Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Jan. 2018 - 11 CE 17.2376

published on 04.01.2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Jan. 2018 - 11 CE 17.2376
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Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 26. Oktober 2017 ist wirkungslos geworden.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

III. Der Streitwert für beide Rechtszüge wird auf 1.250,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wandte sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Vollstreckung aus einem von ihr angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. März 2017, mit dem die Zulassung ihres Kraftfahrzeugs widerrufen wurde. In der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2017 über den Eilantrag und die Anfechtungsklage (M 23 K 17.1777) sicherte die Antragsgegnerin zu, dass sie bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides hieraus nicht vollstrecken und für den Fall der Erledigung die Kosten im Eilverfahren übernehmen werde. Außerdem stimmte sie einer etwaigen Erledigungserklärung zu. Das Gericht setzte hierauf der nicht erschienenen Antragstellerin eine Frist bis „Mittwoch, den 25. November 2017“ um verfahrensbeendende Erklärungen abzugeben. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2017 lehnte es den Eilantrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ab. Am 6. November 2017 erklärte die Antragstellerin, nunmehr anwaltlich vertreten, die Hauptsache für erledigt. Am 10. November 2017 wurde ihr der ablehnende Gerichtsbeschluss zugestellt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie geltend macht, der Erlass eines ablehnenden Eilbeschlusses vor Ablauf der Äußerungsfrist habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Auch wenn die Fristsetzung bis zum 25. November 2017 nach Auskunft des Gerichts auf einem Schreibversehen beruhe, liege objektiv ein Gehörsverstoß vor. Dieser sei auch entscheidungserheblich, da die Erledigungserklärung vor Ablauf der Äußerungsfrist am 6. November 2017 abgegeben worden sei und der Antragsgegnerin aufgrund ihrer Übernahmeerklärung die Verfahrenskosten aufzuerlegen gewesen wären.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 21. Dezember 2017, das Verfahren einzustellen und den Gerichtsbeschluss vom 26. Oktober 2017 für wirkungslos zu erklären. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sollten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht erhoben und sonstige Kosten des Beschwerdeverfahrens nach billigem Ermessen gegeneinander aufgehoben werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten vom 13. Oktober und 6. November 2017 beendet und in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3, § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO einzustellen.

Über die Kosten des Verfahrens entscheidet der Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 VwGO) gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands, d.h. der Sach- und Rechtslage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 161 Rn. 16 f.; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 161 Rn. 75 ff., 83 m.w.N.). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre (BVerwG, B.v. 24.6.2008 – 3 C 5/07 – juris Rn. 2). Dabei befreit der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit das Gericht jedoch davon, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden (BVerwG, a.a.O.), Beweise zu erheben oder schwierige Rechtsfragen zu klären (Kopp/Schenke, a.a.O. Rn. 15; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 161 Rn. 15 m.w.N.; vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2010 – 20 BV 10.2130 – juris Rn. u. B.v. 11.11.2016 – 15 B 16.1239 – juris Rn. 2). Ferner ist zu berücksichtigen, inwieweit das erledigende Ereignis auf den Willensentschluss eines Beteiligten zurückzuführen ist; es wird dann in der Regel billig sein, ihm die Kostenlast zu überbürden (vgl. Schmidt, a.a.O. § 161 Rn. 18; Kopp/Schenke, a.a.O. § 161 Rn. 17; BVerwG, B.v. 24.6.2008 – 3 C 5/07 – juris Rn. 3). Soweit ein Beteiligter eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat, folgt die Kostenentscheidung dieser Erklärung (vgl. Nr. 5211 Nr. 3 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

Demgemäß entspricht es hier billigem Ermessen, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Die Entscheidung folgt ihrer in der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2017 abgegebenen Kostenübernahmeerklärung mit der Folge, dass sich die Gerichtsgebühren gemäß Nr. 5211 Nr. 3 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG um zwei Drittel ermäßigen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, weil diese Kosten bei richtiger Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht nicht entstanden wären (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Auch wenn die gesetzte Frist möglicherweise auf einem Schreibversehen beruht, wofür spricht, dass der 25. Oktober, nicht aber der 25. November 2017 auf einen Mittwoch fiel, war dies für die Antragstellerin nicht ohne weiteres erkennbar. Jedenfalls ist das Schreibversehen allein dem Gericht zuzurechnen. Davon ausgehend hat es über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor Ablauf der zur Abgabe einer Erledigungserklärung gesetzten Frist und damit unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (st Rspr BVerfG, B.v. 19.12.2013 – 1 BvR 859/13 – juris Rn. 11 m.w.N.; BVerwG, U.v. 12.2.1991 – 1 C 20/90 – NJW 1991, 2037) entschieden, was einen offensichtlichen schweren Fehler und damit eine Unrichtigkeit im Sinne von § 21 Abs. 1GKG darstellt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl. 2017, § 21 GKG Rn. 8, 30; OVG NW, B.v. 17.2.2015 – 4 B 1479/14 – NVwZ-RR 2015, 561/562 = juris Rn. 9).

Allerdings ist es nicht möglich, die durch die unrichtige Sachbehandlung verursachten außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin der Antragsgegnerin oder der Staatskasse aufzuerlegen (st Rspr. BVerwG, B.v. 20.8.2001 – 3 B 88/01 – BayVBl. 2002, 125 = juris Rn. 2; B.v. 14.6.1991 – 4 B 189/90 – juris Rn. 2; VGH BW, B.v. 2.10.2015 – 9 S 1048/15 – juris Rn. 27; OVG Berlin-Bbg., B.v. 27.2.2012 – OVG 2 S. 78.11 – juris Rn. 7; OVG Bremen, B.v. 25.3. 2010 – 2 B 447/09 – juris Rn. 3; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 155 Rn. 14; Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, Vorbem. zu § 154 Rn. 44; a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 155 Rn. 24). Diese hat die Antragstellerin nach dem den gesetzlichen Kostenregelungen der §§ 154 ff. VwGO zugrunde liegenden Veranlasserprinzip, wonach der Beteiligte die Kosten zu tragen hat, durch dessen Verhalten sie verursacht worden sind (vgl. BVerwG, B.v. 3.12.1998 – 1 B 110/98 – NVwZ 1999, 405 = juris Rn. 11 a.E.), selbst zu tragen. Die Antragsgegnerin hätte sie nur zu tragen, wenn sie im Beschwerdeverfahren unterlegen wäre oder diese Kosten veranlasst hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Sie ist der Beschwerde der Antragstellerin nicht entgegengetreten, sondern hat diese vielmehr durch einen gleichgerichteten Antrag sogar unterstützt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 1.5, 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 93 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog, § 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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Annotations

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27. Januar 2015 ist wirkungslos geworden.

III.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Klägerin die Hälfte; der Beklagte und der Beigeladene tragen jeweils ein Viertel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wobei der Beigeladene die (andere) Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Der Beigeladene trägt seine im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigterklärungen der Parteien (Schriftsätze vom 12. Oktober 2016 und vom 19. Oktober 2016) beendet und in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27. Januar 2015 ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechend).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die hierbei maßgebliche Beurteilung der Erfolgsaussichten bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses kommen wegen des kursorischen Charakters der Kostenentscheidung etwa erforderliche weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts nicht in Betracht; auch schwierige Rechtsfragen sind nicht mehr zu entscheiden (BayVGH, B. v. 25.09.2007 - 26 N 05.1670 - juris Rn. 2; B. v. 5.2.2015 - 15 N 12.1518 - juris Rn. 2).

Im vorliegenden Fall sind die Erfolgsaussichten des Rechtsstreits als offen zu werten: Eine gefestigte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Beurteilung von Geruchsbelastungen bei der Haltung von Aufzucht- bzw. Mastwachteln und Wachtelelterntieren existiert - soweit ersichtlich - bislang nicht (vgl. auch Seiten 2 ff. des Zulassungsbeschlusses des Senats vom 17. Juni 2016 - 15 ZB 15.644). Zwar sprechen gewichtige Erwägungen dafür, dass die ursprüngliche (streitgegenständliche) Baugenehmigung dem Bestimmtheitsgebot in Bezug auf nachbarschutzrelevante Umstände (Rücksichtnahmegebot) nicht genügt haben könnte (vgl. jeweils m. w. N.: BayVGH, B. v. 28.6.1999 - 1 B 97.3174 - juris Rn. 16; B. v. 27.5.2011 - 14 B 10.773 - juris Rn. 24 ff.; B. v. 5.10.2011 - 15 CS 11.1858 - juris Rn. 14; OVG NW, B. v. 30.5.2005 - 10 A 2017/03 - BauR 2005, 1495 = juris Rn. 4 ff.; ThürOVG, U. v. 24.11.2005 - 1 KO 531/02 - juris Rn. 31 ff.), weil diverse Umstände (bis zum Erlass des Ergänzungsbescheids vom 16. September 2016) sich weder einer von der erteilten Baugenehmigung umfassten Betriebsbeschreibung i. S. von § 3 Nr. 3, § 9 BauVorlV noch Inhalts- oder Nebenbestimmungen der Baugenehmigung entnehmen ließen (vgl. Seite 5 des Zulassungsbeschlusses des Senats vom 17. Juni 2016 - 15 ZB 15.644). Gleichwohl erscheint es nach Aktenlage jedenfalls ebenso möglich, dass eine am Maßstab des Rücksichtnahmegebots unzumutbare Geruchsbelastung auch bei anfänglich weiter Variationsbreite nach Maßgabe der angefochtenen Baugenehmigung (also ohne die Konkretisierungen durch den Bescheid vom 16. September 2016) im Sinne einer „Worst-Case-Betrachtung“ (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 19. Oktober 2016) unter keinen Umständen eingetreten wäre. Die abschließende Klärung dieser Frage hätte aber der weiteren Sachaufklärung im Berufungsverfahren bedurft, die im Rahmen der Entscheidung über die Kostentragung nach § 162 Abs. 2 VwGO nicht in Betracht kommt (vgl. auch Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 161 Rn. 15 m. w. N.).

Von Vorstehendem ausgehend entspricht es angesichts der Umstände (offene Erfolgsaussichten) billigem Ermessen, dass die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Klägerin zur Hälfte zur Last fallen. Die andere Hälfte der Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene (jeweils ein Viertel). Die Beteiligung des Beigeladenen an den Gerichtskosten erscheint insoweit billig, weil der Beigeladene im erstinstanzlichen Verfahren einen (Klageabweisungs-) Antrag gestellt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Da sich der Beigeladene aufgrund dieses Antrags am Prozessrisiko beteiligt hat, entspricht es der Billigkeit, die Klägerin entsprechend ihrer Quote auch mit der Hälfte an den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu beteiligen (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO, vgl. BayVGH, B. v. 13.3.2012 - 22 AS 10.40042 - juris Rn. 8).

Für das Berufungsverfahren wird angesichts der offenen Erfolgsaussichten eine jeweils hälftige Kostenverteilung zwischen der Klägerin und dem Beklagten als ermessensgerecht erachtet. Da der Beigeladene weder Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt noch einen Sachantrag im Berufungsverfahren gestellt hat, konnten ihm für das Berufungsverfahren keine Kosten auferlegt werden (§154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO); weil der Beigeladene im Berufungsverfahren nicht an der Kostenlast zu beteiligen ist, hat er seine außergerichtlichen Kosten insoweit selbst zu tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO, vgl. BayVGH, B. v. 18.8.2015 - 15 B 13.1951 - juris Rn. 11).

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 sowie § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie orientiert sich an der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die keine Einwände erhoben worden sind. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

Tenor

1. Das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 21. Januar 2013 - 509 C 11880/12 - und der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 27. Februar 2013 - 509 C 11880/12 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Artikel 103 Absatz 1 und aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Hannover zurückverwiesen.

2. Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine zivilrechtliche Auseinandersetzung über die Rückzahlung eines Bearbeitungsentgelts, das im Zusammenhang mit der Gewährung eines Verbraucherdarlehens von einer Bank erhoben wurde.

2

Die Beschwerdeführerin, Klägerin des Ausgangsverfahrens, nahm bei der beklagten Bank ein zu verzinsendes Verbraucherdarlehen in Höhe von 10.000 € auf, für das die Bank neben der Verzinsung ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 300 €, mithin 3 % des Nettokreditbetrages erhob. Nachdem die Beschwerdeführerin, die die Erhebung eines einmaligen Bearbeitungsentgelts als unzulässig ansah, die Bank ergebnislos zu dessen Rückzahlung aufgefordert und der Ombudsmann der privaten Banken wegen der grundsätzlichen Bedeutung der sich stellenden Rechtsfrage von einer Schlichtung abgesehen hatte, erhob sie Klage zum Amtsgericht. Sie stützte ihre Forderung auf die Unwirksamkeit der das Bearbeitungsentgelt vorsehenden Klausel und bezog sich auf mehrere obergerichtliche Entscheidungen, die ein formularmäßig erhobenes Bearbeitungsentgelt neben dem vertraglichen Darlehenszins als unangemessene Benachteiligung des Bankkunden und daher als geschäftsbedingungsrechtlich unwirksam eingestuft hätten.

3

Das Amtsgericht beschloss, den Rechtsstreit gemäß § 495a ZPO im schriftlichen Verfahren zu betreiben; der beklagten Bank gab es auf, innerhalb von zwei Wochen auf die Klage schriftlich zu erwidern. Nach Eingang der Klageerwiderung verfügte das Amtsgericht am 21. Dezember 2012 die formlose Übermittlung einer Durchschrift an die Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin "zur evtl. Stellungnahme binnen 3 Wochen"; ausweislich eines Vermerks der Serviceeinheit des Amtsgerichts wurde die Verfügung noch am selben Tag ausgeführt. Am 21. Januar 2013 entschied das Amtsgericht ohne mündliche Verhandlung im Verfahren gemäß § 495a ZPO unter Hinweis auf eine "Erklärungsfrist bis zum 17.01.2013" mit dem von der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil auf Klageabweisung, ohne die Berufung zuzulassen. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass Verträge zu halten seien. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der "wesentlichen und vereinbarten Vertragsleistungen" gewusst, dass sie im Gegenzug für die Darlehensgewährung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 300 € und zudem Zinsen zu zahlen habe. Rechtliche Gesichtspunkte wie Übervorteilung, arglistige Täuschung oder Sittenwidrigkeit, die die "nicht in einer allgemeinen Geschäftsbedingung" stehende Vereinbarung unwirksam erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich. Am 22. Januar 2013 ging bei der Serviceeinheit der zuständigen Abteilung des Amtsgerichts die am 21. Januar 2013 an die elektronische Posteingangsstelle/Telefaxannahmestelle des Amtsgerichts übermittelte Replik der Beschwerdeführerin per Fax ein, in der unter Hinweis auf den Preisaushang und eine als Anlage beigefügte Produktinformation der beklagten Bank ausgeführt wurde, dass es sich bei der Entgeltvereinbarung um eine von der Bank gestellte allgemeine Geschäftsbedingung handle, die unwirksam sei.

4

Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht Gehörsrüge (gemäß § 321a ZPO) gegen das Urteil. Sie machte geltend, es sei unklar, ob das Gericht die am 21. Januar 2013 gefaxte Replik überhaupt berücksichtigt habe, weil das Urteil am selben Tag ergangen sei. Auch sei die im Urteil genannte Erklärungsfrist unzutreffend, weil die Klageerwiderung ihren Prozessbevollmächtigten erst am 2. Januar 2013 ohne Empfangsbekenntnis zur Stellungnahme binnen drei Wochen zugegangen und demzufolge die Stellungnahmefrist bei Erlass des Urteils noch nicht abgelaufen gewesen sei. Im Übrigen warf die Beschwerdeführerin dem Amtsgericht vor, ihr Klagevorbringen nicht berücksichtigt und unangekündigt eine der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung zuwiderlaufende Überraschungsentscheidung getroffen zu haben, ohne die Berufung zuzulassen.

5

Das Amtsgericht wies die Gehörsrüge zurück. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liege nicht vor, weil dem Urteil ausschließlich eine andere Rechtsauffassung als die der Klägerin zugrunde liege.

II.

6

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil und den die Gehörsrüge zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts. Sie rügt eine Verletzung sowohl von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot als auch ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG. Die Urteilsbegründung, die sich nicht mit der Unwirksamkeit der das Bearbeitungsentgelt vorsehenden Klausel befasse, dokumentiere, dass das Amtsgericht das Klagevorbringen ignoriert und es sich mit der entgegenstehenden obergerichtlichen Rechtsprechung nicht befasst habe. Das missachte ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und verstoße zugleich gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes und gegen das Willkürverbot. Darüber hinaus habe das Amtsgericht, indem es die Berufung nicht zugelassen habe, ihr den Zugang zum gesetzlichen Richter verwehrt.

III.

7

Die Verfassungsbeschwerde ist dem Justizministerium des Landes Niedersachsen und der im Ausgangsverfahren beklagten Bank zugestellt worden. Beide haben von einer Stellungnahme abgesehen.

IV.

8

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen. Ihr ist durch die Kammer stattzugeben, weil sie unter Berücksichtigung der bereits hinreichend geklärten Maßstäbe zu Art. 103 Abs. 1 GG und zu Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

9

1. Die angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG, weil es die Sache vor Ablauf einer von ihm gesetzten Frist zur Replik entschieden, infolgedessen den noch fristgerecht eingegangenen replizierenden Schriftsatz der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt und den darin liegenden Gehörsverstoß auch auf Gehörsrüge hin nicht geheilt hat.

10

a) Die Gewährung rechtlichen Gehörs setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, dass das Gericht die Ausführungen der Prozessparteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (BVerfGE 47, 182 <187 f.>; 49, 212 <215>; stRspr).

11

Maßgebend ist dabei der Gedanke, dass die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit haben müssen, durch einen sachlich fundierten Vortrag die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen (BVerfGE 22, 114 <119>; 49, 212 <215>; 89, 28 <35>; 101, 106 <129>). Daher muss die Gelegenheit zur Äußerung grundsätzlich zu jedem dem Gericht unterbreiteten Vortrag der Gegenseite eingeräumt werden, soweit er für die Entscheidung erheblich ist (BVerfGE 19, 32 <36>; 49, 325 <328>; 89, 381 <392>; 101, 106 <129>). Das Gericht darf nur solche Tatsachen verwerten, zu denen sich die Verfahrensbeteiligten vorher äußern konnten (BVerfGE 70, 180 <189>; 101, 106 <129>). Dementsprechend ist der Anspruch einer Verfahrenspartei auf rechtliches Gehör verletzt, wenn das Gericht zu ihrem Nachteil eine Entscheidung trifft, ohne eine dieser Partei zuvor selbst gesetzte Äußerungsfrist abzuwarten (BVerfGE 12, 110 <113>; 18, 380 <384>; 42, 243 <247>; 49, 212 <215>). In einem solchen Fall setzt sich das Gericht außer Stande, entsprechend dem durch Art. 103 Abs. 1 GG statuierten Gebot jeden Schriftsatz, der innerhalb einer gesetzlichen oder richterlich bestimmten Frist bei Gericht eingeht, bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218 <220>; 70, 215 <218>; stRspr).

12

In diesem Zusammenhang erwächst dem Gericht aus Art. 103 Abs. 1 GG ferner die Pflicht, vor dem Erlass seiner Entscheidung zu prüfen, ob den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör auch tatsächlich gewährt wurde (BVerfGE 36, 85<88>; 50, 280 <285 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. März 2006 - 2 BvR 1104/05 -, NJW 2006, S. 2248 <2249>). Insbesondere dann, wenn dem Gebot des Art. 103 Abs. 1 GG durch die Übersendung von Schriftsätzen genügt werden soll, hat das Gericht - etwa durch förmliche Zustellung oder durch Beifügen einer rückgabepflichtigen Empfangsbescheinigung - zu überwachen, ob die Verfahrensbeteiligten in ihren Besitz gelangt sind (BVerfGE 36, 85<88>; 42, 243 <246>; 50, 280 <285 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. März 2006 - 2 BvR 1104/05 -, NJW 2006, S. 2248 <2249>); eine Vermutung für den Zugang einer formlos übersandten Mitteilung gibt es nicht (BVerfGE 36, 85 <88 f.>; 42, 243 <246>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juni 2013 - 2 BvR 1960/12 -, NJW 2013, S. 2658).

13

Diese dem Gericht obliegende Überwachungspflicht gilt auch, wenn sich der Lauf der einer Partei zur Äußerung gesetzten Frist vom Zugang des Schriftstücks an bemisst, in dem die Mitteilung der Äußerungsfrist enthalten ist. Nur wenn der Zeitpunkt des Zugangs festgestellt ist, kann das Ende der Frist ermittelt und zugleich sichergestellt werden, dass das Gericht eine Entscheidung nicht vor Ablauf der von ihm selbst gesetzten Frist erlässt. Erst hierdurch wird gewährleistet, dass die Partei die ihr zur Wahrnehmung ihres rechtlichen Gehörs eingeräumte Äußerungsfrist effektiv ausschöpfen kann.

14

b) Mit diesen Grundsätzen stehen die angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts nicht im Einklang.

15

(1) Das klageabweisende Urteil erging am 21. Januar 2013 und damit - wie sich nachträglich zeigte - vor Ablauf der vom Amtsgericht selbst gesetzten Frist zur Replik sowie ohne Berücksichtigung derselben.

16

Das Amtsgericht hat im Ausgangspunkt nicht verkannt, dass es verpflichtet war, der Beschwerdeführerin nach Eingang der Klageerwiderung rechtliches Gehör zu gewähren. Das dokumentiert die Verfügung vom 21. Dezember 2012, durch die es der Beschwerdeführerin eine Frist von drei Wochen zur Stellungnahme zu der Klageerwiderung eingeräumt hat. Der Lauf dieser Frist begann frühestens am Mittwoch, dem 2. Januar 2013. Denn an diesem Tag ist die Klageerwiderung nebst Mitteilung der Äußerungsfrist den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugegangen (vgl. zum Fristbeginn § 221 ZPO). Dies ergibt sich aus dem Vorbringen in der Gehörsrüge, das aufgrund des fehlenden Nachweises des Zugangszeitpunktes und mangels diesbezüglicher Feststellungen durch das Amtsgericht sowie gegenteiliger Erkenntnisse aus der beigezogenen Gerichtsakte bei der Prüfung der Verfassungsbeschwerde zugrunde zu legen ist. Die Angaben zum Zugangszeitpunkt der richterlichen Verfügung mit der Fristsetzung erscheinen zudem im Blick auf die dazwischenliegenden Feiertage plausibel.

17

Demnach hat das Amtsgericht am 21. Januar 2013 über die Klage entschieden, ohne die erst mit Ablauf des 23. Januar 2013 endende Frist abzuwarten und ohne die am 22. Januar 2013 - mithin fristgerecht - bei der Serviceeinheit eingegangene Replik der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.

18

Die vom Amtsgericht in seinem Urteil ohne Begründung genannte "Erklärungsfrist bis zum 17.01.2013" führt zu keiner abweichenden Bewertung. Die suggerierte Setzung einer kalendarisch bestimmten Äußerungsfrist bis zum 17. Januar 2013 lässt sich der Gerichtsakte nicht entnehmen; ausweislich der richterlichen Verfügung vom 21. Dezember 2012 wurde vielmehr eine Äußerungsfrist von "3 Wochen" gesetzt, deren Lauf den Zugang bei den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin voraussetzte. Ein Nachweis für den Zugang der Klageerwiderung nebst Fristmitteilung bei den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2012, den die im Urteil genannte Äußerungsfrist voraussetzt, fehlt aufgrund der verfügten formlosen Übersendung. Der Gerichtsakte lässt sich nicht entnehmen, dass die Klageerwiderung vor dem 27. Dezember 2012 in den externen Postlauf gelangt ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich der vom Amtsgericht ohne tragfähige Grundlage unterstellte Zugang am 27. Dezember 2012 als unhaltbar.

19

(2) Dieser Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt sich fort in dem Beschluss, mit dem das Amtsgericht die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin zurückwies. Das Amtsgericht hat dort den Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Nichteinhaltung der von ihm selbst für die Replik gesetzten Frist, die erst mit dem Zugang der Klageerwiderung bei den Prozessbevollmächtigten am 2. Januar 2013 begonnen habe, unberücksichtigt gelassen. Aufgrund dieses unter Beweis gestellten Vorbringens hätte sich dem Amtsgericht jedoch die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geradezu aufdrängen müssen. Die Anhörungsrüge ist vom Gesetzgeber gerade für Fälle wie den vorliegenden geschaffen worden. Deshalb hätte das Amtsgericht dem Gehörsverstoß durch Fortführung des Verfahrens nach § 321a Abs. 5 ZPO abhelfen müssen.

20

2. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen überdies gegen die Rechtsschutzgarantie aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil sich das Amtsgericht durch die Nichtberücksichtigung des Vorbringens in der Replik außer Stande gesetzt hat, die Berufung zuzulassen und damit die maßgebliche verfahrensrechtliche Vorschrift in unhaltbarer Weise gehandhabt hat.

21

a) Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung ist vorrangig das Rechtsstaatsprinzip, aus dem für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 54, 77 <291>; 80, 103 <107>; 85, 337 <345>; stRspr). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Hat der Gesetzgeber sich für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 <385>; 74, 228 <234>; 77, 275 <284>; 104, 220 <232>; 125, 104 <137>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar sind eine den Zugang zur Berufung erschwerende Auslegung und Anwendung des hier einschlägigen § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen sind, sich damit als objektiv willkürlich erweisen und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränken (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 -, NJW 2009, S. 572 <573>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2010 - 1 BvR 1991/09 -, GRUR 2010, S. 1333; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2012 - 1 BvR 2952/08 -, WM 2013, S. 15 f.). Von objektiver Willkür ist dabei insbesondere dann auszugehen, wenn das Gericht ohne Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder deren Inhalt bei Auslegung und Anwendung in krasser Weise missdeutet (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>).

22

b) Dies ist hier bei der unterlassenen Anwendung des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO der Fall.

23

(1) Nach Variante 3 dieser Vorschrift lässt das Gericht des ersten Rechtszugs - bei Streitwerten bis 600 € - die Berufung unter anderem zu, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Damit soll ausweislich der Gesetzesmaterialien vermieden werden, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 93 <104>). Von solchen Unterschieden ist bei Abweichung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage insbesondere dann auszugehen, wenn die Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung ist, weil sie in einer Mehrzahl von Fällen auftreten kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Mai 2004 - 1 BvR 172/04 -, NJW 2004, S. 2584 <2585> m.w.N.). Die willkürliche Nichtzulassung der Berufung in solchen Fällen verletzt Grundrechte der im Ausgangsverfahren unterliegenden Partei (vgl. BVerfGK 12, 298 <301 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Mai 2004 - 1 BvR 172/04 -, NJW 2004, S. 2584 [jeweils Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG]; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar 2009 - 1 BvR 2524/06 -, NVwZ 2009, S. 515 <516>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, S. 1062 <1063> Rn. 13 ff. [jeweils Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG im Verwaltungsrechtsstreit]; BVerfGK 2, 202 <204> [Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch willkürliche Nichtzulassung der Revision]; vgl. auch BerlVerfGH, Beschluss vom 1. April 2008 - VerfGH 203/06 -, NJW 2008, S. 3420 [Verletzung der mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG übereinstimmenden Vorschrift der Landesverfassung]).

24

Diese Rechtslage hat das Amtsgericht verkannt. Es hat nicht nur sein Urteil vor Ablauf der von ihm selbst gesetzten Replikfrist sowie ohne Berücksichtigung der fristgerecht eingegangenen Replik und somit unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG erlassen. Es hat sich hiermit zugleich auch - fortgesetzt durch seinen die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin formularmäßig zurückweisenden Beschluss - in Widerspruch zu einer im Entscheidungspunkt gegebenen und von der Beschwerdeführerin in der Klageschrift angeführten einhelligen oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung gesetzt. Das Amtsgericht hat - ohne nachvollziehbare und tragfähige Begründung - die das Bearbeitungsentgelt vorsehende vertragliche Bestimmung nicht als allgemeine Geschäftsbedingung eingeordnet, ungeachtet einer mit der Replik vorgelegten Produktinformation der Bank. Darin war unter der Rubrik "Kosten" ein "Bearbeitungsentgelt" in der - auch tatsächlich berechneten - Höhe von 3 % des Nettokreditbetrags ausgewiesen. In diesem Zusammenhang hatte die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass das Bearbeitungsentgelt auf der Grundlage des Preisaushangs und dieser Produktinformation der Bank erhoben worden sei. Damit ist das Amtsgericht von einer im Zeitpunkt seiner Entscheidungen einhelligen oberlandesgerichtlichen Auffassung abgewichen, derzufolge entsprechende Bearbeitungsentgelte, die in einem Preis- und Leistungsverzeichnis, in einem Preisaushang oder sonstigen Geschäftsbedingungen vorgesehen sind, als Geschäftsbedingungen einzuordnen sind (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 4. August 2010 - 3 U 78/10 -, WM 2010, S. 2072 f.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 4 U 174/10 -, MDR 2011, S. 1125; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 - I-6 U 162/10 -, juris Rn. 10 f.; OLG Hamm, Urteil vom 11. April 2011 - 31 U 192/10 -, juris Rn. 10 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. Mai 2011 - 17 U 192/10 -, WM 2011, S. 1366; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Juli 2011 - 17 U 59/11 -, juris; OLG Dresden, Urteil vom 29. September 2011 - 8 U 562/11 -, WM 2011, S. 2320 f.; OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 3 W 86/11 -, WM 2011, S. 2323 f. [Berichtigung WM 2012, S. 191]; OLG Hamm, Urteil vom 17. September 2012 - I-31 U 60/12 -, juris).

25

(2) Hinzu kommt, dass die entscheidungserheblichen Rechtsfragen - die Einordnung eines Bearbeitungsentgelts als allgemeine Geschäftsbedingung, gegebenenfalls deren Kontrollfähigkeit im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB und, bejahendenfalls, die Frage nach ihrer AGB-rechtlichen Wirksamkeit -, die eine Vielzahl von Zivilrechtsstreitigkeiten der hier fraglichen Art betreffen, höchstrichterlich noch nicht geklärt sind (vgl. nur LG Bonn, Urteil vom 16. April 2013 - 8 S 293/12 -, juris; LG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2013 - 10 S 2/13 -, ZIP 2013, S. 1613 ff.; LG Stuttgart, Urteil vom 20. September 2013 - 4 S 67/13 -, juris; LG Stuttgart, Urteile vom 23. Oktober 2013 - 13 S 65/13 bzw. 13 S 108/13 -, juris; AG Bonn, Urteil vom 30. Oktober 2012 - 108 C 271/12 -, juris; AG Mannheim, Urteil vom 1. Februar 2013 - 3 C 465/12 -, juris; AG Marienberg, Urteil vom 5. Februar 2013 - 4 C 63/13 -, juris; AG Köln, Urteil vom 13. März 2013 - 136 C 600/12 -, juris; AG Stuttgart, Urteil vom 20. März 2013 - 1 C 39/13 -, juris; AG Bonn, Urteil vom 5. April 2013 - 105 C 8/13 -, juris; AG Gelsenkirchen-Buer, Urteil vom 14. Mai 2013 - 23 C 41/13 -, juris; AG München, Urteil vom 16. Mai 2013 - 282 C 1718/13 -, WM 2013, S. 1946 f.; AG Düsseldorf, Urteil vom 24. Mai 2013 - 35 C 15807/12 -, WM 2013, S. 1944 ff.; AG Bonn, Urteil vom 13. Juni 2013 - 102 C 262/12 -, BKR 2013, S. 423 ff.; AG Gießen, Urteil vom 25. Juni 2013 - 47 C 46/13 -, juris; AG Halle (Saale), Urteil vom 25. Juli 2013 - 93 C 137/13 -, juris; AG München, Urteil vom 29. Juli 2013 - 231 C 6023/13 -, WM 2013, S. 1947 f.; AG Hamburg, Urteil vom 31. Juli 2013 - 8a C 406/12 -, juris; AG Bad Urach, Urteil vom 2. August 2013 - 1 C 310/13 -, juris; siehe auch die Nachweise zu der in weiten Teilen nicht veröffentlichten instanzgerichtlichen Rechtsprechung bei Billing, WM 2013, S. 1777 <1778 in Fn. 14 und 15> und bei Schmieder, WM 2012, S. 2358 in Fn. 5).

26

Es fügt sich in das Gesamtbild, dass der vor Klageerhebung angerufene Ombudsmann der privaten Banken sich ausweislich seiner mit der Klageschrift vorgelegten Mitteilung vom 26. Februar 2012 veranlasst gesehen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfragen von der Durchführung einer Schlichtung abzusehen. Dieser Standpunkt wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung geteilt und hat - nach Erlass der von der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts - in zwei Fällen wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof geführt (vgl. LG Bonn, Urteil vom 16. April 2013 - 8 S 293/12 -, juris Rn. 57 [Revision anhängig unter dem Az. XI ZR 170/13]; LG Stuttgart, Urteil vom 20. September 2013 - 4 S 67/13 -, juris Rn. 62 f. [Revision anhängig unter dem Az. XI ZR 373/13]).

27

(3) Es stand dem Amtsgericht frei, wie geschehen zu entscheiden. Es hätte dann allerdings auf die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin das Verfahren fortführen und - von Amts wegen (vgl. Ball, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 511 Rn. 42; Heßler, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 511 Rn. 39) - nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung (Nr. 1 Var. 1) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Nr. 1 Var. 3) die Berufung zulassen müssen.

28

3. Das die Klage abweisende Urteil und der die Gehörsrüge zurückweisende Beschluss beruhen hiernach auf einer Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör sowie des Justizgewährungsanspruchs. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Berücksichtigung des replizierenden - teilweise neuen und vertieften - Sachvortrags insbesondere zu der Frage, ob es sich bei der ein Bearbeitungsentgelt vorsehenden Vertragsbestimmung um eine allgemeine Geschäftsbedingung handelt, zu einer anderen, der Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 239 <241>; 18, 147 <150>; 112, 185 <206>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juni 2013 - 2 BvR 1960/12 -, NJW 2013, S. 2658; stRspr).

29

4. Unter diesen Umständen liegen auch die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung vor; die Annahme ist zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b, § 93b Satz 1, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Den aufgezeigten Grundrechtsverstößen kommt besonderes Gewicht zu. Sie beruhen auf einer groben Verkennung des durch die Verfassung gewährten Schutzes, auf einem leichtfertigen Umgang mit den grundrechtlich geschützten Positionen und verletzen damit in krasser Form rechtsstaatliche Grundsätze (BVerfGE 90, 22 <25>).

30

Vor diesem Hintergrund bedürfen die weiteren von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen einer Verletzung ihres Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und eines Verstoßes gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) keiner Entscheidung.

V.

31

Die Anordnung der Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Tenor

Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2014 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen; Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Oktober 2014 - 2 K 1194/13 - aufgehoben.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen trägt der Kläger.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 86,50 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
A.
Die Beteiligten streiten in der Berufungsinstanz darüber, ob das Urteil des Verwaltungsgerichts mangels wirksamer Klageerhebung aufzuheben ist.
Der Kläger (so bezeichnet nach der vom Verwaltungsgericht zugeordneten Stellung) reichte am 03.05.2013 beim Amtsgericht Rottweil ein mit der Bezeichnung „Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 786 ZPO“ überschriebenes Telefax ein. Dieses enthielt, eingeleitet mit den Worten „Es wird beantragt, für Recht zu erkennen:“ einen Abschnitt mit verschiedenen Anträgen. Darin wurde in erster Linie ausgeführt, es werde beantragt, die Zwangsvollstreckung „aus dem Geschäftszeichen … des Regierungspräsidiums Freiburg für unzulässig zu erklären bzw. auf das Vermögen zum 18.05.2012 (18. Geburtstag) zu beschränken“. Ein nachfolgender Abschnitt trug die Überschrift „Begründung:“. Darin führte der Kläger unter anderem aus, er mache die Minderjährigenhaftung nach § 1629a BGB geltend, da er zum Zeitpunkt des Urteils, auf dem das gegen ihn eingeleitete Vollstreckungsverfahren beruhe, unter 18 Jahre alt gewesen sei. Er habe aufgrund seiner Minderjährigkeit keinen Einfluss auf das Erkenntnisverfahren nehmen können. Das Vermögen am 18.05.2012 habe 0,-- EUR betragen. Der Kläger führte ferner wörtlich aus: „Weiter wird PKH Antrag gestellt, da der Kläger kein eigenes Einkommen o.a. besitzt (Schüler). Die Klage erfolgt nicht mutwillig. Bei nicht Bewilligung ist die Klage nicht durchzuführen.“
Mit Beschluss vom 22.05.2013 erklärte das Amtsgericht Rottweil nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Freiburg, wo das Verfahren als Klage mit zusätzlichem Prozesskostenhilfe-Antrag geführt wurde.
Mit Beschluss vom 29.07.2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ab.
Nachdem das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18.08.2014 einen vorläufigen Streitwert festgesetzt und mit Verfügung vom 25.08.2014 angefragt hatte, ob die Klage zurückgenommen werde, teilte der Kläger mit Telefax vom 26.08.2014 mit, es habe sich um eine „bedingte Klage“ gehandelt. Es sei lediglich „bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe“ Klage erhoben worden. Gerichtskosten seien nicht entstanden. In der Folgezeit verwahrte er sich nochmals dagegen, bereits eine Klage erhoben zu haben.
Das Verwaltungsgericht hat gleichwohl an der Behandlung als Klage festgehalten und eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der der Kläger nicht erschienen ist. Mit daraufhin ergangenem Urteil vom 29.10.2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe mit seinem am 03.05.2013 eingegangenen Schriftsatz wirksam Klage erhoben. Zwar bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine erst noch zu erhebende Klage zu stellen. Dagegen sei eine bedingte Klageerhebung, das heiße eine Klageerhebung unter dem Vorbehalt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, unwirksam, weil die Klageerhebung nicht von einer solchen Bedingung abhängig gemacht werden könne. Soweit mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch eine Klageschrift eingereicht werde, sei es daher erforderlich, ausreichend deutlich zu machen, dass zunächst keine Klage erhoben werden solle, es sich also bei der Klageschrift um einen bloßen Entwurf handele.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze habe der Kläger eine wirksame Klage erhoben. Bei seinem Schriftsatz vom 02.05.2013 habe es sich bereits nach dem äußeren Anschein nicht um einen bloßen Klageentwurf gehandelt, zumal dieser Ausdruck von ihm nicht verwendet worden sei, sondern um eine Klageschrift (und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung). Der Kläger habe zwar am Ende dieses Schriftsatzes die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und ausgeführt, bei Nichtbewilligung sei die Klage „nicht durchzuführen“. Dieser Aussage habe sich indes schon nicht eindeutig entnehmen lassen, dass es sich bei der Klageschrift lediglich um einen Entwurf habe handeln sollen, zumal sich die Formulierung „bei nicht Bewilligung ist die Klage nicht durchzuführen“ auch so verstehen lasse, dass für den Fall der Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe eine Klagerücknahme beabsichtigt sei.
Hinzu komme, dass der Kläger in der Eingangsverfügung vom 25.07.2013 im Verfahren 2 K 1377/13 ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die Prozessordnung keine bedingte Klageerhebung kenne und es ihm unbenommen bleibe, im Anschluss an die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe die Klage fortzuführen oder zurückzunehmen. Obwohl ihm damit deutlich gemacht worden sei, dass von einer wirksamen Klageerhebung ausgegangen werde, sei eine Reaktion hierauf jedoch nicht erfolgt, insbesondere habe der Kläger damals nicht ausdrücklich erklärt, nur einen isolierten Prozesskostenhilfe-Antrag stellen beziehungsweise vorerst keine Klage erheben zu wollen. Angesichts dessen sei von einer wirksamen Klageerhebung auszugehen.
Der Umstand, dass der Kläger im Schreiben vom 01.11.2013 und damit Monate später erklärt habe, der Antrag auf Prozesskostenhilfe bezüglich des Klageentwurfs bleibe aufrechterhalten, vermöge hieran nichts mehr zu ändern.
10 
Es bedürfe keiner abschließenden Entscheidung, ob die danach wirksam erhobene Klage unzulässig sei, nachdem der Kläger geltend mache, keine Klage erhoben zu haben und dementsprechend auch keinen ausdrücklichen Klageantrag gestellt habe. Denn die als Vollstreckungsgegenklage erhobene Klage sei jedenfalls unbegründet, weil der Kläger die Einrede der Beschränkung der Minderjährigenhaftung nicht bereits im Erkenntnisverfahren erhoben habe.
11 
Der Kläger hat die vom Senat zugelassene Berufung fristgerecht begründet. Er ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte nicht von einer Klageerhebung ausgehen dürfen. Tatsächlich habe er lediglich einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt gehabt.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Oktober 2014 - 2 K 1194/13 - aufzuheben.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Dem Senat liegt die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierauf verwiesen und auf die im vorliegenden Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
B.
I.
17 
Die Entscheidung über die Berufung des Klägers ergeht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, da der Senat die - statthafte und auch sonst zulässige - Berufung des Klägers einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
18 
Das Urteil des Verwaltungsgerichts hätte nicht ergehen dürfen, da eine Klage nicht rechtshängig geworden ist. Ein Urteil, das trotz fehlender Rechtshängigkeit der Streitsache ergeht, ist aufzuheben (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 02.03.2012 - 18 Sa 1176/11 -, juris, m.w.N.).
19 
Eine Klage ist nicht wirksam erhoben worden. Der Kläger hat keine Klage erheben, sondern (zunächst) nur einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen wollen. Das folgt aus einer sachgerechten Auslegung seines Begehrens.
20 
Wird bei Gericht gleichzeitig mit einem Prozesskostenhilfeantrag ein Schriftsatz eingereicht, der - wie hier - allen an eine Klageschrift zu stellenden Anforderungen entspricht, sind grundsätzlich drei Möglichkeiten in Betracht zu ziehen. Der Schriftsatz kann eine unabhängig von der Prozesskostenhilfebewilligung erhobene Klage sein. Es kann sich - zum anderen - um eine unter der Bedingung der Prozesskostenhilfegewährung erhobene und damit unzulässige Klage handeln. Schließlich kann der Schriftsatz lediglich einen der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags dienenden Entwurf einer erst zukünftig zu erhebenden Klage darstellen. Welche dieser Konstellationen vorliegt, ist eine Frage der Auslegung der im jeweiligen Einzelfall zu beurteilenden Prozesshandlungen. Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen der Beteiligten an. Maßgebend ist vielmehr der in der Erklärung verkörperte Wille unter Berücksichtigung der erkennbaren Umstände des Falles (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.10.1990 - 9 B 92.90 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 22, m.w.N.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.05.1996 - 7 S 297/95 -, VBlBW 1996, 339; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 82 Rn. 8).
21 
Gemessen an diesen Grundsätzen ist das in dem am 03.05.2013 eingegangenen Schriftsatz formulierte Begehren nicht als Klage zu betrachten.
22 
Der Schriftsatz wird eingeleitet mit den Worten: „An das Amtsgericht… Vollstreckungsabwehrklage…“. Sodann folgen - jeweils textlich abgesetzt - die Nennung der Beteiligten, die Angabe des Streitwertes, die Anträge und eine Begründung. Dies entspricht dem Aufbau einer Klageschrift, der aber gleichermaßen bei reinen Entwürfen, die im Rahmen sogenannter isolierter Prozesskostenhilfe-Gesuche bei Gericht vorgelegt werden, Verwendung findet.
23 
Während die ersten Absätze des eingereichten Schriftsatzes somit keine Klarheit darüber verschaffen, ob es sich um eine Klageschrift oder lediglich den Entwurf einer solchen handelt, ergibt sich aus dem Gesamtwortlaut des Textes - unter Einbeziehung des Zusatzes „Bei nicht Bewilligung ist die Klage nicht durchzuführen.“ - hinreichend deutlich, dass der Kläger seine (bloß für später beabsichtigte) Klageerhebung von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig machen wollte. Weder die falsche Schreibweise „nicht Bewilligung“ statt „Nichtbewilligung“ noch der Beginn des Absatzes mit den Worten „Weiter wird PKH-Antrag gestellt…“ oder die Tatsache, dass die Klausel über die „Nichtdurchführung“ der Klage im Fall der Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Hervorhebung recht unscheinbar im Fließtext am Ende des Absatzes zu finden war, vermögen die Einsicht zu beseitigen, dass die (für später in Aussicht genommene) Klageerhebung unter den Vorbehalt der Prozesskostenhilfe-Bewilligung gestellt werden sollte. Hierbei darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich beim Kläger um einen anwaltlich nicht vertretenen, erst kurz zuvor volljährig gewordenen Rechtslaien handelte. Von einem rechtsunkundigen Rechtsschutzsuchenden kann nicht erwartet werden, dass er juristische Fachbegriffe beherrscht und die prozessuale Bedeutung und Tragweite von Willensbekundungen genau erkennt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 8 C 70.88 -, NJW 1991, 508, 509; Sächs. OVG, Beschluss vom 11.04.2006 - 1 BS 321/05 -, juris). Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist zugunsten des Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 a.a.O.; Sächs. OVG, Beschluss vom 11.04.2006, a.a.O.). Dem entsprach hier ein isolierter Prozesskostenhilfe-Antrag.
24 
Dafür spricht umso mehr, als dem Satz „Bei nicht Bewilligung ist die Klage nicht durchzuführen.“ keine andere den Interessen des Klägers gerecht werdende Bedeutung zukommen kann. Nur bei dem Verständnis, dass die spätere Klageerhebung unter den Vorbehalt der Prozesskostenhilfe-Bewilligung gestellt werden sollte, erfüllte der Satz für den Kläger einen Sinn, da er so das Risiko ausschließen konnte, Gerichtskosten und etwaige außergerichtliche Kosten der Gegenseite tragen zu müssen. Aus objektiver Empfängersicht erscheint es hingegen fernliegend, dass dem Kläger - etwa aus Zeitgründen - (vorerst) an einer Klage neben dem Prozesskostenhilfe-Antrag gelegen sein konnte. Denn dann hätte er nicht darauf hingewiesen, dass bei Nichtbewilligung die Klage nicht durchzuführen sei, sondern allenfalls in anderer Form eine spätere Klagerücknahme in Aussicht gestellt. Unabhängig von der Formulierung deutete aber auch sonst nichts auf ein mögliches derartiges Interesse hin.
25 
Ein Prozesskostenhilfe-Gesuch wird schließlich auch nicht dadurch zu einer wirksamen Klageschrift, dass es von einem Verwaltungsgericht so behandelt und als Klage beschieden wird (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.02.1994 - 19 U 205/93 -, NJW 1994, 3360, 3361, Geimer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 117 Rn. 8, jeweils m.w.N.; zur Irrelevanz der Rechtsauffassung des Amtsgerichts, das den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen hat, vgl. zudem BVerwG, Urteil vom 31.07.2001 - 2 C 37.00 -, NJW 2002, 768 f.). Ebenso wenig von rechtlicher Bedeutung für das Verständnis der Eingabe des Klägers ist, wie er sich nachträglich zu dessen Auslegung geäußert und sonst auf die Tätigkeit des Verwaltungsgerichts reagiert hat.
II.
26 
Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Gerichtskosten wären bei richtiger Behandlung der Sache durch das Verwaltungsgericht nicht entstanden. Das Gericht obliegt die Prüfung, ob eine wirksame Klage vorliegt (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 02.03.2012, a.a.O.; Greger, in: Zöller, a.a.O., § 253 Rn. 22). Wird ein Prozesskostenhilfegesuch irrtümlich als Klage beschieden, ist nach § 21 GKG zu verfahren (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 02.03.2012, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 26.09.1985 - Bs VII 466/85 -, Rpfleger 1986, 68; Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 117 Rn. 8). Dass das Berufungsverfahren selbst an einem Mangel im Sinne des § 21 GKG nicht leidet, hindert die Anwendung der Vorschrift nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.08.1988 - 4 CB 19.88 -, juris).
27 
Die Entscheidung über die Tragung der außergerichtlichen Kosten folgt daraus, dass eine direkte oder entsprechende Anwendung von § 21 GKG auf außergerichtliche Kosten nicht in Betracht kommt. Trotz der - wie dargestellt - unrichtigen Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht ist es mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich, außergerichtliche Kosten der Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 04.06.1991 - 4 B 189.90 -, juris, vom 03.12.1998 - 1 B 110.98 -, NVwZ 1999, 405, 406, vom 02.06.1999 - 4 B 30.99 -, NVwZ-RR 1999, 694, 695 und vom 20.08.2001 - 3 B 88.01 -, BayVBl 2002, 125; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 155 Rn. 113, auch zur mangelnden Anwendbarkeit des § 155 Abs. 4 VwGO; a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 155 Rn. 24, m.w.N.). Damit ist der Kläger kostenpflichtig. Der Beklagte hätte Kosten nur zu tragen, wenn er unterlegen wäre. Davon kann hier aber sinnvoll nicht gesprochen werden, da er bei richtiger Sachbehandlung schon nicht als Beklagter hätte angesehen werden dürfen. Er hat auch nichts zum Verfahren beigetragen, was dazu geführt hätte, dass die Eingabe des Klägers vom Verwaltungsgericht als Klage verstanden wurde. Unter diesen Umständen ist für die Kostenverteilung zwischen den Beteiligten auf das den gesetzlichen Kostenregelungen der §§ 154 ff. VwGO zugrundeliegende Veranlasserprinzip zurückzugreifen, nach dem derjenige die Kosten zu tragen hat, durch dessen Verhalten sie verursacht worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.1998, a.a.O.; zum Veranlasserprinzip ferner BVerwG, Beschlüsse vom 29.11.2010 - 6 B 59.10 -, NJW 2011, 1894, und vom 15.07.2013 - 6 A 7.13 -, juris; BGH, Beschluss vom 04.03.1993 - V ZB 5/93 -, BGHZ 121, 397, 400). In diesem Sinne hat hier der Kläger das Verfahren und die daraus resultierenden Kosten veranlasst.
28 
Die Festsetzung des Streitwerts des Berufungsverfahrens folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
29 
Die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.