Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 43 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung an und die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger

(1) Übermittlungen von Daten aus den Fahrzeugregistern sind nur auf Ersuchen zulässig, es sei denn, auf Grund besonderer Rechtsvorschrift wird bestimmt, dass die Registerbehörde bestimmte Daten von Amts wegen zu übermitteln hat. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. Begründet sich der besondere Anlass nach Satz 4 in Zweifeln an der Identität einer Person, auf die sich ein Ersuchen auf Datenübermittlung bezieht, gilt § 42 Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend.

(2) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger darf die übermittelten Daten auch für andere Zwecke verarbeiten, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, hat die übermittelnde Stelle ihn darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung für andere Zwecke durch nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der übermittelnden Stelle.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Juni 2016 - M 26 S 16.1669

bei uns veröffentlicht am 21.06.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 6.250 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sic

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 14. Dez. 2017 - 4 MB 75/17

bei uns veröffentlicht am 14.12.2017

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 29. Sept. 2017 - 4 MB 60/17

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 20. Sept. 2017 - 4 MB 56/17

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Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 23. Aug. 2017 - 6 A 1248/14

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Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. Oktober 2014, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2014, verpflichtet, dem Kläger Auskunft zu erteilen, welche Fahrzeuge aktuell auf die …, Am …, … M., zugelas