Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 22b Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern
Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 22b Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern
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Straßenverkehrsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
die Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, dadurch verfälscht, dass er durch Einwirkung auf das Gerät oder den Messvorgang das Ergebnis der Messung beeinflusst, - 2.
die bestimmungsgemäße Funktion eines Geschwindigkeitsbegrenzers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, durch Einwirkung auf diese Einrichtung aufhebt oder beeinträchtigt oder - 3.
eine Straftat nach Nummer 1 oder 2 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen überlässt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.
(3) Gegenstände, auf die sich die Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
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(1) Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach § 11 Abs. 2 erforderlich ist, kann das Bundesamt insbesondere auf Straßen, auf Autohöfen und an Tankstellen Überwachungsmaßnahmen im Wege von Stichproben durchführen. Zu diesem Zweck dürfen seine Bea
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published on 14/12/2016 00:00
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 11.03.2016, Az. 51 O 1707/15, aufgehoben.
II.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 330.000 € nebst Zinsen in Höhe von
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