Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 1 Versicherte kraft Gesetzes

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Landwirte,
2.
mitarbeitende Familienangehörige.

(2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

(3) Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer Gesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Sie können innerhalb dieser Frist auch erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist. Tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut erklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder daß beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei betreiben.

(4) Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn

1.
eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,
2.
die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und
3.
das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.
Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie als ein Unternehmen.

(5) Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt. Ein Unternehmen der Imkerei muß grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen. Ein Unternehmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern. Ein Unternehmen der Wanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen.

(6) Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert. Pachtflächen sowie verpachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des Unternehmens entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen zugerechnet werden. Ist der gesamte Betrieb gepachtet, ist der für den Verpächter maßgebende Wirtschaftswert anzusetzen. Ist der Wirtschaftswert des Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist er zu schätzen. Weichen bei gartenbaulicher Nutzung die dem Einheitswertbescheid zugrunde liegenden betrieblichen Verhältnisse von den tatsächlichen ab, sind die Flächen nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu bewerten.

(7) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt.

(8) Mitarbeitende Familienangehörige sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade und
3.
Pflegekinder
eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich tätig sind. Pflegekinder sind Personen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.

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Gesellschaftsrecht: Zum Erwerb eines Grundstücks zwecks Einbringung in Personengesellschaft

13.03.2015

Dies ist dem Erwerb durch die Gesellschaft nur gleichzustellen, wenn der Gesellschafter in dem Unternehmen über die Bewirtschaftung mitentscheidet und die Einbringung des Grundstücks rechtlich sichergestellt ist.

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zitiert oder wird zitiert von 23 §§.

wird zitiert von 13 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 82 Begriff des Einkommens


(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören1.Leistungen nach diesem Buch,2.die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungs

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 10 Familienversicherung


(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen 1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,2. nicht nach § 5 Abs.

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte - KVLG 1989 | § 2 Pflichtversicherte


(1) In der Krankenversicherung der Landwirte sind versicherungspflichtig1.Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht (landwirtschaftliche Unternehmer), deren Unterneh

Bewertungsgesetz - BewG | § 51a Gemeinschaftliche Tierhaltung


(1) Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört auch die Tierzucht und Tierhaltung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (§ 97 Abs. 1 Nr. 2), von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind (§ 97 Ab
wird zitiert von 8 anderen §§ im .

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 3 Befreiung von der Versicherungspflicht


(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie1.regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Be

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 32 Anspruchsvoraussetzungen


(1) Versicherungspflichtige Landwirte erhalten einen Zuschuss zu ihrem Beitrag und zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige, wenn das jährliche Einkommen weniger als 60 Prozent der Bezugsgröße beträgt. (2) Das jährliche Einkommen wird aus

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 23 Berechnung der Renten


(1) Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn1.die Steigerungszahl,2.der Rentenartfaktor und3.der allgemeine Rentenwertmit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. (2) Die Steigerungszahl ergibt sich, indem die Anzahl der

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 17 Anrechenbare Zeiten


(1) Auf die Wartezeit von fünf, 15 und 35 Jahren werden Beitragszeiten angerechnet. Ferner werden angerechnet 1. Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt sind,2. Zeiten, in denen Versicherungs
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

Bewertungsgesetz - BewG | § 69 Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen


(1) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den im Feststellungszeitpunkt bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, daß sie in absehbarer Zeit an

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2006 - BLw 32/05

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Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Jan. 2016 - M 12 K 15.3315

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 01. Apr. 2015 - 3 BV 13.49

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 24. Juni 2014 - L 1 LW 21/11

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 09. März 2016 - L 1 LW 9/15

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 01. Dez. 2015 - L 1 LW 4/15

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Juli 2018 - L 1 LW 8/16

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 13. Juni 2018 - L 1 LW 2/16

bei uns veröffentlicht am 13.06.2018

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 05. Januar 2016 und der Bescheid der Beklagten vom 24. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2015 aufgeh

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 02. Okt. 2014 - L 1 LW 24/11

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Tenor I. Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10. Mai 2011 wird aufgehoben. II. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2005 in der Fassung des Bescheids

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 02. Okt. 2014 - L 1 LW 23/11

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Tenor I. Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.Mai 2011 wird aufgehoben. II. Die Bescheide der Beklagten vom 13. Oktober 2004, 18. März 2005, 07. April 2005 und 29. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1

Sozialgericht Augsburg Urteil, 24. Nov. 2015 - S 3 SO 57/15

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Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 6. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2015 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Streitig

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2016 - 3 ZB 16.863

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. März 2017 - L 1 LW 2/14

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 09. Feb. 2018 - L 10 LW 4015/17

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Bundessozialgericht Urteil, 07. Sept. 2017 - B 10 LW 1/16 R

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 27. Apr. 2017 - L 1 R 454/13

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Tenor Die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 281/14 und 1 BvR 350/16 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Verfassun

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2016 - BLw 4/15

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Bundessozialgericht Beschluss, 24. Okt. 2016 - B 10 LW 6/16 B

bei uns veröffentlicht am 24.10.2016

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.

Bundessozialgericht Urteil, 19. Okt. 2016 - B 14 AS 53/15 R

bei uns veröffentlicht am 19.10.2016

Tenor Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19. Mai 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2010 aufgehoben und im Übrigen die Sache zur erneuten Verha

Landessozialgericht NRW Beschluss, 30. Mai 2016 - L 8 LW 5/15 B ER und L 8 LW 6/15 B

bei uns veröffentlicht am 30.05.2016

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 12.11.2015 geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 27.7.2015 festgestellt, soweit die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 25.11.2014 in der Ge

Bundessozialgericht Urteil, 09. März 2016 - B 14 KG 1/15 R

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. März 2015 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das La

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 07. März 2016 - L 10 LW 1722/15

bei uns veröffentlicht am 07.03.2016

Tenor Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Gründe  1 Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders als d

Bundessozialgericht Urteil, 18. Feb. 2016 - B 3 KR 15/15 R

bei uns veröffentlicht am 18.02.2016

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 08. Juli 2015 - L 8 U 40/13

bei uns veröffentlicht am 08.07.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 27. März 2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens auch für das Berufungsverfahren zu tragen. Die Revision wird nicht zugel

Bundessozialgericht Beschluss, 15. Apr. 2015 - B 10 LW 8/14 B

bei uns veröffentlicht am 15.04.2015

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 03. Dez. 2014 - L 8 U 19/13

bei uns veröffentlicht am 03.12.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig zu Ziffer 1 und 2 des Tenors vom 31. Oktober 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 03. Dez. 2014 - L 8 U 25/13

bei uns veröffentlicht am 03.12.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 27. Juni 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligt

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2014 - BLw 2/14

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Bundessozialgericht Beschluss, 07. Aug. 2014 - B 14 AS 101/14 B

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Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Bundessozialgericht Beschluss, 04. Aug. 2014 - B 10 LW 19/13 B

bei uns veröffentlicht am 04.08.2014

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Mai 2014 - L 10 LW 1427/13

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Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2014 - BLw 7/13

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Mai 2013 - L 2 AS 1962/12

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Bundessozialgericht Urteil, 20. Dez. 2012 - B 10 LW 2/11 R

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 17. Sept. 2012 - 4 K 182/12.KO

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Bundessozialgericht Urteil, 27. Juni 2012 - B 12 KR 18/10 R

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Bundessozialgericht Urteil, 29. Feb. 2012 - B 12 KR 4/10 R

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Bundessozialgericht Urteil, 29. Feb. 2012 - B 12 KR 7/10 R

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