Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 16 Sonstige Gesetze

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 16 Sonstige Gesetze
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Straßenverkehrsgesetz Inhaltsverzeichnis

Unberührt bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften, nach welchen der Fahrzeughalter für den durch das Fahrzeug verursachten Schaden in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Gesetzes haftet oder nach welchen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursa
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 31/07/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufg
published on 31/03/2015 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 15.05.2014 verkündete Urteil des               Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird               zurückgewiesen.               Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen
published on 25/07/2014 00:00

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.262,32 € (in Worten: fünftausendzweihundertzweiundsechzig 32/100 Euro) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2011 sowie vorgerichtliche Rech
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.