Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 6 Versagung der Entschädigung
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Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen Inhaltsverzeichnis
(1) Die Entschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Beschuldigte
- 1.
die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist, weil er im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat oder weil ein Verfahrenshindernis bestand.
(2) Die Entschädigung für eine Freiheitsentziehung kann ferner ganz oder teilweise versagt werden, wenn das Gericht die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften anwendet und hierbei eine erlittene Freiheitsentziehung berücksichtigt.
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published on 29/04/2021 13:33
Amtsgericht Bautzen
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Strafverfahren gegen
_____ _____ (geb. ______),
geboren am __.__.____ in ______, Staatsangehörigkeit: deutsch, wohnhaft: _____Straße __, _____ ______
Verteidiger:
Rechtsanwalt Phi
SubjectsStrafrecht
published on 26/10/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 421/16 vom 26. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. ECLI:DE:BGH:2016:261016B1STR421.16.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nac
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published on 14/12/2011 00:00
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