Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. Jan. 2019 - L 5 KR 244/18

published on 15/01/2019 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. Jan. 2019 - L 5 KR 244/18
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Sozialgericht München, S 2 KR 1174/16, 01/03/2018

Gericht

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Tenor

I. Auf Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 01.03.2018 und der Bescheid der Beklagten vom 12.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.07.2016 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin im Zeitraum vom 25.06.-26.07.2016 Krankengeld zu bewilligen.

II. Es wird festgestellt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Krankengeld gegen die Beklagte im Zeitraum vom 29.04.2016-24.06.2016 zusteht.

III. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch auf Krankengeld nach Aufforderung zur Antragstellung auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 51 Abs. 1 SGB V) im Zeitraum vom 29.04.2016 - 26.07.2016.

1. Die 1980 geborene Klägerin ist Diplom-Betriebswirtin und seit 01.12.2006 als Managerin im Konzernrechnungswesen beschäftigt. Sie ist bei der Beklagten freiwillig versichert.

Mit Erstbescheinigung vom 03.08.2015, ausgestellt durch Dr. B., wurde die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin wegen Somatisierungsstörungen (ICD F45.0G) festgestellt. Dr. B. stellte Folgebescheinigungen bei gleicher Diagnose aus mit einer voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit bis zum 14.09.2015. Am 15.09.2015 bestätigte Dr. B. die Diagnosen gegenüber der Beklagten und gab an, der Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit sei nicht absehbar. Am 14.01.2016 wurden durch die Ärzte K. und Dr. Sch. die Diagnosen Z73.G (Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung; hier im Sinn eines Burnout) und F41.1G (generalisierte Angststörung) hinzugefügt. Die Klägerin unterzog sich neben Diagnosebemühungen einer ambulanten Psychotherapie, einer medikamentösen Therapie und ließ Behandlungen von Heilpraktikern, Osteopathen und Zahnärzten durchführen. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind bis zum 28.08.2016 aktenkundig. Seit Mai 2017 ist die Klägerin wieder vollzeitig erwerbstätig.

2. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung am 13.09.2015 bewilligte die Beklagte der Klägerin Krankengeld in Höhe von kalendertäglich brutto 86,08 €, netto 75,45 €. Die Beklagte schaltete den MDK ein, welcher nach Aktenlage am 11.02.2016 feststellte, die Klägerin leide an einer Somatisierungsstörung, sonstiger seropositiver chronischer Polyarthritis und einer generalisierten Angststörung. Trotz diverser Behandlungen sei ein Ende der Arbeitsunfähigkeit nicht absehbar. Eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 51 Abs. 1 SGB V liege vor. Das Gutachtensergebnis wurde der Klägerin nicht mitgeteilt. Mit Bescheid vom 12.02.2016 teilte die Beklagte der Klägerin ohne vorherige Anhörung mit, „die Krankenkasse ist gehalten“, das Mitglied zu bitten, innerhalb vom 10 Wochen einen Antrag nach § 51 Abs. 1 SGB V zu stellen. Es liege ein ärztliches Gutachten vor, nach dem die Erwerbsfähigkeit derzeit erheblich gefährdet sei.

Dagegen hat die Klägerin fristgerecht Widerspruch eingelegt. Im Widerspruchsverfahren teilte die behandelnde Diplom-Psychologin J. mit, nach ihrer Einschätzung sei eine Rehabilitationsmaßnahme erst nach einer weiteren körperlichen Regeneration in Betracht zu ziehen. Die Anforderungen einer Rehabilitationsmaßnahme würde die Gefahr in sich bergen, dass die Klägerin wieder unter enormen Druck gerate und Stress ausgesetzt würde. Dadurch könne die bereits erreichte Stabilisierung gefährdet werden, was eine weitere körperliche und psychische Dekompensation der Klägerin zur Folge haben würde. Auch die behandelnde Psychiaterin M. erklärte eine Rehabilitation für nicht sinnvoll. Der MDK nahm am 25.034.2016 dazu mit einem einzigen Satz dahingehend Stellung, dass den aktuellen Angaben der behandelnden Psychiaterin zu Folge aktuell keine Rehabilitationsfähigkeit bestünde; die Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei aber dennoch gefährdet. Die Beklagte informierte die Klägerin über das Ergebnis der „Widerspruchsbegutachtung des MDK“ und die Absicht, die Krankengeldzahlung ab dem 29.04.2016 einzustellen, solange ein Antrag auf Rehabilitation nicht gestellt werde. Mit Schreiben vom 25.05.2016 gab die Beklagte der Klägerin die Möglichkeit, sich gemäß § 24 Abs. 1 SGB X nochmals schriftlich zu äußern. Die Klägerin erklärte dazu, sie befinde sich in engmaschiger Behandlung von Ärzten und Psychotherapeuten und regeneriere sich körperlich langsam. Eine Rehabilitationsmaßnahme käme ab August/September in Betracht. Sie wies darauf hin, dass das Gutachten des MDK nicht nachvollziehbar sei und bat um persönliche Begutachtung.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2016 den Widerspruch der Klägerin unter Bezugnahme auf die Grundsätze einer wirtschaftlichen Leistungsgewährung zurück und erklärte dabei das Ende der beitragsfreien Mitgliedschaft zum 28.04.2016.

Mit Schreiben vom 22.07.2016 teilte die Beklagte unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 12.02.2016 und den Widerspruchsbescheid vom 15.07.2016 die Krankengeldeinstellung mit und bat die Klägerin, das unter Vorbehalt ausgezahlte Krankengeld für den Zeitraum vom 29.04.2016 bis 24.06.2016 zurückzuzahlen.

Am 27.07.2016 stellt die Klägerin den geforderten Antrag auf Rehabilitation bei der DRV Bund.

3. Die Klägerin hat fristgerecht Klage zum Sozialgericht München erhoben und vorgetragen, die Beklagte habe das im Zeitraum vom 29.04.2016 bis 24.06.2016 bezahlte Krankengeld in Höhe von 4.225,20 Euro zurückgefordert und die beitragsfreie Mitgliedschaft für beendet erklärt. Das vom Gesetzgeber eingeräumte Ermessen im Sinne von § 51 SGB V sei bei der Aufforderung vom 12.02.2016 nicht ausgeübt worden. Sie habe gesundheitliche Beeinträchtigungen von erheblichen Gewicht, die von der Beklagten nicht im Ansatz gewürdigt worden seien. Gegen das Schreiben vom 22.07.2016 hat die Klägerin nach dem Vortrag im Klageverfahren Widerspruch eingelegt.

Die Beklagte hat argumentiert, die Begutachtung durch den MDK habe zu dem Ergebnis geführt, dass eine erhebliche Gefährdung/Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegen würde.

Mit Schreiben vom 09.08.2016 hat die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass das Schreiben vom 22.07.2016 keinen Verwaltungsakt darstelle, da die Rückforderung eine rechtliche Folge aus dem Bescheid vom 12.02.2016 darstelle. Ein diesbezüglicher Widerspruchsbescheid ist nicht ergangen. Am 10.08.2012 ist die Klägerin zur hälftigen Einbehaltung des Krankengelds, welches ihr ab Stellung des Rehabilitationsantrags zusteht, angehört worden. Die entsprechende Verrechnung mit einem Anspruch auf Krankengeld ist in der Zeit vom 27.07.2016-22.11.2016 erfolgt.

Das Sozialgericht hat ein Sachverständigengutachten durch den Psychiater Dr. P. in Auftrag gegeben, welches zu dem Ergebnis kommt, dass die Erkrankung der Klägerin eine leichte depressive Störung vorwiegend reaktiver Genese (ICD F43.2) sei. Ab dem 12.02.2016 sowie in den Folgemonaten habe eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin vorgelegen. Zur Rehabilitationsfähigkeit der Klägerin hat das Sozialgericht den Sachverständigen nicht befragt.

Mit Urteil vom 01.03.2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass bei nachgewiesener Gefährdung der Erwerbsfähigkeit durch das Sachverständigengutachten auch die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorgaben eingehalten worden seien. Bei Einbeziehung der Erwägungen der Beklagten bis zum Ende der mündlichen Verhandlung bewege sich die Ermessenbetätigung noch im zulässigen Rahmen.

4. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und geltend gemacht, dass die Beklagte kein Ermessen ausgeübt habe und das Gutachten des MDK nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 51 Abs. 1 SGB entspreche. Die Beklagte hat ihre Argumente weiterhin auf Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte gestützt.

Zum Erörterungstermin, der nach gerichtlichem Hinweis auf die das Erfordernis der Anwesenheit der Beklagten aufgrund deren Verhinderung bereits verschoben werden musste, ist die Beklagte nicht erschienen. Sie hat sich durch die in München ansässige SBK vertreten lassen. Im Gegensatz zu der schriftlichen Vollmacht war es der Sitzungsvertreterin der SBK durch Weisung der Beklagten jedoch verwehrt, ein Anerkenntnis abzugeben oder der Klägerin ein Vergleichsangebot zur einvernehmlichen Beendigung des Rechtsstreits zu machen. In der Sache haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass im streitgegenständlichen Zeitraum keine Mitgliedsbeiträge von der Klägerin gezahlt worden sind.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 01.03.2018 sowie des Bescheids der Beklagten vom 12.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.07.2016 und des Bescheids vom 22.07.2016 festzustellen, dass der Klägerin im Zeitraum vom 29.04.2016 bis 26.07.2016 Krankengeld in gesetzlicher Höhe gegen die Beklagte zusteht,

hilfsweise,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 01.03.2018 sowie des Bescheids der Beklagten vom 12.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.07.2016 und des Bescheids vom 22.07.2016 zu verurteilen, der Klägerin im Zeitraum vom 29.04.2016 bis 26.07.2016 Krankengeld in gesetzlicher Höhe gegen die Beklagte zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die der Entscheidung zugrunde liegen.

Gründe

Die zulässige (§§ 143, 151 SGG) Berufung der Klägerin ist auch begründet.

Über die Berufung konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt (§ 124 Abs. 2 SGG). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Anwesenheit der Beklagten ist aufgrund deren prozessualen Verhaltens nicht möglich erschienen.

I.

Rechtsschutzziel der Klägerin ist vorliegend ein ungekürztes Krankengeld im gesamten Zeitraum vom 29.04.2016 bis 26.07.2016. Darauf richten sich die Anträge. Das ergibt die Auslegung der Berufungsanträge nach dem Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten (BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 4 AS 17/13), entsprechend dem Grundsatz einer effektiven Rechtsschutz gewährenden Auslegung (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG, vgl. BVerfG v. 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 sowie v. 03.03.2004 - BvR 461/03) und entsprechend dem Gebot, im Zweifel von einem umfassenden Rechtsschutzbegehren auszugehen.

Die Klägerin verfolgt ihr Begehren statthaft als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) für den Zeitraum vom 29.04.-24.06.2016 bzw. als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) für den Zeitraum vom 25.06.2016 bis 26.07.2016.

1. Streitgegenständlich ist der Bescheid vom 12.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.07.2016, welchen das Sozialgericht mit dem vollumfänglich angegriffenen Urteil vom 01.03.2018 bestätigt hat.

2. Das Schreiben der Beklagten vom 22.07.2016 kann - wie von der Beklagten intendiert und mit Schreiben vom 09.08.2016 mitgeteilt - als Information ohne Regelungscharakter im Sinne eines schlicht-hoheitlichen Handelns aufgefasst werden, das nicht separat aufgehoben werden muss, obgleich es dokumentiert, dass die Beklagte in rechtswidriger Weise einen nicht bestandskräftigen Bescheid zu vollziehen beabsichtigt. Der Entfall des Anspruchs auf Krankengeld bei Nichtstellung eines Antrags nach rechtmäßiger Aufforderung nach § 51 Abs. 1 SGB V ist eine gesetzliche Rechtsfolge (§ 51 Abs. 3 S. 1 SGB V), d.h. diesbezüglich umsetzende Verwaltungsakte durch die Krankenkassen bedarf es grundsätzlich nicht. Der gegen das Schreiben vom 22.07.2016 eingelegte Widerspruch der Klägerin - der von der Beklagten nicht verbeschieden worden ist - sowie der Antrag auf Aufhebung im Berufungsverfahren sind dennoch aufgrund der anwaltlichen Sorgfaltspflicht zutreffend eingelegt bzw. gestellt worden.

3. Bereits (vorläufig) bewilligtes Krankengeld (in Höhe von 4225,50 € für den Zeitraum vom 29.04.2016 - 24.06.2016) ist der Klägerin durch Aufrechnung mit dem ab dem 27.07.2017 bewilligten Anspruch auf Krankengeld wieder entzogen. Für den Zeitraum vom 29.04.-24.06.2016 ist daher die Feststellung ausreichend, dass der Klägerin ein Anspruch auf Krankengeld zusteht (vgl. BSG, Urt. v. 16.12.2014 - B 1 KR 32/13 R). Da die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nicht vorgelegen haben, ist der aufgerechnete Betrag von der Beklagten an die Klägerin aufgrund der gerichtlichen Feststellung auszuzahlen.

4. Im weiteren streitgegenständlichen Zeitraum vom 25.06-26.07.2016 ist von der Beklagten kein Krankengeld bewilligt worden. Anders als im Verfahren des BSG (Urt. v. 16.12.2014 - B 1 KR 32/13 R) und des Bayer. LSG (Urt. v. 30.05.2017 - L 20 KR 2017) geht es der Klägerin daher vorliegend um mehr als das „Behaltendürfen“ vorläufig ausgezahlter Leistungen. Die Leistungsklage ist daher für den Zeitraum vom 25.06.-26.07.2018 erforderlich und zutreffend erhoben worden.

II.

Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihrem Anspruch auf Krankengeld im streitgegenständlichen Zeitraum vom 29.04.2016-26.07.2016. Sie sind daher aufzuheben.

1. Nach § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn - abgesehen von den Fällen der stationären Behandlung - Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Ob und in welchem Umfang Versicherte Krankengeld beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für Krankengeld vorliegt.

Zu dem streitbegründenden Anspruch auf Krankengeld gemäß §§ 44 ff. SGB V ist zunächst in Auswertung der Beklagtenakte festzustellen, dass die Klägerin im Streitzeitraum freiwillig versichertes Mitglied (§ 9 SGB V) bei der Beklagten war. In dieser Mitgliedschaft ist sie am 03.08.2015 gemäß der Erstbescheinigung des Dr. B. so erkrankt, dass sie die geschuldete Arbeitsleistung gegenüber ihrem Arbeitgeber nicht erbringen konnte. Dieser hat dementsprechend Entgeltfortzahlung gemäß § 3 EFZG geleistet. Im Anschluss daran hat die Beklagte Krankengeld geleistet. Ärztliche Bescheinigungen der Arbeitsunfähigkeit hat die Klägerin der Beklagten fristgerecht jeweils Abschnitt für Abschnitt lückenlos vorgelegt bis 28.08.2016. Die Höhe der Krankengeldleistung hat die Beklagte jeweils den gesetzlichen Regelungen folgend zutreffend errechnet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs sind insoweit erfüllt. Dies ist auch zwischen den Beteiligten nicht streitig.

2. Der Anspruch auf Krankengeld ist nicht untergegangen, denn mit Bescheid vom 12.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2016 hat die Beklagte die Klägerin in unrechtmäßiger Weise aufgefordert, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu stellen.

Anzumerken ist vorab, dass bereits die aufschiebende Wirkung von Widerspruch, Klage und Berufung, die die Klägerin gegen die fristgebundene Aufforderung zur Stellung eines Reha-Antrags eingelegt hat, das Verwaltungshandeln der Beklagten in Form von Einstellung der Auszahlung von Krankengeld, Rückforderung und Aufrechnung verbietet. Das Wesen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch, Anfechtungsklage und Berufung liegt darin, dass für die Dauer des Schwebezustandes, in dem Ungewissheit über den Erfolg der Anfechtungsklage besteht, keine Maßnahme angeordnet oder vollzogen wird, die den durch den Verwaltungsakt Betroffenen belasten könnte (BVerwGE 13, 1, 5). Dieser vorbeugende Rechtsschutz hätte die Klägerin nach den sozialrechtlichen Verfahrensgrundsätzen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Rechtsmittel zugestanden und hätte im Fall des Obsiegens der Beklagten zu einem rückwirkenden (ex tunc) Entfall der aufschiebenden Wirkung geführt (BSG, Urt. v. 16.12.2014 - B 1 KR 31/13 R, Rz. 31 - nach juris).

Der Bescheid vom 12.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2016 ist bereits formell rechtswidrig, weil die Beklagte die Klägerin vor Erlass des Bescheides nicht angehört und diesen Fehler auch nicht geheilt hat (dazu a.). Darüber hinaus ist der Bescheid aber auch materiell rechtswidrig; weder liegen alle tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 S. 1 SGB V vor noch hat die Beklagte hat ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt (dazu b).

a. Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

aa. Von diesem generellen Anhörungserfordernis vor dem Erlass belastender Verwaltungsakte kann grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 SGB X abgesehen werden. Diese liegen hier nicht vor.

bb. Eine Anhörung vor Erlass des Bescheides vom 12.02.2016, der in Rechte der Klägerin eingreift, hat die Beklagte nicht durchgeführt.

cc. Eine Heilung dieses Fehlers nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X ist nicht erfolgt. Die unterbliebene Anhörung ist weder im Widerspruchsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt worden. Im Widerspruchsverfahren hat die Beklagte keine Anhörung der Klägerin durchgeführt. Das Schreiben vom 25.05.2016 genügt den Anforderungen einer Nachholung bereits insoweit nicht, als die Beklagte nicht, wie nach der Rechtsprechung des BSG gefordert (vgl. zB Urt. v. 20.12.2012 - B 10 LW 2/11 R) Ermessenserwägungen anführt, sondern der Klägerin ausschließlich die Ergebnisse des MDK mitteilt mit der Information, dass die Aufforderung zur Antragstellung weiterhin besteht. Während des Gerichtsverfahrens ist die Nachholung einer Anhörung bei Ermessenentscheidungen - wie vorliegend, s.u. lit. b. - bereits grundsätzlich sehr fraglich (Schütze in v. Wulffen/Schütze, 8. Aufl. 2014, SGB X § 41 Rn. 17), scheitert vorliegend jedoch bereits an der Durchführung eines formalisierten Verfahrens, wie es von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gefordert wird (inzwischen stRspr, vgl. etwa BSG v. Urt. 09.11.2010 - B 4 AS 37/09 R; Urt. v. 07.07.2011 - B 14 AS 153/10 R).

b. Darüber hinaus ist der angegriffene Bescheid auch materiell rechtswidrig. Weder liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 S. 1 SGB V vor (dazu aa.) noch eine ordnungsgemäße Ermessensausübung (dazu bb.).

aa. Nach § 51 Abs. 1 S. 1 SGB V kann die Krankenkasse Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb derer sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist (§ 51 Abs. 3 S. 1 SGB V). Nach der Rechtsprechung des BSG entfällt nach fruchtlosen Fristablauf nicht das Stammrecht auf Krankengeld, sondern lediglich den Anspruch auf Auszahlung von Krankengeld (siehe BSG Urt. v. 16.12.2014, B 1 KR 32/13 R, Rz. 17 - nach juris, B 1 KR 31/13 R, Rz. 20 - nach juris). Insoweit hat die Beklagte zu Unrecht das Ende der beitragsfreien Mitgliedschaft im Widerspruchsbescheid vom 15.07.2016 mitgeteilt.

aaa. Die in § 51 Abs. 1 S. 1 SGB V formulierte Möglichkeit für die Krankenkassen, Versicherte zur Stellung eines Antrags auf Rehabilitation aufzufordern, dient in erster Linie dazu, beim Versicherten die Minderung der Erwerbsfähigkeit zu beseitigen (vgl. BSG - B 1 KR 31/13 R). Dies ist Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes, wonach die Leistungen zur Teilhabe Vorrang haben vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind. Inhaltlich normiert der Gesetzgeber dadurch eine gesetzliche Risikozuordnung zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne eines Vor- und Nachrangs konkurrierender Leistungen. Auch ist es in erster Linie Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung, bei dauerhafter Erwerbsminderung mit Leistungen einzutreten; Krankengeld hat nicht die Funktion, dauerhafte Leistungsdefizite oder eine Erwerbsminderung finanziell abzusichern (BSG - B 1 KR 31/13 R, Rz. 22 - nach juris).

Grundsätzlich hat ein Versicherter Anspruch auf Krankengeld bis zur Höchstdauer von 76 Wochen unter Anrechnung der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (§ 48 SGB V). Ein Wegfall des Krankengelds vor Erreichen der Anspruchshöchstdauer führt regelmäßig auf Seiten der Versicherten zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen. Bei der Klägerin trifft dies in verstärktem Maße zu, da die Höchstdauer zum Zeitpunkt des Bescheiderlass noch nicht einmal hälftig ausgeschöpft war. Aufgrund des besonderen Eingriffs in gesetzlich vorgesehene Ansprüche von Versicherten ist durch die Gerichte sorgfältig zu prüfen, ob die tatbestandlichen Anforderungen des § 51 Abs. 1 SGB V vollumfänglich erfüllt sind.

bbb. Die Beklagte hat die Klägerin mit Bescheid vom 12.02.2016 gemäß § 51 SGB V zur Antragstellung aufgefordert und zutreffend über die Rechtsfolgen belehrt. Tatbestandsvoraussetzung von § 51 Abs. 1 S. 1 SGB V ist jedoch zudem, dass eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt, die von der Beklagte prognostizierend, durch ein Gutachten gestützt, zum Zeitpunkt der Aufforderung zu stellen ist. Abzustellen ist dabei auf die persönlichen Verhältnisse des Versicherten, also auf dessen aktuelle körperliche sowie geistige Konstitution und die daraus resultierende gesundheitliche Einschränkung seiner konkreten beruflichen Leistungsfähigkeit. In Abgrenzung zur Akuterkrankung liegt eine dauerhafte Minderung oder Gefährdung vor, wenn diese voraussichtlich länger als sechs Monate bestehen wird, unabhängig davon, wie lange sie bereits besteht. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Krankenkasse, den Versicherten zur Antragstellung nach § 51 SGB V auffordern will, hat sie daher eine durch Gutachten unterfütterte Prognose zu treffen, ob dieser Zustand der erheblichen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit noch voraussichtlich 6 Monate andauern wird. Eine nachträglich im gerichtlichen Beweisverfahren festgestellte Gefährdung erfüllt die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 S.1 SGB V nicht.

Die gesetzliche Regelung stellt an das Gutachten die Anforderungen, dass die erhobenen Befunde - zumindest summarisch - wiedergegeben werden und sich der Arzt zu den nach seiner Auffassung durch die festgestellten Gesundheitsstörungen bedingten Leistungseinschränkungen und ihrer voraussichtlichen Dauer äußert. Der Gutachter darf sich allerdings nicht darauf beschränken, nur das Ergebnis seiner Überlegungen mitzuteilen; vielmehr muss das Gutachten aus sich heraus verständlich und für diejenigen, die Verwaltungsentscheidungen möglicherweise überprüfen, nachvollziehbar sein. Nur dann kann das Gutachten als Grundlage für die Verwaltungsentscheidung der Krankenkasse dienen, ob dem Erkrankten wegen erheblicher Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Frist zur Beantragung von Rehabilitationsmaßnahmen gesetzt werden kann; deshalb hat es alle medizinischen Gesichtspunkte zu enthalten, die die Beurteilung zulassen, ob eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit anzunehmen ist oder nicht (Vgl. LSG Bayern, Urt. v. 30.05.2017 - L 20 KR 545/16 mwN, unter Bezugnahme auf vgl. auch BSG, Urt. v. 07.08.1991 - 1/3 RK 26/90).

Diesen Anforderungen genügt das Gutachten des MDK vom 11.02.2016, ergänzt durch die Stellungnahme vom 25.04.2016, auf das die Beklagte ihre Entscheidung stützt, nicht im Ansatz. Das Gutachten nach Aktenlage basiert inhaltlich im Wesentlichen auf einen nicht aktenkundigen Befundbericht des Klinikums R. vom 18.09.2015 sowie aktuellen Auszahlscheinen der behandelnden Ärzte. Damit fehlt es bereits an einer aktuellen Befundgrundlage. Die Diagnosen des MDK stimmen zwar mit denen der behandelnden Ärzte überein. Das Leistungsvermögen wird aber als auf unbestimmte Zeit diskrepant mit dem Anforderungsprofil der Beschäftigung der Klägerin beurteilt, daher liege im Ergebnis eine erhebliche Gefährdung der Erwerbstätigkeit vor. Damit fehlen aber Aussagen zu den konkreten Leistungseinschränkungen der Klägerin, beruhend auf aktuellen Diagnosen und bezogen auf ihre konkret geschuldete Tätigkeit.

Zudem ist nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher medizinischen Annahmen das Gutachten zu dem Schluss kommt, dass sich der Zustand der damals 35-jährigen Klägerin, die in der Vergangenheit nur jeweils sehr wenige Tage pro Jahr arbeitsunfähig war, trotz vielfältiger Behandlungsmaßnahmen sich auf absehbare Zeit nicht bessern könnte. Eine Erläuterung scheint aufgrund der dem Gutachten zugrundeliegenden Aktenlage auch nicht möglich, da eine Besserung des Gesundheitszustands seit September 2015 (Befundbericht Klinikum) aus den Auszahlscheinen vom Januar 2016 nicht zu ersehen gewesen wäre. Eine ambulante Untersuchung der Klägerin oder weitere, insbesondere aktuellere Erhebungen sind nicht feststellbar. Schließlich mangelt es an der erforderlichen Stellungnahme zur Rehabilitationsfähigkeit der Klägerin. Diese hatten die behandelnde Psychologin und die Psychiaterin verneint. Dazu äußert sich der MDK mit den Worten: „Die aktuellen Angaben der behandelnden Psychiaterin besteht zwar aktuell keine Rehafähigkeit, die Erwerbsfähigkeit der versicherten ist aus meiner aber dennoch gefährdet“. Worauf sich dies stützt und ob dieser Einschätzung zu folgen ist oder nicht, dazu findet sich in der Mitteilung des MDK nichts.

bb. Die Beklagte hat im Übrigen ihr in § 51 Abs. 1 S. 1 SGB V eingeräumtes Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Mit der Anordnung von Ermessen („kann“) räumt das Gesetz der Krankenkasse in § 51 Abs. 1 S. 1 SGB V einen Entscheidungsspielraum ein, den die Gerichte dahingehend zu überprüfen haben, ob die Verwaltung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, d.h., ob sie die ihr durch das Verwaltungsverfahrensrecht auferlegte Verhaltenspflicht (§ 39 SGB I) beachtet hat, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich also darauf, ob die Krankenkasse ihrer Pflicht zur Ermessensbetätigung überhaupt nachgekommen ist, ob sie mit ihrer Ermessensentscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat und ob sie von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder ein Abwägungsdefizit vorliegt (grundlegend dazu BSG Urt. v. 22.02.1995 - 4 RA 44/94). Im Rahmen des § 51 SGB sind die entgegenstehenden Interessen der Versichertengemeinschaft und des individuell betroffenen Versicherten abzuwägen. Der Kasse steht dabei ein Entschließungsermessen und ein Auswahlermessen zu (im Einzelnen Noftz in Hauck/Noftz SGB V, Stand 11/14, § 51 Rz. 28 ff.)

Vorliegend ist eine Ermessenausübung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids nicht erkennbar. Vielmehr weist die Wortwahl des Bescheids („die Krankenkasse ist gehalten“) darauf hin, dass die Verpflichtung zur Ermessensausübung verkannt worden ist.

Auch im Widerspruchsverfahren beruft sich die Beklagte lediglich auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung, wie sie vom MDK festgestellt worden sind, den Gesetzeszweck von § 51 SGB V und allgemeine Wirtschaftlichkeitserwägungen der Krankenkassen. Die Individualinteressen der Klägerin, insbesondere die zum Zeitpunkt der Entscheidung mangelnde Rehabilitationsfähigkeit, die von zwei Behandlern der Klägerin konkret beschrieben und vom MDK nicht angezweifelt wird, fließt in keiner Weise in die Abwägung ein. Ermessenswidrig übergangen worden ist in diesem Zusammenhang auch, dass die junge, beruflich erfolgreiche Klägerin, die offensichtlich nachhaltig die Verbesserung ihres Gesundheitszustands in die Hand genommen hat, nach Rücksprache mit ihren Behandlern von einer zu erwartenden Rehabilitationsfähigkeit in ein paar Monaten ausging und um eine persönliche Begutachtung durch den MDK bat. Eine Vorlage des entsprechenden klägerischen Vorbringens an den MDK ersetzt die Ermessensausübung der Beklagten nicht, jedenfalls liegt insoweit zumindest ein Abwägungsdefizit vor, weil die Beklagte ausschließlich den Zweck der gesetzlichen Regelung des § 51 SGB V, die Krankengeldaufwendungen zu begrenzen und die Kompensation krankheitsbedingten Entgeltausfalls an die Rentenversicherungsträger zu überantworten, angeführt hat. Den weiteren wesentlichen Belang, nämlich der Gesundheitszustand der Klägerin und die möglichen negativen Einflüsse einer Rehabilitationsmaßnahme auf diesen zum Zeitpunkt der Aufforderung (vgl. Tischler in BeckOK Sozialrecht, Stand 01.06.2018, § 51 Rz. 4) weder erkannt noch in ihre Entscheidung einfließen lassen.

Rechtsirrig hat das Sozialgericht die Ermessensbetätigung im gerichtlichen Verfahren als nachholbar angesehen. Das Ermessen ist spätestens im Widerspruchsverfahren auszuüben. Nachgeschoben könnte allenfalls eine Ermessensbegründung werden (allgM, vgl. etwa Überblick von Schneider-Danwitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 41 SGB X, LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27.10.2016 - L 1 R 47/15). Vorliegend hat die Beklagten die Individualinteressen der Klägerin bis in die zweite Instanz nicht ausreichend in die Abwägung einbezogen. Ein Nachschieben der Begründung ist nicht feststellbar.

Auf die Berufung der Klägerin werden daher die Entscheidungen des Sozialgerichts und der Beklagten aufgehoben und den klägerischen Anträgen entsprochen, so dass der Berufung vollumfänglich stattgegeben wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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published on 30/05/2017 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.09.2016 und der Bescheid der Beklagten vom 06.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2015 aufgehoben. II. Die
published on 27/10/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 4. Dezember 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
published on 16/12/2014 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
published on 20/12/2012 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. September 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gerich
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Annotations

(1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben.

(1a) (weggefallen)

(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte mit Erreichen der Regelaltersgrenze, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.

(3) Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben.

(1a) (weggefallen)

(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte mit Erreichen der Regelaltersgrenze, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.

(3) Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben.

(1a) (weggefallen)

(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte mit Erreichen der Regelaltersgrenze, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.

(3) Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.

(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben

1.
die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, sofern sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind oder sofern sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und eine Wahlerklärung nach Nummer 2 abgegeben haben,
2.
hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung),
3.
Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben,
4.
Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen entspricht. Für Versicherte nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit sie eine Leistung beziehen, die ihrer Art nach den in dieser Vorschrift aufgeführten Leistungen entspricht.
Für die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt § 53 Absatz 8 Satz 1 entsprechend. Für die nach Nummer 2 und 3 aufgeführten Versicherten bleibt § 53 Abs. 6 unberührt. Geht der Krankenkasse die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu, wirkt die Wahlerklärung erst zu dem Tag, der auf das Ende dieser Arbeitsunfähigkeit folgt.

(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.

(4) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen übertragen.

(1) Der Versicherung können beitreten

1.
Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt,
2.
Personen, deren Versicherung nach § 10 erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 vorliegen, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen,
3.
Personen, die erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmen und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 versicherungsfrei sind; Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt,
4.
schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen,
5.
Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland oder bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation wieder eine Beschäftigung aufnehmen,
6.
(weggefallen)
7.
innerhalb von sechs Monaten nach ständiger Aufenthaltnahme im Inland oder innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Spätaussiedler sowie deren gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes leistungsberechtigte Ehegatten und Abkömmlinge, die bis zum Verlassen ihres früheren Versicherungsbereichs bei einem dortigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren,
8.
Personen, die ab dem 31. Dezember 2018 als Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit aus dem Dienst ausgeschieden sind.
Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 gelten 360 Tage eines Bezugs von Leistungen, die nach § 339 des Dritten Buches berechnet werden, als zwölf Monate.

(2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen

1.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nach Beendigung der Mitgliedschaft,
2.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 nach Beendigung der Versicherung oder nach Geburt des Kindes,
3.
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 nach Aufnahme der Beschäftigung,
4.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 nach Feststellung der Behinderung nach § 151 des Neunten Buches,
5.
im Falle des Absatzes 1 Nummer 5 nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung der Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation,
6.
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8 nach dem Ausscheiden aus dem Dienst als Soldatin oder Soldat auf Zeit.

(3) Kann zum Zeitpunkt des Beitritts zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Absatz 1 Nr. 7 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes nicht vorgelegt werden, reicht als vorläufiger Nachweis der vom Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren nach § 8 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes ausgestellte Registrierschein und die Bestätigung der für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes zuständigen Behörde, dass die Ausstellung dieser Bescheinigung beantragt wurde.

(1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben.

(1a) (weggefallen)

(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte mit Erreichen der Regelaltersgrenze, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.

(3) Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben.

(1a) (weggefallen)

(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte mit Erreichen der Regelaltersgrenze, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.

(3) Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.

(1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.

(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate

1.
nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
2.
erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

(3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht für Zeiten des Bezuges von Verletztengeld nach dem Siebten Buch.

(1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben.

(1a) (weggefallen)

(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte mit Erreichen der Regelaltersgrenze, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.

(3) Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben.

(1a) (weggefallen)

(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte mit Erreichen der Regelaltersgrenze, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.

(3) Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.