Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

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zitiert oder wird zitiert von 14 §§.

wird zitiert von 8 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 53 Änderung des Bescheides


Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert1.zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monat

Bundeskindergeldgesetz - BKGG 1996 | § 11 Gewährung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags


(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden monatlich gewährt. (2) Auszuzahlende Beträge sind auf Euro abzurunden, und zwar unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben. (3) § 45 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anw

Wohngeldgesetz - WoGG | § 29 Haftung, Aufrechnung, Verrechnung und vorläufige Zahlungseinstellung


(1) Ist Wohngeld nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten, haften neben der wohngeldberechtigten Person die volljährigen und bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigten Haushaltsmitglieder als Gesamtschuldner. (2) Die Woh

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 45a Wechsel in der Zuständigkeit


(1) Wird ein anderes Amt für Ausbildungsförderung zuständig, so tritt dieses Amt für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Amtes. § 2 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 120 Übergangsregelung


(1) Die §§ 116 bis 119 sind nur auf Schadensereignisse nach dem 30. Juni 1983 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 30. Juni 1983 geltende Recht weiter. Ist das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten, sind § 116 Abs. 1
zitiert 5 andere §§ aus dem .

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 47 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit 1. der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 52 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt


(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 38 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt


Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokumentes z

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557 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundessozialgericht Urteil, 11. Nov. 2021 - B 14 AS 15/20 R

bei uns veröffentlicht am 29.04.2022

Streitgegenständlich ist die Aufhebung und Erstattung des Arbeitslosengeldes II, wegen eines erlittenen immateriellen Nachteils der Klägerin, aufgrund des überlangen Ausgangsverfahrens. Vorliegend berücksichtigte das beklagte Jobc
Sozialrecht

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2019 - 5 StR 537/19

bei uns veröffentlicht am 27.11.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 537/19 vom 27. November 2019 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a. ECLI:DE:BGH:2019:271119B5STR537.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Gener

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Apr. 2019 - III ZR 4/18

bei uns veröffentlicht am 11.04.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 4/18 Verkündet am: 11. April 2019 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 81

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Juli 2003 - VI ZR 274/02

bei uns veröffentlicht am 08.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 274/02 Verkündet am: 8. Juli 2003 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2019 - 12 ZB 17.2067

bei uns veröffentlicht am 13.05.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.500,00 € festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. Feb. 2016 - AN 2 K 14.01930

bei uns veröffentlicht am 29.02.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Neufestsetzungen von Leistungen

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Mai 2017 - L 19 R 733/16

bei uns veröffentlicht am 08.05.2017

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19.09.2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 14. Nov. 2017 - L 11 AS 870/16

bei uns veröffentlicht am 14.11.2017

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 09.11.2016 und der Bescheid vom 30.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2014 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Be

Sozialgericht München Urteil, 23. Nov. 2017 - S 38 KA 1487/14

bei uns veröffentlicht am 23.11.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Gegenstand der zum Sozialgericht München eingelegten Klage sind die Honorarbescheide für die Quartale in der F

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2019 - 12 C 18.1894

bei uns veröffentlicht am 18.04.2019

Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. August 2018 (Az.: RO 4 K 17.980) wird aufgehoben und der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. bewilligt. Gründe Die Kläg

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2019 - 12 C 18.1893

bei uns veröffentlicht am 18.04.2019

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. August 2018 (Az.: RO 4 K 17.981) wird aufgehoben, soweit die Klägerin sich gegen den Ersatz von Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 3.768,- € wendet; insowe

Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 15. Juli 2016 - S 10 AL 161/15

bei uns veröffentlicht am 15.07.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen einen teilweisen Einbehalt des ihm nachträglich bewilligten Arbeitslosengel

Sozialgericht München Endurteil, 18. Nov. 2016 - S 46 AS 2740/11

bei uns veröffentlicht am 18.11.2016

Tenor I. Der Bescheid vom 18. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2011 wird aufgehoben - für die Monate Juli und August 2011 in voller Höhe, - für den Monat September 2011 bis auf einen Restb

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Sept. 2016 - L 1 R 673/13

bei uns veröffentlicht am 29.09.2016

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 22. Mai 2013 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 03. Aug. 2016 - L 10 AL 138/16 NZB

bei uns veröffentlicht am 03.08.2016

Tenor I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 10.06.2016 - S 10 AL 30/15 - wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. März 2015 - W 3 K 14.444

bei uns veröffentlicht am 12.03.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Der Rechtsstreit betrifft die rückwirkende Anrechnung

Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Mai 2016 - M 15 K 14.1267

bei uns veröffentlicht am 04.05.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die V

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Sept. 2018 - L 19 R 38/18

bei uns veröffentlicht am 26.09.2018

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.12.2017 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Dez. 2016 - L 13 R 1025/13

bei uns veröffentlicht am 20.12.2016

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. Juni 2013 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Okt. 2017 - Au 6 K 17.67

bei uns veröffentlicht am 11.10.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Apr. 2016 - M 4 K 15.4345

bei uns veröffentlicht am 26.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gege

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. März 2014 - L 10 AL 222/12

bei uns veröffentlicht am 12.03.2014

Tatbestand Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Überbrückungsgeld und dessen Rückforderung für die Zeit von Juli bis Dezember 2005 i. H. v. 10.981,74 Euro. Am 30.06.2005 beantragte der Kläger Überbrückungsgeld zur Aufna

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 17. Jan. 2014 - L 10 AL 342/13 B PKH

bei uns veröffentlicht am 17.01.2014

Gründe I. Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) und eine sich daraus ergebende Erstattung im Hinblick auf eine Arbeitsaufnahme zum 26.03.2013. Am 27.02.2013 meldete sich die Klägerin bei der Beklag

Sozialgericht Landshut Schlussurteil, 05. Feb. 2014 - S 10 AS 390/12

bei uns veröffentlicht am 05.02.2014

Tenor I. Der Bescheid des beklagten Jobcenters vom 28.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.05.2012 und der Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 21.02.2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 15.11.2013 werden

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 14. Dez. 2016 - L 10 AL 52/14

bei uns veröffentlicht am 14.12.2016

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30.01.2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 24. Juni 2014 - L 1 LW 21/11

bei uns veröffentlicht am 24.06.2014

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16. März 2011 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 14. Dez. 2016 - L 10 AL 112/16

bei uns veröffentlicht am 14.12.2016

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 03.02.2016 abgeändert und die Bescheide vom 05.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2014 insoweit aufgehoben, als die

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Dez. 2015 - M 15 K 14.1073

bei uns veröffentlicht am 10.12.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Voll

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. Feb. 2017 - L 10 AL 163/16

bei uns veröffentlicht am 15.02.2017

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.07.2016 teilweise aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 22.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. März 2016 - Au 3 K 15.1900

bei uns veröffentlicht am 23.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger d

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Dez. 2017 - M 18 K 16.2363

bei uns veröffentlicht am 06.12.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Tatbestand Die Klägerin reiste

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. Dez. 2015 - Au 3 K 15.345

bei uns veröffentlicht am 15.12.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherh

Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Dez. 2014 - M 15 K 13.3240

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstrec

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Nov. 2014 - M 15 K 13.195

bei uns veröffentlicht am 20.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Volls

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 13. Feb. 2019 - L 19 R 271/17

bei uns veröffentlicht am 13.02.2019

Tenor I. Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.02.2017 sowie der Bescheid der Beklagten vom 01.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.01.2014 werden aufgehoben. II. Die Beklagte erstattet die außergerichtlich

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. Sept. 2016 - L 10 AL 17/16

bei uns veröffentlicht am 21.09.2016

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.09.2015 aufgehoben. Die Klage gegen die Bescheide vom 03.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2012 wird abgewiesen

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 24. Mai 2016 - L 5 KR 442/13

bei uns veröffentlicht am 24.05.2016

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 26.09.2013 in Ziffer II aufgehoben, im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten auch der Berufung.

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Okt. 2014 - 22 K 11.5906

bei uns veröffentlicht am 09.10.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die im Jahr 1966 gebore

Sozialgericht Augsburg Urteil, 21. Aug. 2015 - S 8 AS 126/15

bei uns veröffentlicht am 21.08.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Streitig ist die Rückforderung von insgesamt 2.376,81 EUR an Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 04. Feb. 2016 - L 18 SO 89/14

bei uns veröffentlicht am 04.02.2016

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.02.2014 wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Jan. 2015 - M 15 K 14.1947

bei uns veröffentlicht am 15.01.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vol

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Jan. 2016 - L 15 VS 11/15

bei uns veröffentlicht am 26.01.2016

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Das Verfahren betrifft eine Angelegenhe

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 05. Feb. 2015 - Au 3 K 14.933

bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Gründe I. Die Klägerin begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage, die gegen die Rückfo

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 10. Sept. 2015 - L 1 LW 11/14

bei uns veröffentlicht am 10.09.2015

Tenor I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 07. August 2014 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 13. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2013 v

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Nov. 2015 - L 11 AS 723/13

bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

Gründe Hauptschlagwort: Arbeitslosengeld II Aufhebung der Leistungsbewilligung Darlehenskündigung Darlehenszinsen Eigenheim grobe Fahrlässigkeit Kosten der Unterkunft und Heizung Rücknahme der Leistungsbewilligung Titel: Normenke

Sozialgericht Augsburg Urteil, 31. Juli 2015 - S 8 AS 53/15

bei uns veröffentlicht am 31.07.2015

Gründe I. Der Bescheid des Beklagten vom 9. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2014 wird aufgehoben, soweit eine Überzahlung von mehr als 1.143,42 EUR zu erstatten ist. II. Im Übrigen wird die Kla

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Aug. 2014 - 1 K 13.1275

bei uns veröffentlicht am 05.08.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zutragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die V

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 17. Aug. 2017 - L 11 AS 451/16

bei uns veröffentlicht am 17.08.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 09.06.2016 und Ziffer 9a des Bescheides vom 31.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2013 abgeändert. Der Kläger zu 1. hat ledi

Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Dez. 2014 - M 15 K 13.2799

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstr

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Jan. 2016 - Au 3 K 15.234

bei uns veröffentlicht am 29.01.2016

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung wird abgelehnt. Gründe I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Rücknahme eines Bescheids über die Gewährung von

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Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokumentes zu verlangen...