Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 10 Anmeldung des Anspruchs, Frist

(1) Ist die Entschädigungspflicht der Staatskasse rechtskräftig festgestellt, so ist der Anspruch auf Entschädigung innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen, welche die Ermittlungen im ersten Rechtszug zuletzt geführt hat. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte es schuldhaft versäumt hat, ihn innerhalb der Frist zu stellen. Die Staatsanwaltschaft hat den Berechtigten über sein Antragsrecht und die Frist zu belehren. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Belehrung.

(2) Über den Antrag entscheidet die Landesjustizverwaltung. Eine Ausfertigung der Entscheidung ist dem Antragsteller nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zuzustellen.

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StPO: Zur Aufrechnung gegenüber einem Schadensersatzanspruch

17.12.2015

Die Aufrechnung wegen konventionswidriger Sicherungsverwahrung mit einer Kostenforderung aus einem neuen Strafverfahren, in dem erneut Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, ist zulässig.
Allgemeines

Referenzen - Gesetze | § 8 RBEG 2021

§ 8 RBEG 2021 zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 8 RBEG 2021 wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 110


(1) Die Entscheidung über die Entschädigungspflicht für einen Vermögensschaden, der durch eine Verfolgungsmaßnahme im Bußgeldverfahren verursacht worden ist (§ 8 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen), trifft die Verwaltun
§ 8 RBEG 2021 wird zitiert von 2 anderen §§ im Regelbedarfsermittlungsgesetz.

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 12 Ausschluß der Geltendmachung der Entschädigung


Der Anspruch auf Entschädigung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Tages, an dem die Entschädigungspflicht rechtskräftig festgestellt ist, ein Jahr verstrichen ist, ohne daß ein Antrag nach § 10 Abs. 1 gestellt worden ist

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 11 Ersatzanspruch des kraft Gesetzes Unterhaltsberechtigten


(1) Außer demjenigen, zu dessen Gunsten die Entschädigungspflicht der Staatskasse ausgesprochen worden ist, haben die Personen, denen er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war, Anspruch auf Entschädigung. Ihnen ist insoweit Ersatz zu leisten, als ihn

Referenzen - Urteile | § 8 RBEG 2021

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11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 8 RBEG 2021.

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Nov. 2019 - III ZR 17/19

bei uns veröffentlicht am 07.11.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 17/19 Verkündet am: 7. November 2019 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 394 Satz

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juli 2009 - III ZR 298/08

bei uns veröffentlicht am 16.07.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 298/08 Verkündet am: 16. Juli 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja StrEG §§ 2, 7; ZPO §

Oberlandesgericht München Urteil, 27. Nov. 2014 - 1 U 781/13

bei uns veröffentlicht am 27.11.2014

Tenor I. Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts München I vom 23.01.2013, Az.: 15 O 9627/11, werden zurückgewiesen, wobei der Tenor des Grundurteils wie folgt neu gefasst wird: 1. em Kl

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2018 - III ZR 191/17

bei uns veröffentlicht am 08.11.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 191/17 Verkündet am: 8. November 2018 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StPO § 111b Ab

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Sept. 2018 - III ZR 339/17

bei uns veröffentlicht am 13.09.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 339/17 Verkündet am: 13. September 2018 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 14 C

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2016 - III ZR 387/14

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 387/14 Verkündet am: 15. Dezember 2016 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG A

Bundesgerichtshof Urteil, 17. März 2016 - III ZR 200/15

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 200/15 Verkündet am: 17. März 2016 Kiefer Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StrEG § 13 Abs. 1 Sa

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Nov. 2015 - III ZR 204/15

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 204/15 Verkündet am: 12. November 2015 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja MRK Art. 5

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 19. Apr. 2011 - 4 U 314/10 - 93

bei uns veröffentlicht am 19.04.2011

Tenor I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 8. Juni 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - Az. 4 O 299/09 – dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird. II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 03. Sept. 2007 - 4 W 190/07 - 39

bei uns veröffentlicht am 03.09.2007

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 29.06.2007 (4 O 131/07) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. 3. Die Rechtsbeschwerde wird

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 20. Jan. 2005 - 12 U 334/04

bei uns veröffentlicht am 20.01.2005

Tenor 1. Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27. Mai 2004 - 8 0 425/03 - werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte. 3. Das Urteil ist vorläufi