Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 24a 0,5 Promille-Grenze
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

Anwälte | § 24a StVG
2 relevante Anwälte
Rechtsanwalt
Patrick Jacobshagen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Referenzen - Veröffentlichungen | § 24a StVG
Artikel schreiben9 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 24a StVG.
Trunkenheitsfahrt - Alkohlbedingte Ausfallerscheinungen
Ordnungswidrigkeitenrecht: Qualifizierte Drogenfahrt
Strafrecht: Führen eines Kraftfahrzeugs nach dem Konsum von Cannabis
Alkoholverbot für Fahranfänger: Keine Wirkung bei einer Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l
Drogenfahrt: Führerscheinverlust nach Cannabiskonsum weiterhin ab 1,0 Nanogramm THC pro ml Blutserum
Verkehrsstrafrecht: Zum Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss
Hauptverhandlungstermin: Abwesenheit wegen längerem Auslandsaufenthalt
Bußgeldkatalog
Drogenfahrt: Tatsächliche Feststellungen zum Nachweis von Kokainkonsum

Referenzen - Gesetze | § 24a StVG
§ 24a StVG zitiert oder wird zitiert von 22 §§.
Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV 2013 | Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat)
Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein
Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | Anlage 13 (zu § 40) Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Güterkraftverkehrsgesetz - GüKG 1998 | § 12 Befugnisse
Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 35 Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten
Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 36 Abruf im automatisierten Verfahren
Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 4 Fahreignungs-Bewertungssystem
Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 65 Übergangsbestimmungen
