Insolvenzrecht: Übertragung der Zwischenmieterstellung ohne Gegenleistung

20.04.2018

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Überträgt der spätere Insolvenzschuldner seine vertragliche Rechtsstellung als Zwischenmieter auf einen Dritten, kann dies als unentgeltliche Leistung anfechtbar sein – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin

Das gilt, wenn die vom Dritten übernommenen Pflichten keine die erlangten Rechte ausgleichende Gegenleistung darstellen.

 

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Versäumnisurteil vom 01.03.2018 (IX ZR 207/15) folgendes entschieden:

 

Tenor:

 

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. September 2015, das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 3. November 2014 und das Versäumnisurteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 2. Juni 2014 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2012 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Säumnis im Termin vom 2. Juni 2014 bedingten Kosten, welche der Kläger zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand


Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Eigenantrag vom 20. April 2012 am 1. Juli 2012 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. GmbH. Die Schuldnerin hatte ab dem 1. Oktober 2011 eine Lagerhalle gemietet. Die monatliche Miete betrug netto 7.588 €. Mietzweck war nach dem Mietvertrag die Untervermietung der Halle als Lager für Tausalz. Ebenfalls mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2011 vermietete die Schuldnerin die Halle an das Land Nordrhein-Westfalen für eine monatliche Miete von netto 11.382 €. Die Mindestmietdauer betrug in beiden Verträgen vier Jahre. Mit Schreiben vom 22. November 2011 unterrichtete die Schuldnerin das Land Nordrhein-Westfalen darüber, dass der Mietvertrag über die Salzlagerhalle auf die beklagte GmbH als Schwesterunternehmen der Schuldnerin übertragen worden sei; es ändere sich für die Untermieterin lediglich die Kontoverbindung. Beigelegt war ein geänderter Mietvertrag, nach dem ab dem 1. Dezember 2011 die Beklagte Vermieterin war und der von der Untermieterin unterzeichnet wurde. Ebenfalls mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2011 wurde ein geänderter schriftlicher Hauptmietvertrag zu den bisherigen Konditionen mit der Beklagten als Mieterin geschlossen. Geschäftsführer der Beklagten und Alleingesellschafter der Schuldnerin war R.. Er übertrug mit notariellem Vertrag vom 14. Dezember 2011 seine Geschäftsanteile an der Schuldnerin auf deren damaligen Geschäftsführer.


Der Kläger hat die Übertragung der beiden Mietverhältnisse auf die Beklagte als unentgeltliche Leistung angefochten und ab Dezember 2011 Wertersatz, hilfsweise Schadensersatz geltend gemacht. Er hat den monatlichen Überschuss aus der Untervermietung zuletzt mit 3.794 € beziffert, woraus sich bis zur Klageerhebung im Dezember 2013 ein Betrag von 94.850 € errechne. Weil wegen der vierjährigen Mietdauer der Gewinn bis September 2015 entgehe, belaufe sich der Schaden auf weit mehr als 100.000 €.


Die auf Zahlung von 100.000 € nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe ab dem 1. Juli 2012 gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.


Entscheidungsgründe


Über die Revision ist, weil die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht.


Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Urteile der beiden Vorinstanzen und zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.


Das Berufungsgericht hat gemeint, die Schuldnerin habe gegenüber der Beklagten keine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 InsO erbracht. Die Mietverhältnisse seien im Wege einer Vereinbarung zwischen der Schuldnerin als ausscheidender Partei und der Beklagten als eintretender Partei mit Zustimmung der jeweils verbleibenden Vertragspartei übertragen worden. Dabei sei die Beklagte in die jeweilige Vertragsposition der Schuldnerin eingetreten, habe also nicht nur deren Rechte, sondern auch die Pflichten übernommen. Darin liege ihre Gegenleistung, die eine Unentgeltlichkeit der Leistung der Schuldnerin ausschließe. Die Vertragsübernahme sei auch nicht nach § 133 Abs. 2 InsO anfechtbar, weil es sich nicht um einen entgeltlichen Vertrag zwischen der Schuldnerin und der Beklagten, sondern um ein dreiseitiges Rechtsgeschäft handle, in das der Vermieter und die Nachmieterin einbezogen gewesen seien. Die Beklagte sei auch nicht nach §§ 823, 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Eine vorsätzliche Schädigung oder gar ein existenzvernichtender Eingriff durch die Beklagte zum Nachteil der Schuldnerin seien schon im Ansatz nicht zu erkennen.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.


Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin im Sinne von § 134 InsO nicht verneint werden.


Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgten das Ausscheiden der Schuldnerin aus dem Haupt- und dem Untermietverhältnis und der Eintritt der Beklagten in diese Mietverhältnisse als neue Zwischenmieterin im Wege einer Vereinbarung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten, der die Eigentümer der Lagerhalle als Vermieter und das Land Nordrhein-Westfalen als Untermieterin zustimmten. Die damit bewirkte Übertragung sowohl des Haupt- als auch des Untermietvertrags stellt, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, eine Leistung der Schuldnerin an die Beklagte dar.


Die Leistung war jedoch nicht deshalb entgeltlich, weil die Beklagte nicht nur die Rechte, sondern auch die Pflichten aus den jeweiligen Mietverhältnissen übernommen hat.


Unentgeltlich ist eine Leistung, hier die Übertragung der vertraglichen Rechtsstellung der Schuldnerin auf die Beklagte, wenn für sie vereinbarungsgemäß keine Gegenleistung, sei es an den Schuldner, sei es an einen Dritten, erbracht wird, der Leistungsempfänger also keine eigene Rechtsposition aufgibt, die der Leistung des Schuldners entspricht. Hierüber entscheidet grundsätzlich das objektive Verhältnis der ausgetauschten Werte. Leistung und Gegenleistung müssen dabei nicht durch ein vertragliches Synallagma verknüpft sein. Übernimmt der spätere Insolvenzschuldner die Verpflichtung eines Dritten aus einem Vertrag, indem er an dessen Stelle in diesen Vertrag eintritt, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats für die Beurteilung der zu erbringenden Gegenleistung darauf an, welche Leistungen der Vertragspartner des Insolvenzschuldners diesem künftig nach dem übernommenen Vertrag zu erbringen hat. Hat der Vertragspartner für die Vertragsübernahme als solche eine gesonderte Gegenleistung erbracht, ist diese bei der Beurteilung der Angemessenheit der Gegenleistung zusätzlich zu berücksichtigen. Der Umstand, dass für die Vertragsübernahme selbst keine gesonderte Gegenleistung erbracht wurde, macht diese jedoch nicht unentgeltlich.


Entsprechendes hat zu gelten, wenn der spätere Insolvenzschuldner eine vertragliche Rechtsstellung mit Zustimmung des Vertragspartners auf einen Dritten überträgt. Ob der Dritte die darin liegende Leistung des Schuldners unentgeltlich erlangt hat, beurteilt sich auch hier nach dem objektiven Verhältnis der ausgetauschten Werte. Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht deshalb den von der Beklagten im Zuge der Vertragsübernahme erlangten Rechten die von ihr übernommenen, bislang der Schuldnerin obliegenden Pflichten gegenübergestellt. Es hat jedoch verkannt, dass die übernommenen Pflichten deutlich niedriger zu bewerten sind als die erlangten Rechte. Dies ergibt sich aus dem Zusammenspiel des Haupt- und des Untermietverhältnisses. Beide Verträge stimmten in den Vertragsbedingungen mit Ausnahme eines die Untervermietung betreffenden Zusatzes im Hauptmietvertrag und der Höhe der zu zahlenden Miete vollständig überein. Die Pflichten, die sich für die Beklagte im Rahmen der Untervermietung an das Land Nordrhein-Westfalen ergaben, wurden deshalb in vollem Umfang durch die Rechtsstellung ausgeglichen, welche die Beklagte als Mieterin im Hauptmietverhältnis erlangte. Die Miete, die sie im Hauptmietverhältnis monatlich zu zahlen verpflichtet war, lag dagegen um 3.794 € unter der Miete, die sie gegenüber dem Untermieter beanspruchen konnte. Um den daraus resultierenden Gewinn zu realisieren, bedurfte es auch keiner sonstigen Leistungen der Beklagten. Die gebotene wirtschaftliche Gesamtbetrachtung ergibt deshalb, dass die Übernahme der mit den beiden Mietverträgen verbundenen Pflichten keine Gegenleistung der Beklagten darstellte, welche die Übertragung der vertraglichen Rechte vollständig auszugleichen vermochte.


Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 2 InsO verneint hat, trägt nicht. Gegenstand der Anfechtung nach dieser Norm ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Vereinbarung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten, nach der die Beklagte anstelle der Schuldnerin in die Mietverträge eintreten sollte, kommt als solcher Vertrag in Betracht. Der Umstand, dass die Wirksamkeit der Vertragsübernahme von einer Zustimmung oder Genehmigung der jeweils verbleibenden Vertragspartei abhing, steht dem nicht entgegen. Der Begriff des Vertrages in § 133 Abs. 2 InsO ist weit zu verstehen. Er deckt jegliche Rechtshandlungen des Schuldners ab, die in Übereinstimmung mit dem Willen des Anfechtungsgegners vorgenommen werden, und erfasst sogar Rechtshandlungen Dritter, sofern der Schuldner an ihnen einvernehmlich mitgewirkt hat. Umso mehr werden Verträge des Schuldners erfasst, die lediglich der Zustimmung eines Dritten bedürfen.


Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben. Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat selbst entscheiden. Weitere tatsächliche Feststellungen sind nicht zu erwarten. Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg.


Die auf Zahlung von 100.000 € nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe ab dem 1. Juli 2012 gerichtete Klageforderung ist aus § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO begründet.


Die Übertragung der vertraglichen Stellung der Schuldnerin aus dem Haupt- und dem Untermietverhältnis benachteiligte die Gläubiger der Schuldnerin, weil ein Zugriff auf die aus dem Schuldnervermögen ausgeschiedene Mietforderung aus dem Untermietvertrag unmöglich wurde. Es handelte sich dabei insoweit um eine innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte unentgeltliche Leistung an die Beklagte, als die gegenüber dem Untermieter zu beanspruchende Monatsmiete die im Rahmen des Hauptmietverhältnis zu zahlende Miete um 3.794 € überstieg. In diesem Umfang stellten die übernommenen Vertragspflichten keine ausgleichende Gegenleistung für die erlangten Rechte dar. Eine zusätzliche gesonderte Gegenleistung für die Vertragsübernahme hatte die Beklagte nicht zu erbringen.


Als Folge der Anfechtbarkeit nach § 134 Abs. 1 InsO hat die Beklagte die erlangte Rechtsstellung zur Insolvenzmasse der Schuldnerin zurück zu gewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Da sie zur Rückübertragung ihrer Rechtsstellung als Mietvertragspartei ohne die Mitwirkung der übrigen Vertragsparteien nicht in der Lage ist, schuldet sie nach § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 BGB Wertersatz. Der zu erstattende Betrag beläuft sich mindestens auf den eingeklagten Betrag von 100.000 €.


Die Beklagte schuldet zum einen die Herausgabe der bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin bereits erzielten Mietüberschüsse. Nach dem vom Kläger nicht widerlegten Vortrag der Beklagten hat die Untermieterin die Miete im Dezember 2011 noch an die Schuldnerin und erstmals im Januar 2012 an die Beklagte bezahlt. Bei einem ab Januar 2012 zu erstattenden Betrag von monatlich 3.794 € errechnet sich bis einschließlich Juni 2012 der Betrag von 22.764 €.


Zum anderen hat die Beklagte den Wert der auf die Beklagte übertragenen Rechtsstellung zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung zu ersetzen. Er bestimmt sich nach den bis zum Ende der Mindestlaufzeit der Mietverträge am 30. September 2015 noch anfallenden Mietüberschüssen, abgezinst auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Selbst bei Zugrundelegung eines hohen Abzinsungszinssatzes errechnet sich ein Betrag, der zusammen mit den vor Verfahrenseröffnung erzielten Mietüberschüssen weit über der Klageforderung von 100.000 € liegt.


Der Anspruch auf Zinsen in gesetzlicher Höhe ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgt aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Aus dem nach Art. 103j Abs. 2 EGInsO ab dem 5. April 2017 anzuwendenden § 143Abs. 1 Satz 3 InsO ergibt sich nichts anderes, weil die Beklagte durch die Mahnung des Klägers vom 16. Oktober 2012 in Verzug geraten ist.


Beurteilt man die Übertragung der Vertragsverhältnisse von der Schuldnerin auf die Beklagte nicht als unentgeltlich, ergibt sich der geltend gemachte Anspruch aus § 133Abs. 2, § 143 Abs. 1 InsO. Die Beklagte gilt gemäß § 138 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 Nr. 4 InsO als eine der Schuldnerin nahestehende Person, weil ihr Geschäftsführer R. zugleich Alleingesellschafter der Schuldnerin war. Da er als solcher nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet war, greift die Ausnahmevorschrift des zweiten Halbsatzes in § 138 Abs. 2 Nr. 3 InsO nicht ein. Die Übertragung der Vertragsverhältnisse auf die Beklagte erfolgte im Zeitraum von zwei Jahren vor dem Eröffnungsantrag und benachteiligte die Gläubiger der Schuldnerin unmittelbar. Dies gilt selbst dann, wenn man, weil eine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung angefochten wird, die Gegenleistung in die Beurteilung einbezieht. Die Schuldnerin hat unmittelbar durch den Vertragsübergang auf die Beklagte vermögenswerte Rechte verloren, insbesondere den Anspruch auf Zahlung von Miete gegen die Untermieterin. Zugleich ist sie von Verpflichtungen wie derjenigen zur Mietzahlung an ihren Vermieter frei geworden. Dies gleicht aber den Verlust des Anspruchs gegen die Untermieterin nicht aus. Die Anfechtung ist auch nicht nach § 133 Abs. 2 Satz 2 InsO ausgeschlossen. Die Beklagte hat nicht behauptet, zum Zeitpunkt der Vertragsübernahme einen Vorsatz der Schuldnerin, ihre Gläubiger zu benachteiligen, nicht gekannt zu haben.


Ob die Beklagte den vom Kläger geltend gemachten Betrag auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung schuldet, braucht nicht entschieden zu werden.

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(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. (2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsg

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(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem Schuldverhältnis oder dem Verzug des Schuldners sich zugunsten des Gläubigers ein anderes ergibt.

(2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen.

Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 5. April 2017 eröffnet worden sind, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Im Rahmen einer Insolvenzanfechtung entstandene Ansprüche auf Zinsen oder die Herausgabe von Nutzungen unterliegen vor dem 5. April 2017 den bis dahin geltenden Vorschriften. Für die Zeit ab dem 5. April 2017 ist auf diese Ansprüche § 143 Absatz 1 Satz 3 der Insolvenzordnung in der ab dem 5. April 2017 geltenden Fassung anzuwenden.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen:

1.
der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
1a.
der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
2.
Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners in auf- und absteigender Linie und voll- und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners sowie die Ehegatten oder Lebenspartner dieser Personen;
3.
Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben oder im letzten Jahr vor der Handlung in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner gelebt haben sowie Personen, die sich auf Grund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten können;
4.
eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Schuldner oder eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich haftender Gesellschafter oder zu mehr als einem Viertel an deren Kapital beteiligt ist oder auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hat, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten.

(2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind nahestehende Personen:

1.
die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und persönlich haftende Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind;
2.
eine Person oder eine Gesellschaft, die auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten;
3.
eine Person, die zu einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen in einer in Absatz 1 bezeichneten persönlichen Verbindung steht; dies gilt nicht, soweit die in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen kraft Gesetzes in den Angelegenheiten des Schuldners zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.