(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde

1.
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2.
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3.
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.

(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.

(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden

1.
nach § 3 oder nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
2.
nach Absatz 3, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
persönlich zuverlässig ist,
2.
über den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Masterabschlusses in Psychologie verfügt und
3.
eine Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 nachweist.

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Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 4 Fahreignungs-Bewertungssystem


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(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 18. Mai 2015 - Au 7 S 15.523

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Jan. 2015 - M 6a S 14.4979

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2016 - 11 CS 16.660

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 25. Sept. 2018 - B 1 E 18.945

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Apr. 2016 - Au 7 S 16.510

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Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 16. Feb. 2017 - 3 Ss OWi 174/17

bei uns veröffentlicht am 16.02.2017

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2017 - 11 CS 17.1850

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Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. August 2017 wird in Ziffer I aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nummer 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts Aichach-Friedberg vom 27. April 2017 wird

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Feb. 2016 - 11 ZB 15.2376

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Dez. 2015 - W 6 K 15.883

bei uns veröffentlicht am 21.12.2015

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Aug. 2014 - 11 CS 14.352

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Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Mai 2014 - 6b K 14.878

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2016 - 11 C 15.2808

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Sept. 2016 - M 6 S 16.2929

bei uns veröffentlicht am 27.09.2016

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Feb. 2014 - 1 S 14.299

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 26. März 2018 - Au 7 M 18.91

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 25. Apr. 2017 - Au 7 S 16.1841

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 09. Juli 2015 - B 1 S 15.446

bei uns veröffentlicht am 09.07.2015

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 18. Sept. 2015 - Au 7 K 15.637

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 04. Sept. 2018 - B 1 S 18.881

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 20. Okt. 2015 - AN 10 K 14.01760

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Aug. 2015 - 11 CS 15.1635

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2015 - 11 CS 15.1135

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Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Mai 2016 - M 6 K 15.3738

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Nov. 2018 - 3 VR 1/18, 3 C 13/17

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 09. Aug. 2018 - 4 MB 79/18

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 09. Jan. 2018 - 4 MB 129/17

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 19. Jan. 2017 - 3 B 222/16

bei uns veröffentlicht am 19.01.2017

Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 5.000,00 €. Gründe 1 Die Anträge sind zulässig, aber unbegründet. 2 Der Antragsteller wendet sich gegen die vom Antragsgeg

Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 15. Aug. 2016 - 10 L 1070/16

bei uns veröffentlicht am 15.08.2016

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Juni 2016 - 2 K 2198/16

bei uns veröffentlicht am 30.06.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Die Antragsgegnerin erteilte dem am … 1997 geborenen Antragsteller am 24.3.2015 die Fahrer

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 16. Juni 2016 - 9 L 1181/16

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 4712/16 gegen die Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Mai 2016 wird angeordnet.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 20. Jan. 2016 - 1 K 936/15.NW

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

weitere Fundstellen ... Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger ist 1989 geboren und erwarb im Jahre 2007 d

Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 22. Dez. 2015 - 5 E 6424/15

bei uns veröffentlicht am 22.12.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Herstellung der aufschiebenden Wirku

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 20. Nov. 2015 - 3 L 102/15

bei uns veröffentlicht am 20.11.2015

Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 I. Die von dem Kläger mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigen di

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 12. Nov. 2015 - 14 L 3442/15

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 3die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 7000/15 gegen den B

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Okt. 2015 - 10 S 1689/15

bei uns veröffentlicht am 19.10.2015

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. Juli 2015 - 7 K 2221/15 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird unter Abänderung de

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Okt. 2015 - 10 S 1491/15

bei uns veröffentlicht am 08.10.2015

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. Juni 2015 - 7 K 2162/15 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 24. Sept. 2015 - 7 L 1851/15

bei uns veröffentlicht am 24.09.2015

Tenor 1.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P.       aus E.       wird abgelehnt. 2.Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. 3.Der Streitwe

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 09. Juli 2015 - 6 L 1668/15

bei uns veröffentlicht am 09.07.2015

Tenor Es wird festgestellt, dass die Klage (6 K 3454/15) gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. April 2015 (Entziehung der Fahrerlaubnis) aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 und 4 der

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 26. Juni 2015 - 7 K 4464/14

bei uns veröffentlicht am 26.06.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Ur

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Schlussurteil, 26. Juni 2015 - 7 K 5695/14

bei uns veröffentlicht am 26.06.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Ur

Verwaltungsgericht Halle Urteil, 09. Apr. 2015 - 7 A 117/14

bei uns veröffentlicht am 09.04.2015

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 25. März 2015 - 16 B 258/15

bei uns veröffentlicht am 25.03.2015

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Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 24. März 2015 - 9 L 138/15

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 07. Jan. 2015 - 7 L 1967/14

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Tenor 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.548,08 € festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag, 3die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4557/14 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 07. Okt. 2014 - 9 K 3445/14

bei uns veröffentlicht am 07.10.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Ur

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 17. Sept. 2014 - 14 L 1892/14

bei uns veröffentlicht am 17.09.2014

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. 1G

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 01. Juli 2014 - 7 L 461/14

bei uns veröffentlicht am 01.07.2014

Tenor 1.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2.Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. 3.Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. 1G r ü n d e: 2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilf

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 25. Juni 2014 - 14 K 9471/13

bei uns veröffentlicht am 25.06.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutre

Referenzen

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts. (2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind 1. für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen...
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über 1. das...
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften...
(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht...
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über 1. das...
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über...