vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RN 6 K 13.2135, 27.01.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27. Januar 2015 ist wirkungslos geworden.

III.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Klägerin die Hälfte; der Beklagte und der Beigeladene tragen jeweils ein Viertel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wobei der Beigeladene die (andere) Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Der Beigeladene trägt seine im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigterklärungen der Parteien (Schriftsätze vom 12. Oktober 2016 und vom 19. Oktober 2016) beendet und in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27. Januar 2015 ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechend).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die hierbei maßgebliche Beurteilung der Erfolgsaussichten bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses kommen wegen des kursorischen Charakters der Kostenentscheidung etwa erforderliche weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts nicht in Betracht; auch schwierige Rechtsfragen sind nicht mehr zu entscheiden (BayVGH, B. v. 25.09.2007 - 26 N 05.1670 - juris Rn. 2; B. v. 5.2.2015 - 15 N 12.1518 - juris Rn. 2).

Im vorliegenden Fall sind die Erfolgsaussichten des Rechtsstreits als offen zu werten: Eine gefestigte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Beurteilung von Geruchsbelastungen bei der Haltung von Aufzucht- bzw. Mastwachteln und Wachtelelterntieren existiert - soweit ersichtlich - bislang nicht (vgl. auch Seiten 2 ff. des Zulassungsbeschlusses des Senats vom 17. Juni 2016 - 15 ZB 15.644). Zwar sprechen gewichtige Erwägungen dafür, dass die ursprüngliche (streitgegenständliche) Baugenehmigung dem Bestimmtheitsgebot in Bezug auf nachbarschutzrelevante Umstände (Rücksichtnahmegebot) nicht genügt haben könnte (vgl. jeweils m. w. N.: BayVGH, B. v. 28.6.1999 - 1 B 97.3174 - juris Rn. 16; B. v. 27.5.2011 - 14 B 10.773 - juris Rn. 24 ff.; B. v. 5.10.2011 - 15 CS 11.1858 - juris Rn. 14; OVG NW, B. v. 30.5.2005 - 10 A 2017/03 - BauR 2005, 1495 = juris Rn. 4 ff.; ThürOVG, U. v. 24.11.2005 - 1 KO 531/02 - juris Rn. 31 ff.), weil diverse Umstände (bis zum Erlass des Ergänzungsbescheids vom 16. September 2016) sich weder einer von der erteilten Baugenehmigung umfassten Betriebsbeschreibung i. S. von § 3 Nr. 3, § 9 BauVorlV noch Inhalts- oder Nebenbestimmungen der Baugenehmigung entnehmen ließen (vgl. Seite 5 des Zulassungsbeschlusses des Senats vom 17. Juni 2016 - 15 ZB 15.644). Gleichwohl erscheint es nach Aktenlage jedenfalls ebenso möglich, dass eine am Maßstab des Rücksichtnahmegebots unzumutbare Geruchsbelastung auch bei anfänglich weiter Variationsbreite nach Maßgabe der angefochtenen Baugenehmigung (also ohne die Konkretisierungen durch den Bescheid vom 16. September 2016) im Sinne einer „Worst-Case-Betrachtung“ (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 19. Oktober 2016) unter keinen Umständen eingetreten wäre. Die abschließende Klärung dieser Frage hätte aber der weiteren Sachaufklärung im Berufungsverfahren bedurft, die im Rahmen der Entscheidung über die Kostentragung nach § 162 Abs. 2 VwGO nicht in Betracht kommt (vgl. auch Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 161 Rn. 15 m. w. N.).

Von Vorstehendem ausgehend entspricht es angesichts der Umstände (offene Erfolgsaussichten) billigem Ermessen, dass die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Klägerin zur Hälfte zur Last fallen. Die andere Hälfte der Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene (jeweils ein Viertel). Die Beteiligung des Beigeladenen an den Gerichtskosten erscheint insoweit billig, weil der Beigeladene im erstinstanzlichen Verfahren einen (Klageabweisungs-) Antrag gestellt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Da sich der Beigeladene aufgrund dieses Antrags am Prozessrisiko beteiligt hat, entspricht es der Billigkeit, die Klägerin entsprechend ihrer Quote auch mit der Hälfte an den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu beteiligen (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO, vgl. BayVGH, B. v. 13.3.2012 - 22 AS 10.40042 - juris Rn. 8).

Für das Berufungsverfahren wird angesichts der offenen Erfolgsaussichten eine jeweils hälftige Kostenverteilung zwischen der Klägerin und dem Beklagten als ermessensgerecht erachtet. Da der Beigeladene weder Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt noch einen Sachantrag im Berufungsverfahren gestellt hat, konnten ihm für das Berufungsverfahren keine Kosten auferlegt werden (§154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO); weil der Beigeladene im Berufungsverfahren nicht an der Kostenlast zu beteiligen ist, hat er seine außergerichtlichen Kosten insoweit selbst zu tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO, vgl. BayVGH, B. v. 18.8.2015 - 15 B 13.1951 - juris Rn. 11).

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 sowie § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie orientiert sich an der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die keine Einwände erhoben worden sind. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

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(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller, die Antragsgegnerin und die Beigeladene je ein Drittel zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Verfahrensbeteiligten jeweils selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Parteien hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO wird das Verfahren eingestellt. Die gemäß § 161 Abs. 2 VwGO durch Beschluss zu erlassende Kostentscheidung ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen.

Für die hierbei maßgebliche Beurteilung der Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags vor Eintritt der Erledigung kommen wegen des kursorischen Charakters der Kostenentscheidung etwa erforderliche weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts nicht in Betracht; auch schwierige Rechtsfragen sind nicht mehr zu entscheiden. Bei Anwendung dieses Maßstabes sind im vorliegenden Fall die Erfolgsaussichten des Antrags vor Eintritt der Erledigung als offen zu bezeichnen.

Anders als im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO (Az. 15 NE 12.2637) hat der Antragsteller im Normenkontrollverfahren Umstände vorgetragen und hierzu die Stellungnahme eines Lärmschutzsachverständigen vorgelegt, die eine abwägungsrelevante Lärmerhöhung an seiner Wohnung jedenfalls nicht mehr von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lassen. Ob die darin angestellten Berechnungen im Ergebnis zutreffen und insbesondere ein Mehrfachreflexionszuschlag zu berücksichtigen war, hätte sich voraussichtlich nicht mehr auf der Ebene der Zulässigkeitsprüfung des Normenkontrollantrags beantworten lassen. Angesichts des Charakters des Normenkontrollverfahrens als objektives Rechtsbeanstandungsverfahren, der grundlegenden Umstrukturierung des ca. 4,3 ha großen Plangebiets und der im angegriffenen Bebauungsplan getroffenen umfänglichen und differenzierten Festsetzungen lässt sich mit angemessenem, vertretbarem Aufwand keine hinreichend verlässliche Aussage über den Ausgang des Normenkontrollverfahrens treffen.

Da mithin die Erfolgsaussichten des Antrags vor Erledigung des Rechtsstreits als offen einzustufen waren, entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens jedem Verfahrensbeteiligten zu einem Drittel aufzuerlegen und auszusprechen, dass die Verfahrensbeteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (dies entspricht im Ergebnis der Aufhebung der Kosten gegeneinander, vgl. § 155 Abs. 1 VwGO). Der Beigeladenen konnten Kosten auferlegt werden, weil sie einen Sachantrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Beteiligung der Beigeladenen an der Kostentragung entspricht auch der Billigkeit, weil ihre außergerichtlichen Kosten als einzige am Normenkontrollverfahren beteiligte Grundstückseigentümerin im Fall des Obsiegens als erstattungsfähig anzusehen gewesen wären (§ 162 Abs. 3 VwGO; vgl. BayVGH, U.v. 16.6.2006 - 1 N 04.2804 - juris Rn. 27).

2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Berufung wird zugelassen.

II.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf10.000,- € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Ob daneben auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils) gegeben ist, kann dahingestellt bleiben.

Die Rechtssache wirft die entscheidungsrelevante Frage auf, wie die Zumutbarkeitsgrenze der Geruchsimmissionen bei Aufzucht- bzw. Mastwachteln am Maßstab des hier über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB geltenden Rücksichtnahmegebots zu konturieren ist. Deren Beantwortung bereitet in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten.

Eine gefestigte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Beurteilung von Geruchsbelastungen bei der Haltung von Aufzucht- bzw. Mastwachteln und Elterntieren existiert - soweit ersichtlich - bislang nicht. Die Klägerin weist in der Zulassungsbegründung zu Recht darauf hin, dass mit der Bewertung der Geruchsbelastung durch Wachteln, wie sie der gutachterlichen Stellungnahme der Regierung von Niederbayern vom 9. September 2014 und hierauf aufbauend auch der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde lag, „Neuland betreten“ wird. Unabhängig von der von der Klägerin nicht näher thematisierten Frage, inwiefern die gutachterliche Stellungnahme der Regierung von Niederbayern vom 9. September 2014, die von einer durchschnittlichen Lebendmasse von 0,125 kg bzw. 0,00025 Großvieheinheiten (GV) pro Aufzuchtwachtel ausgegangen ist (und bei einem Ansatz von 400 Elterntieren mit jeweils 0,00054 GV/Tier mit einem Gesamtbestand von 2,7 GV rechnete), mit Blick auf die - nach unterschiedlichen Arten von Aufzuchtwachteln differenzierenden - Umrechnungstabelle auf Seite 4 des Kapitels 2.1.1 des Bayer. Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ /Stand 08/2013 (= Seite 10 bei Golze/Wehlitz, Spezialgeflügel - Erzeugung und Produktqualität, Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie des Freistaats Sachsen) zu sehr die Umrechnung in GV vereinfacht, stellt sich jedenfalls - und insofern auch von der Klägerin in der Zulassungsbegründung hinreichend thematisiert - die tatsächlich und rechtlich schwierige Frage, welcher Emissionsfaktor (= Massestrom an luftverunreinigenden Stoffen, der insbesondere auf die in GV angegebenen Tiermasse bezogen ist, vgl. Nr. 2 VDI 3894 Bl. 1, abgedruckt bei König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, Anh. 10a) bei Wachteln und insbesondere Aufzuchtwachteln anzusetzen ist. Dies betrifft hier die konkrete Abgrenzungsfrage, ob in Orientierung an den Angaben für Geflügel in Nr. 6.1, Tabelle 22 der VDI 3894 Bl. 1 = Anhang B, Tabelle B1 der VDI 3894 Bl. 2 (abgedruckt bei König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, Anh. 10b) aufgrund der vergleichbaren Haltungsform (Kleingruppenhaltung mit Kotband, vgl. Nr. 3.1.3, Tabelle 9 der VDI 3894 Bl. 1) der für Legehennen maßgebliche Wert von 30 GE/(s ... GV) zugrunde zu legen ist oder ob - weil es sich insofern um Mastgeflügel handelt und deshalb ggf. besonderes Mastfutter gegeben wird - womöglich ein höherer Emissionsfaktor zugrunde zu legen ist, vgl. etwa den bei der Hähnchenmast mit Bodenhaltung relevanten Wert von 60 GE/(s ... GV). Tatsächlich und rechtlich schwierig ist zudem, welcher tierspezifische Gewichtungsfaktor (= belästigungsrelevante Kenngröße, mit dem die in Prozent der Jahresgeruchsstunden ermittelte Belastung zur Berechnung des belästigungsrelevanten Prozentwerts zu multiplizieren ist, Nr. 4.6, Tabelle 4 der GIRL i.d. Fassung vom 29. Februar 2008 und der Ergänzung vom 10. September 2008 sowie Anhang F, Tabelle F2 der VDI 3894 Blatt 2; vgl. hierzu z. B. VGH BW, B. v. 25.4.2016 - 3 S 1784/15 - juris Rn. 37 ff.) heranzuziehen ist. Auch hier stellt sich die Frage, ob bei den Aufzuchtwachteln ein höherer Faktor als 1 anzuwenden ist, vgl. etwa den bei „Mastgeflügel (Puten, Masthähnchen)“ einschlägigen Gewichtungsfaktor 1,5. Im Übrigen wäre zu hinterfragen, inwiefern das Verwaltungsgericht von einer günstigen Geruchsprognose ohne weitere sachverständige Unterstützung auch für 500 Elterntiere ausgehen durfte, obwohl die gutachterliche Stellungnahme der Regierung von Niederbayern vom 9. September 2014 auf 400 Elterntiere zugeschnitten war.

Den vorgenannten Sach- und Rechtsfragen kann die Entscheidungserheblichkeit /Klärungsbedürftigkeit und mithin die (mögliche) Ergebnisrelevanz (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 29) nicht abgesprochen werden. Der Senat verkennt nicht, dass die Beklagte mit ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2015 unter Vorlage einer ergänzenden fachlichen Stellungnahme der Regierung von Niederbayern vom 22. Mai 2015 einerseits die von ihr angesetzten Faktoren - d. h. einen Emissionsfaktor von 30 GE/(s ... GV) sowie einen tierspezifische Gewichtungsfaktor von 1 - durch Darlegung der Haltungsform und des konkret vergebenen Futters aufgrund der jeweiligen Vergleichbarkeit zur Legehennenaufzucht näher plausibilisiert sowie andererseits vorgetragen hat, dass sich auch bei einer „worst-case-Betrachtung“ - d. h. bei Ansatz von 4 GV, eines Emissionsfaktors von 60 GE/(s ... GV) und eines tierspezifischen Faktors von 1,5 - eine Zusatzbelastung von max. 0,6% bzw. bei Berücksichtigung der Reinigung der Gitterroste von weiteren max. 0,9% ergebe, so dass die Gesamtzusatzbelastung auch hiernach unterhalb der Irrelevanzschwelle (Nr. 3.3 der GIRL) verbleibe. Eine solche - auch fachlich untermauerte - Konkretisierung stand aber dem Erstgericht noch nicht zur Verfügung, zumal die im Zulassungsverfahren vorgelegte „worst-case-Betrachtung“ der Regierung von Niederbayern vom 22. Mai 2015 für das anstehende Berufungsverfahren eingehender begründet werden müsste, um dem Senat als gutachterliche Äußerung hinreichendes Fachwissen zu vermitteln.

Zudem weist der Senat darauf hin, dass im Berufungsverfahren auch der Reichweite der Bestimmtheitsanforderungen an eine Baugenehmigung nachzugehen sein wird, wobei u. a. auch die vorher bereits angesprochenen Aspekte eine Rolle spielen. Eine Baugenehmigung verletzt Rechte des Nachbarn, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unbestimmt ist und infolge dessen im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten - im vorliegenden Fall des Rücksichtnahmegebots zulasten der Klägerin hinsichtlich der Geruchsbelastung - nicht auszuschließen ist. Eine Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt mithin vor, wenn eine Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft (vgl. BayVGH, B. v. 28.6.1999 - 1 B 97.3174 - juris Rn. 16; B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 28; B. v. 27.5.2011 - 14 B 10.773 - juris Rn. 24 ff.; B. v. 5.10.2011 - 15 CS 11.1858 - juris Rn. 14; OVG NW, B. v. 30.5.2005 - 10 A 2017/03 - BauR 2005, 1495 = juris Rn. 4 ff.; ThürOVG, U. v. 24.11.2005 - 1 KO 531/02 - juris Rn. 31 ff. - jeweils m. w. N.).

Im vorliegenden Fall werden zwar durch die Auflagen Nr. 9 und Nr. 10 in der Fassung des Bescheids vom 21. Januar 2015 nähere Regelungen hinsichtlich der Belegung des Stalls mit Aufzucht- und Elterntieren sowie hinsichtlich der Be- und Entlüftung des Stalles mit dem Ziel getroffen, dass sich Geruchsbelastungen in der Nachbarschaft im Rahmen des Zumutbaren halten. Ein Bestimmtheitsmangel der Baugenehmigung wäre dennoch zu eruieren, weil diverse Faktoren, die für die Bemessung der zugrunde gelegten Großvieheinheiten sowie für die fachliche Begründung des angewandten Emissionsfaktors und des angewandten tierspezifischen Gewichtungsfaktors ausschlaggebend waren, sich weder einer von der erteilten Baugenehmigung umfassten Betriebsbeschreibung i. S. von § 3 Nr. 3, § 9 der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV), noch Inhalts- oder Nebenbestimmungen der Baugenehmigung bzw. dem genehmigten Bauplan entnehmen lassen. Dies betrifft die Zusammensetzung des Futters für die Tiere, die genaue Angabe, welche Art von Mastwachteln in dem Stall untergebracht werden (s.o.: Kapitel 2.1.1 des Bayer. Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ Stand August 2013 differenziert hier zwischen Mastwachteln [1. bis 6. Woche] in mittelschwerer Linie [0,00022 GV/Tier] und in schwerer Linie [0,00029 GV/Tier]) sowie die konkreten Modalitäten der Haltung (Kleingruppenhaltung mit Kotband analog zur Legehennenhaltung?) und der geruchsrelevanten Arbeitsvorgänge (z. B. Häufigkeit der Reinigung der Gitterroste im Freien bzw. Festlegung der Reinigung der Gitterroste im geschlossenen Raum?).

Im Ausblick auf das anstehende Berufungsverfahren weist der Senat die Beteiligten auf Folgendes hin: Sollte die Beklagte den streitgegenständlichen Baugenehmigungsbescheid um eine die o.g. Bestimmtheitsmängel kompensierende Betriebsbeschreibung des Beigeladenen (die nachträglich zum Gegenstand der Baugenehmigung erklärt wird) oder um entsprechende Nebenbestimmungen ergänzen und sollte sich auf dieser Basis die erst im Zulassungsverfahren von der Beklagten vorgelegte „konservative“ Prognose des Sachgebiets Technischer Umweltschutz der Regierung von Niederbayern vom 22. Mai 2015 bestätigen, weil die Relevanzschwelle für die Zusatzbelastung (Nr. 3.3 der GIRL) nicht erreicht wäre und /oder die Geruchsstundenhäufigkeit inklusive Vorbelastung im Rahmen des Zumutbaren läge, wäre dem Rücksichtnahmegebot im Verhältnis zur Klägerin voraussichtlich Genüge getan. Im Falle einer entsprechenden Ergänzung der Baugenehmigung sowie einer hierauf bezogenen Substanziierung der bisherigen Prognose des Beklagten (etwa durch Vorlage einer fundierten gutachterlichen Stellungnahme des Technischen Umweltschutzes der Regierung von Niederbayern seitens des Beklagten) wäre ggf. eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien denkbar oder (je nach dem Inhalt der noch vorzulegenden Unterlagen der Beklagten) ggf. anzuraten.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich das Verwaltungsgericht hinsichtlich der von ihm verneinten Verletzung des Rücksichtnahmegebots unter dem Gesichtpunkt der Belastung mit luftgetragenen Schadstoffen (sog. Bioaerosolen) im Rahmen der aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung halten dürfte (BVerwG, B. v. 20.11.2014 - 7 B 27.14 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 22.3.2012 - 22 ZB 12.149 - juris Rn. 10 ff.; B. v. 27.3.2014 - 22 ZB 13.692 - juris Rn. 21; B. v. 2.3.2015 - 9 ZB 12.1377 - juris Rn. 20; B. v. 12.10.2015 - 2 CS 15.1601 - juris Rn. 12; OVG NW, B. v. 31.3.2016 - 8 B 1341/15 - juris Rn. 93 ff.; vgl. auch Kap. 3.7 des Bayer. Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ Stand 07/2013).

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG i. V. mit Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Belehrung

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die einschlägigen, jeweils geltenden Vorschriften Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Januar 2012 ist wirkungslos geworden.

II.

Von den Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin die Hälfte, der Beklagte und die Beigeladene zu 1 jeweils ein Viertel zu tragen; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zwischen der Klägerin und dem Beklagten gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladenen zu 1 und zu 2 tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

III.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, der Beklagte hat der Erledigungserklärung zugestimmt. Das Verfahren war deshalb in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Januar 2012 ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechend).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach entscheidet das Gericht, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.

a) Wenngleich aus rein rechtlicher Sicht Einiges für das Unterliegen der Klägerin mit ihrer Nachbarklage und damit für einen Erfolg der Berufung spricht, so sind die Erfolgsaussichten des Rechtsstreits angesichts nicht vollends aufgeklärter Tatsachen als offen zu werten.

Gegen einen Erfolg der Nachbarklage spricht insbesondere, dass

 das im Zuge der Bauvorbereitung beseitigte Einfamilienhaus auf dem Baugrundstück in Abweichung von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts wohl noch zu berücksichtigen war (nachprägende Wirkung; vgl. BVerwG, B. v. 2.10.2007 - 4 B 39/07 - BauR 2008, 482; BVerwG, U. v. 19.9.1986 - 4 C 15/84 - BVerwGE 74, 34; die vom Verwaltungsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.3.1984 - 4 B 171/83 - NVwZ 1984, 646 verhält sich zu dieser Frage nicht),

 dem landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin der vom Verwaltungsgericht angenommene Umfang an Bestandsschutz - „ungeachtet der fehlenden Genehmigungen“ - nicht ohne Weiteres zugebilligt werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 24.5.1993 - 4 B 77/93 - juris Rn. 8; BVerwG, U. v. 23.2.1979 - 4 C 86/76 - BayVBl 1979, 504),

 sich die Klägerin angesichts der dynamisch angelegten Grundpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG auf bestandsschützende Erwägungen insbesondere hinsichtlich der Lage und Ausführung des Festmistlagers, das „einen deutlichen Beitrag zu den Wahrnehmungshäufigkeiten leistet“ (vgl. Gutachten v. 20.10.2011), nicht ohne Weiteres berufen kann (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - BVerwGE 145, 145),

 angesichts der Dorfgebietslage und der grenznahen Situierung einzelner Stallanlagen im konkreten Fall wohl auch eine situationsbedingt zulässige Geruchsbelastung aus der Tierhaltung in Betracht kommt, die deutlich über den Zumutbarkeitswerten einschlägiger Handreichungen liegt.

Die abschließende Klärung dieser Fragen hätte aber der weiteren Sachaufklärung im Berufungsverfahren bedurft, die im Rahmen der Entscheidung über die Kostentragung nach § 161 Abs. 2 VwGO nicht in Betracht kommt (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 161 Rn. 15 m. w. N.).

b) Von Vorstehendem ausgehend entspricht es angesichts der Umstände billigem Ermessen, dass die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Klägerin zur Hälfte zur Last fallen. Die andere Hälfte der Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene zu 1 (jeweils ein Viertel). Ihre außergerichtlichen Kosten im erstinstanzlichen Verfahren tragen die Beteiligten jeweils selbst (entsprechend § 155 Abs. 1 Satz 2, § 160 Satz 2 VwGO).

Für das Berufungsverfahren wird (ebenfalls) die Kostenaufhebung für ermessensgerecht erachtet; allerdings nur zwischen der Klägerin und dem Beklagten. Da die Beigeladene zu 1 weder Rechtsmittel eingelegt noch einen Sachantrag im Berufungsverfahren gestellt hat, konnten ihr für das Berufungsverfahren keine Kosten auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO); ihre außergerichtlichen Kosten hat die Beigeladene zu 1 (auch) insoweit selbst zu tragen. Der Beigeladene zu 2 wurde aus Gründen der Zweckmäßigkeit zum Berufungsverfahren beigeladen. Er hat keine Gerichtskosten zu tragen; seine außergerichtlichen Kosten trägt der Beigeladene zu 2 selbst.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die keine Einwände erhoben worden sind. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.