus der Ergebnisanzeige begehrt. Die Kontaktaufnahme zum Verantwortlichen der beanstandeten Internetseite kann einen erheblichen Suchaufwand erfordern und muss nicht gelingen (kritisch hierzu Rau, K&R 2017, 60). Von einer fehlenden zeitnahen Rückmeldung könnte daher nicht ohne weiteres auf die Rechtswidrigkeit der nachgewiesenen Inhalte geschlossen werden. Eine Überspannung der Anforderungen an den Suchmaschinenbetreiber in einer Situation, in der die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in das geschützte Rechtsgut - anders als bei Marken- oder Urheberrechtsrechtsverletzungen - nicht indiziert ist (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, AfP 2012, 372 Rn. 35) und die Durchführung eines notice-and-take-down-Verfahrens nicht möglich ist, führte zu der Gefahr des Overblocking, also zu einer Neigung des Diensteanbieters , im Zweifelsfall zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen die beanstandete Internetseite aus dem Suchindex zu entfernen. Dies hätte zur Folge, dass im ersten Zugriff als problematisch angesehene, aber bei weiterer Prüfung als zulässig zu beurteilende Inhalte faktisch unauffindbar gemacht würden (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Februar 2012, Rs. C-360/10, juris Rn. 50 - SABAM; vom 24. November 2011, Rs. C-70/10, juris Rn. 52 - Scarlet Extended; siehe auch Masing, VerfBlog vom 14. August 2014, Ziffer 5: http://verfassungsblog.de/ribverfg-masing-vorlaeufige-einschaetzung-dergoogle -entscheidung-des-eugh/). Darüber hinaus wäre, weil Links gelöscht würden, jeweils der komplette Beitrag betroffen und nicht nur der konkret als unzulässig beanstandete Teil eines Beitrags.
36
(3) Den Betreiber einer Suchmaschine treffen daher erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat (vgl. zum Umfang der Prüfpflichten eines Suchmaschinenbetreibers auch OLG Hamburg, Urteil vom 16. August 2011 - 7 U 51/10, AfP 2011, 491; LG Hamburg, Urteil vom 07. November 2014 - 324 O 660/12, NJW 2015, 796). Der Hinweis ist erforderlich, um den grundsätzlich nicht zur präventiven Kontrolle verpflichteten Diensteanbieter in die Lage zu versetzen, in der Vielzahl der indexierten Internetseiten diejenigen auffinden zu können, die möglicherweise die Rechte Dritter verletzen (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 21, 28 - Stiftparfüm). Ein Rechtsverstoß kann bei- spielsweise im oben genannten Sinn auf der Hand liegen bei Kinderpornographie , Aufruf zur Gewalt gegen Personen, offensichtlichen Personenverwechslungen , Vorliegen eines rechtskräftigen Titels gegen den unmittelbaren Störer, Erledigung jeglichen Informationsinteresses durch Zeitablauf (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, juris Rn. 92 ff. - Google Spain), Hassreden (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juni 2015 - 64569/09, NJW 2015, 2863 Rn. 153 ff. - Delfi AS/Estland) oder eindeutiger Schmähkritik.
37
(4) Allerdings kann die Grenze insbesondere in den beiden letztgenannten Fällen schwer zu ziehen sein. Gerade bei Schmähkritik ist die Erkennbarkeit einer offensichtlichen Rechtsverletzung für den Suchmaschinenbetreiber problematisch. Die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen liegt nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfG, NJW 2016, 2870 Rn. 13; BVerfGE 82, 272, 283 f.; BVerfGE 85, 1, 16). Eine Schmähkritik kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn eine Äußerung überzogen oder ausfällig ist. Hinzutreten muss eine das sachliche Anliegen der Äußerung völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (vgl. BVerfGE 93, 266 Ziffer 7b; BVerfGE 82, 272, 284), deren abschließende Bewertung ohne verifizierbare Erkenntnisse zum sachlichen Hintergrund selten möglich ist. Entsprechendes gilt für herabsetzende Tatsachenbehauptungen oder Werturteile mit Tatsachenkern. Denn hier kommt es maßgeblich auf den Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsache an (v. Pentz, AfP 2017, 102, 115). Hierzu hat der Suchmaschinenbetreiber typischerweise keine Erkenntnisse. Ist eine Validierung des Vortrags der Betroffenen somit regelmäßig nicht möglich, führt auch der Maßstab der "offensichtlich und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung" nur in Ausnahmefällen zu einem eindeutigen Ergebnis für den Suchmaschinenbetreiber. Eine sichere und eindeutige Beurteilung, ob unter Berücksichtigung aller widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange und der Umstände des Einzelfalls das Schutzinteresse der Betroffenen die schutzwürdigen Belange der Internetseitenbetreiber, der Beklagten zu 1 sowie der Internetnutzer überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 30; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22 - Sächsische Korruptionsaffäre; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, VersR 2015, 1437 Rn. 20; vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425 Rn. 29; vom 13. Januar 2015 - VI ZR 386/13, VersR 2015, 336 Rn. 13 - Filialleiter bei Promi-Friseur; vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 536 - Innenminister unter Druck; vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 8 - Adoptivtochter), ist dem Suchmaschinenbetreiber im Regelfall nicht ohne weiteres möglich.
38
c) Nach diesen Grundsätzen wendet sich die Revision ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Kläger den Anforderungen an einen hinreichend konkreten Hinweis, der dem Suchmaschinenbetreiber eine offensichtliche und bereits auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung aufzeigt, nicht genügt haben.
39
aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Revision beanstandeten Bezeichnungen der Kläger zwar ausfallend scharf sind und ihre Ehre beeinträchtigen. Es hat jedoch weiter mit Recht angenommen , dass ihr ehrbeeinträchtigender Gehalt nicht von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes steht. Denn die Äußerungen stehen ersichtlich im Zusammenhang mit der Rolle , welche die Kläger beim F-Internetforum gespielt haben sollen. Nach dem Inhalt der beanstandeten Suchergebnisse werden den Mitgliedern des FInternetforums u.a. Stalking (Straftat iS des § 238 StGB) vorgeworfen. Darüber hinaus darf nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich bei den Foren, in denen die betreffenden Äußerungen über die Kläger abgegeben wurden, in Gänze um Seiten handelt, auf denen eine eher deftige und grenzwertige Diktion vorherrscht und der Kläger zu 2 immerhin an der Erstellung des F-Internetforums mitgewirkt hat, das ebenfalls als Plattform für entsprechende Äußerungen gegen Dritte dient. Die vom Kläger zu 2 beanstandeten Begriffe fügen sich nahtlos in die auf diesen Seiten vorherrschende Wortwahl ein, was in Verbindung mit einem bestehenden Sachbezug gegen eine offensichtliche und bereits auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung spricht.
40
bb) Die Beteiligung des Klägers zu 2 an der Erstellung des F-Internetforums haben die Kläger nicht zweifelsfrei klären können. Der Kläger zu 2 räumt selbst ein, am "Aufsetzen" des F-Internetforums beteiligt gewesen zu sein; auch war eine von ihm eingerichtete E-Mail-Weiterleitung über das F-Internetforum an ihn noch Wochen nach dem Aufsetzen des Forums aktiv. Über die eigene, durch "eidesstattliche Versicherung" bekräftigte, jedoch ziemlich allgemein gehaltene und pauschale Behauptung hinaus, mit dem F-Internetforum nichts zu tun zu haben, hat der Kläger zu 2 keinerlei belastbare Indizien für die Haltlosigkeit der ihm - und zumindest mittelbar in Form der Mitwisserschaft seiner Frau, der Klägerin zu 1, - gemachten Vorwürfe aufgezeigt. Eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung musste die Beklagte zu 1 den beanstandeten Äußerungen deshalb nicht entnehmen.
41
cc) Vor diesem Hintergrund wird die von der Revision als persönlichkeitsrechtsverletzend beanstandete Bezeichnung "Arschkriecher" auf der durch den Link in der Suchmaschine nachgewiesenen Seite nicht zusammenhanglos zur Diffamierung der Person des Klägers zu 2 verwendet, sondern weist aufgrund der Bezugnahme auf den Bekannten des Klägers zu 2 als mutmaßlichen Initiator des F-Internetforums noch eine Beziehung zur sachlichen Auseinandersetzung über die Rolle des Klägers zu 2 in diesem Forum auf. Mit der in ihrer Ge- samtheit zu beurteilenden Äußerung "Der hat seinen jahrelangen Arschkriecher und Fußsoldaten…(Kläger zu 2)...ermuntert, die Seite F… ins Netz zu stellen" wird für den durchschnittlichen Rezipienten deutlich, dass nicht - ohne Sachbezug - eine im Vordergrund stehende Schmähung des Klägers zu 2 erfolgen, sondern vielmehr sein Verhalten gegenüber dem mutmaßlichen Initiator des FInternetforums einer polemischen und überspitzten Kritik zugeführt werden sollte. Ähnliches gilt für die Bezeichnungen "Schwerstkriminelle" und "krimineller Schuft", die unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit der Blogger noch Teil einer sachbezogenen Auseinandersetzung mit den gegen den Kläger zu 2 und - zumindest als Mitwisserin - gegen die Klägerin zu 1 erhobenen Vorwürfen des Stalking sein konnten, das von dem vom Kläger zu 2 miterschaffenen FInternetforum ausgegangen sein soll. Es ist insofern nicht - jedenfalls nicht aus Sicht der Beklagten zu 1 - offensichtlich und auf den ersten Blick klar erkennbar , dass sich die Äußerungen von den sachbezogenen Vorwürfen völlig gelöst hätten und die Verantwortlichkeit der Kläger nur als mutwillig gesuchter Anlass oder Vorwand genutzt würde, um die Kläger persönlich zu diffamieren. Da Mitgliedern des F-Internetforums u.a. Stalking vorgeworfen wurde und sich davon Betroffene "terrorisiert" fühlten, gilt entsprechendes für die beanstandeten Ausdrücke "Terroristen", "Bande", "Stalker", "krimineller Stalkerhaushalt" u.ä.
42
2. Den Klägern steht gegen die Beklagte zu 1 der von ihnen geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht nach § 1004 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 4, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 BDSG zu. Nach diesen Vorschriften kann der Betroffene die Unterlassung einer unzulässigen Erhebung und Übermittlung von Daten verlangen. Eine Unzulässigkeit in diesem Sinne liegt im Streitfall nicht vor.
43
a) Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ausgegangen. Dessen Anwendungsbereich ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG, derjenige seines dritten Abschnitts nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG eröffnet. Denn die Beklagte zu 1 ist als juristische Person des privaten Rechts, die nicht unter § 2 Abs. 1 bis 3 BDSG fällt, gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BDSG eine nicht-öffentliche Stelle und verarbeitet personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG über die Kläger unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 12 - Ärztebewertungsportal II; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 17 f.; siehe auch EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, juris Rn. 28 und 33 - Google Spain; ferner Dammann, in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 3 Rn. 7 ff.; BeckOK DatenSR/Buchner, 21. Ed., 1. Februar 2017, BDSG § 29 Rn. 41 f.; Stehmeier/Schimke, UFITA 2014, 661, 666 f.), hier in Form von Suchprogrammen , sog. crawlern, um die gewonnenen Daten systematisch anhand ihrer Algorithmen zu durchsuchen, zu indexieren und zu speichern. Der Begriff der personenbezogenen Daten umfasst alle Informationen, die über eine Bezugsperson etwas aussagen oder mit ihr in Verbindung zu bringen sind. Das sind nicht nur der Name oder der Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen, Beurteilungen und Werturteile, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen, die Wiedergabe von mündlichen und schriftlichen Aussagen eines Betroffenen und die Darstellung des privaten oder des beruflichen Verhaltens eines Betroffenen (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 17; vgl. Gola/Schomerus/Körffer/Gola/Klug, BDSG, 12. Aufl., § 3 Rn. 2 ff.; Dammann, in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 3 Rn. 7 ff.; Bergmann/Möhrle/Herb, BDSG, 38. Erg., § 3 Rn. 24). Dass die personenbezogenen Daten bereits im Internet veröffentlicht worden sind und von der Such- maschine der Beklagten zu 1 nicht verändert werden, ändert daran nichts (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, juris Rn. 29 f. - Google Spain).
44
b) Dem Berufungsgericht ist weiter darin beizupflichten, dass einem entsprechenden Anspruch der Kläger auch das Medienprivileg nach § 57 des Rundfunkstaatsvertrages nicht entgegenstünde. Denn diese Sonderstellung der Medien ist daran gebunden, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten einer pressemäßigen Veröffentlichung dient, die Daten also ausschließlich für eigene journalistisch-redaktionelle oder literarische Zwecke bestimmt sind. Übertragen auf den Bereich der Telemedien kann mithin die reine Übermittlung von erhobenen Daten an Nutzer nicht unter den besonderen Schutz der Presse fallen, weil die bloße automatische Auflistung von redaktionellen Beiträgen noch nicht eine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung darstellt (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, juris Rn. 13 und vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328). Dies macht auch die Revision nicht geltend.
45
c) Der Kläger muss sich auch nicht - wie die Revisionserwiderung meint - darauf verweisen lassen, vorrangig die verantwortlichen Betreiber der streitgegenständlichen Internetseiten in Anspruch zu nehmen. Die Haftung des Suchmaschinenbetreibers ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gerade nicht subsidiär, da ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen nicht erreicht werden kann, wenn diese vorher oder parallel bei den Herausgebern der Websites die Löschung der sie betreffenden Informationen erwirken müsste (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, Rn. 82 ff. - Google Spain; vgl. hierzu auch OLG Celle, Urteil vom 1. Juni 2017 - 13 U 178/16, AfP 2017, 444 Rn. 15). Im Übrigen kann die Abwägung im Rahmen des Anspruches aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG gegen den Suchmaschinenbetreiber zu einem anderen Ergebnis führen als im Rahmen des An- spruchs gegen den Herausgeber der Website, da sowohl die berechtigten Interessen , die die Datenverarbeitungen rechtfertigen, unterschiedlich sein können als auch die Folgen, die die Verarbeitungen für die betroffene Person, insbesondere für ihr Privatleben, haben (vgl. EuGH, aaO, Rn. 86).
46
d) Ein Unterlassungsanspruch der Kläger scheitert jedoch - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - daran, dass die geschäftsmäßige Erhebung der beanstandeten Daten zum Zwecke der Übermittlung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG und ihre Übermittlung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 BDSG zulässig sind.
47
aa) Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG ist das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder dem Adresshandel dient, zulässig, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt.
48
bb) Die Tatsache, dass die Beklagte zu 1 mit ihrer Suchmaschine Werbeeinnahmen generiert, führt - wie bereits der Wortlaut der Vorschrift zeigt - noch nicht dazu, die Datenerhebung als solche als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke im Sinne von § 28 BDSG zu qualifizieren (vgl. Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 28 BDSG Rn. 22). Der Zweck der Datenerhebung als solcher besteht nämlich darin, die im Internet recherchierten Informationen über die Suchmaschine für die Nutzer auffindbar zu machen. Dass die Suchmaschine daneben auch als Werbeplattform dient, ist (erwünschte) Folge, dagegen nicht Zweck der Datenerhebung.
49
cc) Die Beklagte zu 1 hat die Daten der Kläger - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen. Allgemein zugänglich sind solche Quellen, die sich nach ihrer technischen Ausgestaltung und Zielsetzung dazu eignen, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu vermitteln (vgl. Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 28 BDSG Rn. 152). Zu den allgemein zugänglichen Quellen gehören insbesondere auch die für jedermann auffindbaren Inhalte des Internets (vgl. Gola /Schomerus, BDSG, 12. Aufl., § 28 Rn. 33a; Plath, BDSG, 2. Aufl., § 29 Rn. 56; OLG Hamburg, Beschluss vom 13. November 2009 - 7 W 125/09, juris Rn. 3; OLG Celle, Urteil vom 1. Juni 2017 - 13 U 178/16, aaO Rn. 17).
50
dd) Die Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs der Kläger, dass ihr schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung "offensichtlich" überwiegt und Grund zu der Annahme besteht , dass sie ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben, liegt nicht vor.
51
(1) Für das Vorliegen eines "schutzwürdigen Interesses" der Kläger ist eine Abwägung zwischen dem Schutz ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 7, Art. 8 EU-Grundrechtecharta auf der einen Seite und dem Recht der Beklagten und der Nutzer ihrer Suchmaschine auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK, Art. 11 EU-Grundrechtecharta auf der anderen unter Berücksichtigung der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328; vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 12 - Ärztebewertungsportal II und vom 20. Februar 2018 - VI ZR 30/17 zV in BGHZ bestimmt, jeweils mwN) erforderlich.
52
(2) Bei der danach gebotenen Abwägung der grundrechtlich geschützten Positionen der Kläger einerseits, der Beklagten zu 1 und ihrer Nutzer andererseits greifen die oben - zur Frage des Unterlassungsanspruchs gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog, Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 2 Abs. 1 GG - angestellten Überlegungen entsprechend Platz. Unter Berücksichtigung der Arbeitsweise und der besonderen Bedeutung der Suchmaschine für die Nutzbarmachung des Internets (vgl. oben unter III. 1. b) cc) (1)) erfordert das Überwiegen eines schutzwürdigen Interesses der Kläger mithin auch hier einen hinreichend konkreten Hinweis, der dem Suchmaschinenbetreiber eine offensichtliche und bereits auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung aufzeigt. Dies ist im Streitfall - wie oben bereits ausgeführt - nicht der Fall. Darüber hinaus wurden die beanstandeten Suchergebnisse nicht schon bei schlichter Eingabe der Namen der Kläger angezeigt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, juris - Google Spain). Dies macht selbst die Revision nicht geltend. Voraussetzung für ihr Auffinden war vielmehr, dass bei der Suche bestimmte Suchphrasen und -kombinationen verwendet wurden, der Nutzer also bereits Vorkenntnisse von der Verbindung der Kläger mit dem F-Internetforum oder bestimmten, diesem nahestehenden Personen haben musste.
53
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass den Klägern gegenüber der Beklagten zu 1 kein Anspruch auf Einrichtung eines Suchfilters zustehe, der die Suchergebnisse automatisch nach bestimmten, im Antrag wiedergegebenen Begriffskombinationen absucht und übereinstimmende Ergebnisse unterdrückt. Dabei kann wiederum dahinstehen, ob und inwieweit ein solcher Anspruch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen überhaupt in Betracht kommt (zum Markenrecht vgl. BGH, Urteile vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 47 - InternetVersteigerungen II - und vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, NJW-RR 2008, 1136 Rn. 53 - Internet-Versteigerungen III; vgl. auch EuGH, Urteile vom 24. November 2011, Rs. C-70/10, juris Rn. 35 - Scarlet Extended und vom 16. Februar 2012, Rs. C-360/10, juris Rn. 26 ff., 52 - SABAM). Denn jedenfalls müsste die Beklagte zu 1 als mittelbare Störerin erst tätig werden, wenn sie durch einen konkreten Hinweis auf eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung von dieser Kenntnis erlangt hätte. Dies war nach den obigen Ausführungen nicht der Fall. Deshalb muss auch der von den Klägern diesbezüglich hilfsweise gestellte Feststellungsantrag zu 13 - wie vom Berufungsgericht zutreffend erkannt - erfolglos bleiben.
54
4. Rechtsfehlerfrei ist weiterhin die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass den Klägern gegenüber der Beklagten zu 1 kein Anspruch auf Auskunft über die Identität der Verfasser beanstandeter Äußerungen zustehe.
55
a) Auf den allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB, wonach ein Anspruch auf Auskunftserteilung nach Treu und Glauben grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis besteht, in dem der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen und der Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist (BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 291/98, BGHZ 148, 26 Rn. 29 - Entfernung der Herstellungsnummer II), können sich die Kläger nicht berufen. Das hierzu erforderliche Schuldverhältnis zwischen den Parteien besteht nicht, auch nicht in Form von Pflichten des mittelbaren Störers (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 4 U 1850/11, juris Rn. 11), denn eine die mittelbare Störerstellung begründende Pflichtverletzung der Beklagten zu 1 liegt nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.
56
b) Darüber hinaus zeigt die Revision keinen übergangenen Sachvortrag der Kläger auf, dass der Beklagten zu 1 die Auskunftserteilung unschwer möglich wäre. Die Beklagte zu 1 unterhält als Suchmaschinenbetreiberin - anders als ein Hostprovider - regelmäßig keine geschäftlichen Beziehungen zu den Verfassern der angegriffenen Textpassagen, aufgrund derer ihr deren Identität bekannt oder ohne weiteres ermittelbar wäre.
57
5. Schließlich hat das Berufungsgericht mit Recht einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung verneint.
58
Ein Schadensersatzanspruch käme grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Beklagte zu 1 als unmittelbare oder als mittelbare Störerin haften würde (vgl. BGH, Urteile vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 47 - Stiftparfüm; vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 253 - Internetversteigerung I). Dies ist - wie oben ausgeführt - nicht der Fall.
59
6. Rechtsfehlerfrei ist letztlich auch die Beurteilung des Berufungsgerichts , dass der Beklagten zu 2 die Passivlegitimation fehlt, weil sie selbst nicht Betreiberin einer Suchmaschine ist.
60
a) Zwar kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats - wie die Revision im Ausgangspunkt zutreffend annimmt - als Störer jeder haften, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (Senatsurteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 24 mwN - Autocomplete). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. Senatsurteile vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425 Rn. 34 und vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 22). Die Beklagte zu 2 ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Betreiberin der Suchmaschine, sondern nur eine zum Verkauf von Online-Werbung gegründete Gesellschaft. Eine Möglichkeit der Beklagten zu 2, die Datenerfassung und Ausgestaltung der Suchindizes der Beklagten zu 1 zu beeinflussen, ist nicht festgestellt.
61
b) Soweit die Revision aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen "Google Spain" (EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014, Rs. C131 /12, juris) schlussfolgern will, auch die in einem Mitgliedstaat befindliche Tochtergesellschaft sei im vorliegenden Fall passivlegitimiert, ist dies der Entscheidung nicht zu entnehmen. Der Gerichtshof nimmt in seiner Entscheidung eine Zurechnung der Datenverarbeitung der in den Vereinigten Staaten von Amerika domizilierten Suchmaschinenbetreiberin zu einer Niederlassung mit Sitz in der Europäischen Union, die für die Vermarktung der Werbung in der länderspezifischen Suchmaschine verantwortlich ist, vor, so dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zwar nicht "von" der Niederlassung, so aber doch "im Rahmen der Tätigkeiten" der Niederlassung durchgeführt wird (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a der Datenschutzrichtlinie). Dies führt zur Eröffnung des Anwendungsbereichs der Datenschutzrichtlinie und ihres umfassenden Schutzes der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen auch auf Suchmaschinenbetreiber , die - wie im Streitfall die Beklagte zu 1 - außerhalb der Europäischen Union ihren Sitz haben (EuGH, aaO, Rn. 51 ff., 58). Insoweit sind die Tätigkeit des Suchmaschinenbetreibers und die seiner Niederlassung untrennbar miteinander verbunden (EuGH, aaO, Rn. 56). Eine Erstreckung der Haftung auf die Niederlassung (hier: Tochtergesellschaft) geht damit aber nicht einher. Dementsprechend nahmen sowohl der Spanische Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo, Urteil vom 14. März 2016, Az. 964/2016, CRi 2016, 81) als auch das Tribunal de Grande Instance de Paris (Urteil vom 13. Mai 2016, Monsieur X ./. Google France et Google Inc.) an, dass die nationalen, die Suchmaschine nicht selbst betreibenden Niederlassungen in vergleichbaren Fällen nicht passivlegitimiert und die Unterlassungsklagen vielmehr gegen den Suchmaschinenbetreiber selbst zu richten seien. Entsprechendes gilt für den Streitfall.

IV.

62
Nach alledem war die Revision der Kläger zurückzuweisen. Der Senat hatte keine Veranlassung, den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. Die im Streitfall maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen waren - wie ausgeführt - bereits Gegenstand der Entscheidung des Gerichtshofs vom 13. Mai 2014 (Rs. C131 /12 - Google Spain) und sind damit actes éclairés (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 13 - CILFIT). Galke Wellner von Pentz Oehler Klein
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 16.08.2015 - 28 O 14/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 13.10.2016 - 15 U 173/15 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VI ZR 93/10
Verkündet am:
25. Oktober 2011
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO § 32; EGBGB Art. 40 Abs. 1 Satz 2; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004

a) Nimmt ein Betroffener einen Hostprovider auf Unterlassung der Verbreitung
einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten in Anspruch,
weil diese das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletze, setzt die
Störerhaftung des Hostproviders die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten
voraus.

b) Der Hostprovider ist erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der Verletzung
des Persönlichkeitsrechts erlangt. Dies setzt voraus, dass die Beanstandung
des Betroffenen so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß
auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejaht
werden kann.

c) Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags besteht,
wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen
und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung
etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des
Persönlichkeitsrechts auszugehen ist.
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. März 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 2 erkannt worden ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger zu 1 (künftig: Kläger) nimmt die Beklagte zu 2 (künftig: Beklagte ) wegen der Verbreitung einer Äußerung, die sich auf der Webseite m….blogspot.com befindet, auf Unterlassung in Anspruch.
2
Der Kläger ist im Immobiliengeschäft tätig. Er war Geschäftsführer einer in Deutschland ansässigen GmbH, die nach Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse im Jahr 2003 aufgelöst wurde. Ferner war er Geschäftsführer einer spanischen Bauträgergesellschaft mit Sitz in Palma de Mallorca. Nunmehr ist der Kläger Geschäftsführer einer anderen spanischen Gesellschaft.
3
Die Beklagte, die ihren Sitz im Bundesstaat Kalifornien der Vereinigten Staaten hat, stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für die Website www.blogger.com und für die unter www.blogspot.com von Nutzern eingerichteten Weblogs (Blogs), also journal- oder tagebuchartig angelegte Webseiten, zur Verfügung.
4
Ein an dem Rechtsstreit nicht beteiligter Dritter richtete auf der Webseite www.blogspot.com den Blog m...blogspot.com ein. Dort hieß es in einem auf den 2. August 2007 datierten Eintrag unter der Überschrift "Hat Pleitier … F… ein Intelligenzproblem?" unter anderem: "Apropos Banco S…, im Frühjahr 2000 hat das Institut Herrn F…s Firmen … Visakarte auf Veranlassung seines Steuerberaters!!!, … gesperrt und eingezogen. Begründung: F… nützte diese Visa-Karteim Wesentlichen zur Begleichung von Sex-Club Rechnungen und sei allem Anschein nach ‚manchen Situationen nicht gewachsen.‘ Honi soit qui mal y pense!"
5
Der Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, folgende Be- hauptung zu verbreiten: "F… nützte diese Visa-Karteim Wesentlichen zur Begleichung von Sex-Club Rechnungen", hilfsweise Beseitigung der Äußerung.
6
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich dieses Unterlassungsbegehrens stattgegeben, allerdings nur bezogen auf die Verbreitung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte vollumfängliche Klageabweisung. Hinsichtlich einer Reihe weiterer vom Kläger beanstandeter Äußerungen sowie hinsichtlich der Beklag- ten zu 1 und der Klägerin zu 2 ist die Klage in den Vorinstanzen rechtskräftig abgewiesen worden.

Entscheidungsgründe:

I.

7
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in MMR 2010, 490 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Das Landgericht habe die Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts zu Recht und mit zutreffender Begründung aus Art. 40 EGBGB hergelei- tet. Bezüglich der Verbreitung des Satzes "F… nützte diese Visa-Karte im We- sentlichen zur Begleichung von Sex-Club-Rechnungen…" auf der von der Beklagten "gehosteten" Seite bestehe ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte als Störerin. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass die in dem Beitrag erwähnte Visa-Karte der Banco S… zur Begleichung einer SexClub -Rechnung verwendet worden sei. Der Kläger habe bestritten, jemals SexClub -Rechnungen mit Visa-Karte beglichen zu haben, und vorgetragen, dass die Banco S… der Firma C… niemals eine Kreditkarte ausgestellt habe. Diese Aussage sei hinreichend bestimmt. Der Kläger bringe damit zum Ausdruck, dass es keine Anhaltspunkte für die verbreitete Behauptung gebe, sondern dass es sich um eine freie Erfindung handele. Weitere Ausführungen zu einem nicht geschehenen Ereignis könne eine Partei naturgemäß nicht machen. Diese Erklärung des Klägers habe die Beklagte veranlassen müssen, in eine Prüfung einzutreten, ob die unzweifelhaft ehrenrührige Behauptung zutreffe, und, sofern dies nicht zu klären gewesen sei, den Betreiber zur Löschung der Passage zu veranlassen. Da die Beklagte abgesehen von der Weiterleitung der Beanstandung nichts unternommen habe, um den Verfasser zur Löschung zu veranlassen , und da sie auch weder dargetan noch bewiesen habe, dass die Tatsa- chenbehauptung zutreffend gewesen sei, sei sie insoweit ihrer Pflicht als technische Verbreiterin nicht nachgekommen. Dass ihr ein Handeln nicht zumutbar oder möglich gewesen wäre, habe sie selbst nicht behauptet. Daher bestehe insoweit ein Unterlassungsanspruch des Klägers.

II.

8
Über die Revision der Beklagten ist, da der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden , das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81).
9
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
10
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte angenommen, die in jedem Verfahrensabschnitt , auch im Revisionsverfahren, von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsurteile vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, VersR 2011, 900 Rn. 6; vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, VersR 2011, 137 Rn. 10; BGH, Urteile vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff.; vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 16 - Internet-Versteigerung II).
11
Zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen sind die deutschen Gerichte nach § 32 ZPO international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den Um- ständen des konkreten Falls im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch eine Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde (Senatsurteile vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, aaO Rn. 8 ff.; vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 16 ff.). Nach diesen Kriterien bestimmt sich der für die internationale Zuständigkeit maßgebliche Erfolgsort auch dann, wenn gegen den Hostprovider als Störer geklagt wird, ungeachtet der eventuell strengeren Voraussetzungen für dessen Haftung (dazu nachfolgend

).

12
Danach ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben. Der Kläger hat im Streitfall spätestens zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen deutlichen Inlandsbezug des beanstandeten Blogs schlüssig vorgetragen. Maßgebend ist der Inlandsbezug der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Klägers. Insoweit ist auf den Inhalt des beanstandeten Blogs abzustellen. Dieser richtet sich vorrangig an auf Mallorca und in Deutschland ansässige Personen, die - etwa als "Residenten" oder "Immobilienbesitzer" - einen Bezug zu Mallorca und Interesse an den in der BlogÜberschrift angekündigten "Insiderinfos" und "Fakten" haben. Der Blogeintrag vom 2. August 2007, der die angegriffene Äußerung enthält, ist in deutscher Sprache abgefasst und der Kläger ist unter Angabe seines Wohnorts in Deutschland mit vollem Namen genannt. In dem Blogeintrag wird auch die angeblich fortdauernde Geschäftstätigkeit des Klägers in Deutschland angesprochen.
13
2. Das Berufungsgericht geht zu Recht von der Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts aus. Die richtige Anwendung des deutschen Internationalen Privatrechts ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VI ZR 105/07, BGHZ 177, 237 Rn. 8 mwN; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - I ZR 88/95, BGHZ 136, 380, 386; Zöller/ Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 293 Rn. 9 ff.).
14
a) Das anwendbare Recht bestimmt sich nach den Art. 40 ff. EGBGB. Denn außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte sind nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO) vom Anwendungsbereich der Rom II-VO ausgenommen (vgl. dazu MünchKomm BGB/Junker, 5. Aufl., Art. 1 Rom II-VO Rn. 43). Auch § 3 TMG, dessen kollisionsrechtlicher Charakter streitig ist (vgl. Senat, Vorabentscheidungsersuchen vom 10. November 2009 - VI ZR 217/08, VersR 2010, 226 Rn. 31 ff. mwN), greift nicht ein. Denn die Beklagte hat ihren Sitz nicht in dem Geltungsbereich der Richtlinien 2000/31/EG und 89/552/EWG, sondern in den Vereinigten Staaten (vgl. MünchKommBGB/Martiny, 5. Aufl., Art. 9 Rom I-VO Anh. III. Rn. 71).
15
b) Maßgebend ist Art. 40 EGBGB, dem auch der Persönlichkeitsschutz einschließlich sich daraus herleitender Unterlassungsansprüche unterfällt (vgl. MünchKommBGB/Junker, 5. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 85, und die Begründung des zugrunde liegenden Gesetzentwurfs BT-Drucks. 14/343, S. 10). Im Streitfall ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts jedenfalls daraus, dass der Kläger sein Bestimmungsrecht zugunsten deutschen Rechts gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB in der Klageschrift ausgeübt hat.
16
aa) Dem Kläger stand ein Bestimmungsrecht nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zu. Nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsurteil Bezug nimmt, liegt der nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB maßgebliche Erfolgsort in Deutschland. Der Kläger, der in Deutschland wohnt und Geschäfte betreibt, ist hier in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen; hier kollidiert sein Interesse an der Unterlassung der ehrverletzenden Veröffentlichung mit dem Interesse des Bloggers daran, ein deutsches Publikum über die behaupteten Machenschaften des Klägers zu informieren. Daran ist auch im Fall der Klage gegen den Hostprovider anzuknüpfen.
17
bb) Den nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen ist auch eine Ausübung des Bestimmungsrechts durch den Kläger zu entnehmen. Im Streitfall hat der Kläger sich in der Klageschrift vom 8. Juli 2008 auf deutsche Rechtsnormen berufen und auch auf den vorgerichtlichen Schriftwechsel verwiesen. Dazu gehört das Anwaltsschreiben vom 8. Februar 2008 (Anlage K6 zur Klageschrift vom 8. Juli 2008), auf das im Tatbestand des Berufungsurteils Bezug genommen wird. In dem Schreiben bezieht sich der Kläger auf deutsches Recht und widerspricht der E-Mail der Beklagten zu 1 vom 7. Februar 2008, in der sie für die Beklagte zu 2 die Auffassung vertreten hat, nur Recht der Vereinigten Staaten sei anwendbar. Danach hat der Kläger bereits mit der Klageschrift klar zum Ausdruck gebracht, dass deutsches Recht zur Anwendung kommen soll.
18
3. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann nach deutschem Recht (§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht bejaht werden.
19
a) Allerdings ist die Beklagte nicht bereits nach § 10 Satz 1 TMG von der Verantwortlichkeit für den Inhalt der von ihr betriebenen Website befreit. Sie hält zwar als Diensteanbieter nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 TMG Telemedien im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG zur Nutzung bereit. Sie unterhält die Website www.blogger.com und speichert die unter www.blogspot.com eingerichteten Blogs, journal- oder tagebuchartige Webseiten mit chronologisch sortierten Beiträgen des "Bloggers" (vgl. Heckmann in jurisPK-Internetrecht, 2. Aufl., Kap. 1.7 Rn. 34), zum Zwecke des Abrufs. Die Beklagte fungiert damit als Hostprovider (vgl. Art. 14 - "Hosting" - der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs , im Binnenmarkt). Die Haftungsbeschränkung des § 10 Satz 1 TMG gilt aber nicht für Unterlassungsansprüche (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06, VersR 2007, 1004 Rn. 7 - Meinungsforum; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, VersR 2009, 1417 Rn. 17 - Domainverpächter ; BGH, Urteile vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 19 - Internet-Versteigerung II; vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 26 - Kinderhochstühle im Internet). Wie sich aus § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG und dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ergibt, betrifft § 10 TMG lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06, aaO; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 245 ff. - InternetVersteigerung I, zur Vorgängerregelung des § 11 Teledienstegesetz).
20
b) Die Beklagte trifft aber hinsichtlich des vom Kläger beanstandeten Eintrags nur eine eingeschränkte Verantwortlichkeit, weil sie ihn weder verfasst noch sich seinen Inhalt zu Eigen gemacht hat. Sie kann lediglich als Störerin in Anspruch genommen werden, weil sie die technischen Möglichkeiten des Blogs zur Verfügung gestellt hat.
21
aa) Als Störer ist verpflichtet, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 13 f. - Domainverpächter; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, aaO Rn. 45 - Kinderhochstühle im Internet; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, Rn. 20 - Stiftparfüm ). Indem die Beklagte die Website www.blogspot.com betreibt, dabei den Speicherplatz für die von den Nutzern eingerichteten Webseiten bereitstellt und den Abruf dieser Webseiten über das Internet ermöglicht, trägt sie willentlich und adäquat kausal zur Verbreitung von Äußerungen bei, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigen.
22
bb) Die Störerhaftung darf jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten voraus; deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 18 - Domainverpächter; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 50 - Internet-Versteigerung III; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 20 - Stiftparfüm, jeweils mwN).
23
c) Unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen gelten für die Inanspruchnahme des Hostproviders unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung für das Persönlichkeitsrecht verletzende Blogs die folgenden Maßstäbe.
24
aa) Ein Hostprovider ist nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Blogs hin, kann der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 - Internet-Versteigerung II; Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 43 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 26 - Stiftparfüm). Diese Erwägungen stehen im Einklang mit den Maßstäben, die der Gerichtshof der Europäischen Union und der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Verantwortlichkeit von Betreibern eines Internet-Marktplatzes für Markenrechtsverletzungen aufgestellt haben (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09, EuZW 2011, 754 - L’Oreal/eBay; BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 22 ff. - Stiftparfüm).
25
bb) Allerdings wird sich bei der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten eine Rechtsverletzung nicht stets ohne weiteres feststellen lassen. Sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit sowie Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die richtig oder falsch sein kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen erforderlich. Hiernach ergeben sich für den Provider regelmäßig folgende Pflichten:
26
Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Provider zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers auf der anderen Seite.
27
Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts , ist der beanstandete Eintrag zu löschen.
28
d) Danach kann ein Unterlassungsanspruch des Klägers derzeit nicht bejaht werden.
29
Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei der beanstandeten Mitteilung betreffend die Verwendung der Visakarte um eine freie Erfindung handelte, so dass die Beklagte in eine Prüfung habe eintreten müssen.
30
Dies hat die Beklagte indes zunächst getan, indem sie über die Beklagte zu 1 in einen Schriftwechsel eintrat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts widersprach der Kläger dem Angebot der Beklagten zu 1 vom 7. Februar 2008, die Abmahnung des Klägers an den Blogger weiterzuleiten, unter dem 8. Februar 2008 und erteilte der Klägervertreter erst nach Klageerhebung durch Schreiben vom 11. Dezember 2008 gegenüber den Beklagten die Erlaubnis zur Weiterleitung an den Blogger, was die Beklagte unverzüglich veranlasste. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs stellt das Berufungsgericht lediglich fest, dass die Seiten weiterhin abrufbar blieben.
31
Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Parteien weiter hätten vortragen können und vorgetragen hätten, wenn sie die oben dargestellten Maßstäbe zu dem der Beklagten obliegenden Prüfungsvorgang in den Blick genommen hätten. Hierzu ist ihnen nunmehr rechtliches Gehör zu gewähren.

III.

32
Die Sache ist demnach an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses - eventuell nach ergänzendem Tatsachenvortrag der Parteien - die noch notwendigen Feststellungen treffen kann. Gegebenenfalls wird auch die Frage einer bestehenden Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr zu prüfen sein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 37 ff. - Stiftparfüm). Für den Fall, dass das Berufungsgericht erneut zu einer Verurteilung der Beklagten gelangt, wird es die Ausführungen der Revision zur Fassung des Unterlassungsausspruchs in Erwägung ziehen müssen.
Galke Zoll Wellner
Diederichsen Stöhr

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.05.2009 - 325 O 145/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.03.2010 - 7 U 70/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 239/06
Verkündet am:
17. Januar 2008
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein aufgrund des Inserats eines Vermittlungsinstituts mit einer tatsächlich
nicht vermittlungsbereiten Person (Lockvogelangebot) zustande gekommener
Partnervermittlungsvertrag ist grundsätzlich nicht sittenwidrig im Sinne
des § 138 BGB. Er kann aber nach § 123 BGB anfechtbar sein.

b) Weder aus § 656 BGB noch aus der den Kunden eines Partnervermittlungsunternehmens
geschuldeten Diskretion folgt die Unzulässigkeit einer Zeugenvernehmung
des in der Anzeige Beschriebenen über die Behauptung eines
Lockvogelangebots.

c) Die Weigerung der nicht beweispflichtigen Partei, Namen und Anschrift eines
nur ihr bekannten Zeugen mitzuteilen, kann nicht als Verletzung sekundärer
Darlegungslast, sondern lediglich als Beweisvereitelung im Rahmen
des § 286 ZPO gewürdigt werden.
BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. September 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Beklagte betreibt eine gewerbliche Partnervermittlung. Sie veröffentlichte am 8. September 2004 eine Zeitungsanzeige, in der eine "Bea" genannte und mit einem "Original-Kundenfoto" vorgestellte "attraktive, rassige" Frau über die Beklagte einen Partner suchte. Der Kläger wandte sich deswegen am 3. Oktober 2004 telefonisch an die Beklagte. Der Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Am 6. Oktober 2004 kam es unter ebenfalls streitigen Umständen zu einem Treffen zwischen dem Kläger und einer Mitarbeiterin der Beklagten in der Wohnung des Klägers. Dabei unterzeichnete dieser ein Vertragsformular, in dem es unter anderem heißt: "Der Auftraggeber beauftragt die Firma D. GmbH mit der Dienstleistung gemäß der nachfolgenden Leistungsbeschreibung:
a) Umfangreiche Beratung durch einen Fachberater im Rahmen eines persönlichen Gesprächs, in dem die speziellen Wünsche und Vorstellungen des Kunden von dem in Betracht kommenden Partner erfasst, besprochen und auf Stimmigkeit untersucht werden. Hierbei wird ein schriftlicher Personalbogen und Partnerwunschbogen erstellt.
b) Die so herausgearbeiteten Daten werden von dem erfahrenen D.-Team bewertet und nach einem bewährten System sorgfältig mit dem Kundenbestand der Fa. D. GmbH abgeglichen, um eine möglichst weitgehende Übereinstimmung der Partnerwünsche zu gewährleisten.
c) Auf der Grundlage dieses Abgleichs stellt die Fa. D. GmbH innerhalb einer Woche nach Vertragsabschluss 15 Partnervorschläge zusammen. Diese Partnervorschläge werden, soweit sie dem Auftraggeber nicht bereits übersandt worden sind, von der Fa. D. GmbH für die Dauer von sechs Monaten versendungsbereit gehalten. Der Auftraggeber kann diese Partnervorschläge dann jederzeit - auch kurzfristig und in gewünschter Anzahl - bei der Fa. D. GmbH abrufen. Mindestens ein Partnervorschlag wird dem Auftraggeber unaufgefordert übersandt. … Im Übrigen gelten für den Vertrag die folgenden allgemeinen Bedingungen :
1) Nach Übersendung eines Partnervorschlages ist es Sache des Auftraggebers, sich selbst um eine Kontaktaufnahme zu bemühen. Das Arrangieren von Treffen gehört nicht zum Tätigkeitsbereich der Fa. D. GmbH. …
5) Die Fa. D. GmbH übernimmt keine Garantie dafür, dass einzelne Vorschlagspartner an einer Kontaktaufnahme mit dem Auftraggeber interessiert sind. Ebenso wenig übernimmt die Fa. D. GmbH eine Garantie dafür, dass ihre Tätigkeit zu einer Bekanntschaft führt. Insbesondere erwirbt der Kunde durch den Abschluss dieses Vertrags keinen Anspruch auf die Vermittlung bestimmter Personen, etwa aus Inseraten der Fa. D. GmbH. Hinweis: Der Abschlussvertreter der Firma D. ist nicht berechtigt, den Kunden die Kontaktbereitschaft bestimmter Personen verbindlich zuzusichern. Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist ausschließlich der schriftliche Vertrag.
6) Aus Gründen der Diskretion, die die Fa. D. GmbH allen ihren Kunden verbindlich zusichert, erscheinen Inserate von Personen grundsätzlich nicht mit eigenem Namen. Dies gilt auch dann, wenn ein übergebenes Bild in einem Inserat verwendet wird. …
2
Der Kläger zahlte das geforderte Honorar von 7.900 €. Von der Beklagten erhielt er drei Adressen potentieller Partnerinnen, jedoch nicht den von ihm gewünschten Kontakt zu der als "Bea" bezeichneten Frau. Daraufhin widerrief er mit Anwaltsschreiben vom 11. Oktober 2004 die Vereinbarung, kündigte sie und focht sie aus allen in Betracht kommenden Gründen an. Mit der Klage fordert er Rückzahlung des geleisteten Honorars.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte, abgesehen von daneben geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten , antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


4
Die Revision ist begründet.

I.


5
Das Berufungsgericht hält den von den Parteien geschlossenen Partnervermittlungsvertrag für sittenwidrig und nichtig gemäß § 138 BGB, weil er aufgrund eines "Lockvogelangebots" zustande gekommen sei. Es führt dazu aus:
6
Ein sogenanntes Lockvogelangebot liege vor, wenn ein Vermittlungsinstitut mit einer angeblich partnersuchenden Kundin unter Verwendung des Originallichtbildes in der Kenntnis werbe, dass diese Kundin in Wahrheit nicht vermittlungsbereit sei und für eine Kontaktaufnahme von vornherein nicht zur Verfügung stehe. Ein Vertrag, der auf der Grundlage einer solchen Anwerbung geschlossen werde, sei sittenwidrig. Interessenten, die sich auf eine Kontaktanzeige hin mit dem Partnerschaftsvermittlungsinstitut in Verbindung setzten, verbänden damit regelmäßig die Vorstellung, sie hätten die Möglichkeit, mit dieser Kundin Kontakt aufzunehmen und sie kennenzulernen. Der Eindruck, den die in der Anzeige vorgestellte Kundin gerade auch aufgrund des veröffentlichten Originalbildes gemacht habe, sei nach der Beobachtung des Berufungssenats für die meisten Interessenten erst der Grund, sich überhaupt mit dem inserierenden Institut in Verbindung zu setzen. So liege der Fall auch hier. Denn der Kläger habe sich unstreitig bei seinem Anruf nach "Bea" erkundigt, die er unbedingt habe kennenlernen wollen. Die Tatsache, dass der Interessent dabei in dem Glauben gelassen werde, der Abschluss des Partnervermittlungsvertrags und die Zahlung des Honorars gebe ihm die Chance, seine "Traumfrau" kennenzu- lernen, obwohl dies bei fehlender Vermittlungsbereitschaft der Kundin von vornherein ausgeschlossen sei, begründe die Sittenwidrigkeit des Vertrags. Dabei falle insbesondere ins Gewicht, dass die Täuschung des Interessenten darauf gerichtet sei, dessen besondere Lebenssituation als alleinstehende Person und seine konkreten Hoffnungen auf Änderung seiner Situation aus Gewinnstreben auszunutzen. Eine andere Beurteilung sei auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil der Interessent nach dem Vertragsinhalt keinen Anspruch auf die Vermittlung bestimmter Personen habe. Denn diesen Hinweis könne er nur dahin verstehen, dass ihm die Kundin allein dann nicht vermittelt werde, wenn sie entweder aufgrund eigener Wünsche an einer Kontaktaufnahme mit diesem Interessenten nicht interessiert sei oder wenn sich aufgrund dessen eigener Vorstellungen ergebe, dass die Kundin diesen nicht entspreche.
7
Das Berufungsgericht legt ferner seiner Entscheidung die Behauptung des Klägers als unbestritten zugrunde, dass es sich bei der Kundin "Bea" um einen solchen "Lockvogel" gehandelt habe. Das Bestreiten der Beklagten sei nicht zu berücksichtigen und unbeachtlich, weil sie der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast verspätet (§ 296 Abs. 1 ZPO), nämlich trotz Hinweises des Senats vom 12. April 2006 unter Fristsetzung zum 5. Mai 2006 erst im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 9. August 2006 durch Angabe des Namens und der ladungsfähigen Anschrift der Zeugin genügt habe. Für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers spreche, dass die Beklagte eine Vielzahl von Anzeigen gleichen Inhalts in unterschiedlichen Regionen (Coesfeld, Syke, Bremen) und über einen Zeitraum von mehreren Jahren geschaltet habe. Angesichts der Tatsache, dass "Bea" nach den Angaben der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung in Belgien wohnen solle, erscheine ihre Bereitschaft, sich an einen Interessenten in Bremen oder Coesfeld vermitteln zu lassen, noch zweifelhafter. Außerdem sei dem Kläger ohne Angabe von Grün- den die Telefonnummer oder Adresse von "Bea" nicht mitgeteilt worden. Dieser sei auf derartige Indizien angewiesen, um beurteilen zu können, ob eine Vermittlungsbereitschaft tatsächlich vorgelegen habe. Die Einführung derart vermuteter Tatsachen als Behauptung in den Rechtsstreit sei grundsätzlich zulässig. Insoweit treffe die Beklagte eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast. Sie habe daher den Verdacht ausräumen müssen, dass es sich bei "Bea" um einen "Lockvogel" gehandelt habe. Hierzu sei es erforderlich gewesen darzulegen, warum dem Kläger trotz seines Interesses die Adresse von "Bea" nicht mitgeteilt worden sei, und weiter, deren ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Dem sei die Beklagte teils nicht, teils erst verspätet nachgekommen.
8
Der Beklagten sei es zumutbar gewesen, Namen und Anschrift der Kundin Bea anzugeben, um dem Kläger einen Beweisantritt zu ermöglichen. Die Unzumutbarkeit der Namensnennung ergebe sich nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur fehlenden Klagbarkeit von Ansprüchen aus einem Partnervermittlungsvertrag. Zwar gälten hiernach die im Hinblick auf Ehemaklerverträge angestellten Überlegungen zu Peinlichkeiten und Unzumutbarkeiten einer andernfalls häufig unumgänglichen Beweisaufnahme über Art und Umfang der Tätigkeit gleichermaßen für die Vermittlung einer Partnerschaft. Soweit jedoch das Oberlandesgericht Koblenz (NJW-RR 2004, 268) hieraus schließe, dass sich infolgedessen eine Beweisaufnahme "zur Befragung der von der Partnervermittlungsagentur der Kundin offerierten Partner" verbiete, folge ihm das Berufungsgericht nicht. Damit würde dem Kunden der Einwand, er sei von dem Partnerschaftsvermittlungsinstitut getäuscht worden, abgeschnitten und er insoweit rechtlos gestellt. Bei der Abwägung zwischen den Interessen eines klagenden Kunden und dem Diskretionsinteresse der zu vermittelnden Kunden trete Letzteres zurück, zumal mittlerweile zumindest in Frage gestellt werde, ob die Regelung des § 656 BGB noch zum Schutze der Intimsphäre unverzichtbar sei. Hinzu komme, dass diejenigen Kunden, die sich mit einer Veröffentlichung ihres Lichtbilds in einer Kontaktanzeige einverstanden erklärt hätten, sich eines Teils des Schutzes selbst begeben hätten. Die Beklagte habe auch keine Umstände genannt, die eine Nennung der ladungsfähigen Anschrift von "Bea" tatsächlich unzumutbar erscheinen ließen. Die von ihr angeregte anonyme Vernehmung der Kundin sehe die Zivilprozessordnung nicht vor. Ebenso wenig habe die Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt. Eine Zulassung des neuen Verteidigungsvorbringens würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern.

II.


9
Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht bereits in der Einschätzung, ein aufgrund eines "Lockvogelangebots" (oder "Lockangebots", vgl. OLG Frankfurt am Main NJW-RR 2001, 1364) geschlossener Partnervermittlungsvertrag sei gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig.
10
1. Der Begriff des "Lockvogelangebots" entstammt, wie die Revision zutreffend anführt, dem Wettbewerbsrecht. Er bezeichnet dort eine besonders preisgünstig angebotene Ware, die nicht oder nur in einer im Verhältnis zur Nachfrage völlig unzureichenden Menge vorhanden ist (Köhler in Hefermehl/Köhler/ Bornkamm, UWG, 26. Aufl. 2008, § 4 Rn. 10.196; Bornkamm, aaO, § 5 Rn. 8.1). Eine solche Werbung ist nach § 5 Abs. 1 und 5 UWG in der Fassung vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) irreführend und unlauter im Sinne des § 3 UWG. Nach früherem Wettbewerbsrecht konnte sie zugleich auf der Grundlage des § 1 UWG a.F. sittenwidrig sein (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl. 2001, § 1 UWG Rn. 258).
11
2. Daraus allein lässt sich indes ein Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB nicht herleiten. Der unbestimmte Rechtsbegriff der guten Sitten hatte in § 1 UWG a.F. mit Rücksicht auf jeweils unterschiedliche Zielsetzung und Rechtsfolgen nicht dieselbe Bedeutung wie in § 138 BGB (BGHZ 110, 156, 174 - HBVFamilien - und Wohnungsrechtsschutz; 117, 280, 286; BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - I ZR 10/96 - NJW 1998, 2531, 2532 - Co-Verlagsvereinbarung m.w.N.). Für die Beurteilung als sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB ist vielmehr entscheidend, ob das Rechtsgeschäft nach seinem aus Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar ist (BGHZ 110 aaO; 146, 298, 301; BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 aaO; Urteil vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 299/04 - NJW 2005, 2991, 2992 m.w.N.). Einer solchen Beurteilung steht im Streitfall aber entgegen, dass das Bürgerliche Gesetzbuch einen durch Täuschung bewirkten Vertragsschluss nicht wie nach § 138 BGB als von vornherein nichtig behandelt, sondern durch die Sonderregelung des § 123 BGB lediglich dessen Anfechtbarkeit bestimmt und es dadurch der Entscheidung des Getäuschten überlässt, ob er nachträglich die Nichtigkeit dieses Rechtsgeschäfts herbeiführen will. Ist daher ein Rechtsgeschäft durch arglistige Täuschung (oder widerrechtliche Drohung) zustande gekommen, so kann § 138 BGB neben § 123 BGB nur dann anwendbar sein, wenn weitere Umstände als die unzulässige Willensbeeinflussung hinzutreten, die das Geschäft seinem Gesamtcharakter nach als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1987 - II ZR 166/87 - NJW 1988, 902, 903; Urteil vom 7. Juni 1988 - IX ZR 245/86 - NJW 1988, 2599, 2601 zur Drohung; Urteil vom 26. September 1995 - XI ZR 159/94 - NJW 1995, 3315; Versäumnisurteil vom 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01 - NJW 2002, 2774, 2775 ebenfalls zur Drohung). Solche besonderen Umstände zeigt das Berufungsgericht nicht auf; sie sind aus dem festgestellten Sachverhalt auch nicht erkennbar. Die vom Berufungsgericht hervorgehobene besondere Lebenssituation des Interessenten als alleinstehender Person und dessen konkrete Hoffnungen auf eine Änderung dieser Lage sowie das Gewinnstreben des Vermittlers werden vom Anfechtungstatbestand des § 123 BGB erfasst. Von der Ausbeutung einer Zwangslage oder einem ähnlich gewichtigen , erheblich über den typischen Tatbestand einer arglistigen Täuschung hinausgehenden Vorwurf, mit dem § 138 BGB den Makel der Sittenwidrigkeit verbindet, kann nicht gesprochen werden. Auch für ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl. zum Eheanbahnungsdienstvertrag BGHZ 87, 309, 316 ff.), auf das sich der Kläger in den Tatsacheninstanzen berufen hat und das im landgerichtlichen Urteil geprüft und verneint worden ist, geben die Feststellungen des Berufungsgerichts nichts her. Im Revisionsverfahren werden Rügen hierzu auch nicht erhoben.

III.


12
Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich ebenso wenig aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
13
1. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob der Kläger seine Willenserklärung wirksam gemäß § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten hat und das Rechtsgeschäft somit aus diesem Grunde nichtig ist (§ 142 Abs. 1 BGB).
14
a) Eine Anfechtung des Vertrags aus sämtlichen in Betracht kommenden Gründen hat der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 11. Oktober 2004 erklärt. Die erforderliche arglistige Täuschung wäre in der Werbung von Kunden mit einem tatsächlich nicht zur Verfügung stehenden "Lockvogel", nämlich einer angeblich einen Partner suchenden, aber nicht vermittlungsbereiten Person zu sehen. Dass die Beklagte in ihren Vertragsbedingungen einen Anspruch des Kunden auf die Vermittlung bestimmter Personen, etwa aus von ihr geschalteten Inseraten, ausschließt, ist nach der zutreffend am Empfängerhorizont orientierten und auch sonst rechtsfehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts ohne Belang.
15
b) Jedoch durfte das Berufungsgericht seiner Entscheidung die Behauptung des Klägers, bei der in den Anzeigen der Beklagten vorgestellten Kundin "Bea" habe es sich in diesem Sinne um ein "Lockvogelangebot" gehandelt, nicht mit Rücksicht auf die sekundäre Darlegungslast der Beklagten als unbestritten zugrunde legen (§ 138 Abs. 3 ZPO).
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aa) Die Beklagte trifft in dieser Beziehung zwar zutreffend eine sekundäre Darlegungslast. Steht ein darlegungspflichtiger Kläger außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs und kennt der Beklagte alle wesentlichen Tatsachen, so genügt nach den Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast sein einfaches Bestreiten nicht, sofern ihm nähere Angaben zuzumuten sind (BGHZ 86, 23, 29; 100, 190, 196; 140, 156, 158 f.; 163, 209, 214; siehe auch BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - X ZR 87/06 - NJW 2007, 2549, 2553 Rn. 46). In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (vgl. BGHZ 140 aaO S. 159). So liegt es auch hier.

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bb) Diesen Anforderungen ist die Beklagte jedoch in dem erforderlichen Umfang nachgekommen. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts hat sie eine Kopie des mit Frau S. geschlossenen Partnervermittlungsvertrags vorgelegt und behauptet, bei dieser Kundin handele es sich um die im Inserat beschriebene "Bea". Die Beklagte hat weiter deren "Kundenprofil" mit einer Liste angeblich von "Bea" abgelehnter Kontaktvorschläge zwischen dem 22. Januar 2004 und dem 31. März 2006 vorgelegt. Wenngleich sich auch aus diesem Vorbringen nicht ergibt, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, weshalb die Beklagte dem Kläger trotz seines Interesses nicht die Adresse oder Telefonnummer von "Bea" mitgeteilt hat, war doch eine grundsätzliche Vermittlungsbereitschaft der Kundin nunmehr durch Tatsachenvortrag untermauert und der gegenteilige Sachvortrag des Klägers hiermit substantiiert bestritten.
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cc) Zu Unrecht verlangt das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt der sekundären Darlegungslast von der Beklagten darüber hinaus die Preisgabe von Namen und ladungsfähiger Anschrift der Zeugin. Die Benennung eines Zeugen mit den nach § 373 ZPO notwendigen Angaben einschließlich dessen ladungsfähiger Anschrift ist nicht mehr Teil des den Parteien obliegenden Tatsachenvortrags, sondern Element der sich daran anschließenden und auf dem Parteivorbringen beruhenden Beweisführung. Die Grundsätze der sekundären Darlegungslast finden darum hierauf keine Anwendung. Die Weigerung der nicht beweispflichtigen Partei, einen nur ihr bekannten Zeugen ohne triftigen Grund namhaft zu machen, kann daher nur im Rahmen der Beweiswürdigung als Beweisvereitelung zu deren Lasten berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1960 - VI ZR 220/58 - NJW 1960, 821; MünchKomm/ Prütting, ZPO, 3. Aufl., § 286 Rn. 81; Thomas/Putzo/Reichhold, ZPO, 28. Aufl., § 286 Rn. 19).

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c) Ob der Beklagten bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in diesem Sinne eine schuldhafte Beweisvereitelung zur Last fiel, lässt der Senat offen. Eine solche Beweisvereitelung hätte jedenfalls nicht wie mangelndes (substantiiertes) Bestreiten ohne weiteres dazu geführt, dass nunmehr nach § 138 Abs. 3 ZPO vom Klägervortrag auszugehen wäre. Diese Feststellung wäre vielmehr allein auf der Grundlage des § 286 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände möglich gewesen.
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aa) Allerdings ist richtig, dass eine Vernehmung der Zeugin "Bea" zu der Behauptung eines Lockvogelangebots prozessual zulässig gewesen wäre. Der Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es der Beklagten trotz der ihrer Kundin grundsätzlich geschuldeten Diskretion nicht unzumutbar war, deren Namen und Anschrift preiszugeben, und dass einer Beweiserhebung auch nicht diejenigen Gründe entgegenstanden, die den Gesetzgeber zum Ausschluss der Klagbarkeit eines Anspruchs auf Ehemaklerlohn veranlasst haben.
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(1) Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zum Eingehen einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe wird nach § 656 Abs. 1 BGB eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das aufgrund des Versprechens Geleistete kann freilich nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. Dabei war für die Reichstagskommission, auf deren Vorschlag die Bestimmung zurückgeht , entscheidend, dass das "Nehmen und Geben eines Lohnes für Heiratsvermittlung" mit dem "sittlichen Charakter der Ehe" nicht vereinbar sei (Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, II. Band, 1899, S. 1292 f.) Daneben war die Überlegung maßgebend, dass die Prozesse wegen Heiratsvermittlung "zu den allergrößten Ärgernissen Anlass" gäben (Mugdan aaO; vgl. BGHZ 112, 122, 124 f. = NJW 1990, 2550, 2551 m. Anm. Börstinghaus und Peters). Der Bundesgerichtshof hat den Anwendungsbereich dieser Vorschriften auf ähnliche Vertragsverhältnisse wie Eheanbahnungsdienstverträge (BGHZ 87, 309, 312 ff.) und Partnerschaftsvermittlungs -Dienstverträge (BGHZ 112, 122, 124 ff.; Senatsurteil vom 4. März 2004 - III ZR 124/03 - NJW-RR 2004, 778, 779) erstreckt. Dem lag nicht zuletzt die Vorstellung zugrunde, wie bei der Ehevermittlung und Eheanbahnung bestehe hier ein schützenswertes Diskretionsbedürfnis des Kunden. Die im Urteil vom 4. Dezember 1985 (IVa ZR 75/84 - NJW 1986, 927, 928) angestellten Erwägungen zu Peinlichkeiten und Unzumutbarkeiten einer bei Klagbarkeit häufig unumgänglichen Beweisaufnahme über Art und Umfang der Tätigkeit gälten mindestens ebenso bei der Vermittlung einer Partnerschaft. Das Grundgesetz schütze die Würde des Menschen und dessen freie Persönlichkeitsentfaltung ohne Rücksicht darauf, ob eine Eheschließung angestrebt werde oder nicht (BGHZ 112, 122, 126; Senatsurteil vom 4. März 2004 aaO; siehe auch BVerfGE 20, 31, 33 = NJW 1966, 1211).
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(2) Aus diesen Überlegungen lässt sich indessen nicht darüber hinaus ein umfassendes Beweiserhebungsverbot (hierzu allgemein Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, vor § 284 Rn. 11, § 286 Rn. 15a ff.) über die Leistungen des Vermittlers in Ehemaklersachen oder gleich gelagerten Rechtsstreitigkeiten begründen. Auf den gegenüber Zeugen erforderlichen Persönlichkeitsschutz hat der Gesetzgeber im Regelfall mit den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen oder sachlichen Gründen (§§ 383, 384 ZPO) hinreichend Rücksicht genommen. Liegen deren Voraussetzungen nicht vor, oder beruft sich der Zeuge nicht auf sein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht , so ist die Vernehmung selbst bei einem Eindringen in die an sich ge- schützte Privatsphäre des Zeugen im Interesse der Rechtspflege grundsätzlich unbeschränkt zulässig; notfalls kann zum Schutz des Zeugen auch die Öffentlichkeit nach § 171b GVG ausgeschlossen werden. Von diesen Regelungen macht § 656 Abs. 1 BGB nur mittelbar und insoweit eine Ausnahme, als es allein um die vereinbarte Vergütung aus dem Ehemaklervertrag, Dienstvertrag oder einem ähnlichen Vertragsverhältnis geht. Den dabei zu befürchtenden Unzuträglichkeiten und Peinlichkeiten wollte der Gesetzgeber, ohne in die prozessualen Regeln über die Beweiserhebung einzugreifen, schon - und nur - auf der Ebene des materiellen Rechts mit einem Ausschluss der Klagbarkeit des Maklerlohnanspruchs begegnen. Das begrenzt zugleich den für den Rechtsanwender bestehenden Auslegungsspielraum. Streiten die Parteien um andere Sachoder Rechtsfragen, wie hier um den Vorwurf der arglistigen Täuschung, ist für eine analoge Anwendung des § 656 Abs. 1 BGB und die dort normierte Rechtsfolge - unvollkommene Verbindlichkeit - trotz möglicherweise ähnlicher Schutzbedürftigkeit einzelner Prozessbeteiligter kein Raum. Damit verbietet sich zugleich ein darauf gegründetes Beweiserhebungsverbot im Widerspruch zu dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden grundsätzlichen Anspruch der Parteien auf Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die gegenteilige Auffassung im Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Oktober 2003 (NJW-RR 2004, 268, 269 f.) ist ohne gesetzliche Grundlage (ablehnend auch Musielak/Foerste, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 286 Rn. 7; Wichert, ZMR 2007, 241, 245).
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bb) Eine Beweisvereitelung setzt indessen weiter voraus, dass die Partei ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht. Das Verschulden muss sich dabei sowohl auf die Zerstörung oder Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegen- wärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05 - NJW 2006, 434, 436 m.w.N.). In Fällen, in denen es um die verweigerte Entbindung eines Zeugen von seiner Schweigepflicht ging, hat der Bundesgerichtshof ein vorwerfbares, missbilligenswertes Verhalten gefordert (Urteil vom 27. Januar 1988 - IVb ZR 82/86 - NJW-RR 1988, 962, 964; Senatsbeschluss vom 26. September 1996 - III ZR 56/96 - NJW-RR 1996, 1534). Angesichts dessen, dass die Beklagte sich für ihre Rechtsauffassung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz berufen konnte und die Rechtslage bis dahin ungeklärt war, bestehen bereits gegen einen Schuldvorwurf Bedenken. Das mag aber auf sich beruhen. Als Folge einer Beweisvereitelung kämen lediglich Beweiserleichterungen in Betracht, die zwar bis zu einer Umkehr der Beweislast gehen können (BGH, Urteil vom 23. November 2005 aaO), für die aber alle Umstände des Falles - im Streitfall neben dem allenfalls geringen Verschulden der Beklagten auch, dass diese letztendlich doch die Identität der Zeugin offen gelegt hat - zu berücksichtigen sind. Eine solche Abwägung ist dem Tatrichter vorbehalten; das Revisionsgericht kann sie nicht nachholen.
24
2. Zu der nach dieser Sachlage sich nunmehr stellenden Frage, ob der Kläger den mit der Beklagten geschlossenen Partnervermittlungsvertrag jedenfalls als Haustürgeschäft widerrufen (§ 312 BGB) oder ihn nach § 626 BGB oder § 627 BGB alsbald kündigen konnte (zur Anwendbarkeit des § 627 BGB bei abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen siehe Senatsurteil vom 19. Mai 2005 - III ZR 437/04 - NJW 2005, 2543), hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Für eine rechtliche Beurteilung aus diesem Blickwinkel fehlt es damit an einer Grundlage.

IV.


25
Nach alledem kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Schlick Kapsa Dörr
Herrmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 05.08.2005 - 11 O 36/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.09.2006 - I-15 U 148/05 -

(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.

(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.