Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 2b Aufbauseminar bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit

(1) Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und an einer Fahrprobe veranlasst werden, eine risikobewusstere Einstellung im Straßenverkehr zu entwickeln und sich dort sicher und rücksichtsvoll zu verhalten. Auf Antrag kann die anordnende Behörde der betroffenen Person die Teilnahme an einem Einzelseminar gestatten.

(2) Die Aufbauseminare dürfen nur von Fahrlehrern durchgeführt werden, die Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind. Besondere Aufbauseminare für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, die unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen haben, werden nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c und Absatz 3 Nummer 3 von hierfür amtlich anerkannten anderen Seminarleitern durchgeführt.

(3) Ist der Teilnehmer an einem Aufbauseminar nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis oder unterliegt er einem rechtskräftig angeordneten Fahrverbot, so gilt hinsichtlich der Fahrprobe § 2 Abs. 15 entsprechend.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 36 Besondere Aufbauseminare nach § 2b Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes


(1) Inhaber von Fahrerlaubnissen auf Probe, die wegen Zuwiderhandlungen nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, den §§ 316, 323a des Strafgesetzbuches oder den §§ 24a, 24c des Straßenverkehrsgesetzes an einem Aufbauseminar teilzunehmen haben, sind

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 35 Aufbauseminare


(1) Das Aufbauseminar ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen. Es besteht aus einem Kurs mit vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen; jedoch darf an einem Tag n
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 2 Fahrerlaubnis und Führerschein


(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führersche

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 6 Verordnungsermächtigungen


(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bun

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8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 25. Sept. 2018 - B 1 E 18.945

bei uns veröffentlicht am 25.09.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 6.250 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am … geborene Antragstelle

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2017 - 11 CS 17.1850

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Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. August 2017 wird in Ziffer I aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nummer 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts Aichach-Friedberg vom 27. April 2017 wird

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 04. Sept. 2018 - B 1 S 18.881

bei uns veröffentlicht am 04.09.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. 4. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 04. Juni 2012 - 3 L 356/12.NW

bei uns veröffentlicht am 04.06.2012

weitere Fundstellen ... Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 6 250,- € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Ano

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 16. Feb. 2011 - 3 K 1089/10

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der am … 1990 geborene Kläger begehrt die Wiedererteilung der ihm am 17.06.2008 erteilten und später durch Strafurteil entzogenen Fahrerlaubnis der K

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Mai 2009 - 9 S 1711/08

bei uns veröffentlicht am 05.05.2009

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 12. März 2008 - 8 K 2692/07

bei uns veröffentlicht am 12.03.2008

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung des Landratsamtes T., welche die Kläge

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 02. Feb. 2006 - 3 B 1/06

bei uns veröffentlicht am 02.02.2006

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 02.01.2006 gegen den Bescheid vom 15.12.2005 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 5.000,- fest

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