Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. Okt. 2015 - 9 S 1048/15

published on 02/10/2015 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. Okt. 2015 - 9 S 1048/15
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Oktober 2014 - 2 K 1194/13 - aufgehoben.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen trägt der Kläger.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 86,50 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
A.
Die Beteiligten streiten in der Berufungsinstanz darüber, ob das Urteil des Verwaltungsgerichts mangels wirksamer Klageerhebung aufzuheben ist.
Der Kläger (so bezeichnet nach der vom Verwaltungsgericht zugeordneten Stellung) reichte am 03.05.2013 beim Amtsgericht Rottweil ein mit der Bezeichnung „Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 786 ZPO“ überschriebenes Telefax ein. Dieses enthielt, eingeleitet mit den Worten „Es wird beantragt, für Recht zu erkennen:“ einen Abschnitt mit verschiedenen Anträgen. Darin wurde in erster Linie ausgeführt, es werde beantragt, die Zwangsvollstreckung „aus dem Geschäftszeichen … des Regierungspräsidiums Freiburg für unzulässig zu erklären bzw. auf das Vermögen zum 18.05.2012 (18. Geburtstag) zu beschränken“. Ein nachfolgender Abschnitt trug die Überschrift „Begründung:“. Darin führte der Kläger unter anderem aus, er mache die Minderjährigenhaftung nach § 1629a BGB geltend, da er zum Zeitpunkt des Urteils, auf dem das gegen ihn eingeleitete Vollstreckungsverfahren beruhe, unter 18 Jahre alt gewesen sei. Er habe aufgrund seiner Minderjährigkeit keinen Einfluss auf das Erkenntnisverfahren nehmen können. Das Vermögen am 18.05.2012 habe 0,-- EUR betragen. Der Kläger führte ferner wörtlich aus: „Weiter wird PKH Antrag gestellt, da der Kläger kein eigenes Einkommen o.a. besitzt (Schüler). Die Klage erfolgt nicht mutwillig. Bei nicht Bewilligung ist die Klage nicht durchzuführen.“
Mit Beschluss vom 22.05.2013 erklärte das Amtsgericht Rottweil nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Freiburg, wo das Verfahren als Klage mit zusätzlichem Prozesskostenhilfe-Antrag geführt wurde.
Mit Beschluss vom 29.07.2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ab.
Nachdem das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18.08.2014 einen vorläufigen Streitwert festgesetzt und mit Verfügung vom 25.08.2014 angefragt hatte, ob die Klage zurückgenommen werde, teilte der Kläger mit Telefax vom 26.08.2014 mit, es habe sich um eine „bedingte Klage“ gehandelt. Es sei lediglich „bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe“ Klage erhoben worden. Gerichtskosten seien nicht entstanden. In der Folgezeit verwahrte er sich nochmals dagegen, bereits eine Klage erhoben zu haben.
Das Verwaltungsgericht hat gleichwohl an der Behandlung als Klage festgehalten und eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der der Kläger nicht erschienen ist. Mit daraufhin ergangenem Urteil vom 29.10.2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe mit seinem am 03.05.2013 eingegangenen Schriftsatz wirksam Klage erhoben. Zwar bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine erst noch zu erhebende Klage zu stellen. Dagegen sei eine bedingte Klageerhebung, das heiße eine Klageerhebung unter dem Vorbehalt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, unwirksam, weil die Klageerhebung nicht von einer solchen Bedingung abhängig gemacht werden könne. Soweit mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch eine Klageschrift eingereicht werde, sei es daher erforderlich, ausreichend deutlich zu machen, dass zunächst keine Klage erhoben werden solle, es sich also bei der Klageschrift um einen bloßen Entwurf handele.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze habe der Kläger eine wirksame Klage erhoben. Bei seinem Schriftsatz vom 02.05.2013 habe es sich bereits nach dem äußeren Anschein nicht um einen bloßen Klageentwurf gehandelt, zumal dieser Ausdruck von ihm nicht verwendet worden sei, sondern um eine Klageschrift (und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung). Der Kläger habe zwar am Ende dieses Schriftsatzes die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und ausgeführt, bei Nichtbewilligung sei die Klage „nicht durchzuführen“. Dieser Aussage habe sich indes schon nicht eindeutig entnehmen lassen, dass es sich bei der Klageschrift lediglich um einen Entwurf habe handeln sollen, zumal sich die Formulierung „bei nicht Bewilligung ist die Klage nicht durchzuführen“ auch so verstehen lasse, dass für den Fall der Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe eine Klagerücknahme beabsichtigt sei.
Hinzu komme, dass der Kläger in der Eingangsverfügung vom 25.07.2013 im Verfahren 2 K 1377/13 ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die Prozessordnung keine bedingte Klageerhebung kenne und es ihm unbenommen bleibe, im Anschluss an die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe die Klage fortzuführen oder zurückzunehmen. Obwohl ihm damit deutlich gemacht worden sei, dass von einer wirksamen Klageerhebung ausgegangen werde, sei eine Reaktion hierauf jedoch nicht erfolgt, insbesondere habe der Kläger damals nicht ausdrücklich erklärt, nur einen isolierten Prozesskostenhilfe-Antrag stellen beziehungsweise vorerst keine Klage erheben zu wollen. Angesichts dessen sei von einer wirksamen Klageerhebung auszugehen.
Der Umstand, dass der Kläger im Schreiben vom 01.11.2013 und damit Monate später erklärt habe, der Antrag auf Prozesskostenhilfe bezüglich des Klageentwurfs bleibe aufrechterhalten, vermöge hieran nichts mehr zu ändern.
10 
Es bedürfe keiner abschließenden Entscheidung, ob die danach wirksam erhobene Klage unzulässig sei, nachdem der Kläger geltend mache, keine Klage erhoben zu haben und dementsprechend auch keinen ausdrücklichen Klageantrag gestellt habe. Denn die als Vollstreckungsgegenklage erhobene Klage sei jedenfalls unbegründet, weil der Kläger die Einrede der Beschränkung der Minderjährigenhaftung nicht bereits im Erkenntnisverfahren erhoben habe.
11 
Der Kläger hat die vom Senat zugelassene Berufung fristgerecht begründet. Er ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte nicht von einer Klageerhebung ausgehen dürfen. Tatsächlich habe er lediglich einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt gehabt.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Oktober 2014 - 2 K 1194/13 - aufzuheben.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Dem Senat liegt die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierauf verwiesen und auf die im vorliegenden Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
B.
I.
17 
Die Entscheidung über die Berufung des Klägers ergeht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, da der Senat die - statthafte und auch sonst zulässige - Berufung des Klägers einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
18 
Das Urteil des Verwaltungsgerichts hätte nicht ergehen dürfen, da eine Klage nicht rechtshängig geworden ist. Ein Urteil, das trotz fehlender Rechtshängigkeit der Streitsache ergeht, ist aufzuheben (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 02.03.2012 - 18 Sa 1176/11 -, juris, m.w.N.).
19 
Eine Klage ist nicht wirksam erhoben worden. Der Kläger hat keine Klage erheben, sondern (zunächst) nur einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen wollen. Das folgt aus einer sachgerechten Auslegung seines Begehrens.
20 
Wird bei Gericht gleichzeitig mit einem Prozesskostenhilfeantrag ein Schriftsatz eingereicht, der - wie hier - allen an eine Klageschrift zu stellenden Anforderungen entspricht, sind grundsätzlich drei Möglichkeiten in Betracht zu ziehen. Der Schriftsatz kann eine unabhängig von der Prozesskostenhilfebewilligung erhobene Klage sein. Es kann sich - zum anderen - um eine unter der Bedingung der Prozesskostenhilfegewährung erhobene und damit unzulässige Klage handeln. Schließlich kann der Schriftsatz lediglich einen der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags dienenden Entwurf einer erst zukünftig zu erhebenden Klage darstellen. Welche dieser Konstellationen vorliegt, ist eine Frage der Auslegung der im jeweiligen Einzelfall zu beurteilenden Prozesshandlungen. Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen der Beteiligten an. Maßgebend ist vielmehr der in der Erklärung verkörperte Wille unter Berücksichtigung der erkennbaren Umstände des Falles (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.10.1990 - 9 B 92.90 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 22, m.w.N.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.05.1996 - 7 S 297/95 -, VBlBW 1996, 339; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 82 Rn. 8).
21 
Gemessen an diesen Grundsätzen ist das in dem am 03.05.2013 eingegangenen Schriftsatz formulierte Begehren nicht als Klage zu betrachten.
22 
Der Schriftsatz wird eingeleitet mit den Worten: „An das Amtsgericht… Vollstreckungsabwehrklage…“. Sodann folgen - jeweils textlich abgesetzt - die Nennung der Beteiligten, die Angabe des Streitwertes, die Anträge und eine Begründung. Dies entspricht dem Aufbau einer Klageschrift, der aber gleichermaßen bei reinen Entwürfen, die im Rahmen sogenannter isolierter Prozesskostenhilfe-Gesuche bei Gericht vorgelegt werden, Verwendung findet.
23 
Während die ersten Absätze des eingereichten Schriftsatzes somit keine Klarheit darüber verschaffen, ob es sich um eine Klageschrift oder lediglich den Entwurf einer solchen handelt, ergibt sich aus dem Gesamtwortlaut des Textes - unter Einbeziehung des Zusatzes „Bei nicht Bewilligung ist die Klage nicht durchzuführen.“ - hinreichend deutlich, dass der Kläger seine (bloß für später beabsichtigte) Klageerhebung von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig machen wollte. Weder die falsche Schreibweise „nicht Bewilligung“ statt „Nichtbewilligung“ noch der Beginn des Absatzes mit den Worten „Weiter wird PKH-Antrag gestellt…“ oder die Tatsache, dass die Klausel über die „Nichtdurchführung“ der Klage im Fall der Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Hervorhebung recht unscheinbar im Fließtext am Ende des Absatzes zu finden war, vermögen die Einsicht zu beseitigen, dass die (für später in Aussicht genommene) Klageerhebung unter den Vorbehalt der Prozesskostenhilfe-Bewilligung gestellt werden sollte. Hierbei darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich beim Kläger um einen anwaltlich nicht vertretenen, erst kurz zuvor volljährig gewordenen Rechtslaien handelte. Von einem rechtsunkundigen Rechtsschutzsuchenden kann nicht erwartet werden, dass er juristische Fachbegriffe beherrscht und die prozessuale Bedeutung und Tragweite von Willensbekundungen genau erkennt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 8 C 70.88 -, NJW 1991, 508, 509; Sächs. OVG, Beschluss vom 11.04.2006 - 1 BS 321/05 -, juris). Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist zugunsten des Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 a.a.O.; Sächs. OVG, Beschluss vom 11.04.2006, a.a.O.). Dem entsprach hier ein isolierter Prozesskostenhilfe-Antrag.
24 
Dafür spricht umso mehr, als dem Satz „Bei nicht Bewilligung ist die Klage nicht durchzuführen.“ keine andere den Interessen des Klägers gerecht werdende Bedeutung zukommen kann. Nur bei dem Verständnis, dass die spätere Klageerhebung unter den Vorbehalt der Prozesskostenhilfe-Bewilligung gestellt werden sollte, erfüllte der Satz für den Kläger einen Sinn, da er so das Risiko ausschließen konnte, Gerichtskosten und etwaige außergerichtliche Kosten der Gegenseite tragen zu müssen. Aus objektiver Empfängersicht erscheint es hingegen fernliegend, dass dem Kläger - etwa aus Zeitgründen - (vorerst) an einer Klage neben dem Prozesskostenhilfe-Antrag gelegen sein konnte. Denn dann hätte er nicht darauf hingewiesen, dass bei Nichtbewilligung die Klage nicht durchzuführen sei, sondern allenfalls in anderer Form eine spätere Klagerücknahme in Aussicht gestellt. Unabhängig von der Formulierung deutete aber auch sonst nichts auf ein mögliches derartiges Interesse hin.
25 
Ein Prozesskostenhilfe-Gesuch wird schließlich auch nicht dadurch zu einer wirksamen Klageschrift, dass es von einem Verwaltungsgericht so behandelt und als Klage beschieden wird (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.02.1994 - 19 U 205/93 -, NJW 1994, 3360, 3361, Geimer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 117 Rn. 8, jeweils m.w.N.; zur Irrelevanz der Rechtsauffassung des Amtsgerichts, das den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen hat, vgl. zudem BVerwG, Urteil vom 31.07.2001 - 2 C 37.00 -, NJW 2002, 768 f.). Ebenso wenig von rechtlicher Bedeutung für das Verständnis der Eingabe des Klägers ist, wie er sich nachträglich zu dessen Auslegung geäußert und sonst auf die Tätigkeit des Verwaltungsgerichts reagiert hat.
II.
26 
Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Gerichtskosten wären bei richtiger Behandlung der Sache durch das Verwaltungsgericht nicht entstanden. Das Gericht obliegt die Prüfung, ob eine wirksame Klage vorliegt (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 02.03.2012, a.a.O.; Greger, in: Zöller, a.a.O., § 253 Rn. 22). Wird ein Prozesskostenhilfegesuch irrtümlich als Klage beschieden, ist nach § 21 GKG zu verfahren (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 02.03.2012, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 26.09.1985 - Bs VII 466/85 -, Rpfleger 1986, 68; Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 117 Rn. 8). Dass das Berufungsverfahren selbst an einem Mangel im Sinne des § 21 GKG nicht leidet, hindert die Anwendung der Vorschrift nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.08.1988 - 4 CB 19.88 -, juris).
27 
Die Entscheidung über die Tragung der außergerichtlichen Kosten folgt daraus, dass eine direkte oder entsprechende Anwendung von § 21 GKG auf außergerichtliche Kosten nicht in Betracht kommt. Trotz der - wie dargestellt - unrichtigen Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht ist es mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich, außergerichtliche Kosten der Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 04.06.1991 - 4 B 189.90 -, juris, vom 03.12.1998 - 1 B 110.98 -, NVwZ 1999, 405, 406, vom 02.06.1999 - 4 B 30.99 -, NVwZ-RR 1999, 694, 695 und vom 20.08.2001 - 3 B 88.01 -, BayVBl 2002, 125; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 155 Rn. 113, auch zur mangelnden Anwendbarkeit des § 155 Abs. 4 VwGO; a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 155 Rn. 24, m.w.N.). Damit ist der Kläger kostenpflichtig. Der Beklagte hätte Kosten nur zu tragen, wenn er unterlegen wäre. Davon kann hier aber sinnvoll nicht gesprochen werden, da er bei richtiger Sachbehandlung schon nicht als Beklagter hätte angesehen werden dürfen. Er hat auch nichts zum Verfahren beigetragen, was dazu geführt hätte, dass die Eingabe des Klägers vom Verwaltungsgericht als Klage verstanden wurde. Unter diesen Umständen ist für die Kostenverteilung zwischen den Beteiligten auf das den gesetzlichen Kostenregelungen der §§ 154 ff. VwGO zugrundeliegende Veranlasserprinzip zurückzugreifen, nach dem derjenige die Kosten zu tragen hat, durch dessen Verhalten sie verursacht worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.1998, a.a.O.; zum Veranlasserprinzip ferner BVerwG, Beschlüsse vom 29.11.2010 - 6 B 59.10 -, NJW 2011, 1894, und vom 15.07.2013 - 6 A 7.13 -, juris; BGH, Beschluss vom 04.03.1993 - V ZB 5/93 -, BGHZ 121, 397, 400). In diesem Sinne hat hier der Kläger das Verfahren und die daraus resultierenden Kosten veranlasst.
28 
Die Festsetzung des Streitwerts des Berufungsverfahrens folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
29 
Die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 04/01/2018 00:00

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 26. Oktober 2017 ist wirkungslos geworden. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die Antragstellerin
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Annotations

(1) Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, beschränkt sich auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes; dasselbe gilt für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die der Minderjährige gemäß §§ 107, 108 oder § 111 mit Zustimmung seiner Eltern vorgenommen hat oder für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, zu denen die Eltern die Genehmigung des Familiengerichts erhalten haben. Beruft sich der volljährig Gewordene auf die Beschränkung der Haftung, so finden die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 entsprechende Anwendung.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Verbindlichkeiten aus dem selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, soweit der Minderjährige hierzu nach § 112 ermächtigt war, und für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse dienten.

(3) Die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und Mithaftende sowie deren Rechte aus einer für die Forderung bestellten Sicherheit oder aus einer deren Bestellung sichernden Vormerkung werden von Absatz 1 nicht berührt.

(4) Hat das volljährig gewordene Mitglied einer Erbengemeinschaft oder Gesellschaft nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangt oder die Kündigung der Gesellschaft erklärt, ist im Zweifel anzunehmen, dass die aus einem solchen Verhältnis herrührende Verbindlichkeit nach dem Eintritt der Volljährigkeit entstanden ist; Entsprechendes gilt für den volljährig gewordenen Inhaber eines Handelsgeschäfts, der dieses nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit einstellt. Unter den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen wird ferner vermutet, dass das gegenwärtige Vermögen des volljährig Gewordenen bereits bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.