Bundessozialgericht Urteil, 20. Dez. 2012 - B 10 LW 2/11 R

bei uns veröffentlicht am20.12.2012

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. September 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Rücknahme des Bescheides der beklagten Alterskasse vom 23.6.2000 über die Bewilligung vorzeitiger Altersrente an die Klägerin sowie die Rückforderung der aufgrund des Bescheides für die Zeit vom 1.7.2000 bis 31.8.2007 gezahlten Rentenbeträge.

2

Unter dem 4.4.2000 beantragte der am 1935 geborene Ehemann der Klägerin Altersrente für Landwirte ab dem 65. Lebensjahr. Die unter B. 2. des Antragsvordrucks gestellte Frage "Haben Sie oder Ihr Ehegatte noch weitere landw. Unternehmen betrieben?" wurde verneint. Das Formular wurde im Abschnitt "G. Erklärung des Antragstellers" unter der Überschrift "Eigenhändige Unterschrift des Antragstellers" vom Ehemann der Klägerin sowie unter der Überschrift "Eigenhändige Unterschrift des Ehegatten" von der am 1937 geborenen Klägerin unterzeichnet. Unter "H. Bestätigungsvermerk der Gemeinde" bestätigte die Gemeindeverwaltung E., dass die angegebenen Geburts-, Heirats- und Sterbedaten mit den amtlichen Unterlagen übereinstimmten und dass der Antrag am 4.4.2000 sowohl zur Bestätigung und Weiterleitung an die Alterskasse vorgelegt, als auch dem Antragsteller wieder ausgehändigt wurde. Der Antrag wurde von der Beklagten am 8.5.2000 (Eingangsstempel) erfasst.

3

Unter dem 22.5.2000 fertigte die Beklagte einen Aktenvermerk über die Vorsprache der Klägerin und deren Ehemannes. Die Klägerin unterzeichnete die Erklärung "mit dem Antrag auf AR für meinen Ehemann sollte eigentlich auch ein Antrag auf vorzeitige AR für mich gestellt werden". Die Beklagte vermerkte ferner "Hr D. wurde ausgerechnet, was er zurückbehalten darf …". Das Formular des am 8.5.2000 erfassten Rentenantrags des Ehemannes der Klägerin erhielt den Aufdruck "Antrag erfasst 22. Mai 2000". Entsprechend den auf dem Formular gesetzten Kreuzen bezieht sich der Antrag auf Gewährung einer Altersrente ab dem 65. Lebensjahr für Landwirte und einer vorzeitigen Altersrente für Ehegatten eines Landwirts.

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Mit fünf Pachtverträgen vom 12.6.2000 verpachtete der Ehemann der Klägerin insgesamt 15,7371 ha landwirtschaftliche Flächen und sogenanntes Unland in E., Oberbayern, an verschiedene Pächter. Nachdem den Eheleuten seitens der Beklagten ausgerechnet worden war, in welchem Umfang sie landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Flächen zurückbehalten dürften, erklärten sie, 0,6288 ha landwirtschaftliche Flächen, 3,7124 ha forstwirtschaftliche Flächen sowie 0,4132 ha Haus- und Hoffläche (zusammen 4,7544 ha) zurückbehalten zu haben. Die formularmäßige Erklärung beider Ehegatten vom 16.6.2000 zu den zurückbehaltenen Unternehmensteilen enthält folgende Versicherung: "Ich versichere, dass meine Angaben der Wahrheit einsprechen. Mir ist bekannt, dass die Alterskasse die Anspruchsvoraussetzungen für die Rentengewährung erneut prüfen muss, wenn sich die im Antragsverfahren gemachten Angaben ändern. Ich bin mir bewusst, dass unrichtige oder unvollständige Angaben unter Verletzung meiner Meldepflichten bei Änderung der Verhältnisse eine grobe Fahrlässigkeit darstellen."

5

Mit Bescheid vom 23.6.2000 bewilligte die Beklagte daraufhin der Klägerin ab 1.7.2000 vorzeitige Altersrente an Landwirte gemäß § 12 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) in monatlicher Höhe von anfänglich 240,68 Euro. Dem Bescheid war ein Merkblatt "Hinweise und Meldepflichten" beigefügt. Als "wesentliche Meldetatbestände" waren darin ua bezeichnet: Übernahme oder Wiederübernahme landwirtschaftlicher Nutzflächen sowie die Änderung der Nutzungsart zurückbehaltener Flächen, wenn feststeht oder möglich ist, dass dadurch (allein oder zusammen mit anderen etwa zurückbehaltenen Flächen) 25 vH der festgesetzten Mindestgröße überschritten werden.

6

Im Rahmen eines Telefongesprächs am 8.3.2007 erklärte der Ehemann der Klägerin gegenüber der Beklagten, die Klägerin sei noch Eigentümerin von circa 5 ha landwirtschaftlicher Nutzflächen in P. (Niederbayern). Diese seien zu keiner Zeit von den Eheleuten selbst bewirtschaftet worden. Aus dem von dem Ehemann der Klägerin vorgelegten Liegenschaftskataster des Vermessungsamtes P. geht hervor, dass die Klägerin Eigentümerin des Flurstücks 1473 (Gesamtfläche 4,0050 ha, davon 3,9760 ha Acker-, Grünland und 0,0290 ha Gebäude- und Freifläche) sowie des Flurstücks 2330/2 (Gesamtfläche 1,4317 ha, davon 0,5450 Grünland und 0,8867 Ackerland) ist. Der Ehemann der Klägerin gab dazu an, diese Flächen seien verpachtet. Nicht verpachtet seien ein Obstgarten sowie ein baufälliges landwirtschaftliches Anwesen. Die nicht verpachteten Flächen seien von den Eheleuten genutzt worden (Mähen des Rasens, Obsternte). Es wurden Pachtverträge aus den Jahren 1995 und 2005 vorgelegt. Der Pachtvertrag vom 27.12.1995 ist am 31.12.2006 ausgelaufen. Ferner wurde der an die Klägerin gerichtete Bescheid der Landwirtschaftlichen Alterskasse Niederbayern-Oberpfalz vom 4.11.1985 vorgelegt, wonach die Klägerin nicht zu dem Personenkreis der landwirtschaftlichen Unternehmer nach § 1 Abs 3 und 4 Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) iVm § 17 Abs 1 GAL gehöre. Für sie bestehe keine Beitragspflicht. Der Bescheid über ihre Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis und Veranlagung zur Beitragszahlung werde aufgehoben.

7

Nachdem die Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen hatte, dass der sogenannte Rückbehalt durch den Betrieb in Oberbayern bereits vollständig ausgeschöpft sei und deshalb sämtliche Flächen des Betriebs in Niederbayern abgegeben werden müssten, stellte die Klägerin im Juli 2007 vorsorglich Antrag auf Altersrente und legte einen notariellen Überlassungsvertrag vom 27.6.2007 betreffend das unverpachtete Flurstück 431/1 (2521 m² = 0,251 ha) vor. Später überreichte die Klägerin einen weiteren notariellen Überlassungsvertrag vom 3.9.2007 betreffend die verpachteten Flurstücke 1473 und 2330/2 (40050 m² = 4,005 ha und 14317 m² = 1,4317 ha). Nach beiden Verträgen sollte der Besitz sofort übergehen.

8

Mit Bescheid vom 13.9.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.8.2008 bewilligte die Beklagte der Klägerin Altersrente gemäß § 11 ALG ab 1.10.2007. Im anschließenden Verfahren vor dem Sozialgericht München (SG) - S 30 LW 57/08 - legte die Klägerin einen bezüglich der Flurstücke 1473 und 2330/2 am 25.6.2007 zum 30.6.2007 geschlossenen schriftlichen Pachtvertrag mit neunjähriger Laufzeit vor. Daraufhin erkannte die Beklagte den Rentenanspruch ab 1.7.2007 an (Schriftsatz vom 24.11.2008; Annahmeerklärung der Klägerin im Termin am 9.7.2009). Der Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 1.7. bis 30.9.2007 sollte mit der Überzahlung der vorzeitigen Altersrente verrechnet werden.

9

Nachdem die Beklagte vermerkt hatte, dass die land- und forstwirtschaftlichen Flächen der Klägerin in Niederbayern dem Ehemann der Klägerin nicht zugerechnet werden könnten, hörte sie mit Schreiben vom 9.8.2007 die Klägerin zur beabsichtigten Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 26.6.2000 an. Es sei festgestellt worden, dass sie einen eigenen Betrieb in Niederbayern geführt habe und dieser nicht nach den Vorschriften des § 21 ALG abgegeben gewesen sei. Daher bestehe bis zur Abgabe des Betriebs in Niederbayern kein Anspruch auf Rente.

10

Mit Bescheid vom 12.9.2007 hob die Beklagte den Bescheid vom 23.6.2000 gestützt auf § 45 Abs 1 und 2 SGB X auf. In Folge dieser Aufhebung ergebe sich für die Zeit vom 1.7.2000 bis 31.8.2007 eine Überzahlung in Höhe von 21 309,42 Euro, wovon bereits 7117,65 Euro mit "der Nachzahlung Ihres Ehegatten" verrechnet worden seien. Die zu Unrecht erbrachte Leistung in Höhe von 14 191,77 Euro sei gemäß § 50 SGB X zu erstatten. Die Klägerin habe bei der Beantragung der Rente die Frage verneint, ob neben den durch den Ehegatten nachgewiesenen Flächen noch weitere Grundstücke im Eigentum oder Miteigentum beider Ehegatten stünden. Am 8.3.2007 habe sie - die Beklagte - Kenntnis von dem Eigentum der Klägerin an landwirtschaftlichen Nutz-, Haus- und Hofflächen in Niederbayern und einer Brachlandfläche (0,2521 ha) in Oberbayern erfahren. Diese Flächen seien nicht iS des § 21 ALG abgegeben, die Anspruchsvoraussetzung für eine vorzeitige Altersrente also nicht erfüllt gewesen. Der Bescheid sei damit aufzuheben und die überzahlten Leistungen ab Rentenbeginn zurückzufordern.

11

Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 24.1.2008 zurück und führte zur Begründung ergänzend aus: Das im Eigentum der Klägerin stehende landwirtschaftliche Unternehmen in Niederbayern sei nicht bis zum Rentenbeginn am 1.7.2000 abgegeben worden. Ausweislich der dortigen Beitragsbescheide der Berufsgenossenschaft für die Jahre 2004 und 2006 seien noch Flächen auf Rechnung der Klägerin bewirtschaftet worden. Die im Antrag auf vorzeitige Altersrente gestellte Frage, ob die Klägerin oder ihr Ehemann noch weitere landwirtschaftliche Unternehmen betreibe, sei mit "nein" beantwortet worden. Somit habe die Klägerin wissentlich eine unrichtige Angabe gemacht. Sie, die Beklagte, habe eine Abwägung der Interessen der Klägerin mit dem öffentlichen Interesse vorgenommen. Die finanzielle Belastung der Klägerin durch die Rückforderung werde nicht verkannt. Die Angaben der Klägerin im Widerspruchsverfahren rechtfertigten es jedoch nicht, im Wege des eingeräumten Ermessens von einer Rücknahme des Bewilligungsbescheides abzusehen. Das öffentliche Interesse an der Rücknahme überwiege gegenüber dem Individualinteresse der Klägerin am Weiterbestehen des Verwaltungsakts.

12

Die dagegen von der Klägerin beim SG erhobene Klage - S 30 LW 9/08 - ist ebenso ohne Erfolg geblieben wie die Berufung der Klägerin beim Bayerischen Landessozialgericht - LSG - (Urteil des SG vom 18.11.2008; Urteil des LSG vom 28.9.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt:

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Die Beklagte habe gemäß § 45 SGB X den Rentenbescheid vom 23.6.2000 mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen dürfen. Der Bewilligungsbescheid sei rechtswidrig. Gemäß § 12 ALG in der vom 1.1.1995 bis 31.12.2007 gültigen und damit gemäß § 94 Abs 2 ALG maßgeblichen Fassung könnten Landwirte die Altersrente bis zu zehn Jahre vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen nach § 11 Abs 1 Nr 2 und 3 ALG vorlägen und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an habe oder gehabt habe. Nach § 11 Abs 1 ALG hätten Landwirte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr beendet, die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben sei. Die Klägerin sei bei der Rentenbewilligung gemäß § 1 Abs 3 ALG Landwirtin gewesen. Danach gelte der Ehegatte eines Landwirts nach § 1 Abs 2 ALG als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt lebten und der Ehegatte nach den Vorschriften des SGB VI nicht erwerbsunfähig, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage sei. Diese Voraussetzungen seien zum Bewilligungszeitpunkt erfüllt gewesen. Da das Unternehmen der Klägerin in Niederbayern zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung unstreitig nicht die Mindestgröße erreicht habe, sei sie nicht Landwirtin iS des § 1 Abs 2 ALG gewesen.

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Die Gewährung einer vorzeitigen Altersrente an Ehegatten eines Landwirts setze damit voraus, dass zum einen der Ehegatte das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben habe. Denn dies sei Voraussetzung dafür, dass der Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an habe. Aus der Erwähnung des § 11 Abs 1 Nr 3 ALG in § 12 ALG sei zum anderen zu folgern, dass der Ehegatte eines Landwirts nur dann eine vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen könne, wenn er auch ein weiteres Unternehmen der Landwirtschaft, das er selbst betreibe, bis auf die zulässigen Rückbehaltsflächen abgegeben habe.

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Dies sei bei der Klägerin zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung nicht der Fall gewesen. In ausreichendem Umfang abgegeben sei nur der ihr zuzurechnende Betrieb des Ehegatten gewesen, nicht jedoch ihr eigener Betrieb in Niederbayern. Nach ihren eigenen Angaben habe die Klägerin 0,55 ha selbst landwirtschaftlich genutzt (Obsternte). 3 ha landwirtschaftlicher Fläche seien für die Zeit vom 1.1.1996 bis 31.12.2006 verpachtet gewesen. Weitere 1,86 ha seien erst vom 1.4.2005 an verpachtet worden.

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Ein Unternehmen der Landwirtschaft sei gemäß § 21 Abs 2 ALG im Falle einer Verpachtung(§ 21 Abs 2 S 1 Nr 1 ALG) der landwirtschaftlich genutzten Flächen nur dann abgegeben, wenn der Pachtvertrag schriftlich abgeschlossen sei und sich auf einen Zeitraum von mindestens neun Jahren erstrecke. Gemäß § 21 Abs 7 ALG gelte ein Unternehmen der Landwirtschaft auch dann als abgegeben, wenn der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens ohne Berücksichtigung erst aufgeforsteter Flächen 25 vH der nach § 1 Abs 5 ALG festgelegten Mindestgröße nicht überschreite. Zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung habe nur der schriftliche Pachtvertrag vom 27.12.1995 vorgelegen, der ab Vertragsschluss für mindestens neun Jahre abgeschlossen worden sei. Damit sei zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung die betroffene 2,41 ha landwirtschaftliche Fläche nicht abgegeben und der zulässige Einbehalt von 25 Prozent der geltenden Mindestgröße von 4 ha (Auskunft der LAK Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben vom 14.4.2011) deutlich überschritten.

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Gemäß § 45 Abs 2 S 1 SGB X dürfe ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf dessen Bestand vertraut und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei. Auf Vertrauen könne sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruhe, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. So sei es hier. Die Klägerin habe im Rentenantragsformular in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben gemacht, da sie die Frage verneint habe, ob sie noch weitere landwirtschaftliche Unternehmen betreibe. Der Senat gehe zwar nicht davon aus, dass diese Angaben vorsätzlich falsch erfolgt seien. Grobe Fahrlässigkeit sei jedoch gegeben. Grobe Fahrlässigkeit liege vor, wenn dasjenige unbeachtet geblieben sei, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen. Die falsche Beantwortung der einfach und unmissverständlich formulierten Frage nach dem Betreiben eines weiteren landwirtschaftlichen Unternehmens durch die Klägerin sei grob fahrlässig.

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Die Klägerin sei nicht gehalten gewesen, eigene rechtliche Überlegungen anzustellen, ob sie im Sinne des Gesetzes ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibe oder nicht. Diese Prüfung hätte sie der Beklagten überlassen müssen. Die Klägerin hätte zumindest nachfragen müssen, ob sie ihr Unternehmen in Niederbayern angeben müsse oder nicht. Es sei jedenfalls dann grob fahrlässig, wenn derartige Nachfragen unterblieben und man schlicht annehme, ein Betreiben liege aufgrund der Verpachtungen, die jedoch nicht rechtswirksam erfolgt seien, nicht vor. Im Übrigen sei auch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin das landwirtschaftliche Unternehmen (in Niederbayern) zum Teil selbst betrieben habe. Denn den Obstgarten habe sie nach Angaben ihres Ehemannes landwirtschaftlich selbst genutzt.

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Auf den falschen Angaben der Klägerin habe der Erlass des Rentenbescheides vom 23.6.2000 auch beruht. Zweifel könnten nur insoweit bestehen, als die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht habe, der Beklagten sei der Bescheid der landwirtschaftlichen Alterskasse Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben vom 4.11.1985 vorgelegt worden mit der Folge, dass der Beklagten ein weiteres landwirtschaftliches Unternehmen der Klägerin in Niederbayern bekannt gewesen sei. Eine derartige Kenntnis der Beklagten stehe zur Überzeugung des Senats aber nicht fest. Denn der von der Klägerin genannten Mitarbeiterin der Beklagten, Frau H., sei dieser Sachverhalt nicht bekannt. Sie habe sich für den Senat nachvollziehbar dahingehend geäußert, dass sie, wenn es wie behauptet gewesen wäre, eine Kopie des Bescheides zu den Akten genommen hätte. Eine derartige Kopie sei jedoch in Zusammenhang mit der Antragsstellung nicht bei den Akten.

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Die Beklagte habe auch ihr nach § 45 Abs 1 und 2 SGB X zustehendes Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Schließlich habe die Beklagte die von ihr zu beachtenden Fristen für eine Rücknahme nach § 45 SGB X eingehalten.

21

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Die Beklagte habe mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 12.9.2007 zu Unrecht den Bescheid vom 23.6.2000 aufgehoben und ebenfalls zu Unrecht die Erstattung der für den Zeitraum vom 1.7.2000 bis 31.8.2007 bezogenen Altersrente gefordert. Sie vertrete die Auffassung, dass "das Unternehmen der Landwirtschaft" iS des § 11 Abs 1 Nr 3 ALG nur dasjenige Unternehmen sein könne, das Grundlage für die Beitragspflicht sei. Demgegenüber gehe das LSG zu Unrecht davon aus, dass auch weitere Unternehmen der Landwirtschaft, die vom Ehegatten des Landwirts selbst betrieben würden, abgegeben seien müssten.

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Zutreffend habe das LSG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung 2,41 ha landwirtschaftliche Flächen des niederbayerischen Unternehmens nicht abgegeben worden seien und somit der zulässige Rückbehalt überschritten gewesen sei. Insoweit erscheine es jedoch mehr als fraglich, ob bei einer derart geringen Flächengröße von einem landwirtschaftlichen Unternehmen gesprochen werden könne, mit dessen Übergabe das strukturpolitische Ziel, nämlich die Förderung junger Unternehmer, überhaupt erreicht werden könne. Denn der Gesetzgeber sei im Regelfall davon ausgegangen, dass es sich hier um Unternehmen handele, die dazu geeignet seien, einem Betriebsnachfolger eine gewisse Existenzgrundlage zu bieten. Um ein solches Unternehmen handele es sich bei einer Flächengröße von 2,41 ha nicht.

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Selbst wenn man dem LSG darin folgen wolle, dass auch ein weiteres, vom Ehegatten des Landwirts selbst betriebenes landwirtschaftliches Unternehmen abgegeben werden müsse, müsse zumindest ein die maßgebliche Mindestgröße überschreitendes Unternehmen existiert haben. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Gesetzestextes des § 11 Abs 1 Nr 3 ALG - "das Unternehmen der Landwirtschaft "-, sehe sie es nicht als zulässig an, den Begriff entsprechend der Auslegung des LSG im Sinne eines Oberbegriffs zu verstehen, unter den gegebenenfalls auch mehrere (Einzel-)Unternehmen der Landwirtschaft fallen könnten.

24

Entgegen der Auffassung des LSG sehe sie nach wie vor eine unzulässige Ungleichbehandlung was die Anspruchsvoraussetzungen von Landwirten einerseits und mitarbeitenden Familienangehörigen andererseits angehe. Letzterer verliere gerade nicht seinen Rentenanspruch, wenn er ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibe. Der Umstand, dass mitarbeitende Familienangehörige in wesentlich geringerem Maße von der steuerfinanzierten Alterssicherung der Landwirte (AdL) profitierten, könne insoweit nicht entscheidend sein. Aufgrund des Teilsicherungscharakters in der AdL sowie der heutzutage den Lebensunterhalt der Altenteiler nicht mehr sichernden Übergabeleistungen seien ehemalige Landwirte in gleichem Umfang auf Hinzuverdienst nach Abgabe des Unternehmens angewiesen wie ehemalige mitarbeitende Familienangehörige.

25

Selbst dann, wenn der Rentenbescheid zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen sein sollte, sei die Rücknahme dieses rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes gemäß § 45 Abs 1 und 2 SGB X nicht zulässig. Insbesondere sei ihr nicht der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit zu machen. Sie habe die erforderliche Sorgfalt nicht in besonders schwerem Maße verletzt, denn sie musste nicht mit der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 23.6.2000 rechnen. Zwar begründe die Nichtbeachtung eines von einer Behörde ausgehändigten Merkblattes im Allgemeinen grobe Fahrlässigkeit, wenn dieses so abgefasst sei, dass der oder die Begünstigte in der Lage gewesen sei, seinen Inhalt zu verstehen. Jedoch sei für den Grad des Verschuldens in ihrem Falle auch zu berücksichtigen, dass sie mit Bescheid der landwirtschaftlichen Alterskasse Niederbayern-Oberpfalz vom 4.11.1985 darauf hingewiesen worden sei, dass die Beitragspflicht für Flächen in Niederbayern ab 1.1.1984 aufgehoben sei, weil es sich um kein landwirtschaftliches Unternehmen mehr handele. Es möge sein, dass sich ihr Zweifel hätten aufdrängen müssen, ob angesichts der in ihrem Eigentum stehenden Flächen in Niederbayern möglicherweise doch ein melderelevanter Tatbestand vorgelegen habe. Diese Sorgfaltspflichtverletzung - so man sie denn als gegeben erachten möchte - könne jedoch allenfalls einfache Fahrlässigkeit begründen. Wenn von einem landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger bescheidmäßig festgestellt worden sei, dass sie kein landwirtschaftliches Unternehmen mehr betreibe, sei es überzogen, ihr als rechtlichem Laien Bösgläubigkeit zu unterstellen.

26

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Bayerischen LSG vom 28.9.2011, das Urteil des SG München vom 18.11.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.9.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.1.2008 aufzuheben.

27

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

28

Sie hält das angefochtene Urteil mit ausführlichen Darlegungen für zutreffend.

29

Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass aufgrund der Besonderheiten der Antragstellung unklar sei, ob der Klägerin die Verneinung der Frage 2. im Abschnitt B. des Antragsformulars zugerechnet werden könne, und hinsichtlich der beabsichtigten Ermessenserwägungen eine ordnungsgemäße Anhörung fehlen dürfte.

30

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Klägerin ist zulässig. Sie ist kraft Zulassung durch das LSG statthaft und von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Begründung genügt den Anforderungen des § 164 Abs 2 S 3 SGG.

32

Die Revision ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet. Dem Senat ist ohne weitere Tatsachenfeststellungen eine abschließende Entscheidung nicht möglich.

33

Der Sachentscheidung des Revisionsgerichts stehen Hindernisse nicht entgegen. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs 1 SGG statthaft und insgesamt zulässig. Sie richtet sich gegen den Bescheid der beklagten Alterskasse vom 12.9.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.1.2008. Das obligatorische Widerspruchsverfahren ist durchgeführt worden. Die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des SG ist ebenfalls zulässig (§ 143 SGG). Gesetzliche Ausschlussgründe (§ 144 Abs 1 SGG)liegen nicht vor. Form und Frist wurden eingehalten (§ 151 SGG).

34

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.9.2007 hat die Beklagte den Bescheid vom 23.6.2000 über die Bewilligung von vorzeitiger Altersrente an die Klägerin zurückgenommen und die Erstattung der für die Zeit vom 1.7.2000 bis 31.8.2007 gezahlten Rente verlangt. Durch den Rentenbewilligungsbescheid vom 13.9.2007 in der Gestalt des Anerkenntnisses der Beklagten vor dem SG - S 30 LW 57/08 - hat der hier streitgegenständliche Rücknahmebescheid keine Änderung erfahren. Es wurde lediglich eine Tilgungsvereinbarung über den Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 1.7. bis 30.9.2007 getroffen. Der Bescheid vom 12.9.2007 belastet die Klägerin.

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1) Auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen vermag der Senat nicht zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid formell rechtmäßig ist. Es ist unklar, ob eine ordnungsgemäße Anhörung iS des § 24 Abs 1 SGB X vorliegt. Nach dieser Vorschrift ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Erhebliche Tatsachen sind alle Tatsachen, auf die die Behörde den Verfügungssatz des Bescheides zumindest auch gestützt hat oder auf die es nach ihrer materiell-rechtlichen Ansicht objektiv ankommt (von Wulffen in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 24 RdNr 9 mwN). Die Beklagte hat den angefochtenen Bescheid auf § 45 Abs 1 und 2 SGB X gestützt. Diese Vorschrift erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung auch für die Vergangenheit. Sie räumt der zuständigen Behörde insoweit ein Ermessen ein. Dies folgt aus der Verwendung des Wortes "darf" in § 45 Abs 1 SGB X(hA s nur Schütze in von Wulffen, aaO, § 45 RdNr 88 mwN). Erhebliche Tatsachen iS des § 24 Abs 1 SGB X sind danach nicht nur die Tatsachen, die die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides ergeben, sondern auch diejenigen, die die besonderen Rücknahmevoraussetzungen beschreiben (fehlender Vertrauensschutz). Hierzu gehören schließlich alle Tatsachen, die die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen muss und kann (vgl Bundessozialgericht Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 9/11 R - SozR 4-2600 § 77 Nr 10 RdNr 14).

36

Hieran gemessen erfüllt das Anhörungsschreiben der Beklagten an die Klägerin vom 9.8.2007 die Anforderungen nicht, weil danach die Beklagte die Rechtslage so beschrieben hat, als besäße sie kein Ermessen, sondern habe eine gesetzlich gebundene Entscheidung, nämlich die Rücknahme des Rentenbewilligungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit, zu treffen. Entsprechend hat die Beklagte den Bescheid vom 12.9.2007 als gebundene Entscheidung formuliert. Erst im Widerspruchsbescheid vom 24.1.2008, der gemäß § 95 SGG dem angefochtenen Bescheid seine endgültige Gestalt gegeben hat, hat sie einige Erwägungen zur Ausübung des ihr zustehenden Ermessens zu Lasten der Klägerin angestellt.

37

Allein aufgrund dieses Anhörungsmangels ist der Bescheid vom 12.9.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.1.2008 nicht aufzuheben. Nach § 41 Abs 1 SGB X ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die den Verwaltungsakt nicht nach § 40 nichtig macht, unbeachtlich, wenn der Mangel nachträglich beseitigt wird. Darunter fällt auch eine Verletzung des § 24 Abs 1 SGB X, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird(§ 41 Abs 1 Nr 3 SGB X). Gemäß § 41 Abs 2 SGB X können Handlungen nach Abs 1 Nr 2 bis 6 (also auch die Anhörung) bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

38

Da die Beklagte der Klägerin ihre Ermessenserwägungen erst im Widerspruchsbescheid mitgeteilt hat, hatte diese während des Vorverfahrens noch keine Gelegenheit sich dazu zu äußern. Demnach ist bis dahin noch keine "Heilung" des Anhörungsmangels eingetreten (vgl dazu BSG Urteil vom 23.6.1993 - 9/9a RVs 1/92 - juris RdNr 15; BSG Urteil vom 5.11.1997 - 9 RV 20/96 - BSGE 81, 156, 158 = SozR 3-1300 § 45 Nr 37 S 114).

39

Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BSG, die in der Literatur Zustimmung findet, setzt die Nachholung der fehlenden oder fehlerhaften Anhörung während des Gerichtsverfahrens voraus, dass die beklagte Behörde dem Kläger in angemessener Weise Gelegenheit zur Äußerung einräumt und danach zu erkennen gibt, ob sie nach Prüfung dieser Tatsachen am bisher erlassenen Verwaltungsakt festhält (s nur BSG Urteil vom 9.11.2010 - B 4 AS 37/09 R - SozR 4-1300 § 41 Nr 2; Schütze, aaO, § 41 RdNr 16 mwN auf die ältere Rechtsprechung des BSG). Dies setzt regelmäßig voraus, dass die Behörde dem Kläger in einem gesonderten "Anhörungsschreiben" alle erheblichen Tatsachen mitteilt, auf die sie die belastende Entscheidung stützen will, und sie ihm eine angemessene Frist zur Äußerung setzt. Ferner ist erforderlich, dass die Behörde das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und sich abschließend zum Ergebnis der Überprüfung äußert (BSG aaO RdNr 15). Die bloße Erwiderung der Behörde auf die Anfechtungsklage - gegebenenfalls verbunden mit einem Antrag auf Klageabweisung - reicht insoweit nicht aus.

40

Ob die Beklagte bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem LSG (letzte Tatsacheninstanz) die Nachholung der Anhörung der Klägerin nach diesen Maßstäben ordnungsgemäß durchgeführt hat oder nicht, kann der Senat zur Zeit nicht beurteilen (vgl dazu BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr 2, RdNr 16 ff). Es fehlen insoweit Tatsachenfeststellungen des LSG, die im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden können. Die betreffenden Tatsachen sind entscheidungserheblich, weil der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, wenn § 24 Abs 1 SGB X verletzt ist.

41

2) Auf das Fehlen einer Anhörung käme es allerdings dann nicht an, wenn der angefochtene Verwaltungsakt aus anderen Gründen aufzuheben wäre. Die Tatsachenfeststellungen des LSG lassen jedoch nicht die Beurteilung zu, ob der angefochtene Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Rechtsgrundlage für die Zurücknahme des Bescheides vom 23.6.2000 ist § 45 SGB X. Soweit dieser Verwaltungsakt zu Recht aufgehoben worden ist, sind die bereits erbrachten Leistungen nach § 50 Abs 1 SGB X zu erstatten.

42

Nach § 45 Abs 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden.

43

Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bescheid der Beklagten vom 23.6.2000 über die Bewilligung der vorzeitigen Altersrente an die Klägerin rechtswidrig ist. Diese Beurteilung ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Denn die Klägerin hatte keinen Anspruch auf die ihr ab 1.7.2000 zuerkannte vorzeitige Altersrente.

44

Der Anspruch der Klägerin auf Rente aus der AdL beurteilt sich nach dem am 1.1.1995 in Kraft getretenen ALG, das als Artikel 1 Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung (Agrarsozialreformgesetz 1995 - ASRG 1995) vom 29.7.1994 (BGBl I 1890) am 1.1.1995 in Kraft getreten ist, in der bei Rentenbeginn am 1.7.2000 geltenden Fassung des Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts vom 22.12.1999 (BGBl I 2534) sowie des Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze vom 22.12.1999 (BGBl I 2671).

45

Nach § 12 Abs 1 ALG können Landwirte die Altersrente bis zu 10 Jahre vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs 1 Nr 2 und 3 vorliegen und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an hat oder gehabt hat. Landwirt iS des § 12 Abs 1 ALG sind nur Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt Landwirt iS von § 1 Abs 2 oder 3 ALG waren(AdL-Kommentar, § 12 S 1.1). Gemäß § 11 Abs 1 Nr 2 und 3 ALG muss der Landwirt die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben, und das Unternehmen der Landwirtschaft muss abgegeben sein.

46

Der Anspruch der Klägerin auf vorzeitige Altersrente gemäß § 12 Abs 1 ALG bestand nicht, weil das Unternehmen der Landwirtschaft nicht abgegeben war.

47

Trotz der Verwendung des Singulars - "das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist" - in § 11 Abs 1 Nr 3 ALG gilt diese Anspruchsvoraussetzung für beide Ehepartner, die als Landwirte(iS des § 1 Abs 2 und Abs 3 ALG) Rente beanspruchen. Jeder Ehepartner, der für sich selbst Rente aus der AdL begehrt, muss sein Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben haben. Auch der Ehegatte eines Landwirts, der gemäß § 1 Abs 2 ALG als Landwirt gilt, muss, wenn er selbst Rente beansprucht, ihm zurechenbare landwirtschaftliche Flächen abgeben.

48

Zwar spricht der Wortlaut der §§ 11 und 12 ALG nicht eindeutig für diese Auslegung. Er steht ihr aber auch nicht entgegen. Der Auslegung, dass jeder Rentenantragsteller sein landwirtschaftliches Unternehmen abgegeben haben muss, steht nicht entgegen, dass der Wortlaut der §§ 11 und 12 ALG dieses Erfordernis nicht so eindeutig bestimmt, wie es der bis zum 31.12.1994 geltenden Vorschrift des § 2 Abs 5 GAL zu entnehmen war. Der Senat pflichtet insoweit dem LSG bei, dass eine entsprechende Übernahme in das ALG überflüssig war, weil sich die beide Ehepartner treffende Abgabepflicht hinreichend deutlich aus den §§ 11 und 12 ALG ergibt. In den Materialien des ASRG finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber von der umfassenden Abgabepflicht iS des § 2 Abs 5 GAL hat abrücken wollen.

49

Die Richtigkeit einer derartigen Auslegung ergibt sich aus der Systematik der §§ 11, 12 ALG. Zutreffend weist die Beklagte hier darauf hin, dass die Geltung des Hofabgabeerfordernisses für beide Ehepartner zwingend aus dem Zusammenspiel dieser Vorschriften folgt. Für den die vorzeitige Altersrente beanspruchenden Ehepartner ordnet § 12 Abs 1 ALG unmittelbar die Geltung des § 11 Abs 1 Nr 3 ALG (Unternehmensabgabe) an. Ferner legt er als Anspruchsvoraussetzung für diesen Ehepartner fest, dass sein Ehegatte (hier also der Ehemann der Klägerin) Anspruch auf eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an hat oder gehabt hat. Ein solcher Rentenanspruch besteht nach § 11 Abs 1 Nr 3 ALG nur, wenn der betreffende Landwirt seinerseits das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben hat.

50

Dieses aus der gesetzlichen Systematik gewonnene Auslegungsergebnis wird entscheidend bestätigt durch den Sinn und Zweck des Gesetzes. Der Pflicht zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens als Anspruchsvoraussetzung für Renten aus dem System der AdL kommt eine besondere Bedeutung zu. Sie besteht durchgehend seit der Schaffung einer Altershilfe für Landwirte durch das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte vom 27.7.1957 (BGBl I 1063 - GAL -) und ist mit der Umwandlung des Sicherungssystems in eine Alterssicherung der Landwirte durch das ASRG 1995 in das ALG übernommen worden. Es wurden im Laufe der Zeit mehrfach Modifizierungen der Anforderungen an eine Unternehmensabgabe (heute § 21 ALG) vorgenommen (s zusammenfassend: Informationen zu den Modifizierungen der Hofabgabeverpflichtung in der Alterssicherung der Landwirte im Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 12.4.2012 , Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Stand März 2012; zur Darstellung der Gesetzesentwicklung im Einzelnen s BSG Urteil vom 25.2.2010 - B 10 LW 1/09 R - SozR 4-5868 § 13 Nr 5 RdNr 20 - 28 mwN). Die letzte Änderung hat § 21 ALG durch das LSV-NOG mit Wirkung ab 19.4.2012 (Art 14 Abs 2 iVm Art 4 Nr 5 LSV-NOG) erfahren.

51

Die Pflicht zur Unternehmensabgabe für Einzellandwirte und Landwirte in Personenmehrheiten, Personenhandelsgesellschaften und juristischen Personen ist ein wesentliches Strukturelement in der deutschen Landwirtschaft und damit auch der AdL (s zuletzt BSG Urteil vom 25.2.2010 - B 10 LW 1/09 R - SozR 4-5868 § 13 Nr 5 RdNr 29). Hiervon geht der Gesetzgeber des ALG bis heute aus. So hat er im Rahmen des Entwurfs des LSV-NOG erneut betont, dass der Hofabgabepflicht auch unter den heutigen Verhältnissen in der deutschen Landwirtschaft eine positive Auswirkung auf deren Struktur zukommt (s Begr des Gesetzentwurfs der Bundesregierung BR-Drucks 689/11 S 72). Dieser Gesetzeszweck ist indes nur zu erfüllen, wenn die Unternehmensabgabepflicht alle - ehemaligen - Landwirte, also sowohl die nach § 1 Abs 2 ALG als auch die nach § 1 Abs 3 ALG - hier also die Klägerin - trifft.

52

Die Pflicht zur Unternehmensabgabe betrifft alle landwirtschaftlichen Flächen, die dem Rentenantragsteller rechtlich zuzuordnen sind, sofern sie den sogenannten Rückbehalt nach § 21 Abs 7 ALG übersteigen. Es ist entgegen der Auffassung der Klägerin gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass "das Unternehmen der Landwirtschaft" iS des § 11 Abs 1 Nr 3 ALG die sogenannte Mindestgröße gemäß § 1 Abs 2 und 5 ALG erreicht oder überschreitet. Im Zusammenhang mit den Regelungen über Rentenleistungen ist allein der Rückbehalt nicht aber die Mindestgröße entscheidend. Die Mindestgröße ist ausschließlich ein Kriterium für das Entstehen der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte gemäß § 1 Abs 1 und 2 ALG(sowie in der Krankenversicherung der Landwirte gemäß § 2 Abs 1 Nr 1, Abs 2 KVLG 1989). In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung spielt - abgesehen von § 123 Abs 2 SGB VII - eine Mindestgröße des Unternehmens für die Versicherungspflicht ohnehin keine Rolle. Auch die Bewirtschaftung von deutlich unterhalb der in der AdL geltenden Mindestgröße liegenden landwirtschaftlichen Flächen wird dort als landwirtschaftliches Unternehmen (vgl § 123 SGB VII)behandelt und löst gemäß § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a SGB VII die Versicherungspflicht des Unternehmers aus.

53

Schließlich verstößt die Pflicht zur Unternehmensabgabe nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes (GG), soweit dadurch nur landwirtschaftliche Unternehmer iS des § 1 Abs 2 und 3 ALG und nicht auch mitarbeitende Familienangehörige betroffen sind, Art 3 Abs 1 GG, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Das gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Der allgemeine Gleichheitssatz untersagt dem Gesetzgeber jedoch nicht jede Differenzierung. Vielmehr bedürfen Differenzierungen stets einer Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt immer dann vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten (Bundesverfassungsgericht Beschlüsse vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - SozR 4-7835 Art 1 Nr 1 RdNr 40 mwN; vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214, 215 mwN; vom 6.6.2011 - 1 BvR 2712/09 - NJW 2011, 2869, 2870 und vom 21.7.2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - BVerfGE 126, 400, 416 mwN).

54

Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Dem Gesetzgeber werden dabei umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheiten auswirkt und je weniger der Einzelne nachteilige Folgen durch eigenes Verhalten vermeiden kann (zB BVerfG Beschluss vom 21.7.2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - aaO, 418 mwN).

55

Eine Auseinandersetzung mit den genannten Prüfkriterien nach Art 3 Abs 1 GG setzt grundlegend voraus, dass eine Gleich- oder Ungleichbehandlung zweier Personengruppen durch das Gesetz vorliegt (s dazu allgemein Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl 2012, Art 3 RdNr 7 mwN). Zwar werden die Personengruppen der Landwirte und der mitarbeitenden Familienangehörigen durch verschiedene Regelungen des ALG erfasst und durchaus unterschiedlich behandelt, zB bei der Beitrags- und Rentenhöhe. Von der Regelung des § 12 Abs 1 ALG über den Anspruch auf vorzeitige Altersrente, die der Klägerin nach Vollendung des 63. Lebensjahres gewährt worden ist, ist die Gruppe der mitarbeitenden Familienangehörigen von vornherein nicht betroffen; denn ein solcher Anspruch ist allein Landwirten, nicht aber mitarbeitenden Familienangehörigen eingeräumt worden. Letztere hatten - wie Landwirte auch - gemäß § 12 Abs 3 iVm Abs 2 ALG damaliger Fassung ausschließlich bei Vorliegen einer Erwerbsminderung Anspruch auf Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres. § 12 Abs 1 ALG bewirkt danach im Hinblick auf die Pflicht zur Unternehmensabgabe keine Ungleichbehandlung der Gruppe der Landwirte gegenüber der Gruppe der mitarbeitenden Familienangehörigen.

56

Die Voraussetzungen des § 11 Abs 1 Nr 3 ALG (Unternehmensabgabe) erfüllte die Klägerin im Zeitpunkt der Bewilligung der vorzeitigen Altersrente (1.7.2000) nicht, weil die ihr gehörenden landwirtschaftlichen Flächen in Niederbayern nicht im Sinne des Gesetzes abgegeben waren.

57

Nach § 21 Abs 1 ALG "ist" ein Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben, wenn das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Ausnahme stillgelegter Flächen an einen Dritten übergegangen ist. Nach § 21 Abs 2 ALG "gilt" ein Unternehmen der Landwirtschaft als abgegeben, wenn die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet oder diese mit einem Nießbrauch zugunsten Dritter belastet sind oder in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko auf längere Dauer unmöglich gemacht ist. § 21 Abs 2 S 2 ALG regelt neben der Anordnung obligatorischer Schriftform, dass der Vertrag oder die Unmöglichkeit der Nutzung iS des Satzes 1 Nr 3 sich auf einen Zeitraum von mindestens 9 Jahren erstrecken muss. Weitere Regelungen zur Unternehmensabgabe für bestimmte Bereiche (zB Binnenfischerei), besondere Formen der Abgabe (zB Stilllegung) und besondere Konstellationen (zB Abgabe unter Ehegatten) trifft § 21 ALG in seinen weiteren Absätzen.

58

Hinsichtlich des von der Klägerin persönlich genutzten Obstgartens von 0,55 ha war keiner der Tatbestände des § 21 ALG erfüllt. Aber auch für eine von der Klägerin schriftlich verpachtete Fläche von zusammen 3 ha waren die Voraussetzungen nach § 21 Abs 2 S 2 ALG nicht erfüllt, weil diese Fläche im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1.7.2000 nicht mehr für mindestens 9 Jahre verpachtet war. Der am 6.5.1996 geschlossene Pachtvertrag lief am 31.12.2006 und damit schon rund 6 ½ Jahre nach Rentenbeginn aus. Die Verpachtung einer weiteren landwirtschaftlich genutzten Fläche von 1,86 ha erfolgte erst vom 1.4.2005 an. Sie stand also im Zeitpunkt des Rentenbeginns in der Verfügungsmacht der Klägerin.

59

Damit war die komplette Fläche vom 5,41 ha in Niederbayern und damit das dortige landwirtschaftliche Unternehmen nicht abgegeben. Das gilt unabhängig davon, ob man der Klägerin über die in Oberbayern in Absprache mit der Beklagten zurückbehaltenen Flächen ihres Ehemannes hinaus einen eigenen Rückbehalt betreffend ihrer landwirtschaftlichen Flächen in Niederbayern zubilligt oder nicht. Denn eine landwirtschaftliche Fläche von 5,41 ha überschritt nach den Feststellungen des LSG sogar die in Niederbayern geltende Mindestgröße für landwirtschaftliche Flächen von 4 ha und damit erst recht den zulässigen Rückbehalt von 1 ha (25 Prozent der Mindestgröße).

60

Ob die weiteren Voraussetzungen des § 45 Abs 1 SGB X erfüllt sind, kann dagegen ohne weitere Tatsachenfeststellungen nicht beurteilt werden.

61

Die Beklagte durfte die Rentenbewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß § 45 Abs 1 SGB X nur unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 dieser Vorschrift zurücknehmen. Nach § 45 Abs 2 S 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Gemäß § 45 Abs 2 S 2 SGB X ist das Vertrauen (des Begünstigten) in der Regel schutzwürdig, wenn er erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Allerdings kann sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs 2 S 3 SGB X auf Vertrauen nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

62

Das LSG hat angenommen, dass der Bescheid der Beklagten vom 23.6.2000 auf in wesentlicher Beziehung unrichtigen oder unvollständigen Angaben der Klägerin beruht. Dem vermag der erkennende Senat nicht ohne Weiteres zu folgen. Die Beurteilung des LSG träfe zu, wenn die im Rentenantragsformular mit "nein" angekreuzte Antwort auf die Frage, ob "Sie oder Ihr Ehegatte noch weitere landw. Unternehmen betrieben" habe, von der Klägerin selbst stammt oder dieser zuzurechnen ist, etwa weil deren Ehemann die Frage auch für die Klägerin als Rentenantragstellerin in deren Auftrag beantwortet hat. Soweit das LSG in diesem Zusammenhang davon ausgegangen ist, dass die Klägerin am 4.4.2000 gemeinsam mit ihrem Ehemann vorzeitige Altersrente für Ehegatten eines Landwirts beantragt habe, wobei die Frage, ob sie oder ihr Ehegatte "noch weitere landwirtschaftliche Unternehmen betrieben" habe, verneint worden sei, handelt es sich nicht um das Revisionsgericht gemäß § 163 SGG bindende tatsächliche Feststellungen.

63

Ein Rentenantrag ist eine Willenserklärung des Antragstellers, die auf den Erhalt einer Rente gerichtet ist, hier aus der AdL. Die Feststellung des Inhalts von Willenserklärungen gehört in den Bereich tatsächlicher Feststellungen, sodass das BSG grundsätzlich an die entsprechende Auslegung der Tatsacheninstanz gebunden ist. Begrenzt wird diese Bindung durch zulässige und begründete Verfahrensrügen (Lüdtke in Lüdtke, SGG, 4. Aufl 2012, § 163 RdNr 7 mwN). Den Inhalt einer Willenserklärung darf das Revisionsgericht rechtlich nur daraufhin prüfen, ob das Tatsachengericht bei der Würdigung der Willenserklärung die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet (§§ 133, 157 BGB; Erforschung des wirklichen Willens) und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat. Dabei hat es die in den Urteilen der Tatsacheninstanzen getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu beachten. Anders verhält es sich, wenn das Tatsachengericht die von ihm selbst festgestellten tatsächlichen Umstände nicht vollständig verwertet. Dann hat das Revisionsgericht sie in die Rechtsanwendung einzubeziehen (s insgesamt BSG Urteil vom 27.9.1994 - 10 RAr 1/93 - BSGE 75, 92, 96 = SozR 3-4100 § 141b Nr 10 jeweils mwN). Das Gleiche muss gelten, wenn das Tatsachengericht ohne hinreichende Feststellung tatsächlicher Umstände, wie etwa des Inhalts mündlicher oder schriftlicher Erklärungen, eine Willenserklärung inhaltlich bestimmt. Stützt das Gericht dagegen die Inhaltsbestimmung der Willenserklärung auf tatsächliche Feststellungen der abgegebenen Erklärungen, kann das Revisionsgericht lediglich das darüber hinausgehende Vorgehen der Tatsachengerichte, nämlich die Anwendung der gesetzlichen Auslegungsregeln, anerkannter Auslegungsgrundsätze, von Denkgesetzen, Erfahrungssätzen oder Verfahrensvorschriften als Teil der Rechtsanwendung dieses Gerichts voll inhaltlich überprüfen. Sofern die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts ihrerseits auf Wertungen beruhen, gehören diese Wertungen nicht zur Rechtsanwendung, denn sie erfolgen im Rahmen der tatrichterlichen Überzeugungsbildung, bei den Sozialgerichten also gemäß § 128 SGG(s insgesamt BSG Urteil vom 27.9.1994, aaO; BSG Beschluss vom 25.10.2012 - B 9 SB 70/11 B - RdNr 8).

64

Die Annahme des LSG, die Klägerin habe am 4.4.2000 gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Rentenantrag gestellt, ergibt sich nicht ohne Weiteres aus dem Antragsformular, dessen Inhalt vom BSG selbst festgestellt werden kann, da das LSG darauf Bezug genommen hat (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 163 RdNr 4 mwN). Vielmehr ist - in Verbindung mit dem Aktenvermerk der Beklagten vom 22.5.2000 - davon auszugehen, dass zunächst - unter dem 4.4.2000 - nur der Ehemann der Klägerin einen Antrag auf Altersrente für Landwirte ab dem 65. Lebensjahr gestellt hat, der am 8.5.2000 von der Beklagten erfasst worden ist. Allein der Ehemann der Klägerin hat dieses Antragsformular als Antragsteller unterschrieben. Der Antrag der Klägerin auf vorzeitige Altersrente für Ehegatten eines Landwirts ist dagegen offenbar erst am 22.5.2000 erfasst worden. Zwar hat die Klägerin das Antragsformular im Abschnitt G. in ihrer Eigenschaft als Ehefrau des Antragstellers unterschrieben. Es ist jedoch dem Formular nicht zweifelsfrei zu entnehmen, welche Bedeutung dieser Unterschrift zukommen sollte. Insbesondere ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, ob die Klägerin damit auch die Antwort auf die Frage 2. im Abschnitt B. derart bestätigt hat, dass diese ihr als eigene Angabe zugerechnet werden kann.

65

Die Unklarheiten, die sich daraus ergeben, dass der Antrag der Klägerin auf Gewährung vorzeitiger Altersrente nur auf dem Deckblatt des Antragsformulars ihres Ehemannes vermerkt worden ist, ohne dass die Klägerin ein (vollständiges) Antragsformular als Antragstellerin unterschrieben hat, erfordern weitere Tatsachenfeststellungen, insbesondere auch dazu, was mit ihr anlässlich ihrer Vorsprache bei der Beklagten am 22.5.2000 besprochen worden ist. Daraus sowie aus anderen Umständen könnte sich ergeben, dass ihr die Antwort auf die Frage 2. im Abschnitt B. zuzurechnen ist. Sollte das nicht der Fall sein, scheidet eine Verneinung von Vertrauensschutz nach § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X aus.

66

Die bisherigen Tatsachenfeststellungen des LSG erlauben auch nicht den Schluss, dass der angefochtene Bescheid wegen Fehlens einer der weiteren Voraussetzungen des § 45 SGB X rechtswidrig ist. So hat das LSG zutreffend angenommen, dass die Fristen des § 45 Abs 3 und 4 SGB X erfüllt sind. Ob die Beklagte das ihr nach § 45 Abs 1 SGB X ("darf") eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat(vgl dazu Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 45 RdNr 88 bis 94 mwN), vermag der Senat nach dem gegenwärtigen Sachstand allerdings nicht zu beurteilen. Denn neben den von der Beklagten im Widerspruchsbescheid ausdrücklich erwähnten Umständen, wie etwa der wirtschaftlichen Belastung der Klägerin durch die Erstattung der Rentenbeträge, können auch die Gegebenheiten der Rentenantragstellung im Rahmen der Ermessensentscheidung abzuwägen sein.

67

Solange nicht feststeht, ob die Rücknahme der Rentenbewilligung Bestand hat, kann nicht über die Rückforderung der gezahlten Rentenbeträge entschieden werden (vgl § 50 Abs 1 SGB X).

68

Da die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts anhand der bisherigen Tatsachenfeststellungen des LSG weder in formeller noch in materieller Hinsicht bestätigt werden kann und die erforderliche Sachverhaltsaufklärung im Revisionsverfahren nicht erfolgen kann (§ 163 SGG), ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (vgl § 170 Abs 2 S 2 SGG).

69

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem LSG überlassen.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


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(1) Landwirte können die Altersrente bis zu zehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzung des § 11 Absatz 1 Nummer 2 vorliegt und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Regelaltersrente oder vorze

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Tenor I. Auf Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 01.03.2018 und der Bescheid der Beklagten vom 12.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.07.2016 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, d

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 30. Mai 2017 - L 20 KR 545/16

bei uns veröffentlicht am 30.05.2017

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.09.2016 und der Bescheid der Beklagten vom 06.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2015 aufgehoben. II. Die

Bundessozialgericht Urteil, 09. Aug. 2018 - B 14 AS 20/17 R

bei uns veröffentlicht am 09.08.2018

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Bundessozialgericht Urteil, 29. Juni 2017 - B 10 EG 5/16 R

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Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Mai 2016 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgeric

Referenzen

(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn

1.
sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Landwirte können die Altersrente bis zu zehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzung des § 11 Absatz 1 Nummer 2 vorliegt und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Regelaltersrente oder vorzeitige Altersrente nach Absatz 2 hat oder gehabt hat.

(2) Landwirte können die Altersrente frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Satz 1 gilt für mitarbeitende Familienangehörige entsprechend.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Ist nach dem maßgebenden Zeitpunkt

1.
eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und dabei die Steigerungszahl neu zu ermitteln,
2.
innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung eine Altersrente für denselben Versicherten festzustellen,
3.
innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung des Verstorbenen eine Hinterbliebenenrente festzustellen oder
4.
innerhalb vom 24 Monaten nach Ende des Bezugs einer Hinterbliebenenrente erneut eine solche Rente festzustellen,
ist mindestens die Steigerungszahl zugrunde zu legen, die sich bei Anwendung der bei Feststellung der bisherigen Rente geltenden Vorschriften ergeben würde.

(2) Durch dieses Gesetz aufgehobene und ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(2a) Wird bis zum 31. März 2019 erstmals ein Antrag auf Rente gestellt und waren am 1. Januar 2019 alle Voraussetzungen für den Rentenanspruch mit Ausnahme der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens erfüllt, wird die Rente von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente mit Ausnahme der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens erfüllt sind, frühestens ab dem 1. September 2018.

(3) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1994 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzes ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe. Ab 1. Januar 1995 gelten

1.
Altersgelder als Altersrenten vom 65. Lebensjahr an,
2.
vorzeitige Altersgelder als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit,
3.
Altersgelder für Witwen und Witwer, vorzeitige Altersgelder für Witwen und Witwer sowie Hinterbliebenengelder als Witwen- und Witwerrenten und
4.
Waisengelder als Waisenrenten.

(4) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, wird aus Anlaß der Rechtsänderung die Leistung nicht neu bestimmt.

(5) Ist am 31. Dezember 1994 eine Rente an Landwirte gezahlt worden und ist diese Rente in Höhe von einem Drittel des Zahlbetrags an den Ehegatten des Anspruchsberechtigten ausgezahlt worden, ist die Rente in Höhe von einem Drittel des Zahlbetrags auch nach dem 31. Dezember 1994 an den Ehegatten des Anspruchsberechtigten weiter auszuzahlen, längstens bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem der Ehegatte des Anspruchsberechtigten Anspruch auf eine Rente hat.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn

1.
sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Landwirte,
2.
mitarbeitende Familienangehörige.

(2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

(3) Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer Gesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Sie können innerhalb dieser Frist auch erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist. Tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut erklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder daß beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei betreiben.

(4) Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn

1.
eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,
2.
die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und
3.
das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.
Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie als ein Unternehmen.

(5) Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt. Ein Unternehmen der Imkerei muß grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen. Ein Unternehmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern. Ein Unternehmen der Wanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen.

(6) Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert. Pachtflächen sowie verpachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des Unternehmens entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen zugerechnet werden. Ist der gesamte Betrieb gepachtet, ist der für den Verpächter maßgebende Wirtschaftswert anzusetzen. Ist der Wirtschaftswert des Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist er zu schätzen. Weichen bei gartenbaulicher Nutzung die dem Einheitswertbescheid zugrunde liegenden betrieblichen Verhältnisse von den tatsächlichen ab, sind die Flächen nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu bewerten.

(7) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt.

(8) Mitarbeitende Familienangehörige sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade und
3.
Pflegekinder
eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich tätig sind. Pflegekinder sind Personen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.

(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn

1.
sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

(1) Landwirte können die Altersrente bis zu zehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzung des § 11 Absatz 1 Nummer 2 vorliegt und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Regelaltersrente oder vorzeitige Altersrente nach Absatz 2 hat oder gehabt hat.

(2) Landwirte können die Altersrente frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Satz 1 gilt für mitarbeitende Familienangehörige entsprechend.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Landwirte,
2.
mitarbeitende Familienangehörige.

(2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

(3) Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer Gesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Sie können innerhalb dieser Frist auch erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist. Tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut erklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder daß beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei betreiben.

(4) Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn

1.
eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,
2.
die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und
3.
das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.
Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie als ein Unternehmen.

(5) Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt. Ein Unternehmen der Imkerei muß grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen. Ein Unternehmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern. Ein Unternehmen der Wanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen.

(6) Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert. Pachtflächen sowie verpachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des Unternehmens entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen zugerechnet werden. Ist der gesamte Betrieb gepachtet, ist der für den Verpächter maßgebende Wirtschaftswert anzusetzen. Ist der Wirtschaftswert des Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist er zu schätzen. Weichen bei gartenbaulicher Nutzung die dem Einheitswertbescheid zugrunde liegenden betrieblichen Verhältnisse von den tatsächlichen ab, sind die Flächen nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu bewerten.

(7) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt.

(8) Mitarbeitende Familienangehörige sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade und
3.
Pflegekinder
eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich tätig sind. Pflegekinder sind Personen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn

1.
sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 160a Absatz 4 Satz 1 oder § 161 Abs. 3 Satz 2) schriftlich einzulegen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben; eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 160a Abs. 1 Satz 3 geschehen ist. Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Kläger seit August 2007 vorzeitig gewährten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit streitig.

2

Der am 1947 geborene Kläger bezog vom 1.8.1996 bis 30.6.1998 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU). Die Beklagte ermittelte für diese Rente 56,3265 Entgeltpunkte (EP). Abzüglich von 3,1838 EP aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs ergaben sich - nach Multiplikation mit dem Zugangsfaktor 1,0 - 53,1427 persönliche EP (Bescheide vom 19.3.1997, 7.1.1998 und 24.2.1998). Nach Auslaufen der Rente war der Kläger wieder versicherungspflichtig beschäftigt und im Anschluss daran arbeitslos.

3

Im Oktober 2007 beantragte er Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab August 2007, die die Beklagte mit Bescheid vom 30.10.2007 bewilligte. Insgesamt ermittelte sie für diese Rente 60,0784 EP. Abzüglich von 3,1838 EP für den durchgeführten Versorgungsausgleich ergaben sich 56,8946 EP. Der Rentenberechnung legte die Beklagte 56,3265 persönliche EP unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von 1,0 zu Grunde, da diese bereits Grundlage der bis Juni 1998 bezogenen Rente wegen BU gewesen seien. Weitere 0,5681 EP multiplizierte sie wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente um 54 Monate mit einem entsprechend geminderten Zugangsfaktor von 0,838, sodass sich (gerundet) 0,4761 persönliche EP errechneten. Die Summe der persönlichen EP von 56,8026 (= 56,3265 EP + 0,4761 EP) multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert von 26,27 Euro ergaben ab Dezember 2007 einen monatlichen Bruttorentenbetrag von 1492,20 Euro, entsprechend einem monatlichen Nettozahlbetrag nach Abzug der Beiträge bzw Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 1353,43 Euro, und für die Zeit von August bis November 2007 einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 5413,72 Euro.

4

Bereits zwei Tage später nahm die Beklagte diese Rentenbewilligung hinsichtlich der festgestellten Höhe mit Bescheid vom 1.11.2007 gestützt auf § 45 SGB X rückwirkend ab August 2007 zurück. Der Bescheid vom 30.10.2007 sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Fälschlicherweise seien die EP, die bereits Grundlage der Rente wegen BU gewesen seien, bei der Berechnung der Altersrente voll berücksichtigt worden. Die Rücknahme des Bescheids sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft sei zulässig, weil sich der Kläger nicht auf Vertrauen in den Bestand des Bescheids vom 30.10.2007 berufen könne. Die ihr bekannten Umstände, die einer Rücknahme entgegenstehen könnten, seien bei der Prüfung des Vertrauensschutzes und bei der Ausübung des Ermessens beachtet worden. Diese seien jedoch nicht geeignet, von der Bescheidrücknahme abzusehen. Wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente seien alle dem Kläger (nach dem durchgeführten Versorgungsausgleich) zustehenden 56,8946 EP (= 56,3265 EP + 0,5681 EP) - also auch die EP, die bereits als persönliche EP der Rente wegen BU zu Grunde lagen - nur unter Berücksichtigung des reduzierten Zugangsfaktors von 0,838 heranzuziehen. Ausgehend von den sich danach ergebenden 47,6777 persönlichen EP (= 56,8946 EP x 0,838) ergab sich nach Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert von 26,27 Euro ab Dezember 2007 ein monatlicher Bruttorentenbetrag von 1252,49 Euro, entsprechend einem monatlichen Nettozahlbetrag von 1136,02 Euro. Die Nachzahlung für die Zeit von August bis November 2007 reduzierte sich auf 4544,08 Euro.

5

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8.9.2009 im Wesentlichen aus den Gründen des angefochtenen Bescheids zurück. Zum Zeitpunkt der Bescheidrücknahme seien noch keine Rentenleistungen gezahlt worden, sodass ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers nicht habe entstehen können. Gesichtspunkte, die im Rahmen des Ermessens für eine Begrenzung der Rücknahme sprechen könnten, seien nicht ersichtlich. Dies gelte umso mehr, als die Rücknahme keine unzumutbare wirtschaftliche Härtesituation bewirke. Zusammen mit der bewilligten Rente und der Rentenabschlagsausgleichszahlung aus der Seemannskasse seien ausreichend Einkünfte zur Sicherung des Lebensunterhalts vorhanden.

6

Die Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 28.5.2010). Das LSG hat die vom Kläger eingelegte Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 15.12.2010). Die Beklagte sei nach Maßgabe des § 45 SGB X zur Teilrücknahme der Rentenbewilligung im Bescheid vom 30.10.2007 unter Heranziehung des reduzierten Zugangsfaktors von 0,838 für alle EP berechtigt gewesen, weil dieser Bescheid rechtsfehlerhaft 56,3265 EP mit einem Zugangsfaktor von 1,0 multipliziert habe und sich der Kläger gegenüber der damit korrespondierenden Teilrücknahme nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen könne. Die Beklagte habe das ihr durch § 45 SGB X eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Der Kläger könne sich für die 56,3265 EP nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 77 Abs 3 Satz 1 SGB VI berufen, wonach für diejenigen EP, die bereits Grundlage von persönlichen EP einer früheren Rente gewesen seien, der frühere Zugangsfaktor maßgebend bleibe. Zwar könnte man dem Wortlaut des § 77 Abs 3 Satz 1 SGB VI, der eigentlich gewährleisten solle, dass die über den Zugangsfaktor gesteuerten Rentenabschläge auch für alle Folgerenten gelten sollten, einen Bestandsschutz für den Zugangsfaktor 1,0 für diejenigen persönlichen EP, die der BU-Rente des Klägers zu Grunde lagen, auch bei der Berechnung der Altersrente entnehmen. Dies widerspräche jedoch der entsprechend heranzuziehenden Regelung des § 88 Abs 1 Satz 2 SGB VI, die für vergleichbare Fälle den Vertrauensschutz nur dann auf Folgerenten erstrecke, wenn diese längstens 24 Kalendermonate nach deren Auslaufen beginne. Eine entsprechende Frist finde sich auch in der Regelung des § 306 Abs 2 SGB VI. Diese Höchstfrist sei beim Kläger längst überschritten. Die vor Erlass des Rücknahmebescheids vom 1.11.2007 durch § 24 SGB X vorgeschriebene Anhörung des Klägers sei zwar unterblieben. Durch die Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren sei dieser Verfahrensfehler jedoch gemäß § 41 Abs 1 Nr 3 SGB X geheilt.

7

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 77, 88 und 306 SGB VI. § 77 Abs 3 Satz 1 SGB VI erfasse EP, die bereits Grundlage einer früheren Rente gewesen seien. Hierfür bleibe nach dem Wortlaut grundsätzlich der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Nur EP, die nach der letzten Feststellung des Rentenwerts erworben seien, würden mit einem neuen Zugangsfaktor bewertet. Weder aus den Materialien noch aus dem Wortlaut der Norm lasse sich entnehmen, dass dabei nach dem Zeitpunkt des Auslaufens der früheren Rente differenziert werden solle. Eine planwidrige Regelungslücke liege nicht vor. Eine analoge Anwendung des § 88 Abs 1 Satz 2 SGB VI verbiete sich. Ebenso wenig tauge der Hinweis des LSG auf § 306 Abs 2 SGB VI.

8

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Dezember 2010 und das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 28. Mai 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 1. November 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2009 aufzuheben.

9

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend. Es bestehe allerdings keine planwidrige Regelungslücke, die in entsprechender Anwendung der in § 88 Abs 1 Satz 2 und § 306 Abs 2 SGB VI jeweils normierten Frist von 24 Kalendermonaten zu schließen sei. Vielmehr sei von der Notwendigkeit des nahtlosen Übergangs von der Vorrente zur Altersrente auszugehen. Zwar bleibe gemäß § 77 Abs 3 Satz 1 SGB VI für EP, die bereits Grundlage von persönlichen EP einer früheren Rente gewesen seien, der frühere Zugangsfaktor grundsätzlich maßgeblich. Dies gelte aber beim Wegfall der früheren Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres nur dann, wenn die spätere Rente nahtlos an die vorherige Rente anschließe. Dies ergebe sich aus § 77 Abs 2 Satz 3 SGB VI, wonach die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme gelte. Für den Fall, dass die Rente wegen BU vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegfalle und sich die Folgerente nicht nahtlos anschließe, sei der Zugangsfaktor für die Folgerente nach § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI zu bestimmen.

11

Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung im Wege eines Teilanerkenntnisses den Bescheid vom 1.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.9.2009 insoweit aufgehoben, als hierin der Bescheid vom 30.10.2007 für die Monate August bis November 2007 zurückgenommen wurde. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision des Klägers ist, soweit sich das Verfahren nicht durch das angenommene Anerkenntnis erledigt hat (vgl § 101 Abs 2 SGG), nicht begründet.

13

Streitig ist nach Abgabe des Teilanerkenntnisses durch die Beklagte und dessen Annahme durch den Kläger im Revisionsverfahren nur noch, ob die Beklagte berechtigt war, die mit Bescheid vom 30.10.2007 erfolgte Rentenbewilligung ab 1.12.2007 (teilweise) zurückzunehmen. Insoweit hat das LSG zu Recht entschieden, dass die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) unbegründet ist. Denn die im angefochtenen Bescheid vom 1.11.2007 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.9.2009) erfolgte Rücknahme der mit Bescheid vom 30.10.2007 erfolgten Rentenbewilligung hinsichtlich der Rentenhöhe war rechtmäßig.

14

1. Der angefochtene Bescheid ist nicht mangels der nach § 24 Abs 1 SGB X gebotenen Anhörung aufzuheben. Zwar hat die Beklagte dem Kläger nicht vor Erlass des Bescheids vom 1.11.2007 Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dieser Verfahrensfehler ist hier aber nach § 41 Abs 1 Nr 3 und Abs 2 SGB X durch Nachholung der unterbliebenen Anhörung im Widerspruchsverfahren geheilt worden(vgl BSG vom 14.7.1994 - SozR 3-4100 § 117 Nr 11 S 72 f; BSG vom 30.4.1997 - BSGE 80, 215, 217 = SozR 3-2940 § 7 Nr 4 S 12). Der Kläger konnte aus dem Bescheid vom 1.11.2007 die entscheidungserheblichen Tatsachen für die Rücknahme des Rentenbescheids vom 30.10.2007 erkennen; denn ihm war zu entnehmen, dass die Berücksichtigung der EP, die bereits Grundlage der persönlichen EP bei der Rente wegen BU waren, mit dem damals maßgebenden Zugangsfaktor 1,0 bei der Berechnung der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zur Rücknahme führte. Der Kläger hatte somit im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Davon hat er Gebrauch gemacht. Auch hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebracht, dass sie nach den ihr "bekannten Umständen" keinen Vertrauensschutz oder Ermessensgesichtspunkte zugunsten des Klägers sehe. Diese Ausführungen waren vor dem besonderen Hintergrund ausreichend, dass die Beklagte den Bescheid vom 30.10.2007 bereits zwei Tage später (also unmittelbar nach dessen Erlass) mit Bescheid vom 1.11.2007 zurückgenommen hat und der Kläger aufgrund des Bescheids vom 30.10.2007 noch keine Zahlungen erhalten hatte, die er hätte verbrauchen oder über die er hätte disponieren können. Soweit die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen erstmals im Widerspruchsbescheid vom 8.9.2009 ausgeführt hat, "dies gelte um so mehr", als die Rücknahme auch keine unzumutbare wirtschaftliche Härtesituation bewirke, da zusammen mit dem Rentenabschlagsausgleich aus der Seemannskasse ausreichend Einkünfte zur Sicherung des Lebensunterhalts vorhanden seien, handelt es sich - wie sich schon aus der Formulierung erschließt - um keine zuvor in einem gesonderten Anhörungsschreiben mitzuteilende, die Entscheidung tragende Tatsache.

15

2. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der mit Bescheid vom 30.10.2007 erfolgten Rentenbewilligung durch den angefochtenen Bescheid vom 1.11.2007 ist § 45 SGB X. Gemäß Abs 1 Satz 1 dieser Bestimmung darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Da vorliegend aufgrund des angenommenen Teilanerkenntnisses nur noch die Rücknahme der Rentenbewilligung ab 1.12.2007 durch den Bescheid vom 1.11.2007 streitig ist, ist im Revisionsverfahren lediglich die Rechtmäßigkeit einer in die Zukunft gerichteten Rücknahme zu prüfen (vgl Senatsurteil vom 24.4.1997 - BSGE 80, 186, 196 f = SozR 3-7140 § 1 Nr 1 S 13 mwN).

16

3. Der Rentenbescheid vom 30.10.2007 war von Anfang an rechtswidrig. Denn dem Kläger stand kein Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in der dort festgestellten Höhe zu, da bei der Rentenberechnung rechtsfehlerhaft 56,3265 EP mit einem (ungeminderten) Zugangsfaktor von 1,0 multipliziert wurden. Richtigerweise waren auch diese EP gemäß § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente um 54 Monate nur nach Maßgabe des reduzierten Zugangsfaktors von 0,838 als persönliche EP zu berücksichtigen.

17

a) Voraussetzung für die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ist - neben der Erfüllung versicherungsrechtlicher Voraussetzungen (§ 237 Abs 1 Nr 3 bis 5 SGB VI) - grundsätzlich, dass der Versicherte vor dem 1.1.1952 geboren ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat (§ 237 Abs 1 Nr 1 und 2 SGB VI). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger.

18

Nach § 237 Abs 3 iVm Anlage 19 zum SGB VI in der zu Rentenbeginn des Klägers am 1.8.2007 anzuwendenden Fassung (vgl § 300 Abs 1 und 2 SGB VI)des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz - RVNG) vom 21.7.2004 (BGBl I 1791) wird jedoch die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit für nach dem 31.12.1936 geborene Versicherte angehoben, wobei die vorzeitige Inanspruchnahme (unter Inkaufnahme eines Abschlags für jeden Monat des vorzeitigen Bezugs) möglich ist.

19

Nach Anlage 19 zum SGB VI wird für im Januar 1947 geborene Versicherte - wie der Kläger - die Altersgrenze von 60 Jahren bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit für eine abschlagsfreie Gewährung um 60 Monate auf 65 Jahre angehoben; die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente, die für den Kläger wegen seiner bereits vor Januar 2004 bestehenden Arbeitslosigkeit (vgl S 3 der Anlage 2 des Bescheids vom 1.11.2007) gemäß § 237 Abs 5 Satz 1 Nr 1 SGB VI in der ab 1.1.2006 geltenden Fassung des RVNG noch ab Vollendung des 60. Lebensjahres möglich war, führt zu Abzügen nach § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI. Eine abschlagsfreie Inanspruchnahme der Altersrente wäre für den Kläger nach § 237 Abs 3 iVm Anlage 19 zum SGB VI erst ab 1.2.2012 möglich gewesen. Tatsächlich hat er sie aber bereits zum 1.8.2007 mit 60 Jahren und 6 Monaten - und damit 54 Monate vorzeitig - in Anspruch genommen.

20

Die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente mit Absenkung des Zugangsfaktors führt zu einem geringeren Rentenbetrag. Denn der Zugangsfaktor als Berechnungselement der persönlichen EP (vgl § 63 Abs 6, § 64 Nr 1 SGB VI)beträgt für EP, die noch nicht Grundlage von persönlichen EP einer Rente waren, gemäß § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI bei Renten wegen Alters grundsätzlich 1,0. Bei Renten wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, ist der Zugangsfaktor hingegen gemäß § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0. Mit der um 54 Monate vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente war der Zugangsfaktor daher - wie mit dem angefochtenen Bescheid geschehen - um 54 x 0,003 auf 0,838, insgesamt also um einen Abzug von 0,162 (entsprechend einem "Rentenabschlag" von 16,2 vH), zu mindern.

21

Dass die Rentenabschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit verfassungsgemäß sind, haben sowohl das BSG (Urteil vom 25.2.2004 - BSGE 92, 206 = SozR 4-2600 § 237 Nr 1, RdNr 14 ff; Senatsurteil vom 5.8.2004 - SozR 4-2600 § 237 Nr 6 RdNr 28 ff; Senatsurteil vom 6.5.2010 - B 13 R 18/09 R - Juris RdNr 19 ff) als auch das BVerfG (Senatsbeschluss vom 11.11.2008 - BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr 6 RdNr 75 ff; Kammerbeschluss vom 5.2.2009 - 1 BvR 1631/04 - Juris RdNr 11 ff) bereits entschieden.

22

b) Der Kläger kann sich für sein Begehren auf eine höhere Altersrente nicht auf die Bestimmung des § 77 Abs 3 Satz 1 SGB VI berufen, wonach für diejenigen EP, die bereits Grundlage von persönlichen EP einer früheren Rente waren, der frühere Zugangsfaktor maßgebend bleibt. Denn die Heranziehung eines ungekürzten Zugangsfaktors für die persönlichen EP aus einer früher (vor dem 1.1.2001) bezogenen (abschlagsfreien) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit kommt bei Berechnung einer nachfolgend vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente allenfalls dann in Betracht, wenn - wie das LSG zu Recht entschieden hat - die Unterbrechung im Rentenbezug höchstens 24 Kalendermonate gedauert hat. Diese Frist ist hier weit überschritten. Im vorliegenden Fall lagen mehr als neun Jahre zwischen dem Auslaufen der BU-Rente zum 30.6.1998 und dem Beginn der Altersrente am 1.8.2007.

23

aa) Mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl I 2261) hatte der Gesetzgeber ab 1.1.1992 zur Kosteneinsparung in der gesetzlichen Rentenversicherung begonnen, die Altersgrenzen für den Bezug von vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten anzuheben. Die weiter bestehende Möglichkeit, ab dem 60. Lebensjahr eine Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen, wurde mit Rentenabschlägen verbunden. Der erstmals mit dem RRG 1992 eingeführte Zugangsfaktor bestimmt, in welchem Umfang EP bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche EP zu berücksichtigen sind (§ 77 Abs 1 SGB VI). Während der Zugangsfaktor bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf der Vollendung des 65. Lebensjahres oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, mit 1,0 anzusetzen ist, wird der Zugangsfaktor für jeden Monat, für den eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch genommen wird, um 0,003 gekürzt (§ 77 Abs 2 Nr 1 SGB VI idF des RRG 1992, ab 1.1.2001 inhaltsgleich: § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI). Die dadurch verursachte Kürzung kann je nach Geburtsjahr, Rentenart und Rentenbeginn bis zu 18 vH betragen.

24

Mit der bereits durch das RRG 1992 mit Wirkung zum 1.1.1992 eingefügten Regelung in § 77 Abs 3 Satz 1 SGB VI wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die mit einem "vorzeitigen" Rentenbezug gemäß § 77 Abs 2 Satz 1 SGB VI einhergehende (sich auf die gesamte Dauer des Rentenbezugs erstreckende) Kürzung des Zugangsfaktors grundsätzlich auch bei Bezug einer oder mehrerer aufeinander folgender Renten wirksam bleibt. Denn bei den Folgerenten handelt es sich um eigenständige (neue) Leistungsansprüche mit eigenen, ggf neu zu ermittelnden Berechnungsfaktoren, ua auch mit einem neuen Zugangsfaktor, abgestimmt auf den späteren Rentenbeginn (vgl BSG vom 29.1.2008 - B 5a/5 R 32/07 R - Juris RdNr 24). Damit die - vom Gesetzgeber gewollte - Dauerwirkung des über den Zugangsfaktor gesteuerten Abschlags aus der Vorrente wegen deren vorzeitigen Inanspruchnahme auch bei Folgerenten gewährleistet bleibt, ordnet § 77 Abs 3 Satz 1 SGB VI die Übernahme des bisherigen Zugangsfaktors in die Folgerente an(BSG vom 29.1.2008 - aaO). Dies hat zur Folge, dass für alle mit der früheren Rente vorzeitig in Anspruch genommenen persönlichen EP der bisherige (gekürzte) Zugangsfaktor auch dann (weiterhin) maßgebend bleibt, wenn eine neue (Folge-)Rente festzustellen ist. Der eigene, neue Zugangsfaktor ist damit nur noch für zusätzliche (neu hinzugekommene) EP in der Folgerente maßgebend, die bisher noch nicht in Anspruch genommen wurden und somit der früheren Rente noch nicht zu Grunde lagen, die also bei der Berechnung der neuen Rente erstmals zu berücksichtigen sind (vgl Einzelbegründung zu § 77 SGB VI im Gesetzentwurf des RRG 1992, BT-Drucks 11/4124, S 172 zu § 76 des Entwurfs - Zugangsfaktor).

25

Grundsätzlich verfolgt der Gesetzgeber mit der Regelung in § 77 Abs 3 Satz 1 SGB VI also die Perpetuierung des reduzierten Zugangsfaktors für EP einer vorzeitig in Anspruch genommenen Rente auf Folgerenten zu Lasten des Versicherten (zur "Durchbrechung" der Perpetuierung des abgesenkten Zugangsfaktors einer Rente wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres nach dem seit 1.1.2001 geltenden Recht des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 bei einer nach Unterbrechung im Rentenbezug folgenden Altersrente zu Gunsten des Versicherten iS eines Schutzes vor einem "immerwährenden Abschlag": BSG vom 14.8.2008 - BSGE 101, 193 = SozR 4-2600 § 77 Nr 5, RdNr 17 f; BSG vom 25.11.2008 - B 5 R 112/08 R - Juris RdNr 22 f). Dies entspricht der Zielsetzung des Gesetzgebers, der mit einem gekürzten Zugangsfaktor längere Rentenlaufzeiten ausgleichen will, damit aus einem vorzeitigen Rentenbezug kein finanzieller Vorteil gegenüber anderen Versicherten entsteht, die eine Rente nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt vorzeitig in Anspruch nehmen (vgl Begründung zum Gesetzentwurf des RRG 1992, BT-Drucks 11/4124, S 144 zu VII. Flexibilisierung und Verlängerung der Lebensarbeitszeit).

26

bb) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob § 77 Abs 3 Satz 1 SGB VI auch dann gilt, wenn - wie im vorliegenden Fall - die persönlichen EP einer späteren Rente nach einem niedrigeren Zugangsfaktor(hier: Altersrente mit Zugangsfaktor 0,838 gemäß § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um 54 Monate) zu errechnen sind als die einer zuvor bezogenen Rente (hier: Rente wegen BU mit Zugangsfaktor 1,0 gemäß § 77 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB VI idF des RRG 1992) und ob sich diese Norm in diesen Fällen wie eine "Bestandsschutzregelung" in dem Sinne auswirken kann, dass der Versicherte bei der Festsetzung der Höhe der späteren Rente den höheren Zugangsfaktor für die EP, die bereits Grundlage von persönlichen EP der früheren Rente waren, "behalten" darf; eine Kürzung dieser EP aus der früher bezogenen Rente also nicht erfolgt.

27

Selbst dann, wenn man § 77 Abs 3 Satz 1 SGB VI eine bestandsschützende Wirkung iS der Perpetuierung des ungekürzten Zugangsfaktors für persönliche EP aus einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht) auf eine nachfolgend vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente beimessen wollte, gälte diese zeitlich nur beschränkt.

28

cc) Zwar lässt sich dem Wortlaut des § 77 Abs 3 Satz 1 SGB VI eine zeitliche Beschränkung für die Heranziehung eines höheren Zugangsfaktors aus einer früheren Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht entnehmen. Andererseits ergeben sich aus den Gesetzesmaterialien aber auch keine Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 77 Abs 3 Satz 1 SGB VI eine Begünstigung des Versicherten durch einen höheren Zugangsfaktor aus einer Vorrente bei einer später vorzeitig beanspruchten Rente ohne jegliche Begrenzung der Dauer einer zwischenzeitlichen Unterbrechung im Rentenbezug einführen wollte(vgl Einzelbegründungen zu § 77 SGB VI im Gesetzentwurf des RRG 1992, BT-Drucks 11/4124, S 172 und im Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum RRErwerbG, BT-Drucks 14/4230, S 26 zu Nr 22<§ 77>).

29

Dies stünde auch im Gegensatz dazu, dass der Gesetzgeber in § 88 Abs 1 SGB VI ausdrücklich geregelt hat, in welchem Umfang persönliche EP(als Produkt aus Zugangsfaktor und EP, § 66 Abs 1 SGB VI) aus einer früheren Rente bei einer späteren Rente noch zu berücksichtigen sind. Für den hier vorliegenden Fall einer zuvor bezogenen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gilt nach Satz 2 der Bestimmung Folgendes: Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, sind dem Versicherten für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen EP zu Grunde zu legen. Insoweit handelt es sich um eine Besitzschutzregelung für persönliche EP einer vorausgegangenen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (vgl Senatsurteil vom 22.10.1996 - SozR 3-2600 § 88 Nr 2 S 5; BSG vom 11.6.2003 - SozR 4-2600 § 88 Nr 1 RdNr 8; vgl auch Gesetzentwurf des RRG 1992, BT-Drucks 11/4124, S 173 ).

30

Die persönlichen EP der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind also bei der Berechnung der Folgerente zu berücksichtigen, wenn diese Rente spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende des Bezugs der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beginnt, zB auch dann, wenn sich wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente der Zugangsfaktor (§ 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI)verringert, sodass sich bei der Berechnung der Altersrente weniger persönliche EP als bei der früheren Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben (vgl Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung , § 88 SGB VI Anm 6 mit Berechnungsbeispiel, Stand Einzelkommentierung Februar 2005).

31

Im Umkehrschluss folgt daraus aber zugleich, dass sich der Versicherte bei einer Folgerente auch mit einer geringeren Zahl an persönlichen EP zu begnügen hat, wenn die Unterbrechung des Rentenbezugs mehr als 24 Kalendermonate gedauert hat und sich bei der Bewilligung der Folgerente nach Maßgabe der dann bei Rentenbeginn geltenden gesetzlichen Vorschriften (etwa aufgrund eines niedrigeren Zugangsfaktors) eine entsprechend verminderte Zahl an persönlichen EP ergibt. Die persönlichen EP der Vorrente sind dann (dh 24 Kalendermonate nach Ende des Bezugs der Vorrente) nicht mehr besitzgeschützt.

32

Die von § 88 Abs 1 Satz 2 SGB VI geregelte Interessenlage des Versicherten stimmt mit der eines Versicherten überein, der eine für ihn günstige Bemessung des Zugangsfaktors für persönliche EP, die bereits Grundlage einer früheren Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit waren, nach dem Wegfall dieser Rente bei einer späteren (vorzeitig in Anspruch genommenen) Altersrente gemäß § 77 Abs 3 Satz 1 SGB VI fortgeschrieben sehen will. In beiden Fällen will der Versicherte (mindestens) die der bisherigen Rentenberechnung zu Grunde liegenden persönlichen EP auch für den Bezug der Folgerente behalten. Den Schutz des Versicherten hat der Gesetzgeber in § 88 Abs 1 Satz 2 SGB VI aber lediglich auf eine Dauer von 24 Kalendermonaten begrenzt. Angesichts der insoweit übereinstimmenden Interessenlagen ist es gerechtfertigt, die Wertung des § 88 Abs 1 Satz 2 SGB VI hinsichtlich der Dauer der Schutzbedürftigkeit des Versicherten an der Beibehaltung von (höheren) persönlichen EP aus einer früheren Rente bei Unterbrechungen im Rentenbezug auf § 77 Abs 3 Satz 1 SGB VI zu übertragen. Daraus folgt, dass ein Versicherter eine für ihn günstigere Bemessung des Zugangsfaktors für die persönlichen EP aus einer früheren (abschlagsfreien) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach einer Rentenunterbrechung bei der Feststellung der persönlichen EP einer vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente allenfalls dann beanspruchen kann, wenn die Unterbrechung im Rentenbezug nicht mehr als 24 Kalendermonate gedauert hat. Wird diese Frist überschritten, ist der (höhere) Zugangsfaktor der früheren Rente nicht mehr "bestandsgeschützt".

33

dd) Diese Höchstfrist ist vorliegend um ein Mehrfaches überschritten, sodass die der BU-Rente des Klägers zu Grunde liegenden persönlichen EP weder nach § 88 Abs 1 Satz 2 SGB VI noch im Rahmen der Bestimmung des § 77 Abs 3 Satz 1 SGB VI über den Zugangsfaktor "besitzgeschützt" waren. Die Beklagte hat daher bei der Festsetzung der Höhe der Altersrente zu Recht alle vom Kläger bis zum Rentenbeginn am 1.8.2007 erworbenen EP gemäß § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente um 54 Monate mit einem Zugangsfaktor von 0,838 multipliziert und die sich aus diesem Rechenvorgang ergebenden persönlichen EP (0,838 x 56,8946 EP =§ 121 abs 2 sgb vi> 47,6777 persönliche EP) der Rente zu Grunde gelegt.

34

Hiergegen kann nicht eingewendet werden, dass es für den Kläger bezogen auf die Höhe seines Anspruchs auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit günstiger gewesen wäre, wenn sich sein Gesundheitszustand nicht gebessert hätte, er also dauerhaft berufsunfähig geblieben wäre und eine entsprechende Rente bis zum Beginn der Altersrente bezogen hätte. Denn eine solche Begünstigung wäre - worauf das LSG zu Recht hingewiesen hat - als Ausdruck dessen zu werten gewesen, dass der Gesetzgeber die Einführung eines reduzierten Zugangsfaktors (auch) für Erwerbsminderungsrenten zum 1.1.2001 auf neu zu bewilligende Renten begrenzt und insbesondere unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes keine vergleichbaren Kürzungen für Bestandsrenten vorgesehen hat. Zur Zeit der Gesetzesänderung bezog der Kläger aber schon längst keine Rente wegen BU mehr. Es ist kein Grund ersichtlich, dem Kläger den ungeminderten Zugangsfaktor nur deshalb zu belassen, weil er früher einmal eine abschlagsfreie Rente bezogen hat, und ihn auf diese Weise zeitlich unbegrenzt besser zu stellen als einen Rentner, der erstmals eine Rente (vorzeitig) in Anspruch genommen hat.

35

4. Das LSG hat auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen auch zu Recht entschieden, dass der Kläger für sich keinen Vertrauensschutz beanspruchen konnte. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt darf (auch für die Zukunft) nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an der Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs 2 Satz 1 SGB X). Nach § 45 Abs 2 Satz 2 SGB X ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.

36

Nach den unangefochtenen und insoweit bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hat der Kläger den Differenzbetrag zwischen den mit dem Bescheid vom 30.10.2007 zuerkannten Rentenleistungen und den mit dem (Teil-)Rücknahmebescheid vom 1.11.2007 noch festgestellten Leistungen nie erhalten, sodass er ihn nicht hat verbrauchen können. Auch hatte der Kläger insoweit noch keine Vermögensdispositionen getroffen.

37

Die Beklagte hat das ihr durch § 45 Abs 2 Satz 1 SGB X eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Gesichtspunkte, die Anlass zu einer anderweitigen Ermessensausübung hätten geben können, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

38

Da die weiteren Voraussetzungen für die (Teil-)Rücknahme des Bescheids vom 30.10.2007 (Einhaltung der Zwei-Jahres-Frist nach § 45 Abs 3 Satz 1 SGB X) ebenfalls gegeben sind, war die (Teil-)Rücknahme der Rentenbewilligung mit Wirkung für die Zukunft ab 1.12.2007 rechtmäßig.

39

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landes-sozialgerichts vom 17. März 2009 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 14. August 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungs- und das Revisionsverfahren.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, die Bewilligung von Alg II für die Zeit vom 1.3.2005 bis zum 31.7.2005 aufzuheben und die Erstattung von 2525 Euro zu verlangen.

2

Der Kläger beantragte am 14.2.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und gab dabei an, er beziehe bis zum 28.2.2005 Alg. Am 2.3.2005 teilte der Kläger mit, dass er seit dem 25.2.2005 Krankengeld beziehe. Gleichwohl gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18.4.2005 für den Zeitraum vom 1.3. bis zum 31.7.2005 Alg II in Höhe von 505 Euro monatlich.

3

Die Beklagte hob den Bewilligungsbescheid mit Bescheid vom 14.7.2005 unter Hinweis auf § 48 SGB X wegen des Bezugs von Krankengeld auf. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, er habe den Bezug von Krankengeld mitgeteilt. Den Widerspruch wies die Beklagte mit der Begründung zurück, der Bewilligungsbescheid sei gemäß § 45 SGB X zurückzunehmen. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Er habe die Rechtswidrigkeit des Bescheids infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt, denn er habe der dem Bescheid beigefügten Berechnung entnehmen können, dass keinerlei Einkommen angerechnet worden sei (Widerspruchsbescheid vom 31.8.2005).

4

Das SG hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben (Urteil vom 14.8.2007). Das LSG hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 17.3.2009). Es hat zur Begründung ausgeführt, zwar sei der Bescheid vom 14.7.2005 verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, denn der Kläger sei vor dem Erlass des Bescheides nicht angehört worden. Dieser Verfahrensfehler sei im Widerspruchsverfahren nicht geheilt worden, denn der Kläger habe sich zu dem Vorwurf des grob fahrlässigen Verhaltens nicht äußern können. Der Verfahrensmangel sei jedoch im Klageverfahren durch die Stellungnahme des Klägers zu dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit geheilt. Zwar sei eine Heilung im Klageverfahren nach der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (SozR 3-1300 § 24 Nr 22) ausgeschlossen, wenn die Behörde die Anhörungspflicht vorsätzlich, rechtsmissbräuchlich oder durch Organisationsverschulden verletzt. Diese einschränkende Auslegung werde zutreffend vom 2. Senat des BSG nicht geteilt (SozR 4-1300 § 41 Nr 1). Im Übrigen seien hier keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte ihre Anhörungspflicht vorsätzlich verletzt haben sollte. Allerdings sei bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz kein förmliches Verwaltungsverfahren durchgeführt worden. Zwar sei der 7a. Senat der Auffassung, es sei für die Heilung nicht ausreichend, dass der Betroffene - wie im Widerspruchsverfahren - auf Grund des Bescheides die Möglichkeit habe, Stellung zu nehmen (BSG Urteil vom 6.4.2006 - B 7a AL 64/05 R). Es müsse danach gewährleistet sein, dass die beklagte Beteiligte zumindest formlos darüber befinde, ob sie bei ihrer Entscheidung verbleibe. Hingegen sei der Senat der Auffassung, dass eine fehlende Anhörung wirksam nachgeholt und geheilt sei, wenn in der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz des sozialgerichtlichen Verfahrens den Beteiligten ausdrücklich Gelegenheit gegeben werde, sich zu äußern und der Hilfebedürftige sich im Übrigen zu den relevanten Umständen im Klageverfahren geäußert habe. Ein nochmaliger Hinweis auf die bereits bekannten Haupttatsachen durch den Leistungsträger in einem formellen Anhörungsverfahren unter Einräumung einer Äußerungsfrist sei eine inhaltsleere Formalität.

5

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung der §§ 24, 41 SGB X. Er ist der Auffassung, dass die Nachholung der Anhörung im gerichtlichen Verfahren ein förmliches Verwaltungsverfahren voraussetze. Dies könne auch nicht als bloße Förmelei abgetan werden. Zudem könne er sich auf Vertrauensschutz berufen. Hilfsweise werde geltend gemacht, dass die Beklagte § 40 Abs 2 SGB II gänzlich unberücksichtigt gelassen habe.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 17. März 2009 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 14. August 2007 zurückzuweisen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie ist der Auffassung, dem Anhörungsgebot sei durch die Akteneinsicht im Widerspruchsverfahren genügt worden. Jedenfalls sei von einer Heilung im Gerichtsverfahren auszugehen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Das LSG hat zu Unrecht das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen.

10

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein der Bescheid vom 14.7.2005 in der maßgebenden Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.8.2005.

11

Der Rücknahmebescheid ist wegen Verstoßes gegen die Anhörungspflicht nach § 24 SGB X rechtswidrig. Nach § 24 Abs 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Nach Abs 2 der Vorschrift kann davon unter bestimmten - hier jedoch nicht einschlägigen - Ausnahmen abgesehen werden.

12

Die Beklagte hat dem Kläger im Ausgangsbescheid nicht alle entscheidungserheblichen Haupttatsachen mitgeteilt, auf die sich die Rücknahme auf der Grundlage ihrer Rechtsansicht stützen wollte. Entscheidungserheblich iS von § 24 Abs 1 SGB X sind alle Tatsachen, die zum Ergebnis der Verwaltungsentscheidung beigetragen haben, dh, auf die sich die Verwaltung auch gestützt hat(BSGE 69, 247 = SozR 3-1300 § 24 Nr 4). Die Beklagte hatte die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung im Ausgangsbescheid zunächst auf § 48 SGB X gestützt. Erstmals im - insoweit maßgebenden - Widerspruchsbescheid vom 31.8.2005 ging die Beklagte davon aus, dass für die Rücknahme der Leistungsbewilligung § 45 SGB X einschlägig sei. Sie sah auch die Voraussetzungen einer Rücknahme für die Vergangenheit als erfüllt an, weil der Kläger die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe (§ 45 Abs 4 Satz 1 SGB X iVm § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X).

13

Die Beklagte hat dem Kläger im Verwaltungsverfahren zu der erstmals im Widerspruchsbescheid angeführten inneren Tatsache, er habe die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vom 18.4.2005 zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt, keine Gelegenheit zu einer vorherigen Stellungnahme eingeräumt. Hierdurch hat sie § 24 SGB X verletzt.

14

Die fehlende Anhörung ist auch nicht nach § 41 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 3 SGB X nachgeholt worden. Eine Heilung im Revisionsverfahren ist nicht mehr möglich. Der Senat folgt der bisherigen Rechtsprechung des BSG, wonach eine Nachholung der Anhörung im Gerichtsverfahren jedenfalls ein entsprechendes "mehr oder minder" förmliches Verwaltungsverfahren - ggf unter Aussetzung des Gerichtsverfahrens - voraussetzt (BSG SozR 3-1300 § 24 Nr 22 S 74; BSG Urteil vom 6.4.2006 - B 7a AL 64/05 R; vgl auch BSG SozR 4-5868 § 3 Nr 3 RdNr 17). Der Auffassung, die Nachholung der Anhörung gemäß § 41 Abs 1 Nr 3 SGB X müsse sich während des gerichtlichen Verfahrens in einem besonderen Verwaltungsverfahren vollziehen, folgt auch die herrschende Meinung in der Literatur(Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 41 RdNr 16; Waschull in LPK-SGB X, 2. Aufl 2007, § 41 RdNr 15; Gregarek in Jahn, SGB, Stand 2010, § 41 SGB X RdNr 22).

15

Die Nachholung der fehlenden Anhörung setzt außerhalb des Verwaltungsverfahrens voraus, dass die Handlungen, die an sich nach § 24 Abs 1 SGB X bereits vor Erlass des belastenden Verwaltungsaktes hätten vorgenommen werden müssen, von der Verwaltung bis zum Abschluss der gerichtlichen Tatsacheninstanz vollzogen werden. Ein während des Gerichtsverfahrens zu diesem Zweck durchzuführendes förmliches Verwaltungsverfahren liegt vor, wenn die beklagte Behörde dem Kläger in angemessener Weise Gelegenheit zur Äußerung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen gegeben hat und sie danach zu erkennen gibt, ob sie nach erneuter Prüfung dieser Tatsachen am bisher erlassenen Verwaltungsakt festhält. Dies setzt regelmäßig voraus, dass - ggf nach freigestellter Aussetzung des Verfahrens gemäß § 114 Abs 2 Satz 2 SGG - die Behörde den Kläger in einem gesonderten "Anhörungsschreiben" alle Haupttatsachen mitteilt, auf die sie die belastende Entscheidung stützen will und sie ihm eine angemessene Frist zur Äußerung setzt. Ferner ist erforderlich, dass die Behörde das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und sich abschließend zum Ergebnis der Überprüfung äußert.

16

Der Senat stimmt der Einschätzung des Berufungsgerichts, es handele sich insoweit nur um eine inhaltsleere Formalität, nicht zu. Denn die in § 24 SGB X normierte Anhörungspflicht verlöre jeglichen Gehalt, wenn der Verstoß im gerichtlichen Verfahren ohne jegliches formalisiertes Verfahren geheilt werden könnte. Vielmehr können nur die genannten verfahrensrechtlichen Anforderungen gewährleisten, dass die mit dem Anhörungsverfahren verfolgten Zwecke jedenfalls teilweise zur Geltung kommen. Mit der Regelung über die Anhörung beabsichtigt der Gesetzgeber, allgemein das Vertrauensverhältnis zwischen dem Bürger und der Sozialverwaltung zu stärken und die Stellung des Bürgers insbesondere durch den Schutz vor Überraschungsentscheidungen zu stärken (BT-Drucks 7/868 S 28 und 45). Insbesondere soll der Betroffene Gelegenheit erhalten, durch sein Vorbringen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt die bevorstehende Verwaltungsentscheidung zu beeinflussen (BSGE 75, 159 = SozR 3-1300 § 24 Nr 10; BSGE 69, 247, 252 = SozR 3-1300 § 24 Nr 4; BSG SozR 3-1300 § 24 Nr 21).

17

Die genannten Zwecke können zwar ohnehin in vollem Umfang nur erfüllt werden, wenn die Anhörung vor Erlass des belastenden Verwaltungsaktes durchgeführt wird. Darüber hinaus kann eine Heilung des Verfahrensmangels nach den mit der Anhörung verfolgten Funktionen noch während des Widerspruchsverfahrens erfolgen, wenn dem Betroffenen während des Vorverfahrens - zB durch Einlegung des Widerspruchs - hinreichende Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (BSGE 89, 111, 114 = SozR 3-1300 § 1 Nr 1; BSG SozR 4-1300 § 24 Nr 1). Befindet sich die Verwaltungsentscheidung hingegen nicht mehr im Verantwortungsbereich der Beklagten, so kann eine jedenfalls teilweise Verwirklichung der mit den Anhörungshandlungen verfolgten Zwecke nur noch erreicht werden, wenn durch die genannten verfahrensrechtlichen Vorkehrungen sichergestellt wird, dass die Nachholung der Verfahrenshandlung sich in einer dem Anhörungsverfahren möglichst vergleichbaren Situation vollzieht. Dies ist hier nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG nicht gegeben.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Landwirte können die Altersrente bis zu zehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzung des § 11 Absatz 1 Nummer 2 vorliegt und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Regelaltersrente oder vorzeitige Altersrente nach Absatz 2 hat oder gehabt hat.

(2) Landwirte können die Altersrente frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Satz 1 gilt für mitarbeitende Familienangehörige entsprechend.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Landwirte,
2.
mitarbeitende Familienangehörige.

(2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

(3) Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer Gesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Sie können innerhalb dieser Frist auch erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist. Tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut erklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder daß beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei betreiben.

(4) Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn

1.
eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,
2.
die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und
3.
das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.
Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie als ein Unternehmen.

(5) Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt. Ein Unternehmen der Imkerei muß grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen. Ein Unternehmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern. Ein Unternehmen der Wanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen.

(6) Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert. Pachtflächen sowie verpachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des Unternehmens entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen zugerechnet werden. Ist der gesamte Betrieb gepachtet, ist der für den Verpächter maßgebende Wirtschaftswert anzusetzen. Ist der Wirtschaftswert des Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist er zu schätzen. Weichen bei gartenbaulicher Nutzung die dem Einheitswertbescheid zugrunde liegenden betrieblichen Verhältnisse von den tatsächlichen ab, sind die Flächen nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu bewerten.

(7) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt.

(8) Mitarbeitende Familienangehörige sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade und
3.
Pflegekinder
eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich tätig sind. Pflegekinder sind Personen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.

(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn

1.
sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

(1) Landwirte können die Altersrente bis zu zehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzung des § 11 Absatz 1 Nummer 2 vorliegt und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Regelaltersrente oder vorzeitige Altersrente nach Absatz 2 hat oder gehabt hat.

(2) Landwirte können die Altersrente frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Satz 1 gilt für mitarbeitende Familienangehörige entsprechend.

(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn

1.
sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Landwirte,
2.
mitarbeitende Familienangehörige.

(2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

(3) Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer Gesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Sie können innerhalb dieser Frist auch erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist. Tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut erklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder daß beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei betreiben.

(4) Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn

1.
eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,
2.
die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und
3.
das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.
Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie als ein Unternehmen.

(5) Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt. Ein Unternehmen der Imkerei muß grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen. Ein Unternehmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern. Ein Unternehmen der Wanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen.

(6) Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert. Pachtflächen sowie verpachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des Unternehmens entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen zugerechnet werden. Ist der gesamte Betrieb gepachtet, ist der für den Verpächter maßgebende Wirtschaftswert anzusetzen. Ist der Wirtschaftswert des Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist er zu schätzen. Weichen bei gartenbaulicher Nutzung die dem Einheitswertbescheid zugrunde liegenden betrieblichen Verhältnisse von den tatsächlichen ab, sind die Flächen nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu bewerten.

(7) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt.

(8) Mitarbeitende Familienangehörige sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade und
3.
Pflegekinder
eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich tätig sind. Pflegekinder sind Personen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.

(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn

1.
sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

(1) Landwirte können die Altersrente bis zu zehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzung des § 11 Absatz 1 Nummer 2 vorliegt und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Regelaltersrente oder vorzeitige Altersrente nach Absatz 2 hat oder gehabt hat.

(2) Landwirte können die Altersrente frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Satz 1 gilt für mitarbeitende Familienangehörige entsprechend.

(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn

1.
sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

(1) Landwirte können die Altersrente bis zu zehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzung des § 11 Absatz 1 Nummer 2 vorliegt und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Regelaltersrente oder vorzeitige Altersrente nach Absatz 2 hat oder gehabt hat.

(2) Landwirte können die Altersrente frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Satz 1 gilt für mitarbeitende Familienangehörige entsprechend.

(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn

1.
sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

(1) Landwirte können die Altersrente bis zu zehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzung des § 11 Absatz 1 Nummer 2 vorliegt und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Regelaltersrente oder vorzeitige Altersrente nach Absatz 2 hat oder gehabt hat.

(2) Landwirte können die Altersrente frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Satz 1 gilt für mitarbeitende Familienangehörige entsprechend.

(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn

1.
sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

(1) Landwirte können die Altersrente bis zu zehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzung des § 11 Absatz 1 Nummer 2 vorliegt und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Regelaltersrente oder vorzeitige Altersrente nach Absatz 2 hat oder gehabt hat.

(2) Landwirte können die Altersrente frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Satz 1 gilt für mitarbeitende Familienangehörige entsprechend.

(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn

1.
sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

Tatbestand

1

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung trotz Fehlens einer sog Hofabgabe.

2

Der 1964 geborene Kläger ist seit dem 1.3.1992 Gesellschafter und Geschäftsführer der W. GmbH. Außer ihm sind drei weitere Personen an der Gesellschaft beteiligt. Der Kläger ist bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich teilweise erwerbsgemindert.

3

Seinen Rentenantrag vom 1.3.2006 lehnte die beklagte Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) mit Bescheid vom 13.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.4.2007 unter Hinweis darauf ab, dass der Kläger nicht aus der GmbH ausgeschieden sei (§ 13 Abs 1 Satz 1 Nr 4 iVm § 21 Abs 8 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte) . Schon unter dem 26.6.2006 hatte die Beklagte den Kläger auf diese fehlende Anspruchsvoraussetzung hingewiesen.

4

Das Sozialgericht Speyer (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 26.6.2008). Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 5.2.2009). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Der Anspruch setze voraus, dass das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben sei. Werde ein Unternehmen der Landwirtschaft von mehreren Personen gemeinsam, von einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person betrieben, gelte das Unternehmen gemäß § 21 Abs 8 Satz 1 ALG nur dann als abgegeben, wenn der Unternehmer ausgeschieden sei. Dies erfordere nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), dass sich der Unternehmer gesellschaftsrechtlich vollständig von der Gesellschaft gelöst habe (Urteil des BSG vom 30.8.2007 - B 10 LW 4/06 R -) . Im Falle der Beteiligung an einer GmbH müsse der Betroffene seine Gesellschaftsanteile abgegeben haben. Das sei hier nicht der Fall.

5

§ 21 Abs 8 ALG sei verfassungskonform und stehe insbesondere in Einklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG. Die Personengruppe, welcher der Kläger angehöre, nämlich die GmbH-Gesellschafter eines landwirtschaftlichen Unternehmens, werde im Verhältnis zu keiner anderen Personengruppe gleichheitswidrig benachteiligt, insbesondere nicht im Verhältnis zu Personen, die eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der allgemeinen Rentenversicherung erhielten, bei denen das Erfordernis der Abgabe des Unternehmens indes nicht bestehe. Die Notwendigkeit der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens als Voraussetzung einer Rente aus der landwirtschaftlichen Altersversorgung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht zu beanstanden. Verstöße gegen Art 14 und Art 12 GG seien ebenfalls nicht ersichtlich.

6

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von Verfassungsrecht. Die in dem angefochtenen Urteil angewendete Vorschrift des § 21 Abs 8 ALG verstoße gegen Art 3, 12 und 14 GG. Ein Ausscheiden aus der GmbH, die über keine eigenen landwirtschaftlichen Flächen verfüge, sei ihm auch nicht möglich, da er für deren Schulden Bürgschaften geleistet habe. Das angefochtene Urteil beruhe zudem auf unvollständigen und damit fehlerhaften Feststellungen, da der Inhalt der Bundestags-Protokolle zum Gesetzgebungsverfahren des ALG nicht festgestellt worden sei.

7

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 5. Februar 2009, das Urteil des SG Speyer vom 26. Juni 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die Revision des Klägers für unbegründet.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

11

Zutreffend hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Wie die beklagte LAK zu Recht entschieden hat, hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

12

Der aufgrund des Rentenantrages vom 1.3.2006 zu beurteilende Anspruch des Klägers richtet sich nach den Vorschriften des ALG vom 29.7.1994 (BGBl I 1890 idF der bis zur Revisionsentscheidung ergangenen Änderungsgesetze, zuletzt durch das Gesetz vom 21.12.2008 ) . Nach dessen § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 4 haben Landwirte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert nach § 43 SGB VI sind, sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben, sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben und das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.

13

Ob der Kläger die Voraussetzungen der Nr 1, 2 und 3 des § 13 Abs 1 Satz 1 ALG erfüllt, kann das Revisionsgericht aufgrund fehlender tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen. Entsprechender Feststellungen bedarf es indes hier nicht, denn der Anspruch des Klägers scheitert jedenfalls an der Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 4 ALG, weil er das Unternehmen der Landwirtschaft nicht - wie erforderlich - abgegeben hat (1). Die gemäß § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 4 ALG iVm § 21 ALG gesetzlich verankerte Anspruchsvoraussetzung der Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft für landwirtschaftliche Unternehmer gilt ausnahmslos auch für den Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; entgegen dem Klageziel und dem Vorbringen des Klägers ergibt sich weder durch Auslegung noch durch richterliche Rechtsfortbildung die Möglichkeit, von ihr im vorliegenden Fall abzusehen (2). Sie verstößt nicht gegen das Grundgesetz (3).

14

1) Die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens erfordert nach § 21 Abs 1 ALG grundsätzlich die Übertragung des Eigentums an den genutzten Flächen. Dem stehen nach § 21 Abs 2 und Abs 4 ALG Tatbestände gleich, die eine langjährige Unmöglichkeit, Flächen landwirtschaftlich zu nutzen, umschreiben. Weitere der Abgabe gleichgestellte Tatbestände enthalten § 21 Abs 5 bis 7 ALG. Eine (tatsächliche) Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens erfordert danach einen prinzipiell endgültigen Verlust der Unternehmereigenschaft (BSG, Urteil vom 19.2.2009 - B 10 LW 3/07 R - SozR 4-5868 § 1 Nr 7 RdNr 23 mwN) . Nach § 21 Abs 8 Satz 1 ALG gilt ein Unternehmen der Landwirtschaft, das ua von mehreren gemeinsam, von einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person betrieben wird, nur dann als abgegeben, wenn der (Mit-)Unternehmer aus dem Unternehmen ausgeschieden ist, also sich gesellschaftsrechtlich vollständig von der Gesellschaft gelöst hat(s BSG Urteil vom 30.8.2007 - B 10 LW 4/06 R - SozR 4-5868 § 30 Nr 1 RdNr 25 zu dem dem § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 4 wortlautgleichen, für die Regelaltersrente geltenden § 11 Abs 1 Nr 3 ALG iVm § 21 Abs 8 Satz 1 ALG) .

15

Sofern der landwirtschaftliche Unternehmer an einer GmbH (juristische Person nach § 13 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) beteiligt ist, ist danach erforderlich aber auch ausreichend, dass er sich von seinen Anteilen an der GmbH dauerhaft trennt. Er muss sich seiner Anteile am Stammkapital (s §§ 5, 3 GmbHG) vollständig entäußern. Die Funktion eines Geschäftsführers der GmbH müsste der Unternehmer nicht zugleich aufgeben. Bei Zahlung eines Arbeitsentgelts für die Tätigkeit als (Nur-)Geschäftsführer wäre er als abhängig Beschäftigter gemäß § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Andererseits führte die alleinige Aufgabe der Tätigkeit als Geschäftsführer zwar zu einem Entfallen der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte (s § 1 Abs 1 Nr 1 iVm Abs 2 Satz 3 ALG, wonach die Mitgliedschaft in einer juristischen Person und die hauptberufliche Tätigkeit im Unternehmen kumulativ vorliegen müssen) , indes wäre damit das Unternehmen der Landwirtschaft nicht iS des § 21 Abs 8 Satz 1 ALG abgegeben.

16

Nach diesen rechtlichen Vorgaben hat der Kläger sein landwirtschaftliches Unternehmen nicht abgegeben, denn er ist nach wie vor Gesellschafter der W. GmbH. Dies hat das LSG festgestellt. Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend, denn sie ist von der Revision nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden (§ 163 SGG). Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand des Klägers, er könne sich wegen der von ihm übernommenen Bürgschaftsverpflichtungen nicht von seinem Anteil an der GmbH trennen, führt nicht weiter. Denn Schwierigkeiten bei der Unternehmensabgabe können die vom Gesetz vorbehaltlos verlangte Abgabe weder erfüllen noch ersetzen.

17

2) Durch Gesetzesauslegung oder durch richterliche Rechtsfortbildung kann von dem gesetzlichen Erfordernis der sog Hofabgabe auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers nicht abgesehen werden.

18

Der Wortlaut des § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 4 ALG, wonach Landwirte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben, wenn sie das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben haben - und die weiteren Voraussetzungen der Nr 1 bis 3 dieser Vorschrift erfüllen -, ist vom Wortsinn her eindeutig bestimmt. Ebenso klar ist der Wortlaut des § 21 Abs 8 Satz 1 ALG, der das Ausscheiden des landwirtschaftlichen Unternehmers aus der das Unternehmen betreibenden juristischen Person verlangt. Beiden Vorschriften lässt sich durch juristische Auslegungsmethoden kein vom Wortlaut abweichender Sinn geben. Der eindeutige Wortsinn einer gesetzlichen Vorschrift ist die Grenze jeder Auslegung (Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl 1995, 143 mwN; s BVerfGE 54, 277, 299 f; 59, 330, 334; 93, 37, 81) . Eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut einer gesetzlichen Bestimmung ist nicht möglich.

19

Auch durch Methoden richterlicher Rechtsfortbildung kann weder von der Voraussetzung der sog Hofabgabe noch von der Voraussetzung des Ausscheidens des Landwirts aus der das Unternehmen tragenden juristischen Person abgesehen werden. Der vom Kläger mehr schlagwortartig und ohne nähere Begründung gebrauchte Begriff einer "planwidrigen Lücke" deutet in die Richtung einer Analogie oder einer teleologischen Reduktion des Gesetzes. Beide Formen der Korrektur eines Gesetzes im Rahmen der Rechtsanwendung verlangen das Vorliegen einer aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes sowie den Absichten des Gesetzgebers erkennbaren planwidrigen Lücke des Gesetzes. Die analoge Anwendung einer anderen gesetzlichen Bestimmung zur Lückenfüllung setzt das Vorliegen einer sog offenen Lücke im Sinne einer Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Die Reduktion des Gesetzes im Sinne einer Nichtbeachtung einer ausdrücklichen Regelung verlangt das Bestehen einer sog verdeckten Lücke, bezogen auf eine über den Plan des Gesetzgebers hinausreichende Regelung (zur Ausfüllung von Gesetzeslücken s insgesamt Larenz/Canaris, aaO, 191 ff, 194 insbesondere 198, 202, 210; zur Analogie s BVerfGE 82, 6, 11 ff; 82, 286, 304 f; zur dort noch als Form der Gesetzesauslegung angesehenen teleologischen Reduktion s BVerfGE 35, 263, 279; 88, 145, 166, 167) . Zu einer derartigen Korrektur der §§ 13, 21 ALG im Hinblick auf die Abgabe eines landwirtschaftlichen Unternehmens, das über keine eigenen Flächen verfügt, durch einen an einer juristischen Person beteiligten Landwirt, der teilweise erwerbsgemindert ist, besteht indes keine Möglichkeit, weil die Vorschriften des ALG keine planwidrige Lücke aufweisen. Es handelt sich vielmehr um eine abschließende Regelung.

20

a) Die Pflicht zur Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft wurde bereits mit der Schaffung des gesetzlichen Systems der Altershilfe für Landwirte durch das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) vom 27.7.1957 (BGBl I 1063) als Anspruchsvoraussetzung für alle darin vorgesehenen Renten eingeführt. Während § 2 Abs 1 Buchst c GAL in der Ursprungsfassung von 1957 noch die "Übergabe an den Hoferben" oder eine "sonstige Entäußerung" verlangte, wurde erstmals in der Fassung des Gesetzes vom 3.7.1961 (BGBl I 845) der Begriff der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens eingeführt. Nach § 2 Abs 3 GAL 1961 ist Abgabe die Übergabe des landwirtschaftlichen Unternehmens oder ein sonstiger Verlust der Unternehmereigenschaft.

21

In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.5.1963 (BGBl I 353) sah das GAL nach Vollendung des 65. Lebensjahres das Altersgeld (§ 2 Abs 1) und für erwerbsunfähige landwirtschaftliche Unternehmer das sog vorzeitige Altersgeld (§ 2 Abs 2) vor. Beide Rentenarten hatten nach § 2 Abs 1 Buchst c sowie Abs 2 Buchst c GAL zur Voraussetzung, dass der landwirtschaftliche Unternehmer das Unternehmen abgegeben hat. Die Absätze 3 bis 8 des § 2 GAL 1963 enthielten detaillierte Bestimmungen zu Begriff und Voraussetzungen der Abgabe des Unternehmens. Die Vorschriften umfassten alle denkbaren Möglichkeiten und beschränkten sich nicht auf die häufigsten Abgabeformen der Übergabe und sonstigen Entäußerung (vgl Noell/Rüller, Die Altershilfe der Landwirte, 6. Aufl 1965, S 69) . Dazu gehört auch die Beendigung eines Vertrages über gepachtete Flächen (vgl zB BSG SozR 5850 § 2 Nr 13) . Die Abgabepflicht sollte auch für das neu in das GAL eingefügte vorzeitige Altersgeld (s dazu BT-Drucks IV/1092, S 1 u 2) das Ziel erreichen, für den Abgebenden in Zukunft eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Flächen auszuschließen, um eine sinnvolle Weiterbewirtschaftung durch den Übernehmer zu gewährleisten und die frühzeitige Übergabe landwirtschaftlicher Unternehmen an jüngere Inhaber zu fördern (s schon BT-Drucks IV/1092, S 2; vgl BSG SozR Nr 6 zu § 2 GAL aF, Aa 9 f; BSG SozR 3-5868 § 21 Nr 1 S 4; BSG SozR 3-5868 § 21 Nr 2 S 9; zuletzt BSG, Urteil vom 19.2.2009 - B 10 LW 3/07 R - SozR 4-5868 § 1 Nr 7, RdNr 23; BVerfG, Beschluss vom 18.12.1981 - 1 BvR 943/81 - SozR 5850 § 2 Nr 8, Kammerbeschluss vom 20.9.1999 - 1 BvR 1750/95 - SozR 3-5850 § 4 Nr 1) .

22

Mit der Änderung des GAL durch das Gesetz über die Kaufmannseigenschaft von Land- und Forstwirten und den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters vom 13.5.1976 (BGBl I 1197) wurden in § 1 Abs 3 Satz 2 GAL Bestimmungen über die Unternehmereigenschaft bei Betreiben eines landwirtschaftlichen Unternehmens von mehreren Personen gemeinsam, durch eine Personenhandelsgesellschaft oder eine juristische Person eingefügt. In § 2 Abs 3 GAL wurde ein Satz eingefügt, wonach, sofern ein landwirtschaftliches Unternehmen iS des § 1 Abs 3 Satz 2 GAL betrieben wird, ein sonstiger Verlust der Unternehmereigenschaft nur eintritt, wenn der Unternehmer aus dem Unternehmen ausscheidet.

23

b) Mit der zum 1.1.1995 erfolgten Umgestaltung der Altershilfe der Landwirte nach dem GAL in die Alterssicherung der Landwirte nach dem ALG durch das Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung vom 29.7.1994 (BGBl I 1890) hat der Gesetzgeber an der Anspruchsvoraussetzung der Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft festgehalten. Die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung betont insoweit ausdrücklich, dass die Hofabgabe Voraussetzung für eine laufende Geldleistung bleibe (BR-Drucks 508/93, S 65) und "nach wie vor als Voraussetzung einer Rentenleistung beibehalten wird" (BR-Drucks 508/93, S 73 zu § 21) .

24

Das ALG hat das nach § 2 Abs 2 GAL bei Bestehen von Erwerbsunfähigkeit iS des § 1247 Abs 2 Reichsversicherungsordnung vorgesehene vorzeitige Altersgeld durch die in der gesetzlichen Rentenversicherung seit jeher existierende Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ersetzt(§ 13 ALG) . Für die zeitgleiche Einführung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit sah der Gesetzgeber des ALG - wie bisher - keinen Raum (s Wirth, Reform des landwirtschaftlichen Alterssicherungsrechts, RV 1994, 201, 203; insbesondere Giese, Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in der Alterssicherung der Landwirte vor der grundlegenden Neuregelung, SdL 1998, 442, 447, der dafür systematische Gründe benennt) .

25

Das ALG hat zudem die Vorschriften über die Pflicht zur Abgabe eines landwirtschaftlichen Unternehmens, das von mehreren Personen gemeinsam betrieben wird, aus § 2 Abs 3 GAL iVm § 1 Abs 3 Satz 2 GAL in § 21 Abs 8 ALG übernommen. Die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des § 21 Abs 8 ALG erläutert insofern, dass Abs 8 in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht die Abgabevoraussetzungen bei Mitunternehmern regelt(BR-Drucks 508/93, S 74 zu § 21) .

26

c) Mit Wirkung zum 1.1.2001 sind durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (RRErwerbG) vom 20.12.2000 (BGBl I 1827) in § 13 ALG - zeitgleich mit der Rechtsänderung in der gesetzlichen Rentenversicherung - anstelle der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit die Renten wegen teilweiser und wegen voller Erwerbsminderung eingeführt worden. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderung verweist § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 1 ALG auf § 43 SGB VI, sodass die dortigen, allein auf die zeitliche Arbeitsbelastbarkeit eines Versicherten bezogenen Kriterien auch in der Alterssicherung der Landwirte gelten.

27

Die Anspruchsvoraussetzung der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens wurde auch für diese Rentenarten wie auch für die Regelaltersrente nach § 11 ALG und die vorzeitige Altersrente nach § 12 ALG unter Fortschreibung des § 21 Abs 8 ALG beibehalten. Die Begründung des Entwurfs der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/Die Grünen zum RRErwerbG erwähnt in Bezug auf die Neufassung bzw Änderung des § 13 ALG die beibehaltene Pflicht zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens zwar nicht ausdrücklich(s BT-Drucks 14/4230, S 32 zu Art 10 zu Nr 4 - § 13 -) . Jedoch wird die Änderung des § 21 ALG, mit der insbesondere die Begriffe "Erwerbsunfähigkeit" und "erwerbsunfähig" durch die Worte "Erwerbsminderung" und "erwerbsgemindert" ersetzt worden sind, dahin begründet, dass es sich um Folgeänderungen des § 13 handele(BT-Drucks 14/4230, S 32 zu Art 10 zu Nr 8 - § 21 -) . Daraus wird hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber nach dem ALG idF des RRErwerbG auch Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung an landwirtschaftliche Unternehmer nur leisten will, wenn das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist. Zuletzt wurde der aus einem Satz bestehende § 21 Abs 8 ALG durch das Gesetz vom 19.12.2007 (BGBl I 3024) um einen - allerdings nur Gesellschaften bürgerlichen Rechts betreffenden (s Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Kassel, Alterssicherung der Landwirte - Kommentar, Stand Januar 2009, § 21 ALG 4.4) - Satz 2 ergänzt.

28

Die Einführung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in das ALG stellt eine Erweiterung der Leistungen in der Alterssicherung der Landwirte dar, die teilweise leistungsgeminderte Versicherte in Anspruch nehmen können, aber nicht müssen. Dem Gesetzgeber des ALG hätte es in diesem Zusammenhang sicher freigestanden, aus ähnlichen Erwägungen, wie sie für die Nichteinführung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit zum 1.1.1995 maßgeblich gewesen sind (s Giese, Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in der Alterssicherung der Landwirte vor der grundlegenden Neuregelung, SdL 1998, 442, 447), von der Einführung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für Landwirte ganz abzusehen. Insbesondere hätte man dafür anführen können, dass nach wie vor selbst die Rente wegen voller Erwerbsminderung wie auch die Altersrenten nur auf eine teilweise Absicherung der Landwirte abzielten, sodass für eine demgegenüber halbierte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Rentenartfaktor nach § 23 Abs 6 ALG als Teil der Rentenformel des § 23 Abs 1 ALG 0,5 statt 1,0) kein Bedarf zu erkennen sei. Letztlich ist damit die Einführung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung trotz des an die Hofabgabe gebundenen Anspruchs verglichen mit dem Rechtszustand bis zum 31.12.2000 eine Begünstigung und keine Belastung der Gemeinschaft der versicherten Landwirte. Anders als im Fall des Klägers, bei dem die Inanspruchnahme der Teilrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit möglicherweise kein adäquater Ersatz für das trotz reduziertem Arbeitseinsatz erzielbare Einkommen als landwirtschaftlicher Unternehmer darstellt, kann diese Rente für einen sog Nebenerwerbslandwirt bei gleichzeitigem Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung und möglicherweise eines zusätzlichen Arbeitsentgelts aus Teilzeittätigkeit durchaus erwägenswert sein.

29

d) Die Entwicklung der gesetzlichen Grundlagen der Altershilfe und der Alterssicherung der Landwirte belegt, dass trotz der Reform der Rentenarten bis hin zu den Renten wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung nach § 13 ALG idF des RRErwerbG das Erfordernis der Hofabgabe für Einzellandwirte und Landwirte in Personenmehrheiten, Personenhandelsgesellschaften und juristischen Personen als wesentliches Strukturelement stets aufrechterhalten worden ist. Einer Nichtanwendung im Rahmen des § 13 ALG durch richterliche Rechtsfortbildung ist die Hofabgabepflicht daher nicht zugänglich. Dies gilt sowohl für landwirtschaftliche Unternehmen, die über keine eigenen Flächen verfügen, als auch für Landwirte, die (nur) teilweise erwerbsgemindert sind.

30

3) Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass die Voraussetzung der Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft in der Alterssicherung der Landwirte ausnahmslos auch für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gilt.

31

Die sog Hofabgabepflicht nach dem GAL und dem ALG ist durch die Rechtsprechung des BSG bisher stets als wirksam und mit höherrangigem Recht vereinbar angesehen worden (BSG SozR 5850 § 2 Nr 1; zuletzt BSG, Urteil vom 19.2.2009 - B 10 LW 3/07 R - SozR 4-5868 § 1 Nr 7) und ausdrücklich als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden beurteilt worden (BSGE 22, 92, 94 f = SozR Nr 5 zu § 2 GAL aF Aa 7; BSG SozR 3-5868 § 21 Nr 3, S 21) . Auch soweit § 21 Abs 8 ALG betroffen war, hat das BSG keine durchgreifenden Bedenken gehabt(s BSG SozR 3-5868 § 21 Nr 3; BSG SozR 4-5868 § 30 Nr 1) .

32

Das BVerfG hat die Pflicht zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens in einer Reihe von Entscheidungen als verfassungsrechtlich einwandfrei beurteilt. Der Beschluss des BVerfG vom 30.5.1980 (- 1 BvR 313/80 - SozR 5850 § 2 Nr 6) betraf die erforderliche Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens als Voraussetzung für ein Altersgeld, ebenso die Entscheidung des BVerfG vom 18.12.1981 (- 1 BvR 943/81 - SozR 5850 § 2 Nr 8) . Die Entscheidung des BVerfG vom 20.9.1999 (- 1 BvR 1750/95 - SozR 3-5850 § 4 Nr 1) hatte die Abgabepflicht als Voraussetzung für das Entfallen der Beitragspflicht nach Vollendung des 65. Lebensjahres zum Gegenstand. Schließlich behandelte die Entscheidung des BVerfG vom 1.3.2004 (- 1 BvR 2099/03 - SozR 4-5868 § 1 Nr 3) die Einbeziehung der Ehegatten privater Forstwirte in die Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem ALG.

33

Die vom Kläger erhobenen verfassungsrechtlichen Einwände sind nicht geeignet, die bisherige verfassungsrechtliche Beurteilung der Pflicht zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens in Frage zu stellen. Das BVerfG (aaO) hat mehrfach entschieden, dass die gesetzliche Anspruchsvoraussetzung der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens mit dem Sozialstaatsprinzip, dem allgemeinen Gleichheitssatz, dem Grundrecht der Berufsfreiheit sowie der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes vereinbar sind.

34

Das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art 12 Abs 1 GG ist nach dieser Rechtsprechung schon deswegen nicht berührt, weil die Hofabgabe als Anspruchsvoraussetzung für eine Rente nach dem ALG den Landwirt nicht zur Aufgabe seines Berufs zwingt, sondern es ihm überlässt, ob er als Landwirt weiter wirtschaften oder seinen Hof abgeben will (s dazu insbesondere BSGE 22, 92, 94 f = SozR, aaO; BVerfG SozR 5850 § 2 Nr 6 und 8 S 16). Gleichermaßen ist deswegen auch Art 14 Abs 1 GG (Schutz des Eigentums) schon in seinem Schutzbereich nicht betroffen (BSGE 22, 92, 96 = SozR, aaO), soweit sich der Kläger als Mitglied einer GmbH und damit in seinem Recht an einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beeinträchtigt sieht.

35

Art 14 Abs 1 GG kann zudem im Hinblick auf den Eigentumsschutz von Rentenanwartschaften durch das Erfordernis der sog Hofabgabe hier schon deswegen nicht verletzt sein, weil die seit 1992 ausgeübte Tätigkeit des Klägers als landwirtschaftlicher Unternehmer und damit auch der Erwerb der Rentenanwartschaften in der landwirtschaftlichen Alterssicherung in einem Zeitraum liegt, in dem durchgängig die Pflicht zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens als Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente jeglicher Art gegolten hat. Die von ihm erworbenen Rentenanwartschaften waren deshalb von vornherein mit diesem Abgabeerfordernis belastet.

36

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist durch die Anspruchsvoraussetzung der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens ebenfalls nicht verletzt. Zwar trifft der Hinweis des Klägers zu, dass anders als nach dem ALG in der gesetzlichen Rentenversicherung die Abgabe eines Unternehmens für den Anspruch auf eine Rente und insbesondere für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht vorausgesetzt wird. Diese Ungleichbehandlung der Rentenanspruchsteller ist jedoch wegen der vorliegenden strukturellen Unterschiede zwischen den Sicherungssystemen nach dem ALG und nach dem SGB VI gerechtfertigt. Schon früh hat das BVerfG hinsichtlich der unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen für Witwenrenten entschieden, dass die strukturellen Unterschiede der gesetzlichen Rentenversicherung als Versicherung der unselbstständig Beschäftigten einerseits und die Alterssicherung der Landwirte als Versicherung der landwirtschaftlichen Unternehmer andererseits die unterschiedliche Ausgestaltung der Systeme rechtfertigen (vgl BVerfGE 25, 314 = SozR Nr 77 zu Art 3 GG) . Dies gilt auch für die unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsminderung.

37

Selbst wenn man die Gruppe der nach dem ALG versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer mit der Gruppe der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Selbstständigen (s § 2 SGB VI) vergleicht, lässt sich die Hofabgabepflicht wegen der damit verfolgten strukturpolitischen Ziele hinreichend begründen. Eine Notwendigkeit entsprechender, auf die Zusammensetzung der Gesamtheit der Versicherten zielender Maßnahmen hat der Gesetzgeber im SGB VI für die von § 2 SGB VI erfassten vielfältigen Bereiche selbstständiger Tätigkeit nicht gesehen; für die große Gruppe der selbstständigen Landwirte hat er sie indes im Hinblick auf die strukturellen Gegebenheiten der Landwirtschaft aus nachvollziehbaren Erwägungen angenommen.

38

Ein Vergleich der Gruppe der Landwirte, die für eine das Unternehmen tragende GmbH Bürgschaftsverpflichtungen eingegangen sind, mit Landwirten ohne entsprechende Bürgschaften, aber mit eigenen Darlehensschulden lässt keine ungerechtfertigte Gleichbehandlung des zur ersten Gruppe gehörenden Klägers durch das alle landwirtschaftlichen Unternehmer treffende Rentenerfordernis der Unternehmensabgabe erkennen. Es mag in diesem Zusammenhang zwar zutreffen, dass Banken vor der Vergabe von Krediten an eine GmbH angesichts der auf das Stammkapital beschränkten Haftung der Gesellschaft persönliche Bürgschaften der Gesellschafter verlangen (und erhalten). Es ist indes hier auch zu berücksichtigen, dass es der unternehmerischen Freiheit des Einzelnen unterliegt zu entscheiden, in welcher Rechtsform ein Unternehmen der Landwirtschaft geführt werden soll. Überdies ist nicht ersichtlich, warum die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten bei der Unternehmensabgabe für einen Bürgen größer sein sollen als für einen Einzellandwirt, der für alle Darlehensverbindlichkeiten unmittelbar persönlich haftet. Jedenfalls muss der Gesetzgeber auf derartige Gegebenheiten, die auf freien unternehmerischen Entscheidungen beruhen, nicht mit Ausnahmen vom Hofabgabeerfordernis reagieren.

39

Entsprechendes gilt, soweit der Kläger sinngemäß eine sachwidrige Gleichbehandlung von Landwirten mit voller und teilweiser Erwerbsminderung rügt. Schon im Hinblick auf die strukturpolitische Funktion der Hofabgabe war der Gesetzgeber nicht gehalten, von diesem Erfordernis bei teilweise erwerbsgeminderten Landwirten abzusehen. Zum einen bleibt diesen auch im Falle einer Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens grundsätzlich die Möglichkeit, ihrem Beruf entsprechend ihrem eingeschränkten Leistungsvermögen in abhängiger Beschäftigung, zB als Verwalter oder Geschäftsführer, oder in selbstständiger Tätigkeit, zB als Berater, nachzugehen. Zum anderen steht es ihnen frei, ihr landwirtschaftliches Unternehmen weiter zu betreiben und auf die ohnehin recht geringe Rente zu verzichten.

40

Schließlich lässt auch der vom Kläger betonte Umstand, dass die W. GmbH Weinbau ausschließlich auf gepachteten Flächen betreibt, hinsichtlich der Hofabgabepflicht eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung mit auf Eigentumsflächen betriebenen landwirtschaftlichen Unternehmen nicht erkennen. Seit jeher wird Landwirtschaft sowohl auf Eigentumsflächen als auch auf Pachtflächen betrieben, und zwar in den unterschiedlichsten Formen (ausschließlich Eigentum oder Pacht aber auch Mischformen mit unterschiedlichem Umfang). Da nicht ersichtlich ist, dass gerade die Abgabe von Pachtflächen regelmäßig andere oder gar größere Schwierigkeiten mit sich brächte als die Abgabe von Eigentumsflächen, ist schon im Ansatz nicht zu erkennen, dass hinsichtlich der Unternehmensabgabe Differenzierungen geboten gewesen sein könnten. Ein landwirtschaftlicher Unternehmer, der ausschließlich auf Pachtflächen wirtschaftet, kann von vornherein nicht damit rechnen, dass er im Alter oder im Falle der Erwerbsminderung durch den Verkauf oder die Verpachtung von Flächen ein gewisses Einkommen erzielen kann. Folglich obliegt es ihm, in anderer Weise Vorsorge zu treffen, um eine als Teilsicherung konzipierte Rente aus der Alterssicherung der Landwirte zu ergänzen. Es würde dem Versicherungsprinzip widersprechen, wenn er aus der Alterssicherung der Landwirte bei gleichen Beiträgen leichter eine Erwerbsminderungsrente erhalten könnte als ein Landwirt, der eigene Flächen bewirtschaftet.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Landwirte,
2.
mitarbeitende Familienangehörige.

(2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

(3) Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer Gesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Sie können innerhalb dieser Frist auch erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist. Tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut erklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder daß beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei betreiben.

(4) Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn

1.
eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,
2.
die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und
3.
das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.
Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie als ein Unternehmen.

(5) Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt. Ein Unternehmen der Imkerei muß grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen. Ein Unternehmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern. Ein Unternehmen der Wanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen.

(6) Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert. Pachtflächen sowie verpachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des Unternehmens entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen zugerechnet werden. Ist der gesamte Betrieb gepachtet, ist der für den Verpächter maßgebende Wirtschaftswert anzusetzen. Ist der Wirtschaftswert des Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist er zu schätzen. Weichen bei gartenbaulicher Nutzung die dem Einheitswertbescheid zugrunde liegenden betrieblichen Verhältnisse von den tatsächlichen ab, sind die Flächen nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu bewerten.

(7) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt.

(8) Mitarbeitende Familienangehörige sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade und
3.
Pflegekinder
eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich tätig sind. Pflegekinder sind Personen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.

(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn

1.
sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Landwirte,
2.
mitarbeitende Familienangehörige.

(2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

(3) Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer Gesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Sie können innerhalb dieser Frist auch erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist. Tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut erklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder daß beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei betreiben.

(4) Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn

1.
eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,
2.
die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und
3.
das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.
Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie als ein Unternehmen.

(5) Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt. Ein Unternehmen der Imkerei muß grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen. Ein Unternehmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern. Ein Unternehmen der Wanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen.

(6) Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert. Pachtflächen sowie verpachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des Unternehmens entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen zugerechnet werden. Ist der gesamte Betrieb gepachtet, ist der für den Verpächter maßgebende Wirtschaftswert anzusetzen. Ist der Wirtschaftswert des Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist er zu schätzen. Weichen bei gartenbaulicher Nutzung die dem Einheitswertbescheid zugrunde liegenden betrieblichen Verhältnisse von den tatsächlichen ab, sind die Flächen nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu bewerten.

(7) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt.

(8) Mitarbeitende Familienangehörige sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade und
3.
Pflegekinder
eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich tätig sind. Pflegekinder sind Personen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.

(1) In der Krankenversicherung der Landwirte sind versicherungspflichtig

1.
Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht (landwirtschaftliche Unternehmer), deren Unternehmen, unabhängig vom jeweiligen Unternehmer, auf Bodenbewirtschaftung beruht und die Mindestgröße erreicht; § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gilt,
2.
Personen, die als landwirtschaftliche Unternehmer tätig sind, ohne daß ihr Unternehmen die Mindestgröße im Sinne der Nummer 1 erreicht, wenn
a)
ihr landwirtschaftliches Unternehmen die nach § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte festgesetzte Mindestgröße um nicht mehr als die Hälfte unterschreitet und sie nicht nach Nummer 4 versicherungspflichtig sind und
b)
das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, das sie neben dem Einkommen aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen haben, sowie das in § 5 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vorruhestandsgeld im Kalenderjahr die Hälfte der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt,
3.
mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmers, wenn sie das fünfzehnte Lebensjahr vollendet haben oder wenn sie als Auszubildende in dem landwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt sind,
4.
Personen, die die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen und diese Rente beantragt haben,
5.
Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erreicht haben und während der letzten fünfzehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens sechzig Kalendermonate als landwirtschaftliche Unternehmer nach Nummer 1 oder 2 oder als mitarbeitende Familienangehörige nach Nummer 3 versichert waren, sowie die überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner (Lebenspartner) dieser Personen,
6.
Personen, die die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen,
7.
Personen, die die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.

(2) Als landwirtschaftliche Unternehmer nach Absatz 1 Nr. 1 gelten Unternehmer der Binnenfischerei, der Imkerei und der Wanderschäferei, deren Unternehmen unabhängig vom jeweiligen Unternehmer die Mindestgröße erreicht; für die Bestimmung der Mindestgröße gilt § 1 Abs. 5 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. Soweit sich die folgenden Vorschriften auf landwirtschaftliche Unternehmen beziehen, gelten sie entsprechend für die in Satz 1 genannten Unternehmen.

(3) Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Unternehmer, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind. Betreiben Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam ein landwirtschaftliches Unternehmen, gilt derjenige Ehegatte oder Lebenspartner als Unternehmer, der das Unternehmen überwiegend leitet. Ist nicht festzustellen, wer das Unternehmen überwiegend leitet, bestimmt die Krankenkasse, welcher Ehegatte oder Lebenspartner als Unternehmer gilt.

(4) Mitarbeitende Familienangehörige sind Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder (Personen, mit denen der Unternehmer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat) eines landwirtschaftlichen Unternehmers im Sinne des Absatzes 3, seines Ehegatten oder seines Lebenspartners, die in seinem landwirtschaftlichen Unternehmen hauptberuflich beschäftigt sind. Sind beide Ehegatten oder Lebenspartner mitarbeitende Familienangehörige, ist nur derjenige versicherungspflichtig, der überwiegend in dem landwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt ist; Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. Als mitarbeitender Familienangehöriger gilt auch der Ehegatte oder Lebenspartner des landwirtschaftlichen Unternehmers, der aufgrund einer Beschäftigung in dem landwirtschaftlichen Unternehmen des anderen Ehegatten oder Lebenspartners die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt.

(4a) Nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 ist nicht versicherungspflichtig, wer außerhalb der Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie außerhalb der Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5) Voraussetzung der Versicherung für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen ist, daß sie nicht nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 versicherungspflichtig sind, für die in Absatz 1 Nr. 4 genannten Personen, dass sie nicht nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 6 versicherungspflichtig sind, und für die in Absatz 1 Nr. 5 genannten Personen, daß sie nicht nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4 versicherungspflichtig sind.

(6) Der Bezug des in § 5 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Vorruhestandsgeldes steht einer hauptberuflichen Beschäftigung als mitarbeitender Familienangehöriger gleich, wenn der Familienangehörige unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes nach Absatz 1 Nr. 3 versicherungspflichtig war. Als in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete landwirtschaftliche Unternehmer gelten auch die zur Zahlung von Vorruhestandsgeld Verpflichteten.

(6a) Nach Absatz 1 Nr. 7 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 7 oder nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, für Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Leistungsbezug für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 7, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(7) Wer versicherungspflichtig wird und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, kann den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. Dies gilt auch, wenn eine Versicherung nach § 7 eintritt.

(8) Kommt eine Versicherung nach den §§ 2, 6 oder 7 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 2 oder 7 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 6, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 2, 6 oder 7 nicht gegründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 2 oder 7 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 6 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages.

(9) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
5.
Jagden,
6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,
7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht

1.
Haus- und Ziergärten,
2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.

(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Landwirte,
2.
mitarbeitende Familienangehörige.

(2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

(3) Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer Gesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Sie können innerhalb dieser Frist auch erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist. Tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut erklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder daß beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei betreiben.

(4) Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn

1.
eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,
2.
die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und
3.
das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.
Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie als ein Unternehmen.

(5) Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt. Ein Unternehmen der Imkerei muß grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen. Ein Unternehmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern. Ein Unternehmen der Wanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen.

(6) Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert. Pachtflächen sowie verpachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des Unternehmens entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen zugerechnet werden. Ist der gesamte Betrieb gepachtet, ist der für den Verpächter maßgebende Wirtschaftswert anzusetzen. Ist der Wirtschaftswert des Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist er zu schätzen. Weichen bei gartenbaulicher Nutzung die dem Einheitswertbescheid zugrunde liegenden betrieblichen Verhältnisse von den tatsächlichen ab, sind die Flächen nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu bewerten.

(7) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt.

(8) Mitarbeitende Familienangehörige sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade und
3.
Pflegekinder
eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich tätig sind. Pflegekinder sind Personen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.

Tenor

1. Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Gesetzes zur Gewährung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes (Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1995 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 818), Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Bayerischen Gesetzes zur Zahlung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 26. März 2001 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 76), Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Bayerischen Gesetzes zur Zahlung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 133) und Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Bayerischen Landeserziehungsgeldes vom 9. Juli 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 442) sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

2. Ersetzt der Gesetzgeber die verfassungswidrigen Regelungen nicht bis zum 31. August 2012 durch eine Neuregelung, tritt Nichtigkeit der beanstandeten Vorschriften ein.

Gründe

A.

1

Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG und mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Gewährung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes (Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz - BayLErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1995 (GVBl S. 818) die Gewährung von Landeserziehungsgeld auf Deutsche und andere Personen beschränkt, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen.

I.

2

Der Freistaat Bayern erließ 1989 ein Landeserziehungsgeldgesetz. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollten Leistungen nach diesem Gesetz zeitlich an den Bezug von Leistungen nach dem Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG) anschließen und es Eltern so ermöglichen, über einen längeren Zeitraum Elternzeit zu nehmen und ihre Kinder selbst zu betreuen. Erziehungsgeld wurde gemäß Art. 3 Abs. 1 BayLErzGG in der Fassung des Jahres 1995 ab dem Ende des Bezugs von Bundeserziehungsgeld für weitere zwölf Lebensmonate des Kindes, längstens bis zur Vollendung seines dritten Lebensjahres, gezahlt. Die Höhe des Landeserziehungsgeldes betrug nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayLErzGG 500 DM monatlich. Die Bezugsberechtigung war in Art. 1 Abs. 1 BayLErzGG geregelt. Berechtigt war nach der hier allein zur Prüfung gestellten Regelung des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG nur, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besaß.

3

Art. 1 Abs. 1 BayLErzGG hatte in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1995 folgenden Wortlaut:

4

(1) 1 Anspruch auf Landeserziehungsgeld hat, wer

5

1. seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit der Geburt des Kindes, mindestens jedoch fünfzehn Monate in Bayern hat,

6

2. mit einem nach dem 30. Juni 1989 geborenen Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,

7

3. dieses Kind selbst betreut und erzieht,

8

4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt und

9

5. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt.

10

2 Der Anspruch auf Landeserziehungsgeld setzt nicht voraus, dass der Berechtigte zuvor Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bezogen hat.

II.

11

In der Begründung des Gesetzentwurfs vom 11. April 1989 heißt es zur Einführung des Landeserziehungsgeldes, die Ergebnisse der Forschung und Praxis hätten in den letzten Jahren zu der allgemeinen Überzeugung geführt, dass die Qualität der Eltern-Kind-Beziehung in den ersten drei Lebensjahren die Grundlage für die Entwicklung einer stabilen Persönlichkeit bilde, die Sicherheit und Lebenstüchtigkeit mit emotionaler Bindungsfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein und ausgeprägtem Gemeinschaftssinn verbinde. Die frühe soziale Prägung durch die Familie sei deshalb für Gesellschaft und Staat von besonderer Bedeutung. Die Einführung des Erziehungsgeldes und Erziehungsurlaubs für die ersten zwölf Lebensmonate durch das Bundeserziehungsgeldgesetz auf Bundesebene ab dem 1. Januar 1986 habe diese Erkenntnisse politisch umgesetzt. Der Landesgesetzgeber sei von der Richtigkeit des Erziehungsgeldgedankens zutiefst überzeugt. Angesichts einer anstehenden Verlängerung der Bezugsdauer des Bundeserziehungsgeldes habe sich die Bayerische Staatsregierung entschlossen, Landesleistungen der Familienförderung neu zu ordnen und ein Landeserziehungsgeld einzuführen. Das Landeserziehungsgeld verstehe sich als Anerkennung für die intensive Erziehungsleistung von Müttern und Vätern und solle zugleich die finanzielle Lage junger Familien verbessern (BayLTDrucks 11/11033, S. 4).

12

Um "Mitnahmeeffekte" zu verhindern, müsse der Antragsteller seit der Geburt, mindestens aber seit 15 Monaten in Bayern seinen Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Damit werde eine gezielte Förderung von "Landeskindern" gewährleistet (BayLTDrucks 11/11033, S. 5).

III.

13

1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist polnische Staatsangehörige und begehrt Landeserziehungsgeld für die Betreuung ihres im Februar 2000, und damit vor dem Beitritt Polens zur Europäischen Union zum 1. Mai 2004 geborenen Kindes. Sie wohnt seit 1984 in M. und besitzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Seit 1988 hat sie wiederholt gearbeitet. So war sie längere Zeit als Fotolaborantin und kurzfristig in einem Textillager tätig. Seit 2002 arbeitete sie mit circa sieben Wochenstunden in der Gastronomie. Für das erste und zweite Lebensjahr ihres Kindes hatte sie Bundeserziehungsgeld in voller Höhe erhalten. Ihr Antrag auf Landeserziehungsgeld wurde zurückgewiesen, weil ihr aufgrund ihrer polnischen Staatsangehörigkeit Landeserziehungsgeld nicht zustehe. Nachdem auch ihr gegen die Ablehnung gerichteter Widerspruch erfolglos blieb, erhob sie Klage vor dem Sozialgericht München und begehrte die Gewährung von Landeserziehungsgeld unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids in der Fassung des Widerspruchsbescheids. Das Sozialgericht München setzte das Verfahren aus und legte zunächst dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof die Frage vor, ob Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz der Verfassung des Freistaats Bayern verstoße. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof entschied, die vorgelegte Regelung des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes sei mit der bayerischen Verfassung vereinbar (BayVerfGH, Entscheidung vom 19. Juli 2007 - Vf. 6-V-06 -, juris).

14

2. Das Sozialgericht München hat das Verfahren sodann gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 13 Nr. 11, § 80 Abs. 1 BVerfGG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG verstößt und nichtig ist.

15

Das vorlegende Gericht hält die zur Prüfung gestellte Norm für verfassungswidrig. Art. 3 Abs. 1 GG verlange eine umso strengere Kontrolle, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken könne. Der hier zu berücksichtigende Schutz von Ehe und Familie sei nicht nur gegenüber Deutschen gewährleistet. Aufgrund von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG erhielten Eltern bestimmter Staatsangehörigkeit unabhängig von der familiären Erziehungssituation und der Verfestigung ihres Aufenthalts in Bayern kein Landeserziehungsgeld. Es gebe keine Gründe, die diese Ungleichbehandlung nach Art und Gewicht rechtfertigen könnten.

16

Die sachliche Differenzierung müsse von den Zielen des Erziehungsgeldgesetzes im Lichte des Ehe- und Familienschutzes ausgehen. Im Vordergrund stehe dabei, Eltern die eigene Betreuung ihrer Kinder durch Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit oder durch deren Einschränkung zu ermöglichen. Der Gesetzgeber handle im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er diejenigen Antragsteller ausschließe, die aus Rechtsgründen einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen könnten. Diese könnten das Hauptziel des Erziehungsgeldes, Kinderbetreuung unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit oder unter deren Einschränkung zu leisten, nicht erreichen. Diesem Ziel diene die Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit jedoch nicht, sie stehe dazu in keinem sachlichen Zusammenhang.

17

Verfassungsrechtlich sei auch legitim, wenn der Gesetzgeber nur denjenigen Erziehungsgeld zukommen lasse, von denen erwartet werden könne, dass sie dauerhaft in Bayern blieben. Bei Sukzessivleistungen wie dem Erziehungsgeld werde die Zielerreichung durch eine Aufenthaltskontinuität des Empfängers wesentlich befördert. Diese Voraussetzung werde aber für alle Leistungsempfänger - nicht nur für ausländische Staatsangehörige - bereits durch die Voraussetzung der Vorwohnzeit des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayLErzGG erfüllt.

18

Die gewählte Unterscheidung diene lediglich Fiskalinteressen. Die Verhinderung fiskalischer Mehrbelastungen könne die vorgenommene Differenzierung jedoch nicht begründen. Zwar könne der Gesetzgeber ohne Verfassungsverstoß von der Gewährung "freiwilliger familienpolitischer Zusatzleistungen", die nicht zum Familienlastenausgleich beziehungsweise nicht zum Existenzminimum des Kindes beitragen, absehen. Verzichtete der Gesetzgeber generell auf die Gewährung von Landeserziehungsgeld, würde dies auch die problematischen Differenzierungen zwischen verschiedenen Personengruppen beenden. Entscheide er sich jedoch dafür, eine derartige Leistung zu gewähren, dürften trotz der Freiwilligkeit der Leistung die Differenzierungsregeln des Art. 3 Abs. 1 GG nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Fiskalischen Interessen könne der Freistaat Bayern auch im Wege von Leistungskürzungen Rechnung tragen, ohne ausländische Staatsangehörige vom Leistungsbezug auszuschließen.

19

Die Staatsangehörigkeit komme als Unterscheidungskriterium nicht in Betracht. Zwar könne sie nicht grundsätzlich als Differenzierungskriterium ausgeschlossen werden. Die Eignung als Differenzierungskriterium müsse jedoch konkret bezogen auf das zu regelnde Sachgebiet bestimmt werden. Sei durch die Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit ein Grundrecht beeinträchtigt, bedürfe es einer an der Schwere der Beeinträchtigung ausgerichteten Rechtfertigung. Eine solche Rechtfertigung sei nicht ersichtlich. Keinesfalls dürfe die Staatsangehörigkeit zu einem isolierten Differenzierungskriterium degenerieren. In eine solche Richtung weise jedoch der Beschluss des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, der das "Motiv einer gezielten Förderung der Landeskinder" in diese Richtung aufwerte.

IV.

20

Zu der Vorlage haben die Bayerische Staatsregierung, der 10. Senat des Bundessozialgerichts, der Deutsche Landkreistag, der Deutsche Familiengerichtstag sowie der Deutsche Juristinnenbund Stellung genommen.

21

1. Die Bayerische Staatsregierung hält die vorgelegte Regelung für verfassungsgemäß. Der Gleichheitssatz verlange keine schematische Gleichbehandlung, sondern lasse Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt seien. Bei einer rechtsgewährenden Regelung komme dem Gesetzgeber für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise eine besonders weitreichende Gestaltungsfreiheit zu. Der Gestaltungsspielraum im Bereich der Leistungsverwaltung ende erst dort, wo eine ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise vereinbar sei und mangels einleuchtender Gründe als willkürlich beurteilt werden müsse.

22

Der Gesetzgeber habe diese Grenze nicht überschritten. Die Regelung differenziere nach der Staatsangehörigkeit und nicht - wie die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 6. Juli 2004 (BVerfGE 111, 176) für mit der Verfassung unvereinbar erklärte Regelung über die Gewährung von Bundeserziehungsgeld - nach dem ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus. Das Kriterium der Staatsangehörigkeit ziele gerade nicht auf die Erwartung, dass der Ausländer dauerhaft in Bayern bleibe. Dieses Ziel werde durch die Vorwohndauer in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayLErzGG erreicht und gelte für Antragsteller aller Herkunftsländer. Das Gesetz bezwecke auch keine Förderung der Integration von Ausländern. Zu einer solchen Förderung sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet.

23

Vielmehr könnten bereits bloße finanzpolitische Überlegungen sachliche Gründe für die vorgelegte Norm darstellen. Das gelte jedenfalls für Leistungen, zu deren Gewährung keine Verpflichtung bestehe. Der Gesetzgeber müsse allerdings den Kreis der Betroffenen sachgerecht abgrenzen. Das Ermessen des Gesetzgebers sei jedoch nicht durch die Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 6. Juli 2004 (BVerfGE 111, 160) zur Gewährung von Kindergeld eingeschränkt. Die dortige Argumentation stehe in engem Zusammenhang mit dem Charakter des Kindergeldes als Komponente des dualen Systems des Familienlastenausgleichs. Die wirtschaftliche Belastung der Eltern solle teilweise ausgeglichen werden und diene damit der Einhaltung der in Art. 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG vorgegebenen Mindestvoraussetzungen, das Existenzminimum von Kindern steuerlich frei zu halten. Zur Zahlung des Erziehungsgeldes sei der Staat demgegenüber nicht verpflichtet. Das Landeserziehungsgeld könne ersatzlos wegfallen.

24

Außerdem sei die Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit auch unter dem Gesichtspunkt der Gegenseitigkeit gerechtfertigt. Die Gegenseitigkeitsverbürgung sei eine Erscheinungsform des völkerrechtlichen Gegenseitigkeitsprinzips, das der Wahrnehmung eigener staatlicher Belange gegenüber anderen Staaten und der Verbesserung der Rechtsstellung deutscher Staatsbürger im Ausland diene. Die Bevorzugung von Deutschen bei der Erteilung von Leistungen im Vergleich zu ausländischen Staatsangehörigen, in deren Heimatländern Deutschen entsprechende Leistungen verwehrt blieben, sei gerechtfertigt. Andernfalls bestehe kein Anreiz für andere Staaten, Gegenseitigkeitsabkommen abzuschließen. Die Orientierung am Gegenseitigkeitsprinzip zeige sich auch darin, dass neben deutschen Staatsangehörigen auch Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum privilegiert würden. Denn gegenüber diesen Ländern bestünden völkerrechtliche Differenzierungsverbote.

25

2. Der 10. Senat des Bundessozialgerichts teilt mit, er habe die Vorschrift noch nicht angewandt. Das Sozialgericht München habe beachtliche verfassungsrechtliche Argumente vorgebracht. Das Grundgesetz verbiete zwar nicht generell Ungleichbehandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Diese gehöre auch nicht zu den in Art. 3 Abs. 3 GG verbotenen Differenzierungskriterien. Prüfungsmaßstab sei daher allein der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Rechtsprechung stets betont, dass Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehre und ihm insbesondere im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise ein weiter Gestaltungsspielraum zukomme. Für den Gesetzgeber ergäben sich allerdings aus dem allgemeinen Gleichheitssatz umso engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken könne. Der im vorliegenden Fall zu berücksichtigende Schutz von Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG enthalte keine Beschränkung auf Deutsche. Da es sich bei dem Differenzierungskriterium der Staatsangehörigkeit um ein personenbezogenes Merkmal handele, sei eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung angezeigt.

26

Nach der Rechtsprechung des 10. Senats des Bundessozialgerichts gebe es zwischen dem Bundeserziehungsgeldgesetz und dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz nach Voraussetzungen und Zweck keine Unterschiede von Gewicht. Es stelle sich deshalb vor allem die Frage, ob die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit ein geeignetes Kriterium sei, um den mit dem Bundeserziehungsgeld und dem zeitlich nachfolgenden Landeserziehungsgeld verfolgten Zweck zu erreichen, Eltern die eigene Betreuung ihrer Kinder durch Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit oder durch deren Einschränkung zu ermöglichen. Auf diesen Punkt bezögen sich in erster Linie die verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts.

27

3. Der Deutsche Landkreistag hält die Argumentation des Sozialgerichts München für überzeugend. Fiskalische Ziele könnten die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen.

28

4. Auch der Deutsche Familiengerichtstag teilt die Bedenken des vorlegenden Gerichts. Zwar sei dem Gesetzgeber im Rahmen der gewährenden Staatstätigkeit ein weitreichender Gestaltungsspielraum zuzuerkennen. Staatlichem Handeln seien aber umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich eine Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken könne. Der gemäß Art. 6 GG gewährleistete Schutz von Ehe und Familie sei unabhängig von der Staatsangehörigkeit.

29

Die Staatsangehörigkeit sei ein gleichheitswidriger Gegenstand der Differenzierung. Das Kriterium diene nicht der Verfolgung des Ziels des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes, Eltern im Anschluss an die Förderung durch das Bundeserziehungsgeldgesetz ein weiteres Jahr die eigene Betreuung ihrer Kinder zu ermöglichen, ohne einer Berufstätigkeit nachgehen zu müssen. Das legitime Interesse des dauerhaften Aufenthalts werde durch die Vorwohnzeit sichergestellt. Für eine Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit bestehe kein sachlicher Grund. Das Merkmal sei damit ausgrenzend und diskriminierend.

30

Bei freiwilligen Leistungen wie dem Erziehungsgeld dürften fiskalische Interessen berücksichtigt werden. Trotzdem dürften Berechtigte nicht durch sachfremde Erwägungen von der Leistung ausgeschlossen werden. Könne der Gesetzgeber nur beschränkte Mittel einsetzen, stehe es ihm frei, die Leistung einzustellen, das Leistungsniveau abzusenken oder nicht diskriminierende Kriterien einzuführen.

31

Die Staatsangehörigkeit stelle sich als ein familienfeindliches und Kinder ungleich behandelndes Abgrenzungskriterium dar. Das Ziel der Regelung, eine Betreuung kleiner Kinder in der gemäß Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Familie sicherzustellen beziehungsweise die ökonomische Grundlage für die Entscheidung zugunsten einer Betreuung in der Familie zu schaffen, würde vielmehr durch die Voraussetzung der privilegierten Staatsangehörigkeit konterkariert. Eltern mit nicht privilegierter Staatsangehörigkeit müssten einer Erwerbstätigkeit nachgehen und könnten sich im Gegensatz zu anderen Eltern nicht der Familienarbeit widmen, obwohl ihre Familien ebenso unter dem Schutz des Art. 6 GG ständen. Auch die Kinder von Eltern mit und ohne privilegierte Staatsangehörigkeit würden entgegen Art. 3 GG durch das Bayerische Landeserziehungsgeldgesetz ungleich behandelt.

32

5. Der Deutsche Juristinnenbund schließt sich in seiner Stellungnahme der Auffassung des vorlegenden Gerichts an. Das Bayerische Landeserziehungsgeldgesetz sei eine Leistung zur Förderung von Familien. Dabei komme dem Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum zu. Bei der Abgrenzung der Leistungsberechtigten dürfe aber nicht sachwidrig differenziert werden. Dies müsse nach dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beurteilt werden. Prüfungsmaßstab bei Familienförderleistungen sei nicht das Willkürverbot, sondern das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Es sei zu prüfen, ob Gründe von solcher Art und solchem Gewicht vorlägen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten.

33

Der Deutsche Juristinnenbund erklärt, beim Landeserziehungsgeld handele es sich um eine unter dem Aspekt der Gestaltungsfreiheit von Familien und der Förderung von Gleichberechtigung insgesamt verfassungsrechtlich und rechtspolitisch fragwürdige Leistung. Der Gesetzgeber habe sich allerdings noch im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen gehalten. Mit der Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit habe der Freistaat Bayern diese Grenze jedoch überschritten. Eine Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit sei zwar nicht generell unzulässig. In Bezug auf die Einhaltung des Gleichheitssatzes im Rahmen der Gewährung von Erziehungsgeld sei jedoch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004 (BVerfGE 111, 176) zu beachten. Das Gericht habe zum Bundeserziehungsgeldgesetz Grundsätze formuliert, die bezogen auf die familienpolitischen Zwecke des Erziehungsgeldes auch beim Landeserziehungsgeld eine Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit sachwidrig erscheinen ließen. Die Förderung der Entscheidung für Kinder, die Abmilderung finanzieller Nachteile und die Anerkennung der Betreuungsleistung betreffe Eltern unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits entschieden, dass die Zwecke des Erziehungsgeldes bei Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung nicht weniger zur Geltung kommen als bei Deutschen oder Ausländern mit anderen Aufenthaltstiteln. Wenn das Bundesverfassungsgericht schon einen Ausschluss von Personen mit bestimmten Aufenthaltstiteln für unzulässig erachtet habe, müsse eine an der Staatsangehörigkeit orientierte Differenzierung erst recht unzulässig sein. Eine Bezugsberechtigung ausländischer Eltern sei sinnvoll und der Integration dienlich. Fiskalische Argumente könnten nicht überzeugen.

B.

34

Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG verstößt nicht gegen Art. 6 GG, ist jedoch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar, weil er Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen, generell vom Anspruch auf Landeserziehungsgeld ausschließt.

I.

35

Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG verstößt nicht gegen Art. 6 GG.

36

Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG statuiert eine gesetzliche Bedingung des Anspruchs auf Landeserziehungsgeld. Die Vorschrift regelt damit die Voraussetzungen staatlicher Leistungsgewährung im Bereich der Familienförderung, greift jedoch nicht in die abwehrrechtlichen Verbürgungen des Familiengrundrechts, insbesondere des durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG speziell (vgl. BVerfGE 24, 119 <135>; 31, 194 <204>) geschützten Elternrechts ein.

37

Ob das durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gewährleistete Recht der Eltern, ihr familiäres Leben nach ihren Vorstellungen zu planen und zu verwirklichen und insbesondere in ihrer Erziehungsverantwortung zu entscheiden, ob und in welchem Entwicklungsstadium das Kind überwiegend von einem Elternteil allein, von beiden Eltern in wechselseitiger Ergänzung oder von einem Dritten betreut werden soll (vgl. BVerfGE 99, 216 <231>), dadurch beeinträchtigt ist, dass eine finanzielle Förderung nur für den Fall der eigenen Betreuung durch ein Elternteil, nicht aber für andere von den Eltern gewählte Formen der Kinderbetreuung vorgesehen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Dass Anspruch auf Landeserziehungsgeld nur hat, wer sein Kind selbst betreut und erzieht, ist in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayLErzGG geregelt und folgt nicht aus dem hier allein zur Prüfung gestellten Staatsangehörigkeitserfordernis des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG.

38

Die Regelung verletzt keine aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG abzuleitende Schutz- und Förderpflicht des Staats zugunsten der Familie. Ein Verstoß gegen Schutz- und Förderpflichten aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG käme nur in Betracht, wenn eine verfassungsrechtliche Pflicht des Freistaats Bayern bestünde, Familien durch die Gewährung von Erziehungsgeld zu fördern. Zwar umfasst der besondere Gewährleistungsgehalt der ausdrücklichen Schutzverpflichtung des Art. 6 Abs. 1 GG eine über die allgemeine grundrechtliche Schutzpflicht noch hinausgehende Förder- und Schutzpflicht des Staats für die Familie (vgl. auch BVerfGE 43, 108 <121>; 110, 412 <436>; 111, 160 <172>; Burgi, in: Friauf/Höfling, Berliner Kommentar zum Grundgesetz , Art. 6 Rn. 51). Die Art. 6 Abs. 1 GG als Generalnorm des Familienschutzes eigene, nicht auf Deutsche beschränkte (vgl. BVerfGE 111, 176 <184>) Schutz- und Förderdimension erstreckt sich auf das speziellere elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Aus dieser Schutz- und Förderpflicht ergibt sich die Aufgabe des Staats, die Pflege- und Erziehungstätigkeit der Eltern durch geeignete wirtschaftliche Maßnahmen zu unterstützen und zu fördern (vgl. Jestaedt, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz , Art. 6 Abs. 2 und 3 Rn. 21). Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen lassen sich aus dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Gebot, die Pflege- und Erziehungstätigkeit der Eltern zu unterstützen, jedoch nicht herleiten (vgl. BVerfGE 82, 60 <81 f.>; 87, 1 <36>; 107, 205 <213>; 110, 412 <445>). Insbesondere ist der Landesgesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, eine familienfördernde Leistung in Form eines Erziehungsgeldes zu gewähren.

II.

39

Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

40

1. a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365 <385>). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 <17>; 126, 400 <416> m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 76). Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 124, 199 <220>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 77). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 88, 87 <97>; 93, 386 <397>; 99, 367 <389>; 105, 73 <110>; 107, 27 <46>; 110, 412 <432>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 77).

41

Diesen allgemeinen Grundsätzen folgt auch die verfassungsrechtliche Beurteilung einer Norm, die Ausländer im Vergleich zu Deutschen anders behandelt. Der allgemeine Gleichheitssatz garantiert "allen Menschen" die Gleichbehandlung vor dem Gesetz und steht damit auch Ausländern zu (BVerfGE 30, 409 <412>). Gleiches gilt für den hier angesichts des familienpolitischen Charakters des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes zu berücksichtigenden Schutz der Familie (vgl. BVerfGE 111, 160 <169>; 111, 176 <184> m.w.N.). Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber indessen nicht jede Ungleichbehandlung von Deutschen und Ausländern. Es ist dem Gesetzgeber nicht generell untersagt, nach der Staatsangehörigkeit zu differenzieren (vgl. BVerfGE 116, 243 <259>). Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz bedarf es für die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit als Unterscheidungsmerkmal jedoch eines hinreichenden Sachgrundes. Dass die Staatsangehörigkeit kein generell unzulässiges Differenzierungsmerkmal ist, bedeutet nicht umgekehrt, dass eine grundlose Ungleichbehandlung von Ausländern und Deutschen vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand haben könnte (vgl. Gundel, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts Bd. IX, 3. Aufl. 2011, § 198 Rn. 86; Rüfner, in: Bonner Kommentar zum GG, Bd. I , Art. 3 Abs. 1 Rn. 136; vgl. auch EGMR, Urteil vom 16. September 1996 - 17371/90 -, Rn. 42, Gaygusuz v. Österreich; Urteil vom 30. September 2003 - 40892/98 -, Rn. 46, Poirrez v. Frankreich). Die Entscheidung des Verfassungsgebers, den allgemeinen Gleichheitssatz als Menschenrecht auszugestalten, das nicht auf Deutsche beschränkt ist, liefe ansonsten ins Leere und verlöre damit ihren Sinn.

42

Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 122, 1 <23>; 126, 400 <416> m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 77). Dem Gesetzgeber kommt im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 99, 165 <178>; 106, 166 <175 f.>; 111, 176 <184>). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich allerdings aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 111, 176 <184>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 78). Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 78) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 124, 199 <220>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 78).

43

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen reichen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die vorgelegte Regelung über das bloße Willkürverbot hinaus.

44

aa) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen erschöpfen sich hier schon deshalb nicht im bloßen Willkürverbot, weil die Verwehrung von Erziehungsgeld das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte und nicht auf Deutsche beschränkte Elternrecht berührt (vgl. BVerfGE 111, 160 <169>; 111, 176 <184>). Auch wenn Art. 6 GG für sich genommen nicht verletzt ist (oben B. I.), ist das verfassungsrechtliche Elternrecht doch in seiner Schutz- und Förderdimension betroffen. Das Landeserziehungsgeld fördert eine bestimmte Form der Ausübung des Elternrechts, indem es die persönliche Betreuung des Kindes durch die Eltern unter Einschränkung ihrer Erwerbstätigkeit finanziell unterstützt. Mit der Verwehrung von Landeserziehungsgeld bleibt den Betroffenen dieses Element staatlicher Förderung des Elternrechts versagt. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Ungleichbehandlung ist dies zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 111, 160 <169>; 111, 176 <184>), auch wenn sich daraus angesichts des freiwilligen Charakters der staatlichen Leistung noch keine besonders strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2011 - 1 BvR 1853/11 -, juris Rn. 11).

45

bb) Eine Verschärfung der verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenüber dem bloßen Willkürverbot folgt auch daraus, dass Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG mit der Staatsangehörigkeit an ein Merkmal anknüpft, das den antragstellenden Personen kaum verfügbar ist. Die Staatsangehörigkeit einer Person hängt grundsätzlich von der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern oder dem Ort ihrer Geburt und damit von Umständen ab, die sie nicht beeinflussen kann. Eine Änderung der Staatsangehörigkeit ist nur unter Voraussetzungen möglich, die wiederum nicht allein im Belieben der Betroffenen stehen (vgl. BVerfGE 111, 160 <169 f.>).

46

cc) Die Staatsangehörigkeit wird in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG trotz Ähnlichkeiten und Überschneidungen mit den dort genannten Merkmalen nicht als unzulässiges Differenzierungsmerkmal aufgeführt. Eine Unterscheidung anhand der Staatsangehörigkeit unterliegt darum nicht dem strengen Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 90, 27 <37>). Das schließt nicht aus, dass die Ungleichbehandlung ausländischer Staatsangehöriger in bestimmten Konstellationen hinsichtlich ihrer nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen einer Unterscheidung nach den in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genannten Merkmalen nahe kommt, so dass strenge verfassungsrechtliche Anforderungen an die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung zu stellen sind (vgl. Osterloh, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 297; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 127; Gundel, a.a.O. Rn. 86; König/Peters, in: Grote/Marauhn, EMRK/GG, 2006, Kap. 21 Rn. 138; vgl. auch EGMR, a.a.O.). Wie weit dies der Fall ist, bedarf keiner Entscheidung, da die vorgelegte Regelung bereits weniger strenge verfassungsrechtliche Anforderungen verfehlt.

47

2. Die durch Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG bewirkte Ungleichbehandlung von Personen, die nicht eine der dort genannten Staatsangehörigkeiten besitzen, ist nach den vorgenannten Grundsätzen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar, weil es der Regelung auch in Anerkennung des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers an einem legitimen Zweck fehlt, der die Benachteiligung von ausländischen Staatsangehörigen tragen könnte und dem zu dienen die in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG getroffene Unterscheidung geeignet wäre.

48

a) Der Ausschluss von Personen, die nicht über eine der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG genannten Staatsangehörigkeiten verfügen, ist nicht durch die Zwecke des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes gerechtfertigt.

49

Die Gewährung von Erziehungsgeld zielt vor allem darauf, Eltern die eigene Betreuung ihres Kindes durch Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit oder durch deren Einschränkung zu ermöglichen und damit die frühkindliche Entwicklung zu fördern (BayLTDrucks 11/11033, S. 4). Zwar ist die wirtschaftliche Unterstützung der Pflege- und Erziehungstätigkeit der Eltern angesichts des verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderauftrags (Art. 6 Abs. 2 GG) ein legitimer Gesetzeszweck (oben B. I.), jedoch deckt dieser Zweck den in der vorgelegten Norm geregelten Leistungsausschluss nicht. Das Anliegen des Gesetzgebers, Eltern die persönliche Betreuung ihres Kindes zu ermöglichen und dadurch die frühkindliche Entwicklung zu fördern, kommt bei Ausländern und ihren Kindern auf gleiche Weise zum Tragen wie bei Deutschen. Der verfassungsrechtliche Schutz der Familie (Art. 6 GG) ist nicht auf Deutsche beschränkt.

50

Die in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG vorgesehene Differenzierung dient auch nicht mittelbar der Verwirklichung des Gesetzeszwecks. Angesichts des Gesetzeszwecks wäre es verfassungsrechtlich zulässig, wenn der Leistungsbezug auf Personen beschränkt würde, die in Deutschland rechtmäßig erwerbstätig sein können. Der Gesetzgeber handelte im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er jene Ausländer vom Erziehungsgeldbezug ausschlösse, die aus Rechtsgründen einer Erwerbstätigkeit ohnehin nicht nachgehen dürften. Die Gewährung einer Sozialleistung, die Eltern einen Anreiz zum Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit geben will, verfehlt ihr Ziel, wenn eine solche Erwerbstätigkeit demjenigen Elternteil, der zur Betreuung des Kindes bereit ist, rechtlich nicht erlaubt ist (vgl. BVerfGE 111, 176 <185 f.>). Die vorgelegte Regelung ist jedoch zur Erreichung dieses Ziels nicht geeignet. Die Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit lässt noch weniger als die vom Bundesverfassungsgericht in den Beschlüssen vom 6. Juli 2004 (BVerfGE 111, 160 <174 f.>; 111, 176 <185 ff.>) beanstandete Anknüpfung an den Aufenthaltstitel Rückschlüsse darauf zu, ob eine Arbeitserlaubnis besteht oder nicht. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens war in Bayern rechtmäßig berufstätig, so dass ihr der Bezug von Landeserziehungsgeld einen Anreiz zur Einschränkung ihrer Berufstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung hätte bieten können.

51

b) Der Ausschluss von Personen, die weder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union noch die eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen, kann nicht mit dem Ziel gerechtfertigt werden, eine Förderung auf Personen zu begrenzen, die dauerhaft in Bayern leben werden. In bestimmten Konstellationen mag die voraussehbare Dauer des Aufenthalts von ausländischen Staatsangehörigen in Deutschland eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 111, 160 <174>; 111, 176 <184>), ohne dass allerdings das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts automatisch jede Differenzierung hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen legitimieren könnte (vgl. BVerfGE 116, 229 <239 f.>). Das Kriterium der Staatsangehörigkeit ist hier jedoch weder darauf gerichtet noch ist es geeignet, den Personenkreis zu erfassen, der voraussichtlich dauerhaft in Bayern ansässig sein wird. Die Staatsangehörigkeit gibt noch weniger als die - vom Bundesverfassungsgericht auch insofern bereits für unzureichend erklärte (vgl. BVerfGE 111, 160 <174>; 111, 176 <185>) - Art des Aufenthaltstitels verlässlich Aufschluss darüber, ob eine Person dauerhaft in Bayern ansässig sein wird.

52

c) Der Ausschluss von Personen, die weder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union noch die eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen, kann nicht mit dem Ziel der Begünstigung sogenannter "Landeskinder" (vgl. BayVerfGH, a.a.O. Rn. 33) gerechtfertigt werden. Inwiefern eine Begünstigung von "Landeskindern" nach dem Grundgesetz zulässig ist, bedarf hier keiner Erörterung, da die vorgelegte Regelung nicht nach der Herkunft aus anderen Bundesländern, sondern nach der Staatsangehörigkeit unterscheidet und darum von vornherein nicht unter dem Gesichtspunkt der Förderung von "Landeskindern" gerechtfertigt werden kann. Anderes mag für die in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayLErzGG getroffene Regelung zur Vorwohnzeit in Bayern gelten (vgl. BayLTDrucks 11/11033, S. 5), die jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

53

d) Sofern der Landesgesetzgeber "Mitnahmeeffekte" verhindern wollte, die daraus resultieren könnten, dass sich Personen kurzfristig in Bayern niederlassen, um in den Genuss der bayerischen Erziehungsgeldregelung zu gelangen, wird dieses Ziel ebenfalls mit der Regelung zur Vorwohndauer (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayLErzGG) erreicht (vgl. BayLTDrucks 11/11033, S. 5). Davon abgesehen wäre die Staatsangehörigkeit kein geeignetes Mittel zur Erreichung dieses Ziels, da sie, wie dargelegt, weder über die der Geburt vorausgegangene Aufenthaltszeit noch über die künftige Aufenthaltszeit in Bayern zuverlässig Aufschluss gibt.

54

e) Fiskalische Interessen können die Schlechterstellung durch Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG nicht rechtfertigen. Soweit der Gesetzgeber eine Leistung freiwillig gewährt, darf er zwar durchaus berücksichtigen, welche finanziellen Mittel er angesichts der sonstigen Staatsaufgaben einsetzen kann (vgl. BVerfGE 102, 254 <303>). Finanzpolitische Belange dürfen aber nur dergestalt zur Geltung kommen, dass Berechtigte, die die Voraussetzungen eines Leistungsbezugs gleichermaßen erfüllen wie andere, nicht aufgrund sachfremder Differenzierung von der Leistung ausgeschlossen werden. Die bloße Absicht, das Leistungsvolumen zum Zwecke der Reduzierung staatlicher Ausgaben zu verringern, genügt für sich genommen nicht, um eine differenzierende Behandlung verschiedener Personengruppen zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 87, 1 <46> m.w.N. sowie BVerfGE 19, 76 <84 f.>; 76, 256 <311>; 93, 386 <402>; 107, 218 <253>; 122, 210 <233>). Ansonsten liefe das allgemeine Gleichbehandlungsgebot im Bereich staatlicher Geldleistungen leer, da sich der Gesetzgeber zur Begründung von Ungleichheiten stets auf die Absicht berufen könnte, staatliche Ausgaben durch Teileinsparungen verringern zu wollen (vgl. BVerfGE 121, 241 <258>). Staatliche Ausgaben zu vermeiden, ist ein legitimer Zweck, der jedoch eine Ungleichbehandlung von Personengruppen nicht zu rechtfertigen vermag. Ist ein darüber hinausgehender sachlicher Differenzierungsgrund nicht vorhanden, muss der Gesetzgeber finanzpolitischen Belangen durch eine Beschränkung der Leistungshöhe oder der Bezugsdauer für alle Berechtigten Rechnung tragen.

55

f) Schließlich kann die Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit nicht mit dem völkerrechtlichen Prinzip der Gegenseitigkeit gerechtfertigt werden. Danach müssen ausländischen Staatsangehörigen in einem Staat bestimmte Vorteile nur dann eingeräumt werden, wenn die Staatsangehörigen des Gaststaats im jeweiligen Heimatstaat ebensolche Vorteile beanspruchen könnten. Dass ausländischen Staatsangehörigen Leistungen vorenthalten werden, die den eigenen Staatsangehörigen gewährt werden, kann etwa dem Ziel dienen, andere Staaten zu beeinflussen, internationalen Verträgen beizutreten oder Gegenseitigkeitsabkommen abzuschließen, welche Deutschen im Ausland einen erhöhten Schutz gewähren. Die im Falle fehlender Gegenseitigkeit gezielt herbeigeführte Benachteiligung Angehöriger der betroffenen Staaten kann unter Umständen verfassungsrechtlich hinzunehmen sein (vgl. BVerfGE 51, 1 <24>; 81, 208 <224>). Näherer Überprüfung bedürfte allerdings die Frage, inwiefern sich angesichts der Bundeskompetenz für die auswärtigen Beziehungen nach Art. 32 Abs. 1 GG auch ein Landesgesetzgeber im Verhältnis zu anderen Staaten auf den Gesichtspunkt der Gegenseitigkeit berufen kann.

56

Die vorgelegte Regelung kann jedoch schon deshalb nicht mit dem Prinzip der Gegenseitigkeit gerechtfertigt werden, weil Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG nicht anhand der gegenseitigen Verbürgung entsprechender Leistungen unterscheidet (vgl. BayVerfGH, a.a.O. Rn. 36). Die vorgelegte Regelung stellt nicht auf die konkrete Gegenseitigkeit ab, sondern verlangt die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Möglicherweise bestehende Abkommen mit anderen Ländern werden ebenso wenig berücksichtigt wie die von einem Abkommen unabhängige Gewährung entsprechender Leistungen durch andere Staaten. Damit ist eine Prüfung der konkreten Gegenseitigkeitsvoraussetzungen im jeweiligen Leistungsfall nicht möglich. Selbst für den Fall, dass zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen vor deren Beitritt zur Europäischen Union ein Gegenseitigkeitsabkommen bestanden oder Polen davon unabhängig entsprechende Leistungen an Deutsche gewährt haben sollte, hätte dies bei der Vergabe von Landeserziehungsgeld nicht berücksichtigt werden können. Lässt eine Regelung keinen Raum zur Prüfung der konkreten Gegenseitigkeitsvoraussetzungen, schließt dies aber von vornherein aus, dass sie unter dem Gesichtspunkt völkerrechtlicher Gegenseitigkeit vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand haben könnte (vgl. BVerfGE 51, 1 <25>; 81, 208 <224>).

57

g) Sonstige Zwecke, die die in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG getroffene Unterscheidung tragen könnten, sind nicht ersichtlich.

C.

I.

58

Die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift führt in der Regel zu ihrer Nichtigkeit (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 1 BVerfGG). Da dem Gesetzgeber hier aber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, kommt nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht (vgl. BVerfGE 84, 168 <186 f.>; 92, 158 <186>). So könnte der Gesetzgeber auf die Voraussetzung der Staatsangehörigkeit ersatzlos verzichten. Er könnte aber auch eine Regelung schaffen, die an die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit anknüpft (vgl. BVerfGE 111, 176 <189>). Der Gesetzgeber kann sich zudem dafür entscheiden, künftig gar kein oder allgemein ein geringeres Landeserziehungsgeld zu gewähren. Hinsichtlich der vor Inkrafttreten einer solchen Neuregelung anhängig gemachten Verfahren ist ihm dieser Weg indes versperrt, da jene Eltern, die die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG erfüllen, Elterngeld bereits aufgrund bestands- beziehungsweise rechtskräftig abgeschlossener Verfahren erhalten haben oder haben werden, das ihnen nicht rückwirkend genommen werden kann. Die nachträgliche Abschaffung des Landeserziehungsgeldes benachteiligte damit erneut in gleichheitswidriger Weise diejenigen, die die mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbaren Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG nicht erfüllen.

II.

59

Entsprechend § 78 Satz 2 BVerfGG sind im Interesse der Rechtsklarheit auch die Nachfolgevorschriften in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bayerischen Gesetzes zur Zahlung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 26. März 2001 (GVBl S. 76), in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bayerischen Gesetzes zur Zahlung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 2004 (GVBl S. 133) und in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Bayerischen Landeserziehungsgeldes vom 9. Juli 2007 (GVBl S. 442), die keine inhaltliche Änderung gegenüber Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG 1995 aufweisen, für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar zu erklären (vgl. BVerfGE 92, 53 <73>; 94, 241 <265 f.>, jeweils m.w.N.).

III.

60

Bescheide, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung bereits bestandskräftig sind, bleiben von ihr unberührt. Dies entspricht dem Grundgedanken des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, der auch zur Anwendung kommt, wenn das Bundesverfassungsgericht eine Vorschrift für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt (vgl. BVerfGE 81, 363 <384>). Es bleibt dem Gesetzgeber unbenommen, im Zusammenhang mit dem Gegenstand der vorliegenden Entscheidung eine andere Regelung zu treffen (vgl. BVerfGE 94, 241 <266 f.>; 111, 115 <146>).

IV.

61

Für den Erlass einer Neuregelung bleibt dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. August 2012. Kommt es bis zu diesem Zeitpunkt zu keiner verfassungsgemäßen Neuregelung, tritt Nichtigkeit der beanstandeten Vorschriften ein (vgl. BVerfGE 111, 115 <146>).

V.

62

Noch nicht rechts- oder bestandskräftig abgeschlossene Gerichts- und Verwaltungsverfahren, in denen der Gewährung von Landeserziehungsgeld lediglich die Staatsangehörigkeit der Antragstellenden entgegensteht, bleiben ausgesetzt oder sind auszusetzen (vgl. BVerfGE 111, 115 <146>; 116, 96 <135>) bis der Gesetzgeber die verfassungswidrige Norm durch eine Neuregelung ersetzt hat (vgl. BVerfGE 28, 324 <363>; 111, 160 <176>), oder entsprechend C. IV. Nichtigkeit eintritt (vgl. BVerfGE 111, 115 <146>).

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich mittelbar gegen die Ausgestaltung des Elterngelds als Einkommensersatzleistung.

2

1. In dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) wurde das Elterngeld, abgesehen von dem gegebenenfalls um einen Geschwisterbonus erhöhten Mindestbetrag von 300 €, als Einkommensersatzleistung ausgestaltet. Das Elterngeld wird nach § 2 Abs. 1 BEEG in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 € monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt.

3

2. Die 1971 geborene Beschwerdeführerin ist verheiratet und Mutter von fünf Kindern. Sie widmet sich der Kindererziehung. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist erwerbstätig. Der Beschwerdeführerin wurde Elterngeld in Höhe des Mindestbetrags von 300 € monatlich für das im Mai 2007 geborene Kind gewährt. Widerspruch und Klage der Beschwerdeführerin auf die Gewährung von Elterngeld in Höhe des Maximalbetrags von 1.800 € blieben bis zum Bundessozialgericht erfolglos.

4

3. In ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. Das Elterngeld benachteilige durch seine Ausgestaltung als Entgeltersatzleistung Eltern, die vor der Geburt kein Erwerbseinkommen erwirtschaftet hätten. Betroffen seien insbesondere Eltern, die in einer Mehrkindfamilie ausschließlich die Erziehungsverantwortung übernommen hätten, aber auch Studenten und Arbeitslose. Als steuerfinanzierte Entgeltersatzleistung bilde das Elterngeld einen Fremdkörper im Sozialrecht. Keine andere Sozialleistung gewähre bei einem höheren Einkommen höhere Leistungen ohne einen rechtfertigenden Grund. Die Ziele, die der Gesetzgeber mit der Einführung des Elterngelds verfolgt habe, wie die Schaffung eines finanziellen Schonraums für junge Familien, wögen für Eltern mit geringem Einkommen in keinem Fall geringer als für solche mit höherem Einkommen.

5

Darüber hinaus sei Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verletzt. Die Gestaltung des Elterngelds diskriminiere Mehrkindfamilien, in denen realistisch nur ein Elternteil berufstätig sein könne, gegenüber Familien, in denen die Eltern ihre Berufstätigkeit nur kurzfristig zugunsten der Familienarbeit unterbrächen. Gegenüber dem Bundeserziehungsgeld, das durch das Elterngeld abgelöst wurde, hätten solche Familien eine Leistungshalbierung hinnehmen müssen. Erhalte ein Elternteil heute bei Inanspruchnahme des Mindestbetrags von 300 € monatlich insgesamt 3.600 €, so konnte ein bezugsberechtigtes Elternteil bei zweijährigem Bezug 7.200 € Bundeserziehungsgeld erhalten. Demgegenüber erhielten Eltern bei Bezug des Höchstbetrags von 1.800 € monatlich insgesamt 21.600 € Elterngeld (25.200 € bei Inanspruchnahme der Partnermonate).

II.

6

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie unbegründet ist.

7

1. Die Gestaltung des Elterngelds als steuerfinanzierte Einkommensersatzleistung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

8

a) Die Bemessung der Höhe des Elterngelds auf der Grundlage des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens (§ 2 Abs. 1 BEEG) führt zwar zu einer unterschiedlichen Behandlung der Leistungsempfänger je nach der Höhe ihres vor der Geburt erwirtschafteten Erwerbseinkommens, ohne dass der staatlichen Leistung am Einkommen orientierte Sozialversicherungsleistungen der Empfänger vorausgegangen wären. Dass die einkommensabhängige Ausgestaltung des Elterngelds im Vergleich zur nicht als Einkommensersatzleistung ausgestalteten Vorgängerregelung im Bundeserziehungsgeldgesetz einen Systemwechsel bedeutet und möglicherweise in der einfachgesetzlichen Struktur sozialer Leistungen systematisch eine gewisse Sonderstellung einnimmt, bedeutet verfassungsrechtlich für sich genommen jedoch keinen Gleichheitsverstoß (vgl. BVerfGE 81, 156 <207>; 85, 238 <247>).

9

b) Die mit der einkommensbezogenen Differenzierung der Höhe des Elterngelds einhergehende Ungleichbehandlung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

10

aa) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, ohne dass dem Gesetzgeber damit jede Differenzierung verwehrt wäre. Differenzierungen bedürfen allerdings stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 122, 1 <23>; 126, 400 <416> m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris, Rn. 64 f.). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 124, 199 <220>). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris, Rn. 65). Umgekehrt kommt dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personengruppen grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfGE 99, 165 <178>; 106, 166 <175 f.>). Ob er bei der Ausgestaltung dieses Gestaltungsspielraums die gerechteste und zweckmäßigste Lösung trifft, ist vom Bundesverfassungsgericht nicht zu überprüfen (BVerfGE 38, 154 <166>).

11

bb) Die an das bisherige Erwerbseinkommen anknüpfende Differenzierung bei der Höhe des Elterngelds unterliegt danach nicht den strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen. Sie knüpft nicht an Persönlichkeitsmerkmale an, die dem Einzelnen nicht verfügbar wären oder sich den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmalen annäherten. Auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheit kann sie sich allerdings mittelbar auswirken (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG).

12

(1) Der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie ist allenfalls am Rande in seiner abwehrrechtlichen Dimension betroffen (verneinend Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Februar 2011 - B 10 EG 17/09 R -, juris, Rn. 63 m.w.N.). Zwar garantiert Art. 6 Abs. 1 und 2 GG die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden. Deshalb hat der Staat die Ehe- und die Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen als auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweiligen eigenständigen und selbstverantwortlichen Ausgestaltung zu respektieren. Demgemäß können Ehepaare nach eigenen Vorstellungen zwischen einer Doppelverdiener- und einer Einverdienerehe wählen und dürfen Eltern ihr familiäres Leben nach ihren Vorstellungen planen und verwirklichen und insbesondere in ihrer Erziehungsverantwortung entscheiden, ob und in welchem Entwicklungsstadium das Kind überwiegend von einem Elternteil allein, von beiden Eltern in wechselseitiger Ergänzung oder von einem Dritten betreut werden soll (vgl. BVerfGE 99, 216 <231>). Solche Entscheidungen sind grundsätzlich durch entsprechende Ausge-staltung des Elterngelds oder ähnlicher Leistungen mittelbar beeinflussbar. Die hier allein zu überprüfende Bemessung des zwölfmonatigen Elterngelds nach dem bisherigen Erwerbseinkommen beeinflusst diese Entscheidungen jedoch allenfalls am Rande. Insbesondere hat die Regelung des § 2 Abs. 1 BEEG keine intensive Anreizwirkung für Doppelverdienerehen im Vergleich zu Einverdienerehen. Vielmehr schafft nach der Geburt eines Kindes gerade die Einkommensersatzfunktion des Elterngelds einen tatsächlichen Anreiz, die Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung eines Kindes vorübergehend zu unterbrechen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2011 - B 10 EG 17/09 R -, juris, Rn. 63).

13

(2) Hingegen ist Art. 6 Abs. 1 und 2 GG durch die Regelung des § 2 Abs. 1 BEEG in seiner Schutz- und Förderdimension (vgl. BVerfGE 111, 160 <172>) berührt. Grenzen zulässiger Ungleichbehandlung, die dem Gesetzgeber durch den allgemeinen Gleichheitssatz hinsichtlich der Auswirkungen auf die Freiheitsrechte gezogen sind (s.o., aa), ergeben sich auch im Hinblick auf die Verwirklichung des staatlichen Schutz- und Förderungsauftrags des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG (vgl. BVerfGE 111, 176 <184 f.>). Das Elterngeld dient der Familienförderung. Der Gesetzgeber verwirklicht damit den ihm verfassungsrechtlich aufgetragenen Schutz der Familie. Die durch das BEEG gewährte Familienförderung ist für sich betrachtet stärker, wenn der bezugsberechtigte Elternteil zuvor ein höheres Einkommen hatte, als wenn er ein niedrigeres Einkommen hatte. Diese Differenzierung ist angesichts des verfassungsrechtlichen Auftrags zur Familienförderung rechtfertigungsbedürftig. Allerdings ist in Rechnung zu stellen, dass dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personengruppen grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BVerfGE 99, 165 <177 f.>; 106, 166 <175 f.>). Weit ist der Gestaltungsspielraum auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Familienförderung (vgl. BVerfGE 87, 1 <35 f.>; 103, 242 <260>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. April 2011 - 1 BvR 1811/08 -, juris, Rn. 9).

14

cc) Die gesetzgeberische Entscheidung, bei der Bemessung des Elterngelds an das bisherige Erwerbseinkommen anzuknüpfen, beruht auf Sachgründen, die hinreichend gewichtig sind, um die Ungleichbehandlung grundrechtlich zu rechtfertigen.

15

(1) Mit der Ausgestaltung als Einkommensersatzleistung wollte der Gesetzgeber insbesondere darauf "reagieren, dass Männer und Frauen sich immer später und seltener für Kinder entscheiden". Für viele Männer und Frauen seien "finanzielle Unsicherheit und Brüche in der Berufsbiographie Gründe, ihren Kinderwunsch nicht zu verwirklichen". Die Ausrichtung des Elterngelds auf die Kompensation des Wegfalls individuellen Einkommens soll finanzielle Unsicherheiten verhindern, die eine Hinauszögerung des Kinderwunschs verursache (BTDrucks 16/1889, S. 15).

16

Zwar kann, worauf die Beschwerdeführerin hinweist, ein Elternteil, der vor der Geburt eines Kindes ein höheres Einkommen erzielt hat, größere Ansparungen zur Vorbereitung auf die Zeit der Kinderbetreuung tätigen als eine Person mit geringerem Einkommen. Auch hat ein Elternteil mit höherem Einkommen bessere Aussichten, nach einer Zeit der Kinderbetreuung wiederum ein höheres Erwerbseinkommen zu erwirtschaften und so Ausgaben für Kinderbetreuung zu finanzieren, die eine weitere Berufstätigkeit und die angemessene Förderung des Kindes ermöglichen. Schwerpunktmäßig fördert das Elterngeld jedoch Erziehende mit kleinen und mittleren Einkommen, wie sie meist am Beginn der Berufstätigkeit erwirtschaftet werden (vgl. auch BSG, Urteil vom 17. Februar 2011 - B 10 EG 17/09 R -, juris, Rn. 40). Eltern mit geringeren Einkommen erhalten gemäß § 2 Abs. 2 BEEG relativ eine höhere Kompensation des Erwerbsausfalls als Eltern mit hohem Einkommen, weil das Elterngeld auf 1.800 € beschränkt ist. Der Gesetzgeber will verhindern, dass bei Männern und Frauen die Aussicht, nach Studium und Ausbildung mit der Geburt eines Kindes einen erheblichen Teil des gerade erwirtschafteten Einkommens wieder zu verlieren, zu einem Aufschieben des Kinderwunschs führt. Das Elterngeld soll die Entscheidung für eine Verbindung von Beruf und Familie gegenüber einem Verzicht auf Kinder begünstigen und will daher Einkommensunterschiede zwischen kinderlosen Paaren und Paaren mit Kindern abmildern (vgl. BTDrucks 16/1889, S. 14).

17

Dass der Gesetzgeber bei jüngeren Berufstätigen spezifische Hindernisse für die Familiengründung ausmacht und darum in typisierender Weise gerade hier Anreize für die Familiengründung setzt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar verzichtet der Gesetzgeber mit der gewählten Ausgestaltung des Elterngelds darauf, einen sozialen Ausgleich vorzunehmen. Die Behebung von Notlagen überlässt er anderen Sicherungssystemen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2011 - B 10 EG 17/09 R -, juris, Rn. 90). Dass bei einer Ausgestaltung des Elterngelds als Kompensationsleistung für geburtsbedingten Einkommensverlust Unterschiede der Förderung zwischen Familien je nach dem vorgeburtlichen Einkommen der Eltern entstehen, ist jedoch verfassungsrechtlich angesichts der gesetzlichen Zielsetzung noch hinzunehmen, zumal die Regelung auch Eltern ohne vorgeburtliches Einkommen nicht gänzlich ohne Förderung lässt.

18

(2) Die mittelbar angegriffene Regelung ist zudem im Hinblick auf den Verfassungsauftrag des Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Gleichberechtigung der Geschlechter in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durchzusetzen und überkommene Rollenverteilungen zu überwinden (stRspr; vgl. BVerfGE 92, 91 <112 f.>). Der Verfassungsauftrag will nicht nur Rechtsnormen beseitigen, die Vor- oder Nachteile an Geschlechtsmerkmale anknüpfen, sondern für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchsetzen (vgl. BVerfGE 85, 191 <207> m.w.N.). Dies verpflichtet den Gesetzgeber auch dazu, einer Verfestigung überkommener Rollenverteilung zwischen Mutter und Vater in der Familie zu begegnen, nach der das Kind einseitig und dauerhaft dem "Zuständigkeitsbereich" der Mutter zugeordnet würde (vgl. BVerfGE 114, 357 <370 f.>).

19

Nicht nur mit Einführung der sogenannten Partner- oder Vätermonate (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2011 - 1 BvL 15/11 -, juris), sondern auch mit der Gestaltung des Elterngelds als Einkommensersatz beabsichtigte der Gesetzgeber, die partnerschaftliche Teilhabe beider Eltern an Erziehungs- und Betreuungsaufgaben zu stärken (BTDrucks 16/1889, S. 1, 2, 14, 15, 16, 19 f.). Während der ersten Zeit der Kinderbetreuung gebe in 95 % der Fällen die Mutter ihre Erwerbstätigkeit auf, während der Vater seine beruflichen Anstrengungen häufig intensiviere, um den entstandenen Einkommensausfall zumindest teilweise kompensieren zu können. Daher nähmen nur 5 % der Väter Elternzeit in Anspruch (BTDrucks 16/1889, S. 14). Um Vätern und Müttern gleichermaßen eine aktive Elternrolle zu erlauben, wolle das Elterngeld die Übernahme der Elternzeit auch durch jenen Elternteil, meist den Vater, ermöglichen, der das höhere Einkommen erziele (BTDrucks 16/1889, S. 20). Daten des Statistischen Bundesamts zeigen, dass sich die Zahl der Väter, die Elternzeit und Elterngeld in Anspruch nehmen, seit der Einführung des Elterngelds zum 3. Quartal 2009 auf 23,9 % erhöht hat. Väter erhalten auch häufig ein höheres Elterngeld als Mütter. So erhielten von Januar 2007 bis Juni 2008 21,7 % der Väter über 1.500 € Elterngeld, während dies nur auf 4,4 % der Mütter zutraf (vgl. BTDrucks 16/10770, S. 12). Insofern ist die Annahme des Gesetzgebers, die Ausgestaltung des Elterngelds als Einkommensersatzleistung könne auch Väter zur Wahrnehmung von Erziehungsverantwortung ermutigen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

20

2. Die Beschwerdeführerin wird durch die angegriffene Regelung auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verletzt. Die gesetzgeberische Entscheidung, bei der Bemessung des Elterngelds an das bisherige Erwerbseinkommen anzuknüpfen, ist von legitimen Zwecken getragen. Bei der Ausgestaltung der durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gebotenen Familienförderung kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu, den er mit der hier mittelbar angegriffenen Regelung nicht überschritten hat.

21

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

22

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen sozialgerichtliche Entscheidungen und mittelbar gegen § 2 Abs. 7 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG), den sie für verfassungswidrig hält.

2

1. § 2 BEEG regelt die Berechnung des Elterngeldes. Das Elterngeld wird in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800 € monatlich für zwölf, beziehungsweise vierzehn volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Gemäß § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG bleiben bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zugrunde zu legenden Monate jene Kalendermonate unberücksichtigt, während derer Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld nach der RVO oder dem Gesetz über die Krankenversicherung für Landwirte bezogen wurden. Unberücksichtigt bleiben auch Monate, in denen wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Krankheit Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist. Einbezogen werden dagegen Monate, in denen der anspruchstellende Elternteil Elternzeit ohne den Bezug von Elterngeld wahrgenommen hat. Personen, die vor der Geburt ihres Kindes kein oder nur geringes Einkommen erwirtschaftet haben, wird Elterngeld mindestens in Höhe von 300 € gezahlt (§ 2 Abs. 5 BEEG) und um 10 %, mindestens 75 €, erhöht, wenn die berechtigte Person mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt lebt (§ 2 Abs. 4 BEEG).

3

Am 29. Dezember 1999, 4. März 2002 und 17. November 2004 hat die Beschwerführerin jeweils ein Kind geboren und für diese jeweils Elternzeit in Anspruch genommen. Am 14. August 2007 gebar sie den Sohn F. Auf den im September 2007 gestellten Antrag bewilligte die zuständige Elterngeldstelle Elterngeld für die Zeit vom 14. August bis 13. März 2008 in Höhe von 375 € monatlich und für die Zeit vom 14. März 2008 bis 13. August 2008 in Höhe von 300 € monatlich. Der Widerspruch und die Klage der Beschwerdeführerin, in denen sie Elterngeld auf der Grundlage ihres vor Januar 2000 erwirtschafteten Einkommens begehrte, blieben bis vor dem Bundessozialgericht erfolglos. In ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und 2 GG sowie von Art. 6 Abs. 1 GG, die letztlich daraus resultieren soll, dass gemäß § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt ihres Kindes F. zugrunde zu legenden Monate auch jene Kalendermonate berücksichtigt wurden, in denen sie Elternzeit für das zuvor geborene Kind wahrgenommen hatte ohne Elterngeld zu beziehen. Dadurch fällt das für F. bezogene Elterngeld niedriger aus als wenn die ohne den Bezug von Elterngeld wahrgenommene Elternzeit für die älteren Kinder unberücksichtigt geblieben wäre.

4

2. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, da die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet ist.

5

a) Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 2 GG ist nicht ersichtlich. Zwar mögen mehr Frauen als Männer von dem nachteiligen Effekt der Berücksichtigung der über die Bezugszeit des Elterngeldes hinausgehenden Elternzeit bei Bestimmung des nach § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG zugrunde zulegenden Zeitraums betroffen sein. Dies ist jedoch auf die verbreitete familiäre Rollenverteilung zurückzuführen, der das BEEG gerade entgegenwirken will. Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien ist ein Ziel des Elterngeldes, zu einer partnerschaftlicheren Verteilung der Erziehungsaufgaben beizutragen (vgl. BTDrucks 16/1889, S. 15 f., 18, 23). Aufgrund der angegriffenen Regelung kann es für Eltern, die in den ersten Lebensjahren eine Betreuung ihrer Kinder innerhalb der Familie wünschen, attraktiv sein, dass auch der Vater mit der Wahrnehmung von Elternzeit die Kinderbetreuung zeitweilig übernimmt, damit die Mutter in den Beruf zurückkehren und Einkommen erwirtschaften kann, das bei der Berechnung eines neuen Elterngeldanspruches herangezogen werden kann. Eine Regelung, wie sie die Beschwerdeführerin begehrt, könnte dagegen einen durch Art. 3 Abs. 2 GG gerade nicht gebotenen Anreiz für das langfristige Ausscheiden eines Elternteils aus dem Berufsleben schaffen. Dass der Gesetzgeber, der gleichwohl auch längerfristige familienbedingte Auszeiten durch die Elternzeit ermöglicht, diese nicht auch finanziell über die Berechnung des Elterngeldes fördert, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

6

b) Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, Monate, in denen der den Antrag auf Elterngeld stellende Elternteil aufgrund der Betreuung eines älteren Geschwisterkindes kein Einkommen erwirtschaftet hat, über § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG bei der Berechnung von Elterngeld unberücksichtigt zu lassen.

7

Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten abweichend behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (stRspr, vgl. BVerfGE 117, 272 <300 f.>). Die Bemessungsregelung des § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG führt dazu, dass Eltern, die über die Bezugszeit des Elterngeldes hinaus Elternzeit wahrnehmen, für ein weiteres Kind unter Umständen ein geringeres Elterngeld erhalten als Eltern, die nach der Bezugszeit des Elterngeldes für das vorherige Kind ein Einkommen erzielt haben.

8

Dies verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich zwar umso engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfGE 106, 166 <176>; 111, 176 <184>). Die Gewährung von Elterngeld mag Einfluss darauf haben, wie Eltern ihre grundrechtlich verankerte Erziehungsverantwortung wahrnehmen und das Leben in der Familie gestalten. Die Grenzen des allgemeinen Gleichheitssatzes sind mit der in § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG gewählten Regelung jedoch nicht überschritten. Der dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personengruppen grundsätzlich zukommende Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 99, 165 <178>; 106, 166 <175 f.>) besteht auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Familienförderung (vgl. BVerfGE 87, 1 <35 f.>; 103, 242 <260>). Die Grenzen dieses Ausgestaltungsspielraums hat der Gesetzgeber gewahrt. Die Regelungen zur Bestimmung des für die Elterngeldberechnung heranzuziehenden Bemessungszeitraums gestalten den der gesamten Elterngeldregelung zugrunde liegenden Gedanken konsequent aus. Das Elterngeld hat einkommensersetzende Funktion. Während der Elternzeit erwirtschaftet der betreuende Elternteil kein ersatzfähiges Einkommen. Ein Einkommen dieses Ehegattens konnte die Erwerbssituation der Familie dementsprechend nicht prägen, sodass sich nach der Geburt eines weiteren Kindes das Familieneinkommen nicht aufgrund der neuen Betreuungssituation verschlechtern konnte. Zwar wurde während der Elternzeit die verfassungsrechtlich gemäß Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Erziehung wahrgenommen. Eine Berücksichtigung dieser Tätigkeit gegenüber einer Person, die vor einer Geburt erwerbslos war, ohne Kinder zu betreuen, findet jedoch über den Geschwisterbonus statt, sodass eine verfassungsrechtlich unzulässige Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte nicht gegeben ist. Der Gesetzgeber war darüber hinaus nicht verpflichtet, an früheres Einkommen anzuknüpfen.

9

c) Auch eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Art. 6 Abs. 1 GG garantiert in seiner hier nicht betroffenen abwehrrechtlichen Funktion die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden. Deshalb hat der Staat die Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen als auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweiligen eigenständigen und selbstverantwortlichen Ausgestaltung zu respektieren. Demgemäß dürfen die Eltern ihr familiäres Leben nach ihren Vorstellungen planen und verwirklichen und insbesondere in ihrer Erziehungsverantwortung entscheiden, ob und in welchem Entwicklungsstadium das Kind überwiegend von einem Elternteil allein, von beiden Eltern in wechselseitiger Ergänzung oder von einem Dritten betreut werden soll (vgl. BVerfGE 99, 216 <231>). Neben dieser Pflicht, die von den Eltern im Dienst des Kindeswohls getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und daran keine benachteiligenden Rechtsfolgen zu knüpfen, folgt aus Art. 6 Abs. 1 GG auch eine gewisse positive Verpflichtung des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern (vgl. BVerfGE 99, 216 <234>). Mit der Einrichtung von Elterngeld und Elternzeit wird die Möglichkeit der Eigenbetreuung von Kindern bereits in beachtlichem Umfang gefördert. Zu einer weitergehenden Förderung der Kindesbetreuung innerhalb der Familie war der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet.

10

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

11

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 30.000 € (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betraf ein finanzgerichtliches Verfahren zur Erbschaftsteuer für eingetragene Lebenspartner.

I.

2

Die Beschwerdeführerin ist Erbin ihrer am 28. Februar 2002 verstorbenen eingetragenen Lebenspartnerin. Das zuständige Finanzamt hatte - ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes in Höhe von 58.500 € - die Erbschaftsteuer auf letztlich 12.040 € festgesetzt. Das von der Beschwerdeführerin mit dem Ziel der Gleichbehandlung mit erbenden Ehegatten betriebene gerichtliche Verfahren war erfolglos geblieben.

3

Mit Beschluss vom 21. Juli 2010 hat der Senat § 16 Abs. 1, § 17, § 15 Abs. 1 und § 19 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl I S. 378) mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt, soweit diese eingetragene Lebenspartner betreffen, und die von der Beschwerdeführerin angegriffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs aufgehoben. Für die Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten bestünden keine Unterschiede, die eine solche Benachteiligung der Lebenspartner im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz rechtfertigen könnten.

4

Die Beschwerdeführerin hat beantragt, den Gegenstandswert auf 45.000 € festzusetzen.

II.

5

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG. Bei der von ihm daher nach billigem Ermessen vorzunehmenden Bestimmung des Gegenstandswerts hat der Senat die in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1989 (BVerfGE 79, 357 <361 f.> sowie 365 <366 ff.>) entwickelten Gesichtspunkte berücksichtigt:

6

Die subjektive Bedeutung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens bemisst sich für die Beschwerdeführerin nach den wirtschaftlichen Folgen der Erbschaftsteuerfestsetzung und damit auf 12.040 €. Dieser Wert trägt der objektiven Bedeutung der Sache allerdings nicht ausreichend Rechnung und bedarf deshalb einer angemessenen Erhöhung. Zwar betrifft die Entscheidung des Senats angesichts der geringen Zahl der Lebenspartnerschaften und des Umstands, dass von der Unvereinbarkeitserklärung nur der Zeitraum ab Einführung der Lebenspartnerschaft bis zum Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008 betroffen ist, lediglich eine geringe Anzahl von Erbfällen und nur noch außer Kraft getretenes Recht. Für die erfassten Altfälle kann die Entscheidung je nach Größe der Erbschaft im Einzelfall jedoch erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Vor allem aber hat die Verfassungsbeschwerde zu einer Klärung der verfassungsrechtlichen Frage von allgemeiner Bedeutung geführt, inwieweit im Recht der Erbschaftsteuer eine Differenzierung zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zulässig ist. Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit rechtfertigen hingegen keine weitere Erhöhung des Gegenstandswerts.

(1) Landwirte können die Altersrente bis zu zehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzung des § 11 Absatz 1 Nummer 2 vorliegt und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Regelaltersrente oder vorzeitige Altersrente nach Absatz 2 hat oder gehabt hat.

(2) Landwirte können die Altersrente frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Satz 1 gilt für mitarbeitende Familienangehörige entsprechend.

(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn

1.
sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.