Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 04. Aug. 2016 - 8 B 24/15
Gericht
Gründe
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Die Klägerin begehrt das Wiederaufgreifen des vermögensrechtlichen Verfahrens betreffend die im S.-Kreis belegenen, früher im Eigentum des Erbprinzen H. R. stehenden und im Zuge der Bodenreform enteigneten Grundstücke einschließlich des Schlosses E., nachdem ihre Klage auf Restitution - unter anderem - dieser Grundstücke erfolglos geblieben war (vgl. VG Gera, Urteil vom 26. Januar 2005 - 2 K 1470/96 GE - ZOV 2005, 337; BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 8 B 44.05 - juris). Ihrem Antrag auf Wiederaufgreifen des Restitutionsverfahrens gemäß § 51 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685), waren ein Schreiben der Allrussischen Organisation der Kriegs- und Militärdienstveteranen vom 20. Januar 2012 und ein Anlagenkonvolut mit verschiedenen älteren Unterlagen beigefügt. Mit Bescheid vom 21. November 2012 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Gera abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
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Die Beschwerde der Klägerin, die sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft und Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, hat keinen Erfolg.
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1. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur, wenn im angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 28. Juli 2005 - 8 B 44.05 - juris Rn. 2).
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a) Die von der Klägerin aufgeworfene Frage:
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"Kann der vom Verwaltungsgericht angenommene enge strafrechtliche Urkundsbegriff auch in einem verwaltungsrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren gelten oder ist der Urkundsbegriff in einem weiteren Sinn zu verstehen, nämlich dass auch sonstige schriftliche Beweismittel [,] auch Abschriften [,] unter den Urkundsbegriff fallen können, sodass eine Fälschung möglich ist und nachgewiesen werden kann",
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erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Soweit sie im Revisionsverfahren erheblich werden könnte, ist sie nicht klärungsbedürftig, weil sie sich ohne Weiteres anhand des Gesetzes und der bisherigen Rechtsprechung beantworten lässt.
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Die Frage nach dem Urkundenbegriff in Bezug auf § 51 Abs. 1 ThürVwVfG soll der Klägerin den Nachweis eröffnen, dass die im vorangegangenen Verfahren vom Beklagten in Ablichtung vorgelegte deutsche Übersetzung des Schreibens der Finanzverwaltung der SMAD - Abteilung für Vermögenskontrolle - vom 11. Mai 1949, "gez. B.", und die ebenfalls als Ablichtung vorgelegte "Weimarer Liste" ge- oder verfälscht wurden und deshalb die auf diese Schriftstücke gestützte Würdigung des rechtskräftigen Urteils, ein konkretes Enteignungsverbot zugunsten des Erbprinzen habe im Enteignungszeitpunkt nicht (mehr) bestanden, nicht tragen können.
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Im angestrebten Revisionsverfahren wäre die aufgeworfene Frage nur erheblich, soweit das Verwaltungsgericht den Wiederaufgreifensgrund der Urkundenfälschung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwVfG i.V.m. § 580 Nr. 2 ZPO verneint hat. Soweit es einen Anspruch der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen neuer Beweismittel nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 ThürVwVfG abgelehnt und dies auf Ausführungen zum Schreiben vom 11. Mai 1949 gestützt hat, argumentiert es nicht mit dem Fehlen der Urkundeneigenschaft der Ablichtung. Vielmehr stellt es entscheidungstragend darauf ab, dass die behauptete Fälschung durch die dazu vorgelegten Beweismittel nicht belegt sei.
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Die Auslegung des Urkundenbegriffs gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwVfG i.V.m. § 580 Nr. 2 ZPO bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie sich, soweit erheblich, ohne Weiteres aus dem Gesetz und der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt. § 51 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwVfG verweist ausdrücklich und ausschließlich auf Restitutionsgründe gemäß § 580 ZPO. Dazu zählt nach der vom Verwaltungsgericht angewendeten Nr. 2 dieser Vorschrift, dass eine Urkunde, auf die das rechtskräftige Urteil im vorherigen Verfahren gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war. Damit verweist § 580 Nr. 2 ZPO auf die Urkundenfälschungsdelikte gemäß §§ 267 ff. StGB, die als taugliches Objekt eine Urkunde im strafrechtlichen Sinne voraussetzen (vgl. BFH, Beschluss vom 7. November 1969 - III K 1/69 - BFHE 97, 502 <503 f.>; Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 580 Rn. 9). Einfache Abschriften wie unbeglaubigte Ablichtungen sind daher keine Urkunden im Sinne dieser Norm.
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Ob der Urkundenbegriff des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO weiter zu verstehen ist und einfache Abschriften einschließt (dazu vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 580 Rn. 16), wäre für das Revisionsverfahren unerheblich. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO wäre auf die Ablichtung der Übersetzung des Schreibens vom 11. Mai 1949 und die Ablichtungen der "Weimarer Listen" nicht anzuwenden, weil die Klägerin diese Schriftstücke nicht erst nach rechtskräftigem Abschluss des vorherigen Restitutionsverfahrens aufgefunden hat oder verwenden konnte. Die Schriftstücke waren vielmehr bereits Gegenstand des vorherigen Verfahrens.
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b) Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe eine Änderung der Sachlage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwVfG und das Vorliegen neuer, zur Herbeiführung einer ihr günstigeren Entscheidung geeigneter Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 ThürVwVfG zu Unrecht verneint, arbeitet sie keine bestimmte abstrakte Rechtsfrage heraus. Sie beanstandet lediglich die ihres Erachtens unzutreffende Anwendung der genannten Vorschriften und der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung im konkreten Fall.
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Eine Umdeutung in eine Divergenzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt nicht in Betracht. Die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO sind auch insoweit nicht erfüllt, da die Beschwerdebegründung keinen Rechtssatzwiderspruch zwischen dem angegriffenen Urteil und einer (angeblichen) Divergenzentscheidung aufzeigt.
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2. Die geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen ebenfalls nicht vor.
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a) Zu Unrecht rügt die Klägerin, das angegriffene Urteil sei entgegen § 117 Abs. 2 Nr. 4 und 5 VwGO nicht mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehen und leide daher an einem Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 138 [Nr. 6] VwGO.
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Den Anforderungen des § 117 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genügt eine Entscheidung, wenn sie den ihr zugrunde liegenden Sach- und Streitstand auf der Grundlage des Akteninhalts sowie das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung gedrängt darstellt. Das ist hier geschehen. Einwände gegen die Richtigkeit des Tatbestands sind nicht geeignet, einen Verstoß gegen § 117 Abs. 2 Nr. 4 VwGO darzulegen. Sie hätten gemäß § 119 Abs. 1 VwGO nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung geltend gemacht werden können, der hier nicht gestellt wurde.
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Das Erfordernis, dem Urteil Entscheidungsgründe beizugeben (§ 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), ist ebenfalls erfüllt. Dazu genügt, dass die Entscheidungsgründe darüber informieren, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung maßgebend waren, sodass diese im Rechtsmittelverfahren überprüft werden kann (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 1 C 11.10 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 53 Rn. 22; Beschluss vom 25. September 2013 - 1 B 8.13 - juris Rn. 16). Die Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils benennen die maßgeblichen Rechtsgrundlagen der Entscheidung und legen die tragenden Erwägungen der Vorinstanz zu allen wesentlichen Teilen des Streitgegenstands geordnet und verständlich dar. Der wiederholte Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidungsgründe vollständig und ungeprüft früheren Entscheidungen entnommen, bezeichnet keinen Verstoß gegen § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Er rügt der Sache nach die Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO sowie einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz.
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b) Die Gehörsrüge ist teils nicht prozessordnungsgemäß nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO substantiiert und im Übrigen unbegründet.
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Eine Gehörsverletzung ist nicht mit dem Vortrag dargetan, das Gericht habe die Akten und Beiakten des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens - 2 K 1470/96 Ge - und anderer vermögensrechtlicher Verfahren der Klägerin ohne vorherigen Hinweis und ohne Angabe der daraus zu verwertenden Schriftstücke beigezogen und zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht sowie überdies den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Power-Point-Präsentation verwehrt und zu Unrecht keinen Sachverständigenbeweis erhoben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein frühzeitiger Hinweis auf die Beiziehung der Akten oder auf daraus zu verwertende Unterlagen erforderlich gewesen wäre, oder ob die Klägerin im Streit um die Wiederaufnahme des vermögensrechtlichen Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 ThürVwVfG auch ohne solche Hinweise mit der naheliegenden Beiziehung der Akten des Ausgangsverfahrens und eines damit zusammenhängenden Verfahrens zum Verhandlungstermin am 21. April 2015 rechnen und in Betracht ziehen musste, dass der Inhalt dieser Akten bei der Prüfung einer entscheidungserheblichen Änderung der Sach- oder Beweislage berücksichtigt werden würde. Dahinstehen kann auch, ob die im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. März 2016 - I ZR 245/14 - (juris Rn. 17 ff.) aus § 139 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO hergeleiteten Hinweispflichten trotz der speziellen Regelungen in § 86 Abs. 2 und § 108 Abs. 2 VwGO gemäß § 173 VwGO entsprechend gelten, und ob gegebenenfalls die Pflicht, die Absicht der Verwertung beigezogener Akten zu Beweiszwecken spätestens im Verhandlungstermin deutlich zu machen, durch die protokollierten Hinweise und die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. April 2015 erfüllt wurde. Ebenso wenig muss geklärt werden, ob das Verwaltungsgericht den Anregungen der Klägerin bezüglich der Hinzuziehung eines Sachverständigen und der Power-Point-Präsentation hätte nachkommen müssen. Auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann sich jedenfalls nur berufen, wer zuvor (erfolglos) sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, ausgeschöpft hat (BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1987 - 2 BvR 314/86 - BVerfGE 74, 220 <225> m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 - 1 B 3.08 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 70 Rn. 9). Das haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterlassen, weil sie ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 21. April 2015 weder einen Vertagungsantrag zwecks Einsichtnahme in die beigezogenen Akten noch förmliche Beweisanträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens oder, bezüglich der von ihnen angebotenen Power-Point-Präsentation, auf entsprechende Einnahme des Augenscheins gestellt haben. Soweit die Klägerin beanstandet, ihr Vortrag und der Sachverhalt seien verkürzt dargestellt worden, übersieht sie, dass die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs das Gericht nicht verpflichtet, sich mit allen Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens ausdrücklich auseinanderzusetzen. Dass das Verwaltungsgericht Vorbringen übergangen hätte, auf das es nach seiner eigenen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung - und nicht nur nach derjenigen der Klägerin - ankam, wird nicht substantiiert gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO vorgetragen.
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c) Die Rüge selektiver Beweiswürdigung und unvollständiger und fehlerhafter Sachverhaltsdarstellung, mit der die Klägerin sinngemäß eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes gemäß § 108 Abs. 1 VwGO geltend macht, greift ebenfalls nicht durch. Soweit die Klägerin eine detailliertere Auseinandersetzung mit dem Streitstoff und der von ihr angegriffenen Beweiswürdigung der rechtskräftigen Entscheidung im vorherigen Verfahren vermisst, übersieht sie, dass Verfahrensfehler auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des angegriffenen Urteils zu prüfen sind, und dass Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens allein das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen im Sinne des § 51 Abs. 1 ThürVwVfG, nicht aber eine Restitutionsklage gegen das rechtskräftige Urteil im vorangegangenen vermögensrechtlichen Verfahren ist. Die sinngemäß erhobenen Verfahrensrügen gegen die Beweiswürdigung in vorangegangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts können ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein.
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Auch mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe aufgrund der vorgelegten Ablichtung nicht von der Existenz eines Schreibens des russischen Generals B. vom 11. Mai 1949 ausgehen dürfen, zeigt die Klägerin keinen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 VwGO auf. Sie stellt der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung der vorgelegten Schriftstücke, insbesondere des genannten Schreibens und der "Moskauer" sowie der "Weimarer Liste", lediglich die eigene, abweichende Beweiswürdigung gegenüber. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe die vom Beklagten vorgelegte "Fassung" der "Weimarer Liste" zu Unrecht als endgültige Fassung des SMATh-Befehls Nr. 56 bezeichnet, zeigt keine Verwechslung entscheidungsrelevanter Elemente des Prozessstoffs auf, sondern betrifft nur die Frage, ob die nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe gemeinte Aktualisierung der Gegenstände des Schutzversprechens durch eine Liste, die den Erbprinzen nicht (mehr) aufführt, zu Recht als Neufassung des Schutzbefehls bezeichnet wurde oder richtiger als Neufassung nur der Schutzliste hätte bezeichnet werden müssen. Dies ist eine Frage der materiell-rechtlichen Würdigung, die nicht Gegenstand der Verfahrensrüge sein kann.
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Dass dem Abstellen auf den Inhalt der "Weimarer Liste" eine Verletzung von Beweisregeln zugrunde liegt, ist ebenfalls nicht dargelegt. Ausführungen zum Beweiswert der "Moskauer Liste" gemäß § 418 ZPO i.V.m. §§ 98, 173 Satz 1 VwGO genügen dazu nicht. Selbst wenn nach diesen Vorschriften nicht nur von der Echtheit, sondern überdies von der Richtigkeit der genannten Liste auszugehen wäre, würde dies den Beweiswert von Schriftstücken wie der Ablichtung der "Weimarer Liste", die als Indiz für das Fehlen eines konkreten Enteignungsverbots im Enteignungszeitpunkt vorgelegt wurde, nicht präjudizieren. Deren Würdigung und die Beurteilung, ob für die Zulässigkeit der Enteignung aus sowjetischer Sicht die erste oder die zweite Liste maßgeblich war, unterliegt nach § 108 Abs. 1 VwGO vielmehr der freien Beweiswürdigung. Dass das Verwaltungsgericht deren Grenzen durch einen Verstoß gegen die Denkgesetze überschritten hätte, legt die Beschwerdebegründung nicht dar. Dazu genügt nicht, die vom Verwaltungsgericht gezogenen Schlüsse als zweifelhaft oder unwahrscheinlich darzustellen. Vielmehr hätte dargetan werden müssen, dass sie aus Gründen der Logik schlechterdings unmöglich waren (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 6. März 2008 - 7 B 13.08 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 54 Rn. 8 m.w.N.). Das ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
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d) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Amtsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, weil es im rechtskräftig abgeschlossenen vorherigen Verfahren vorgelegte Beweismittel auch im gegenwärtigen Verfahren berücksichtigt habe, ist ebenfalls unsubstantiiert und auch in der Sache nicht berechtigt. Nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz konnte die Frage, ob neue vorgelegte Beweismittel geeignet waren, zu einer der Klägerin günstigeren Entscheidung über ihr Restitutionsbegehren zu führen, nicht ohne Berücksichtigung des Inhalts der rechtskräftigen Entscheidung in dem nach Auffassung der Klägerin wiederaufzugreifenden vermögensrechtlichen Verfahren beurteilt werden. Dies schließt eine Berücksichtigung der damaligen tatsächlichen Feststellungen und der ihnen zugrunde liegenden Beweismittel mit ein.
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e) Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz fairen Verfahrens missachtet, geht, soweit er nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO substantiiert wird, nicht über die bereits erörterten Rügen der Gehörsverletzung und des Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz und die Amtsaufklärungspflicht hinaus. Deshalb kann auf die Ausführungen dazu verwiesen werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
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Annotations
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Die Restitutionsklage findet statt:
- 1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; - 2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; - 3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; - 4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; - 5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; - 6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; - 7.
wenn die Partei - a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder - b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
- 8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.
(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.
(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.