Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 22a Missbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen
Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 22a Missbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen
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Straßenverkehrsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
Kennzeichen ohne vorherige Anzeige bei der zuständigen Behörde herstellt, vertreibt oder ausgibt, oder - 2.
(weggefallen) - 3.
Kennzeichen in der Absicht nachmacht, dass sie als amtlich zugelassene Kennzeichen verwendet oder in Verkehr gebracht werden oder dass ein solches Verwenden oder Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Kennzeichen in dieser Absicht so verfälscht, dass der Anschein der Echtheit hervorgerufen wird, oder - 4.
nachgemachte oder verfälschte Kennzeichen feilhält oder in den Verkehr bringt.
(2) Nachgemachte oder verfälschte Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.
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10/10/2016 12:55
Egal ob es zu schnelles Fahren mit dem Auto ist, eine aus Unachtsamkeit überfahrene rote Ampel, nicht ordnungsgemäß befestigtes Gepäck oder Alkohol am Steuer: Es kann einem im Straßenverkehr schnell passieren, dass man sich nicht an die Vorschriften
SubjectsVerkehrsstrafrecht
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Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände abweichend von § 74 Absatz 3 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen, 1. mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 27/04/2016 00:00
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Gegenstand des vorliegenden Antrages n
published on 06/04/2016 00:00
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
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