Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 49 Zweckbestimmung der Register

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 49 Zweckbestimmung der Register
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Straßenverkehrsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die örtlichen Fahrerlaubnisregister und das Zentrale Fahrerlaubnisregister werden geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Fahrerlaubnisse und welche Führerscheine eine Person besitzt oder für welche sie die Neuerteilung beantragen kann.

(2) Die örtlichen Fahrerlaubnisregister werden außerdem geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind

1.
für die Beurteilung der Eignung und Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen und
2.
für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Anwälte | {{shorttitle}}


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

04/02/2016 10:30

Soll eine Fahrtenbuchauflage gem. § 31a StVZO für mehrere Kraftfahrzeuge des Halters angeordnet werden, muss eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgen.
SubjectsSteuerrecht
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 03/04/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller war
published on 05/11/2015 00:00

weitere Fundstellen ... Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2015 wird insoweit wiederhergestellt, als dem Antragsteller aufgegeben wird, für die auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuge mit den amtliche
published on 21/05/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1                                          Tatbestand 2Die Abfassung eines Tatbestandes entfällt gem. § 313 a Abs. 1 S
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.