Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Feb. 2015 - 4 B 1479/14
Gericht
Tenor
Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2014 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen; Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Nachdem die Beteiligten das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87 a Abs. 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der angefochtene Beschluss ist – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung – entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären.
2Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nach dem Rechtsgedanken in § 155 Abs. 4 VwGO billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Diese Kosten sind durch Verschulden der Antragsgegnerin entstanden. Die Antragstellerin hat das gerichtliche Verfahren zur Sicherung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs nur deshalb angestrengt, weil die Antragsgegnerin jedenfalls ihren verfahrensprozessualen Auskunftspflichten nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
3Nachdem öffentlich bekannt geworden war, dass der Rat der Antragsgegnerin durch Aufhebung der Satzungsgrundlagen für die kommunale Durchführung der T. Wochenmärkte Mitte, Wald und P. zum Jahresende 2014 die öffentlich-rechtliche Trägerschaft zu Gunsten einer privat-rechtlichen Organisationsform aufgeben würde (vgl. Beschlussvorlage zum Rat der Antragsgegnerin Nr. 270 vom 26. September 2014), hat die Antragstellerin Mitte November 2014 eine ordentliche Ausschreibung und ein transparentes Auswahlverfahren eingefordert. Unabhängig von der zwischen den Beteiligten umstrittenen und nicht offensichtlich zu verneinenden Frage, ob die Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt ein transparentes Auswahlverfahren hätte durchführen müssen,
4vgl. z. B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2010 – 1 S 107.10 –, NVwZ-RR 2011, 293 = juris, Rn. 7 a. E.; VG Hamburg, Beschluss vom 20. September 2012 – 11 E 1658/12 –, GewArch 2013, 121 = juris, Rn. 32 ff., 45; siehe auch BVerwG, Beschlüsse vom 29. August 2011 – 8 B 52.11 –, juris, Rn. 13, und vom 2. Januar 2006 – 6 B 55.05 –, GewArch 2006, 164 = juris, Rn. 4,
5war sie jedenfalls nach § 25 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW verpflichtet, der Antragstellerin mitzuteilen, dass der Unternehmergemeinschaft T. Wochenmärkte, einem Zusammenschluss einiger örtlicher Marktbeschicker, am 27. November 2014 Sondernutzungserlaubnisse zur privatrechtlichen Durchführung der T.
6Wochenmärkte erteilt worden waren. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrer Antwort an die Antragstellerin vom 2. Dezember 2014 unterlassen. Stattdessen hat sie im Gegensatz zur Begründung in der Beschlussvorlage des Rates bestritten, dass überhaupt eine Privatisierung beschlossen worden sei, und ergänzend mitgeteilt, sie wolle keine nach der Gewerbeordnung festgesetzten Wochenmärkte veranstalten lassen. Damit hat sie nur mittelbar durchblicken lassen, auf die Art der künftigen privat-rechtlichen Durchführung der Wochenmärkte trotz formeller Aufhebung der öffentlichen Trägerschaft weiterhin Einfluss nehmen zu wollen. Tatsächlich ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen unzweifelhaft, dass über die künftige Gestaltung Absprachen mit der Unternehmergemeinschaft T. Wochenmärkte erfolgt sind. Auch unter Berücksichtigung der Erklärungen der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren unterliegt keinem Zweifel, dass ihr die Fortführung der Wochenmärkte in privater Organisationsform ein besonderes Anliegen war, zumindest um aus der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen Einnahmen zu erzielen. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin über die bereits abgestimmte konkrete private Organisationsform, den Stand des Verfahrens und über die Rechtsschutzmöglichkeiten der Antragstellerin im Zusammenhang mit ihrem generellen Interesse an der Marktdurchführung im Unklaren gelassen.
7Über die bereits erfolgte Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auch nicht, nachdem diese mit Anwaltsschreiben vom 5. Dezember 2014 zur Sicherung des von ihr geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs unter Fristsetzung bis zum 10. Dezember 2014 eine Erklärung verlangt hatte, die Antragsgegnerin werde keine Vereinbarungen mit der Unternehmergemeinschaft T. Wochenmärkte schließen oder Abreden treffen, die unmittelbar oder mittelbar die Veranstaltung der Wochenmärkte in den Stadtbezirken Mitte, Wald und P. zum Gegenstand hätten, und der Unternehmergemeinschaft auch keine hierauf bezogenen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse, Genehmigungen oder Gestattungen erteilen, bis über die Bewerbung und den Festsetzungsantrag der Antragstellerin entschieden sei. Schließlich hat der Leiter des Ordnungsamts der Antragsgegnerin der Antragstellerin nach deren unwidersprochenem Vorbringen am 11. Dezember 2014 telefonisch erklärt, die Eingangsbestätigung über die Festsetzungsanträge vom 8. Dezember 2014 halte er nach Rücksprache mit dem Beigeordneten für eine ausreichende Reaktion; eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist sei nicht beabsichtigt.
8Nur weil die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin ihre verfahrensrechtlichen Informationspflichten verletzt hatte, nahm die Antragstellerin irrtümlich an, sie könne im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Schaffung vollendeter Tatsachen noch verhindern. Nachdem die Antragstellerin im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erfahren hatte, dass die Antragsgegnerin der Unternehmergemeinschaft T. Wochenmärkte bereits Sondernutzungserlaubnisse zur Durchführung der in Rede stehenden Wochenmärkte erteilt hatte und dies nicht mehr vorläufig verhindert werden konnte, hat sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Bei hinreichender Information über die bereits erteilten Sondernutzungserlaubnisse hätte es für die Antragstellerin keinen Anlass gegeben anzunehmen, die Entscheidung über die Marktdurchführung könne durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes noch offen gehalten werden. Auch eines Beschwerdeverfahrens hätte es dann nicht mehr bedurft.
9Gemäß § 21 Abs. 1 GKG werden die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, weil sie bei richtiger Behandlung der Sache durch das Verwaltungsgericht nicht entstanden wären. Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin mit einer Stellungnahmefrist von einer Woche übersandt, aber schon vor fristgerechtem Eingang der Erwiderung und ohne Kenntnis der Verwaltungsvorgänge entschieden. Die nachträglich gefasste und im Beschluss dokumentierte Absicht, schon früher zu entscheiden, um der Antragstellerin die Möglichkeit zur rechtzeitigen Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu geben, hätte sie nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens den Beteiligten vorab mitteilen müssen, weil mit dieser geänderten Verfahrensgestaltung nicht gerechnet werden konnte.
10Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2013 ‑ 1 BvR 859/13 –, WM 2014, 251 = juris, Rn. 11 ff.
11Auch wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zum Nachteil der Antragsgegnerin ausgegangen ist, wäre ihr hier allein durch Abwarten ihrer Stellungnahme eine Gelegenheit gegeben worden, die vorprozessual unterlassenen Informationen über die bereits erfolgten Absprachen mit der Unternehmergemeinschaft T. Wochenmärkte sowie die Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse wenigstens noch erstinstanzlich zu geben. Dadurch hätte die Antragstellerin jedenfalls vor Einlegung der Beschwerde erkennen können, dass die Fortführung des Verfahrens mit dem Ziel, vorläufig weitere Absprachen mit der Unternehmergemeinschaft T. Wochenmärkte sowie Entscheidungen zu ihren Gunsten bezogen auf die Durchführung der Wochenmärkte zu verhindern, keine Erfolgsaussichten mehr hatte. Die fristgemäß am 22. Dezember 2014 dem Verwaltungsgericht zugegangene Erwiderung der Antragsgegnerin konnte nur wegen der überraschend verfrühten gerichtlichen Entscheidung nicht mehr verhindern, dass die Antragstellerin mit Blick auf die zum Jahreswechsel bevorstehende Änderung der Marktorganisation am selben Tag Beschwerde eingelegt hatte und damit weitere Kosten entstanden waren.
12Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
13Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.
(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.
(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.