Strafrecht: Sog. „Containern“ strafbar - AG Fürstenfeldbruck verwarnt die „containernden“ Angeklagten wegen Diebstahl mit Strafvorbehalt

erstmalig veröffentlicht: 15.09.2020, letzte Fassung: 19.10.2022

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Die Wegnahme zur Entsorgung bestimmter Lebensmittel aus Containern von Supermärkten erfüllt den Straftatbestand des Diebstahls gem. § 242 I StGB. Die entwendeten Lebensmittel sind „fremd“. Durch die Verriegelung der Container bringt der Geschäftsinhaber seinen Willen zum Ausdruck, sein Eigentum an den Lebensmitteln nicht aufgeben zu wollen – Streifler & Kollegen, Benedikt Mick – Anwalt für Strafrecht

 

Sind Menschen, die Lebensmittel aus dem Entsorgungscontainer eines Supermarktes entwenden, strafrechtlich wegen Diebstahl zu verurteilen? 

Eine solche Verurteilung würde gegen das Gerechtigkeitsgefühl vieler Menschen sprechen. Das AG begründet die Strafbarkeit nach dem deutschen Strafgesetzbuch: Ein solches Verhalten ist als gemeinschaftlich begangener Diebstahl nach § 242 I StGB zu qualifizieren.

Containern – ein weltweites Phänomen 

Das sog. „Containern“ ist inzwischen ein weltweiter Trend geworden. Es bezeichnet den Diebstahl entsorgter Lebensmittel aus Containern von Supermärkten, Restaurants, Hotels oder Bäckereien.
Ein solches Verhalten soll die Wegwerfgesellschaft und damit die massenhafte Überproduktion von Lebensmitteln sowie die maßlose Vernichtung von solchen Überschüssen anprangern. Jährlich landen bis zu 13 Millionen Lebensmitteln in den Müllcontainern vor Supermärkten. Grund hierfür sind optische Mängel, Druckstellen, Verfärbungen oder der Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums. Der Großteil dieser Lebensmittel ist allerdings noch nicht schlecht und könnte demnach noch verzehrt werden. Gegen diesen Missstand wenden sich Menschen, indem sie Abfallcontainer von Supermärkten nach verwertbaren Lebensmitteln durchsuchen und anschließend entwenden.

Zwei Studentinnen entwenden Lebensmittel aus den Containern eines Supermarktes

Worum ging es? Im zu entscheidenden Fall entwendeten zwei Studentinnen Lebensmittel aus einem verschlossenen Abfallcontainer eines Supermarktes. Der Container, den die Beschwerdeführerinnen mit Hilfe eines mitgebrachten Vierkantschlüssels öffneten, befand sich in der Anlieferzone des Supermarktes.
 
Sie trugen vor, es liege eine Eigentumsaufgabe durch den Supermarkt vor – Denn wo, wenn nicht in einem Abfallcontainer entledige man sich seines Eigentums. Daraus folge ihrer Ansicht nach vielmehr, dass die Lebensmittel nicht „fremd“ i. S. v. § 242 I, sondern herrenlos waren.

Wie beurteilte das AG die Strafbarkeit beider Studentinnen? – gemeinschaftlich begangener Diebstahl gem. § 242 I StGB

Das AG Fürstenfeldbruck (AZ 3 Cs 42 Js 26676/18) verwarnte die beiden Studentinnen wegen gemeinschaftlich begangenen Diebstahls nach § 242 I StGB. Damit sind die Angeklagten Frauen des Diebstahls schuldig gesprochen, aber gerade nicht verurteilt worden.
Das AG verpflichtete die beiden zu 8 Stunden gemeinnütziger Arbeit bei einer Tafel.
 
Im verschlossenen Container würden sich nach Angaben des Filialleiters des Supermarktes Lebensmittel befinden, deren Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen sei bzw. die wegen ihres äußeren Erscheinungsbildes nicht mehr verkauft werden könnten. Der Supermarkt bezahlte den Abfallentsorger für die Entsorgung – Grund für das Verriegeln des Containers seien demnach auch der unbefugte Zugriff Dritter und hieraus resultierende mögliche Haftungsansprüche gewesen.
 
Die Verurteilung zu gemeinschaftlich begangenen Diebstahls der Beschwerdeführer begründete das AG damit, dass sich die Lebensmittel - entgegen dem Vorbringen der beiden Studentinnen - noch im Eigentum des Unternehmens befunden.  Dieses sei für die in den Containern entsorgte Ware haftungsrechtlich verantwortlich. Das Unternehmen habe nicht auf sein Eigentum verzichtet oder dieses dem Zugriff Dritter preisgegeben – Dies komme zweifelsfrei durch das Verschließen der Container mit einem Schloss zum Ausdruck.
 
Bezüglich der Strafzumessung müsse indes beachtet werden, dass die entwendete Ware für den Eigentümer wertlos sei. Kaum etwas bis gar nichts seien die aussortierten Lebensmittel wert gewesen. 
Das AG stellte die Geringwertigkeit der Sachefest, woraufhin das Verfahren mangels vorliegenden Strafantrag eigentlich hätte eingestellt werden müssen. Die  Staatsanwaltschaft hielt aber am Merkmal des besonderen öffentlichen Interesses fest, weil die Angeklagten nicht geständig waren.

Einschätzung des Urteils – Eigentümer dürfen mit ihren Sachen nach eigenem Belieben verfahren

Im Endeffekt ist der Schuldspruch der beiden Studentinnen nach aktueller Rechtslage allerdings richtig:
 
Der Straftatbestand des § 242 I StGB schützt das zivilrechtliche Eigentum an einer Sache. Zu beachten ist diesbezüglich, dass die Verfügungsmacht des Eigentümers selbst dann Schutz verdient, wenn die Sache keinen messbaren Wert besitzt. Auch objektiv wertlose Erinnerungsstücke dürfen demnach nicht straflos entwendet werden. Wir alle besitzen wertlose Gegenstände, die uns dennoch am Herzen liegen. Sei es ein alter Liebesbrief oder Familienfotos - Eine Entnahme würde uns trotz wertlosigkeit dieser Sachen wiedersprechen.
 
Das Recht erlaubt es dem Eigentümer, mit seinen Sachen nach eigenem Belieben zu verfahren, ohne dies besonders begründen zu müssen. Solange der Berechtigte sein Eigentum nicht aufgibt, stehen Dritten in der Folge auch keine Eingriffsrechte zu.
Zwar kann dieses Eigentumsrecht des Inhabers mit Blick auf das Ziel einer nachhaltigen Nutzung eingeschränkt werden – Diese Aufgabe wird jedoch allein dem Gesetzgeber und nicht den Gerichten zugesprochen.
 
An der Fremdheit der Lebensmittel im Container fehlt es nur dann, wenn in dem Wegwerfen eine Eigentumsaufgabe zu erblicken ist – Ein solches ist messbar an den Umständen des Einzelfalles. Wirft ein Dritter seinen halb verzehrten Apfel in den Mülleimer, wird in diesem Verhalten in der Regel eine Eigentumsaufgabe zu erblicken sein - Bei Supermarktfällen ist das jedoch anders. Geschäftsinhaber stellen die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle sicher, um mögliche Haftungsrisiken auszuschließen. Im strittigen Fall hatte der Inhaber durch die Verriegelung der Container deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er ein fortbestehendes Eigentumsinteresse an den Lebensmitteln habe.
 
[E.K.]
 
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