Zivilprozessordnung - ZPO | § 158 Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
Ist eine bei der Verhandlung beteiligte Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Verhandlung entfernt worden, so kann auf Antrag gegen sie in gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie freiwillig sich entfernt hätte.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 28.09.2017 00:00
Tenor
I. Der Nichtigkeitsantrag gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 2017 Az. 15 ZB 17.445 wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens.
III. Der Strei
published on 17.11.2016 00:00
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über ihr Abfindungsguthaben per 31.12.2012 durch Vorlage der Ermittlungsberechnungen des von der Beklagten bestellten Wirtschaftsprüfers zu erteilen.
2. Die Widerklage wird als derzei
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