Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 24 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b,
c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
d)
Nummer 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b,
c)
Buchstabe c oder
d)
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.

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Rotlichtverstoß im Ordnungswidrigkeitenrecht: Rechtliche Konsequenzen und Abwehrstrategien

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 18. Mai 2018 - W 9 K 17.337

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Jan. 2017 - 10 ZB 15.51

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Amtsgericht München Urteil, 14. Juni 2016 - 911 OWi 437 Js 150260/16

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Verwaltungsgericht München Urteil, 11. März 2015 - M 7 K 14.5068

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 17. Mai 2018 - B 1 S 18.174

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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 1.800,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rec

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2018 - 11 CS 18.1240

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 1.800,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller, ei

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2015 - 11 BV 14.2839

bei uns veröffentlicht am 18.05.2015

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Juni 2016 - Au 3 K 16.230

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Oberlandesgericht München Urteil, 22. März 2019 - 4 OLG 14 Ss 322/18

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 13. März 2019 - Au 3 S 18.1852

bei uns veröffentlicht am 13.03.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.600,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin - eine Gm

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 24. Mai 2016 - Au 3 S 16.681

bei uns veröffentlicht am 24.05.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.400,- festgesetzt. Gründe I. Die Antragstelleri

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. März 2019 - 8 CS 18.1890

bei uns veröffentlicht am 06.03.2019

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2017 - 11 ZB 16.2576

bei uns veröffentlicht am 15.02.2017

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Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 06. Feb. 2017 - 3 Ss OWi 156/17

bei uns veröffentlicht am 06.02.2017

Tenor I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 26. September 2016 wird als unbegründet verworfen. II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 15. Feb. 2017 - 3 Ss OWi 1294/16

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Tenor I. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 30. Juni 2016 aufgehoben. II. Der Einspruch der Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizei

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Juni 2015 - Au 3 K 14.766

bei uns veröffentlicht am 09.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 3 K 14.766 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. Juni 2015 3. Kammer ..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr. 550 Ha

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 16. Feb. 2017 - 3 Ss OWi 174/17

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Aug. 2018 - M 23 S 18.1894

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 05. Apr. 2016 - Au 3 K 14.99, Au 3 K 14.100, Au 3 K 14.101, Au 3 K 14.102

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Tenor I. Soweit die Klagen für erledigt erklärt wurden, werden die Verfahren eingestellt. II. Die Bescheide des Beklagten vom 17. Dezember 2013 werden in den Nr. 1 und 4 aufgehoben. III. Die Kosten des Verfahrens

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juli 2019 - 11 CS 19.1102

bei uns veröffentlicht am 08.07.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. D

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2019 - 11 CS 19.308

bei uns veröffentlicht am 17.05.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe I

Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Nov. 2016 - M 7 K 16.4060

bei uns veröffentlicht am 18.11.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Dez. 2015 - W 6 K 15.883

bei uns veröffentlicht am 21.12.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg W 6 K 15.883 Im Namen des Volkes Urteil vom 21. Dezember 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 1122 Hauptpunkte: Zulässigkeit der Klage; Klage nur gegen Kostenentsch

Verwaltungsgericht Ansbach Gerichtsbescheid, 10. Juli 2014 - 10 K 13.01566

bei uns veröffentlicht am 10.07.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Der Kläger wendet sich nach zunächst erhobener Anfechtungsklage nunmehr im Rahmen einer Fortsetzungsfeststell

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Aug. 2015 - W 6 K 15.497

bei uns veröffentlicht am 19.08.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Nr. W 6 K 15.497 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. August 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 550 Hauptpunkte: Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs; Ge

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Apr. 2018 - AN 10 K 17.00140

bei uns veröffentlicht am 23.04.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis wegen Erreichens von 8 Punkten im Fahreignungsregi

Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Aug. 2017 - M 7 K 16.3387

bei uns veröffentlicht am 03.08.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2016 - 11 CS 15.2576

bei uns veröffentlicht am 25.01.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 06. Dez. 2014 - Au 3 K 14.1144

bei uns veröffentlicht am 06.12.2014

Tenor I. Soweit die Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 4/5, der

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Feb. 2014 - 7 K 13.5618

bei uns veröffentlicht am 28.02.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2014 - 7 K 13.272

bei uns veröffentlicht am 26.02.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 26. Okt. 2016 - Au 3 S 16.1351

bei uns veröffentlicht am 26.10.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.400,- festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller

Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Apr. 2014 - 6b S 14.535

bei uns veröffentlicht am 03.04.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller war

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 10. Apr. 2018 - 11 BV 18.259

bei uns veröffentlicht am 10.04.2018

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. IV. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherh

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 14. Juni 2018 - RN 5 K 17.1256

bei uns veröffentlicht am 14.06.2018

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Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Sept. 2015 - M 7 K 15.708

bei uns veröffentlicht am 02.09.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Apr. 2014 - 7 K 13.2792

bei uns veröffentlicht am 23.04.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 15. Mai 2014 - 5 K 13.332

bei uns veröffentlicht am 15.05.2014

Tatbestand Der in N. wohnhafte Kläger, der ausweislich der Akten der Beklagten Inhaber einer Fahrschule in R. war, wendet sich gegen den Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis. Der Kläger ist Inhaber der Fahrlehrerlaubnis der Klassen

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Feb. 2014 - 1 S 14.299

bei uns veröffentlicht am 14.02.2014

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2015 - 11 ZB 15.1618

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

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Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Dez. 2015 - M 7 K 15.3547

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Juni 2015 - M 7 K 14.4416

bei uns veröffentlicht am 10.06.2015

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Beklagte hat 1/13 der Kosten des Verfahrens

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Feb. 2015 - M 7 K 14.4824

bei uns veröffentlicht am 12.02.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Apr. 2016 - M 7 K 15.5641

bei uns veröffentlicht am 13.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Feb. 2015 - M 7 K 14.3817

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Apr. 2016 - M 7 K 15.4795

bei uns veröffentlicht am 13.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode

Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Apr. 2016 - M 7 K 15.4567

bei uns veröffentlicht am 13.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun

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(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über...
(1) Hat jemand 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer...
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über...