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Rechtsgebiet

OWi und Bußgeld

80 von 3.756 Normen · 5 Urteile im Überblick

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Das Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht (OWi-Recht) sanktioniert massenhaft alltägliche Verstöße (Blitzer, Rotlicht, Handy). Dogmatisch grenzt es sich scharf vom Strafrecht ab: Eine OWi ist kein kriminelles Unrecht, sondern ordnungsrechtlicher „Ungehorsam“, den der Staat administrativ mit Bußgeldern oder Fahrverboten ahndet.

Das Verfahren (nach dem OWiG) beginnt oft mit der Zusendung eines Anhörungsbogens (§ 55 OWiG) an den Halter. Es gilt der eiserne Grundsatz: Niemand muss sich selbst belasten. Die Behörde muss den wahren Fahrer zweifelsfrei ermitteln (Täterprinzip), da Deutschland keine generelle Halterhaftung für den fließenden Verkehr kennt. Kann der Fahrer nicht identifiziert werden, droht dem Halter die Fahrtenbuchauflage.

Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene binnen zwei Wochen Einspruch einlegen (§ 67 OWiG). Verpasst er die Frist, wird die Strafe vollstreckbar. Bei Einspruch entscheidet (nach Prüfung durch die Behörde) das Amtsgericht in einer mündlichen Verhandlung. Ein massives Behördenproblem: OWi-Taten verjähren nach § 26 Abs. 3 StVG bereits nach drei Monaten, wenn keine Anhörung veranlasst wurde.

Übersichtsartikel · Was ist OWi und Bußgeld?1 von 3
ra.de Redaktion

Jeder derartige Vortrag ist vom Tatrichter kritisch zu hinterfragen, um das missbräuchliche Behaupten eines Ausnahmefalles auszuschließen. Weiterlesen ›

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Übersichtsartikel · Was ist OWi und Bußgeld?2 von 3
ra.de Redaktion

Macht der Betroffene geltend, aufgrund eines Wahrnehmungsfehlers eine innerörtliche Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h übersehen zu haben, kann er sich nur ausnahmsweise … Weiterlesen ›

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Übersichtsartikel · Was ist OWi und Bußgeld?3 von 3
ra.de Redaktion

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Autofahrers entschieden, der mit seinem Pkw an einer Lichtzeichenanlage wegen Rotlichts anhalten musste. Weiterlesen ›

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Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Verkehrsrecht“.

Schlüsselnormen

  • § 3 StVG Entziehung der Fahrerlaubnis
  • § 18 StVG Ersatzpflicht des Fahrzeugführers
  • § 24a StVG 0,5 Promille-Grenze, Tetrahydrocannabinol-Grenzwert
  • § 21 StVG Fahren ohne Fahrerlaubnis
  • § 24 StVG Bußgeldvorschriften
  • § 29 StVG Tilgung der Eintragungen
  • § 65 StVG Übergangsbestimmungen
  • § 25 StVG Fahrverbot
  • § 28 StVG Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters
  • § 6 StVG Verordnungsermächtigungen
  • § 6a StVG Gebühren
  • § 9 StVG Mitverschulden
  • § 11 StVG Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung
  • § 2a StVG Fahrerlaubnis auf Probe
  • § 26 StVG Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung
  • § 1 StVG Zulassung
  • § 8 StVG Ausnahmen
  • § 5 StVG Verlust von Dokumenten und Kennzeichen
  • § 46 StVG Auskunft über Fahrzeugdaten unter Verarbeitung personenbezogener Daten
  • § 12 StVG Höchstbeträge
  • § 33 StVG Inhalt der Fahrzeugregister
  • § 22 StVG Kennzeichenmissbrauch
  • § 24c StVG Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
  • § 10 StVG Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung
  • § 20 StVG Örtliche Zuständigkeit
  • § 25a StVG Kostentragungspflicht des Halters
  • § 41 StVG Übermittlungssperren
  • § 30 StVG Übermittlung
  • § 32 StVG Zweckbestimmung der Fahrzeugregister
  • § 35 StVG Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten
  • § 39 StVG Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen
  • § 2b StVG Aufbauseminar bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit
  • § 13 StVG Geldrente
  • § 16 StVG Sonstige Gesetze
  • § 4a StVG Fahreignungsseminar
  • § 6e StVG Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung
  • § 14 StVG Verjährung
  • § 8a StVG Entgeltliche Personenbeförderung, Verbot des Haftungsausschlusses
  • § 26a StVG Bußgeldkatalog
  • § 23 StVG Bußgeldvorschrift zum Verbot der Täuschung über den Beteiligten an einem Verkehrsverstoß
  • § 45 StVG Anonymisierte Daten
  • § 15 StVG Verwirkung
  • § 22b StVG Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern
  • § 31 StVG Registerführung und Registerbehörden
  • § 43 StVG Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung an und die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger
  • § 19 StVG Haftung des Halters bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen
  • § 49 StVG Zweckbestimmung der Register
  • § 5b StVG Unterhaltung der Verkehrszeichen
  • § 22a StVG Missbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen
  • § 34 StVG Erhebung der Daten
  • § 36 StVG Abruf im automatisierten Verfahren
  • § 28a StVG Eintragung beim Abweichen vom Bußgeldkatalog
  • § 30a StVG Direkteinstellung und Abruf im automatisierten Verfahren
  • § 30b StVG Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt
  • § 37 StVG Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
  • § 48 StVG Registerführung und Registerbehörden
  • § 50 StVG Inhalt der Fahrerlaubnisregister
  • § 52 StVG Übermittlung
  • § 1f StVG Pflichten der Beteiligten beim Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion
  • § 2c StVG Unterrichtung der Fahrerlaubnisbehörden durch das Kraftfahrt-Bundesamt
  • § 6b StVG Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen
  • § 27 StVG Informationsschreiben
  • § 36b StVG Abgleich mit den Sachfahndungsdaten des Bundeskriminalamtes
  • § 38 StVG Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für wissenschaftliche Zwecke
  • § 40 StVG Übermittlung sonstiger Daten
  • § 42 StVG Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern
  • § 51 StVG Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister
  • § 53 StVG Direkteinstellung und Abruf im automatisierten Verfahren
  • § 59 StVG Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern
  • § 1a StVG Kraftfahrzeuge mit automatisierter Fahrfunktion
  • § 1b StVG Rechte und Pflichten des Fahrzeugführers bei Nutzung automatisierter Fahrfunktionen
  • § 1c StVG Evaluierung
  • § 1d StVG Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion in festgelegten Betriebsbereichen
  • § 1e StVG Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion; Widerspruch und Anfechtungsklage
  • § 1g StVG Datenverarbeitung
  • § 1h StVG Nachträgliche Aktivierung von automatisierten und autonomen Fahrfunktionen
  • § 1i StVG Erprobung von automatisierten und autonomen Fahrfunktionen
  • § 1k StVG Ausnahmen
  • § 1l StVG Evaluierung
  • § 4b StVG Evaluierung

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