Tenor

I. Der Nichtigkeitsantrag gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 2017 Az. 15 ZB 17.445 wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Nichtigkeitsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der allein auf § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 158, § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (entsprechend) gestützte Nichtigkeitsantrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, wäre aber auch unbegründet

1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des (Berufungszulassungs-)Verfahrens ist unstatthaft und damit unzulässig.

Zwar steht der Statthaftigkeit des Antrags nicht entgegen, dass das Verfahren, dessen Wiederaufnahme die Antragstellerin begehrt, nicht durch ein rechtskräftiges Endurteil abgeschlossen wurde, wie der Wortlaut der nach § 153 Abs. 1 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 578 Abs. 1 ZPO vorgibt. Vielmehr ist das Wiederaufnahmeverfahren seinem Zweck entsprechend, ausnahmsweise aus Gründen materieller Gerechtigkeit nicht mehr anfechtbare Gerichtsentscheidungen aufzuheben, auch gegen einen der Rechtskraft fähigen verfahrensbeendenden Beschluss statthaft. Diese Voraussetzung ist bei dem streitgegenständlichen Beschluss über die Nichtzulassung der Berufung nach § 152 VwGO der Fall. An die Stelle der Nichtigkeitsklage tritt ein entsprechender Antrag, über den seinerseits im Beschlussverfahren zu entscheiden ist (vgl. BVerwG, B.v. 17.3.2015 – 5 A 1.15 u.a. – juris Rn. 2 m.w.N.; vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2016 – 14 B 15.2524 u.a. – juris Rn. 10).

Der Antrag ist aber deswegen unstatthaft, weil der Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht vorliegt. Der Nichtigkeitsantrag findet nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO statt, wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die Antragstellerin in dem Verfahren über die Zulassung der Berufung weder prozessunfähig war noch von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht vertreten war; vielmehr war sie nach § 67 Abs. 4 VwGO ordnungsgemäß durch die von ihr bevollmächtige Rechtsanwältin vertreten.

Die Vorschrift findet entgegen der Annahme der Antragstellerin auch nicht deswegen entsprechende Anwendung, weil der Beschluss des Senats vom 8. Mai 2017 (Az. 15 ZB 17.445) wegen einer Verletzung des Willkürverbots oder des Justiz-gewährungsanspruchs ein Verfahrensgrundrecht verletzt wäre. Der Auffassung der Klägerin, dass bei Verletzung von Verfahrensgrundrechten ein Wiederauf-nahmeantrag entsprechend § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zulässig ist, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die nur in engen Grenzen einer Analogie zugänglich ist (zu den Voraussetzungen einer Analogie vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2014 – 5 C 7.14 – ZBR 2015, 205 = juris Rn. 11 m.w.N). Der Vorschrift kommt die Funktion zu, den Anspruch auf rechtliches Gehör in das Wiederaufnahmeverfahren hinein zu verlängern oder der mangelhaft vertretenen Partei das erforderliche Gehör wenigstens nachträglich zu verschaffen. Daher spricht einiges dafür, die Vorschrift auf sonstige Fälle der Gehörsverletzung entsprechend anzuwenden. In der Kommentarliteratur wird dies vor allem für die Fallgestaltungen einer Gehörsverletzung infolge öffentlicher Zustellung von Klage und Ladung sowie einer Gehörsverletzung infolge gerichtlichen Versehens im Rahmen des laufenden Verfahrens angenommen; weiterhin wird eine entsprechende Anwendung der Vorschrift bejaht, wenn eine Klage einem prozessunfähigen Beklagten zugestellt worden ist (vgl. Braun in Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 5. Aufl. 2016, § 579 Rn. 12, 14 und 22). Eine entsprechende Anwendung auf die von der Antragstellerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Verstöße gegen das Willkürverbot oder den Justizgewährungsanspruch scheidet daher schon mangels vergleichbarer Sachverhalte aus.

2. Selbst wenn man aber die Möglichkeit einer Rechtsanalogie bejahen würde, hätte der Nichtigkeitsantrag in der Sache keinen Erfolg, weil die Entscheidung des Senats vom 8. Mai 2017, die Berufung nicht zuzulassen, weder das Willkürverbot noch den Justizgewährungsanspruch verletzt.

a) Entgegen der Annahme der Klägerin verletzt die Nichtanwendung der Bestimmung des § 139 ZPO im Beschluss vom 8. Mai 2017 nicht das Willkürverbot. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss über die Ablehnung der Mitglieder des 15. Senats vom 28. April 2017 (Az. 15. ZB 17.445 und 15 ZB 17.1001) näher erläutert hat, ist die Rechtsansicht, dass § 139 ZPO im Verwaltungsprozess keine Anwendung findet, zumindest vertretbar und daher nicht willkürlich. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 28. April 2017 diesbezüglich wörtlich ausgeführt Rn. 11 ff):

„Daran gemessen ist die im Beschluss vom 8. Mai 2017 vertretene Rechtsauffassung, „§ 139 ZPO findet im Verwaltungsprozess keine Anwendung“, nicht willkürlich.

Nach § 173 Satz 1 VwGO ist u.a. die Zivilprozessordnung im Verwaltungsprozess entsprechend anzuwenden, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung keine Bestimmungen über das Verfahren enthält und wenn die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Verwaltungs- und Zivilprozess dies nicht ausschließen.

Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob die Vorschrift des § 139 ZPO zur umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Klärung des Streitstoffs, insbesondere die von der Klägerin geltend gemachte Hinweispflicht nach § 139 Abs. 3 ZPO, im Verwaltungsprozess im Einzelfall entsprechende Anwendung finden kann. Jedenfalls ist die von den drei Richtern des 15. Senats im Beschluss vom 8. Mai 2017 geäußerte Rechtsansicht, dass § 139 ZPO im Verwaltungsprozess keine Anwendung findet, rechtlich vertretbar.

Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO unterscheidet den Verwaltungsprozess grundlegend vom Zivilprozess, der vom Beibringungsgrundsatz geprägt ist (vgl. Meissner/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 173 Rn. 82 m.w.N.). Eine entsprechende Anwendung der Regelungen des § 139 ZPO über die materielle Prozessleitungspflicht im Zivilprozess drängt sich für den Verwaltungsprozess deshalb nicht auf (vgl. etwa BVerwG, U.v. 22.3.2012 – 3 C 21.11 – BVerwGE 142, 219 = juris Rn. 25, worin auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen und nach Nennung des § 139 ZPO in einem Klammerzusatz ausgeführt wird, „auf den Verwaltungsprozess übertragen: § 86 Abs. 3 VwGO“). Denn im Unterschied zum Zivilrichter muss der Verwaltungsrichter den Streitstoff unter Heranziehung der Beteiligten auch ohne entsprechende Anwendung des § 139 ZPO anhand aller für die Rechtslage maßgebenden Gesichtspunkte beurteilen (vgl. Meissner/Steinbeiß-Winkelmann a.a.O.). Da die Regelungen der §§ 139 und 140 ZPO im Wesentlichen Entsprechungen in § 86 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 und 2, § 87 Abs. 1 Satz 1 sowie in § 104 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO haben und die hinter § 139 ZPO stehenden Beschleunigungstendenzen (Absätze 1, 4 und 5) den VwGO-Vorschriften über das vorbereitende Verfahren (§ 87 Abs. 1, § 87b Abs. 1 VwGO) schon immanent sind, spricht viel dafür, dass insoweit kein Ergänzungsbedarf besteht (vgl. Meissner/Steinbeiß-Winkelmann a.a.O., § 173 Rn. 153 m.w.N.).

Das gilt auch für § 139 Abs. 2 ZPO, weil das dort als Ausprägung des rechtlichen Gehörs normierte Verbot für die Verwaltungsgerichtsordnung eigenständig aus § 108 Abs. 2 VwGO folgt (vgl. Meissner/Steinbeiß-Winkelmann, a.a.O., § 173 Rn. 153 m.w.N.). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat (zu § 139 Abs. 2 ZPO) ausgeführt, dass die richterliche Hinweispflicht für den Verwaltungsprozess insbesondere in § 86 Abs. 3 VwGO, aber auch in § 104 Abs. 1 VwGO und § 108 Abs. 2 VwGO geregelt ist, und zwar mit derselben Zielrichtung wie in der Zivilprozessordnung (vgl. BVerwG, B.v. 16.6.2003 – 7 B 106.02 – NVwZ 2003, 1132 = juris Rn. 10; offen gelassen in BVerwG, B.v. 17.11.2016 – 9 B 26/16 – juris Rn. 3 sowie in BVerwG, B.v. 4.8.2016 – 8 B 24/15 – juris Rn. 16).

Soweit es die von der Klägerin geltend gemachte entsprechende Anwendung des § 139 Abs. 3 ZPO im Verwaltungsprozess betrifft, ergibt sich nichts anderes. Da zwar trotz des Beibringungsgrundsatzes die Prozess- und die Rechtsbehelfsvoraussetzungen auch im Zivilprozess von Amts wegen zu prüfen sind, aber – anders als im Verwaltungsprozess (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) – in der Regel keine eigenen Untersuchungen und Nachforschungen angestellt werden, sondern den Parteien Gelegenheit zu geben ist, ggf. den Zulässigkeitsmangel zu beheben (vgl. Greger in Zöller, 31. Auflage 2016, § 139 Rn. 9; Vollkommer in Zöller, a.a.O., § 56 Rn. 4; Fritsche in Münchener Kommentar, ZPO, 5. Auflage 2016, § 139 Rn. 49, jeweils m.w.N.), lässt sich das Erfordernis der auf den Zivilprozess abstellenden frühzeitigen Hinweispflicht des § 139 Abs. 3 ZPO hinsichtlich der Prozess- und Rechtsbehelfsvoraussetzungen jedenfalls nicht ohne Weiteres auf den Verwaltungsprozess übertragen. Aus der im Befangenheitsgesuch und im Wiederaufnahmeantrag vom 21. Mai 2017 von der Klägerin in Bezug genommenen Besprechung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2013 (a.a.O.) durch das Institut für Wissen in der Wirtschaft (IWW) vom 1. November 2003 (,so wirkt sich die ZPO-Reform auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus‘) folgt nichts anderes.

Von Vorstehendem ausgehend, mag man über die entsprechende Anwendbarkeit des § 139 ZPO oder einzelner Regelungen des § 139 ZPO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren diskutieren können. Eine unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbare oder schlechterdings nicht mehr verständliche Rechtsanwendung, die den Schluss zulässt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht, kann der im Beschluss vom 8. Mai 2017 geäußerten Rechtsauffassung,,§ 139 ZPO findet im Verwaltungsprozess keine Anwendung“, aber nicht entnommen werden, zumal sich diese Rechtsausführung auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs bezieht, dessen Beachtung im Verwaltungsprozess schon aus § 108 Abs. 2 VwGO und zudem aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt. Die Ansicht der drei Richter des 15. Senats im Beschluss vom 8. Mai 2017, dass § 139 ZPO im Verwaltungsprozess keine Anwendung findet, beruht danach auf einer vertretbaren, nicht von sachfremden Erwägungen beeinflussten Anwendung des § 173 Satz 1 VwGO. Das Vorbringen der Klägerin mit Schriftsatz vom 5. Juni 2017, wonach der 2. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 25. Januar 2011 (Az. 2 ZB 09.30031 – juris Rn. 5) eine entsprechende Anwendung des § 139 Abs. 1 ZPO im Verwaltungsprozess bejaht habe, ist danach ungeachtet dessen ohne Belang, dass der 2. Senat lediglich auf die,Bezugnahme‘ bzw. den,Verweis‘ der Kläger in diesem Verfahren,auf § 173 VwGO i.V.m. § 139 Abs. 1 ZPO‘ hingewiesen und im Weiteren ausgeführt hat,,Verstöße gegen die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO oder die verfahrensrechtliche Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend erachteten Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO genannt sind‘ (zu § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG). Auf die im Verwaltungsprozess unmittelbar anwendbaren Vorschriften der § 86 Abs. 3 und § 104 Abs. 1 VwGO, die die richterlichen Hinweis- und Erörterungspflichten betreffen, stellt der Beschluss vom 8. Mai 2015 ausdrücklich ab.

b) Der Einwand der Klägerin, im Beschluss vom 8. Mai 2017 sei die erkennbar einschlägige Rechtsnorm des § 173 VwGO nicht in Betracht gezogen worden, trifft der Sache nach nicht zu. Da die Vorschriften der Zivilprozessordnung im Verwaltungsprozess – mit seiner eigenständigen und im Ergebnis vollständigen Verfahrensordnung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (vgl. Meissner/Steinbeiß-Winkelmann, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 173 Rn. 1, 12) – nur aufgrund von Spezialverweisungen oder eben aufgrund der subsidiären Generalverweisung des § 173 Satz 1 VwGO entsprechend anzuwenden sind, stellt die im Beschluss vom 8. Mai 2017 gegebene Begründung,,§ 139 ZPO findet im Verwaltungsprozess keine Anwendung‘, mangels einschlägiger Spezialverweisung zwar unausgesprochen, in der Sache aber eindeutig auf § 173 Satz 1 VwGO ab.“

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an.

b) Die Ablehnung der Zulassung der Berufung verletzt auch nicht den Justizgewährungsanspruch der Antragstellerin nach Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG bzw. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK.

Der Justizgewährungsanspruch gewährleistet das Recht auf Zugang zu den Gerichten und eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter (vgl. BVerfG, B.v. 29.9.2010 – 1 BvR 2649/06 – BVerfGK 18, 105 = juris Rn. 21 m. w. N). Für den Zivilprozess ergibt sich der allgemeine Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG, für den Verwaltungsprozess – wie hier – aus dem Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG. Die Rechtsschutzgarantie gewährleistet zwar keinen Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Rechtszuges. Hat der Gesetzgeber sich jedoch für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränkend ist eine Entscheidung insbesondere dann, wenn das Gericht ohne Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder deren Inhalt bei Auslegung und Anwendung in krasser Weise missdeutet (vgl. BVerfG, B.v. 19.10.2011 - 2 BvR 754/10 – ThürVBl 2012, 51 = juris Rn. 12; B.v. 4.7.2017 – BvR 2157/15 – juris Rn. 13 m.w.N. zur einer versagten Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 und 3 ZPO).

Das ist hier nicht der Fall. Bezüglich der von der Klägerin gerügten Nichtanwendung des § 139 ZPO wird auf die oben stehenden Ausführungen (vgl. oben 2. a)) Bezug genommen. Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung seien bereits deswegen erfüllt gewesen, weil sie im Antragsbegründungsschriftsatz sowohl einzelne tragende Rechtssätze als auch einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt habe, rügt die Klägerin der Sache nach, sie habe auch den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht. Das ist indes nicht der Fall. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat im Begründungsschriftsatz vom 25. März 2017 ausdrücklich nur einen Verfahrensmangel gerügt (vgl. den einleitenden Obersatz: „Den bereits gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung stütze ich im Namen und Auftrag meiner Frau Mandantin auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO:….“) und in der Sache eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht bemängelt.

Selbst wenn ihre Ausführungen, etwa bezüglich dessen, „was sie vorgebracht hätte, wenn sie vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils einen richterlichen Hinweis erhalten hätte“, als Rüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu verstehen gewesen wären, hätte dies aber nicht zum Erfolg des Antrags auf Zulassung der Berufung führen können. Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung und seine Auffassung, dass die Klage mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig sei, maßgeblich darauf gestützt, dass der Verwertung der erstrebten Baugenehmigung unausräumbare Hindernisse entgegenstünden, da die Klägerin hinsichtlich einer Teilfläche der für die Scheune benötigten Grundfläche weder Eigentümerin sei noch eine Bauerlaubnis des Landkreises Cham als Eigentümer der Fläche besitze und sich bezüglich der fehlenden Ausräumbarkeit dieses Hindernisses gegenüber den früheren Ablehnungen in den Bescheiden vom 21. Januar 2011 und 23. April 2014 keine neuen Umstände ergeben hätten. Diese Feststellung hat die Klägerin mit ihrem Vortrag, sie habe ihr Klageziel, die betreffende Fläche zu bebauen noch erreichen können, weil der Landkreis Cham die benötigte Grundfläche jederzeit an sie verkaufen oder deren Bebauung z.B. im Rahmen eines Miet- oder Pachtvertrags gestatten könne, angesichts der bisherigen Ablehnungshaltung des Landkreises Cham nicht schlüssig infrage gestellt. Die bloße theoretische Möglichkeit eines Eigentumserwerbs durch die Klägerin oder einer Gestattung durch den Grundstückseigentümer reicht unter diesen Umständen für die Annahme der Ausräumbarkeit des Hindernisses nicht aus.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens entspricht im Regelfall und so auch hier dem Streitwert des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt wird (vgl. BVerwG, B.v. 17.3.2015 – 5 A 1.15 u.a. – juris Rn. 4 f. m.w.N.).

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt unter Wiederaufgreifen des behördlichen Verfahrens die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Geräte-Abstell-Scheune.

Nach den Eingabeplänen soll die Scheune teilweise auf den in ihrem Eigentum stehenden Flächen, teilweise auf dem öffentlichen Straßengrund einer Kreisstraße errichtet werden. Mit Bescheid vom 31. Januar 2016 lehnte das Landratsamt Cham eine Sachentscheidung über den Bauantrag unter Hinweis darauf ab, dass für die Scheune bereits früher inhaltlich identische Bauanträge gestellt worden seien, die aufgrund rechtskräftiger Urteile des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. Dezember 2011 (Az. 2 K 11.355) bzw. vom 17. Juli 2014 (Az. RO 7 K 14.811) bestandskräftig abgelehnt worden seien. Die Sach- und Rechtslage habe sich gegenüber den bisherigen Entscheidungen nicht geändert.

Mit Urteil vom 26. Januar 2017 hat das Verwaltungsgericht die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Sie sei unzulässig. Bei dem Bescheid handle es sich um eine wiederholende Verfügung, gegen die eine Versagungsgegenklage zulässigerweise nicht erhoben werden könne. Unabhängig davon bestehe für die Verpflichtungsklage kein Rechtsschutzinteresse. Wie bereits in den vorangegangenen Urteilen ausgeführt worden sei, stünden der Verwertung der erstrebten Baugenehmigung unausräumbare Hindernisse entgegen, weil die Klägerin hinsichtlich einer Teilfläche des für die Scheune benötigten Grundes weder Eigentümerin sei noch eine Bauerlaubnis des Landkreises Cham als Eigentümer besitze. Zudem sei die Klage unbegründet, weil über die identischen Bauanträge durch bestandskräftige Bescheide entschieden worden sei. Der Beklagte habe deshalb zu Recht eine erneute Sachentscheidung abgelehnt. Mangels veränderter Umstände seien auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nicht erfüllt. Im Übrigen habe die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, weil durch das nicht privilegierte Vorhaben, das im Außenbereich errichtet werden solle, öffentliche Belange beeinträchtigt würden.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Der innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels aufgrund einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 124 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 2 VwGO) ist nicht gegeben. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe gegen die ihm obliegende Hinweis- und Erörterungspflicht verstoßen und damit zugleich eine mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht zu vereinbarende Überraschungsentscheidung getroffen, greift nicht durch.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, entscheidungserhebliche Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägung einzubeziehen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Gerichtsentscheidung frei von Fehlern ergeht, welche ihren Grund in einer Nichtberücksichtigung des Sach- oder Rechtsvortrags der Verfahrensbeteiligten haben. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verbietet auch, dass ein Beteiligter durch die angegriffene Entscheidung im Rechtssinne „überrascht“ wird. Eine das rechtliche Gehör verletzende Überraschungsentscheidung ist anzunehmen, wenn das Gericht im Urteil einen unter Verletzung der Hinweis- und Erörterungspflichten nach § 86 Abs. 3 und § 104 Abs. 1 VwGO (die von der Klägerin angeführte Bestimmung des § 139 ZPO findet im Verwaltungsprozess keine Anwendung) in der mündlichen Verhandlung nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat und damit dem Rechtsstreit eine Wende gegeben hat, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. Die Gewährung rechtlichen Gehörs setzt demnach voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Allerdings folgt aus dem Recht auf rechtliches Gehör keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts. Auch wird dem Gericht keine umfassende Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte abverlangt. Eine Überraschungsentscheidung liegt deswegen nicht vor, wenn sich die Gesichtspunkte, auf die sich das Gericht stützt, ohne Weiteres aus dem anzuwendenden Gesetz ergeben oder sich den Beteiligten sonst hätten aufdrängen müssen (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2010 - 1 B 10.248 - BayVBl 2011, 94 = juris Rn. 12; B.v. 11.1.2013 - 8 ZB 12.326 - juris Rn. 16 f. jeweils m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, dass die Klage unzulässig sei, maßgeblich darauf gestützt, dass das Rechtsschutzinteresse fehle, weil der Verwertung der erstrebten Baugenehmigung unausräumbare Hindernisse entgegenstünden. Die Klägerin sei hinsichtlich einer Teilfläche der für die Scheune benötigten Grundfläche weder Eigentümerin noch besitze sie eine Bauerlaubnis des Landkreises Cham als Eigentümer der Fläche. Aus dem Umstand, dass das Gericht vor oder in der mündlichen Verhandlung, zu der die Klägerin ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht erschienen ist, hierauf nicht ausdrücklich hingewiesen hat, folgt keine Verletzung der richterlichen Hinweis- und Erörterungspflicht. Denn auf diesen Gesichtspunkt hat das Verwaltungsgericht bereits seine Entscheidungen vom 1. Dezember 2011 (Az. 2 K 11.355) bzw. vom 17. Juli 2014 (Az. RO 7 K 14.811) gestützt. Auch in diesen Entscheidungen hat das Verwaltungsgericht die Klage im Hinblick auf das fehlende Grundeigentum der Klägerin an der zur Überbauung vorgesehenen Fläche und die fehlende Bauerlaubnis sowie auf die fehlende Verkaufsbereitschaft des Landkreises als Grundstückseigentümer mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig angesehen. Da der Gesichtspunkt somit für die Klägerin nicht neu war und sie im gerichtlichen Verfahren auch nicht geltend gemacht hat, dass sich nach der bestandskräftigen Ablehnung der inhaltlich gleichen Bauanträge eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben hätte, musste sie - auch ohne gesonderten richterlichen Hinweis - damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht die Klage wiederum aus diesem Grund abweisen würde.

Soweit das Verwaltungsgericht zur Begründung der Annahme des mangelnden Rechtsschutzinteresses weiterhin angeführt hat, bei dem streitgegenständlichen Bescheid handle es sich um eine wiederholende Verfügung, gegen die keine Versagungsgegenklage erhoben werden könne, ist dies für die Entscheidung über den Zulassungsantrag unerheblich. Ist das angefochtene Urteil nämlich auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt (kumulative Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 17 m.w.N.). Das ist im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen zur Frage des Rechtsschutzinteresses hier nicht der Fall. Gleiches gilt hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die Klage auch unbegründet sei.

Soweit sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 1. Mai 2017 nunmehr auch gegen die Ablehnung ihres Antrags vom 22. Februar 2017 auf Wiederaufgreifen des Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 51 BayVwVfG durch Bescheid des Landratsamts vom 4. April 2017 wendet, kann dies schon deswegen nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil der Bescheid nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag, gegen den die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. Über den Antrag auf Aussetzung des Zulassungsverfahrens nach § 94 VwGO war nicht mehr zu entscheiden, weil die Klägerin im Schriftsatz vom 1. Mai 2017 zu erkennen gegeben hat, dass sie wegen des Wegfalls des Aussetzungsgrundes an einer Aussetzung nicht mehr interessiert ist, und damit den Antrag zurückgenommen hat.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

Ist eine bei der Verhandlung beteiligte Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Verhandlung entfernt worden, so kann auf Antrag gegen sie in gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie freiwillig sich entfernt hätte.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.

(2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden oder eine von dem Vorsitzenden oder einem Gerichtsmitglied gestellte Frage von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere

1.
die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden und einen Vergleich entgegennehmen;
2.
den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
3.
Auskünfte einholen;
4.
die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen;
5.
das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 95 gilt entsprechend;
6.
Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.
7.
(weggefallen)

(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, daß das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt das Wiederaufgreifen des vermögensrechtlichen Verfahrens betreffend die im S.-Kreis belegenen, früher im Eigentum des Erbprinzen H. R. stehenden und im Zuge der Bodenreform enteigneten Grundstücke einschließlich des Schlosses E., nachdem ihre Klage auf Restitution - unter anderem - dieser Grundstücke erfolglos geblieben war (vgl. VG Gera, Urteil vom 26. Januar 2005 - 2 K 1470/96 GE - ZOV 2005, 337; BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 8 B 44.05 - juris). Ihrem Antrag auf Wiederaufgreifen des Restitutionsverfahrens gemäß § 51 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685), waren ein Schreiben der Allrussischen Organisation der Kriegs- und Militärdienstveteranen vom 20. Januar 2012 und ein Anlagenkonvolut mit verschiedenen älteren Unterlagen beigefügt. Mit Bescheid vom 21. November 2012 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Gera abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2

Die Beschwerde der Klägerin, die sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft und Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, hat keinen Erfolg.

3

1. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur, wenn im angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 28. Juli 2005 - 8 B 44.05 - juris Rn. 2).

4

a) Die von der Klägerin aufgeworfene Frage:

"Kann der vom Verwaltungsgericht angenommene enge strafrechtliche Urkundsbegriff auch in einem verwaltungsrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren gelten oder ist der Urkundsbegriff in einem weiteren Sinn zu verstehen, nämlich dass auch sonstige schriftliche Beweismittel [,] auch Abschriften [,] unter den Urkundsbegriff fallen können, sodass eine Fälschung möglich ist und nachgewiesen werden kann",

erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Soweit sie im Revisionsverfahren erheblich werden könnte, ist sie nicht klärungsbedürftig, weil sie sich ohne Weiteres anhand des Gesetzes und der bisherigen Rechtsprechung beantworten lässt.

5

Die Frage nach dem Urkundenbegriff in Bezug auf § 51 Abs. 1 ThürVwVfG soll der Klägerin den Nachweis eröffnen, dass die im vorangegangenen Verfahren vom Beklagten in Ablichtung vorgelegte deutsche Übersetzung des Schreibens der Finanzverwaltung der SMAD - Abteilung für Vermögenskontrolle - vom 11. Mai 1949, "gez. B.", und die ebenfalls als Ablichtung vorgelegte "Weimarer Liste" ge- oder verfälscht wurden und deshalb die auf diese Schriftstücke gestützte Würdigung des rechtskräftigen Urteils, ein konkretes Enteignungsverbot zugunsten des Erbprinzen habe im Enteignungszeitpunkt nicht (mehr) bestanden, nicht tragen können.

6

Im angestrebten Revisionsverfahren wäre die aufgeworfene Frage nur erheblich, soweit das Verwaltungsgericht den Wiederaufgreifensgrund der Urkundenfälschung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwVfG i.V.m. § 580 Nr. 2 ZPO verneint hat. Soweit es einen Anspruch der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen neuer Beweismittel nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 ThürVwVfG abgelehnt und dies auf Ausführungen zum Schreiben vom 11. Mai 1949 gestützt hat, argumentiert es nicht mit dem Fehlen der Urkundeneigenschaft der Ablichtung. Vielmehr stellt es entscheidungstragend darauf ab, dass die behauptete Fälschung durch die dazu vorgelegten Beweismittel nicht belegt sei.

7

Die Auslegung des Urkundenbegriffs gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwVfG i.V.m. § 580 Nr. 2 ZPO bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie sich, soweit erheblich, ohne Weiteres aus dem Gesetz und der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt. § 51 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwVfG verweist ausdrücklich und ausschließlich auf Restitutionsgründe gemäß § 580 ZPO. Dazu zählt nach der vom Verwaltungsgericht angewendeten Nr. 2 dieser Vorschrift, dass eine Urkunde, auf die das rechtskräftige Urteil im vorherigen Verfahren gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war. Damit verweist § 580 Nr. 2 ZPO auf die Urkundenfälschungsdelikte gemäß §§ 267 ff. StGB, die als taugliches Objekt eine Urkunde im strafrechtlichen Sinne voraussetzen (vgl. BFH, Beschluss vom 7. November 1969 - III K 1/69 - BFHE 97, 502 <503 f.>; Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 580 Rn. 9). Einfache Abschriften wie unbeglaubigte Ablichtungen sind daher keine Urkunden im Sinne dieser Norm.

8

Ob der Urkundenbegriff des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO weiter zu verstehen ist und einfache Abschriften einschließt (dazu vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 580 Rn. 16), wäre für das Revisionsverfahren unerheblich. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO wäre auf die Ablichtung der Übersetzung des Schreibens vom 11. Mai 1949 und die Ablichtungen der "Weimarer Listen" nicht anzuwenden, weil die Klägerin diese Schriftstücke nicht erst nach rechtskräftigem Abschluss des vorherigen Restitutionsverfahrens aufgefunden hat oder verwenden konnte. Die Schriftstücke waren vielmehr bereits Gegenstand des vorherigen Verfahrens.

9

b) Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe eine Änderung der Sachlage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwVfG und das Vorliegen neuer, zur Herbeiführung einer ihr günstigeren Entscheidung geeigneter Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 ThürVwVfG zu Unrecht verneint, arbeitet sie keine bestimmte abstrakte Rechtsfrage heraus. Sie beanstandet lediglich die ihres Erachtens unzutreffende Anwendung der genannten Vorschriften und der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung im konkreten Fall.

10

Eine Umdeutung in eine Divergenzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt nicht in Betracht. Die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO sind auch insoweit nicht erfüllt, da die Beschwerdebegründung keinen Rechtssatzwiderspruch zwischen dem angegriffenen Urteil und einer (angeblichen) Divergenzentscheidung aufzeigt.

11

2. Die geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen ebenfalls nicht vor.

12

a) Zu Unrecht rügt die Klägerin, das angegriffene Urteil sei entgegen § 117 Abs. 2 Nr. 4 und 5 VwGO nicht mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehen und leide daher an einem Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 138 [Nr. 6] VwGO.

13

Den Anforderungen des § 117 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genügt eine Entscheidung, wenn sie den ihr zugrunde liegenden Sach- und Streitstand auf der Grundlage des Akteninhalts sowie das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung gedrängt darstellt. Das ist hier geschehen. Einwände gegen die Richtigkeit des Tatbestands sind nicht geeignet, einen Verstoß gegen § 117 Abs. 2 Nr. 4 VwGO darzulegen. Sie hätten gemäß § 119 Abs. 1 VwGO nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung geltend gemacht werden können, der hier nicht gestellt wurde.

14

Das Erfordernis, dem Urteil Entscheidungsgründe beizugeben (§ 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), ist ebenfalls erfüllt. Dazu genügt, dass die Entscheidungsgründe darüber informieren, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung maßgebend waren, sodass diese im Rechtsmittelverfahren überprüft werden kann (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 1 C 11.10 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 53 Rn. 22; Beschluss vom 25. September 2013 - 1 B 8.13 - juris Rn. 16). Die Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils benennen die maßgeblichen Rechtsgrundlagen der Entscheidung und legen die tragenden Erwägungen der Vorinstanz zu allen wesentlichen Teilen des Streitgegenstands geordnet und verständlich dar. Der wiederholte Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidungsgründe vollständig und ungeprüft früheren Entscheidungen entnommen, bezeichnet keinen Verstoß gegen § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Er rügt der Sache nach die Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO sowie einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz.

15

b) Die Gehörsrüge ist teils nicht prozessordnungsgemäß nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO substantiiert und im Übrigen unbegründet.

16

Eine Gehörsverletzung ist nicht mit dem Vortrag dargetan, das Gericht habe die Akten und Beiakten des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens - 2 K 1470/96 Ge - und anderer vermögensrechtlicher Verfahren der Klägerin ohne vorherigen Hinweis und ohne Angabe der daraus zu verwertenden Schriftstücke beigezogen und zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht sowie überdies den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Power-Point-Präsentation verwehrt und zu Unrecht keinen Sachverständigenbeweis erhoben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein frühzeitiger Hinweis auf die Beiziehung der Akten oder auf daraus zu verwertende Unterlagen erforderlich gewesen wäre, oder ob die Klägerin im Streit um die Wiederaufnahme des vermögensrechtlichen Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 ThürVwVfG auch ohne solche Hinweise mit der naheliegenden Beiziehung der Akten des Ausgangsverfahrens und eines damit zusammenhängenden Verfahrens zum Verhandlungstermin am 21. April 2015 rechnen und in Betracht ziehen musste, dass der Inhalt dieser Akten bei der Prüfung einer entscheidungserheblichen Änderung der Sach- oder Beweislage berücksichtigt werden würde. Dahinstehen kann auch, ob die im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. März 2016 - I ZR 245/14 - (juris Rn. 17 ff.) aus § 139 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO hergeleiteten Hinweispflichten trotz der speziellen Regelungen in § 86 Abs. 2 und § 108 Abs. 2 VwGO gemäß § 173 VwGO entsprechend gelten, und ob gegebenenfalls die Pflicht, die Absicht der Verwertung beigezogener Akten zu Beweiszwecken spätestens im Verhandlungstermin deutlich zu machen, durch die protokollierten Hinweise und die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. April 2015 erfüllt wurde. Ebenso wenig muss geklärt werden, ob das Verwaltungsgericht den Anregungen der Klägerin bezüglich der Hinzuziehung eines Sachverständigen und der Power-Point-Präsentation hätte nachkommen müssen. Auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann sich jedenfalls nur berufen, wer zuvor (erfolglos) sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, ausgeschöpft hat (BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1987 - 2 BvR 314/86 - BVerfGE 74, 220 <225> m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 - 1 B 3.08 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 70 Rn. 9). Das haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterlassen, weil sie ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 21. April 2015 weder einen Vertagungsantrag zwecks Einsichtnahme in die beigezogenen Akten noch förmliche Beweisanträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens oder, bezüglich der von ihnen angebotenen Power-Point-Präsentation, auf entsprechende Einnahme des Augenscheins gestellt haben. Soweit die Klägerin beanstandet, ihr Vortrag und der Sachverhalt seien verkürzt dargestellt worden, übersieht sie, dass die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs das Gericht nicht verpflichtet, sich mit allen Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens ausdrücklich auseinanderzusetzen. Dass das Verwaltungsgericht Vorbringen übergangen hätte, auf das es nach seiner eigenen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung - und nicht nur nach derjenigen der Klägerin - ankam, wird nicht substantiiert gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO vorgetragen.

17

c) Die Rüge selektiver Beweiswürdigung und unvollständiger und fehlerhafter Sachverhaltsdarstellung, mit der die Klägerin sinngemäß eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes gemäß § 108 Abs. 1 VwGO geltend macht, greift ebenfalls nicht durch. Soweit die Klägerin eine detailliertere Auseinandersetzung mit dem Streitstoff und der von ihr angegriffenen Beweiswürdigung der rechtskräftigen Entscheidung im vorherigen Verfahren vermisst, übersieht sie, dass Verfahrensfehler auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des angegriffenen Urteils zu prüfen sind, und dass Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens allein das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen im Sinne des § 51 Abs. 1 ThürVwVfG, nicht aber eine Restitutionsklage gegen das rechtskräftige Urteil im vorangegangenen vermögensrechtlichen Verfahren ist. Die sinngemäß erhobenen Verfahrensrügen gegen die Beweiswürdigung in vorangegangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts können ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein.

18

Auch mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe aufgrund der vorgelegten Ablichtung nicht von der Existenz eines Schreibens des russischen Generals B. vom 11. Mai 1949 ausgehen dürfen, zeigt die Klägerin keinen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 VwGO auf. Sie stellt der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung der vorgelegten Schriftstücke, insbesondere des genannten Schreibens und der "Moskauer" sowie der "Weimarer Liste", lediglich die eigene, abweichende Beweiswürdigung gegenüber. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe die vom Beklagten vorgelegte "Fassung" der "Weimarer Liste" zu Unrecht als endgültige Fassung des SMATh-Befehls Nr. 56 bezeichnet, zeigt keine Verwechslung entscheidungsrelevanter Elemente des Prozessstoffs auf, sondern betrifft nur die Frage, ob die nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe gemeinte Aktualisierung der Gegenstände des Schutzversprechens durch eine Liste, die den Erbprinzen nicht (mehr) aufführt, zu Recht als Neufassung des Schutzbefehls bezeichnet wurde oder richtiger als Neufassung nur der Schutzliste hätte bezeichnet werden müssen. Dies ist eine Frage der materiell-rechtlichen Würdigung, die nicht Gegenstand der Verfahrensrüge sein kann.

19

Dass dem Abstellen auf den Inhalt der "Weimarer Liste" eine Verletzung von Beweisregeln zugrunde liegt, ist ebenfalls nicht dargelegt. Ausführungen zum Beweiswert der "Moskauer Liste" gemäß § 418 ZPO i.V.m. §§ 98, 173 Satz 1 VwGO genügen dazu nicht. Selbst wenn nach diesen Vorschriften nicht nur von der Echtheit, sondern überdies von der Richtigkeit der genannten Liste auszugehen wäre, würde dies den Beweiswert von Schriftstücken wie der Ablichtung der "Weimarer Liste", die als Indiz für das Fehlen eines konkreten Enteignungsverbots im Enteignungszeitpunkt vorgelegt wurde, nicht präjudizieren. Deren Würdigung und die Beurteilung, ob für die Zulässigkeit der Enteignung aus sowjetischer Sicht die erste oder die zweite Liste maßgeblich war, unterliegt nach § 108 Abs. 1 VwGO vielmehr der freien Beweiswürdigung. Dass das Verwaltungsgericht deren Grenzen durch einen Verstoß gegen die Denkgesetze überschritten hätte, legt die Beschwerdebegründung nicht dar. Dazu genügt nicht, die vom Verwaltungsgericht gezogenen Schlüsse als zweifelhaft oder unwahrscheinlich darzustellen. Vielmehr hätte dargetan werden müssen, dass sie aus Gründen der Logik schlechterdings unmöglich waren (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 6. März 2008 - 7 B 13.08 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 54 Rn. 8 m.w.N.). Das ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.

20

d) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Amtsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, weil es im rechtskräftig abgeschlossenen vorherigen Verfahren vorgelegte Beweismittel auch im gegenwärtigen Verfahren berücksichtigt habe, ist ebenfalls unsubstantiiert und auch in der Sache nicht berechtigt. Nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz konnte die Frage, ob neue vorgelegte Beweismittel geeignet waren, zu einer der Klägerin günstigeren Entscheidung über ihr Restitutionsbegehren zu führen, nicht ohne Berücksichtigung des Inhalts der rechtskräftigen Entscheidung in dem nach Auffassung der Klägerin wiederaufzugreifenden vermögensrechtlichen Verfahren beurteilt werden. Dies schließt eine Berücksichtigung der damaligen tatsächlichen Feststellungen und der ihnen zugrunde liegenden Beweismittel mit ein.

21

e) Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz fairen Verfahrens missachtet, geht, soweit er nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO substantiiert wird, nicht über die bereits erörterten Rügen der Gehörsverletzung und des Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz und die Amtsaufklärungspflicht hinaus. Deshalb kann auf die Ausführungen dazu verwiesen werden.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

23

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2010 - BVerwG 2 B 62.09 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.

...

Gründe

A.

1

Der Beschwerdeführer, dem von den Disziplinargerichten das Ruhegehalt aberkannt wurde, wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht.

I.

2

Der Beschwerdeführer war seit 1975 - seit 1993 als verbeamteter Professor - an einer Musikhochschule in Thüringen tätig. Im Juni 2003 erhob der Freistaat Thüringen nach Durchführung eines disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer Disziplinarklage zum Verwaltungsgericht wegen des Vorwurfs sexueller Belästigung und beantragte seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

3

1. Nachdem der Beschwerdeführer während des anhängigen gerichtlichen Verfahrens mit Ablauf des April 2006 in den Ruhestand getreten war, änderte der Freistaat im Mai 2006 seine Klage und beantragte nunmehr die Aberkennung des Ruhegehaltes. Diesem Antrag entsprach das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Mai 2007. Die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe der sexuellen Belästigung seien durch die Zeugenvernehmungen erwiesen. Das Dienstvergehen wiege so schwer, dass es die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme erforderlich mache.

4

2. Die Berufung des Beschwerdeführers wies das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. November 2008 zurück. Der Ausspruch einer milderen Disziplinarmaßnahme sei auch nicht durch die Dauer des Disziplinarverfahrens gerechtfertigt; die Entfernung aus dem Dienst beziehungsweise die Aberkennung des Ruhegehaltes knüpfe an die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu dem Beamten an. Für die Berücksichtigung der Dauer des Disziplinarverfahrens bestehe insoweit kein Raum. Die Revision wurde nicht zugelassen.

5

3. Gegen die Nichtzulassung der Revision erhob der Beschwerdeführer Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht, zu deren Begründung er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie einen Verfahrensmangel geltend machte. Die annähernd vierjährige Dauer des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens könne in keinem Fall mehr als angemessen angesehen werden und verstoße gegen das in Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - garantierte Recht auf ein faires Verfahren.

6

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 16. Februar 2010 als unbegründet zurück (veröffentlicht u.a. bei Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 9). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sei nicht im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens wegen einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK begründet. Es sei in der Rechtsprechung geklärt, dass eine überlange Verfahrensdauer nicht entlastend berücksichtigt werden könne, wenn der Beamte - wie hier - durch sein Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstört habe. Auch in Bezug auf Art. 6 Abs. 1 EMRK habe die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil diese Vorschrift nach der Rechtsprechung der Konventionsorgane und der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf disziplinarische Maßnahmen gegen Beamte keine Anwendung finde.

II.

7

Mit seiner gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz. Entgegen der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Verletzung seines in Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierten Rechts auf die Erlangung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Frist zuzulassen gewesen.

III.

8

Das Bundesverfassungsgericht hat der Bundesregierung und dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

B.

9

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt im Sinne des § 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG. Der Verfassungsbeschwerde ist von der Kammer stattzugeben, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

10

Der angegriffene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

I.

11

Für das Disziplinarverfahren ergibt sich das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, soweit die Disziplinarbefugnis nicht durch die Disziplinarbehörden, sondern - dem Strafprozess vergleichbar - durch die als Disziplinargerichtsbarkeit fungierenden Verwaltungsgerichte ausgeübt wird (vgl. zur strafprozessualen Situation BVerfGE 112, 185 <207 f.>).

12

Die Rechtsschutzgarantie gewährleistet zwar keinen Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Rechtszuges (vgl. BVerfGE 92, 365 <410>; 104, 220 <231>; stRspr). Hat der Gesetzgeber sich jedoch für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 78, 88 <99>; 84, 366 <369 f.>; 104, 220 <232>; 112, 185 <207 f.>). Dies ist insbesondere der Fall bei einer den Zugang zur nächsten Instanz erschwerende Auslegung und Anwendung des einschlägigen Verfahrensrechts, die schlechterdings nicht mehr vertretbar ist und sich danach als objektiv willkürlich erweist (vgl. BVerfGK 12, 341 <343 f.>).

II.

13

Das Bundesverwaltungsgericht hat § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung) in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise falsch angewendet und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt.

14

1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Sache zu, wenn sie eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche, noch ungeklärte Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Klärungsbedürftig sind solche entscheidungserheblichen Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind. Hat das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsfrage bereits geklärt, kann sich weiterer Klärungsbedarf ergeben, wenn neue Argumente ins Feld geführt werden, die das Bundesverwaltungsgericht zu einer Überprüfung seiner Auffassung veranlassen könnten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06 -, juris, Rn. 29 m.w.N.).

15

2. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob und wenn ja inwiefern eine konventionswidrig überlange Verfahrensdauer im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Disziplinarverfahrens zugunsten des Beamten berücksichtigt werden kann, obwohl ohne Berücksichtigung der Verfahrensdauer ein endgültiger Vertrauensverlust festzustellen wäre und der Beamte aus dem Dienst entfernt werden müsste, wurde vom Bundesverwaltungsgericht in schlechterdings nicht mehr vertretbarer Weise verneint.

16

a) Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle sind völkerrechtliche Verträge, die innerhalb der deutschen Rechtsordnung - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - im Range eines Bundesgesetzes stehen (vgl. BVerfGE 111, 307 <315 ff.>; BVerfGK 10, 234 <239 f.>). Deutsche Gerichte haben die Konvention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden. Auch die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss zumindest zur Kenntnis genommen werden und in den Willensbildungsprozess des zu einer Entscheidung berufenen Gerichts einfließen (vgl. BVerfGE 111, 307 <324>).

17

In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist seit der Entscheidung der Großen Kammer in der Rechtssache Eskelinen u.a. ./. Finnland (Urteil vom 19. April 2007 - 63235/00 -) geklärt, dass beamtenrechtliche Streitigkeiten dem Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK in seinem zivilrechtlichen Aspekt unterliegen, soweit der Staat nicht ausnahmsweise jeglichen gerichtlichen Rechtsschutz für solche Streitigkeiten ausgeschlossen hat und ausschließen durfte (vgl. a.a.O., Rn. 50 ff., 62). Wie durch die folgende Kammerrechtsprechung klargestellt wurde, gilt dies auch für beamtenrechtliche Disziplinarverfahren (vgl. EGMR, Urteil vom 30. September 2008 - 37829/05 -, Yilmaz ./. Türkei, Rn. 4, 19; Urteil vom 5. Februar 2009 - 22330/05 -, Olujic ./. Kroatien, Rn. 5, 34 ff., 44). Zuletzt stellte der Gerichtshof eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK wegen überlanger Verfahrensdauer in einer beamtenrechtlichen Disziplinarstreitigkeit durch die Bundesrepublik Deutschland fest (Urteil vom 16. Juli 2009 - 8453/04 -, Bayer ./. Deutschland, Rn. 37 ff.; veröffentlicht in nichtamtlicher deutscher Übersetzung in NVwZ 2010, S. 1015).

18

b) Angesichts dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte durfte das Bundesverwaltungsgericht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf eine etwaige Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht ohne Auseinandersetzung mit der genannten Rechtsprechung mit der Behauptung verneinen, Art. 6 Abs. 1 EMRK sei im deutschen Disziplinarverfahren schon nicht anwendbar. Der angegriffene Beschluss lässt eine Befassung mit der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vollständig vermissen und bezieht sich ausschließlich auf ältere, mittlerweile überholte Entscheidungen und Literaturnachweise. Die Verneinung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO durch das Bundesverwaltungsgericht war danach unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und damit willkürlich.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.