Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 26a Bußgeldkatalog

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1.
die Erteilung einer Verwarnung (§ 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1,
2.
Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2,
3.
die Anordnung des Fahrverbots nach § 25.

(2) Die Vorschriften nach Absatz 1 bestimmen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe das Verwarnungsgeld erhoben, die Geldbuße festgesetzt und für welche Dauer das Fahrverbot angeordnet werden soll.

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Bußgeldkatalog

21.01.2011

Der Bußgeldkatalog vom Bundesminister für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (BMVBS) erlassene Rechtsverordnung über Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 24, 24a StVG sowie über die Anordnung des Fahrverbots nach § 25 StVG.

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zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Güterkraftverkehrsgesetz - GüKG 1998 | § 12 Befugnisse


(1) Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach § 11 Abs. 2 erforderlich ist, kann das Bundesamt insbesondere auf Straßen, auf Autohöfen und an Tankstellen Überwachungsmaßnahmen im Wege von Stichproben durchführen. Zu diesem Zweck dürfen seine Bea
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 28a Eintragung beim Abweichen vom Bußgeldkatalog


Wird die Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den § 24 Absatz 1, § 24a und § 24c lediglich mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person abweichend von dem Regelsatz der Geldbuße festgesetzt, der für die zugrunde
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 56 Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde


(1) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen. (2) Die Verwarnung nach Absatz
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 24a 0,5 Promille-Grenze


(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalk

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 24 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auc

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 25 Fahrverbot


(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbeh

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 24c Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen


(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solche

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 08. Nov. 2018 - 4 RVs 150/18

bei uns veröffentlicht am 08.11.2018

Tenor Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere al

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 03. März 2016 - 3 RBs 55/16

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Tenor Die Sache wird dem Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung der mitunterzeichnenden Einzelrichterin). Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betrof

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 22. Dez. 2015 - 21 Ss OWi 198/15 (B)

bei uns veröffentlicht am 22.12.2015

Tenor I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 22.09.2015 wird als unbegründet verworfen. II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe I. 1 Das Amtsgericht

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 18. Juli 2014 - 1 (8) SsBs 533/13; 1 (8) SsBs 533/13 - AK180/13

bei uns veröffentlicht am 18.07.2014

Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 05. August 2013 wird als unbegründet verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 13. Okt. 2006 - 1 Ss 82/06

bei uns veröffentlicht am 13.10.2006

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts .... vom 19. Juni 2006 wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Sta

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentrati...
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks...
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks...
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks...
(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das...