Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 94 Grundsatz

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 94 Grundsatz
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Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte Inhaltsverzeichnis

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Ist nach dem maßgebenden Zeitpunkt

1.
eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und dabei die Steigerungszahl neu zu ermitteln,
2.
innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung eine Altersrente für denselben Versicherten festzustellen,
3.
innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung des Verstorbenen eine Hinterbliebenenrente festzustellen oder
4.
innerhalb vom 24 Monaten nach Ende des Bezugs einer Hinterbliebenenrente erneut eine solche Rente festzustellen,
ist mindestens die Steigerungszahl zugrunde zu legen, die sich bei Anwendung der bei Feststellung der bisherigen Rente geltenden Vorschriften ergeben würde.

(2) Durch dieses Gesetz aufgehobene und ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(2a) Wird bis zum 31. März 2019 erstmals ein Antrag auf Rente gestellt und waren am 1. Januar 2019 alle Voraussetzungen für den Rentenanspruch mit Ausnahme der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens erfüllt, wird die Rente von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente mit Ausnahme der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens erfüllt sind, frühestens ab dem 1. September 2018.

(3) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1994 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzes ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe. Ab 1. Januar 1995 gelten

1.
Altersgelder als Altersrenten vom 65. Lebensjahr an,
2.
vorzeitige Altersgelder als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit,
3.
Altersgelder für Witwen und Witwer, vorzeitige Altersgelder für Witwen und Witwer sowie Hinterbliebenengelder als Witwen- und Witwerrenten und
4.
Waisengelder als Waisenrenten.

(4) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, wird aus Anlaß der Rechtsänderung die Leistung nicht neu bestimmt.

(5) Ist am 31. Dezember 1994 eine Rente an Landwirte gezahlt worden und ist diese Rente in Höhe von einem Drittel des Zahlbetrags an den Ehegatten des Anspruchsberechtigten ausgezahlt worden, ist die Rente in Höhe von einem Drittel des Zahlbetrags auch nach dem 31. Dezember 1994 an den Ehegatten des Anspruchsberechtigten weiter auszuzahlen, längstens bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem der Ehegatte des Anspruchsberechtigten Anspruch auf eine Rente hat.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

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published on 24/06/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16. März 2011 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
published on 30/04/2014 00:00

Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Altersrente für Landwirte des verstorbenen Ehemannes der Klägerin als Rechtsnachfolgerin, hilfsweise um eine Beitragserstattung. Der 1943 geborene und 2011 verstorbene Ehemann (X.W.) der
published on 20/12/2012 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. September 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gerich
published on 19/10/2006 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 14. September 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt die Gewährun
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