Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 26 Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kraftfahrt-Bundesamt

1.
abweichend von Absatz 1 bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, soweit es für den Vollzug der bewehrten Vorschriften zuständig ist, oder
2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1.

(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate. Abweichend von Satz 1 beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 zwei Jahre, soweit diese Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften mit Anforderungen an Fahrzeuge oder Fahrzeugteile betreffen, die der Genehmigung ihrer Bauart bedürfen. Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer 2 Buchstabe c und d fünf Jahre.

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Ordnungswidrigkeitsrecht: Verwerfung des Einspruchs wegen Nichterscheinens

16.10.2017

Zu den Voraussetzungen der Verwerfung des Einspruchs des Betroffenen wegen unentschuldigten Ausbleibens – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Verkehrsrecht Berlin
andere

Strafrecht: Zur sog. Verjährungsfalle

11.02.2012

Zustellung des Bußgeldbescheids an Rechtsanwalt ist trotz Beizeichnung der Vollmacht als „außergerichtlich“ wirksam-OLG Karlsruhe vom 01.07.08-Az:2 Ss 71/08
Verjährung

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zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 36 Abruf im automatisierten Verfahren


(1) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1, soweit es sich um Aufgaben nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 handelt, aus dem Zentralen Fahrzeugregister1.an die Zulassungsbehörden oder2.im Rahmen einer internetbasierten Zulassung an Personen im Sinne des
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 36 Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde


(1) Sachlich zuständig ist 1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,2. mangels einer solchen Bestimmung a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oderb) das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbe
zitiert 5 andere §§ aus dem .

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 24a 0,5 Promille-Grenze


(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalk

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 24 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auc

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 6 Verordnungsermächtigungen


(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bun

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 24c Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen


(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solche

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63 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2006 - 5 StR 578/05

bei uns veröffentlicht am 22.05.2006

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja OWiG § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Für eine verjährungsunterbrechende Anordnung der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG reicht es aus, dass der Sachbearbeite

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2019 - 11 ZB 19.213

bei uns veröffentlicht am 03.05.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.800,- EUR festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Dez. 2014 - M 23 S 14.3625

bei uns veröffentlicht am 30.12.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.400,-- festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wend

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2018 - 11 CS 18.1240

bei uns veröffentlicht am 15.10.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 1.800,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller, ei

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Apr. 2019 - 11 CS 19.214

bei uns veröffentlicht am 01.04.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.400,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. Aug. 2018 - Au 7 K 17.1021

bei uns veröffentlicht am 27.08.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Oberlandesgericht München Urteil, 22. März 2019 - 4 OLG 14 Ss 322/18

bei uns veröffentlicht am 22.03.2019

Tenor I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25. April 2018 wird als unzulässig verworfen. II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 25. Ap

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2019 - 11 CS 18.1373

bei uns veröffentlicht am 07.01.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.400,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller, de

Verwaltungsgericht Ansbach Gerichtsbescheid, 10. Juli 2014 - 10 K 13.01566

bei uns veröffentlicht am 10.07.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Der Kläger wendet sich nach zunächst erhobener Anfechtungsklage nunmehr im Rahmen einer Fortsetzungsfeststell

Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Juni 2014 - 23 S 14.652

bei uns veröffentlicht am 30.06.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 1.200,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wend

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Juli 2014 - 23 K 13.4969

bei uns veröffentlicht am 21.07.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Feb. 2016 - 11 BV 15.1164

bei uns veröffentlicht am 18.02.2016

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 11 BV 15.1164 Im Namen des Volkes Urteil vom 18. Februar 2016 (VG Bayreuth, Entscheidung vom 20. April 2015, Az.: B 1 K 14.624) 11. Senat Sachgebiet

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2016 - 11 CS 15.2576

bei uns veröffentlicht am 25.01.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 06. Dez. 2014 - Au 3 K 14.1144

bei uns veröffentlicht am 06.12.2014

Tenor I. Soweit die Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 4/5, der

Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Juni 2017 - M 23 S 17.1592

bei uns veröffentlicht am 20.06.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 1.200,00 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet s

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Apr. 2014 - M 23 K 13.4294

bei uns veröffentlicht am 07.04.2014

Tenor I. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 21. Okt. 2016 - RO 5 S 16.1399

bei uns veröffentlicht am 21.10.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 23.325,- € festgelegt. Gründe I. Die Ant

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Dez. 2018 - M 23 K 18.5205

bei uns veröffentlicht am 10.12.2018

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 19. September 2018 wird aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Bekla

Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Dez. 2015 - M 23 S 15.4590

bei uns veröffentlicht am 10.12.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf € 2.400,- festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet si

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Nov. 2015 - M 23 S 15.4412

bei uns veröffentlicht am 11.11.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 1.200,-- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet si

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2016 - 11 CS 16.1187

bei uns veröffentlicht am 20.07.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400,- Euro festgesetzt. Gründe

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 19. Dez. 2017 - 2 OLG 6 Ss 138/17

bei uns veröffentlicht am 19.12.2017

weitere Fundstellen ... Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Trier vom 4. April 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung un

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 21. Feb. 2017 - 3 M 251/16

bei uns veröffentlicht am 21.02.2017

Gründe 1 1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 13. Dezember 2016 hat Erfolg. Die von ihm dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO be

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 14. Sept. 2016 - 3 M 166/16

bei uns veröffentlicht am 14.09.2016

Gründe 1 1. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 1. August 2016, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 25. Aug. 2016 - 4 Ss 577/16

bei uns veröffentlicht am 25.08.2016

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Waiblingen vom 15. April 2016 wird als unbegründet v e r w o r f e n . Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe   I. 1 Das Amtsge

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 14. Juli 2016 - 2 BvR 2748/14

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

Tenor Der Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 29. September 2014 - 9 Qs 25+26/14 - und die Beschlüsse des Amtsgerichts Reutlingen vom 28. Februar 2013 - 9 OWi 28 Js 129/13 - und vom 8. März 201

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 24. Mai 2016 - 14 K 691/16

bei uns veröffentlicht am 24.05.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutre

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. März 2016 - 8 B 64/16

bei uns veröffentlicht am 21.03.2016

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdev

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 17. März 2016 - 2 OLG 4 Ss 18/16

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 19. Oktober 2015 mit den zugrundeliegenden

Amtsgericht Zeitz Beschluss, 23. Feb. 2016 - 13 OWi 712 Js 212253/15

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen. Der Termin zur Hauptverhandlung am 03.03.2016 wird aufgehoben. Gründe 1 Gemäß §§ 206a Abs.1 StPO; 46 Ab

Amtsgericht Köln Urteil, 06. Nov. 2015 - 816 OWI - 972 Js 5046/15 - 162/15

bei uns veröffentlicht am 06.11.2015

Tenor Der Betroffene wird wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.5 BKat – nämlich wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit – zu einer Geldbuße von 100,- Euro kostenpflichtig verurteilt. TBNR:

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Sept. 2015 - 10 S 1540/15

bei uns veröffentlicht am 08.09.2015

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 2015 - 3 K 2693/15 - wird zurückgewiesen, soweit darin die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt wurde.Die Antragstellerin trägt die

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Aug. 2015 - 10 S 278/15

bei uns veröffentlicht am 10.08.2015

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Januar 2015 - 4 K 3920/14 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird unter Abänderung der

Amtsgericht Castrop-Rauxel Urteil, 10. Juli 2015 - 6 OWi 61/15

bei uns veröffentlicht am 10.07.2015

Tenor Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 240,00 EUR verurteilt. Dem Betroffenen wird die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenve

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 30. Apr. 2015 - 3 RBs 116/15

bei uns veröffentlicht am 30.04.2015

Tenor 1.                               Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. (Alleinentscheidung des mitentscheidenden Einzelrichters) 2.                               Die Sache wird dem Bundesgerichtshof z

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 16. Dez. 2014 - 21 Ss OWi 208/14 (Z)

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor 1. Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Stralsund vom 11.09.2014 zuzulassen, wird als unbegründet verworfen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe I.

Amtsgericht Lüdinghausen Beschluss, 14. Okt. 2014 - 19 OWi-89 Js 1652/14-166/14

bei uns veröffentlicht am 14.10.2014

Tenor Das Verfahren wird nach § 46 OWiG i.V.m. § 206 a StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene selbst. 1 Gründe 2Gegen den Betroffenen ist am 25.07.2014 ein Bußgeldbescheid erlassen worden, gegen

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 23. Sept. 2014 - 14 K 99/14

bei uns veröffentlicht am 23.09.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreiben

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 23. Sept. 2014 - 14 K 1125/14

bei uns veröffentlicht am 23.09.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreiben

Verwaltungsgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid, 16. Sept. 2014 - 6 K 4512/13

bei uns veröffentlicht am 16.09.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Gerich

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 09. Sept. 2014 - 14 K 231/14

bei uns veröffentlicht am 09.09.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutre

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Aug. 2014 - 14 L 1772/14

bei uns veröffentlicht am 15.08.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 1.800,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, 3die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 5055/14 gegen di

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 14. Aug. 2014 - 14 K 2379/14

bei uns veröffentlicht am 14.08.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreiben

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 14. Aug. 2014 - 14 K 1685/14

bei uns veröffentlicht am 14.08.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutre

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Juli 2014 - 14 L 1445/14

bei uns veröffentlicht am 25.07.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.400,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 3die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 4119/14 gegen die O

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Juli 2014 - 14 L 1505/14

bei uns veröffentlicht am 15.07.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 1.200,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 3die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 4302/14 gegen die O

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 23. Juni 2014 - 14 K 7350/13

bei uns veröffentlicht am 23.06.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutre

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 10. Juni 2014 - 1 RBs 164/13

bei uns veröffentlicht am 10.06.2014

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 25. März 2014 - 1 RBs 45/14

bei uns veröffentlicht am 25.03.2014

Tenor Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt. 1Gründe 2I. 3Das Amtsgericht hat den Betroffe

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 28. Feb. 2014 - 2 L 246/13

bei uns veröffentlicht am 28.02.2014

Tenor 1.) Der Antrag wird abgelehnt.      Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2.) Der Streitwert wird auf 3.600 € festgesetzt. 1Gründe: 2I.) 3Der Antragsteller erstrebt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine vom Antragsgegner verfügte F

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in...
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentrati...
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks...
(1) Sachlich zuständig ist 1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,2. mangels einer solchen Bestimmung a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oderb) das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden...
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in...
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über...
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in...