Strafrecht: Sog. „Containern“ strafbar – BayOLG verurteilt die „containernden“ Angeklagten zu Diebstahl gem. § 242 I StGB

originally published: 15/09/2020 15:58, updated: 19/10/2022 17:16
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Die Wegnahme zur Entsorgung bestimmter Lebensmittel aus Containern von Supermärkten ist strafrechtlich als Diebstahl gem. § 242 StGB zu qualifizieren. Die entwendeten Lebensmittel sind als „fremd“ und nicht als herrenlos anzusehen. Durch die Verriegelung der Container bringt der Geschäftsinhaber seinen Willen zum Ausdruck, sein Eigentum an den Lebensmitteln nicht aufgeben zu wollen – Streifler & Kollegen, Benedikt Mick, Anwalt für Strafrecht


Die Strafbarkeit der Wegnahme zur Entsorgung bestimmter Lebensmittel aus Supermarkt-Containern widerspricht dem Gerechtigkeitsgefühl vielerlei Personen. Wie das Bayrische OLG dennoch die Strafbarkeit solcher Verhaltensweisen begründet, lesen Sie im folgenden Artikel. 

Containern – Was ist das überhaupt? 

Das sog. Containern (= Diebstahl von entsorgten Lebensmitteln aus den Containern von Supermärkten, Restaurants, Hotels oder Bäckereien) ist inzwischen weltweit verbreitet – Es soll die Wegwerfgesellschaft, welche wir in gewisser Hinsicht verkörpern, verhöhnen. Jährlich landen tonnenweise Lebensmittel in den Müllcontainern von Supermärkten. Grund hierfür sind oft optische Mängel, Druckstellen, Verfärbungen oder der Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums. Der überwiegende Teil dieser Nahrungsmittel ist allerdings noch nicht schlecht, könnte demnach noch gegessen werden. Im Gegensatz zu anderen Ländern ist es den deutschen Handelsketten nicht verboten, noch genießbare Lebensmittel wegzuwerfen – So landen diese Lebensmittel im Müll, während Menschen auf der Straße oder in anderen Ländern mit dem Hunger ringen. Gegen diesen Missstand wenden sich Menschen und protestieren, indem sie Abfallcontainer von Supermärkten nach verwertbaren Lebensmitteln durchsuchen und mitnehmen.

Der zu entscheidende Fall – Lebensmittel aus dem Container sind nach Ansicht der Beschwerdeführer herrenlos, nicht fremd 

Auch im strittigen Fall machten sich zwei Studentinnen auf den Weg und durchsuchten und entwendeten Lebensmittel aus einem verschlossenen Abfallcontainer eines Supermarktes. Der Container, den die Beschwerdeführerinnen mit Hilfe eines mitgebrachten Vierkantschlüssels öffneten, befand sich in der Anlieferzone des Supermarktes.
 
Sie trugen vor, es liege eine Eigentumsaufgabe durch den Supermark tvor – Denn wo, wenn nicht in einem Abfallcontainer entledige man sich seines Eigentums. Daraus folge ihrer Ansicht nach vielmehr, dass die Lebensmittel nicht „fremd“ i. S. v. § 242 I, sondernherrenlos waren.

Der Instanzenzug im Überblick – „Containern“ ist und bleibt strafbar gem. § 242 I StGB

Die über den Fall entscheidenden Instanzen sind sich einig: Die Entnahme von Lebensmitteln aus abgeschlossenen Containern ist als Diebstahl gemäß § 242 I StGB zu qualifizieren.
 
§ 242 I StGB regelt den Straftatbestand des Diebstahls. Dort lautet es:
 
Wer eine fremde bewegliche Sache mit einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
Strittig war (aus Sicht der Beschwerdeführerinnen) im vorliegenden Falle vor allem, ob die entwendeten Lebensmittel (als beweglichen Sachen) fremd sind, d.h. ob sie sich noch im Eigentum des Supermarktes befanden. Vielmehr erschien es problematisch, ob das Wegnehmen wertloser Sachen (explizit zur Entsorgung bestimmter Lebensmittel) überhaupt als Fall eines Diebstahls qualifiziert werden kann.

I. Das AG Fürstenfeldbruck verwarnt die Beschwerdeführer zu gemeinschaftlich begangenen Diebstahls, § 242 I StGB

Das AG Fürstenfeldbruck verwarnte die beiden Studentinnen wegen gemeinschaftlich begangenen Diebstahls nach § 242 I StGB. Es verpflichtete die beiden vielmehr zu 8 Stunden gemeinnütziger Arbeit bei einer Tafel.
 
Im verschlossenen Container würden sich nach Angaben des Filialleiters des Supermarktes Lebensmittel befinden, deren Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen sei bzw. die wegen ihres äußeren Erscheinungsbildes nicht mehr verkauft werden könnten. Der Supermarkt bezahlte den Abfallentsorger für die Entsorgung – Grund für das Verriegeln des Containers seien demnach auch der unbefugte Zugriff Dritter und hieraus resultierende mögliche Haftungsansprüche gewesen.
 
Die Verurteilung zu gemeinschaftlich begangenen Diebstahls der Beschwerdeführer begründete das AG damit, dass sich die Lebensmittel - entgegen dem Vorbringen der beiden Studentinnen - noch im Eigentum des Unternehmens befunden.  Dieses sei für die in den Containern entsorgte Ware haftungsrechtlich verantwortlich. Das Unternehmen habe nicht auf sein Eigentum verzichtet oder dieses dem Zugriff Dritter preisgegeben – Dies komme zweifelsfrei durch das Verschließen der Container mit einem Schloss zum Ausdruck.
 
Bezüglich der Strafzumessung müsse indes beachtet werden, dass die entwendete Ware für den Eigentümer wertlos sei.

II. OLG Bayern: Das Diebstahl-Urteil ist nun rechtskräftig

Die gegen das Urteil des Amtsgericht eingelegte Sprungrevision blieb jedenfalls erfolglos.
 
Mit einer Sprungrevision wird die Berufungsinstanz „übersprungen“, weil es nicht um den Sachverhalt und die Beweiswürdigung, sondern vielmehr um die Rechtsfrage und „ums Prinzip“ ging. 
 
Das Oberlandesgericht (206 StRR 1013/19, 206 StRR 1015/19) berichtigte den Schuldspruch des Amtsgerichtes lediglich dahingehend, dass es die Worte „gemeinschaftlich begangen“ im Schuldspruch strich.
 
Die Lebensmittel seien fremd. Auch die Wertlosigkeit einer Sache gewähre Dritten kein Recht zur Wegnahme. Aus dem Umstand, dass die Lebensmittel zur Entsorgung in einen Abfallcontainer geworfen worden sei, folge nicht zwangsweise, dass dem Eigentümer das weitere Schicksal der Sache nicht kümmere. Eine Eigentumsaufgabe liege nur dann vor, wenn der Wille vorherrsche, sich der Sache ungezielt zu entäußern – Dies komme im strittigen Falle jedoch nicht in Betracht.

Da der Eigentümer den auf dem Unternehmensgelände (und nicht etwa im öffentlichen Raum) stehende Container verriegelte, habe er nach Ansicht des BayObLG genügend zum Ausdruck gebracht, dass das Unternehmen die Lebensmittel nicht Dritten zugänglich machen wollte. Vielmehr wurden die Lebensmittel zur Abholung durch ein von dem Eigentümer gesondert bezahltes Entsorgungsunternehmen bereitgestellt. Wenn der Supermarkt sein Eigentum demnach nur zugunsten des Entsorgungsunternehmens aufgeben möchte, liege kein Verzichtswille vor, der die Sachen herrenlos werden ließe.

Kritik des Urteils und mögliche Erhebung einer Verfassungsbeschwerde der Angeklagten

Rechtsanwalt Max Malkus, der Strafverteidiger der einen Angeklagte, kritisierte die Entscheidung im Anschluss. Zwar habe das OLG mit der juristisch herrschenden Meinung das Fortbestehen des Eigentums an wertlosen Lebensmitteln im Container begründet. Die Verurteilung wegen der Verletzung an wertlosem Eigentum, namentlich an durch einen Supermarkt entsorgten Lebensmitteln, sei aber in Betrachtung der täglichen Ressourcenvernichtung verwerflich.
Die Verteidigung argumentierte, dass Eigentum an Lebensmitteln ende, wenn diese in einen Abfallcontainer gegeben würde.
Entsprechend überlegten die beiden Studentinnen eine Verfassungsbeschwerde zu erheben. Die Problematik könnte demnach schon bald das Bundesverfassungsgericht beschäftigen.
 
[E.K.]
 
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Das Bayrische Oberlandesgericht (206 StRR 1013/19, 206 StRR 1015/19) hat am 2.10 2019 folgendes beschlossen:
 
Tenor: 
I. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 30. Januar 2019 werden als unbegründet verworfen.
II. Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
III. Der Tenor des Urteils des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 30. Januar 2019 wird dahingehend berichtigt, dass im Schuldspruch die Worte „gemeinschaftlich begangenen“ entfallen.
 
Gründe: 
I.
Das Amtsgericht sprach die Angeklagten am 30. Januar 2019 schuldig des (gemeinschaftlich begangenen) Diebstahls. Die Angeklagten wurden verwarnt und eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 15 € vorbehalten. Hiergegen legten die Angeklagten (Sprung-)Revision ein, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügen.
II.
Die zulässigen Revisionen haben keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionen hat keinen Rechtfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben, § 349 Abs. 2 StPO.
 
1.Die Sprungrevisionen gemäß § 335 Abs. 1 StPO gegen das Urteil des Amtsgerichts sind ungeachtet des Umstands, dass für die Zulässigkeit einer Berufung der Angeklagten jeweils die Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 StPO (Annahmeberufung) gelten würden, zulässig (BayObLGSt 1993, 147; BGHSt 40, 395, 397).
 
2.Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch wegen Diebstahls. Insbesondere begegnet die Annahme des Amtsgerichts, bei den Lebensmitteln aus dem verschlossenen Container der geschädigten Firma handle es sich um fremde (bewegliche) Sachen im Sinne von § 242 Abs. 1 StGB, keinen rechtlichen Bedenken.
 
a) Fremd ist eine Sache, die nach bürgerlichem Recht im Eigentum (irgend)einer anderen Person steht (Fischer StGB 66. Aufl. § 242 Rdn. 5 m.w.N.). Herrenlos und damit nicht „fremd“ i.S. des § 242 StGB sind dagegen Sachen, an denen Eigentum entweder nie bestanden hat oder bei denen der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz an der Sache aufgibt, § 959 BGB (sog. Dereliktion). Der Verzichtswille braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, er kann sich auch aus dem nach außen erkennbaren Verhalten des Eigentümers ergeben, z.B. durch Wegwerfen einer Sache (BayObLGSt 1986, 72). Ob insbesondere aus der Besitzaufgabe ohne weiteres auch auf einen Eigentumsverzicht geschlossen werden kann, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalles ab (BayObLG a.a.O.).
 
b) Gemessen daran begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Amtsgericht davon ausgegangen ist, dass eine Eigentumsaufgabe im Sinne einer Dereliktion nicht vorgelegen hat.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts wurden die seitens der Fa. E. für nicht mehr verkehrsfähig gehaltenen Lebensmittel in einem verschlossenen Container auf dem Grundstück der Firma im Zulieferbereich gelagert und standen zur Abholung durch ein Entsorgungsunternehmen bereit.
 
(1) Die Wertlosigkeit einer Sache als solche gewährt Dritten nicht das Recht zur Wegnahme (RGSt 44, 207, 209; Vogel in Leipziger Kommentar StGB 12. Aufl. § 242 Rdn. 44 m.w.N.). Auch der Umstand, dass die Lebensmittel zur Entsorgung in einen Abfallcontainer geworfen wurden, sagt darüber, ob dem Eigentümer damit auch deren weiteres Schicksal gleichgültig ist, nicht zwingend etwas aus. Eine Dereliktion kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn der Wille vorherrscht, sich der Sache ungezielt zu entledigen (BayObLGSt a.a.O.). So liegt der Fall hier jedoch nicht.
 
(2) Bereits dadurch, dass der, zudem auf Firmengelände und nicht etwa im öffentlichen Raum stehende, Container abgesperrt war, hat der Eigentümer für Dritte deutlich erkennbar gemacht, dass die Firma die Lebensmittel nicht dem Zugriff beliebiger Dritter anheimgeben wollte bzw. dass keine Einwilligung mit einer Mitnahme besteht (vgl. Schmitz in Münchner Kommentar StGB 3. Aufl. § 242 Rdn. 35, Vergho Zur Strafbarkeit von „Containern“ StraFo 2013, 15, 17; Lorenz Containern von Lebensmitteln entkriminalisieren? jurisPR-StrafR 10/2019 Anm. 1, Ziffer III). Dem steht nicht entgegen, dass der Verschluss mit einem Werkzeug, welches kein Spezialwerkzeug der Firma bzw. des Abholunternehmens ist, zu öffnen war, zumal ein solches Werkzeug in der Regel von Passanten oder sonstigen beliebigen Dritten nicht mitgeführt wird.
 
(3) Hinzu kommt, dass die Lebensmittel zur Abholung durch ein (von der Firma gesondert bezahltes) Entsorgungsunternehmen bereit gestellt waren. Ein Verzichtswille, der zur Herrenlosigkeit der Sache führt, liegt aber dann nicht vor, wenn der Eigentümer das Eigentum nur zugunsten einer anderen Person (oder Organisation) aufgeben will (BayObLGSt a.a.O.; Vogel in Leipziger Kommentar 12. Aufl. § 242 Rdn. 33; Kindhäuser in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen StGB 5. Aufl. § 242 Rdn. 22).
 
Dies gilt z.B. in Fällen, in denen der Eigentümer Gegenstände im Rahmen von Sammelaktionen zur Abholung bereit stellt (BayObLGSt a.a.O., Vogel a.a.O.; Kindhäuser a.a.O., Duttge in Dölling/Duttge/König/Rössner Gesamtes Strafrecht 4. Aufl. § 242 Rdn. 15; Vergho a.a.O. S. 16), der Entsorgende für eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung verantwortlich ist und die Sachen zur Abholung durch eine Fachfirma bereit hält (Bosch in Schönke/Schröder StGB 30. Aufl. § 242 Rdn. 17/18; Wittig in Beck-OK StGB § 242 Rdn. 9; Lorenz a.a.O.; Bode Zur Strafbarkeit privater Schrottsammler JA 2016, 589, 590). Entsprechendes gilt, wenn der Entsorgende für die gesundheitliche Unbedenklichkeit in Verkehr gebrachter Lebensmittel einzustehen hat, wie es hier der Fall ist. In all diesen Fällen bleiben die Sachen bis zur Abholung im Eigentum des Entsorgenden (vgl. Bode a.a.O.) und sind damit taugliches Diebstahlsobjekt i.S. des § 242 Abs. 1 StGB.
 
3. Ergänzend wird auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 22. Mai 2019 Bezug genommen, die auch durch die Ausführungen der Revision in den jeweiligen Schriftsätzen vom 12. Juni 2019 und 9. Juli 2019 nicht entkräftet werden.
 
4. Allerdings war der Tenor des amtsgerichtlichen Urteils zu berichtigen.
 
Nicht in die Urteilsformel gehört, ob der Täter als Allein- oder Mittäter gehandelt hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO 62. Aufl. § 260 Rdn. 24). Die Korrektur kann der Senat vornehmen (Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 354 Rdn. 33).
 
5. Dem Antrag, im Revisionsverfahren eine Hauptverhandlung durchzuführen, war dagegen nicht zu entsprechen.
 
Dem Anspruch des Revisionsführers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG wird im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPOdadurch Rechnung getragen, dass eine Verwerfung nur auf einen zu begründenden und dem Revisionsführer zuzustellenden Antrag der Staatsanwaltschaft ergehen darf, auf den dieser gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO erwidern kann. Liegen - wie hier-die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO vor, besteht ein Anspruch auf Revisionshauptverhandlung weder nach einfachem Recht noch nach Verfassungsrecht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010, Az: 4 StR 536/09, zitiert über juris, Ziffer 3).
 

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 536/09 vom 12. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2010 gemä
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden.

(2) Über die Revision entscheidet das Gericht, das zur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision nach durchgeführter Berufung eingelegt worden wäre.

(3) Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Revision und ein anderer Berufung ein, so wird, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, die rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Revision als Berufung behandelt. Die Revisionsanträge und deren Begründung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form und Frist anzubringen und dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 347). Gegen das Berufungsurteil ist Revision nach den allgemein geltenden Vorschriften zulässig.

(1) Ist der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als fünfzehn Tagessätzen verurteilt worden, beträgt im Falle einer Verwarnung die vorbehaltene Strafe nicht mehr als fünfzehn Tagessätze oder ist eine Verurteilung zu einer Geldbuße erfolgt, so ist die Berufung nur zulässig, wenn sie angenommen wird. Das gleiche gilt, wenn der Angeklagte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von nicht mehr als dreißig Tagessätzen beantragt hatte.

(2) Die Berufung wird angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Andernfalls wird die Berufung als unzulässig verworfen.

(3) Die Berufung gegen ein auf Geldbuße, Freispruch oder Einstellung wegen einer Ordnungswidrigkeit lautendes Urteil ist stets anzunehmen, wenn die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zulässig oder nach § 80 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zuzulassen wäre. Im übrigen findet Absatz 2 Anwendung.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 536/09
vom
12. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2010 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 20. Mai 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 3. Dem Antrag des Verteidigers des Angeklagten, im Revisionsverfahren eine Hauptverhandlung durchzuführen und über diesen Antrag vor einer Sachentscheidung zu befinden, war nicht zu entsprechen. Dem Anspruch des Revisionsführers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG wird im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO dadurch Rechnung getragen, dass eine Verwerfung nur auf einen zu begründenden und dem Revisionsführer zuzustellenden Antrag der Staatsanwaltschaft ergehen darf, auf den dieser gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO erwidern kann (BGH, Beschluss vom 4. Juni 2002 - 3 StR 146/02 m.w.N.). Liegen die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO vor, besteht ein Anspruch auf Revisionshauptverhandlung weder nach ein- fachem Recht noch nach Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07; BGH, Beschlüsse vom 4. März 2008 - 1 StR 16/08 - und vom 8. April 2009 - 5 StR 40/09, NStZ-RR 2009, 252 = wistra 2009, 283). Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer