Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 30. Mai 2017 - L 20 KR 545/16

bei uns veröffentlicht am30.05.2017
vorgehend
Sozialgericht Bayreuth, S 6 KR 104/15, 29.09.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.09.2016 und der Bescheid der Beklagten vom 06.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2015 aufgehoben.

II. Die Beklagte erstattet dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die beklagte Krankenkasse den Kläger zu Recht aufgefordert hat, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 51 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zu stellen.

Der 1973 geborene Kläger war zuletzt seit 01.04.2008 als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer aufgrund seiner Beschäftigung als Altenpfleger in Vollzeit in einem Altenheim Mitglied der Beklagten. Aufgrund einer seit dem 07.03.2014 bestehenden Arbeitsunfähigkeit wegen F48.0, Z56, F33.2 (Neurasthenie, Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome) zahlte die Beklagte nach Ablauf der Entgeltfortzahlung ab dem 18.04.2014 Krankengeld - nach einem entsprechenden angenommenen Anerkenntnis im vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG) geführten Verfahren S 6 KR 176/14.

Anschließend bat die Beklagte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Bayern (MDK) um Stellungnahme zur Sicherung des Behandlungserfolgs. Im Gutachten vom 24.10.2014 wertete der MDK in Form von Dr. E. einen psychologischen Befundbericht des Dr. V. vom 24.07.2014, einen Befundbericht des Dr. R. vom 12.08.2014 und ein neurologisches Gutachten der Dr. M. (Fachärztin für Neurologie) vom 14.07.2014 (erstellt im vor dem SG geführten gerichtlichen Verfahren S 6 KR 176/14 zur Frage des Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit ab dem 18.04.2014) aus und kam zu dem Ergebnis, dass trotz psychotherapeutischer Behandlung bisher eine wesentliche Besserung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers nicht habe erreicht werden können und eine Besserung unter der bisher laufenden Behandlung auch nicht zu erwarten sei. Das psychiatrische Gutachten von Dr. M. gehe von einem aufgehobenen Leistungsvermögen von unter drei Stunden aus. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei erheblich gefährdet, die Einleitung einer stationären psychosomatischen Rehabilitationsbehandlung indiziert. Eine weitergehende Begründung enthielt das Gutachten nicht, ebenso nicht eine Beschreibung der zugrunde gelegten Befunde und keine Erläuterungen der Einschätzung des Leistungsvermögens.

Mit an den Klägerbevollmächtigten übersandtem Bescheid vom 06.02.2015 forderte die Beklagte den Kläger auf, innerhalb von zehn Wochen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 51 Abs. 1 SGB V zu beantragen. Nach den vorliegenden ärztlichen Gutachten sei die Erwerbsfähigkeit des Klägers erheblich gefährdet oder gemindert. Ersatzweise könne auch ein Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente gestellt werden. Aufgrund gesetzlicher Vorschriften entfalle der Krankengeldanspruch, wenn der Antrag innerhalb der Zehn-Wochen-Frist nicht gestellt werde.

Hiergegen erhob der Kläger am 16.02.2015 über seinen Bevollmächtigten Widerspruch, den er u.a. damit begründete, dass eine erhebliche Gefährdung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit nicht vorliege. Der angefochtene Verwaltungsakt sei auch nach § 39 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) unwirksam. Er verstoße gegen § 37 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB X. Der Kläger habe den Bescheid nicht erhalten und dem Klägerbevollmächtigten sei er nicht an seine Kanzleiadresse übermittelt worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, dass die Bekanntgabe gemäß § 37 Abs. 1 SGB X dem Bevollmächtigten gegenüber erfolgt sei, da der Kläger diesen entsprechend bestellt habe. Der Bevollmächtigte habe den Bescheid auch tatsächlich erhalten. Nachdem von einer erheblichen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit auszugehen sei, habe die Beklagte den Kläger zur Stellung eines Antrags nach § 51 Abs. 1 SGB V aufgefordert. Dabei lasse sich die Beklagte von folgenden Erwägungen leiten: Laut MDK-Gutachten habe trotz psychotherapeutischer Behandlung eine wesentliche Besserung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht erreicht werden können. Eine Besserung sei in absehbarer Zeit unter den bisher laufenden Behandlungen nicht zu erwarten. Mit Blick auf den Gesundheitszustand und die nach wie vor laufenden fachärztlichen (psychologischen) Behandlungen sowie der gefährdeten Erwerbsfähigkeit des Klägers sei die Einleitung von entsprechenden Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich. Demgegenüber stünden möglicherweise finanzielle Einbußen bei eventueller Rentenzubilligung. Insgesamt wiege bei dem noch jungen Versicherten die Tatsache, dass ohne möglichst schnell einzuleitende Rehabilitationsmaßnahmen die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und Gesundheit wohl nicht zu erwarten sei, schwerer. Zu berücksichtigen sei außerdem die grundsätzlich vorgegebene Risikoverteilung zwischen Kranken- und Rentenversicherung und die Umsetzung der normierten Gesetzeslage. Der Widerspruchsbescheid enthielt den Hinweis, dass, sollte der Kläger der Aufforderung nicht nachkommen, der Anspruch auf Krankengeld nach Ablauf der 10-Wochenfrist, dem 20.04.2015, entfalle.

Dagegen hat der Kläger am 08.04.2015 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und zur Begründung ergänzend ausgeführt, dass der Beklagten kein ärztliches Gutachten zur Beurteilung über die Erwerbsfähigkeit des Klägers vorgelegen habe, und hat hierzu auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 07.08.1991, 1/3 RK 26/90, verwiesen. Die Stellungnahme des MDK sei nach Aktenlage erstellt worden. Angesichts der Komplexität der Erkrankung des Klägers, einer Depression, könne eine reine Fremdanamnese nach Aktenlage nicht ausreichend sein. Zudem könne der behandelnde Psychotherapeut Dr. V. bestätigen, dass sich der Kläger auf dem Weg der Besserung befinde. Die Beklagte habe außerdem kein Ermessen ausgeübt.

Mit Bescheid vom 21.04.2015 stellte die Beklagte die Krankengeldzahlung aufgrund der fehlenden Antragstellung auf Leistungen zur Rehabilitation mit dem 20.04.2015 ein. Es erfolge aber ab dem 21.04.2015 eine vorläufige Weiterzahlung von Krankengeld unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren S 6 KR 104/15. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein.

Am 28.04.2015 kündigte der Kläger seine Mitgliedschaft bei der Beklagten, die nach Mitteilung der Beklagten am 30.06.2015 wirksam werde. Mit Schreiben vom 02.06.2015 teilte der Kläger über seinen Bevollmächtigten mit, dass er seit dem 01.06.2015 nach Einschätzung seines behandelnden Hausarztes nicht mehr arbeitsunfähig erkrankt sei. Seit dem 01.06.2015 ist der Kläger wieder in seinem Beruf als Krankenpfleger bei einem neuen Arbeitgeber versicherungspflichtig beschäftigt.

Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte und Therapeuten des Klägers beigezogen. Der den Kläger behandelnde Psychotherapeut Dr. V. hat insoweit einen an den MDK erstellten Befundbericht vom 23.09.2014 übersandt, in dem er angegeben hat, dass es bezüglich der Überwindung der Arbeitsunfähigkeit Konflikte am bisherigen Arbeitsplatz gebe. Eine Wiederaufnahme dort sei nicht möglich. AU-Schreibung und neue Bewertung würden erst nach der arbeitsgerichtlichen Regelung ab Dezember 2014 sinnvoll erscheinen. Eine ambulante Psychotherapie werde einmal wöchentlich durchgeführt. Eine leichte Besserungstendenz sei vorhanden. Rehabilitative Maßnahmen seien nicht erforderlich.

Im Klageverfahren hat der Kläger noch ein Attest des Dr. V. vom 23.07.2015 vorgelegt. In diesem Attest ist ausgeführt, dass Auslöser der depressiven Beschwerden des Klägers berufliche Konflikte gewesen seien. Die Intensität der Symptomatik habe eine längere AU-Schreibung durch den Hausarzt erfordert. Aus psychologischer Sicht sei eine Langzeittherapie, die die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers zum Ziel gehabt habe, indiziert gewesen. Das Problem einer Erwerbsunfähigkeit sei unter klinisch-psychologischem Aspekt zu keiner Zeit aktuell gewesen. Am 23.07.2015 habe der Kläger die Psychotherapie erfolgreich beendet, wobei er bereits am 01.06.2015 eine Vollzeitbeschäftigung an einer neuen Arbeitsstelle habe aufnehmen können.

Das SG hat Dr. M., Fachärztin für Neurologie, als Gutachterin nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu der Frage bestellt, ob die Erwerbsfähigkeit des Klägers am 06.02.2015 erheblich gefährdet oder gemindert gewesen sei. In dem nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom 07.08.2015 erstellten neurologischen Gutachten vom 07.08.2015 ist Dr. M. unter Auswertung aller vorliegenden Befundberichte und Gutachten sowie der Angaben des Klägers und der Fremdanamnese durch die Lebensgefährtin des Klägers zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers am 06.02.2015 erheblich gefährdet gewesen sei.

Auf Antrag des Klägers hat das SG ein Gutachten nach § 109 SGG des den Kläger behandelnden Dr. V. (Psychologischer Psychotherapeut) eingeholt. Nach dessen Gutachten vom 17.11.2015 sei die Erwerbsfähigkeit des Klägers am 06.02.2015 nicht gefährdet gewesen. Die depressiven und psychosomatischen Symptome des Klägers seien Ausdruck einer neurotischen Störung gewesen. Neurotische Konflikte seien stets therapierbar, mit dem Verlust der Erwerbsfähigkeit habe deshalb zu keiner Zeit gerechnet werden müssen.

Zu diesem Gutachten um Stellungnahme gebeten, hat die Sachverständige Dr. M. unter dem 09.12.2015 ihre Einschätzung nochmals bestätigt. Von Klägerseite ist dazu u.a. auf die stetige Verbesserung der Symptomatik des Klägers und die Besserung im Verlauf nach Ausgang eines Arbeitsgerichtsverfahrens Anfang 2015 hingewiesen worden. Nach Anhörung zum beabsichtigen Erlass eines Gerichtsbescheides hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 06.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2015 abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 29.09.2016) und sich dabei der Einschätzung von Dr. M. angeschlossen. Auch habe die Beklagte mit dem Gutachten des Dr. E. vom MDK vom 24.10.2014 ein im Sinne von § 51 Abs. 1 S. 1 SGB V ausreichendes Gutachten eingeholt. Dem Gutachten des Dr. V. könne dagegen nicht gefolgt werden. Die Beklagte habe auch nicht ihr durch § 51 SGB V eingeräumtes Ermessen überschritten. So habe sie, wie sich dem Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides entnehmen lasse, nicht nur erkannt, dass sie Ermessen auszuüben habe, sondern auch, dass sie bei der Ausübung ihres Ermessens alle Umstände des Einzelfalls sorgfältig abzuwägen und die berechtigten Belange des Versicherten zu beachten habe. Dabei sei die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass das Gesetz bei der Abwägung zwischen den Gestaltungsmöglichkeiten des Versicherten und den Befugnissen der Krankenkasse nach § 51 SGB V grundsätzlich den Interessen der Krankenkasse Vorrang einräume. Der Wunsch des Versicherten, statt der häufig geringeren Renten höheres Krankengeld bis zum Ablauf des Bezugsdauer beziehen zu wollen oder die zusätzliche Anrechnung rentenrelevanter Zeiten aufgrund der Arbeitsunfähigkeit reiche allein nicht aus, ein berechtigtes Interesse des Versicherten am Hinausschieben des Rentenbeginns zu begründen. Andere berechtigte Interessen des Klägers, den bei der Ermessensentscheidung ausschlaggebende Bedeutung beizumessen wäre, seien nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden. Auch sei es nicht schädlich, dass die Beklagte den Kläger vor Erlass des Bescheides vom 06.02.2015 nicht nach § 24 Abs. 1 SGB X angehört habe, weil dieser Verfahrensfehler nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X durch Nachholung der unterbliebenen Anhörung im Widerspruchsverfahren geheilt worden sei.

Dagegen hat der Kläger am 02.11.2016 Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, dass das SG zu Unrecht einen Gerichtsbescheid erlassen habe, weil die Sache besondere Schwierigkeiten aufweise, denn die medizinischen und psychologischen Hintergründe des Falles seien komplex und die Gutachten der Dr. M. und des Dr. V. hätten sich in der Beantwortung der Beweisfragen widersprochen. Auch beruhe das Gutachten der Dr. M. auf mehreren unrichtigen Annahmen in Bezug auf den maßgeblichen Sachverhalt. Hinzu komme, dass das Gutachten widersprüchlich sei, wenn es zum einen davon ausgehe, dass es nach knapp einjährigem Behandlungszeitraum zu keiner Besserungstendenz gekommen sei, dann aber wiederum (auf Seite 11 zweiter Absatz des Gutachtens) darauf hinweise, dass nur von einer fehlenden „weiteren“ Besserungstendenz ausgegangen werde. Der Annahme einer fehlenden Besserungstendenz sei Dr. V. in seinem Gutachten überzeugend entgegengetreten. Bereits in dem dem MDK übersandten Befundbericht vom 23.09.2014 habe Dr. V. schon auf leichte Besserungstendenzen hingewiesen. Diese Besserungstendenzen mussten daher dem MDK-Gutachter Herrn Dr. E. bekannt gewesen sein. Auch sei der Kläger am 06.02.2015 zwar arbeitsunfähig, aber nicht erheblich in seiner Erwerbsfähigkeit gefährdet gewesen. Das SG übersehe zudem, dass eine schrittweise Verbesserung des klägerischen Gesundheitszustandes auch der eigenen Wahrnehmung des Klägers entspreche. Dem Kläger sei eine Zukunftsperspektive bei seinem aktuellen Arbeitgeber in Gesprächen mit einer Freundin und Kollegin aufgezeigt worden, welche mit den von Dr. V. im September 2014 festgehaltenen leichten Besserungstendenzen in Zusammenhang stünde. Weiterhin lasse das SG unberücksichtigt, dass Angaben der Lebensgefährtin des Klägers im Gutachten von Dr. M. in maßgeblichen Punkten unzutreffend wiedergegeben worden seien, was dem SG bereits mitgeteilt worden sei. Tatsächlich habe die Lebensgefährtin des Klägers gegenüber Dr. M. ihre eigene Wahrnehmung entsprechend einer langsamen, aber doch stetigen Verbesserung der Symptomatik des Klägers Anfang 2015 beschrieben und dies auch bildlich am Beispiel einer langsam ansteigenden Kurve verdeutlicht. Ergänzend werde nochmal vorgetragen, dass das Gutachten des Dr. E. vom 24.10.2014 den Vorgaben der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 07.08.1991, 1/3 RK 26/90) nicht genüge. Dr. E. habe sich nicht zu den nach seiner Auffassung durch festgestellte Gesundheitsstörungen bedingten Leistungseinschränkungen des Klägers geäußert. Es lasse sich nicht überprüfen, unter welchen medizinischen Gesichtspunkten hier eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit angenommen werde. Insbesondere fehle jede Angabe zum qualitativen Leistungsvermögen. Hinsichtlich des quantitativen Leistungsvermögens bleibe unklar, ob die Bewertung „unter 3 Stunden“ der eigenen Auffassung des MDK-Gutachters entspreche, und wie er gegebenenfalls zu dieser Auffassung gelangt wäre. Auch gehe Dr. E. nicht auf die voraussichtliche Dauer von Leistungseinschränkungen des Klägers ein. Die Formulierung, es sei „in absehbarer Zeit“ keine Besserung zu erwarten, sei zu unbestimmt. Davon abgesehen könne eine reine Fremdanamnese nach Aktenlage angesichts der Komplexität des Krankheitsbildes Depression nicht ausreichend sein, um Aussagen zur Erwerbsfähigkeit des Klägers zu treffen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.09.2016 und den Bescheid der Beklagten vom 06.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass es sich der Beurteilung des SG anschließe, das nachvollziehbar dargestellt habe, aus welchen Gründen dem Gutachten des Dr. V. nicht gefolgt werden könne. Darüber hinaus habe das SG auch ausgeführt, dass vom Vorliegen eines ärztlichen Gutachtens im Sinne der Rechtsprechung auszugehen sei. Neuer Vortrag sei der Berufungsbegründung nicht zu entnehmen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen, der beigezogenen Beklagtenakte und der vom SG beigezogenen Akten S 6 KR 176/14, S 6 KR 121/14 ER, S 6 KR 224/14 ER, S 8 KR 358/14 ER Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG), insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist begründet. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 06.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2015, mit dem die Beklagte den Kläger aufgefordert hat, innerhalb von zehn Wochen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 51 Abs. 1 SGB V zu beantragen.

Zu Unrecht hat das SG die gegen diesen Bescheid zulässig mit einem reinen Anfechtungsantrag erhobene Klage abgewiesen (dazu, dass es sich bei der Aufforderung, einen Rehaantrag nach § 51 SGB V zu stellen, um einen Verwaltungsakt handelt, siehe auch BSG Urteil vom 07.12.2004, B 1 KR 6/03 R, juris Rn. 30; der Erhebung einer Feststellungsklage auf Feststellung, dass dem Kläger über den 20.04.2015 Krankengeld zustand, bedurfte es daneben nicht; zwar hat das BSG im Urteil vom 16.12.2014, B 1 KR 32/13 R, auch einen Feststellungsantrag aufgenommen, dort ging es aber nicht um einen Bescheid aufgrund von § 51 SGB V, sondern um einen im Folgenden erlassenen Bescheid, der aufgrund der nicht erfolgten Stellung eines Rehaantrags das Krankengeld einstellte).

Dagegen durfte das SG aber mittels Gerichtsbescheid entscheiden. Dem Vorsitzenden der zuständigen Kammer des SG steht insoweit ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (so auch Kühl in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 105 Rn. 3), der hier zur Überzeugung des Senats nicht überschritten worden ist; die Sache weist - auch aus Sicht des Senats - keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Das klägerische Schreiben vom 04.03.2016 an das SG, in dem dieser zum Ausdruck gebracht hat, dass er mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht einverstanden sei, steht dem nicht entgegen. Der Zustimmung der Beteiligten für den Erlass eines Gerichtsbescheides bedarf es nicht. § 105 Abs. 1 S. 2 SGG verlangt nur die vorherige Anhörung, die hier durchgeführt worden ist.

Der Bescheid vom 06.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Zu Unrecht hat die Beklagte den Kläger im Bescheid vom 06.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2015 aufgefordert, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu stellen. Der Bescheid ist schon formell rechtswidrig, weil die Beklagte den Kläger vor Erlass des Bescheides vom 06.02.2015 nicht angehört und diesen Fehler auch nicht geheilt hat (dazu unter 1.). Darüber hinaus ist der Bescheid aber auch materiell rechtswidrig; die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 S. 1 SGB V liegen zur Überzeugung des Senats nicht vor und die Beklagte hat ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt (dazu unter 2.). Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Bescheid vom 06.02.2015 aber wirksam bekannt gegeben worden und damit existent (vgl. § 37 Abs. 1 S. 2, § 39 SGB X); der Klägerbevollmächtigte gibt mit seinem Widerspruch vom 16.02.2015, dem er im Übrigen den Bescheid vom 06.02.2015 in Kopie selbst beigefügt hat, auch zu verstehen, dass er diesen tatsächlich erhalten hat.

1. Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Von diesem grundsätzlichen Anhörungserfordernis vor dem Erlass belastender Verwaltungsakte kann nur unter den, hier nicht gegebenen, Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 SGB X abgesehen werden.

Eine Anhörung vor Erlass des Bescheides vom 06.02.2015, der in Rechte des Klägers eingreift, hat die Beklagte nicht durchgeführt, mit der Folge, dass der Bescheid formell rechtswidrig und daher schon aus diesem Grund aufzuheben ist (s.a. § 42 S. 2 SGB X).

Eine Heilung dieses Fehlers nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X ist - entgegen der Ansicht der Beklagten und des SG - nicht erfolgt. Die unterbliebene Anhörung ist weder im Widerspruchsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren (vgl. § 41 Abs. 2 SGB X) nachgeholt worden.

Im Widerspruchsverfahren hat die Beklagte keine Anhörung des Klägers durchgeführt. Ihre Ermessenserwägungen hat sie dem Kläger erst im Widerspruchsbescheid mitgeteilt, so dass dieser während des Vorverfahrens noch keine Gelegenheit hatte, sich dazu zu äußern. Demnach ist bis dahin noch keine Heilung des Anhörungsmangels eingetreten (vgl. BSG Urteil vom 20.12.2012, B 10 LW 2/11 R, juris Rn. 38 m.w.N.).

Auch eine Nachholung der Anhörung während des Gerichtsverfahrens ist nicht erfolgt. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BSG, die in der Literatur Zustimmung gefunden hat, setzt die Nachholung der fehlenden oder fehlerhaften Anhörung während des Gerichtsverfahrens voraus, dass die beklagte Behörde dem Kläger in angemessener Weise Gelegenheit zur Äußerung einräumt und danach zu erkennen gibt, ob sie nach Prüfung dieser Tatsachen am bisher erlassenen Verwaltungsakt festhält (siehe BSG Urteil vom 20.12.2012, B 10 LW 2/11 R, juris Rn. 39 m.w.N.). Dies setzt regelmäßig voraus, dass die Behörde dem Kläger in einem gesonderten „Anhörungsschreiben“ alle erheblichen Tatsachen mitteilt, auf die sie die belastende Entscheidung stützen will, und sie ihm eine angemessene Frist zur Äußerung setzt (BSG a.a.O.). Ferner ist erforderlich, dass die Behörde das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und sich abschließend zum Ergebnis der Überprüfung äußert (BSG a.a.O.). Die bloße Erwiderung der Behörde auf die Anfechtungsklage - gegebenenfalls verbunden mit einem Antrag auf Klageabweisung - reicht insoweit nicht aus (BSG a.aO.). Nichts anderes - nämlich die bloße Erwiderung der Behörde auf die Anfechtungsklage - hat die Beklagte hier aber getan, so dass es an einer Nachholung der Anhörung fehlt und der Bescheid vom 06.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2015 formell rechtswidrig und daher schon aus diesem Grund aufzuheben ist.

2. Darüber hinaus ist der Bescheid vom 06.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2015 aber auch materiell rechtswidrig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 S. 1 SGB V liegen zur Überzeugung des Senats nicht vor; im Übrigen hat die Beklagte ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt.

Nach § 51 Abs. 1 S. 1 SGB V kann die Krankenkasse Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist (§ 51 Abs. 3 S. 1 SGB V), wobei nach der Rechtsprechung des BSG der fruchtlose Fristablauf nicht das Stammrecht auf Krankengeld, sondern lediglich den Anspruch auf Auszahlung von Krankengeld entfallen lässt (siehe BSG Urteil vom 16.12.2014, B 1 KR 32/13 R, juris Rn. 17). Die in § 51 Abs. 1 S. 1 SGB V formulierte Möglichkeit für die Krankenkassen, Versicherte zur Stellung eines Rehaantrags aufzufordern, dient in erster Linie dazu, beim Versicherten die Minderung der Erwerbsfähigkeit zu beseitigen (vgl. BSG Urteil vom 16.12.2014, B 1 KR 31/13 R, juris Rn. 27). Dies ist Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes, wonach die Leistungen zur Teilhabe Vorrang haben vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, § 8 Abs. 1 und 2 SGB IX, § 26 Abs. 3 SGB VII; Brinkhoff in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 51 SGB V Rn. 6, 10; BSG Urteil vom 16.12.2014, B 1 KR 31/13 R, juris Rn. 27). Inhaltlich normiert der Gesetzgeber dadurch eine gesetzliche Risikozuordnung zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne eines Vor- und Nachrangs konkurrierender Leistungen (Brinkhoff a.a.O.; s.a. BSG, Urteil vom 16.12.2014, B 1 KR 31/13 R, juris Rn. 22.). Auch ist es in erster Linie Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung, bei dauerhafter Erwerbsminderung mit Leistungen einzutreten; Krankengeld hat nicht die Funktion, dauerhafte Leistungsdefizite oder eine Erwerbsminderung finanziell abzusichern (vgl. BSG Urteil vom 16.12.2014, B 1 KR 31/13 R, juris Rn. 22.). Auch wenn die möglichst frühzeitige Stellung eines Antrags auf Teilhabeleistungen oftmals im Interesse der Versicherten liegen dürfte, räumt die Vorschrift einer Krankenkasse die Möglichkeit ein, einen Wegfall ihrer Leistungszuständigkeit für die Krankengeldauszahlung schon vor Erreichen der Anspruchshöchstdauer (§ 48 SGB V) zu bewirken, was regelmäßig auf Seiten der Versicherten zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führt (Brinkhoff in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 51 SGB V Rn. 10). Aus diesem Grund liegen die tatbestandlichen Anforderungen dieser Norm recht hoch (z.B. bei der Ausübung des Ermessens), die allgemeinen Form- und Verfahrensvorschriften sind zu beachten (Brinkhoff a.a.O.). Tatbestandsvoraussetzung von § 51 Abs. 1 S. 1 SGB V ist, dass eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt. Dies ist der Fall, wenn entweder der gesundheitliche Zustand des Versicherten so schlecht ist, dass mit einer dauerhaften Minderung oder dem Verlust seiner Erwerbsfähigkeit gerechnet werden muss, oder eine solche Minderung bereits eingetreten ist (siehe dazu Brinkhoff in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 51 SGB V Rn. 13). Abzustellen ist auf die persönlichen Verhältnisse des Versicherten, also auf dessen aktuelle körperliche sowie geistige Konstitution und die daraus resultierende gesundheitliche Einschränkung seiner konkreten beruflichen Leistungsfähigkeit (Brinkhoff a.a.O.). In Abgrenzung zur Akuterkrankung liegt eine dauerhafte Minderung oder Gefährdung vor, wenn diese voraussichtlich länger als sechs Monate bestehen wird (Anlehnung an § 101 Abs. 1 SGB VI; s.a. § 30 Abs. 1 S. 3 Bundesversorgungsgesetz und § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX, wo der Gesetzgeber auch auf einen Zeitraum von 6 Monaten abstellt), unabhängig davon, wie lange sie bereits besteht (Brinkhoff a.a.O.; Noftz in Hauck/Noftz, SGB, 11/14, § 51 SGB V Rn. 12). Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Krankenkasse, den Versicherten zur Antragstellung nach § 51 SGB V auffordern will, hat sie daher eine Prognose zu treffen, ob dieser Zustand der erheblichen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit noch voraussichtlich 6 Monate andauern wird (siehe dazu auch Brinkhoff a.a.O.). Dies festzustellen, bedarf es nach § 51 Abs. 1 S. 1 SGB V eines ärztlichen Gutachtens („nach ärztlichem Gutachten“). Dabei muss es sich um mehr als ein Attest oder eine ärztliche Bescheinigung handeln, vielmehr ist notwendig, dass die erhobenen Befunde - zumindest summarisch - wiedergegeben werden und sich der Arzt - soweit es sich um ein sozialmedizinisches Gutachten handelt - zu den nach seiner Auffassung durch die festgestellten Gesundheitsstörungen bedingten Leistungseinschränkungen und ihrer voraussichtlichen Dauer äußert (Brinkhoff a.a.O. Rn. 14; BSG Urteil vom 07.08.1991, 1/3 RK 26/90, juris Rn. 16 m.w.N.; s.a. Knorr/Krasney in Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung - Krankengeld - Mutterschaftsgeld, Stand 01/2015, § 51 SGB V Rn. 8); wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, muss es sich nicht zwangsläufig um ein Gutachten aufgrund ambulanter Untersuchung, sondern dann darf es sich auch um eine ärztliche Stellungnahme nach Aktenlage handeln (so im Ergebnis auch BSG a.a.O. und Brinkhoff a.a.O.). Der Gutachter darf sich allerdings nicht darauf beschränken, nur das Ergebnis seiner Überlegungen mitzuteilen; vielmehr muss das Gutachten aus sich heraus verständlich und für diejenigen, die Verwaltungsentscheidungen möglicherweise überprüfen, nachvollziehbar sein (BSG a.a.O. Rn. 17; Brinkhoff a.a.O.; Knorr/Krasney a.a.O.). Nur dann kann das Gutachten als Grundlage für die Verwaltungsentscheidung der Krankenkasse dienen, ob dem Erkrankten wegen erheblicher Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Frist zur Beantragung von Rehabilitationsmaßnahmen gesetzt werden kann; deshalb hat es alle medizinischen Gesichtspunkte zu enthalten, die die Beurteilung zulassen, ob eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit anzunehmen ist oder nicht (vgl. auch BSG a.a.O. Rn. 17). Diesen Anforderungen genügt das Gutachten des Dr. E. nicht. Dr. E. lag zwar das ausführliche, erst 3 Monate alte Gutachten der Dr. M. vom 14.07.2014 vor, so dass nicht zwangsläufig im Oktober 2014 (Zeitpunkt der Gutachtenserstellung von Dr. E.) eine erneute ambulante Untersuchung des Klägers durchzuführen war, sondern auch nach Aktenlage Stellung genommen werden konnte. Dr. E. hat sich aber im Ergebnis, worauf der Klägerbevollmächtigte insoweit zutreffend hingewiesen hat, nur darauf beschränkt, das Ergebnis seiner Überlegungen mitzuteilen, nämlich dass er der Meinung sei, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers erheblich gefährdet sei. Dabei hat er nur mitgeteilt, dass der Kläger seit März 2014 wegen Depression arbeitsunfähig sei, wobei bereits 12/2013 depressive Symptome vorhanden gewesen seien, sich in psychotherapeutischer Behandlung und in ambulanter hausärztlicher Behandlung befinde, die Arbeitsunfähigkeit von allen Behandlern weiter bestätigt werde, Dr. M. von einem aufgehobenen Leistungsvermögen zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung von unter 3 Stunden ausgegangen sei, trotz psychotherapeutischer Behandlung keine wesentliche Besserung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit habe erreicht werden können und eine Besserung in absehbarer Zeit unter den bisher laufenden Behandlungen nicht zu erwarten sei. Aus sich heraus ist dieses Gutachten nicht verständlich und schon gar nicht nachprüfbar. Auf der Basis eines solchen Gutachtens kann eine Krankenkasse, die die Entscheidung nach § 51 SGB V (und nicht der Arzt des MDK) zu treffen hat, keine den Anforderungen des § 51 Abs. 1 S. 1 SGB V genügende Entscheidung treffen. Wie der Klägerbevollmächtigte zu Recht moniert hat, hat sich Dr. E. nicht zu den nach seiner Auffassung durch festgestellte Gesundheitsstörungen bedingten Leistungseinschränkungen des Klägers geäußert. Es lässt sich nicht überprüfen, unter welchen medizinischen Gesichtspunkten hier von Dr. E. eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit angenommen wird. Es fehlt jede Angabe zum qualitativen Leistungsvermögen und auch hinsichtlich des quantitativen Leistungsvermögens übernimmt Dr. E. offenbar nur die Feststellung von Dr. M. im Gutachten vom 14.07.2014. Wie und warum er zu dieser Auffassung gelangt ist, erläutert Dr. E. nicht. Hinzu kommt, dass er auch nicht auf die voraussichtliche Dauer von Leistungseinschränkungen des Klägers eingeht. Dieses Unterlassen der Auseinandersetzung mit dem Fall des Klägers wird umso deutlicher, weil sich auch aus dem von Dr. M. erstellten Gutachten vom 14.07.2014 ergibt, dass dort ein Arbeitsplatzkonflikt Anfang des Jahres 2014 - mit der geplanten Abmahnung am 07.03.2014 (Beginn der Arbeitsunfähigkeit) und deswegen erstmalige Vorstellung beim Hausarzt Dr. R. an diesem Tag - erwähnt ist. Hinzu kommt, dass dem MDK-Gutachter Dr. E. im Rahmen seiner Gutachtenserstellung am 24.10.2014 der an den MDK adressierte Befundbericht des Dr. V. vom 23.09.2014 vorlag, in dem Letzterer angegeben hat, dass es bezüglich der Überwindung der Arbeitsunfähigkeit Konflikte am bisherigen Arbeitsplatz gebe, eine Wiederaufnahme dort nicht möglich sei und eine AU-Schreibung und neue Bewertung erst nach der arbeitsgerichtlichen Regelung ab Dezember 2014 sinnvoll erscheine; auch sei eine leichte Besserungstendenz vorhanden und rehabilitative Maßnahmen nicht erforderlich. Angesichts dessen hätte sich für Dr. E. aufdrängen müssen, dass die hier durch den Arbeitsplatzkonflikt hervorgerufene Arbeitsunfähigkeit u.U. nicht mehr lange andauern wird. Angesichts dessen wäre eine genauere Auseinandersetzung mit dem Fall des Klägers angebracht gewesen, ggf. nach Rücksprache beim behandelnden Arzt oder doch einer ambulanten Untersuchung des Klägers. Das Gutachten des Dr. E. genügt daher in keiner Hinsicht den nach § 51 Abs. 1 S. 1 SGB V zu fordernden Kriterien, so dass es an einer Tatbestandsvoraussetzung des § 51 Abs. 1 S. 1 SGB V fehlt und der Bescheid der Beklagten vom 06.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2015 auch materiell rechtswidrig ist.

Hinzu kommt, dass die Beklagte auch ihr in § 51 Abs. 1 S. 1 SGB V eingeräumtes Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. Mit der Anordnung von Ermessen („kann“) räumt das Gesetz der Krankenkasse in § 51 Abs. 1 S. 1 SGB V einen Entscheidungsspielraum ein, den die Gerichte zu achten haben. Gemäß § 54 Abs. 2 S. 2 SGG dürfen die Gerichte nur prüfen, ob die Verwaltung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, mit anderen Worten, ob sie die ihr durch das Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. § 39 Abs. 1 S. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) auferlegte Verhaltenspflicht beachtet hat, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat (vgl. BSG Urteil vom 22.02.1995, 4 RA 44/94, juris Rn. 33). Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich also regelmäßig darauf, ob die Krankenkasse ihrer Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist (falls nein: Ermessensnichtgebrauch), ob sie mit dem Ergebnis ihrer Ermessensbetätigung, d.h. mit ihrer Ermessensentscheidung, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, d.h. eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge gesetzt (Ermessensüberschreitung), und ob sie von dem Ermessen (und hier liegt der Entscheidungsfreiraum der Verwaltung) in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Abwägungsdefizit, Ermessensmissbrauch; vgl. BSG a.a.O.). Voll gerichtlich überprüfbar ist dabei aber, ob die Krankenkasse überhaupt Ermessen ausgeübt hat. Zur Ermessensausübung ist sie verfahrensrechtlich verpflichtet; insoweit steht ihr kein Entscheidungsspielraum zu.

Vorliegend hat die Beklagte erst im Widerspruchsbescheid erkannt, dass sie Ermessen auszuüben hat. Im Bescheid vom 06.02.2015 hat die Beklagte sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe des gesetzlichen Wortlaut des § 51 SGB V beschränkt; Ermessen hat sie dort nicht ausgeübt. Da der Bescheid aber seine endgültige Gestalt erst in Form des Widerspruchsbescheides erhält (vgl. § 95 SGG) kann eine Ermessensausübung (nur) im Widerspruchsbescheid ausreichend sein. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid von ihrem Ermessen aber nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht bzw. einen wichtigen Belang des Versicherten nicht eingestellt (vgl. § 54 Abs. 2 S. 2 SGG). Bei der Ausübung muss die Krankenkasse alle Umstände des Einzelfalls sorgfältig abwägen und die Belange des Versicherten beachten. Das Gesetz räumt bei der Abwägung zwischen den Gestaltungsmöglichkeiten des Versicherten und den Befugnissen der Krankenkasse nach § 51 SGB V allerdings grundsätzlich den Interessen der Krankenkasse den Vorrang ein (BSG, Urteil vom 07.12.2004, B 1 KR 6/03 R, juris Rn. 32). Eine Entscheidung zu Gunsten des Versicherten erfordert daher, dass seine Belange den bei Dauerzuständen gesetzlich typisierten Vorrang der Krankenkasseninteressen an einer Begrenzung der Krankengeldaufwendungen sowie der Überantwortung der Kompensation krankheitsbedingten Entgeltausfalls an die Rentenversicherungsträger überwiegen (BSG a.a.O.). Das bloße Interesse des Versicherten, weiterhin und möglichst lange das im Vergleich zu Rentenleistungen höhere Krankengeld in Anspruch nehmen zu wollen, ist daher nicht schützenswert; Gleiches gilt für das Interesse an höheren Rentenleistungen, die sich aus der Berücksichtigung zusätzlicher Anrechnungszeiten wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bzw. Beitragszeiten wegen Krankengeldbezugs ergeben können (vgl. BSG a.a.O. Rn. 34). In die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Krankenkasse und des Versicherten sind aber, auch bei grundsätzlicher, typisierender Vorrangigkeit der Krankenkasseninteressen im Falle des § 51 SGB V (s.o.), auch etwaige besondere Umstände des Einzelfalles sowie persönliche Verhältnisse des Versicherten einzustellen, jedenfalls soweit sie der Krankenkasse „ohne weitere Ermittlungen“ bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens bekannt geworden sind (vgl. dazu auch BSG Urteil vom 22.02.1995, 4 RA 44/94, juris Rn. 34). Nicht erlaubt ist es den Gerichten aber, ihre Einschätzung, welches Verhalten zweckmäßig gewesen wäre, an die Stelle der Einschätzung der Verwaltung zu setzen (vgl. § 54 Abs. 2 S. 2 SGG). Auch unter Berücksichtigung dessen hat die Beklagte überhaupt nicht in die Ermessenausübung einbezogen, dass sich die (letztlich) zur Arbeitsunfähigkeit führenden Gesundheitsstörungen des Klägers offenbar aufgrund eines Arbeitsplatzkonflikts ergeben haben. Wie sie im Widerspruchsbescheid eingangs selbst ausgeführt hat, war der Kläger u.a. wegen „Kontaktanlässen mit Bezug auf das Berufsleben“ erkrankt. Auch aus dem von Dr. M. im Verfahren S 6 KR 176/14 erstellten Gutachten vom 14.07.2014, das der Beklagten als Beteiligte im dortigen Verfahren ab Ende Juli 2014 auch vorlag, ist ein Arbeitsplatzkonflikt Anfang des Jahres 2014 - mit der geplanten Abmahnung am 07.03.2014 (Beginn der Arbeitsunfähigkeit) und deswegen erstmalige Vorstellung beim Hausarzt Dr. R. an diesem Tag - eindeutig erwähnt. Hinzu kommt, dass dem MDK-Gutachter Dr. E. im Rahmen seiner Gutachtenserstellung am 24.10.2014 der an den MDK adressierte Befundbericht des Dr. V. vorlag, in dem Letzterer angegeben hat, dass es bezüglich der Überwindung der Arbeitsunfähigkeit Konflikte am bisherigen Arbeitsplatz gebe, eine Wiederaufnahme dort nicht möglich sei und eine AU-Schreibung und neue Bewertung erst nach der arbeitsgerichtlichen Regelung ab Dezember 2014 sinnvoll erscheine; auch sei eine leichte Besserungstendenz vorhanden und rehabilitative Maßnahmen nicht erforderlich. Auch wenn der Senat nicht verkennt, dass der MDK als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigenem Pflichtenkreis weder Organ noch Vertreter oder Erfüllungsgehilfe der Krankenkassen ist, die deshalb für dessen Fehler grundsätzlich nicht haftbar sind (vgl. dazu auch BSG Urteil vom 28.09.2006, B 3 KR 23/05 R, juris Rn. 17 - allerdings im Abrechnungsstreit zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen vom BSG im Urteil vom 16.05.2012, B 3 KR 14/11 R aufgegeben), hätte es hier - angesichts dessen, dass die zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung des Klägers aus einem Arbeitsplatzkonflikt herrührte, was der Beklagten angesichts des Gutachtens von Dr. M. im Verfahren S 6 KR 176/14 Ende Juli 2014 bekannt war - auch für die Krankenkasse nahe gelegen, den MDK nicht einfach mit einer Begutachtung des Klägers zu beauftragen, sondern beim Kläger selbst nachzufragen, ob der Arbeitsplatzkonflikt andauere und ob ggf. beabsichtigt sei, die Arbeitsstelle zu wechseln, also mit dem Kläger in Kontakt zu treten; nichts dergleichen ist von Seiten der Beklagten aber unternommen worden. Insoweit liegt ein Abwägungsdefizit vor, weil vor dem Hintergrund des Zwecks der gesetzlichen Regelung des § 51 SGB V, die Krankengeldaufwendungen zu begrenzen und die Kompensation krankheitsbedingten Entgeltausfalls an die Rentenversicherungsträger zu überantworten, ein wesentlicher Belang, nämlich der, dass zur Arbeitsunfähigkeit führende Arbeitsplatzkonflikte nicht dauerhaft sind, sondern sich bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes auflösen können, mit der Folge, dass dann auch keine Arbeitsunfähigkeit mehr gegeben ist, nicht in die Ermessensausübung eingestellt worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

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(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft m

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 109


(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschieß

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 24 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn 1. eine sof

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 105


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 95


Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 41 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,2. die erforderliche Be

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 37 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher Verwaltun

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 39 Ermessensleistungen


(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf p

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 9 Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe


(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um 1. den Auswirkungen einer Krankh

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 42 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern


Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn of

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 48 Dauer des Krankengeldes


(1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigke

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 26 Grundsatz


(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 101 Beginn und Änderung in Sonderfällen


(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. (1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch un

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 51 Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe


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(1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben.

(1a) (weggefallen)

(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte mit Erreichen der Regelaltersgrenze, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.

(3) Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.

Tenor

I.

Die Klage gegen den Bescheid vom 30. Juli 2013 in Fassung des Bescheids vom 16. Januar 2014 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2014 wird abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Krankengeld ab 21.11.2013 streitig.

Der am 1958 geborene Kläger war bei der Beklagten während des streitigen Zeitraums pflichtversichertes Mitglied aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld I und Krankengeld.

Am 16.05.2013 erkrankte er arbeitsunfähig wegen Coxarthrose und Dysplasie beidseits und Lumboischialgie.

Für die Zeit vom 29.10.2013 bis 20.11.2013 hatte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Schwaben dem Kläger eine ambulante medizinische Rehabilitation in der Fachklinik I. bewilligt. Am 20.12.2013 stellte die DRV Schwaben fest, dass beim Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bestehe. In seiner medizinischen Stellungnahme vom 14.01.2014 kam auch der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) zu dem Ergebnis, dass der Kläger über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten verfüge und zwar ab dem 20.11.2013.

Mit Bescheid vom 30.07.2013 in Fassung des Bescheids vom 16.01.2014 2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger Krankengeld bis 28.10.2013. In der Zeit vom 29.10.2013 bis 20.11.2013 habe der Kläger Übergangsgeld von der DRV Schwaben erhalten. Ab 21.11.2013 sei der Kläger wieder arbeitsfähig gewesen.

Dagegen richtet sich der Widerspruch des Bevollmächtigten. Der Kläger sei nicht in der Lage, wenigstens 3 Stunden täglich zu arbeiten. Er habe deshalb auch einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter gestellt.

Hierzu holte die Beklagte nochmals eine Stellungnahme des MDK vom 21.03.2014 ein. Anschließend wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2014 zurück. Am 14.01.2014 und am 21.03.2014 sei durch den MDK ein positives Leistungsbild für den allgemeinen Arbeitsmarkt bestätigt worden. Zumutbar erscheine eine vollschichtige leichte Tätigkeit, überwiegend sitzend, mit Wechsel gehen und stehen, mit rückengerechtem Heben, ohne Überkopfarbeiten, ohne gebückte Zwangshaltungen. Auch in dem Entlassungsbericht der Fachklinik I. würden als Nachsorgemaßnahmen nur empfohlen, eine ambulante Physiotherapie und die regelmäßige Anwendung der erlernten Eigenübungen. Eine weitere Facharztbehandlung sei dagegen nicht für erforderlich gehalten worden. Die Progredienz der Hüftgelenksbeschwerden entsprechend dem ärztlichen Attest vom 28.02.2014 von Dr. D. mit einer Entscheidung bezüglich operativer Therapie widerspreche nicht der Aufnahme einer Tätigkeit ab 21.11.2013. Erst ab einer Operation sei wieder von Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

Dagegen hat der Bevollmächtigte am 04.06.2014 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zur Klagebegründung ist vorgetragen worden, dass im Entlassungsbericht der DRV Schwaben festgestellt worden sei, dass der Kläger nicht einmal 3 Stunden täglich arbeiten könne. Entsprechend seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe der Kläger einen Antrag wegen Schwerbehinderung gestellt. Auch durch die Rehamaßnahme habe sich die gesundheitliche Situation des Klägers nicht verbessert. Vielmehr habe der Kläger noch eine Verschlechterung erleben müssen und müsse sich wohl einer Hüftoperation unterziehen. Im Ergebnis sei der Kläger ganz offensichtlich derzeit nicht in der Lage, auch nur im geringen Umfang regelmäßig eine Arbeit auszuüben.

Mit Schreiben vom 22.07.2014 teilte der Bevollmächtigte mit, dass der Kläger sich in internistischer Behandlung bei Frau Dr. R. und in orthopädischer Behandlung bei Dr. D. befinde. Das Gericht hat sodann zur weiteren Sachverhalts Sachverhaltsaufklärung Befundberichte der behandelnden Ärzte vom 01.08.2014 (Dr. R.) und vom 21.10.2014 (Dr. D.) eingeholt. Dazu hat die Beklagte mit Schreiben vom 16.12.2014 unter Vorlage einer weiteren sozialmedizinischen Stellungnahme des MDK vom 26.11.2014 ausgeführt, dass auch nach der Vorlage der eingeholten Befundberichte von einer Arbeitsfähigkeit des Klägers ab 21.11.2013 auszugehen sei. So habe der MDK in seiner Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers dargelegt, dass es sich im vorliegenden Fall um eine chronische bereits seit Jahren bestehende Schmerzsymptomatik handle. Eine signifikante Verschlechterung der Symptomatik zum Rehazeitpunkt sei dem Rehabilitationsbericht nicht zu entnehmen. Des Weiteren sei der Kläger aus der Rehabilitation mit nur noch leichten Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, der Halswirbelsäule und der Hüftgelenke beidseits entlassen worden. Die Gehstrecke habe über 500 m betragen. Dass die Schmerzsymptomatik nicht mehr gravierend gewesen sei, sei auch daraus erkennbar, dass der Kläger die im Abschlussbericht der Rehabilitation angegebene Schmerzmedikation in der Folge offensichtlich nicht genommen habe, wie aus den neu vorgelegten Unterlagen hervorgehe. Weder im Bericht von Frau Dr. R. vom 01.08.2014 noch im Bericht des Klinikums A-Stadt vom 15.07.2014 werde eine zu diesem Zeitpunkt genommene Schmerzmedikation aufgeführt. Aufgrund des Schreibens der Internistin Frau Dr. R. vom 01.08.2014 ergebe sich auch keine Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der internistischen Erkrankungen des Klägers aufgrund des Diabetes mellitus Typ II und der Hypertonie. Orthopädischerseits werde die Arbeitsunfähigkeit mit den Hüftgelenksbeschwerden und der Frage eines totalendoprothetischen Hüftgelenksersatzes links begründet. Ein solcher Hüftgelenksersatz sei bis zum heutigen Zeitpunkt nicht durchgeführt worden. Des Weiteren sei diese orthopädischerseits genannte Arbeitsunfähigkeit nur im Hinblick auf hüftgelenksbelastende Tätigkeiten plausibel. Eine überwiegend sitzende Tätigkeit sei jedoch nicht hüftgelenksbelastend und damit auch vollschichtig durchführbar.

Der Bevollmächtigte hat hierauf ein weiteres ärztliches Attest des behandelnden Orthopäden Dr. D. vom 27.01.2015 vorgelegt.

Das Gericht hat sodann Beweis erhoben durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten vom 18.05.2015 von der Fachärztin für Orthopädie und Chirotherapie Frau Dr. N … In Ihrem Gutachten hat die gerichtliche Sachverständige folgende Diagnosen auf orthopädischem Gebiet gestellt:

- degenerative Verschleißerkrankung der Halswirbelsäule mit Einschränkung des Bewegungsausmaßes in allen Richtungen, keine radikuläre Begleitsymptomatik, verminderte Belastbarkeit

- degenerative Verschleißerkrankung der Lendenwirbelsäule mit Einschränkung des Bewegungsausmaßes in allen Richtungen und verminderte Belastbarkeit; keine radikuläre Begleitsymptomatik

- fortgeschrittene degenerative Verschleißerkrankung der Hüftgelenke mit Einschränkung des bewege Bewegungsausmaßes und verminderter Belastbarkeit

- beidseits Verschleißerkrankung der Kniescheibengelenke mit leichter Einschränkung des Bewegungsausmaßes und verminderter Belastbarkeit

- beidseits in Einrichtungen eingeschränktes Bewegungsausmaß der Schultergelenke, verminderte Belastbarkeit.

In ihrer Zusammenfassung und Beurteilung hat die gerichtliche Sachverständige weiter ausgeführt, dass der Kläger beim Ablegen der Oberbekleidung ein ausreichendes Bewegungsmaß gezeigt habe und auch Überkopfbewegungen zufriedenstellend durchführen konnte. Bei der gezielten Bewegungsprüfung der Schultergelenke hätte sich jedoch ein in alle Richtungen eingeschränktes Bewegungsausmaß gezeigt. Die vorgetragene Beschwerdesymptomatik habe jedoch nicht in Korrelation zu den nur mäßigen Funktionseinschränkungen befunden. Diese Divergenz habe sich auch bei Untersuchung des Achsenorganes, bereits bei vorsichtigem Betasten/Beklopfen. Es seien Schmerzangaben über allen Abschnitten mit Punctum Maximum über Hals- und Wirbelsäule gegeben worden. Eine Prüfung des Bewegungsausmaßes sei bei extremer muskulärer Gegenspannung und begleitender steter Schmerzangabe kaum möglich gewesen. Das in alle Richtungen stark eingeschränkte Bewegungsausmaß der Halswirbelsäule habe nicht mit der Bildgebung (MRT) von November 2013 korreliert, da diese zwar mehrsegmentale degenerative Veränderung dokumentiert habe, die gezeigte Beschwerdesymptomatik jedoch nicht hinreichend erkläre. Ergänzend dazu habe sich im Bereich der oberen Extremitäten bei seitengleich regelhaft auslösbarem Reflexstatus und fehlenden sensomotorischen Defiziten keine radikuläre Begleitsymptomatik gezeigt. Das Bewegungsausmaß der Brustwirbelsäule sei nicht objektivierbar. Der Kläger habe hier bei der Untersuchung der Lendenwirbelsäule (Rumpfbeuge) nur ein angedeutetes Bewegungsausmaß von maximal 30° gezeigt. Es sei weder die Prüfung der Seitenneigenoch Drehfähigkeit (bei Schmerzangabe) möglich gewesen. Auch dieses bewegt auch diese Bewegungseinschränkung korreliere nicht hinreichend mit der Bildgebung. Hier sei zwar Verschleißerkrankungen der Wirbelgelenke vor allem im Segment LWK4/ 5 beidseits und in den angrenzenden Segmenten LWK3/4 und LWK5/SWK1 beschrieben eine bandscheibenbedingte Nervenkompression habe jedoch ausgeschlossen werden können. Für eine radikuläre Begleitsymptomatik hätte sich auch bei der heutigen untersuche kein Hinweis gezeigt. Beide Beine hätten eine seitengleich regelhafte Bemuskelung aufgewiesen. Insgesamt sei der Kläger ab dem 20.11.2013 hinaus in der Lage gewesen, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechsstündig zu verrichten. Der Kläger könne leichte körperliche Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes, die überwiegend sitzend mit gelegentlichem Gehen und Stehen sowie unter Beachtung der aufgeführten qualitätsqualitativen Leistungseinschränkungen verrichten. 6 Stunden und mehr seien möglich.

Zu dem Gutachten hat der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 08.06.2014 Stellung genommen und vorgetragen, dass das Gutachten bestätige, dass nach Abschluss der Rehamaßnahme ein nur drei- bis unter sechsstündiges Leistungsvermögen vorgelegen habe. Nachdem mit zunehmendem Alter die Situation sich eher verschlechtert als verbessert habe und die degenerativen Veränderungen zunehmend seien, sei die Bestätigung der grundsätzlichen Beurteilung des MDK Bayern durch die Gutachterin unlogisch und nicht nachvollziehbar. Auf die Auswirkung des auf Seite 29 festgestellten nicht unerheblichen Schmerzmittelbedarfs sei mit keinem Wort näher eingegangen. Wenn aber Schmerzmittel schon im Ruhezustand nötig seien, wie groß sei dann der Bedarf bei Arbeiten über 6 Stunden. Ist das möglicherweise erforderliche Schmerzmittelvolumen überhaupt medizinisch vertretbar. Welche Auswirkungen auf die Psyche des Klägers habe dies? Diese sei ohnehin schon angeknackst, was sich in leichten Depressionen äußere. Angesichts der Fakten unter Ziffer 5 des Gutachtens könne eine nachvollziehbare Begründung einer Belastungsfähigkeit über 4 Stunden nur gegeben werden, wenn der Kläger tatsächlich während eines mehrstündigen Arbeitsversuches untersucht und beobachtet werde. Dann seien auch die psychischen Auswirkungen von durchgehenden Arbeiten erfassbar, auf die das Gutachten überhaupt nicht eingehe. Insgesamt lasse das Gutachten mehr Fragen offen als es beantworte. Es werde daher ein Obergutachten beantragt, das sich auch mit folgenden Aspekten auseinanderzusetzen habe: Zumutbare Schmerzbelastung durch andauerndes Arbeiten? Ist der Kläger durch seinen Zustand erheblich psychisch belastet? Lassen psychische Belastung und Schmerzmittel überhaupt andauerndes Arbeiten zu? Kann womögliche Schmerzmittelabhängigkeit entstehen? Eine Untersuchung während und auch nach mehr mehrstündigem Arbeiten sei vorzunehmen.

In der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2015 beantragt der Bevollmächtigte des Klägers, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 30.07.2013 in Fassung des Bescheids vom 16.01.2014 sowie Widerspruchsbescheids vom 08.05.2014 zu verurteilen, dem Kläger auch ab 21.11.2013 Krankengeld zu gewähren. Weiter stellt er den Antrag aus dem Schriftsatz vom 08.06.2015.

Die Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die beigezogene Verwaltungsakte und Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Kläger hat nämlich keinen Anspruch auf Krankengeld ab 21.11.2013.

Gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) haben Versicherte dann Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Arbeitsunfähigkeit bedeutet das Fehlen der Fähigkeit zur Arbeitsverrichtung aufgrund eines regelwidrigen körperlichen, psychischen oder geistigen Zustands. Maßgebend dafür, ob der Kläger im streitigen Zeitraum fähig war, eine Arbeit im Sinne dieser Definition zu verrichten, war vorliegend die Fähigkeit des Klägers zu leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, da der Kläger zum Zeitpunkt des behaupteten Anspruchs auf Krankengeld arbeitslos war (siehe hierzu BSG SozR, 3-2500 § 44 Nr. 9 S. 28; BSGE 96, 182 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 9 Rn. 13). Arbeitslosigkeit bestand nämlich bereits seit 25.04.2013. Nach den vom Gericht durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Sachverständigengutachtens der gerichtlichen Sachverständigen Frau Dr. E., ist das Gericht jedoch davon überzeugt, dass der Kläger ab 21.11.2013 fähig war, eine leichte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes überwiegend im Sitzen 6 Stunden und mehr zu verrichten. Diese Überzeugung begründet sich darauf, dass nicht nur die gerichtliche Sachverständige den Kläger am 24.04.2015 selbst untersucht hat, sondern ihre Untersuchungsergebnisse dem Gericht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers befindet sich in dem Gutachten auch nicht die Aussage, dass die gerichtliche Sachverständige die Auffassung vertrete, dass der Kläger nach Beendigung der ambulanten Rehabilitationsmaßnahme in der Fachklinik I. am 20.11.2013 nur über ein 3- bis 6-stündiges Leistungsvermögen verfügt habe. Vielmehr führt die Sachverständige auf Seite 28 in Abs. 2 nur aus, dass dieses Leistungsvermögen von der Fachklinik I. festgestellt worden ist. In ihrer eigenen Beurteilung auf Seite 28 Abs. 3 teilt die gerichtliche Sachverständige sodann dem Gericht aber mit, dass das von der Fachklinik dokumentierte Bewegungsausmaß der Halswirbelsäule und das beider Schultergelenke gerade nicht mit ihrem Untersuchungsbefunde korreliere. Vielmehr habe von ihr das Bewegungsausmaß des gesamten Achsenorgans objektiv kaum erhoben werden können. An beiden Schultergelenken bestünden zwar Bewegungseinschränkungen, doch seien die Funktionsbewegungen (Ablegung der Oberbekleidung mit Überkopfbewegungen) dem Kläger durchaus möglich gewesen. Insgesamt bezweifelt damit die Sachverständige gerade hiermit die Leistungsbeurteilung der Fachklinik I. bzw. konnte dies durch die eigene Untersuchung nicht objektivieren. Das Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen überzeugt auch deshalb, da es im Einklang steht mit dem Befundbericht der behandelnden Internistin Dr. R. vom 01.08.2014. In diesem wird der Kläger 2013 ausdrücklich als beschwerdearm beschrieben. Erst ab 12.03.2014 hätten sich zunehmend Rückenschmerzen und Hüftschmerzen beidseits bemerkbar gemacht, so dass sich der Kläger körperlich beeinträchtigt gefühlt habe. Dass jemand sich beeinträchtigt fühlt, lässt aber noch nicht den Schluss auf eine Arbeitsunfähigkeit zu. Folgerichtig hat Dr. R. dem Kläger auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt. Diese Befundung wird auch nicht vom behandelnden Orthopäden Dr. D. überzeugend entkräftet. Weshalb nämlich der Kläger aufgrund seiner fortgeschrittenen Dysplasiecox-arthrose links mehr als rechts entsprechend dem Attest vom 06.06.2014 nicht in der Lage sein sollte, leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen zu verrichten, erschließt sich dem Gericht nicht, da der Orthopäde hierfür keine überzeugende Begründung angegeben hat. Das Gericht konnte sich anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2015, in dem der Kläger selbst anwesend war, selbst davon überzeugen, dass dieser durchaus in der Lage ist, beschwerdefrei zu sitzen.

Soweit vorgetragen worden ist, dass der Kläger nur unter Einfluss von Schmerzmitteln in der Lage sei, sich zu bewegen und zu sitzen, fehlt es dafür an einer belastbaren medizinischen Dokumentation. Eine durchgehend überdurchschnittliche Schmerzmedikation des Klägers lässt sich weder dem Befundbericht von Frau Dr. R. noch dem von Herrn Dr. D. entnehmen. Auch dem Entlassungsbericht der Fachklinik I. vom 21.11.2013, also gerade zum Zeitpunkt ab dem weiter Krankengeld begehrt wird, lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger auf eine starke Schmerzmedikation angewiesen gewesen wäre. Vielmehr wird hierin ausdrücklich geschildert, dass nur noch leichte Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, der Halswirbelsäule und des Hüftgelenks beidseits bestünden. Soweit der Kläger sodann selbst bei der Untersuchung angegeben hat, das Schmerzmittel Ibuprofen 600 drei- bis viermal täglich einzunehmen, lässt sich diese Medikation aus den vorliegenden ärztlichen Berichten nicht als medizinisch notwendig nachweisen. Eine derartige Verordnung ist den eingeholten Befundberichten nämlich gerade nicht zu entnehmen.

Ebenso fehlt es an begründeten Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger aus nervenärztlicher Sicht bereits arbeitsunfähig sein könnte. Eine konsequente nervenärztliche, psychosomatische/schmerztherapeutische oder neurologische Behandlung ist vom Kläger bislang nicht durchgeführt worden. Auch hier fehlt es somit an belastbaren Diagnosestellungen, die für eine Arbeitsunfähigkeit sprechen könnten. Im Hinblick darauf sah sich das Gericht auch nicht veranlasst, unabhängig davon, dass der Bevollmächtigte ohnehin insoweit keinen förmlich wirksamen Beweisantrag mangels Beweisthema und darauf gerichteten Beweisfragen gestellt hat, weitere Amtsermittlungen in Form eines Obergutachtens durchzuführen.

Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten bedarf es auch keiner Langzeitbeobachtung des Klägers im Rahmen eines Arbeitsversuches zur Feststellung der behaupteten Arbeitsunfähigkeit, da auch durch diesen sich eine Arbeitsunfähigkeit nicht weiter objektivieren ließe als durch die durchgeführte ambulante Untersuchung durch Frau Dr. N. Wäre nämlich eine Arbeitsunfähigkeit nur im Rahmen einer Langzeitbeobachtung feststellbar bzw. eine Arbeitsfähigkeit, könnte kein Arzt (auch Dr. D. nicht, auf dessen Feststellung der Kläger sich gerade beruft) wirksam eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen, ohne vorher den Versicherten längere Zeit im Rahmen eines Arbeitsversuchs beobachtet zu haben. Insoweit hat der Kläger, da er letztendlich aufgrund der allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln den Nachweis für seine Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, selbst die Obliegenheit, einen Arbeitsversuch zu unternehmen.

Insgesamt war daher die Klage gegen den Bescheid vom 30.07.2013 in Fassung des Bescheids vom 16.01.2014 sowie Widerspruchsbescheids vom 08.05.2014 als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben.

(1a) (weggefallen)

(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte mit Erreichen der Regelaltersgrenze, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.

(3) Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben.

(1a) (weggefallen)

(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte mit Erreichen der Regelaltersgrenze, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.

(3) Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben.

(1a) (weggefallen)

(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte mit Erreichen der Regelaltersgrenze, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.

(3) Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Tenor

I.

Die Klage gegen den Bescheid vom 30. Juli 2013 in Fassung des Bescheids vom 16. Januar 2014 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2014 wird abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Krankengeld ab 21.11.2013 streitig.

Der am 1958 geborene Kläger war bei der Beklagten während des streitigen Zeitraums pflichtversichertes Mitglied aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld I und Krankengeld.

Am 16.05.2013 erkrankte er arbeitsunfähig wegen Coxarthrose und Dysplasie beidseits und Lumboischialgie.

Für die Zeit vom 29.10.2013 bis 20.11.2013 hatte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Schwaben dem Kläger eine ambulante medizinische Rehabilitation in der Fachklinik I. bewilligt. Am 20.12.2013 stellte die DRV Schwaben fest, dass beim Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bestehe. In seiner medizinischen Stellungnahme vom 14.01.2014 kam auch der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) zu dem Ergebnis, dass der Kläger über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten verfüge und zwar ab dem 20.11.2013.

Mit Bescheid vom 30.07.2013 in Fassung des Bescheids vom 16.01.2014 2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger Krankengeld bis 28.10.2013. In der Zeit vom 29.10.2013 bis 20.11.2013 habe der Kläger Übergangsgeld von der DRV Schwaben erhalten. Ab 21.11.2013 sei der Kläger wieder arbeitsfähig gewesen.

Dagegen richtet sich der Widerspruch des Bevollmächtigten. Der Kläger sei nicht in der Lage, wenigstens 3 Stunden täglich zu arbeiten. Er habe deshalb auch einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter gestellt.

Hierzu holte die Beklagte nochmals eine Stellungnahme des MDK vom 21.03.2014 ein. Anschließend wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2014 zurück. Am 14.01.2014 und am 21.03.2014 sei durch den MDK ein positives Leistungsbild für den allgemeinen Arbeitsmarkt bestätigt worden. Zumutbar erscheine eine vollschichtige leichte Tätigkeit, überwiegend sitzend, mit Wechsel gehen und stehen, mit rückengerechtem Heben, ohne Überkopfarbeiten, ohne gebückte Zwangshaltungen. Auch in dem Entlassungsbericht der Fachklinik I. würden als Nachsorgemaßnahmen nur empfohlen, eine ambulante Physiotherapie und die regelmäßige Anwendung der erlernten Eigenübungen. Eine weitere Facharztbehandlung sei dagegen nicht für erforderlich gehalten worden. Die Progredienz der Hüftgelenksbeschwerden entsprechend dem ärztlichen Attest vom 28.02.2014 von Dr. D. mit einer Entscheidung bezüglich operativer Therapie widerspreche nicht der Aufnahme einer Tätigkeit ab 21.11.2013. Erst ab einer Operation sei wieder von Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

Dagegen hat der Bevollmächtigte am 04.06.2014 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zur Klagebegründung ist vorgetragen worden, dass im Entlassungsbericht der DRV Schwaben festgestellt worden sei, dass der Kläger nicht einmal 3 Stunden täglich arbeiten könne. Entsprechend seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe der Kläger einen Antrag wegen Schwerbehinderung gestellt. Auch durch die Rehamaßnahme habe sich die gesundheitliche Situation des Klägers nicht verbessert. Vielmehr habe der Kläger noch eine Verschlechterung erleben müssen und müsse sich wohl einer Hüftoperation unterziehen. Im Ergebnis sei der Kläger ganz offensichtlich derzeit nicht in der Lage, auch nur im geringen Umfang regelmäßig eine Arbeit auszuüben.

Mit Schreiben vom 22.07.2014 teilte der Bevollmächtigte mit, dass der Kläger sich in internistischer Behandlung bei Frau Dr. R. und in orthopädischer Behandlung bei Dr. D. befinde. Das Gericht hat sodann zur weiteren Sachverhalts Sachverhaltsaufklärung Befundberichte der behandelnden Ärzte vom 01.08.2014 (Dr. R.) und vom 21.10.2014 (Dr. D.) eingeholt. Dazu hat die Beklagte mit Schreiben vom 16.12.2014 unter Vorlage einer weiteren sozialmedizinischen Stellungnahme des MDK vom 26.11.2014 ausgeführt, dass auch nach der Vorlage der eingeholten Befundberichte von einer Arbeitsfähigkeit des Klägers ab 21.11.2013 auszugehen sei. So habe der MDK in seiner Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers dargelegt, dass es sich im vorliegenden Fall um eine chronische bereits seit Jahren bestehende Schmerzsymptomatik handle. Eine signifikante Verschlechterung der Symptomatik zum Rehazeitpunkt sei dem Rehabilitationsbericht nicht zu entnehmen. Des Weiteren sei der Kläger aus der Rehabilitation mit nur noch leichten Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, der Halswirbelsäule und der Hüftgelenke beidseits entlassen worden. Die Gehstrecke habe über 500 m betragen. Dass die Schmerzsymptomatik nicht mehr gravierend gewesen sei, sei auch daraus erkennbar, dass der Kläger die im Abschlussbericht der Rehabilitation angegebene Schmerzmedikation in der Folge offensichtlich nicht genommen habe, wie aus den neu vorgelegten Unterlagen hervorgehe. Weder im Bericht von Frau Dr. R. vom 01.08.2014 noch im Bericht des Klinikums A-Stadt vom 15.07.2014 werde eine zu diesem Zeitpunkt genommene Schmerzmedikation aufgeführt. Aufgrund des Schreibens der Internistin Frau Dr. R. vom 01.08.2014 ergebe sich auch keine Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der internistischen Erkrankungen des Klägers aufgrund des Diabetes mellitus Typ II und der Hypertonie. Orthopädischerseits werde die Arbeitsunfähigkeit mit den Hüftgelenksbeschwerden und der Frage eines totalendoprothetischen Hüftgelenksersatzes links begründet. Ein solcher Hüftgelenksersatz sei bis zum heutigen Zeitpunkt nicht durchgeführt worden. Des Weiteren sei diese orthopädischerseits genannte Arbeitsunfähigkeit nur im Hinblick auf hüftgelenksbelastende Tätigkeiten plausibel. Eine überwiegend sitzende Tätigkeit sei jedoch nicht hüftgelenksbelastend und damit auch vollschichtig durchführbar.

Der Bevollmächtigte hat hierauf ein weiteres ärztliches Attest des behandelnden Orthopäden Dr. D. vom 27.01.2015 vorgelegt.

Das Gericht hat sodann Beweis erhoben durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten vom 18.05.2015 von der Fachärztin für Orthopädie und Chirotherapie Frau Dr. N … In Ihrem Gutachten hat die gerichtliche Sachverständige folgende Diagnosen auf orthopädischem Gebiet gestellt:

- degenerative Verschleißerkrankung der Halswirbelsäule mit Einschränkung des Bewegungsausmaßes in allen Richtungen, keine radikuläre Begleitsymptomatik, verminderte Belastbarkeit

- degenerative Verschleißerkrankung der Lendenwirbelsäule mit Einschränkung des Bewegungsausmaßes in allen Richtungen und verminderte Belastbarkeit; keine radikuläre Begleitsymptomatik

- fortgeschrittene degenerative Verschleißerkrankung der Hüftgelenke mit Einschränkung des bewege Bewegungsausmaßes und verminderter Belastbarkeit

- beidseits Verschleißerkrankung der Kniescheibengelenke mit leichter Einschränkung des Bewegungsausmaßes und verminderter Belastbarkeit

- beidseits in Einrichtungen eingeschränktes Bewegungsausmaß der Schultergelenke, verminderte Belastbarkeit.

In ihrer Zusammenfassung und Beurteilung hat die gerichtliche Sachverständige weiter ausgeführt, dass der Kläger beim Ablegen der Oberbekleidung ein ausreichendes Bewegungsmaß gezeigt habe und auch Überkopfbewegungen zufriedenstellend durchführen konnte. Bei der gezielten Bewegungsprüfung der Schultergelenke hätte sich jedoch ein in alle Richtungen eingeschränktes Bewegungsausmaß gezeigt. Die vorgetragene Beschwerdesymptomatik habe jedoch nicht in Korrelation zu den nur mäßigen Funktionseinschränkungen befunden. Diese Divergenz habe sich auch bei Untersuchung des Achsenorganes, bereits bei vorsichtigem Betasten/Beklopfen. Es seien Schmerzangaben über allen Abschnitten mit Punctum Maximum über Hals- und Wirbelsäule gegeben worden. Eine Prüfung des Bewegungsausmaßes sei bei extremer muskulärer Gegenspannung und begleitender steter Schmerzangabe kaum möglich gewesen. Das in alle Richtungen stark eingeschränkte Bewegungsausmaß der Halswirbelsäule habe nicht mit der Bildgebung (MRT) von November 2013 korreliert, da diese zwar mehrsegmentale degenerative Veränderung dokumentiert habe, die gezeigte Beschwerdesymptomatik jedoch nicht hinreichend erkläre. Ergänzend dazu habe sich im Bereich der oberen Extremitäten bei seitengleich regelhaft auslösbarem Reflexstatus und fehlenden sensomotorischen Defiziten keine radikuläre Begleitsymptomatik gezeigt. Das Bewegungsausmaß der Brustwirbelsäule sei nicht objektivierbar. Der Kläger habe hier bei der Untersuchung der Lendenwirbelsäule (Rumpfbeuge) nur ein angedeutetes Bewegungsausmaß von maximal 30° gezeigt. Es sei weder die Prüfung der Seitenneigenoch Drehfähigkeit (bei Schmerzangabe) möglich gewesen. Auch dieses bewegt auch diese Bewegungseinschränkung korreliere nicht hinreichend mit der Bildgebung. Hier sei zwar Verschleißerkrankungen der Wirbelgelenke vor allem im Segment LWK4/ 5 beidseits und in den angrenzenden Segmenten LWK3/4 und LWK5/SWK1 beschrieben eine bandscheibenbedingte Nervenkompression habe jedoch ausgeschlossen werden können. Für eine radikuläre Begleitsymptomatik hätte sich auch bei der heutigen untersuche kein Hinweis gezeigt. Beide Beine hätten eine seitengleich regelhafte Bemuskelung aufgewiesen. Insgesamt sei der Kläger ab dem 20.11.2013 hinaus in der Lage gewesen, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechsstündig zu verrichten. Der Kläger könne leichte körperliche Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes, die überwiegend sitzend mit gelegentlichem Gehen und Stehen sowie unter Beachtung der aufgeführten qualitätsqualitativen Leistungseinschränkungen verrichten. 6 Stunden und mehr seien möglich.

Zu dem Gutachten hat der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 08.06.2014 Stellung genommen und vorgetragen, dass das Gutachten bestätige, dass nach Abschluss der Rehamaßnahme ein nur drei- bis unter sechsstündiges Leistungsvermögen vorgelegen habe. Nachdem mit zunehmendem Alter die Situation sich eher verschlechtert als verbessert habe und die degenerativen Veränderungen zunehmend seien, sei die Bestätigung der grundsätzlichen Beurteilung des MDK Bayern durch die Gutachterin unlogisch und nicht nachvollziehbar. Auf die Auswirkung des auf Seite 29 festgestellten nicht unerheblichen Schmerzmittelbedarfs sei mit keinem Wort näher eingegangen. Wenn aber Schmerzmittel schon im Ruhezustand nötig seien, wie groß sei dann der Bedarf bei Arbeiten über 6 Stunden. Ist das möglicherweise erforderliche Schmerzmittelvolumen überhaupt medizinisch vertretbar. Welche Auswirkungen auf die Psyche des Klägers habe dies? Diese sei ohnehin schon angeknackst, was sich in leichten Depressionen äußere. Angesichts der Fakten unter Ziffer 5 des Gutachtens könne eine nachvollziehbare Begründung einer Belastungsfähigkeit über 4 Stunden nur gegeben werden, wenn der Kläger tatsächlich während eines mehrstündigen Arbeitsversuches untersucht und beobachtet werde. Dann seien auch die psychischen Auswirkungen von durchgehenden Arbeiten erfassbar, auf die das Gutachten überhaupt nicht eingehe. Insgesamt lasse das Gutachten mehr Fragen offen als es beantworte. Es werde daher ein Obergutachten beantragt, das sich auch mit folgenden Aspekten auseinanderzusetzen habe: Zumutbare Schmerzbelastung durch andauerndes Arbeiten? Ist der Kläger durch seinen Zustand erheblich psychisch belastet? Lassen psychische Belastung und Schmerzmittel überhaupt andauerndes Arbeiten zu? Kann womögliche Schmerzmittelabhängigkeit entstehen? Eine Untersuchung während und auch nach mehr mehrstündigem Arbeiten sei vorzunehmen.

In der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2015 beantragt der Bevollmächtigte des Klägers, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 30.07.2013 in Fassung des Bescheids vom 16.01.2014 sowie Widerspruchsbescheids vom 08.05.2014 zu verurteilen, dem Kläger auch ab 21.11.2013 Krankengeld zu gewähren. Weiter stellt er den Antrag aus dem Schriftsatz vom 08.06.2015.

Die Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die beigezogene Verwaltungsakte und Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Kläger hat nämlich keinen Anspruch auf Krankengeld ab 21.11.2013.

Gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) haben Versicherte dann Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Arbeitsunfähigkeit bedeutet das Fehlen der Fähigkeit zur Arbeitsverrichtung aufgrund eines regelwidrigen körperlichen, psychischen oder geistigen Zustands. Maßgebend dafür, ob der Kläger im streitigen Zeitraum fähig war, eine Arbeit im Sinne dieser Definition zu verrichten, war vorliegend die Fähigkeit des Klägers zu leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, da der Kläger zum Zeitpunkt des behaupteten Anspruchs auf Krankengeld arbeitslos war (siehe hierzu BSG SozR, 3-2500 § 44 Nr. 9 S. 28; BSGE 96, 182 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 9 Rn. 13). Arbeitslosigkeit bestand nämlich bereits seit 25.04.2013. Nach den vom Gericht durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Sachverständigengutachtens der gerichtlichen Sachverständigen Frau Dr. E., ist das Gericht jedoch davon überzeugt, dass der Kläger ab 21.11.2013 fähig war, eine leichte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes überwiegend im Sitzen 6 Stunden und mehr zu verrichten. Diese Überzeugung begründet sich darauf, dass nicht nur die gerichtliche Sachverständige den Kläger am 24.04.2015 selbst untersucht hat, sondern ihre Untersuchungsergebnisse dem Gericht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers befindet sich in dem Gutachten auch nicht die Aussage, dass die gerichtliche Sachverständige die Auffassung vertrete, dass der Kläger nach Beendigung der ambulanten Rehabilitationsmaßnahme in der Fachklinik I. am 20.11.2013 nur über ein 3- bis 6-stündiges Leistungsvermögen verfügt habe. Vielmehr führt die Sachverständige auf Seite 28 in Abs. 2 nur aus, dass dieses Leistungsvermögen von der Fachklinik I. festgestellt worden ist. In ihrer eigenen Beurteilung auf Seite 28 Abs. 3 teilt die gerichtliche Sachverständige sodann dem Gericht aber mit, dass das von der Fachklinik dokumentierte Bewegungsausmaß der Halswirbelsäule und das beider Schultergelenke gerade nicht mit ihrem Untersuchungsbefunde korreliere. Vielmehr habe von ihr das Bewegungsausmaß des gesamten Achsenorgans objektiv kaum erhoben werden können. An beiden Schultergelenken bestünden zwar Bewegungseinschränkungen, doch seien die Funktionsbewegungen (Ablegung der Oberbekleidung mit Überkopfbewegungen) dem Kläger durchaus möglich gewesen. Insgesamt bezweifelt damit die Sachverständige gerade hiermit die Leistungsbeurteilung der Fachklinik I. bzw. konnte dies durch die eigene Untersuchung nicht objektivieren. Das Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen überzeugt auch deshalb, da es im Einklang steht mit dem Befundbericht der behandelnden Internistin Dr. R. vom 01.08.2014. In diesem wird der Kläger 2013 ausdrücklich als beschwerdearm beschrieben. Erst ab 12.03.2014 hätten sich zunehmend Rückenschmerzen und Hüftschmerzen beidseits bemerkbar gemacht, so dass sich der Kläger körperlich beeinträchtigt gefühlt habe. Dass jemand sich beeinträchtigt fühlt, lässt aber noch nicht den Schluss auf eine Arbeitsunfähigkeit zu. Folgerichtig hat Dr. R. dem Kläger auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt. Diese Befundung wird auch nicht vom behandelnden Orthopäden Dr. D. überzeugend entkräftet. Weshalb nämlich der Kläger aufgrund seiner fortgeschrittenen Dysplasiecox-arthrose links mehr als rechts entsprechend dem Attest vom 06.06.2014 nicht in der Lage sein sollte, leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen zu verrichten, erschließt sich dem Gericht nicht, da der Orthopäde hierfür keine überzeugende Begründung angegeben hat. Das Gericht konnte sich anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2015, in dem der Kläger selbst anwesend war, selbst davon überzeugen, dass dieser durchaus in der Lage ist, beschwerdefrei zu sitzen.

Soweit vorgetragen worden ist, dass der Kläger nur unter Einfluss von Schmerzmitteln in der Lage sei, sich zu bewegen und zu sitzen, fehlt es dafür an einer belastbaren medizinischen Dokumentation. Eine durchgehend überdurchschnittliche Schmerzmedikation des Klägers lässt sich weder dem Befundbericht von Frau Dr. R. noch dem von Herrn Dr. D. entnehmen. Auch dem Entlassungsbericht der Fachklinik I. vom 21.11.2013, also gerade zum Zeitpunkt ab dem weiter Krankengeld begehrt wird, lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger auf eine starke Schmerzmedikation angewiesen gewesen wäre. Vielmehr wird hierin ausdrücklich geschildert, dass nur noch leichte Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, der Halswirbelsäule und des Hüftgelenks beidseits bestünden. Soweit der Kläger sodann selbst bei der Untersuchung angegeben hat, das Schmerzmittel Ibuprofen 600 drei- bis viermal täglich einzunehmen, lässt sich diese Medikation aus den vorliegenden ärztlichen Berichten nicht als medizinisch notwendig nachweisen. Eine derartige Verordnung ist den eingeholten Befundberichten nämlich gerade nicht zu entnehmen.

Ebenso fehlt es an begründeten Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger aus nervenärztlicher Sicht bereits arbeitsunfähig sein könnte. Eine konsequente nervenärztliche, psychosomatische/schmerztherapeutische oder neurologische Behandlung ist vom Kläger bislang nicht durchgeführt worden. Auch hier fehlt es somit an belastbaren Diagnosestellungen, die für eine Arbeitsunfähigkeit sprechen könnten. Im Hinblick darauf sah sich das Gericht auch nicht veranlasst, unabhängig davon, dass der Bevollmächtigte ohnehin insoweit keinen förmlich wirksamen Beweisantrag mangels Beweisthema und darauf gerichteten Beweisfragen gestellt hat, weitere Amtsermittlungen in Form eines Obergutachtens durchzuführen.

Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten bedarf es auch keiner Langzeitbeobachtung des Klägers im Rahmen eines Arbeitsversuches zur Feststellung der behaupteten Arbeitsunfähigkeit, da auch durch diesen sich eine Arbeitsunfähigkeit nicht weiter objektivieren ließe als durch die durchgeführte ambulante Untersuchung durch Frau Dr. N. Wäre nämlich eine Arbeitsunfähigkeit nur im Rahmen einer Langzeitbeobachtung feststellbar bzw. eine Arbeitsfähigkeit, könnte kein Arzt (auch Dr. D. nicht, auf dessen Feststellung der Kläger sich gerade beruft) wirksam eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen, ohne vorher den Versicherten längere Zeit im Rahmen eines Arbeitsversuchs beobachtet zu haben. Insoweit hat der Kläger, da er letztendlich aufgrund der allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln den Nachweis für seine Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, selbst die Obliegenheit, einen Arbeitsversuch zu unternehmen.

Insgesamt war daher die Klage gegen den Bescheid vom 30.07.2013 in Fassung des Bescheids vom 16.01.2014 sowie Widerspruchsbescheids vom 08.05.2014 als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben.

(1a) (weggefallen)

(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte mit Erreichen der Regelaltersgrenze, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.

(3) Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Krankengeld (Krg) über den 19.11.2008 hinaus.

2

Der 1954 geborene Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse (KK) pflichtversichert. Bis 27.6.2008 war er als Lackiererhelfer beschäftigt. Die Beklagte bewilligte ihm nach einem am 20.6.2008 erlittenen Schlaganfall antragsgemäß Krg bis 13.7.2008 und erneut ab 12.8.2008. In der Zeit vom 14.7.2008 bis 11.8.2008 bezog er während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme Übergangsgeld. Die Beklagte forderte den Kläger nach Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vom 1.9.2008 auf, bis spätestens 19.11.2008 einen Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation (Reha) zu stellen, da sich sein Gesundheitszustand durch eine Reha verbessern könne. Ansonsten könne Krg nur bis zum Ende der Frist gezahlt werden (Bescheid vom 10.9.2008). Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein. Er beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg schriftlich Reha und zugleich, das Verfahren ruhend zu stellen (20.11.2008). Widerspruch, Klage und Berufung gegen die Aufforderung, einen Reha-Antrag zu stellen, sowie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16.12.2008; Urteil des SG vom 14.4.2011 - S 19 KR 6424/08; Beschluss des LSG vom 23.5.2012 - L 5 KR 2052/11; BSG Beschluss vom 24.1.2013 - B 1 KR 62/12 B). Die Beklagte zahlte Krg bis 19.11.2008 aus. Am 8.12.2008 teilte die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten der Lebensgefährtin des Klägers auf deren Anfrage mit, dass Krg vorläufig nur bis 19.11.2008 gezahlt werde; die weitere Entscheidung darüber, insbesondere im Hinblick auf die Aufforderung zum Reha-Antrag sei durch den Widerspruchsausschuss zu treffen. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte noch am selben Tag beim SG vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Beklagte zur Krg-Zahlung ab 20.11.2008 zu verpflichten. Mit Schriftsatz vom 12.12.2008 erwiderte die Beklagte, dass ein Anordnungsanspruch nicht gegeben sei. Der Kläger habe bis zum Ablauf der ihm gesetzten Frist keine Reha beantragt. Der Krg-Anspruch ende nach § 51 Abs 3 S 1 SGB V am 19.11.2008. Das SG hat die Beklagte verpflichtet, über den 19.11.2008 hinaus Krg zu zahlen, solange die Arbeitsunfähigkeit (AU) andauere und die Höchstbezugsdauer nicht erreicht sei (Beschluss vom 17.12.2008 - S 5 KR 6187/08 ER). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe mit der Einstellung des Krg die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Aufforderung missachtet, einen Reha-Antrag zu stellen. Die Beklagte gewährte dem Kläger deshalb über den 19.11.2008 hinaus vorläufig Krg. Den Widerspruch gegen die Mitteilung vom 8.12.2008 wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 16.12.2008). Die Hauptsache-Klage gegen die Verweigerung von Krg ist ohne Erfolg geblieben (Urteil des SG vom 14.4.2011). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen: Der Anspruch auf Krg sei mit Ablauf der nach § 51 Abs 1 S 1 SGB V gesetzten Frist entfallen. Das Schreiben des Klägers vom 20.11.2008 führe nicht zum Wiederaufleben des Krg-Anspruchs, weil es nicht die Kriterien eines Reha-Antrags erfülle. Der Verpflichtung zur Stellung eines Reha-Antrags stehe die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und gerichtlichen Rechtsmitteln nicht mehr entgegen. Der Kläger habe den Rechtsweg gegen die Aufforderung, einen Reha-Antrag zu stellen, erfolglos ausgeschöpft. Dadurch sei der Rechtsgrund für das (endgültige) Entfallen des Krg-Anspruchs gegeben (Beschluss des LSG vom 27.5.2013).

3

Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung des § 51 SGB V, des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren(Art 19 Abs 4 GG), sowie Verfahrensfehler. Er habe trotz des beantragten Ruhens wirksam einen Reha-Antrag gestellt. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und gerichtlichen Rechtsmitteln habe die Pflicht zur Stellung eines Reha-Antrags suspendiert. Die aufschiebende Wirkung entfalle erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens mit Wirkung für die Zukunft und erstrecke sich auch auf die von der Beklagten gestellte Frist zur Antragstellung. Das LSG habe verfahrensfehlerhaft erheblichen Vortrag unberücksichtigt gelassen und von der Beiladung des Rentenversicherungsträgers abgesehen.

4

Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Mai 2013 und das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 14. April 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2008 aufzuheben und festzustellen, dass ihm ein Anspruch auf Krankengeld ab 20. November 2008 gegen die Beklagte zustand.

5

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Im Ergebnis haben es die Vorinstanzen zu Recht abgelehnt, die Verweigerung einer Krg-Gewährung der beklagten KK ab 20.11.2008 in der Hauptsache aufzuheben, denn sie ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, ihm habe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Krg über den 19.11.2008 hinaus zugestanden. Die erhobene kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist statthaft und zulässig, ohne dass der erkennende Senat an einer Entscheidung hierüber prozessual gehindert ist (dazu 1.), aber unbegründet. Die Beklagte lehnte es rechtmäßig in der Hauptsache ab, Krg über den 19.11.2008 hinaus auszuzahlen. Der Krg-Anspruch lebte nicht ab 20.11.2008 wieder auf, weil der Kläger keinen im Rechtssinne hinreichenden Reha-Antrag stellte. Der Anspruch auf Auszahlung von Krg entfiel mit Ablauf des 19.11.2008 (dazu 2.). Die Einwendungen des Klägers (dazu 3.) und seine Gehörsrüge greifen nicht durch (dazu 4.).

8

1. Die erhobene Klage ist statthaft und zulässig. Der erkennende Senat ist prozessual nicht an einer Entscheidung gehindert. Einer Beiladung des Rentenversicherungsträgers bedurfte es nicht (vgl dazu BSG Urteil vom selben Tage - B 1 KR 31/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Die insoweit erhobene Verfahrensrüge geht deshalb ins Leere.

9

Statthafte Klageart für das Begehren des Klägers ist die (kombinierte) Anfechtungs- und Feststellungsklage. Allerdings richtet sich die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG)nicht - wie SG und LSG meinen - gegen die Mitteilung der Beklagten vom 8.12.2008, weil es sich bei dieser Mitteilung nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 31 S 1 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die behördliche Aufklärung, Auskunft oder Beratung (vgl §§ 13, 14, 15 SGB I) sind, wie andere Wissenserklärungen auch, keine Regelungen. Der Bürger wird über Sach- und Rechtsfragen informiert. Solche Erklärungen sind nicht auf das Bewirken einer Rechtsfolge gerichtet, sondern stellen schlicht-hoheitliches Handeln (Realakt) dar. Die Auskunft erschöpft sich in der Mitteilung des Wissens und unterscheidet sich vom Verwaltungsakt durch den fehlenden Regelungswillen (dementsprechend bei Klagen auf Auskunft eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 4 SGG bejahend BSGE 112, 170 = SozR 4-1500 § 54 Nr 27, RdNr 8 ff mwN; vgl zur Auskunft auch BSG SozR 3-1300 § 34 Nr 2; BSG SozR 3-1500 § 55 Nr 29; Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 31 RdNr 57). So liegt der Fall bei der Mitteilung vom 8.12.2008. Die Sachbearbeiterin der Beklagten teilte der Lebensgefährtin des Klägers lediglich mündlich auf ihre Anfrage hin mit, bis zu welchem Datum die Auszahlung des Krg erfolgt. Einen Regelungsgehalt, den der Kläger dieser Erklärung beimisst, hat die Mitteilung jedoch nicht. Dies zeigt sich schon an der Erläuterung der Sachbearbeiterin, die weitere Entscheidung darüber, insbesondere im Hinblick auf die Aufforderung zum Reha-Antrag, sei durch den Widerspruchsausschuss zu treffen.

10

Die Beklagte entschied jedoch nach dem vom LSG in Bezug genommenen Akteninhalt gegenüber dem Kläger am 12.12.2008, über den 19.11.2008 hinaus kein Krg zu gewähren. Der Kläger nahm nämlich die Ablehnungsmitteilung der Beklagten (8.12.2008) zum Anlass, einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen. In diesem Verfahren lehnte es die Beklagte vor Erlass des Widerspruchsbescheides ausdrücklich ab, Krg ab 20.11.2008 zu zahlen. Hierin liegt ohne Weiteres eine Entscheidung über das Krg, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet war und Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wurde (§ 86 SGG analog; vgl BSG Urteil vom 4.3.2014 - B 1 KR 64/12 R - Juris RdNr 9, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Ein Schriftsatz eines Leistungsträgers im sozialgerichtlichen Verfahren kann dann als Verwaltungsakt verstanden werden, wenn er über die bloße Prozesserklärung hinaus den Willen des Leistungsträgers zur Regelung eines Einzelfalles gegenüber dem anderen Prozessbeteiligten klar erkennen lässt (BSGE 53, 194, 195 = SozR 2200 § 1303 Nr 24 S 69; BSG SozR 4-3300 § 71 Nr 2 RdNr 21). Hiervon ist nach dem objektiven Sinngehalt der in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgegebenen Erklärung auszugehen. Die Beklagte bekräftigte ihre gegenüber der Lebensgefährtin des Klägers erteilte Auskunft nunmehr gegenüber dem Kläger ausdrücklich und gab zu erkennen, über eine bloße Prozesserklärung hinaus eine Regelung über das Krg für die Zeit ab 20.11.2008 treffen zu wollen. Mit Zugang dieses Schriftsatzes vor Erlass des Widerspruchsbescheides spätestens am 15.12.2008 - die Replik des Klägers stammt von diesem Tag - wurde der Bescheid bekanntgegeben und war daher ab diesem Zeitpunkt wirksam (§ 39 SGB X).

11

Ziel des Klägers ist nicht nur die Aufhebung der Entscheidung der Beklagten in der Hauptsache, die Auszahlung von Krg zu verweigern. Vielmehr will er, um eine Erstattung des Krg nach § 50 Abs 2 SGB X/§ 86b Abs 2 S 4 SGG iVm § 945 ZPO abzuwenden, den Rechtsgrund für das "Behaltendürfen" feststellen lassen. Denn er erhielt aufgrund des SG-Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutz von der Beklagten bereits vorläufig Krg bis zur Erschöpfung eines möglichen Anspruchs. Der Kläger könnte mit einer isolierten Anfechtungsklage sein Begehren nur erreichen, soweit die Beklagte ihm zunächst Krg über den Zeitraum ab 19.11.2008 hinaus bewilligt, nunmehr aber die Bewilligung wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse aufgehoben hätte und er diese Aufhebung angriffe. Dafür, dass die Beklagte dem Kläger zunächst vor Ablauf des 19.11.2008 für eine darüber hinausreichende Zeit Krg bewilligt hatte, liegt indes nach den unangegriffenen, den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)nichts vor. Das Krg wird (in der Praxis) jeweils aufgrund der vom Vertragsarzt ausgestellten AU-Bescheinigung entsprechend der voraussichtlichen AU abschnittsweise gezahlt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist hierin regelmäßig die Entscheidung der KK zu sehen, dass dem Versicherten ein Krg-Anspruch für die laufende Zeit der vom Vertragsarzt bestätigten AU zusteht, dh ein entsprechender Verwaltungsakt (nur) über die zeitlich befristete Bewilligung von Krg vorliegt (vgl nur BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr 6, RdNr 22 mwN). Der Anspruch auf Krg endet deshalb mit Ablauf des zuletzt bescheinigten AU-Zeitraums; eines Entziehungsbescheides nach § 48 SGB X bedarf es für die Folgezeit nicht(vgl BSG Urteile vom selben Tage - B 1 KR 31, 35 und 37/14 R - alle mwN, das Urteil - B 1 KR 37/14 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSG aaO RdNr 23; BSG SozR 2200 § 182 Nr 103 S 219 f). Nur eine Einstellung bewilligter Krg-Zahlung vor Ablauf des vom Arzt festgestellten "Endzeitpunktes" der AU setzt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach Maßgabe des § 48 SGB X voraus(BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr 6, RdNr 23 mwN; BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 2). Die Beklagte bewilligte dem Kläger aber vor Ablauf des 19.11.2008 kein weiteres Krg.

12

Der Kläger bedarf für die Folgezeit der Feststellung, dass er ab 20.11.2008 einen Krg-Anspruch hatte. Eine Leistungsklage wäre insoweit nicht zulässig. Die Beklagte leistete bereits vorläufig Krg und kann deshalb nicht erneut zur Leistung verurteilt werden (BSGE 102, 68 = SozR 4-4200 § 23 Nr 1, RdNr 13; BSG Urteil vom 28.2.2013 - B 8 SO 4/12 R - Juris RdNr 9; BSG Urteil vom 30.8.2010 - B 4 AS 70/09 R - Juris RdNr 12; BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 5/09 R - Juris RdNr 10); es bedarf lediglich der Feststellung (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG), dass die Beklagte die Leistungen nicht nur vorläufig zu Recht erbrachte. Die Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 2. Alt SGG) auf Erlass eines Krg bewilligenden Bescheides hat vorliegend keinen Vorrang. Die im Gesetz nicht verankerte Subsidiarität der Feststellungsklage (der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gilt nach der stRspr des BSG auch für das sozialgerichtliche Verfahren, vgl nur BSGE 105, 1 = SozR 4-2500 § 125 Nr 5, RdNr 17; BSGE 110, 75 = SozR 4-1200 § 35 Nr 4, RdNr 12; BSG SozR 4-1500 § 55 Nr 9; BSGE 43, 148, 150 = SozR 2200 § 1385 Nr 3)gilt nicht uneingeschränkt (BSGE 105, 1 = SozR 4-2500 § 125 Nr 5, RdNr 17). Sie dient der Vermeidung überflüssiger Klagen, weil die Feststellungsklage nicht vollstreckbar ist und andere Klagearten daher bei typisierender Betrachtungsweise einen effektiveren Rechtsschutz bieten (Castendiek in Lüdtke, SGG, 4. Aufl 2012, § 55 RdNr 13; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 55 RdNr 19).

13

Die Gefahr einer überflüssigen Klage besteht hier nicht. Das für eine Feststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse ist zu bejahen. Hat die Klage Erfolg, steht fest, dass die Beklagte Krg zu Recht leistete. Eine Erstattung "zu Unrecht" erbrachter Leistungen nach § 50 Abs 2 SGB X/§ 86b Abs 2 S 4 SGG iVm § 945 ZPO scheidet dann aus. Zudem ist zu erwarten, dass die Beklagte wegen ihrer in der Verfassung verankerten Bindung an Recht und Gesetz auch ohne Verpflichtungsurteil keine Erstattung geltend macht. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es auch bei einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 und Abs 4, § 56 SGG) keiner gesonderten Verpflichtung bedarf. Ist die Leistung - wie hier - schon erbracht, sodass für die Leistungsklage kein Raum mehr ist, wäre es eine rein am Gedanken der Subsidiarität haftende Förmelei, eine Verpflichtungsklage zu fordern (anders bei der "Umwandlung" eines Darlehens in einen Zuschuss im Grundsicherungsrecht, weil es sich bei dem Zuschuss um ein aliud handelt: BSGE 102, 68 = SozR 4-4200 § 23 Nr 1, RdNr 13; BSG SozR 4-3500 § 90 Nr 1 RdNr 13; BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 16; BSG SozR 4-5910 § 88 Nr 3 RdNr 10; BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 5/09 R - Juris RdNr 10).

14

2. Die Verweigerung von Krg ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht stellte die Beklagte das Krg mit Ablauf des 19.11.2008 ein und lehnte es ab, Krg fortzuzahlen (Bescheid vom 12.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2008). Der Kläger kann deshalb nicht die Feststellung beanspruchen, dass ihm ein Anspruch auf Krg ab 20.11.2008 zustand. Ob der Kläger die Voraussetzungen für einen Krg-Anspruch erfüllte, kann der Senat mangels ausreichender Feststellungen des LSG zwar nicht abschließend entscheiden (dazu a). Dem Anspruch steht jedenfalls der Einwand fehlender Reha-Antragstellung trotz wirksamer Fristsetzung entgegen (dazu b). Der Kläger stellte auch nach Ablauf der gesetzten Frist keinen wirksamen Reha-Antrag (dazu c).

15

a) Nach § 44 Abs 1 S 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krg, wenn - abgesehen von den Fällen stationärer Behandlung - Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Ob und in welchem Umfang Versicherte Krg beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für Krg vorliegt (vgl BSGE 98, 33 = SozR 4-2500 § 47 Nr 6, RdNr 10; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 9; BSG SozR 4-2500 § 48 Nr 4 RdNr 9; BSG SozR 4-2500 § 192 Nr 4 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 14 RdNr 12; BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 12 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 46 Nr 2 RdNr 12; BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 2/07 R - Juris RdNr 12 = USK 2007-33).

16

Nach § 46 S 1 SGB V entsteht der Anspruch auf Krg 1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs 4, § 24, § 40 Abs 2 und § 41 SGB V) von ihrem Beginn an, 2. im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der AU folgt. Wird Krg wegen ärztlich festgestellter AU begehrt, ist für den Umfang des Versicherungsschutzes demgemäß grundsätzlich auf den Tag abzustellen, der dem Tag nach Feststellung der AU folgt (BSG SozR 4-2500 § 46 Nr 2 RdNr 11). Wie der Senat bereits entschieden und ausführlich begründet hat, bietet das Gesetz weder einen Anhalt für das Verständnis des § 46 S 1 Nr 2 SGB V als bloßer Zahlungsvorschrift noch dafür, dass der Krg-Anspruch gemäß § 44 SGB V schon bei Eintritt der AU entsteht(vgl BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 12 RdNr 13 mwN).

17

Der fruchtlose Ablauf der Frist, einen Reha-Antrag zu stellen (§ 51 Abs 1 S 1 SGB V, hier anzuwenden in der Fassung durch Art 5 Nr 18 Buchst a nach Maßgabe des Art 67 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.6.2001, BGBl I 1046 mWv 1.7.2001), bewirkt lediglich, dass der Anspruch auf Auszahlung von Krg für den Zeitraum bis zur Nachholung des Reha-Antrags dauerhaft entfällt, nicht aber das Stammrecht auf Krg. Es vermag weiterhin Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten (vgl § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V), wenn und solange der Versicherte im Übrigen alle Voraussetzungen des Krg-Anspruchs erfüllt. Hierzu muss er insbesondere spätestens mit Ablauf des letzten Tages seiner Beschäftigung oder der aufrechterhaltenen Beschäftigtenversicherung alle Voraussetzungen dafür erfüllen, dass mit dem zeitgleichen Beginn des nächsten Tags ein Anspruch auf Krg entsteht (vgl BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5 LS 1). Das Fortbestehen des Stammrechts auf Krg ist die Grundlage dafür, dass, wenn Versicherte den Reha-Antrag erst nach Ablauf der ihnen gesetzten Frist stellen, ihr Anspruch auf Krg mit dem Tag der Antragstellung gemäß § 51 Abs 3 S 2 SGB V wieder auflebt(eingehend dazu BSG Urteil vom selben Tage - B 1 KR 31/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Es fehlen Feststellungen des LSG dazu, dass der Kläger ab 20.11.2008 alle gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Krg erfüllte. Es bedarf indes keiner Zurückverweisung zur weiteren Sachverhaltsaufklärung, weil der erkennende Senat zu Gunsten des Klägers einen solchen Sachverhalt unterstellen kann. Denn der Anspruch auf Auszahlung von Krg entfiel mit Ablauf des 19.11.2008 (§ 51 Abs 3 S 1 SGB V, vgl b).

18

b) Dem Anspruch des Klägers auf Auszahlung von Krg steht ab 20.11.2008 der Einwand fehlender Reha-Antragstellung trotz wirksamer Aufforderung mit Fristsetzung entgegen (§ 51 Abs 3 S 1 SGB V). Danach entfällt, wenn Versicherte einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Reha und zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht innerhalb der nach § 51 Abs 1 S 1 SGB V gesetzten Frist stellen, der Anspruch auf Krg mit Ablauf der Frist. Diese Voraussetzungen waren erfüllt.

19

Die Beklagte forderte den Kläger unter Fristsetzung wirksam dazu auf, einen Reha-Antrag zu stellen. Dem kam der Kläger innerhalb der Frist nicht nach. Der erkennende Senat hat entgegen der Auffassung des Klägers nicht - auch nicht inzident - zu prüfen, ob die Aufforderung der Beklagten rechtmäßig war, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Reha bis 19.11.2008 zu stellen, insbesondere ob sie ihr Ermessen pflichtgemäß ausübte (vgl zum Ermessen zB BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr 1, RdNr 15 mwN). Der Rechtsstreit über die Aufforderung unter Fristsetzung, einen Reha-Antrag zu stellen (zur Verwaltungsaktqualität der Aufforderung vgl BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr 1, RdNr 15 mit Hinweis auf BSGE 52, 26, 31 = SozR 2200 § 1248 Nr 33 S 77; BSG Urteil vom 26.6.2008 - B 13 R 141/07 R - Juris RdNr 23), ist - wie dargelegt - rechtskräftig abgeschlossen (zuletzt BSG Beschluss vom 24.1.2013 - B 1 KR 62/12 B).

20

c) Der Krg-Anspruch lebte auch nicht wieder auf. Wird der Reha-Antrag später (nach Ablauf der Frist) gestellt, lebt der Anspruch auf Krg mit dem Tag der Antragstellung wieder auf (§ 51 Abs 3 S 2 SGB V). Der Kläger stellte indes auch nach dem 19.11.2008 keinen Reha-Antrag. Sein bei der DRV Baden-Württemberg gestellter Antrag (20.11.2011) genügte nicht den Anforderungen des § 51 Abs 1 S 1 SGB V. Die Norm setzt voraus, dass der Antrag ohne Einschränkungen gestellt wird und vom Rentenversicherungsträger (RV-Träger) bearbeitet werden kann. Ein Antrag, der nur "rein fürsorglich" und gleichzeitig "ruhend" gestellt wird, genügt diesen Anforderungen nicht. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Norm.

21

Die Aufforderung unter Fristsetzung, einen Reha-Antrag zu stellen (§ 51 Abs 1 S 1 SGB V), dient zunächst und in erster Linie dazu, bei dem Versicherten mittels Leistungen der medizinischen Reha und Teilhabe die Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu beseitigen. Dies ist Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes, wonach die Leistungen zur Teilhabe Vorrang haben vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (vgl § 9 Abs 1 S 2 SGB VI; vgl auch bereits Begründung des Entwurfs der BReg eines Reha-Angleichungsgesetzes zu § 183 Abs 7 RVO, BT-Drucks 7/1237 S 64). Es liegt auf der Hand, dass nur ein Reha-Antrag, der Teilhabeleistungen auslösen kann, diesem Zweck zu genügen vermag, nicht aber ein Antrag, über den der RV-Träger gar nicht oder mangels Mitwirkung des Versicherten ablehnend entscheiden soll.

22

Andernfalls läge es auch in der Hand des Versicherten, nach seinem Belieben die gesetzliche Risikozuordnung zwischen gesetzlicher Krankenversicherung (GKV) und gesetzlicher Rentenversicherung (GRV) zu verschieben. § 51 Abs 1 S 1 SGB V will den Vorrang der Rentenzahlungen vor Krg-Leistungen bei dauerhafter Erwerbsminderung sicherstellen(§ 50 Abs 1 SGB V). Hierzu räumt die Regelung den KKn die Möglichkeit ein, ihre Versicherten zu veranlassen, mittelbar (wegen der Rentenantragsfiktion § 116 Abs 2 SGB VI) einen Rentenantrag zu stellen und hierdurch Einfluss auf den Beginn der antragsabhängigen Leistung (§ 19 SGB IV, § 115 Abs 1 S 1, § 116 Abs 2 SGB VI, § 44 Abs 1 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte) zu nehmen (§ 99 SGB VI, § 30 Abs 1 ALG). Dies kann einen Wegfall ihrer Leistungszuständigkeit für das Krg schon vor Erreichen der Anspruchshöchstdauer (§ 48 SGB V) bewirken. Gleichzeitig wird die nicht rechtzeitige Antragstellung durch das Entfallen des Anspruchs auf Auszahlung von Krg sanktioniert (§ 51 Abs 3 S 1 SGB V). Die Regelung in § 50 SGB V könnte ohne Unterstützung durch § 51 SGB V unterlaufen werden, wenn der Versicherte die erforderliche Antragstellung (willkürlich) unterlässt(BSGE 101, 86 = SozR 4-2500 § 51 Nr 2, RdNr 24 f; BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr 1, RdNr 13 ff).

23

Dass die gesetzliche Risikozuordnung zwischen GKV und GRV nicht der Disposition des Versicherten unterliegt, zeigt sich auch in der fehlenden Befugnis des Versicherten, einen nach Aufforderung seiner KK gestellten Reha-Antrag zurückzunehmen. Hierzu hat das BSG in ständiger Rechtsprechung bereits unter Geltung der RVO (§ 183 Abs 7 RVO) entschieden, dass der Versicherte seinen Antrag wirksam nur noch mit Zustimmung der KK zurücknehmen oder beschränken kann (BSGE 52, 26, 29 ff = SozR 2200 § 1248 Nr 33; BSG USK 81171). Es hat diese Rechtsprechung auch unter Geltung des § 51 SGB V aufrechterhalten(BSGE 76, 218, 223 = SozR 3-2500 § 50 Nr 3 S 11; BSGE 101, 86 = SozR 4-2500 § 51 Nr 2, RdNr 24 f; BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr 1, RdNr 13 ff). Für die Zeit vor Antragstellung gelten dieselben Erwägungen.

24

3. Zu Unrecht meint der Kläger, die aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und gerichtlichen Rechtsmitteln gegen eine fristgebundene Aufforderung der KK, einen Reha-Antrag zu stellen, bewirke für ihre Dauer die Unwirksamkeit der gesetzten Frist. Diese Auffassung widerspricht sowohl allgemeinen Grundsätzen (dazu a) als auch speziell dem Regelungsziel des § 51 SGB V(dazu b). Auch ein Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes liegt nicht vor (dazu c).

25

a) Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und gerichtlichen Rechtsmitteln, die ein Versicherter gegen die fristgebundene Aufforderung zur Stellung eines Reha-Antrags eingelegt hat, verlängert schon nach allgemeinen Grundsätzen nicht die Dauer der gesetzten Frist. Die aufschiebende Wirkung entfällt - außer in dem hier nicht vorliegenden Fall begünstigender, durch belastete Dritte angefochtener Verwaltungsakte (dazu BSG SozR 3-1500 § 97 Nr 3 S 7 f und BSG SozR 4-2500 § 96 Nr 1 RdNr 17 ff bei statusbegründenden Entscheidungen im Vertragsarztrecht)- rückwirkend (ex tunc), wenn die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen wird (Zeihe, SGG, Stand Juli 2014, § 86a RdNr 4e Buchst aa; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Stand Januar 2013, § 86a RdNr 22; BVerwGE 13, 1, 5 f; 24, 92, 98; BVerwG Buchholz 240 § 12 BBesG Nr 19 S 21 - Pflicht des Beamten zur Rückzahlung der weiter erhaltenen Bezüge nach Zurückweisung seiner Anfechtung der Entlassung; ebenso BVerwG NJW 1977, 823 zum Widerruf der Zulassung zum Postzeitungsdienst und zu der Pflicht zur Gebührennachzahlung bei erfolgloser Anfechtung). Das Wesen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch, Anfechtungsklage und weiteren gerichtlichen Rechtsmitteln (§ 86a Abs 1 S 1 SGG) liegt darin, dass für die Dauer des Schwebezustandes, in dem Ungewissheit über den Erfolg der Anfechtungsklage besteht, keine Maßnahme angeordnet oder vollzogen wird, die den durch den Verwaltungsakt Betroffenen belasten könnte (BVerwGE 13, 1, 5 f). Eine Handlungspflicht wird in diesem Zeitraum suspendiert. Diesen vorbeugenden Rechtsschutz genießt der Betroffene aber nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Rechtsmittel. Die aufschiebende Wirkung wird durch die rechtskräftige Abweisung der Anfechtungsklage mit der Folge beseitigt, dass der angefochtene Verwaltungsakt als von Anfang an wirksam zu behandeln ist. Die Behörde kann den angegriffenen Verwaltungsakt nun so anwenden, als sei er nicht angefochten gewesen. Denn die aufschiebende Wirkung bezieht sich nur auf die Vollziehbarkeit (so die sog Vollzugshemmungstheorie), nicht aber auf die Wirksamkeit (so die sog Wirksamkeitstheorie) des angefochtenen Verwaltungsaktes (BVerwG aaO; offengelassen BSG SozR 3-1300 § 50 Nr 20 Juris RdNr 13; Zeihe, SGG, Stand Juli 2014, § 86a SGG RdNr 4a Buchst aa; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Aufl 2012, RdNr 74). Das Risiko, die durch den belastenden Verwaltungsakt angedrohten nachteiligen Rechtsfolgen tragen zu müssen, wird dem unterlegenen Beteiligten durch die aufschiebende Wirkung nicht genommen. Dem entspricht auch die Rechtsprechung des BSG, nach der der Rentenempfänger nach erfolgloser Anfechtung der Rentenentziehung die während der Anfechtung weiter bezogene Rente zu erstatten hat (BSG SozR 3-1300 § 50 Nr 20 S 62 ff). Mit Bestands- oder Rechtskraft der eine Aufforderung nach § 51 SGB V bestätigenden Entscheidung ist deren Vollziehbarkeit nicht mehr gehemmt. In diesem Sinne steht hier fest, dass die Beklagte wirksam und rechtmäßig verfügte, dass der Kläger einen Antrag auf Leistungen der Reha binnen 10 Wochen, spätestens jedoch bis 19.11.2008 stellen musste.

26

b) § 51 SGB V könnte seinen aufgezeigten Zweck nicht mehr erfüllen, hätte es der Versicherte durch Einlegung von Widerspruch und gerichtlichen Rechtsmitteln in der Hand, die Frist zur Stellung des Reha-Antrags hinauszuschieben und damit auch das Entfallen des Krg-Anspruchs zu verhindern. Angesichts der regelmäßigen Verfahrensdauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens würde § 51 SGB V leerlaufen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die KK hätte die Möglichkeit, den Sofortvollzug gemäß § 86a Abs 2 Nr 5 SGG anzuordnen. Zur Durchsetzung der Aufforderung nach § 51 Abs 1 S 1 SGB V und zur Sicherung des damit verbundenen Zieles wäre sie hierzu in jedem Einzelfall gezwungen. Dies widerspräche aber Sinn und Zweck des § 86a Abs 2 Nr 5 SGG sowie der Systematik der in § 86a Abs 2 SGG abschließend geregelten Fälle, in denen die aufschiebende Wirkung entfällt. Wegen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) ist die aufschiebende Wirkung die Regel und die Vollziehungsanordnung die Ausnahme. Sie greift nur dann, wenn das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiegt (BSG SozR 4-2500 § 96 Nr 1 RdNr 28; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 86a RdNr 19a). Eine mit der Aufforderung nach § 51 SGB V immer verbundene Vollziehungsanordnung würde das Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht nur ins Gegenteil verkehren(BSG SozR 4-2500 § 96 Nr 1 RdNr 28), sondern mehr noch die Ausnahme (Vollzugsanordnung) den Fällen gleichsetzen, in denen die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt (§ 86a Abs 2 Nr 1 bis Nr 3 SGG; vgl auch § 336a S 1 Nr 3 SGB III zur Aufforderung nach § 309 SGB III, sich bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit persönlich zu melden). Im Übrigen würde § 51 SGB V auch bei angeordnetem Sofortvollzug jedenfalls in den Fällen leerlaufen, in denen der Versicherte erfolgreich die Herstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt(§ 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG).

27

c) Ein Verstoß gegen das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, liegt hierin nicht. Art 19 Abs 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt; der Rechtsschutz darf sich dabei nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen, sondern muss zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch ein mit zureichender Entscheidungsmacht ausgestattetes Gericht führen (stRspr: vgl BVerfGE 67, 43, 58 mwN; BVerfG Beschluss vom 10.10.2012 - 2 BvR 922/11 - Juris RdNr 21). Wird eine auferlegte Handlungspflicht, die während der Dauer der aufschiebenden Wirkung ausgesetzt ist, nicht befolgt, verlangt das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, nur, dass die an die Handlungspflicht anknüpfenden belastenden Rechtsfolgen erst dann eintreten, wenn die Anfechtung - wie hier - rechtskräftig zurückgewiesen wird. Hiergegen kann der Kläger nicht einwenden, der Rechtsschutz liefe leer, weil er quasi gezwungen würde, einen Reha-Antrag zu stellen, um Nachteile zu vermeiden. Die Handlungsalternativen bleiben dem Kläger erhalten. Er wird nur wie ein Versicherter behandelt, der die Aufforderung zur Antragstellung - ohne Rechtsbehelfe einzulegen - bestandskräftig werden lässt, ihr aber gleichwohl nicht nachkommt. Effektiver Rechtsschutz rechtfertigt keine Besserstellung desjenigen, der erfolglos Rechtsmittel einlegt. Er soll im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes - sowohl bei Anfechtungs- wie bei Vornahmeklagen - nur verhindern, dass unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die bei Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (BVerfG Beschluss vom 6.8.2014 - 1 BvR 1453/12 - Juris RdNr 9; BVerfGE 93, 1, 13 f; 79, 69, 74 f; 65, 1, 70 f; 46, 166, 179; 35, 263, 274).

28

4. Die vom Kläger erhobene Gehörsrüge greift nicht durch. Soweit er geltend macht, das LSG habe seinen Vortrag zur wiederholten Aufforderung übergangen, einen Reha-Antrag zu stellen, wird die Revisionsbegründung nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensfehlers gerecht. Notwendig hierfür ist eine Darlegung, die das Revisionsgericht in die Lage versetzt, sich allein anhand der Revisionsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSGE 111, 168 = SozR 4-2500 § 31 Nr 22, RdNr 27 f mwN; BSG SozR 1500 § 164 Nr 31 S 49). Der Kläger verkennt aber im Kern, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der EU, Art 6 Abs 1 EMRK) keinen Anspruch darauf gibt, dass das Gericht der klägerischen Rechtsauffassung folgt.

29

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben.

(1a) (weggefallen)

(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte mit Erreichen der Regelaltersgrenze, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.

(3) Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben.

(1a) (weggefallen)

(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte mit Erreichen der Regelaltersgrenze, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.

(3) Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. September 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Rücknahme des Bescheides der beklagten Alterskasse vom 23.6.2000 über die Bewilligung vorzeitiger Altersrente an die Klägerin sowie die Rückforderung der aufgrund des Bescheides für die Zeit vom 1.7.2000 bis 31.8.2007 gezahlten Rentenbeträge.

2

Unter dem 4.4.2000 beantragte der am 1935 geborene Ehemann der Klägerin Altersrente für Landwirte ab dem 65. Lebensjahr. Die unter B. 2. des Antragsvordrucks gestellte Frage "Haben Sie oder Ihr Ehegatte noch weitere landw. Unternehmen betrieben?" wurde verneint. Das Formular wurde im Abschnitt "G. Erklärung des Antragstellers" unter der Überschrift "Eigenhändige Unterschrift des Antragstellers" vom Ehemann der Klägerin sowie unter der Überschrift "Eigenhändige Unterschrift des Ehegatten" von der am 1937 geborenen Klägerin unterzeichnet. Unter "H. Bestätigungsvermerk der Gemeinde" bestätigte die Gemeindeverwaltung E., dass die angegebenen Geburts-, Heirats- und Sterbedaten mit den amtlichen Unterlagen übereinstimmten und dass der Antrag am 4.4.2000 sowohl zur Bestätigung und Weiterleitung an die Alterskasse vorgelegt, als auch dem Antragsteller wieder ausgehändigt wurde. Der Antrag wurde von der Beklagten am 8.5.2000 (Eingangsstempel) erfasst.

3

Unter dem 22.5.2000 fertigte die Beklagte einen Aktenvermerk über die Vorsprache der Klägerin und deren Ehemannes. Die Klägerin unterzeichnete die Erklärung "mit dem Antrag auf AR für meinen Ehemann sollte eigentlich auch ein Antrag auf vorzeitige AR für mich gestellt werden". Die Beklagte vermerkte ferner "Hr D. wurde ausgerechnet, was er zurückbehalten darf …". Das Formular des am 8.5.2000 erfassten Rentenantrags des Ehemannes der Klägerin erhielt den Aufdruck "Antrag erfasst 22. Mai 2000". Entsprechend den auf dem Formular gesetzten Kreuzen bezieht sich der Antrag auf Gewährung einer Altersrente ab dem 65. Lebensjahr für Landwirte und einer vorzeitigen Altersrente für Ehegatten eines Landwirts.

4

Mit fünf Pachtverträgen vom 12.6.2000 verpachtete der Ehemann der Klägerin insgesamt 15,7371 ha landwirtschaftliche Flächen und sogenanntes Unland in E., Oberbayern, an verschiedene Pächter. Nachdem den Eheleuten seitens der Beklagten ausgerechnet worden war, in welchem Umfang sie landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Flächen zurückbehalten dürften, erklärten sie, 0,6288 ha landwirtschaftliche Flächen, 3,7124 ha forstwirtschaftliche Flächen sowie 0,4132 ha Haus- und Hoffläche (zusammen 4,7544 ha) zurückbehalten zu haben. Die formularmäßige Erklärung beider Ehegatten vom 16.6.2000 zu den zurückbehaltenen Unternehmensteilen enthält folgende Versicherung: "Ich versichere, dass meine Angaben der Wahrheit einsprechen. Mir ist bekannt, dass die Alterskasse die Anspruchsvoraussetzungen für die Rentengewährung erneut prüfen muss, wenn sich die im Antragsverfahren gemachten Angaben ändern. Ich bin mir bewusst, dass unrichtige oder unvollständige Angaben unter Verletzung meiner Meldepflichten bei Änderung der Verhältnisse eine grobe Fahrlässigkeit darstellen."

5

Mit Bescheid vom 23.6.2000 bewilligte die Beklagte daraufhin der Klägerin ab 1.7.2000 vorzeitige Altersrente an Landwirte gemäß § 12 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) in monatlicher Höhe von anfänglich 240,68 Euro. Dem Bescheid war ein Merkblatt "Hinweise und Meldepflichten" beigefügt. Als "wesentliche Meldetatbestände" waren darin ua bezeichnet: Übernahme oder Wiederübernahme landwirtschaftlicher Nutzflächen sowie die Änderung der Nutzungsart zurückbehaltener Flächen, wenn feststeht oder möglich ist, dass dadurch (allein oder zusammen mit anderen etwa zurückbehaltenen Flächen) 25 vH der festgesetzten Mindestgröße überschritten werden.

6

Im Rahmen eines Telefongesprächs am 8.3.2007 erklärte der Ehemann der Klägerin gegenüber der Beklagten, die Klägerin sei noch Eigentümerin von circa 5 ha landwirtschaftlicher Nutzflächen in P. (Niederbayern). Diese seien zu keiner Zeit von den Eheleuten selbst bewirtschaftet worden. Aus dem von dem Ehemann der Klägerin vorgelegten Liegenschaftskataster des Vermessungsamtes P. geht hervor, dass die Klägerin Eigentümerin des Flurstücks 1473 (Gesamtfläche 4,0050 ha, davon 3,9760 ha Acker-, Grünland und 0,0290 ha Gebäude- und Freifläche) sowie des Flurstücks 2330/2 (Gesamtfläche 1,4317 ha, davon 0,5450 Grünland und 0,8867 Ackerland) ist. Der Ehemann der Klägerin gab dazu an, diese Flächen seien verpachtet. Nicht verpachtet seien ein Obstgarten sowie ein baufälliges landwirtschaftliches Anwesen. Die nicht verpachteten Flächen seien von den Eheleuten genutzt worden (Mähen des Rasens, Obsternte). Es wurden Pachtverträge aus den Jahren 1995 und 2005 vorgelegt. Der Pachtvertrag vom 27.12.1995 ist am 31.12.2006 ausgelaufen. Ferner wurde der an die Klägerin gerichtete Bescheid der Landwirtschaftlichen Alterskasse Niederbayern-Oberpfalz vom 4.11.1985 vorgelegt, wonach die Klägerin nicht zu dem Personenkreis der landwirtschaftlichen Unternehmer nach § 1 Abs 3 und 4 Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) iVm § 17 Abs 1 GAL gehöre. Für sie bestehe keine Beitragspflicht. Der Bescheid über ihre Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis und Veranlagung zur Beitragszahlung werde aufgehoben.

7

Nachdem die Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen hatte, dass der sogenannte Rückbehalt durch den Betrieb in Oberbayern bereits vollständig ausgeschöpft sei und deshalb sämtliche Flächen des Betriebs in Niederbayern abgegeben werden müssten, stellte die Klägerin im Juli 2007 vorsorglich Antrag auf Altersrente und legte einen notariellen Überlassungsvertrag vom 27.6.2007 betreffend das unverpachtete Flurstück 431/1 (2521 m² = 0,251 ha) vor. Später überreichte die Klägerin einen weiteren notariellen Überlassungsvertrag vom 3.9.2007 betreffend die verpachteten Flurstücke 1473 und 2330/2 (40050 m² = 4,005 ha und 14317 m² = 1,4317 ha). Nach beiden Verträgen sollte der Besitz sofort übergehen.

8

Mit Bescheid vom 13.9.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.8.2008 bewilligte die Beklagte der Klägerin Altersrente gemäß § 11 ALG ab 1.10.2007. Im anschließenden Verfahren vor dem Sozialgericht München (SG) - S 30 LW 57/08 - legte die Klägerin einen bezüglich der Flurstücke 1473 und 2330/2 am 25.6.2007 zum 30.6.2007 geschlossenen schriftlichen Pachtvertrag mit neunjähriger Laufzeit vor. Daraufhin erkannte die Beklagte den Rentenanspruch ab 1.7.2007 an (Schriftsatz vom 24.11.2008; Annahmeerklärung der Klägerin im Termin am 9.7.2009). Der Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 1.7. bis 30.9.2007 sollte mit der Überzahlung der vorzeitigen Altersrente verrechnet werden.

9

Nachdem die Beklagte vermerkt hatte, dass die land- und forstwirtschaftlichen Flächen der Klägerin in Niederbayern dem Ehemann der Klägerin nicht zugerechnet werden könnten, hörte sie mit Schreiben vom 9.8.2007 die Klägerin zur beabsichtigten Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 26.6.2000 an. Es sei festgestellt worden, dass sie einen eigenen Betrieb in Niederbayern geführt habe und dieser nicht nach den Vorschriften des § 21 ALG abgegeben gewesen sei. Daher bestehe bis zur Abgabe des Betriebs in Niederbayern kein Anspruch auf Rente.

10

Mit Bescheid vom 12.9.2007 hob die Beklagte den Bescheid vom 23.6.2000 gestützt auf § 45 Abs 1 und 2 SGB X auf. In Folge dieser Aufhebung ergebe sich für die Zeit vom 1.7.2000 bis 31.8.2007 eine Überzahlung in Höhe von 21 309,42 Euro, wovon bereits 7117,65 Euro mit "der Nachzahlung Ihres Ehegatten" verrechnet worden seien. Die zu Unrecht erbrachte Leistung in Höhe von 14 191,77 Euro sei gemäß § 50 SGB X zu erstatten. Die Klägerin habe bei der Beantragung der Rente die Frage verneint, ob neben den durch den Ehegatten nachgewiesenen Flächen noch weitere Grundstücke im Eigentum oder Miteigentum beider Ehegatten stünden. Am 8.3.2007 habe sie - die Beklagte - Kenntnis von dem Eigentum der Klägerin an landwirtschaftlichen Nutz-, Haus- und Hofflächen in Niederbayern und einer Brachlandfläche (0,2521 ha) in Oberbayern erfahren. Diese Flächen seien nicht iS des § 21 ALG abgegeben, die Anspruchsvoraussetzung für eine vorzeitige Altersrente also nicht erfüllt gewesen. Der Bescheid sei damit aufzuheben und die überzahlten Leistungen ab Rentenbeginn zurückzufordern.

11

Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 24.1.2008 zurück und führte zur Begründung ergänzend aus: Das im Eigentum der Klägerin stehende landwirtschaftliche Unternehmen in Niederbayern sei nicht bis zum Rentenbeginn am 1.7.2000 abgegeben worden. Ausweislich der dortigen Beitragsbescheide der Berufsgenossenschaft für die Jahre 2004 und 2006 seien noch Flächen auf Rechnung der Klägerin bewirtschaftet worden. Die im Antrag auf vorzeitige Altersrente gestellte Frage, ob die Klägerin oder ihr Ehemann noch weitere landwirtschaftliche Unternehmen betreibe, sei mit "nein" beantwortet worden. Somit habe die Klägerin wissentlich eine unrichtige Angabe gemacht. Sie, die Beklagte, habe eine Abwägung der Interessen der Klägerin mit dem öffentlichen Interesse vorgenommen. Die finanzielle Belastung der Klägerin durch die Rückforderung werde nicht verkannt. Die Angaben der Klägerin im Widerspruchsverfahren rechtfertigten es jedoch nicht, im Wege des eingeräumten Ermessens von einer Rücknahme des Bewilligungsbescheides abzusehen. Das öffentliche Interesse an der Rücknahme überwiege gegenüber dem Individualinteresse der Klägerin am Weiterbestehen des Verwaltungsakts.

12

Die dagegen von der Klägerin beim SG erhobene Klage - S 30 LW 9/08 - ist ebenso ohne Erfolg geblieben wie die Berufung der Klägerin beim Bayerischen Landessozialgericht - LSG - (Urteil des SG vom 18.11.2008; Urteil des LSG vom 28.9.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt:

13

Die Beklagte habe gemäß § 45 SGB X den Rentenbescheid vom 23.6.2000 mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen dürfen. Der Bewilligungsbescheid sei rechtswidrig. Gemäß § 12 ALG in der vom 1.1.1995 bis 31.12.2007 gültigen und damit gemäß § 94 Abs 2 ALG maßgeblichen Fassung könnten Landwirte die Altersrente bis zu zehn Jahre vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen nach § 11 Abs 1 Nr 2 und 3 ALG vorlägen und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an habe oder gehabt habe. Nach § 11 Abs 1 ALG hätten Landwirte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr beendet, die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben sei. Die Klägerin sei bei der Rentenbewilligung gemäß § 1 Abs 3 ALG Landwirtin gewesen. Danach gelte der Ehegatte eines Landwirts nach § 1 Abs 2 ALG als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt lebten und der Ehegatte nach den Vorschriften des SGB VI nicht erwerbsunfähig, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage sei. Diese Voraussetzungen seien zum Bewilligungszeitpunkt erfüllt gewesen. Da das Unternehmen der Klägerin in Niederbayern zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung unstreitig nicht die Mindestgröße erreicht habe, sei sie nicht Landwirtin iS des § 1 Abs 2 ALG gewesen.

14

Die Gewährung einer vorzeitigen Altersrente an Ehegatten eines Landwirts setze damit voraus, dass zum einen der Ehegatte das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben habe. Denn dies sei Voraussetzung dafür, dass der Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an habe. Aus der Erwähnung des § 11 Abs 1 Nr 3 ALG in § 12 ALG sei zum anderen zu folgern, dass der Ehegatte eines Landwirts nur dann eine vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen könne, wenn er auch ein weiteres Unternehmen der Landwirtschaft, das er selbst betreibe, bis auf die zulässigen Rückbehaltsflächen abgegeben habe.

15

Dies sei bei der Klägerin zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung nicht der Fall gewesen. In ausreichendem Umfang abgegeben sei nur der ihr zuzurechnende Betrieb des Ehegatten gewesen, nicht jedoch ihr eigener Betrieb in Niederbayern. Nach ihren eigenen Angaben habe die Klägerin 0,55 ha selbst landwirtschaftlich genutzt (Obsternte). 3 ha landwirtschaftlicher Fläche seien für die Zeit vom 1.1.1996 bis 31.12.2006 verpachtet gewesen. Weitere 1,86 ha seien erst vom 1.4.2005 an verpachtet worden.

16

Ein Unternehmen der Landwirtschaft sei gemäß § 21 Abs 2 ALG im Falle einer Verpachtung(§ 21 Abs 2 S 1 Nr 1 ALG) der landwirtschaftlich genutzten Flächen nur dann abgegeben, wenn der Pachtvertrag schriftlich abgeschlossen sei und sich auf einen Zeitraum von mindestens neun Jahren erstrecke. Gemäß § 21 Abs 7 ALG gelte ein Unternehmen der Landwirtschaft auch dann als abgegeben, wenn der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens ohne Berücksichtigung erst aufgeforsteter Flächen 25 vH der nach § 1 Abs 5 ALG festgelegten Mindestgröße nicht überschreite. Zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung habe nur der schriftliche Pachtvertrag vom 27.12.1995 vorgelegen, der ab Vertragsschluss für mindestens neun Jahre abgeschlossen worden sei. Damit sei zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung die betroffene 2,41 ha landwirtschaftliche Fläche nicht abgegeben und der zulässige Einbehalt von 25 Prozent der geltenden Mindestgröße von 4 ha (Auskunft der LAK Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben vom 14.4.2011) deutlich überschritten.

17

Gemäß § 45 Abs 2 S 1 SGB X dürfe ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf dessen Bestand vertraut und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei. Auf Vertrauen könne sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruhe, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. So sei es hier. Die Klägerin habe im Rentenantragsformular in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben gemacht, da sie die Frage verneint habe, ob sie noch weitere landwirtschaftliche Unternehmen betreibe. Der Senat gehe zwar nicht davon aus, dass diese Angaben vorsätzlich falsch erfolgt seien. Grobe Fahrlässigkeit sei jedoch gegeben. Grobe Fahrlässigkeit liege vor, wenn dasjenige unbeachtet geblieben sei, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen. Die falsche Beantwortung der einfach und unmissverständlich formulierten Frage nach dem Betreiben eines weiteren landwirtschaftlichen Unternehmens durch die Klägerin sei grob fahrlässig.

18

Die Klägerin sei nicht gehalten gewesen, eigene rechtliche Überlegungen anzustellen, ob sie im Sinne des Gesetzes ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibe oder nicht. Diese Prüfung hätte sie der Beklagten überlassen müssen. Die Klägerin hätte zumindest nachfragen müssen, ob sie ihr Unternehmen in Niederbayern angeben müsse oder nicht. Es sei jedenfalls dann grob fahrlässig, wenn derartige Nachfragen unterblieben und man schlicht annehme, ein Betreiben liege aufgrund der Verpachtungen, die jedoch nicht rechtswirksam erfolgt seien, nicht vor. Im Übrigen sei auch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin das landwirtschaftliche Unternehmen (in Niederbayern) zum Teil selbst betrieben habe. Denn den Obstgarten habe sie nach Angaben ihres Ehemannes landwirtschaftlich selbst genutzt.

19

Auf den falschen Angaben der Klägerin habe der Erlass des Rentenbescheides vom 23.6.2000 auch beruht. Zweifel könnten nur insoweit bestehen, als die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht habe, der Beklagten sei der Bescheid der landwirtschaftlichen Alterskasse Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben vom 4.11.1985 vorgelegt worden mit der Folge, dass der Beklagten ein weiteres landwirtschaftliches Unternehmen der Klägerin in Niederbayern bekannt gewesen sei. Eine derartige Kenntnis der Beklagten stehe zur Überzeugung des Senats aber nicht fest. Denn der von der Klägerin genannten Mitarbeiterin der Beklagten, Frau H., sei dieser Sachverhalt nicht bekannt. Sie habe sich für den Senat nachvollziehbar dahingehend geäußert, dass sie, wenn es wie behauptet gewesen wäre, eine Kopie des Bescheides zu den Akten genommen hätte. Eine derartige Kopie sei jedoch in Zusammenhang mit der Antragsstellung nicht bei den Akten.

20

Die Beklagte habe auch ihr nach § 45 Abs 1 und 2 SGB X zustehendes Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Schließlich habe die Beklagte die von ihr zu beachtenden Fristen für eine Rücknahme nach § 45 SGB X eingehalten.

21

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Die Beklagte habe mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 12.9.2007 zu Unrecht den Bescheid vom 23.6.2000 aufgehoben und ebenfalls zu Unrecht die Erstattung der für den Zeitraum vom 1.7.2000 bis 31.8.2007 bezogenen Altersrente gefordert. Sie vertrete die Auffassung, dass "das Unternehmen der Landwirtschaft" iS des § 11 Abs 1 Nr 3 ALG nur dasjenige Unternehmen sein könne, das Grundlage für die Beitragspflicht sei. Demgegenüber gehe das LSG zu Unrecht davon aus, dass auch weitere Unternehmen der Landwirtschaft, die vom Ehegatten des Landwirts selbst betrieben würden, abgegeben seien müssten.

22

Zutreffend habe das LSG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung 2,41 ha landwirtschaftliche Flächen des niederbayerischen Unternehmens nicht abgegeben worden seien und somit der zulässige Rückbehalt überschritten gewesen sei. Insoweit erscheine es jedoch mehr als fraglich, ob bei einer derart geringen Flächengröße von einem landwirtschaftlichen Unternehmen gesprochen werden könne, mit dessen Übergabe das strukturpolitische Ziel, nämlich die Förderung junger Unternehmer, überhaupt erreicht werden könne. Denn der Gesetzgeber sei im Regelfall davon ausgegangen, dass es sich hier um Unternehmen handele, die dazu geeignet seien, einem Betriebsnachfolger eine gewisse Existenzgrundlage zu bieten. Um ein solches Unternehmen handele es sich bei einer Flächengröße von 2,41 ha nicht.

23

Selbst wenn man dem LSG darin folgen wolle, dass auch ein weiteres, vom Ehegatten des Landwirts selbst betriebenes landwirtschaftliches Unternehmen abgegeben werden müsse, müsse zumindest ein die maßgebliche Mindestgröße überschreitendes Unternehmen existiert haben. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Gesetzestextes des § 11 Abs 1 Nr 3 ALG - "das Unternehmen der Landwirtschaft "-, sehe sie es nicht als zulässig an, den Begriff entsprechend der Auslegung des LSG im Sinne eines Oberbegriffs zu verstehen, unter den gegebenenfalls auch mehrere (Einzel-)Unternehmen der Landwirtschaft fallen könnten.

24

Entgegen der Auffassung des LSG sehe sie nach wie vor eine unzulässige Ungleichbehandlung was die Anspruchsvoraussetzungen von Landwirten einerseits und mitarbeitenden Familienangehörigen andererseits angehe. Letzterer verliere gerade nicht seinen Rentenanspruch, wenn er ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibe. Der Umstand, dass mitarbeitende Familienangehörige in wesentlich geringerem Maße von der steuerfinanzierten Alterssicherung der Landwirte (AdL) profitierten, könne insoweit nicht entscheidend sein. Aufgrund des Teilsicherungscharakters in der AdL sowie der heutzutage den Lebensunterhalt der Altenteiler nicht mehr sichernden Übergabeleistungen seien ehemalige Landwirte in gleichem Umfang auf Hinzuverdienst nach Abgabe des Unternehmens angewiesen wie ehemalige mitarbeitende Familienangehörige.

25

Selbst dann, wenn der Rentenbescheid zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen sein sollte, sei die Rücknahme dieses rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes gemäß § 45 Abs 1 und 2 SGB X nicht zulässig. Insbesondere sei ihr nicht der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit zu machen. Sie habe die erforderliche Sorgfalt nicht in besonders schwerem Maße verletzt, denn sie musste nicht mit der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 23.6.2000 rechnen. Zwar begründe die Nichtbeachtung eines von einer Behörde ausgehändigten Merkblattes im Allgemeinen grobe Fahrlässigkeit, wenn dieses so abgefasst sei, dass der oder die Begünstigte in der Lage gewesen sei, seinen Inhalt zu verstehen. Jedoch sei für den Grad des Verschuldens in ihrem Falle auch zu berücksichtigen, dass sie mit Bescheid der landwirtschaftlichen Alterskasse Niederbayern-Oberpfalz vom 4.11.1985 darauf hingewiesen worden sei, dass die Beitragspflicht für Flächen in Niederbayern ab 1.1.1984 aufgehoben sei, weil es sich um kein landwirtschaftliches Unternehmen mehr handele. Es möge sein, dass sich ihr Zweifel hätten aufdrängen müssen, ob angesichts der in ihrem Eigentum stehenden Flächen in Niederbayern möglicherweise doch ein melderelevanter Tatbestand vorgelegen habe. Diese Sorgfaltspflichtverletzung - so man sie denn als gegeben erachten möchte - könne jedoch allenfalls einfache Fahrlässigkeit begründen. Wenn von einem landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger bescheidmäßig festgestellt worden sei, dass sie kein landwirtschaftliches Unternehmen mehr betreibe, sei es überzogen, ihr als rechtlichem Laien Bösgläubigkeit zu unterstellen.

26

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Bayerischen LSG vom 28.9.2011, das Urteil des SG München vom 18.11.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.9.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.1.2008 aufzuheben.

27

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

28

Sie hält das angefochtene Urteil mit ausführlichen Darlegungen für zutreffend.

29

Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass aufgrund der Besonderheiten der Antragstellung unklar sei, ob der Klägerin die Verneinung der Frage 2. im Abschnitt B. des Antragsformulars zugerechnet werden könne, und hinsichtlich der beabsichtigten Ermessenserwägungen eine ordnungsgemäße Anhörung fehlen dürfte.

30

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

31

Die Revision der Klägerin ist zulässig. Sie ist kraft Zulassung durch das LSG statthaft und von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Begründung genügt den Anforderungen des § 164 Abs 2 S 3 SGG.

32

Die Revision ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet. Dem Senat ist ohne weitere Tatsachenfeststellungen eine abschließende Entscheidung nicht möglich.

33

Der Sachentscheidung des Revisionsgerichts stehen Hindernisse nicht entgegen. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs 1 SGG statthaft und insgesamt zulässig. Sie richtet sich gegen den Bescheid der beklagten Alterskasse vom 12.9.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.1.2008. Das obligatorische Widerspruchsverfahren ist durchgeführt worden. Die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des SG ist ebenfalls zulässig (§ 143 SGG). Gesetzliche Ausschlussgründe (§ 144 Abs 1 SGG)liegen nicht vor. Form und Frist wurden eingehalten (§ 151 SGG).

34

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.9.2007 hat die Beklagte den Bescheid vom 23.6.2000 über die Bewilligung von vorzeitiger Altersrente an die Klägerin zurückgenommen und die Erstattung der für die Zeit vom 1.7.2000 bis 31.8.2007 gezahlten Rente verlangt. Durch den Rentenbewilligungsbescheid vom 13.9.2007 in der Gestalt des Anerkenntnisses der Beklagten vor dem SG - S 30 LW 57/08 - hat der hier streitgegenständliche Rücknahmebescheid keine Änderung erfahren. Es wurde lediglich eine Tilgungsvereinbarung über den Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 1.7. bis 30.9.2007 getroffen. Der Bescheid vom 12.9.2007 belastet die Klägerin.

35

1) Auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen vermag der Senat nicht zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid formell rechtmäßig ist. Es ist unklar, ob eine ordnungsgemäße Anhörung iS des § 24 Abs 1 SGB X vorliegt. Nach dieser Vorschrift ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Erhebliche Tatsachen sind alle Tatsachen, auf die die Behörde den Verfügungssatz des Bescheides zumindest auch gestützt hat oder auf die es nach ihrer materiell-rechtlichen Ansicht objektiv ankommt (von Wulffen in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 24 RdNr 9 mwN). Die Beklagte hat den angefochtenen Bescheid auf § 45 Abs 1 und 2 SGB X gestützt. Diese Vorschrift erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung auch für die Vergangenheit. Sie räumt der zuständigen Behörde insoweit ein Ermessen ein. Dies folgt aus der Verwendung des Wortes "darf" in § 45 Abs 1 SGB X(hA s nur Schütze in von Wulffen, aaO, § 45 RdNr 88 mwN). Erhebliche Tatsachen iS des § 24 Abs 1 SGB X sind danach nicht nur die Tatsachen, die die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides ergeben, sondern auch diejenigen, die die besonderen Rücknahmevoraussetzungen beschreiben (fehlender Vertrauensschutz). Hierzu gehören schließlich alle Tatsachen, die die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen muss und kann (vgl Bundessozialgericht Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 9/11 R - SozR 4-2600 § 77 Nr 10 RdNr 14).

36

Hieran gemessen erfüllt das Anhörungsschreiben der Beklagten an die Klägerin vom 9.8.2007 die Anforderungen nicht, weil danach die Beklagte die Rechtslage so beschrieben hat, als besäße sie kein Ermessen, sondern habe eine gesetzlich gebundene Entscheidung, nämlich die Rücknahme des Rentenbewilligungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit, zu treffen. Entsprechend hat die Beklagte den Bescheid vom 12.9.2007 als gebundene Entscheidung formuliert. Erst im Widerspruchsbescheid vom 24.1.2008, der gemäß § 95 SGG dem angefochtenen Bescheid seine endgültige Gestalt gegeben hat, hat sie einige Erwägungen zur Ausübung des ihr zustehenden Ermessens zu Lasten der Klägerin angestellt.

37

Allein aufgrund dieses Anhörungsmangels ist der Bescheid vom 12.9.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.1.2008 nicht aufzuheben. Nach § 41 Abs 1 SGB X ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die den Verwaltungsakt nicht nach § 40 nichtig macht, unbeachtlich, wenn der Mangel nachträglich beseitigt wird. Darunter fällt auch eine Verletzung des § 24 Abs 1 SGB X, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird(§ 41 Abs 1 Nr 3 SGB X). Gemäß § 41 Abs 2 SGB X können Handlungen nach Abs 1 Nr 2 bis 6 (also auch die Anhörung) bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

38

Da die Beklagte der Klägerin ihre Ermessenserwägungen erst im Widerspruchsbescheid mitgeteilt hat, hatte diese während des Vorverfahrens noch keine Gelegenheit sich dazu zu äußern. Demnach ist bis dahin noch keine "Heilung" des Anhörungsmangels eingetreten (vgl dazu BSG Urteil vom 23.6.1993 - 9/9a RVs 1/92 - juris RdNr 15; BSG Urteil vom 5.11.1997 - 9 RV 20/96 - BSGE 81, 156, 158 = SozR 3-1300 § 45 Nr 37 S 114).

39

Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BSG, die in der Literatur Zustimmung findet, setzt die Nachholung der fehlenden oder fehlerhaften Anhörung während des Gerichtsverfahrens voraus, dass die beklagte Behörde dem Kläger in angemessener Weise Gelegenheit zur Äußerung einräumt und danach zu erkennen gibt, ob sie nach Prüfung dieser Tatsachen am bisher erlassenen Verwaltungsakt festhält (s nur BSG Urteil vom 9.11.2010 - B 4 AS 37/09 R - SozR 4-1300 § 41 Nr 2; Schütze, aaO, § 41 RdNr 16 mwN auf die ältere Rechtsprechung des BSG). Dies setzt regelmäßig voraus, dass die Behörde dem Kläger in einem gesonderten "Anhörungsschreiben" alle erheblichen Tatsachen mitteilt, auf die sie die belastende Entscheidung stützen will, und sie ihm eine angemessene Frist zur Äußerung setzt. Ferner ist erforderlich, dass die Behörde das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und sich abschließend zum Ergebnis der Überprüfung äußert (BSG aaO RdNr 15). Die bloße Erwiderung der Behörde auf die Anfechtungsklage - gegebenenfalls verbunden mit einem Antrag auf Klageabweisung - reicht insoweit nicht aus.

40

Ob die Beklagte bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem LSG (letzte Tatsacheninstanz) die Nachholung der Anhörung der Klägerin nach diesen Maßstäben ordnungsgemäß durchgeführt hat oder nicht, kann der Senat zur Zeit nicht beurteilen (vgl dazu BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr 2, RdNr 16 ff). Es fehlen insoweit Tatsachenfeststellungen des LSG, die im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden können. Die betreffenden Tatsachen sind entscheidungserheblich, weil der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, wenn § 24 Abs 1 SGB X verletzt ist.

41

2) Auf das Fehlen einer Anhörung käme es allerdings dann nicht an, wenn der angefochtene Verwaltungsakt aus anderen Gründen aufzuheben wäre. Die Tatsachenfeststellungen des LSG lassen jedoch nicht die Beurteilung zu, ob der angefochtene Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Rechtsgrundlage für die Zurücknahme des Bescheides vom 23.6.2000 ist § 45 SGB X. Soweit dieser Verwaltungsakt zu Recht aufgehoben worden ist, sind die bereits erbrachten Leistungen nach § 50 Abs 1 SGB X zu erstatten.

42

Nach § 45 Abs 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden.

43

Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bescheid der Beklagten vom 23.6.2000 über die Bewilligung der vorzeitigen Altersrente an die Klägerin rechtswidrig ist. Diese Beurteilung ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Denn die Klägerin hatte keinen Anspruch auf die ihr ab 1.7.2000 zuerkannte vorzeitige Altersrente.

44

Der Anspruch der Klägerin auf Rente aus der AdL beurteilt sich nach dem am 1.1.1995 in Kraft getretenen ALG, das als Artikel 1 Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung (Agrarsozialreformgesetz 1995 - ASRG 1995) vom 29.7.1994 (BGBl I 1890) am 1.1.1995 in Kraft getreten ist, in der bei Rentenbeginn am 1.7.2000 geltenden Fassung des Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts vom 22.12.1999 (BGBl I 2534) sowie des Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze vom 22.12.1999 (BGBl I 2671).

45

Nach § 12 Abs 1 ALG können Landwirte die Altersrente bis zu 10 Jahre vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs 1 Nr 2 und 3 vorliegen und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an hat oder gehabt hat. Landwirt iS des § 12 Abs 1 ALG sind nur Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt Landwirt iS von § 1 Abs 2 oder 3 ALG waren(AdL-Kommentar, § 12 S 1.1). Gemäß § 11 Abs 1 Nr 2 und 3 ALG muss der Landwirt die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben, und das Unternehmen der Landwirtschaft muss abgegeben sein.

46

Der Anspruch der Klägerin auf vorzeitige Altersrente gemäß § 12 Abs 1 ALG bestand nicht, weil das Unternehmen der Landwirtschaft nicht abgegeben war.

47

Trotz der Verwendung des Singulars - "das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist" - in § 11 Abs 1 Nr 3 ALG gilt diese Anspruchsvoraussetzung für beide Ehepartner, die als Landwirte(iS des § 1 Abs 2 und Abs 3 ALG) Rente beanspruchen. Jeder Ehepartner, der für sich selbst Rente aus der AdL begehrt, muss sein Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben haben. Auch der Ehegatte eines Landwirts, der gemäß § 1 Abs 2 ALG als Landwirt gilt, muss, wenn er selbst Rente beansprucht, ihm zurechenbare landwirtschaftliche Flächen abgeben.

48

Zwar spricht der Wortlaut der §§ 11 und 12 ALG nicht eindeutig für diese Auslegung. Er steht ihr aber auch nicht entgegen. Der Auslegung, dass jeder Rentenantragsteller sein landwirtschaftliches Unternehmen abgegeben haben muss, steht nicht entgegen, dass der Wortlaut der §§ 11 und 12 ALG dieses Erfordernis nicht so eindeutig bestimmt, wie es der bis zum 31.12.1994 geltenden Vorschrift des § 2 Abs 5 GAL zu entnehmen war. Der Senat pflichtet insoweit dem LSG bei, dass eine entsprechende Übernahme in das ALG überflüssig war, weil sich die beide Ehepartner treffende Abgabepflicht hinreichend deutlich aus den §§ 11 und 12 ALG ergibt. In den Materialien des ASRG finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber von der umfassenden Abgabepflicht iS des § 2 Abs 5 GAL hat abrücken wollen.

49

Die Richtigkeit einer derartigen Auslegung ergibt sich aus der Systematik der §§ 11, 12 ALG. Zutreffend weist die Beklagte hier darauf hin, dass die Geltung des Hofabgabeerfordernisses für beide Ehepartner zwingend aus dem Zusammenspiel dieser Vorschriften folgt. Für den die vorzeitige Altersrente beanspruchenden Ehepartner ordnet § 12 Abs 1 ALG unmittelbar die Geltung des § 11 Abs 1 Nr 3 ALG (Unternehmensabgabe) an. Ferner legt er als Anspruchsvoraussetzung für diesen Ehepartner fest, dass sein Ehegatte (hier also der Ehemann der Klägerin) Anspruch auf eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an hat oder gehabt hat. Ein solcher Rentenanspruch besteht nach § 11 Abs 1 Nr 3 ALG nur, wenn der betreffende Landwirt seinerseits das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben hat.

50

Dieses aus der gesetzlichen Systematik gewonnene Auslegungsergebnis wird entscheidend bestätigt durch den Sinn und Zweck des Gesetzes. Der Pflicht zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens als Anspruchsvoraussetzung für Renten aus dem System der AdL kommt eine besondere Bedeutung zu. Sie besteht durchgehend seit der Schaffung einer Altershilfe für Landwirte durch das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte vom 27.7.1957 (BGBl I 1063 - GAL -) und ist mit der Umwandlung des Sicherungssystems in eine Alterssicherung der Landwirte durch das ASRG 1995 in das ALG übernommen worden. Es wurden im Laufe der Zeit mehrfach Modifizierungen der Anforderungen an eine Unternehmensabgabe (heute § 21 ALG) vorgenommen (s zusammenfassend: Informationen zu den Modifizierungen der Hofabgabeverpflichtung in der Alterssicherung der Landwirte im Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 12.4.2012 , Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Stand März 2012; zur Darstellung der Gesetzesentwicklung im Einzelnen s BSG Urteil vom 25.2.2010 - B 10 LW 1/09 R - SozR 4-5868 § 13 Nr 5 RdNr 20 - 28 mwN). Die letzte Änderung hat § 21 ALG durch das LSV-NOG mit Wirkung ab 19.4.2012 (Art 14 Abs 2 iVm Art 4 Nr 5 LSV-NOG) erfahren.

51

Die Pflicht zur Unternehmensabgabe für Einzellandwirte und Landwirte in Personenmehrheiten, Personenhandelsgesellschaften und juristischen Personen ist ein wesentliches Strukturelement in der deutschen Landwirtschaft und damit auch der AdL (s zuletzt BSG Urteil vom 25.2.2010 - B 10 LW 1/09 R - SozR 4-5868 § 13 Nr 5 RdNr 29). Hiervon geht der Gesetzgeber des ALG bis heute aus. So hat er im Rahmen des Entwurfs des LSV-NOG erneut betont, dass der Hofabgabepflicht auch unter den heutigen Verhältnissen in der deutschen Landwirtschaft eine positive Auswirkung auf deren Struktur zukommt (s Begr des Gesetzentwurfs der Bundesregierung BR-Drucks 689/11 S 72). Dieser Gesetzeszweck ist indes nur zu erfüllen, wenn die Unternehmensabgabepflicht alle - ehemaligen - Landwirte, also sowohl die nach § 1 Abs 2 ALG als auch die nach § 1 Abs 3 ALG - hier also die Klägerin - trifft.

52

Die Pflicht zur Unternehmensabgabe betrifft alle landwirtschaftlichen Flächen, die dem Rentenantragsteller rechtlich zuzuordnen sind, sofern sie den sogenannten Rückbehalt nach § 21 Abs 7 ALG übersteigen. Es ist entgegen der Auffassung der Klägerin gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass "das Unternehmen der Landwirtschaft" iS des § 11 Abs 1 Nr 3 ALG die sogenannte Mindestgröße gemäß § 1 Abs 2 und 5 ALG erreicht oder überschreitet. Im Zusammenhang mit den Regelungen über Rentenleistungen ist allein der Rückbehalt nicht aber die Mindestgröße entscheidend. Die Mindestgröße ist ausschließlich ein Kriterium für das Entstehen der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte gemäß § 1 Abs 1 und 2 ALG(sowie in der Krankenversicherung der Landwirte gemäß § 2 Abs 1 Nr 1, Abs 2 KVLG 1989). In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung spielt - abgesehen von § 123 Abs 2 SGB VII - eine Mindestgröße des Unternehmens für die Versicherungspflicht ohnehin keine Rolle. Auch die Bewirtschaftung von deutlich unterhalb der in der AdL geltenden Mindestgröße liegenden landwirtschaftlichen Flächen wird dort als landwirtschaftliches Unternehmen (vgl § 123 SGB VII)behandelt und löst gemäß § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a SGB VII die Versicherungspflicht des Unternehmers aus.

53

Schließlich verstößt die Pflicht zur Unternehmensabgabe nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes (GG), soweit dadurch nur landwirtschaftliche Unternehmer iS des § 1 Abs 2 und 3 ALG und nicht auch mitarbeitende Familienangehörige betroffen sind, Art 3 Abs 1 GG, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Das gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Der allgemeine Gleichheitssatz untersagt dem Gesetzgeber jedoch nicht jede Differenzierung. Vielmehr bedürfen Differenzierungen stets einer Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt immer dann vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten (Bundesverfassungsgericht Beschlüsse vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - SozR 4-7835 Art 1 Nr 1 RdNr 40 mwN; vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214, 215 mwN; vom 6.6.2011 - 1 BvR 2712/09 - NJW 2011, 2869, 2870 und vom 21.7.2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - BVerfGE 126, 400, 416 mwN).

54

Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Dem Gesetzgeber werden dabei umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheiten auswirkt und je weniger der Einzelne nachteilige Folgen durch eigenes Verhalten vermeiden kann (zB BVerfG Beschluss vom 21.7.2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - aaO, 418 mwN).

55

Eine Auseinandersetzung mit den genannten Prüfkriterien nach Art 3 Abs 1 GG setzt grundlegend voraus, dass eine Gleich- oder Ungleichbehandlung zweier Personengruppen durch das Gesetz vorliegt (s dazu allgemein Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl 2012, Art 3 RdNr 7 mwN). Zwar werden die Personengruppen der Landwirte und der mitarbeitenden Familienangehörigen durch verschiedene Regelungen des ALG erfasst und durchaus unterschiedlich behandelt, zB bei der Beitrags- und Rentenhöhe. Von der Regelung des § 12 Abs 1 ALG über den Anspruch auf vorzeitige Altersrente, die der Klägerin nach Vollendung des 63. Lebensjahres gewährt worden ist, ist die Gruppe der mitarbeitenden Familienangehörigen von vornherein nicht betroffen; denn ein solcher Anspruch ist allein Landwirten, nicht aber mitarbeitenden Familienangehörigen eingeräumt worden. Letztere hatten - wie Landwirte auch - gemäß § 12 Abs 3 iVm Abs 2 ALG damaliger Fassung ausschließlich bei Vorliegen einer Erwerbsminderung Anspruch auf Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres. § 12 Abs 1 ALG bewirkt danach im Hinblick auf die Pflicht zur Unternehmensabgabe keine Ungleichbehandlung der Gruppe der Landwirte gegenüber der Gruppe der mitarbeitenden Familienangehörigen.

56

Die Voraussetzungen des § 11 Abs 1 Nr 3 ALG (Unternehmensabgabe) erfüllte die Klägerin im Zeitpunkt der Bewilligung der vorzeitigen Altersrente (1.7.2000) nicht, weil die ihr gehörenden landwirtschaftlichen Flächen in Niederbayern nicht im Sinne des Gesetzes abgegeben waren.

57

Nach § 21 Abs 1 ALG "ist" ein Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben, wenn das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Ausnahme stillgelegter Flächen an einen Dritten übergegangen ist. Nach § 21 Abs 2 ALG "gilt" ein Unternehmen der Landwirtschaft als abgegeben, wenn die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet oder diese mit einem Nießbrauch zugunsten Dritter belastet sind oder in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko auf längere Dauer unmöglich gemacht ist. § 21 Abs 2 S 2 ALG regelt neben der Anordnung obligatorischer Schriftform, dass der Vertrag oder die Unmöglichkeit der Nutzung iS des Satzes 1 Nr 3 sich auf einen Zeitraum von mindestens 9 Jahren erstrecken muss. Weitere Regelungen zur Unternehmensabgabe für bestimmte Bereiche (zB Binnenfischerei), besondere Formen der Abgabe (zB Stilllegung) und besondere Konstellationen (zB Abgabe unter Ehegatten) trifft § 21 ALG in seinen weiteren Absätzen.

58

Hinsichtlich des von der Klägerin persönlich genutzten Obstgartens von 0,55 ha war keiner der Tatbestände des § 21 ALG erfüllt. Aber auch für eine von der Klägerin schriftlich verpachtete Fläche von zusammen 3 ha waren die Voraussetzungen nach § 21 Abs 2 S 2 ALG nicht erfüllt, weil diese Fläche im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1.7.2000 nicht mehr für mindestens 9 Jahre verpachtet war. Der am 6.5.1996 geschlossene Pachtvertrag lief am 31.12.2006 und damit schon rund 6 ½ Jahre nach Rentenbeginn aus. Die Verpachtung einer weiteren landwirtschaftlich genutzten Fläche von 1,86 ha erfolgte erst vom 1.4.2005 an. Sie stand also im Zeitpunkt des Rentenbeginns in der Verfügungsmacht der Klägerin.

59

Damit war die komplette Fläche vom 5,41 ha in Niederbayern und damit das dortige landwirtschaftliche Unternehmen nicht abgegeben. Das gilt unabhängig davon, ob man der Klägerin über die in Oberbayern in Absprache mit der Beklagten zurückbehaltenen Flächen ihres Ehemannes hinaus einen eigenen Rückbehalt betreffend ihrer landwirtschaftlichen Flächen in Niederbayern zubilligt oder nicht. Denn eine landwirtschaftliche Fläche von 5,41 ha überschritt nach den Feststellungen des LSG sogar die in Niederbayern geltende Mindestgröße für landwirtschaftliche Flächen von 4 ha und damit erst recht den zulässigen Rückbehalt von 1 ha (25 Prozent der Mindestgröße).

60

Ob die weiteren Voraussetzungen des § 45 Abs 1 SGB X erfüllt sind, kann dagegen ohne weitere Tatsachenfeststellungen nicht beurteilt werden.

61

Die Beklagte durfte die Rentenbewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß § 45 Abs 1 SGB X nur unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 dieser Vorschrift zurücknehmen. Nach § 45 Abs 2 S 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Gemäß § 45 Abs 2 S 2 SGB X ist das Vertrauen (des Begünstigten) in der Regel schutzwürdig, wenn er erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Allerdings kann sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs 2 S 3 SGB X auf Vertrauen nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

62

Das LSG hat angenommen, dass der Bescheid der Beklagten vom 23.6.2000 auf in wesentlicher Beziehung unrichtigen oder unvollständigen Angaben der Klägerin beruht. Dem vermag der erkennende Senat nicht ohne Weiteres zu folgen. Die Beurteilung des LSG träfe zu, wenn die im Rentenantragsformular mit "nein" angekreuzte Antwort auf die Frage, ob "Sie oder Ihr Ehegatte noch weitere landw. Unternehmen betrieben" habe, von der Klägerin selbst stammt oder dieser zuzurechnen ist, etwa weil deren Ehemann die Frage auch für die Klägerin als Rentenantragstellerin in deren Auftrag beantwortet hat. Soweit das LSG in diesem Zusammenhang davon ausgegangen ist, dass die Klägerin am 4.4.2000 gemeinsam mit ihrem Ehemann vorzeitige Altersrente für Ehegatten eines Landwirts beantragt habe, wobei die Frage, ob sie oder ihr Ehegatte "noch weitere landwirtschaftliche Unternehmen betrieben" habe, verneint worden sei, handelt es sich nicht um das Revisionsgericht gemäß § 163 SGG bindende tatsächliche Feststellungen.

63

Ein Rentenantrag ist eine Willenserklärung des Antragstellers, die auf den Erhalt einer Rente gerichtet ist, hier aus der AdL. Die Feststellung des Inhalts von Willenserklärungen gehört in den Bereich tatsächlicher Feststellungen, sodass das BSG grundsätzlich an die entsprechende Auslegung der Tatsacheninstanz gebunden ist. Begrenzt wird diese Bindung durch zulässige und begründete Verfahrensrügen (Lüdtke in Lüdtke, SGG, 4. Aufl 2012, § 163 RdNr 7 mwN). Den Inhalt einer Willenserklärung darf das Revisionsgericht rechtlich nur daraufhin prüfen, ob das Tatsachengericht bei der Würdigung der Willenserklärung die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet (§§ 133, 157 BGB; Erforschung des wirklichen Willens) und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat. Dabei hat es die in den Urteilen der Tatsacheninstanzen getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu beachten. Anders verhält es sich, wenn das Tatsachengericht die von ihm selbst festgestellten tatsächlichen Umstände nicht vollständig verwertet. Dann hat das Revisionsgericht sie in die Rechtsanwendung einzubeziehen (s insgesamt BSG Urteil vom 27.9.1994 - 10 RAr 1/93 - BSGE 75, 92, 96 = SozR 3-4100 § 141b Nr 10 jeweils mwN). Das Gleiche muss gelten, wenn das Tatsachengericht ohne hinreichende Feststellung tatsächlicher Umstände, wie etwa des Inhalts mündlicher oder schriftlicher Erklärungen, eine Willenserklärung inhaltlich bestimmt. Stützt das Gericht dagegen die Inhaltsbestimmung der Willenserklärung auf tatsächliche Feststellungen der abgegebenen Erklärungen, kann das Revisionsgericht lediglich das darüber hinausgehende Vorgehen der Tatsachengerichte, nämlich die Anwendung der gesetzlichen Auslegungsregeln, anerkannter Auslegungsgrundsätze, von Denkgesetzen, Erfahrungssätzen oder Verfahrensvorschriften als Teil der Rechtsanwendung dieses Gerichts voll inhaltlich überprüfen. Sofern die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts ihrerseits auf Wertungen beruhen, gehören diese Wertungen nicht zur Rechtsanwendung, denn sie erfolgen im Rahmen der tatrichterlichen Überzeugungsbildung, bei den Sozialgerichten also gemäß § 128 SGG(s insgesamt BSG Urteil vom 27.9.1994, aaO; BSG Beschluss vom 25.10.2012 - B 9 SB 70/11 B - RdNr 8).

64

Die Annahme des LSG, die Klägerin habe am 4.4.2000 gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Rentenantrag gestellt, ergibt sich nicht ohne Weiteres aus dem Antragsformular, dessen Inhalt vom BSG selbst festgestellt werden kann, da das LSG darauf Bezug genommen hat (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 163 RdNr 4 mwN). Vielmehr ist - in Verbindung mit dem Aktenvermerk der Beklagten vom 22.5.2000 - davon auszugehen, dass zunächst - unter dem 4.4.2000 - nur der Ehemann der Klägerin einen Antrag auf Altersrente für Landwirte ab dem 65. Lebensjahr gestellt hat, der am 8.5.2000 von der Beklagten erfasst worden ist. Allein der Ehemann der Klägerin hat dieses Antragsformular als Antragsteller unterschrieben. Der Antrag der Klägerin auf vorzeitige Altersrente für Ehegatten eines Landwirts ist dagegen offenbar erst am 22.5.2000 erfasst worden. Zwar hat die Klägerin das Antragsformular im Abschnitt G. in ihrer Eigenschaft als Ehefrau des Antragstellers unterschrieben. Es ist jedoch dem Formular nicht zweifelsfrei zu entnehmen, welche Bedeutung dieser Unterschrift zukommen sollte. Insbesondere ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, ob die Klägerin damit auch die Antwort auf die Frage 2. im Abschnitt B. derart bestätigt hat, dass diese ihr als eigene Angabe zugerechnet werden kann.

65

Die Unklarheiten, die sich daraus ergeben, dass der Antrag der Klägerin auf Gewährung vorzeitiger Altersrente nur auf dem Deckblatt des Antragsformulars ihres Ehemannes vermerkt worden ist, ohne dass die Klägerin ein (vollständiges) Antragsformular als Antragstellerin unterschrieben hat, erfordern weitere Tatsachenfeststellungen, insbesondere auch dazu, was mit ihr anlässlich ihrer Vorsprache bei der Beklagten am 22.5.2000 besprochen worden ist. Daraus sowie aus anderen Umständen könnte sich ergeben, dass ihr die Antwort auf die Frage 2. im Abschnitt B. zuzurechnen ist. Sollte das nicht der Fall sein, scheidet eine Verneinung von Vertrauensschutz nach § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X aus.

66

Die bisherigen Tatsachenfeststellungen des LSG erlauben auch nicht den Schluss, dass der angefochtene Bescheid wegen Fehlens einer der weiteren Voraussetzungen des § 45 SGB X rechtswidrig ist. So hat das LSG zutreffend angenommen, dass die Fristen des § 45 Abs 3 und 4 SGB X erfüllt sind. Ob die Beklagte das ihr nach § 45 Abs 1 SGB X ("darf") eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat(vgl dazu Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 45 RdNr 88 bis 94 mwN), vermag der Senat nach dem gegenwärtigen Sachstand allerdings nicht zu beurteilen. Denn neben den von der Beklagten im Widerspruchsbescheid ausdrücklich erwähnten Umständen, wie etwa der wirtschaftlichen Belastung der Klägerin durch die Erstattung der Rentenbeträge, können auch die Gegebenheiten der Rentenantragstellung im Rahmen der Ermessensentscheidung abzuwägen sein.

67

Solange nicht feststeht, ob die Rücknahme der Rentenbewilligung Bestand hat, kann nicht über die Rückforderung der gezahlten Rentenbeträge entschieden werden (vgl § 50 Abs 1 SGB X).

68

Da die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts anhand der bisherigen Tatsachenfeststellungen des LSG weder in formeller noch in materieller Hinsicht bestätigt werden kann und die erforderliche Sachverhaltsaufklärung im Revisionsverfahren nicht erfolgen kann (§ 163 SGG), ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (vgl § 170 Abs 2 S 2 SGG).

69

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem LSG überlassen.

(1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben.

(1a) (weggefallen)

(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte mit Erreichen der Regelaltersgrenze, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.

(3) Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Krankengeld (Krg) über den 19.11.2008 hinaus.

2

Der 1954 geborene Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse (KK) pflichtversichert. Bis 27.6.2008 war er als Lackiererhelfer beschäftigt. Die Beklagte bewilligte ihm nach einem am 20.6.2008 erlittenen Schlaganfall antragsgemäß Krg bis 13.7.2008 und erneut ab 12.8.2008. In der Zeit vom 14.7.2008 bis 11.8.2008 bezog er während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme Übergangsgeld. Die Beklagte forderte den Kläger nach Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vom 1.9.2008 auf, bis spätestens 19.11.2008 einen Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation (Reha) zu stellen, da sich sein Gesundheitszustand durch eine Reha verbessern könne. Ansonsten könne Krg nur bis zum Ende der Frist gezahlt werden (Bescheid vom 10.9.2008). Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein. Er beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg schriftlich Reha und zugleich, das Verfahren ruhend zu stellen (20.11.2008). Widerspruch, Klage und Berufung gegen die Aufforderung, einen Reha-Antrag zu stellen, sowie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16.12.2008; Urteil des SG vom 14.4.2011 - S 19 KR 6424/08; Beschluss des LSG vom 23.5.2012 - L 5 KR 2052/11; BSG Beschluss vom 24.1.2013 - B 1 KR 62/12 B). Die Beklagte zahlte Krg bis 19.11.2008 aus. Am 8.12.2008 teilte die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten der Lebensgefährtin des Klägers auf deren Anfrage mit, dass Krg vorläufig nur bis 19.11.2008 gezahlt werde; die weitere Entscheidung darüber, insbesondere im Hinblick auf die Aufforderung zum Reha-Antrag sei durch den Widerspruchsausschuss zu treffen. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte noch am selben Tag beim SG vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Beklagte zur Krg-Zahlung ab 20.11.2008 zu verpflichten. Mit Schriftsatz vom 12.12.2008 erwiderte die Beklagte, dass ein Anordnungsanspruch nicht gegeben sei. Der Kläger habe bis zum Ablauf der ihm gesetzten Frist keine Reha beantragt. Der Krg-Anspruch ende nach § 51 Abs 3 S 1 SGB V am 19.11.2008. Das SG hat die Beklagte verpflichtet, über den 19.11.2008 hinaus Krg zu zahlen, solange die Arbeitsunfähigkeit (AU) andauere und die Höchstbezugsdauer nicht erreicht sei (Beschluss vom 17.12.2008 - S 5 KR 6187/08 ER). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe mit der Einstellung des Krg die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Aufforderung missachtet, einen Reha-Antrag zu stellen. Die Beklagte gewährte dem Kläger deshalb über den 19.11.2008 hinaus vorläufig Krg. Den Widerspruch gegen die Mitteilung vom 8.12.2008 wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 16.12.2008). Die Hauptsache-Klage gegen die Verweigerung von Krg ist ohne Erfolg geblieben (Urteil des SG vom 14.4.2011). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen: Der Anspruch auf Krg sei mit Ablauf der nach § 51 Abs 1 S 1 SGB V gesetzten Frist entfallen. Das Schreiben des Klägers vom 20.11.2008 führe nicht zum Wiederaufleben des Krg-Anspruchs, weil es nicht die Kriterien eines Reha-Antrags erfülle. Der Verpflichtung zur Stellung eines Reha-Antrags stehe die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und gerichtlichen Rechtsmitteln nicht mehr entgegen. Der Kläger habe den Rechtsweg gegen die Aufforderung, einen Reha-Antrag zu stellen, erfolglos ausgeschöpft. Dadurch sei der Rechtsgrund für das (endgültige) Entfallen des Krg-Anspruchs gegeben (Beschluss des LSG vom 27.5.2013).

3

Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung des § 51 SGB V, des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren(Art 19 Abs 4 GG), sowie Verfahrensfehler. Er habe trotz des beantragten Ruhens wirksam einen Reha-Antrag gestellt. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und gerichtlichen Rechtsmitteln habe die Pflicht zur Stellung eines Reha-Antrags suspendiert. Die aufschiebende Wirkung entfalle erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens mit Wirkung für die Zukunft und erstrecke sich auch auf die von der Beklagten gestellte Frist zur Antragstellung. Das LSG habe verfahrensfehlerhaft erheblichen Vortrag unberücksichtigt gelassen und von der Beiladung des Rentenversicherungsträgers abgesehen.

4

Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Mai 2013 und das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 14. April 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2008 aufzuheben und festzustellen, dass ihm ein Anspruch auf Krankengeld ab 20. November 2008 gegen die Beklagte zustand.

5

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Im Ergebnis haben es die Vorinstanzen zu Recht abgelehnt, die Verweigerung einer Krg-Gewährung der beklagten KK ab 20.11.2008 in der Hauptsache aufzuheben, denn sie ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, ihm habe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Krg über den 19.11.2008 hinaus zugestanden. Die erhobene kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist statthaft und zulässig, ohne dass der erkennende Senat an einer Entscheidung hierüber prozessual gehindert ist (dazu 1.), aber unbegründet. Die Beklagte lehnte es rechtmäßig in der Hauptsache ab, Krg über den 19.11.2008 hinaus auszuzahlen. Der Krg-Anspruch lebte nicht ab 20.11.2008 wieder auf, weil der Kläger keinen im Rechtssinne hinreichenden Reha-Antrag stellte. Der Anspruch auf Auszahlung von Krg entfiel mit Ablauf des 19.11.2008 (dazu 2.). Die Einwendungen des Klägers (dazu 3.) und seine Gehörsrüge greifen nicht durch (dazu 4.).

8

1. Die erhobene Klage ist statthaft und zulässig. Der erkennende Senat ist prozessual nicht an einer Entscheidung gehindert. Einer Beiladung des Rentenversicherungsträgers bedurfte es nicht (vgl dazu BSG Urteil vom selben Tage - B 1 KR 31/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Die insoweit erhobene Verfahrensrüge geht deshalb ins Leere.

9

Statthafte Klageart für das Begehren des Klägers ist die (kombinierte) Anfechtungs- und Feststellungsklage. Allerdings richtet sich die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG)nicht - wie SG und LSG meinen - gegen die Mitteilung der Beklagten vom 8.12.2008, weil es sich bei dieser Mitteilung nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 31 S 1 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die behördliche Aufklärung, Auskunft oder Beratung (vgl §§ 13, 14, 15 SGB I) sind, wie andere Wissenserklärungen auch, keine Regelungen. Der Bürger wird über Sach- und Rechtsfragen informiert. Solche Erklärungen sind nicht auf das Bewirken einer Rechtsfolge gerichtet, sondern stellen schlicht-hoheitliches Handeln (Realakt) dar. Die Auskunft erschöpft sich in der Mitteilung des Wissens und unterscheidet sich vom Verwaltungsakt durch den fehlenden Regelungswillen (dementsprechend bei Klagen auf Auskunft eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 4 SGG bejahend BSGE 112, 170 = SozR 4-1500 § 54 Nr 27, RdNr 8 ff mwN; vgl zur Auskunft auch BSG SozR 3-1300 § 34 Nr 2; BSG SozR 3-1500 § 55 Nr 29; Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 31 RdNr 57). So liegt der Fall bei der Mitteilung vom 8.12.2008. Die Sachbearbeiterin der Beklagten teilte der Lebensgefährtin des Klägers lediglich mündlich auf ihre Anfrage hin mit, bis zu welchem Datum die Auszahlung des Krg erfolgt. Einen Regelungsgehalt, den der Kläger dieser Erklärung beimisst, hat die Mitteilung jedoch nicht. Dies zeigt sich schon an der Erläuterung der Sachbearbeiterin, die weitere Entscheidung darüber, insbesondere im Hinblick auf die Aufforderung zum Reha-Antrag, sei durch den Widerspruchsausschuss zu treffen.

10

Die Beklagte entschied jedoch nach dem vom LSG in Bezug genommenen Akteninhalt gegenüber dem Kläger am 12.12.2008, über den 19.11.2008 hinaus kein Krg zu gewähren. Der Kläger nahm nämlich die Ablehnungsmitteilung der Beklagten (8.12.2008) zum Anlass, einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen. In diesem Verfahren lehnte es die Beklagte vor Erlass des Widerspruchsbescheides ausdrücklich ab, Krg ab 20.11.2008 zu zahlen. Hierin liegt ohne Weiteres eine Entscheidung über das Krg, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet war und Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wurde (§ 86 SGG analog; vgl BSG Urteil vom 4.3.2014 - B 1 KR 64/12 R - Juris RdNr 9, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Ein Schriftsatz eines Leistungsträgers im sozialgerichtlichen Verfahren kann dann als Verwaltungsakt verstanden werden, wenn er über die bloße Prozesserklärung hinaus den Willen des Leistungsträgers zur Regelung eines Einzelfalles gegenüber dem anderen Prozessbeteiligten klar erkennen lässt (BSGE 53, 194, 195 = SozR 2200 § 1303 Nr 24 S 69; BSG SozR 4-3300 § 71 Nr 2 RdNr 21). Hiervon ist nach dem objektiven Sinngehalt der in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgegebenen Erklärung auszugehen. Die Beklagte bekräftigte ihre gegenüber der Lebensgefährtin des Klägers erteilte Auskunft nunmehr gegenüber dem Kläger ausdrücklich und gab zu erkennen, über eine bloße Prozesserklärung hinaus eine Regelung über das Krg für die Zeit ab 20.11.2008 treffen zu wollen. Mit Zugang dieses Schriftsatzes vor Erlass des Widerspruchsbescheides spätestens am 15.12.2008 - die Replik des Klägers stammt von diesem Tag - wurde der Bescheid bekanntgegeben und war daher ab diesem Zeitpunkt wirksam (§ 39 SGB X).

11

Ziel des Klägers ist nicht nur die Aufhebung der Entscheidung der Beklagten in der Hauptsache, die Auszahlung von Krg zu verweigern. Vielmehr will er, um eine Erstattung des Krg nach § 50 Abs 2 SGB X/§ 86b Abs 2 S 4 SGG iVm § 945 ZPO abzuwenden, den Rechtsgrund für das "Behaltendürfen" feststellen lassen. Denn er erhielt aufgrund des SG-Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutz von der Beklagten bereits vorläufig Krg bis zur Erschöpfung eines möglichen Anspruchs. Der Kläger könnte mit einer isolierten Anfechtungsklage sein Begehren nur erreichen, soweit die Beklagte ihm zunächst Krg über den Zeitraum ab 19.11.2008 hinaus bewilligt, nunmehr aber die Bewilligung wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse aufgehoben hätte und er diese Aufhebung angriffe. Dafür, dass die Beklagte dem Kläger zunächst vor Ablauf des 19.11.2008 für eine darüber hinausreichende Zeit Krg bewilligt hatte, liegt indes nach den unangegriffenen, den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)nichts vor. Das Krg wird (in der Praxis) jeweils aufgrund der vom Vertragsarzt ausgestellten AU-Bescheinigung entsprechend der voraussichtlichen AU abschnittsweise gezahlt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist hierin regelmäßig die Entscheidung der KK zu sehen, dass dem Versicherten ein Krg-Anspruch für die laufende Zeit der vom Vertragsarzt bestätigten AU zusteht, dh ein entsprechender Verwaltungsakt (nur) über die zeitlich befristete Bewilligung von Krg vorliegt (vgl nur BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr 6, RdNr 22 mwN). Der Anspruch auf Krg endet deshalb mit Ablauf des zuletzt bescheinigten AU-Zeitraums; eines Entziehungsbescheides nach § 48 SGB X bedarf es für die Folgezeit nicht(vgl BSG Urteile vom selben Tage - B 1 KR 31, 35 und 37/14 R - alle mwN, das Urteil - B 1 KR 37/14 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSG aaO RdNr 23; BSG SozR 2200 § 182 Nr 103 S 219 f). Nur eine Einstellung bewilligter Krg-Zahlung vor Ablauf des vom Arzt festgestellten "Endzeitpunktes" der AU setzt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach Maßgabe des § 48 SGB X voraus(BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr 6, RdNr 23 mwN; BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 2). Die Beklagte bewilligte dem Kläger aber vor Ablauf des 19.11.2008 kein weiteres Krg.

12

Der Kläger bedarf für die Folgezeit der Feststellung, dass er ab 20.11.2008 einen Krg-Anspruch hatte. Eine Leistungsklage wäre insoweit nicht zulässig. Die Beklagte leistete bereits vorläufig Krg und kann deshalb nicht erneut zur Leistung verurteilt werden (BSGE 102, 68 = SozR 4-4200 § 23 Nr 1, RdNr 13; BSG Urteil vom 28.2.2013 - B 8 SO 4/12 R - Juris RdNr 9; BSG Urteil vom 30.8.2010 - B 4 AS 70/09 R - Juris RdNr 12; BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 5/09 R - Juris RdNr 10); es bedarf lediglich der Feststellung (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG), dass die Beklagte die Leistungen nicht nur vorläufig zu Recht erbrachte. Die Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 2. Alt SGG) auf Erlass eines Krg bewilligenden Bescheides hat vorliegend keinen Vorrang. Die im Gesetz nicht verankerte Subsidiarität der Feststellungsklage (der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gilt nach der stRspr des BSG auch für das sozialgerichtliche Verfahren, vgl nur BSGE 105, 1 = SozR 4-2500 § 125 Nr 5, RdNr 17; BSGE 110, 75 = SozR 4-1200 § 35 Nr 4, RdNr 12; BSG SozR 4-1500 § 55 Nr 9; BSGE 43, 148, 150 = SozR 2200 § 1385 Nr 3)gilt nicht uneingeschränkt (BSGE 105, 1 = SozR 4-2500 § 125 Nr 5, RdNr 17). Sie dient der Vermeidung überflüssiger Klagen, weil die Feststellungsklage nicht vollstreckbar ist und andere Klagearten daher bei typisierender Betrachtungsweise einen effektiveren Rechtsschutz bieten (Castendiek in Lüdtke, SGG, 4. Aufl 2012, § 55 RdNr 13; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 55 RdNr 19).

13

Die Gefahr einer überflüssigen Klage besteht hier nicht. Das für eine Feststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse ist zu bejahen. Hat die Klage Erfolg, steht fest, dass die Beklagte Krg zu Recht leistete. Eine Erstattung "zu Unrecht" erbrachter Leistungen nach § 50 Abs 2 SGB X/§ 86b Abs 2 S 4 SGG iVm § 945 ZPO scheidet dann aus. Zudem ist zu erwarten, dass die Beklagte wegen ihrer in der Verfassung verankerten Bindung an Recht und Gesetz auch ohne Verpflichtungsurteil keine Erstattung geltend macht. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es auch bei einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 und Abs 4, § 56 SGG) keiner gesonderten Verpflichtung bedarf. Ist die Leistung - wie hier - schon erbracht, sodass für die Leistungsklage kein Raum mehr ist, wäre es eine rein am Gedanken der Subsidiarität haftende Förmelei, eine Verpflichtungsklage zu fordern (anders bei der "Umwandlung" eines Darlehens in einen Zuschuss im Grundsicherungsrecht, weil es sich bei dem Zuschuss um ein aliud handelt: BSGE 102, 68 = SozR 4-4200 § 23 Nr 1, RdNr 13; BSG SozR 4-3500 § 90 Nr 1 RdNr 13; BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 16; BSG SozR 4-5910 § 88 Nr 3 RdNr 10; BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 5/09 R - Juris RdNr 10).

14

2. Die Verweigerung von Krg ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht stellte die Beklagte das Krg mit Ablauf des 19.11.2008 ein und lehnte es ab, Krg fortzuzahlen (Bescheid vom 12.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2008). Der Kläger kann deshalb nicht die Feststellung beanspruchen, dass ihm ein Anspruch auf Krg ab 20.11.2008 zustand. Ob der Kläger die Voraussetzungen für einen Krg-Anspruch erfüllte, kann der Senat mangels ausreichender Feststellungen des LSG zwar nicht abschließend entscheiden (dazu a). Dem Anspruch steht jedenfalls der Einwand fehlender Reha-Antragstellung trotz wirksamer Fristsetzung entgegen (dazu b). Der Kläger stellte auch nach Ablauf der gesetzten Frist keinen wirksamen Reha-Antrag (dazu c).

15

a) Nach § 44 Abs 1 S 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krg, wenn - abgesehen von den Fällen stationärer Behandlung - Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Ob und in welchem Umfang Versicherte Krg beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für Krg vorliegt (vgl BSGE 98, 33 = SozR 4-2500 § 47 Nr 6, RdNr 10; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 9; BSG SozR 4-2500 § 48 Nr 4 RdNr 9; BSG SozR 4-2500 § 192 Nr 4 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 14 RdNr 12; BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 12 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 46 Nr 2 RdNr 12; BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 2/07 R - Juris RdNr 12 = USK 2007-33).

16

Nach § 46 S 1 SGB V entsteht der Anspruch auf Krg 1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs 4, § 24, § 40 Abs 2 und § 41 SGB V) von ihrem Beginn an, 2. im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der AU folgt. Wird Krg wegen ärztlich festgestellter AU begehrt, ist für den Umfang des Versicherungsschutzes demgemäß grundsätzlich auf den Tag abzustellen, der dem Tag nach Feststellung der AU folgt (BSG SozR 4-2500 § 46 Nr 2 RdNr 11). Wie der Senat bereits entschieden und ausführlich begründet hat, bietet das Gesetz weder einen Anhalt für das Verständnis des § 46 S 1 Nr 2 SGB V als bloßer Zahlungsvorschrift noch dafür, dass der Krg-Anspruch gemäß § 44 SGB V schon bei Eintritt der AU entsteht(vgl BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 12 RdNr 13 mwN).

17

Der fruchtlose Ablauf der Frist, einen Reha-Antrag zu stellen (§ 51 Abs 1 S 1 SGB V, hier anzuwenden in der Fassung durch Art 5 Nr 18 Buchst a nach Maßgabe des Art 67 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.6.2001, BGBl I 1046 mWv 1.7.2001), bewirkt lediglich, dass der Anspruch auf Auszahlung von Krg für den Zeitraum bis zur Nachholung des Reha-Antrags dauerhaft entfällt, nicht aber das Stammrecht auf Krg. Es vermag weiterhin Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten (vgl § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V), wenn und solange der Versicherte im Übrigen alle Voraussetzungen des Krg-Anspruchs erfüllt. Hierzu muss er insbesondere spätestens mit Ablauf des letzten Tages seiner Beschäftigung oder der aufrechterhaltenen Beschäftigtenversicherung alle Voraussetzungen dafür erfüllen, dass mit dem zeitgleichen Beginn des nächsten Tags ein Anspruch auf Krg entsteht (vgl BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5 LS 1). Das Fortbestehen des Stammrechts auf Krg ist die Grundlage dafür, dass, wenn Versicherte den Reha-Antrag erst nach Ablauf der ihnen gesetzten Frist stellen, ihr Anspruch auf Krg mit dem Tag der Antragstellung gemäß § 51 Abs 3 S 2 SGB V wieder auflebt(eingehend dazu BSG Urteil vom selben Tage - B 1 KR 31/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Es fehlen Feststellungen des LSG dazu, dass der Kläger ab 20.11.2008 alle gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Krg erfüllte. Es bedarf indes keiner Zurückverweisung zur weiteren Sachverhaltsaufklärung, weil der erkennende Senat zu Gunsten des Klägers einen solchen Sachverhalt unterstellen kann. Denn der Anspruch auf Auszahlung von Krg entfiel mit Ablauf des 19.11.2008 (§ 51 Abs 3 S 1 SGB V, vgl b).

18

b) Dem Anspruch des Klägers auf Auszahlung von Krg steht ab 20.11.2008 der Einwand fehlender Reha-Antragstellung trotz wirksamer Aufforderung mit Fristsetzung entgegen (§ 51 Abs 3 S 1 SGB V). Danach entfällt, wenn Versicherte einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Reha und zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht innerhalb der nach § 51 Abs 1 S 1 SGB V gesetzten Frist stellen, der Anspruch auf Krg mit Ablauf der Frist. Diese Voraussetzungen waren erfüllt.

19

Die Beklagte forderte den Kläger unter Fristsetzung wirksam dazu auf, einen Reha-Antrag zu stellen. Dem kam der Kläger innerhalb der Frist nicht nach. Der erkennende Senat hat entgegen der Auffassung des Klägers nicht - auch nicht inzident - zu prüfen, ob die Aufforderung der Beklagten rechtmäßig war, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Reha bis 19.11.2008 zu stellen, insbesondere ob sie ihr Ermessen pflichtgemäß ausübte (vgl zum Ermessen zB BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr 1, RdNr 15 mwN). Der Rechtsstreit über die Aufforderung unter Fristsetzung, einen Reha-Antrag zu stellen (zur Verwaltungsaktqualität der Aufforderung vgl BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr 1, RdNr 15 mit Hinweis auf BSGE 52, 26, 31 = SozR 2200 § 1248 Nr 33 S 77; BSG Urteil vom 26.6.2008 - B 13 R 141/07 R - Juris RdNr 23), ist - wie dargelegt - rechtskräftig abgeschlossen (zuletzt BSG Beschluss vom 24.1.2013 - B 1 KR 62/12 B).

20

c) Der Krg-Anspruch lebte auch nicht wieder auf. Wird der Reha-Antrag später (nach Ablauf der Frist) gestellt, lebt der Anspruch auf Krg mit dem Tag der Antragstellung wieder auf (§ 51 Abs 3 S 2 SGB V). Der Kläger stellte indes auch nach dem 19.11.2008 keinen Reha-Antrag. Sein bei der DRV Baden-Württemberg gestellter Antrag (20.11.2011) genügte nicht den Anforderungen des § 51 Abs 1 S 1 SGB V. Die Norm setzt voraus, dass der Antrag ohne Einschränkungen gestellt wird und vom Rentenversicherungsträger (RV-Träger) bearbeitet werden kann. Ein Antrag, der nur "rein fürsorglich" und gleichzeitig "ruhend" gestellt wird, genügt diesen Anforderungen nicht. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Norm.

21

Die Aufforderung unter Fristsetzung, einen Reha-Antrag zu stellen (§ 51 Abs 1 S 1 SGB V), dient zunächst und in erster Linie dazu, bei dem Versicherten mittels Leistungen der medizinischen Reha und Teilhabe die Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu beseitigen. Dies ist Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes, wonach die Leistungen zur Teilhabe Vorrang haben vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (vgl § 9 Abs 1 S 2 SGB VI; vgl auch bereits Begründung des Entwurfs der BReg eines Reha-Angleichungsgesetzes zu § 183 Abs 7 RVO, BT-Drucks 7/1237 S 64). Es liegt auf der Hand, dass nur ein Reha-Antrag, der Teilhabeleistungen auslösen kann, diesem Zweck zu genügen vermag, nicht aber ein Antrag, über den der RV-Träger gar nicht oder mangels Mitwirkung des Versicherten ablehnend entscheiden soll.

22

Andernfalls läge es auch in der Hand des Versicherten, nach seinem Belieben die gesetzliche Risikozuordnung zwischen gesetzlicher Krankenversicherung (GKV) und gesetzlicher Rentenversicherung (GRV) zu verschieben. § 51 Abs 1 S 1 SGB V will den Vorrang der Rentenzahlungen vor Krg-Leistungen bei dauerhafter Erwerbsminderung sicherstellen(§ 50 Abs 1 SGB V). Hierzu räumt die Regelung den KKn die Möglichkeit ein, ihre Versicherten zu veranlassen, mittelbar (wegen der Rentenantragsfiktion § 116 Abs 2 SGB VI) einen Rentenantrag zu stellen und hierdurch Einfluss auf den Beginn der antragsabhängigen Leistung (§ 19 SGB IV, § 115 Abs 1 S 1, § 116 Abs 2 SGB VI, § 44 Abs 1 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte) zu nehmen (§ 99 SGB VI, § 30 Abs 1 ALG). Dies kann einen Wegfall ihrer Leistungszuständigkeit für das Krg schon vor Erreichen der Anspruchshöchstdauer (§ 48 SGB V) bewirken. Gleichzeitig wird die nicht rechtzeitige Antragstellung durch das Entfallen des Anspruchs auf Auszahlung von Krg sanktioniert (§ 51 Abs 3 S 1 SGB V). Die Regelung in § 50 SGB V könnte ohne Unterstützung durch § 51 SGB V unterlaufen werden, wenn der Versicherte die erforderliche Antragstellung (willkürlich) unterlässt(BSGE 101, 86 = SozR 4-2500 § 51 Nr 2, RdNr 24 f; BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr 1, RdNr 13 ff).

23

Dass die gesetzliche Risikozuordnung zwischen GKV und GRV nicht der Disposition des Versicherten unterliegt, zeigt sich auch in der fehlenden Befugnis des Versicherten, einen nach Aufforderung seiner KK gestellten Reha-Antrag zurückzunehmen. Hierzu hat das BSG in ständiger Rechtsprechung bereits unter Geltung der RVO (§ 183 Abs 7 RVO) entschieden, dass der Versicherte seinen Antrag wirksam nur noch mit Zustimmung der KK zurücknehmen oder beschränken kann (BSGE 52, 26, 29 ff = SozR 2200 § 1248 Nr 33; BSG USK 81171). Es hat diese Rechtsprechung auch unter Geltung des § 51 SGB V aufrechterhalten(BSGE 76, 218, 223 = SozR 3-2500 § 50 Nr 3 S 11; BSGE 101, 86 = SozR 4-2500 § 51 Nr 2, RdNr 24 f; BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr 1, RdNr 13 ff). Für die Zeit vor Antragstellung gelten dieselben Erwägungen.

24

3. Zu Unrecht meint der Kläger, die aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und gerichtlichen Rechtsmitteln gegen eine fristgebundene Aufforderung der KK, einen Reha-Antrag zu stellen, bewirke für ihre Dauer die Unwirksamkeit der gesetzten Frist. Diese Auffassung widerspricht sowohl allgemeinen Grundsätzen (dazu a) als auch speziell dem Regelungsziel des § 51 SGB V(dazu b). Auch ein Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes liegt nicht vor (dazu c).

25

a) Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und gerichtlichen Rechtsmitteln, die ein Versicherter gegen die fristgebundene Aufforderung zur Stellung eines Reha-Antrags eingelegt hat, verlängert schon nach allgemeinen Grundsätzen nicht die Dauer der gesetzten Frist. Die aufschiebende Wirkung entfällt - außer in dem hier nicht vorliegenden Fall begünstigender, durch belastete Dritte angefochtener Verwaltungsakte (dazu BSG SozR 3-1500 § 97 Nr 3 S 7 f und BSG SozR 4-2500 § 96 Nr 1 RdNr 17 ff bei statusbegründenden Entscheidungen im Vertragsarztrecht)- rückwirkend (ex tunc), wenn die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen wird (Zeihe, SGG, Stand Juli 2014, § 86a RdNr 4e Buchst aa; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Stand Januar 2013, § 86a RdNr 22; BVerwGE 13, 1, 5 f; 24, 92, 98; BVerwG Buchholz 240 § 12 BBesG Nr 19 S 21 - Pflicht des Beamten zur Rückzahlung der weiter erhaltenen Bezüge nach Zurückweisung seiner Anfechtung der Entlassung; ebenso BVerwG NJW 1977, 823 zum Widerruf der Zulassung zum Postzeitungsdienst und zu der Pflicht zur Gebührennachzahlung bei erfolgloser Anfechtung). Das Wesen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch, Anfechtungsklage und weiteren gerichtlichen Rechtsmitteln (§ 86a Abs 1 S 1 SGG) liegt darin, dass für die Dauer des Schwebezustandes, in dem Ungewissheit über den Erfolg der Anfechtungsklage besteht, keine Maßnahme angeordnet oder vollzogen wird, die den durch den Verwaltungsakt Betroffenen belasten könnte (BVerwGE 13, 1, 5 f). Eine Handlungspflicht wird in diesem Zeitraum suspendiert. Diesen vorbeugenden Rechtsschutz genießt der Betroffene aber nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Rechtsmittel. Die aufschiebende Wirkung wird durch die rechtskräftige Abweisung der Anfechtungsklage mit der Folge beseitigt, dass der angefochtene Verwaltungsakt als von Anfang an wirksam zu behandeln ist. Die Behörde kann den angegriffenen Verwaltungsakt nun so anwenden, als sei er nicht angefochten gewesen. Denn die aufschiebende Wirkung bezieht sich nur auf die Vollziehbarkeit (so die sog Vollzugshemmungstheorie), nicht aber auf die Wirksamkeit (so die sog Wirksamkeitstheorie) des angefochtenen Verwaltungsaktes (BVerwG aaO; offengelassen BSG SozR 3-1300 § 50 Nr 20 Juris RdNr 13; Zeihe, SGG, Stand Juli 2014, § 86a SGG RdNr 4a Buchst aa; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Aufl 2012, RdNr 74). Das Risiko, die durch den belastenden Verwaltungsakt angedrohten nachteiligen Rechtsfolgen tragen zu müssen, wird dem unterlegenen Beteiligten durch die aufschiebende Wirkung nicht genommen. Dem entspricht auch die Rechtsprechung des BSG, nach der der Rentenempfänger nach erfolgloser Anfechtung der Rentenentziehung die während der Anfechtung weiter bezogene Rente zu erstatten hat (BSG SozR 3-1300 § 50 Nr 20 S 62 ff). Mit Bestands- oder Rechtskraft der eine Aufforderung nach § 51 SGB V bestätigenden Entscheidung ist deren Vollziehbarkeit nicht mehr gehemmt. In diesem Sinne steht hier fest, dass die Beklagte wirksam und rechtmäßig verfügte, dass der Kläger einen Antrag auf Leistungen der Reha binnen 10 Wochen, spätestens jedoch bis 19.11.2008 stellen musste.

26

b) § 51 SGB V könnte seinen aufgezeigten Zweck nicht mehr erfüllen, hätte es der Versicherte durch Einlegung von Widerspruch und gerichtlichen Rechtsmitteln in der Hand, die Frist zur Stellung des Reha-Antrags hinauszuschieben und damit auch das Entfallen des Krg-Anspruchs zu verhindern. Angesichts der regelmäßigen Verfahrensdauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens würde § 51 SGB V leerlaufen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die KK hätte die Möglichkeit, den Sofortvollzug gemäß § 86a Abs 2 Nr 5 SGG anzuordnen. Zur Durchsetzung der Aufforderung nach § 51 Abs 1 S 1 SGB V und zur Sicherung des damit verbundenen Zieles wäre sie hierzu in jedem Einzelfall gezwungen. Dies widerspräche aber Sinn und Zweck des § 86a Abs 2 Nr 5 SGG sowie der Systematik der in § 86a Abs 2 SGG abschließend geregelten Fälle, in denen die aufschiebende Wirkung entfällt. Wegen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) ist die aufschiebende Wirkung die Regel und die Vollziehungsanordnung die Ausnahme. Sie greift nur dann, wenn das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiegt (BSG SozR 4-2500 § 96 Nr 1 RdNr 28; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 86a RdNr 19a). Eine mit der Aufforderung nach § 51 SGB V immer verbundene Vollziehungsanordnung würde das Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht nur ins Gegenteil verkehren(BSG SozR 4-2500 § 96 Nr 1 RdNr 28), sondern mehr noch die Ausnahme (Vollzugsanordnung) den Fällen gleichsetzen, in denen die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt (§ 86a Abs 2 Nr 1 bis Nr 3 SGG; vgl auch § 336a S 1 Nr 3 SGB III zur Aufforderung nach § 309 SGB III, sich bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit persönlich zu melden). Im Übrigen würde § 51 SGB V auch bei angeordnetem Sofortvollzug jedenfalls in den Fällen leerlaufen, in denen der Versicherte erfolgreich die Herstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt(§ 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG).

27

c) Ein Verstoß gegen das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, liegt hierin nicht. Art 19 Abs 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt; der Rechtsschutz darf sich dabei nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen, sondern muss zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch ein mit zureichender Entscheidungsmacht ausgestattetes Gericht führen (stRspr: vgl BVerfGE 67, 43, 58 mwN; BVerfG Beschluss vom 10.10.2012 - 2 BvR 922/11 - Juris RdNr 21). Wird eine auferlegte Handlungspflicht, die während der Dauer der aufschiebenden Wirkung ausgesetzt ist, nicht befolgt, verlangt das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, nur, dass die an die Handlungspflicht anknüpfenden belastenden Rechtsfolgen erst dann eintreten, wenn die Anfechtung - wie hier - rechtskräftig zurückgewiesen wird. Hiergegen kann der Kläger nicht einwenden, der Rechtsschutz liefe leer, weil er quasi gezwungen würde, einen Reha-Antrag zu stellen, um Nachteile zu vermeiden. Die Handlungsalternativen bleiben dem Kläger erhalten. Er wird nur wie ein Versicherter behandelt, der die Aufforderung zur Antragstellung - ohne Rechtsbehelfe einzulegen - bestandskräftig werden lässt, ihr aber gleichwohl nicht nachkommt. Effektiver Rechtsschutz rechtfertigt keine Besserstellung desjenigen, der erfolglos Rechtsmittel einlegt. Er soll im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes - sowohl bei Anfechtungs- wie bei Vornahmeklagen - nur verhindern, dass unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die bei Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (BVerfG Beschluss vom 6.8.2014 - 1 BvR 1453/12 - Juris RdNr 9; BVerfGE 93, 1, 13 f; 79, 69, 74 f; 65, 1, 70 f; 46, 166, 179; 35, 263, 274).

28

4. Die vom Kläger erhobene Gehörsrüge greift nicht durch. Soweit er geltend macht, das LSG habe seinen Vortrag zur wiederholten Aufforderung übergangen, einen Reha-Antrag zu stellen, wird die Revisionsbegründung nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensfehlers gerecht. Notwendig hierfür ist eine Darlegung, die das Revisionsgericht in die Lage versetzt, sich allein anhand der Revisionsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSGE 111, 168 = SozR 4-2500 § 31 Nr 22, RdNr 27 f mwN; BSG SozR 1500 § 164 Nr 31 S 49). Der Kläger verkennt aber im Kern, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der EU, Art 6 Abs 1 EMRK) keinen Anspruch darauf gibt, dass das Gericht der klägerischen Rechtsauffassung folgt.

29

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben.

(1a) (weggefallen)

(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte mit Erreichen der Regelaltersgrenze, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.

(3) Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um

1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

(1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 des Ersten Buches. Den besonderen Bedürfnissen von Müttern und Vätern mit Behinderungen bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den besonderen Bedürfnissen von Kindern mit Behinderungen wird Rechnung getragen.

(2) Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen auszuführen sind, können auf Antrag der Leistungsberechtigten als Geldleistungen erbracht werden, wenn die Leistungen hierdurch voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich zumindest gleichwertig ausgeführt werden können. Für die Beurteilung der Wirksamkeit stellen die Leistungsberechtigten dem Rehabilitationsträger geeignete Unterlagen zur Verfügung. Der Rehabilitationsträger begründet durch Bescheid, wenn er den Wünschen des Leistungsberechtigten nach den Absätzen 1 und 2 nicht entspricht.

(3) Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände und fördern ihre Selbstbestimmung.

(4) Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustimmung der Leistungsberechtigten.

(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig

1.
den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,
2.
den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
3.
Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
4.
ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe zu erbringen,
5.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.

(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.

(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.

(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

(1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.

(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate

1.
nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
2.
erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

(3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht für Zeiten des Bezuges von Verletztengeld nach dem Siebten Buch.

(1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben.

(1a) (weggefallen)

(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte mit Erreichen der Regelaltersgrenze, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.

(3) Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.

(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn

1.
entweder
a)
die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, oder
b)
nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 des Fünften Buches oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen endet und
2.
der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist.
In diesen Fällen werden die Renten von dem Tag an geleistet, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld endet.

(2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(3) Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Bei einer rechtskräftigen Abänderung des Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach § 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. § 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt.

(3a) Hat das Familiengericht über eine Abänderung der Anpassung nach § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes rechtskräftig entschieden und mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in der Rente der leistungsberechtigten Person von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus § 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes ergibt. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3b) Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person ist aufzuheben

1.
in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt
a)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichsberechtigte Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
b)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes) oder
c)
der vollständigen Einstellung der Unterhaltszahlungen der ausgleichspflichtigen Person (§ 34 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
2.
in den Fällen des § 35 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 36 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes) und
3.
in den Fällen des § 37 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufhebung der Kürzung des Anrechts (§ 37 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes).
Die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(4) Ist nach Beginn der Rente ein Rentensplitting durchgeführt, wird die Rente von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.

(5) Ist nach Beginn einer Waisenrente ein Rentensplitting durchgeführt, durch das die Waise nicht begünstigt ist, wird die Rente erst zu dem Zeitpunkt um Abschläge oder Zuschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dem eine Rente aus der Versicherung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, der durch das Rentensplitting begünstigt ist, beginnt. Der Rentenbescheid der Waise ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben.

(1a) (weggefallen)

(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte mit Erreichen der Regelaltersgrenze, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.

(3) Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben.

(1a) (weggefallen)

(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte mit Erreichen der Regelaltersgrenze, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.

(3) Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben.

(1a) (weggefallen)

(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte mit Erreichen der Regelaltersgrenze, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.

(3) Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Tenor

I.

Die Klage gegen den Bescheid vom 30. Juli 2013 in Fassung des Bescheids vom 16. Januar 2014 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2014 wird abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Krankengeld ab 21.11.2013 streitig.

Der am 1958 geborene Kläger war bei der Beklagten während des streitigen Zeitraums pflichtversichertes Mitglied aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld I und Krankengeld.

Am 16.05.2013 erkrankte er arbeitsunfähig wegen Coxarthrose und Dysplasie beidseits und Lumboischialgie.

Für die Zeit vom 29.10.2013 bis 20.11.2013 hatte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Schwaben dem Kläger eine ambulante medizinische Rehabilitation in der Fachklinik I. bewilligt. Am 20.12.2013 stellte die DRV Schwaben fest, dass beim Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bestehe. In seiner medizinischen Stellungnahme vom 14.01.2014 kam auch der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) zu dem Ergebnis, dass der Kläger über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten verfüge und zwar ab dem 20.11.2013.

Mit Bescheid vom 30.07.2013 in Fassung des Bescheids vom 16.01.2014 2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger Krankengeld bis 28.10.2013. In der Zeit vom 29.10.2013 bis 20.11.2013 habe der Kläger Übergangsgeld von der DRV Schwaben erhalten. Ab 21.11.2013 sei der Kläger wieder arbeitsfähig gewesen.

Dagegen richtet sich der Widerspruch des Bevollmächtigten. Der Kläger sei nicht in der Lage, wenigstens 3 Stunden täglich zu arbeiten. Er habe deshalb auch einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter gestellt.

Hierzu holte die Beklagte nochmals eine Stellungnahme des MDK vom 21.03.2014 ein. Anschließend wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2014 zurück. Am 14.01.2014 und am 21.03.2014 sei durch den MDK ein positives Leistungsbild für den allgemeinen Arbeitsmarkt bestätigt worden. Zumutbar erscheine eine vollschichtige leichte Tätigkeit, überwiegend sitzend, mit Wechsel gehen und stehen, mit rückengerechtem Heben, ohne Überkopfarbeiten, ohne gebückte Zwangshaltungen. Auch in dem Entlassungsbericht der Fachklinik I. würden als Nachsorgemaßnahmen nur empfohlen, eine ambulante Physiotherapie und die regelmäßige Anwendung der erlernten Eigenübungen. Eine weitere Facharztbehandlung sei dagegen nicht für erforderlich gehalten worden. Die Progredienz der Hüftgelenksbeschwerden entsprechend dem ärztlichen Attest vom 28.02.2014 von Dr. D. mit einer Entscheidung bezüglich operativer Therapie widerspreche nicht der Aufnahme einer Tätigkeit ab 21.11.2013. Erst ab einer Operation sei wieder von Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

Dagegen hat der Bevollmächtigte am 04.06.2014 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zur Klagebegründung ist vorgetragen worden, dass im Entlassungsbericht der DRV Schwaben festgestellt worden sei, dass der Kläger nicht einmal 3 Stunden täglich arbeiten könne. Entsprechend seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe der Kläger einen Antrag wegen Schwerbehinderung gestellt. Auch durch die Rehamaßnahme habe sich die gesundheitliche Situation des Klägers nicht verbessert. Vielmehr habe der Kläger noch eine Verschlechterung erleben müssen und müsse sich wohl einer Hüftoperation unterziehen. Im Ergebnis sei der Kläger ganz offensichtlich derzeit nicht in der Lage, auch nur im geringen Umfang regelmäßig eine Arbeit auszuüben.

Mit Schreiben vom 22.07.2014 teilte der Bevollmächtigte mit, dass der Kläger sich in internistischer Behandlung bei Frau Dr. R. und in orthopädischer Behandlung bei Dr. D. befinde. Das Gericht hat sodann zur weiteren Sachverhalts Sachverhaltsaufklärung Befundberichte der behandelnden Ärzte vom 01.08.2014 (Dr. R.) und vom 21.10.2014 (Dr. D.) eingeholt. Dazu hat die Beklagte mit Schreiben vom 16.12.2014 unter Vorlage einer weiteren sozialmedizinischen Stellungnahme des MDK vom 26.11.2014 ausgeführt, dass auch nach der Vorlage der eingeholten Befundberichte von einer Arbeitsfähigkeit des Klägers ab 21.11.2013 auszugehen sei. So habe der MDK in seiner Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers dargelegt, dass es sich im vorliegenden Fall um eine chronische bereits seit Jahren bestehende Schmerzsymptomatik handle. Eine signifikante Verschlechterung der Symptomatik zum Rehazeitpunkt sei dem Rehabilitationsbericht nicht zu entnehmen. Des Weiteren sei der Kläger aus der Rehabilitation mit nur noch leichten Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, der Halswirbelsäule und der Hüftgelenke beidseits entlassen worden. Die Gehstrecke habe über 500 m betragen. Dass die Schmerzsymptomatik nicht mehr gravierend gewesen sei, sei auch daraus erkennbar, dass der Kläger die im Abschlussbericht der Rehabilitation angegebene Schmerzmedikation in der Folge offensichtlich nicht genommen habe, wie aus den neu vorgelegten Unterlagen hervorgehe. Weder im Bericht von Frau Dr. R. vom 01.08.2014 noch im Bericht des Klinikums A-Stadt vom 15.07.2014 werde eine zu diesem Zeitpunkt genommene Schmerzmedikation aufgeführt. Aufgrund des Schreibens der Internistin Frau Dr. R. vom 01.08.2014 ergebe sich auch keine Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der internistischen Erkrankungen des Klägers aufgrund des Diabetes mellitus Typ II und der Hypertonie. Orthopädischerseits werde die Arbeitsunfähigkeit mit den Hüftgelenksbeschwerden und der Frage eines totalendoprothetischen Hüftgelenksersatzes links begründet. Ein solcher Hüftgelenksersatz sei bis zum heutigen Zeitpunkt nicht durchgeführt worden. Des Weiteren sei diese orthopädischerseits genannte Arbeitsunfähigkeit nur im Hinblick auf hüftgelenksbelastende Tätigkeiten plausibel. Eine überwiegend sitzende Tätigkeit sei jedoch nicht hüftgelenksbelastend und damit auch vollschichtig durchführbar.

Der Bevollmächtigte hat hierauf ein weiteres ärztliches Attest des behandelnden Orthopäden Dr. D. vom 27.01.2015 vorgelegt.

Das Gericht hat sodann Beweis erhoben durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten vom 18.05.2015 von der Fachärztin für Orthopädie und Chirotherapie Frau Dr. N … In Ihrem Gutachten hat die gerichtliche Sachverständige folgende Diagnosen auf orthopädischem Gebiet gestellt:

- degenerative Verschleißerkrankung der Halswirbelsäule mit Einschränkung des Bewegungsausmaßes in allen Richtungen, keine radikuläre Begleitsymptomatik, verminderte Belastbarkeit

- degenerative Verschleißerkrankung der Lendenwirbelsäule mit Einschränkung des Bewegungsausmaßes in allen Richtungen und verminderte Belastbarkeit; keine radikuläre Begleitsymptomatik

- fortgeschrittene degenerative Verschleißerkrankung der Hüftgelenke mit Einschränkung des bewege Bewegungsausmaßes und verminderter Belastbarkeit

- beidseits Verschleißerkrankung der Kniescheibengelenke mit leichter Einschränkung des Bewegungsausmaßes und verminderter Belastbarkeit

- beidseits in Einrichtungen eingeschränktes Bewegungsausmaß der Schultergelenke, verminderte Belastbarkeit.

In ihrer Zusammenfassung und Beurteilung hat die gerichtliche Sachverständige weiter ausgeführt, dass der Kläger beim Ablegen der Oberbekleidung ein ausreichendes Bewegungsmaß gezeigt habe und auch Überkopfbewegungen zufriedenstellend durchführen konnte. Bei der gezielten Bewegungsprüfung der Schultergelenke hätte sich jedoch ein in alle Richtungen eingeschränktes Bewegungsausmaß gezeigt. Die vorgetragene Beschwerdesymptomatik habe jedoch nicht in Korrelation zu den nur mäßigen Funktionseinschränkungen befunden. Diese Divergenz habe sich auch bei Untersuchung des Achsenorganes, bereits bei vorsichtigem Betasten/Beklopfen. Es seien Schmerzangaben über allen Abschnitten mit Punctum Maximum über Hals- und Wirbelsäule gegeben worden. Eine Prüfung des Bewegungsausmaßes sei bei extremer muskulärer Gegenspannung und begleitender steter Schmerzangabe kaum möglich gewesen. Das in alle Richtungen stark eingeschränkte Bewegungsausmaß der Halswirbelsäule habe nicht mit der Bildgebung (MRT) von November 2013 korreliert, da diese zwar mehrsegmentale degenerative Veränderung dokumentiert habe, die gezeigte Beschwerdesymptomatik jedoch nicht hinreichend erkläre. Ergänzend dazu habe sich im Bereich der oberen Extremitäten bei seitengleich regelhaft auslösbarem Reflexstatus und fehlenden sensomotorischen Defiziten keine radikuläre Begleitsymptomatik gezeigt. Das Bewegungsausmaß der Brustwirbelsäule sei nicht objektivierbar. Der Kläger habe hier bei der Untersuchung der Lendenwirbelsäule (Rumpfbeuge) nur ein angedeutetes Bewegungsausmaß von maximal 30° gezeigt. Es sei weder die Prüfung der Seitenneigenoch Drehfähigkeit (bei Schmerzangabe) möglich gewesen. Auch dieses bewegt auch diese Bewegungseinschränkung korreliere nicht hinreichend mit der Bildgebung. Hier sei zwar Verschleißerkrankungen der Wirbelgelenke vor allem im Segment LWK4/ 5 beidseits und in den angrenzenden Segmenten LWK3/4 und LWK5/SWK1 beschrieben eine bandscheibenbedingte Nervenkompression habe jedoch ausgeschlossen werden können. Für eine radikuläre Begleitsymptomatik hätte sich auch bei der heutigen untersuche kein Hinweis gezeigt. Beide Beine hätten eine seitengleich regelhafte Bemuskelung aufgewiesen. Insgesamt sei der Kläger ab dem 20.11.2013 hinaus in der Lage gewesen, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechsstündig zu verrichten. Der Kläger könne leichte körperliche Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes, die überwiegend sitzend mit gelegentlichem Gehen und Stehen sowie unter Beachtung der aufgeführten qualitätsqualitativen Leistungseinschränkungen verrichten. 6 Stunden und mehr seien möglich.

Zu dem Gutachten hat der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 08.06.2014 Stellung genommen und vorgetragen, dass das Gutachten bestätige, dass nach Abschluss der Rehamaßnahme ein nur drei- bis unter sechsstündiges Leistungsvermögen vorgelegen habe. Nachdem mit zunehmendem Alter die Situation sich eher verschlechtert als verbessert habe und die degenerativen Veränderungen zunehmend seien, sei die Bestätigung der grundsätzlichen Beurteilung des MDK Bayern durch die Gutachterin unlogisch und nicht nachvollziehbar. Auf die Auswirkung des auf Seite 29 festgestellten nicht unerheblichen Schmerzmittelbedarfs sei mit keinem Wort näher eingegangen. Wenn aber Schmerzmittel schon im Ruhezustand nötig seien, wie groß sei dann der Bedarf bei Arbeiten über 6 Stunden. Ist das möglicherweise erforderliche Schmerzmittelvolumen überhaupt medizinisch vertretbar. Welche Auswirkungen auf die Psyche des Klägers habe dies? Diese sei ohnehin schon angeknackst, was sich in leichten Depressionen äußere. Angesichts der Fakten unter Ziffer 5 des Gutachtens könne eine nachvollziehbare Begründung einer Belastungsfähigkeit über 4 Stunden nur gegeben werden, wenn der Kläger tatsächlich während eines mehrstündigen Arbeitsversuches untersucht und beobachtet werde. Dann seien auch die psychischen Auswirkungen von durchgehenden Arbeiten erfassbar, auf die das Gutachten überhaupt nicht eingehe. Insgesamt lasse das Gutachten mehr Fragen offen als es beantworte. Es werde daher ein Obergutachten beantragt, das sich auch mit folgenden Aspekten auseinanderzusetzen habe: Zumutbare Schmerzbelastung durch andauerndes Arbeiten? Ist der Kläger durch seinen Zustand erheblich psychisch belastet? Lassen psychische Belastung und Schmerzmittel überhaupt andauerndes Arbeiten zu? Kann womögliche Schmerzmittelabhängigkeit entstehen? Eine Untersuchung während und auch nach mehr mehrstündigem Arbeiten sei vorzunehmen.

In der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2015 beantragt der Bevollmächtigte des Klägers, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 30.07.2013 in Fassung des Bescheids vom 16.01.2014 sowie Widerspruchsbescheids vom 08.05.2014 zu verurteilen, dem Kläger auch ab 21.11.2013 Krankengeld zu gewähren. Weiter stellt er den Antrag aus dem Schriftsatz vom 08.06.2015.

Die Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die beigezogene Verwaltungsakte und Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Kläger hat nämlich keinen Anspruch auf Krankengeld ab 21.11.2013.

Gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) haben Versicherte dann Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Arbeitsunfähigkeit bedeutet das Fehlen der Fähigkeit zur Arbeitsverrichtung aufgrund eines regelwidrigen körperlichen, psychischen oder geistigen Zustands. Maßgebend dafür, ob der Kläger im streitigen Zeitraum fähig war, eine Arbeit im Sinne dieser Definition zu verrichten, war vorliegend die Fähigkeit des Klägers zu leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, da der Kläger zum Zeitpunkt des behaupteten Anspruchs auf Krankengeld arbeitslos war (siehe hierzu BSG SozR, 3-2500 § 44 Nr. 9 S. 28; BSGE 96, 182 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 9 Rn. 13). Arbeitslosigkeit bestand nämlich bereits seit 25.04.2013. Nach den vom Gericht durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Sachverständigengutachtens der gerichtlichen Sachverständigen Frau Dr. E., ist das Gericht jedoch davon überzeugt, dass der Kläger ab 21.11.2013 fähig war, eine leichte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes überwiegend im Sitzen 6 Stunden und mehr zu verrichten. Diese Überzeugung begründet sich darauf, dass nicht nur die gerichtliche Sachverständige den Kläger am 24.04.2015 selbst untersucht hat, sondern ihre Untersuchungsergebnisse dem Gericht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers befindet sich in dem Gutachten auch nicht die Aussage, dass die gerichtliche Sachverständige die Auffassung vertrete, dass der Kläger nach Beendigung der ambulanten Rehabilitationsmaßnahme in der Fachklinik I. am 20.11.2013 nur über ein 3- bis 6-stündiges Leistungsvermögen verfügt habe. Vielmehr führt die Sachverständige auf Seite 28 in Abs. 2 nur aus, dass dieses Leistungsvermögen von der Fachklinik I. festgestellt worden ist. In ihrer eigenen Beurteilung auf Seite 28 Abs. 3 teilt die gerichtliche Sachverständige sodann dem Gericht aber mit, dass das von der Fachklinik dokumentierte Bewegungsausmaß der Halswirbelsäule und das beider Schultergelenke gerade nicht mit ihrem Untersuchungsbefunde korreliere. Vielmehr habe von ihr das Bewegungsausmaß des gesamten Achsenorgans objektiv kaum erhoben werden können. An beiden Schultergelenken bestünden zwar Bewegungseinschränkungen, doch seien die Funktionsbewegungen (Ablegung der Oberbekleidung mit Überkopfbewegungen) dem Kläger durchaus möglich gewesen. Insgesamt bezweifelt damit die Sachverständige gerade hiermit die Leistungsbeurteilung der Fachklinik I. bzw. konnte dies durch die eigene Untersuchung nicht objektivieren. Das Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen überzeugt auch deshalb, da es im Einklang steht mit dem Befundbericht der behandelnden Internistin Dr. R. vom 01.08.2014. In diesem wird der Kläger 2013 ausdrücklich als beschwerdearm beschrieben. Erst ab 12.03.2014 hätten sich zunehmend Rückenschmerzen und Hüftschmerzen beidseits bemerkbar gemacht, so dass sich der Kläger körperlich beeinträchtigt gefühlt habe. Dass jemand sich beeinträchtigt fühlt, lässt aber noch nicht den Schluss auf eine Arbeitsunfähigkeit zu. Folgerichtig hat Dr. R. dem Kläger auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt. Diese Befundung wird auch nicht vom behandelnden Orthopäden Dr. D. überzeugend entkräftet. Weshalb nämlich der Kläger aufgrund seiner fortgeschrittenen Dysplasiecox-arthrose links mehr als rechts entsprechend dem Attest vom 06.06.2014 nicht in der Lage sein sollte, leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen zu verrichten, erschließt sich dem Gericht nicht, da der Orthopäde hierfür keine überzeugende Begründung angegeben hat. Das Gericht konnte sich anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2015, in dem der Kläger selbst anwesend war, selbst davon überzeugen, dass dieser durchaus in der Lage ist, beschwerdefrei zu sitzen.

Soweit vorgetragen worden ist, dass der Kläger nur unter Einfluss von Schmerzmitteln in der Lage sei, sich zu bewegen und zu sitzen, fehlt es dafür an einer belastbaren medizinischen Dokumentation. Eine durchgehend überdurchschnittliche Schmerzmedikation des Klägers lässt sich weder dem Befundbericht von Frau Dr. R. noch dem von Herrn Dr. D. entnehmen. Auch dem Entlassungsbericht der Fachklinik I. vom 21.11.2013, also gerade zum Zeitpunkt ab dem weiter Krankengeld begehrt wird, lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger auf eine starke Schmerzmedikation angewiesen gewesen wäre. Vielmehr wird hierin ausdrücklich geschildert, dass nur noch leichte Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, der Halswirbelsäule und des Hüftgelenks beidseits bestünden. Soweit der Kläger sodann selbst bei der Untersuchung angegeben hat, das Schmerzmittel Ibuprofen 600 drei- bis viermal täglich einzunehmen, lässt sich diese Medikation aus den vorliegenden ärztlichen Berichten nicht als medizinisch notwendig nachweisen. Eine derartige Verordnung ist den eingeholten Befundberichten nämlich gerade nicht zu entnehmen.

Ebenso fehlt es an begründeten Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger aus nervenärztlicher Sicht bereits arbeitsunfähig sein könnte. Eine konsequente nervenärztliche, psychosomatische/schmerztherapeutische oder neurologische Behandlung ist vom Kläger bislang nicht durchgeführt worden. Auch hier fehlt es somit an belastbaren Diagnosestellungen, die für eine Arbeitsunfähigkeit sprechen könnten. Im Hinblick darauf sah sich das Gericht auch nicht veranlasst, unabhängig davon, dass der Bevollmächtigte ohnehin insoweit keinen förmlich wirksamen Beweisantrag mangels Beweisthema und darauf gerichteten Beweisfragen gestellt hat, weitere Amtsermittlungen in Form eines Obergutachtens durchzuführen.

Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten bedarf es auch keiner Langzeitbeobachtung des Klägers im Rahmen eines Arbeitsversuches zur Feststellung der behaupteten Arbeitsunfähigkeit, da auch durch diesen sich eine Arbeitsunfähigkeit nicht weiter objektivieren ließe als durch die durchgeführte ambulante Untersuchung durch Frau Dr. N. Wäre nämlich eine Arbeitsunfähigkeit nur im Rahmen einer Langzeitbeobachtung feststellbar bzw. eine Arbeitsfähigkeit, könnte kein Arzt (auch Dr. D. nicht, auf dessen Feststellung der Kläger sich gerade beruft) wirksam eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen, ohne vorher den Versicherten längere Zeit im Rahmen eines Arbeitsversuchs beobachtet zu haben. Insoweit hat der Kläger, da er letztendlich aufgrund der allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln den Nachweis für seine Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, selbst die Obliegenheit, einen Arbeitsversuch zu unternehmen.

Insgesamt war daher die Klage gegen den Bescheid vom 30.07.2013 in Fassung des Bescheids vom 16.01.2014 sowie Widerspruchsbescheids vom 08.05.2014 als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Juli 2011 geändert und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 7. September 2010 zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen.

Der Streitwert wird für alle Instanzen auf 830,35 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist die Vergütung einer Krankenhausleistung.

2

Die Klägerin ist Trägerin eines Krankenhauses, in dem vom 5. bis 7.9.2007 bei einem 1929 geborenen Versicherten der beklagten Krankenkasse aufgrund vertragsärztlicher Verordnung eine kardiorespiratorische Schlaflabordiagnostik (Polysomnographie) durchgeführt worden ist. In der Aufnahmeanzeige wurde als Aufnahmediagnose angegeben "Schlafstörung, nicht näher bezeichnet" (G47.9); in der Entlassungsanzeige sind als Nebendiagnosen zusätzlich angeführt "Adipositas, nicht näher bezeichnet" (E66.9), "Benigne essentielle Hypertonie" (I10.00), "Vorhofflimmern: Chronisch" (I48.11), "Dauertherapie (gegenwärtig) mit Antikoagulanzien in der Eigenanamnese" (Z92.1) und "Vorhandensein eines anderen Herzklappenersatzes" (Z95.4). Für diese Versorgung beanspruchte die Klägerin mit Schlussrechnung vom 13.9.2007 auf der Grundlage der Fallpauschale für die Diagnosis Related Groups (DRG) E63Z eine Vergütung in Höhe von 830,35 Euro. Die Beklagte ist der Auffassung, die Polysomnographie sei gemäß der BUB-RL (heute: MVVRL idF vom 17.1.2006, BAnz 2006, Nr 48, S 1523, zuletzt geändert am 18.1.2007, BAnz 2007, Nr 79, S 4362) schon seit dem 11.11.2004 Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung und seitdem nur noch in begründeten Ausnahmefällen stationär durchzuführen. Sie habe der Klägerin deshalb bereits Ende 2005 mitgeteilt, dass sie die Kosten einer vollstationären Polysomnographie mit Beginn des Jahres 2006 nicht mehr übernehmen werde. In der Folgezeit hat die Beklagte weder die Schlussrechnung der Klägerin bezahlt noch innerhalb der Sechs-Wochen-Frist des § 275 Abs 1c S 2 SGB V eine Abrechnungsprüfung durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) nach § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V veranlasst.

3

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 7.9.2010), weil die auf gerichtliche Verfügung von der Beklagten vorgelegte Krankenakte eine Notwendigkeit für eine stationäre Polysomnographie nicht erkennen lasse und die Gerichte an der Überprüfung der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit durch die Versäumung der Sechs-Wochen-Frist nicht gehindert seien; dem stehe die Rechtsprechung des Großen Senats des BSG entgegen (Hinweis auf Beschluss vom 25.9.2007, BSGE 99, 111 = SozR 4-2500 § 39 Nr 10). Das LSG hat dieses Urteil des SG geändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt (Urteil vom 13.7.2011): Das SG habe zwar zutreffend entschieden, dass die stationäre Krankenhausbehandlung medizinisch nicht erforderlich gewesen sei. Der Beklagten sei dieser Einwand aber versagt, weil sie eine Prüfung der Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung nicht gemäß § 275 Abs 1c SGB V spätestens sechs Wochen nach Eingang der Rechnung eingeleitet habe. Dabei handele es sich um eine auch im Gerichtsverfahren zu beachtende Ausschlussfrist, nach deren Ablauf eine Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungserbringung sowie der Ordnungsgemäßheit der Abrechnung nicht mehr eingeleitet werden dürfe.

4

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. Im Abrechnungsstreit sei die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung nach der Rechtsprechung des BSG von den Gerichten uneingeschränkt zu überprüfen. Diese Amtsermittlungspflicht werde durch § 275 SGB V nicht eingeschränkt. Versäume eine Krankenkasse die rechtzeitige Einschaltung des MDK, habe das für sie nur den Nachteil, dass sie im Streitfall die Erfolgsaussichten nicht mehr medizinisch anhand der Krankenakte überprüfen könne. Jedoch habe die Regelung des § 275 Abs 1c SGB V nicht zur Folge, dass sie nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist überhaupt keine Einwendungen mehr geltend machen dürfe. Sie selbst dürfe zwar keine Untersuchung mehr durch den MDK einleiten, die Sozialgerichte jedoch seien an einer Prüfung von Amts wegen nicht gehindert.

5

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Juli 2011 zu ändern und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 7. September 2010 zurückzuweisen.

6

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat LSG der Klägerin einen Vergütungsanspruch für eine Leistung zuerkannt, deren stationäre Erbringung nicht erforderlich war.

8

1. Rechtsgrundlage des zulässig mit der (echten) Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG verfolgten Vergütungsanspruchs(stRspr, vgl zB BSGE 90, 1 f = SozR 3-2500 § 112 Nr 3 S 20; BSGE 100, 164 = SozR 4-2500 § 39 Nr 12, RdNr 10; BSGE 102, 172 = SozR 4-2500 § 109 Nr 13, RdNr 9) ist § 109 Abs 4 S 3 SGB V iVm § 7 S 1 Nr 1 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen - Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) -(hier anzuwenden idF von Art 2 Nr 5 Buchst a Zweites Fallpauschalenänderungsgesetz vom 15.12.2004, BGBl I 3429) und der Pflegesatzvereinbarung für das Jahr 2007 sowie dem am 1.11.1992 in Kraft getretenen Vertrag zu den Bereichen des § 112 Abs 2 Ziff 1, 2, 4 und 5 SGB V zwischen der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft und den zuständigen Verbänden der Krankenkassen (nachfolgend: Landesvertrag). Danach entsteht die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und iS von § 39 Abs 1 S 2 SGB V erforderlich ist. Der Behandlungspflicht zugelassener Krankenhäuser iS des § 109 Abs 4 S 2 SGB V steht ein Vergütungsanspruch gegenüber, der auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung in §§ 16 und 17 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) in der Pflegesatzvereinbarung zwischen Krankenkasse und Krankenhausträger festgelegt wird(vgl BSGE 86, 166, 168 = SozR 3-2500 § 112 Nr 1 S 3; BSGE 90, 1, 2 = SozR 3-2500 § 112 Nr 3 S 20).

9

2. Eine im Sinne dieser Vergütungsvoraussetzungen nach Maßgabe von § 39 Abs 1 S 2 SGB V "erforderliche" Leistung hat die Klägerin nicht erbracht. Hiernach haben Versicherte Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108 SGB V)nur, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Die von der Klägerin durchgeführte vollstationäre Polysomnographie hätte der Versicherte deshalb nur beanspruchen können und wäre von der Beklagten als solche zu bezahlen, wenn die Versorgungsziele des § 27 Abs 1 S 1 SGB V mit ambulanter Diagnostik nicht zu erreichen gewesen wären. Dafür besteht nach den mit zulässigen Revisionsrügen nicht angegriffenen und deshalb für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG kein Anhaltspunkt; dies steht zwischen den Beteiligten im Revisionsverfahren auch nicht mehr im Streit. Seit der Ergänzung der BUB-RL durch den am 11.11.2004 in Kraft getretenen Beschluss des G-BA vom 15.6.2004 ist die Polysomnographie in der Regel Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung und daher ambulant durchzuführen. Als stationäre Leistung hätte die Schlaflabordiagnostik deshalb hier nur erbracht und abgerechnet werden können, wenn entweder der Versicherte an weiteren gravierenden gesundheitlichen Beschwerden gelitten hätte, die nur mit den spezifischen Möglichkeiten des Krankenhauses zu bewältigen gewesen wären, oder wenn - im Hinblick auf die noch nicht so lange zurückliegende Freigabe für den niedergelassenen Bereich - eine ambulante Versorgung für den Versicherten nicht in dem notwendigen Maße zur Verfügung gestanden hätte. Beides ist nach den unangegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen vorliegend nicht der Fall; darauf beruft sich auch die Klägerin selbst nicht.

10

3. Der vorstehenden rechtlichen Würdigung steht nicht entgegen, dass die Beklagte nach Abrechnung durch die Klägerin nicht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist des § 275 Abs 1c S 2 SGB V eine MDK-Prüfung nach § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V eingeleitet hat; diese Schlussfolgerung hat das LSG zu Unrecht gezogen. Zwar dürfen Behandlungsunterlagen des Krankenhauses oder andere seinem Verantwortungsbereich zuzurechnende Beweismittel auch im gerichtlichen Verfahren nur noch herangezogen und verwertet werden, wenn zuvor bereits das Prüfverfahren nach § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V in einer den Anforderungen des § 275 Abs 1c S 1 und 2 SGB V genügenden Weise eingeleitet und durchgeführt worden ist (dazu unter 4. bis 9.). Das gilt allerdings nur, wenn das Krankenhaus seinerseits bis zur Erteilung der Schlussrechnung allen gesetzlichen oder vertraglichen Informationspflichten im Hinblick auf die abgerechnete Versorgung vollständig nachgekommen ist, woran es hier fehlt (dazu unter 10.). Deshalb ist die Abrechnung der Klägerin ohne diese Angaben rechtlich nicht schlüssig und vermag so keinen Zahlungsanspruch gegen die beklagte Krankenkasse auszulösen.

11

4. Nach § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V sind die Krankenkassen in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung eine gutachtliche Stellungnahme des MDK einzuholen. In Bezug auf die Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V ist diese Prüfung nach der durch Art 1 Nr 185 Buchst a des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) vom 26.3.2007 mit Wirkung zum 1.4.2007 eingeführten Regelung des § 275 Abs 1c S 1 des § 275 SGB V "zeitnah" durchzuführen. Dies wird in § 275 Abs 1c S 2 SGB V dahin präzisiert, dass eine Prüfung spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den MDK dem Krankenhaus anzuzeigen ist. Daran anknüpfend bestimmt § 275 Abs 1c S 3 SGB V sodann: "Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führt, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 100 (ab dem 25.3.2009: 300) Euro zu entrichten."

12

5. Diese gesetzlichen Vorgaben mitsamt der durch das Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG) vom 17.3.2009 (BGBl I 534) nochmals geänderten Fassung - Erhöhung der Pauschale von 100 auf 300 Euro - sind Teil eines Bündels von Regelungen, mit dem auf verschiedenen Ebenen eine möglichst beschleunigte Abwicklung der Krankenhausabrechnungen und - wo nötig - eine effiziente Klärung medizinischer Zweifelsfragen bezweckt ist:

13

a) Ausgangspunkt dieses Beschleunigungsauftrags ist zunächst § 8 Abs 7 KHEntgG. Danach hat das Krankenhaus ab dem achten Tag des Krankenhausaufenthalts auf gesetzlicher Grundlage jedenfalls Anspruch auf "eine angemessene Abschlagszahlung", deren Höhe sich an den bisher erbrachten Leistungen in Verbindung mit der Höhe der voraussichtlich zu zahlenden Entgelte zu orientieren hat (§ 8 Abs 7 S 2 KHEntgG). Hiervon können die Vertragsparteien ua in den Verträgen nach § 112 SGB V abweichende Modalitäten der Zahlungsabwicklung vereinbaren, soweit sie hierdurch "andere Regelungen über eine zeitnahe Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen in für das Krankenhaus verbindlichen Regelungen" treffen(§ 8 Abs 7 S 3 KHEntgG). Ebenso müssen auch Vereinbarungen nach § 11 Abs 1 S 3 KHEntgG für das einzelne Krankenhaus "Bestimmungen enthalten, die eine zeitnahe Zahlung der Entgelte an das Krankenhaus gewährleisten; hierzu sollen insbesondere Regelungen über angemessene monatliche Teilzahlungen und Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung getroffen werden".

14

b) Anknüpfend hieran haben die Verbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit den Landeskrankenhausgesellschaften bzw den Vereinigungen der Krankenhausträger auf Landesebene in den Verträgen über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung und die Überprüfung ihrer Notwendigkeit nach § 112 SGB V zumeist eigenständige Vereinbarungen getroffen, die auf eine beschleunigte Abwicklung der Krankenhausabrechnungen und eine zügige Klärung medizinischer Zweifelsfragen bei gleichzeitiger Reduzierung der Begutachtungsverfahren nach § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V zielen. Regelmäßig ist danach vorgesehen, dass das Krankenhaus innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung der stationären Versorgung die abschließende Rechnung stellt und diese von der Krankenkasse innerhalb einer ebenfalls knappen Frist von regelmäßig nicht mehr als 14 Tagen zu begleichen ist, auch wenn sie sich eine Überprüfung der Abrechnung vorbehält. Demgemäß steht selbst die vollständige Entrichtung des Rechnungsbetrages der Einleitung eines nachträglichen Überprüfungsverfahrens nicht entgegen. Entsprechend ist auch in dem hier maßgeblichen niedersächsischen Landesvertrag bestimmt, dass die Krankenkasse nach Beendigung der Krankenhausbehandlung in der Regel innerhalb von 14 Tagen eine Schlussrechnung erhält, die von ihr "unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum" zu bezahlen ist (§ 13 Abs 1 S 1 und Abs 6 S 1 Landesvertrag). Ebenso soll die Überprüfung der Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung durch einen Arzt des MDK nach § 276 Abs 4 SGB V nur "in Einzelfällen" erfolgen(vgl § 7 Abs 1 S 1 Halbs 1 Landesvertrag).

15

c) An diese Vertragspraxis hat der Gesetzgeber schließlich zum 1.4.2007 durch die Einführung des § 275 Abs 1c SGB V angeschlossen. Leitend hierfür war seine Einschätzung, im Krankenhausbereich bestehe Handlungsbedarf im Hinblick auf die Vielzahl gutachtlicher Stellungnahmen des MDK: Von einzelnen Krankenkassen werde die Prüfmöglichkeit nach § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V in unverhältnismäßiger und nicht sachgerechter Weise zur Einzelfallsteuerung genutzt. Dies führe zu unnötiger Bürokratie; für einzelne Kassenarten lägen Hinweise zu Prüfquoten im Rahmen der Einzelfallprüfung in Höhe von 45 % der Krankenhausfälle vor. Die Neuregelung setze deshalb Anreize, um Einzelfallprüfungen künftig zielorientierter und zügiger einzusetzen. In Verbindung insbesondere mit der Pauschale nach § 275 Abs 1c S 3 SGB V könne so zwar keine Detailgerechtigkeit in jedem Einzelfall gewährleistet werden. Jedoch könnten Krankenkassen bei gezielter Durchführung ihrer Einzelfallprüfung Mehrausgaben weitgehend vermeiden. Würden systematische Mängel bei der Abrechnung vermutet, könne das im Rahmen der verdachtsunabhängigen Stichprobenprüfung nach § 17c des KHG geprüft und aufgedeckt werden(vgl BT-Drucks 16/3100 S 171). Dieses Szenario hat der Gesetzgeber nur zwei Jahre später mit dem KHRG durch Anhebung der Aufwandspauschale § 275 Abs 1c S 3 SGB V von 100 auf 300 Euro nochmals verschärft, weil der ursprüngliche Betrag "nicht in dem erhofften Umfang zu einer Reduzierung der Prüfquote geführt" habe. Mit der Anhebung der von den Krankenkassen bei erfolglosen Einzelfallprüfungen zu zahlenden Aufwandspauschale auf 300 Euro solle deshalb der "Anreiz erhöht werden, von ohne konkrete Verdachtsmomente initiierten Einzelfallprüfungen abzusehen" (vgl BT-Drucks 16/11429 S 47).

16

d) Ergänzt worden sind diese Regelungen zur Reduzierung von Einzelfallprüfungen nach § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V schließlich durch eine gleichzeitig erfolgte Aufwertung der Stichprobenprüfung nach § 17c KHG - eine Vorschrift, die schon durch Art 2 Nr 5 des Fallpauschalengesetzes vom 23.4.2002 (BGBl I 1412) eingeführt worden war. Hiernach können die Krankenkassen über den MDK durch Stichproben prüfen, ob von einem Krankenhaus ua Patienten aufgenommen werden, die nicht der stationären Krankenhausbehandlung bedürfen, ob eine vorzeitige Verlegung oder Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen unterblieben oder ob die Abrechnung der nach § 17b vergüteten Krankenhausfälle ordnungsgemäß erfolgt ist(§ 17c Abs 2 S 1 Halbs 1 iVm Abs 1 KHG). Der MDK ist befugt, Stichproben von akuten und abgeschlossenen Fällen zu erheben und zu verarbeiten (§ 17c Abs 2 S 2 KHG). Stellen Krankenkassen auf der Grundlage solcher Stichproben fest, dass bereits bezahlte Krankenhausleistungen fehlerhaft abgerechnet wurden, sind Ursachen und Umfang der Fehlabrechnungen festzustellen und es ist weiterhin zu prüfen, inwieweit neben überhöhten auch zu niedrige Abrechnungen aufgetreten sind (§ 17c Abs 3 S 1 und 2 KHG). Für den Ausgleich solcher Fehler soll ein pauschaliertes Ausgleichsverfahren vereinbart werden, um eine Erstattung oder Nachzahlung in jedem Einzelfall zu vermeiden (§ 17c Abs 3 S 3 Halbs 1 KHG). Durch das KHRG ist zudem bestimmt worden, dass anstelle dieses pauschalierten Ausgleichs überhöhte oder zu niedrige Abrechnungen jeweils gegenüber der zahlungspflichtigen Krankenkasse berichtigt werden können (§ 17c Abs 3 S 3 Halbs 2 idF von Art 1 Nr 4a KHRG). Hintergrund ist, dass im Zuge der Begrenzung der Einzelfallprüfung nach § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V zugleich die Abrechnungskontrolle durch die Stichprobenprüfung nach § 17c KHG und deren Akzeptanz unter den Vertragspartnern gefördert wird(vgl BT-Drucks 16/3100 S 171 und 193 einerseits sowie BT-Drucks 16/11429 S 47 und 41 andererseits).

17

6. Infolge dieser Neuordnung darf der MDK seither (vgl BSG SozR 4-2500 § 275 Nr 4)für Einzelfallprüfungen nach § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V Sozialdaten beim Krankenhaus nur noch erheben, wenn die Fristvoraussetzungen des § 275 Abs 1c S 2 SGB V gewahrt sind. Das hat zur Folge, dass Krankenkasse und MDK bei einzelfallbezogenen Abrechnungsprüfungen nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 275 Abs 1c S 2 SGB V auf die Daten beschränkt sind, die das Krankenhaus der Krankenkasse im Rahmen seiner Informationsobliegenheiten bei der Krankenhausaufnahme und zur Abrechnung - deren vollständige Erfüllung vorausgesetzt - jeweils zur Verfügung gestellt hat. Die Regelung des § 275 Abs 1c S 2 SGB V hindert jedoch nicht, die Abrechnung des Krankenhauses auf dieser Grundlage überhaupt sachlich und rechnerisch zu prüfen; insoweit bewirkt § 275 Abs 1c S 2 SGB V keinen Einwendungsausschluss, wie das LSG unzutreffender Weise meint.

18

a) Wie der Senat bereits entschieden hat, bestehen im Verhältnis zwischen Krankenhäusern, Krankenkassen und dem MDK Auskunfts- und Prüfpflichten auf drei Ebenen. So ist das Krankenhaus auf der Grundlage von § 100 Abs 1 S 3 SGB X(hier idF des zum 1.1.2001 in Kraft getretenen 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000, BGBl I 1983) verpflichtet, der Krankenkasse im Einzelfall auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit es für die Durchführung von dessen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist und entweder der Betroffene eingewilligt hat (§ 100 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB X) oder dies gesetzlich zugelassen ist (§ 100 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB X); ausgenommen hiervon sind nach § 100 Abs 2 SGB X nur Angaben, die den Arzt oder ihm nahe stehende Personen der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Danach ist die Erhebung von Sozialdaten bei den Krankenhäusern für die Zwecke der GKV zugelassen, soweit sie nach Maßgabe der Prüfaufträge von Krankenkasse und MDK ua für die "Prüfung der Leistungspflicht und die Erbringung von Leistungen an Versicherte" und für die "Beteiligung des Medizinischen Dienstes" (vgl § 284 Abs 1 S 1 Nr 4 und 7 SGB V) erforderlich sind. Demgemäß bestehen im Rahmen eines bis zu dreistufigen Prüfverfahrens Auskunfts- und Mitwirkungspflichten wie folgt:

19

b) Zwingend sind auf der ersten Stufe der Sachverhaltserhebung zunächst die Angaben nach § 301 Abs 1 SGB V(hier anwendbar in der insoweit unveränderten Fassung des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 vom 22.12.1999, BGBl I 2626). Danach besteht die Pflicht des Krankenhauses, der Krankenkasse bei Krankenhausbehandlung die wesentlichen Aufnahme- und Behandlungsdaten zu übermitteln. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist abschließend und enumerativ aufgelistet, welche Angaben der Krankenkasse bei einer Krankenhausbehandlung ihrer Versicherten auf jeden Fall zu übermitteln sind (vgl BT-Drucks 12/3608 S 124). Dazu zählen nach § 301 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V vor allem die Stammdaten des Versicherten sowie Detailangaben über Aufnahme, Verlegung, Art der Behandlung und Entlassung einschließlich der Angabe des einweisenden Arztes mit Einweisungs- und Aufnahmediagnose, aber auch die medizinische Begründung für eine Verlängerung der Verweildauer sowie Datum und Art der durchgeführten Operationen und Prozeduren. Nach der zu Grunde liegenden Vorstellung des Gesetzgebers sind damit die Mindestangaben bezeichnet, die die Krankenkasse insbesondere zur ordnungsgemäßen Abrechnung und zur Überprüfung der Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung benötigt (vgl BT-Drucks 12/3608 S 124). Genügt die Anzeige des Krankenhauses diesen (Mindest-)Anforderungen nicht, fehlt es bereits an der Fälligkeit der Vergütungsforderung (BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 1 RdNr 12). Deshalb dürfen die Krankenkassen bei Zweifeln oder Unklarheiten in Bezug auf die gemäß § 301 SGB V übermittelten Daten durch nicht-medizinische Nachfragen selbst beim Krankenhaus klären, ob die jeweiligen Voraussetzungen der Zahlungspflicht im Einzelfall gegeben sind - wenn etwa wie hier - keine ausreichenden Angaben zum Grund der Krankenhausaufnahme ersichtlich sind(§ 301 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V).

20

c) Erschließen sich die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung oder weitere Abrechnungsvoraussetzungen den - medizinisch in der Regel nicht besonders ausgebildeten - Mitarbeitern der Krankenkasse aufgrund der Angaben nach § 301 SGB V oder eines Kurzberichts nicht selbst, ist auf der zweiten Stufe der Sachverhaltserhebung ein Prüfverfahren nach § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V einzuleiten. Danach ist beim MDK eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen, wenn die vom Krankenhaus erteilten und ansonsten zur Verfügung stehenden Informationen zur Prüfung insbesondere von Voraussetzung, Art und Umfang der Krankenhausbehandlung nicht ausreichen. Dazu hat die Krankenkasse dem MDK nach § 276 Abs 1 S 1 SGB V jedenfalls diejenigen zur Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die ihr vom Krankenhaus zur Verfügung gestellt worden sind, also insbesondere die Angaben nach § 301 SGB V; vom Versicherten überlassene Unterlagen sind bei dessen Zustimmung ebenfalls zur Verfügung zu stellen (§ 276 Abs 1 S 2 SGB V). Der erkennende Senat hat daraus abgeleitet, dass den Krankenkassen kein Recht zusteht, selbst in die ärztlichen Behandlungsunterlagen Einsicht zu nehmen (BSGE 90, 1 = SozR 3-2500 § 112 Nr 3). Ebenso dürfen die Krankenkassen keine medizinischen Unterlagen "zur Vorprüfung des Vergütungsanspruchs" anfordern - es sei denn, es handele sich um eine medizinische Begründung bei Überschreitung der voraussichtlichen Dauer der Krankenhausbehandlung (vgl § 301 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V) oder der maßgebliche Landesvertrag nach § 112 SGB V sieht dies ausdrücklich vor (sog Kurzbericht). Hieraus folgt aber nicht, dass die Krankenkassen nach Bundesrecht verpflichtet wären, Krankenhausrechnungen auch dann in voller Höhe zu begleichen, wenn sie innerhalb angemessener Frist substantiierte und der Höhe nach bezifferte Einwendungen gegen die Abrechnung geltend machen (BSG SozR 4-2500 § 112 Nr 3). Vielmehr erlegt § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V den Krankenkassen gerade die Pflicht auf, bei Zweifeln über die Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung eine gutachtliche Stellungnahme des MDK einzuholen(vgl BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 16 RdNr 18; ebenso BSGE 102, 181 = SozR 4-2500 § 109 Nr 15, RdNr 32).

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d) Im Rahmen einer nach diesen Voraussetzungen ordnungsgemäß eingeleiteten Prüfung hat das Krankenhaus schließlich auf der dritten Stufe der Sachverhaltserhebung - wenn sich also unter Auswertung der auf der ersten und zweiten Stufe verfügbaren Sozialdaten kein abschließendes Ergebnis finden lässt - dem MDK auch über die Anzeige nach § 301 SGB V und einen etwaigen Kurzbericht hinaus alle weiteren Angaben zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die im Einzelfall zur Beantwortung der Prüfanfrage der Krankenkasse benötigt werden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 276 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGB V (hier idF des GKV-WSG). Danach gilt: "Haben die Krankenkassen nach § 275 Abs. 1 bis 3 eine gutachtliche Stellungnahme oder Prüfung durch den Medizinischen Dienst veranlasst, sind die Leistungserbringer verpflichtet, Sozialdaten auf Anforderung des Medizinischen Dienstes unmittelbar an diesen zu übermitteln, soweit dies für die gutachtliche Stellungnahme und Prüfung erforderlich ist." Auf dieser Grundlage ist der MDK ermächtigt, die erforderlichen Sozialdaten beim Krankenhaus anzufordern (vgl BSGE 90, 1 = SozR 3-2500 § 112 Nr 3); das Krankenhaus ist zu deren Vorlage verpflichtet, weil allein durch die Angaben gemäß § 301 SGB V und einen etwaigen Kurzbericht eine zuverlässige Beurteilung der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit oder anderer Fragen der Abrechnung nicht möglich ist.

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e) Die Ausschlussfrist des § 275 Abs 1c S 2 SGB V besitzt nur für die dritte Ebene der Sachverhaltsermittlung Bedeutung, also für die Erhebung von Sozialdaten beim Krankenhaus gemäß § 276 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGB V. "Prüfung" iS von § 275 Abs 1c S 2 SGB V ist demnach nicht jede Befassung des MDK mit medizinischen Fragen aus Anlass der den Krankenkassen zwingend aufgetragenen Kontrolle von Krankenhausabrechnungen(vgl dazu eingehend BSGE 106, 214 = SozR 4-2500 § 275 Nr 3, RdNr 19; ebenso BSG vom 16.5.2012 - B 3 KR 12/11 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 10). Prüfungstätigkeit im Sinne dieser Norm entfaltet der MDK vielmehr erst dann, wenn auch von ihm die Ordnungsgemäßheit einer Abrechnung nicht allein anhand der vom Krankenhaus bei der Aufnahme oder der Abrechnung überlassenen Daten beurteilbar ist und deshalb gemäß § 276 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGB V beim Krankenhaus selbst zusätzliche Sozialdaten erhoben werden müssen - wenn also der Sachverhalt nur anhand zusätzlicher medizinischer Unterlagen und Angaben des Krankenhauses und/oder seiner Mitarbeiter zu klären ist, also insbesondere die Krankenbehandlungsakte oder Teile davon eingesehen werden müssen. Dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang mit der Aufwandspauschale des § 275 Abs 1c S 3 SGB V. Dieser kommt, wie das BSG bereits entschieden hat, kein Straf- oder Sanktionscharakter zu, sondern sie dient - wie schon die Bezeichnung "Aufwandspauschale" zum Ausdruck bringt - dem Ausgleich eines besonderen Zusatzaufwandes infolge der nochmaligen und zeitaufwändigen Befassung mit einem bereits abgeschlossenen Versorgungsvorgang. Zahlungsansprüche nach § 275 Abs 1c S 3 SGB V können deshalb nur entstehen, wenn dem Krankenhaus auf den Prüfantrag hin überhaupt ein tatsächlicher Aufwand entstanden ist, der über die Erfüllung der üblichen Mitteilungs- und Abrechnungsobliegenheiten hinaus reicht(vgl BSGE 106, 214 = SozR 4-2500 § 275 Nr 3, RdNr 16 f). Demgemäß kann die Ausschlussfrist des § 275 Abs 1c S 2 SGB V für die Prüftätigkeit des MDK auch nur dann von Bedeutung sein, wenn sie über eine Beratung der Krankenkasse auf der Grundlage der dieser vom Krankenhaus bereits überlassenen Daten hinausreicht und - auf der Basis von § 276 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGB V - eine eigenständige Erhebung von Sozialdaten zum Gegenstand hat.

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f) Erfasst demzufolge die Ausschlusswirkung des § 275 Abs 1c S 2 SGB V nur MDK-Prüfaufträge auf der 3. Stufe der Abrechnungsprüfung, so folgt daraus im Umkehrschluss, dass die Rechnungskontrolle auf den beiden ersten Prüfebenen unabhängig hiervon erfolgt. Die Wahrnehmung der dabei anfallenden Prüftätigkeit ist den Krankenkassen indes nicht freigestellt; sie sind - ebenso wie die Krankenhäuser - grundsätzlich zur beschleunigten Rechnungsabwicklung verpflichtet (vgl dazu insbesondere BSG SozR 4-2500 § 112 Nr 6 RdNr 16 mwN; BSGE 102, 181 = SozR 4-2500 § 109 Nr 15, RdNr 37 f; BSGE 105, 150 = SozR 4-2500 § 109 Nr 20, RdNr 13). Daran hat sich durch die Einführung des § 275 Abs 1c SGB V nichts geändert. Die Abrechnungsprüfung ist weiterhin eine elementare Aufgabe zur Wahrung der Wirtschaftlichkeit der Versorgung und obliegt den Krankenkassen (vgl BSGE 106, 214 = SozR 4-2500 § 275 Nr 3 RdNr 19; ebenso BSG vom 16.5.2012 - B 3 KR 12/11 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 10). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers gilt die Ausschlusswirkung der Sechs-Wochen-Frist des § 275 Abs 1c S 2 SGB V aber nicht für den gesamten Prüfvorgang der Krankenkassen, sondern ausschließlich auf der Ebene der Sachverhaltserhebung durch den MDK unter Einbeziehung des Krankenhauses. Auf den beiden vorgeschalteten Prüfebenen verbleibt es hingegen bei der allgemeinen Verpflichtung der Krankenkassen, die von den Krankenhäusern vorgelegten Abrechnungen zügig auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen. Beschränkt sind sie hierbei nach Ablauf der Frist des § 275 Abs 1c S 2 SGB V aber insoweit, dass der medizinische Sachverhalt nicht mehr durch Ermittlungen des MDK gemäß § 276 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGB V überprüft oder weiter aufgeklärt werden kann. Entsprechende Prüfaufträge an den MDK sind unzulässig und die Krankenhäuser nicht mehr zur Übermittlung von Sozialdaten verpflichtet.

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7. Diese Begrenzung der Sachverhaltsermittlung wirkt auch im Gerichtsverfahren fort; davon ist das LSG im Grundsatz zutreffend ausgegangen.

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a) Schon nach allgemeinem Prozessrecht kann für die Sozialgerichte ein reduzierter Untersuchungsauftrag gelten, wenn ein Versicherungsträger von der ihm obliegenden Sachverhaltsaufklärung vollständig abgesehen hat. Insoweit stehen die Amtsermittlungspflicht der Gerichte nach § 103 SGG und der Prüfauftrag des MDK nach § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V nicht beziehungslos nebeneinander, sondern in einem Ergänzungsverhältnis. Die Prüfung durch den MDK ist eine gesonderte Form der den Behörden nach § 20 Abs 1 S 1 SGB X verpflichtend aufgegebenen Sachverhaltsaufklärung schon im Verwaltungsverfahren. Die Auslagerung auf den rechtlich verselbstständigten MDK (vgl § 278 Abs 1 SGB V) war anfangs vor allem von Gründen der Verwaltungseffizienz bestimmt (vgl BT-Drucks 11/2237 S 231) und soll zwischenzeitlich wesentlich auch dem Sozialdatenschutz dienen (vgl hierzu BSGE 90, 1, 4 ff = SozR 3-2500 § 112 Nr 3 S 23 ff). Für die allgemein den Sozialversicherungsträgern auferlegte Pflicht zur möglichst vollständigen Sachverhaltsermittlung ist dies aber nicht von Bedeutung (vgl § 20 Abs 2 SGB X). Verstoßen Versicherungsträger gegen diesen Auftrag, kann allein dies schon zur Begrenzung der gerichtlichen Amtsermittlung führen - "Zurückverweisung an die Verwaltung" (§ 131 Abs 5 SGG); zudem besteht keine Amtsermittlungspflicht ohne entsprechenden Anlass, wenn ein Gericht etwa mangels entsprechenden Vortrags keinen Bedarf für zusätzliche Ermittlungen sieht (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 103 RdNr 7a mwN).

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b) Umso mehr besteht Anlass für eine Beschränkung der gerichtlichen Amtsaufklärungspflicht, soweit der Gesetzgeber die behördliche Sachverhaltsermittlung durch eine bereichsspezifische Sonderregelung - wie hier mit § 275 Abs 1c S 2 SGB V - unter ein besonderes Beschleunigungsgebot gestellt hat und damit die Interessen der davon Betroffenen in einen angemessen Ausgleich zu bringen sucht.

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So hat der erkennende Senat bereits früher aus einem vertraglichen Regelwerk zur Überprüfung der Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung nach § 112 Abs 2 Nr 2 SGB V abgeleitet, dass nachgeschobene Einwendungen einer Krankenkasse weitere gerichtliche Ermittlungen nicht veranlassen, wenn sich diese zuvor geweigert hatte, die landesvertraglich vereinbarten Formen der zeitnahen Überprüfung einzuhalten(BSGE 89, 104, 109 f = SozR 3-2500 § 112 Nr 2 S 16 f). Vergleichbar sind der erkennende 3. Senat ebenso wie der 1. Senat des BSG übereinstimmend davon ausgegangen, dass Verstöße gegen verfahrensrechtliche Mitwirkungspflichten auf Seiten des Krankenhauses die gerichtliche Amtsermittlungspflicht zu dessen Lasten beschränken können (BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 16 RdNr 35; BSGE 102, 181 = SozR 4-2500 § 109 Nr 15, RdNr 24 ff).

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Diese Grundsätze gelten in verstärktem Maße für die gesetzliche Ausschlussfrist des § 275 Abs 1c S 2 SGB V. Sie ist, wie in der Rechtsprechung des BSG bereits hervorgehoben worden ist, ein spezifischer Ausdruck der besonderen Verantwortungsbeziehungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen im Rahmen ihres Auftrags zur stationären Versorgung der Versicherten (vgl BSGE 105, 150 = SozR 4-2500 § 109 Nr 20, RdNr 10 ff). Die hieran Beteiligten sind in besonderer Weise einerseits auf das Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit von Leistungserbringung und Abrechnung (vgl BSGE 101, 177 = SozR 4-2500 § 109 Nr 6, RdNr 41 ff) und andererseits auf die beschleunigte Abwicklung der in großer Zahl anfallenden Krankenhausabrechnungen angewiesen. Hieraus hat die Rechtsprechung - Prinzip der Waffengleichheit - Grenzen für die nachträgliche Abrechnungskorrektur abgeleitet, weil die Beteiligten auf den zügigen Abschluss der Leistungsabrechnung vertrauen können müssen (vgl BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 19; BSGE 105, 150 = SozR 4-2500 § 109 Nr 20). Dem Schutz dieses Vertrauens dient ebenfalls die Ausschlussfrist des § 275 Abs 1c S 2 SGB V. Mit ihrem Schutzzweck wäre es unvereinbar, wenn anstelle des nach § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V zur Prüfung berufenen, wegen Ablaufs der Sechs-Wochen-Frist aber nicht mehr befugten MDK nunmehr die Sozialgerichte an dessen Stelle erstmals den von einer Krankenkasse aufgeworfenen medizinischen Zweifelsfragen nachgehen und in aller Regel umfangreich Beweis erheben müssten. Sie würden hierdurch nachhaltig in die Abrechnungsbeziehungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen eingreifen und im vorgerichtlichen Verfahren nicht mehr zulässige Einzelfallprüfungen im Sozialgerichtsprozess durchführen, obwohl der Gesetzgeber mit der Einführung von § 275 Abs 1c S 2 SGB V bewusst derartige Einzelfallprüfungen beschränken und statt dessen die Stichprobenprüfung nach § 17c Abs 2 KHG aufwerten wollte. Deshalb ist, wie das LSG mit Recht angenommen hat, eine Begrenzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG geboten, soweit das Prüfverfahren nach § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V verspätet eingeleitet worden und deshalb eine Prüfung durch den MDK nach § 276 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGB V ausgeschlossen ist.

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8. Das gilt, anders als vom erkennenden Senat noch mit Urteil vom 28.9.2006 angenommen, auch für solche rechtserhebliche Mängel des Prüfverfahrens nach § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V, die der Sphäre des MDK zuzurechnen sind. In jener Entscheidung ist der Senat davon ausgegangen, dass der MDK als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigenem Pflichtenkreis weder Organ noch Vertreter oder Erfüllungsgehilfe der Krankenkassen ist und diese deshalb für dessen Fehler nicht haftbar sind. Daraus hat der Senat geschlussfolgert: Etwaige Verstöße des MDK gegen das Beschleunigungsgebot lassen den Vergütungsanspruch der Krankenkasse unberührt (BSG SozR 4-2500 § 112 Nr 6 RdNr 17 f). Jene Entscheidung ist zu einer Zeit getroffen, als es § 275 Abs 1c SGB V (in Kraft getreten am 1.4.2007) noch nicht gab. In Anbetracht der engen Beziehung, die § 275 Abs 1c SGB V zwischen der MDK-Tätigkeit und einem möglichen Rechtsverlust der Krankenkasse bzw ihrer Pflicht zur Zahlung einer Aufwandspauschale herstellt, hält der Senat an der oa früheren Rechtsfolgenbewertung nicht weiter fest. Im Rahmen der öffentlich-rechtlich geordneten Rechtsbeziehungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen sind dem MDK durch Gesetz und ggf zusätzlich im Rahmen vertraglicher Konkretisierung - Landesverträge nach § 112 SGB V - Aufgaben zugewiesen, die ebenfalls dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind und deren Beachtung oder Verletzung deshalb auch Auswirkungen im Verhältnis zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern haben können. Ohne Bedeutung hierfür ist es, ob der MDK insoweit als Vertreter der Krankenkassen anzusehen ist oder als deren Erfüllungsgehilfe. Wesentlich ist vielmehr, ob er seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen hinreichend nachgekommen ist und ob - was vorliegend nicht zu entscheiden ist - etwaige Fehler des MDK bei der Einleitung oder Durchführung des Prüfverfahrens zur Folge haben, dass eine Krankenkasse im Vergütungsstreit mit Einwendungen gegen die Richtigkeit der Krankenhausabrechnung ausgeschlossen ist (zu dieser Fragestellung vgl Bayerisches LSG Urteil vom 4.10.2011 - L 5 KR 14/11 - GesR 2012, 108; Revision anhängig unter B 1 KR 24/11 R).

30

9. Haben die Gerichte den hieraus sich ergebenden Grenzen der Amtsermittlung zuwider gleichwohl Behandlungsunterlagen des Krankenhauses beigezogen oder ansonsten Sozialdaten iS von § 276 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGB V erhoben, so dürfen im Prozess weder diese Unterlagen oder Angaben noch darauf gestützte weitere Beweisergebnisse verwertet werden, wie etwa hier die erstmals im gerichtlichen Verfahren vor dem SG unter Auswertung der dort beigezogenen Krankenbehandlungsakte der Beklagten abgegebene Stellungnahme des MDK zur Notwendigkeit der stationären Behandlung des Versicherten. Zwar sind weder im SGG noch in der ZPO oder der VwGO ausdrückliche Regelungen zu Beweisverwertungsverboten für unzulässig erlangten Beweismittel getroffen. Jedoch ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Verwertung unzulässig erlangter Beweismittel verboten sein kann. Demnach zieht die Rechtswidrigkeit der Beweiserhebung nicht automatisch ein Verwertungsverbot nach sich, sondern es sind ausgehend von der verletzten Rechtsnorm die Folgen des jeweiligen Verstoßes zu beurteilen (vgl BSGE 100, 25 = SozR 4-2700 § 200 Nr 1, RdNr 52 mwN). Diese wiegen hier zwar nicht so schwer wie etwa die Verletzung von allgemeinen Persönlichkeitsrechten (so etwa bei BVerfGE 113, 29, 61). Andererseits ist zu beachten, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 275 Abs 1c SGB V das Interesse der Krankenkassen an der Einzelfallprüfung der Krankenhausvergütung dem Ziel der beschleunigten Abwicklung der Krankenhausabrechnung untergeordnet hat, soweit dazu Prüfungen nach § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V erforderlich sind(in diesem Sinne explizit BT-Drucks 16/3100 S 171). Entscheidend ist deshalb, dass nach der gesetzlichen Wertung mit Ablauf der Ausschlussfrist des § 275 Abs 1c S 2 SGB V für weitergehende medizinische Ermittlungen schlechthin kein Anlass mehr besteht, selbst wenn sich die fragliche Vergütungsforderung im Einzelfall möglicherweise als fehlerhaft erweisen könnte. Dem kann nur Rechnung getragen werden, indem auch im Rechtsstreit von der Verwertung jedenfalls solcher Beweismittel abgesehen wird, die - wie hier - vom Krankenhaus nur auf besondere gerichtliche Aufforderung zur Verfügung gestellt worden sind.

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10. In solcher Weise beschränkt ist der gerichtliche Untersuchungsauftrag - und infolge dessen die Verwertung gleichwohl erhobener Beweise verboten - allerdings nur, wenn das Krankenhaus seinerseits die ihm obliegenden Mitteilungspflichten im Verhältnis zur Krankenkasse über Anlass und Verlauf der abgerechneten Krankenhausversorgung bis zur Vorlage der Abrechnung ordnungsgemäß erfüllt und damit den Lauf der Ausschlussfrist des § 275 Abs 1c S 2 SGB V überhaupt in Gang gesetzt hat, woran es hier fehlt.

32

a) Verfahrensrechtliches Gegenstück zur Verantwortung der Krankenkassen für die beschleunigte Prüfung und Bezahlung der Krankenhausrechnungen ist auf Seite der Krankenhäuser die ordnungsgemäße Information der Krankenkassen über die von ihnen abgerechneten Versorgungen nach Maßgabe der Mitwirkungsobliegenheiten insbesondere aus § 301 SGB V sowie ggf ergänzenden landesvertraglichen Bestimmungen. In diesen Vorschriften ist abschließend aufgezählt, welche Angaben die Krankenhäuser den Krankenkassen bei einer Krankenhausbehandlung ihrer Versicherten unmittelbar zu übermitteln haben (vgl dazu oben unter 6.b). Fehlt es an einer dieser Angaben, so tritt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats mangels formal ordnungsgemäßer Abrechnung bereits die Fälligkeit der abgerechneten Forderung nicht ein (vgl BSGE 90, 1, 3 = SozR 3-2500 § 112 Nr 3 S 22; BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 1 RdNr 12).

33

b) Nicht anders verhält es sich mit der Ausschlussfrist des § 275 Abs 1c S 2 SGB V. Unterrichtet das Krankenhaus die Krankenkasse nicht vollständig über die Umstände der Krankenhausbehandlung, die nach der Wertung des § 301 SGB V den Krankenkassen direkt zu übermitteln sind, dann fehlt der Abrechnungsprüfung die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Tatsachengrundlage. Das beeinträchtigt nicht nur die Durchführung der Prüfung selbst. Vor allem ist bei unzureichenden Informationen die Erwartung des Gesetzgebers nicht berechtigt, dass die Krankenkasse innerhalb der Sechs-Wochen-Frist des § 275 Abs 1c S 2 SGB V sachgerecht über die Einleitung eines Prüfverfahrens nach § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V entscheiden kann. Dabei kann offen bleiben, ob die Krankenkasse das Krankenhaus unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben auf die unzureichenden Angaben hinzuweisen hat, wie es hier nach Angaben der Beklagten erfolgt und der Klägerin nach deren Bekunden nicht bekannt geworden ist. Denn jedenfalls vor vollständiger und ordnungsgemäßer Erfüllung der Informationsobliegenheiten insbesondere nach § 301 Abs 1 Nr 3 SGB V fehlt es an der notwendigen Grundlage für die Abrechnungsprüfung und damit an einer Voraussetzung für den Lauf der Ausschlussfrist des § 275 Abs 1c S 2 SGB V.

34

c) Die Klägerin hat auf der 1. Stufe der Sachverhaltsermittlung keine ausreichenden Angaben gemacht. Sie hat zwar im Sinne von § 301 Abs 1 Nr 3 SGB V mit der Angabe "Schlafstörung, nicht näher bezeichnet" eine Aufnahmediagnose benannt, die eine Schlaflabordiagnostik rechtfertigen kann. Sie hat aber nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG keine Angaben zu Begleiterkrankungen oder zu sonstigen Gründen gemacht, die Anlass für die stationäre Versorgung des Versicherten hätten geben können. Denn die kardiorespiratorische Polysomnographie ist der vertragsärztlichen - ambulanten - Versorgung zugewiesen und nur im begründeten Ausnahmefall stationär zu erbringen. In derartigen Fällen ist über die Angabe der Krankheit hinaus auch eine Mitteilung darüber erforderlich, warum ausnahmsweise eine stationäre Behandlung erforderlich ist. Im Sinne von § 301 Abs 1 Nr 3 SGB V fehlen daher Informationen über den "Grund der Aufnahme" und damit eine der zentralen Angaben, die eine Krankenkasse für die ordnungsgemäße Abrechnungsprüfung benötigt.

35

11. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 1 und 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 GKG.

(1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben.

(1a) (weggefallen)

(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte mit Erreichen der Regelaltersgrenze, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.

(3) Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.