Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 32 Zweckbestimmung der Fahrzeugregister
(1) Die Fahrzeugregister werden geführt zur Speicherung von Daten
- 1.
für die Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften, - 2.
für Maßnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, - 3.
für Maßnahmen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts, - 4.
für Maßnahmen nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz, dem Verkehrsleistungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften, - 5.
für Maßnahmen des Katastrophenschutzes nach den hierzu erlassenen Gesetzen der Länder oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften, - 6.
für Maßnahmen zur Durchführung des Altfahrzeugrechts, - 7.
für Maßnahmen zur Durchführung des Infrastrukturabgabenrechts, - 8.
für Maßnahmen zur Durchführung der Datenverarbeitung bei Kraftfahrzeugen mit hoch-oder vollautomatisierter Fahrfunktion nach diesem Gesetz oder nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften und - 9.
für Maßnahmen nach oder zur Umsetzung von unionsrechtlichen Vorschriften, soweit diese die Verwendung von in den Fahrzeugregistern gespeicherten Daten erfordern.
(2) Die Fahrzeugregister werden außerdem geführt zur Speicherung von Daten für die Erteilung von Auskünften, um
- 1.
Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen, - 2.
Fahrzeuge eines Halters oder - 3.
Fahrzeugdaten
(3) Das Zentrale Fahrzeugregister wird außerdem geführt zur Verwendung und Übermittlung der nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Daten, um im Einzelfall Halter von Fahrzeugen zu informieren über fahrzeugbezogene Maßnahmen,
Fahrzeugbezogene Maßnahmen können insbesondere auf die Verbesserung von Fahrzeugeigenschaften, insbesondere auf die Verbesserung des Abgasverhaltens, des Geräuschverhaltens, des Kraftstoffverbrauchs oder des Fahrverhaltens abzielen.
Referenzen - Gesetze | § 32 StVG
§ 32 StVG zitiert oder wird zitiert von 9 §§.
§ 32 StVG wird zitiert von 8 anderen §§ im Straßenverkehrsgesetz.
Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 35 Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten
(1) Die nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie im Rahmen einer internetbasierten Zulassung an Personen im Sinne des § 6g Absatz 3 zur
Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 40 Übermittlung sonstiger Daten
Die nach § 33 Abs. 2 gespeicherten Daten über Beruf und Gewerbe (Wirtschaftszweig) dürfen nur für die Zwecke nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 an die hierfür zuständigen Behörden übermittelt werden. Außerdem dürfen diese Daten für Zwecke der Statistik (§
Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 44 Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern
(1) Die nach § 33 Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten sind in den Fahrzeugregistern spätestens zu löschen, wenn sie für die Aufgaben nach § 32 nicht mehr benötigt werden.
(2) Die Daten über Fahrtenbuchauflagen (§ 33 Abs. 3) sind nach Wegfall der Auf
Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 63d Informationen an die Halter
Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu den in § 32 Absatz 3 genannten Zwecken verwenden und im Einzelfall sc
§ 32 StVG zitiert 1 andere §§ aus dem Straßenverkehrsgesetz.
Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 33 Inhalt der Fahrzeugregister
(1) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 32 genannten Aufgaben jeweils erforderlich ist, gespeichert 1. nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47 Nummer 1 und 1a) Daten über Beschaffenhe

9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 32 StVG.
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Juli 2015 - Au 3 K 15.348
bei uns veröffentlicht am 14.07.2015
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg
Aktenzeichen: Au 3 K 15.348
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 14. Juli 2015
3. Kammer
Sachgebiets-Nr. 550
Hauptpunkte:
Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten;
örtliches Fahrzeugregister;
A
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 14. Dez. 2017 - 4 MB 75/17
bei uns veröffentlicht am 14.12.2017
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 26. September 2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerde
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 29. Sept. 2017 - 4 MB 60/17
bei uns veröffentlicht am 29.09.2017
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 24. August 2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdever
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 20. Sept. 2017 - 4 MB 56/17
bei uns veröffentlicht am 20.09.2017
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 10. August 2017 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdev