Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 21 Nichterhebung von Kosten
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Gerichtskostengesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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09/10/2014 12:30
Der Gläubiger kann den wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochenen Rechtsstreit erst aufnehmen, wenn die Forderung im Verfahren angemeldet und geprüft wurde.
SubjectsInsolvenzrecht
12/06/2014 11:07
Diese sind, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsnachfolgers der Gesellschaft eröffnet worden ist, analog § 93 InsO vom Insolvenzverwalter geltend zu machen.
SubjectsInsolvenzrecht
04/04/2014 14:59
Wurde ein Haupt- oder Nebenanspruch übergangen, so kann dieser Mangel nur im Wege einer Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO behoben werden.
SubjectsZivilprozessrecht
07/01/2014 16:38
Aufgrund des Nichterreichens der Berufungssumme.
SubjectsZivilprozessrecht
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published on 17/05/2018 00:00
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 265/19 vom 14. Januar 2020 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen ECLI:DE:BGH:2020:140120B4STR265.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbund
published on 29/01/2020 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 112/19 vom 29. Januar 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:290120BIZB112.19.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richte
published on 15/03/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 201/11 Verkündet am: 15. März 2013 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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