Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2016 - VI ZR 675/15

published on 19.01.2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2016 - VI ZR 675/15
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Previous court decisions
Landgericht Düsseldorf, 16 O 454/10, 23.05.2014
Oberlandesgericht Düsseldorf, 1 U 159/14, 17.11.2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 675/15
vom
19. Januar 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:190116BVIZR675.15.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Stöhr und die Richterinnen von Pentz, Dr. Roloff und Müller

beschlossen:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2014 - 16 O 454/10 - sowie aus dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. November 2015 - I-1 U 159/14 - wird gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages einstweilen eingestellt, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Im Übrigen wird der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Die Beklagten sind durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf verurteilt worden, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 €, materiellen Schadensersatz in Höhe von 4.200 € sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.085,42 € nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung des Klägers hat das Ober- landesgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagten zum Ersatz weiteren materiellen Schadens in Höhe von 82.118,52 € sowie wei- terer vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 913,90 €verurteilt. Die Anschlussbe- rufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und das Berufungsurteil gemäß § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt. Nach fristgerechter Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und innerhalb der noch laufenden Begründungsfrist beantragen die Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil einstweilen einzustellen.

II.

2
Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist in dem im Tenor beschriebenen Umfang gemäß § 719 Abs. 2 in Verbindung mit § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO begründet. Soweit der Antrag auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung gerichtet ist, war er zurückzuweisen.
3
1. Der Einstellungsantrag ist in dem im Tenor beschriebenen Umfang begründet.
4
a) Der Antrag scheitert insoweit nicht daran, dass die Beklagten im Berufungsverfahren keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt haben. Denn das Berufungsgericht hat in der rechtsirrigen Annahme, dass gegen seine Entscheidung unzweifelhaft kein Rechtsmittel gegeben sei (§ 713 ZPO), den Beklagten keine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO gewährt. Auf diese fehlerhafte Rechtsanwendung mussten sich die Beklagten nicht einstellen , so dass ihnen das Unterlassen des Antrages gemäß § 712 ZPO nicht vorgeworfen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. März 2003 - IX ZR 243/02, ZVI 2003, 279, 280; vom 15. März 2007 - V ZR 271/06, WuM 2007, 545; vom 30. Januar 2007 - X ZR 147/06, NJW-RR 2007, 1138 Rn. 5; vom 13. Juli 2007 - VIII ZR 306/06, WuM 2007, 545 Rn. 1).
5
b) Der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagten innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 321 Abs. 2 ZPO keinen Ergänzungsantrag gemäß §§ 716, 321 ZPO gestellt haben. Eine Ergänzung des Berufungsurteils um die Schutzanordnung gemäß § 711 ZPO ist nicht möglich, weil das Berufungsgericht über die Frage der vorläufigen Vollstreckbarkeit nicht unvollständig entschieden, sondern seine Entscheidung ausdrücklich - wenn auch fehlerhaft - auf § 713 ZPO gestützt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2003 - IX ZR 243/02, ZVI 2003, 279, 280).
6
c) Die Beklagten haben glaubhaft gemacht, dass ihnen die Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Aufgrund der von den Beklagen vorgelegten Schreiben des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigen des Klägers muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger mittellos ist und im Falle der Aufhebung des Berufungsurteils den Rückzahlungsanspruch der Beklagten nicht erfüllen könnte. Dies genügt für die Annahme eines nicht zu ersetzenden Nachteils im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZR 147/06, NJW-RR 2007, 1138 Rn. 6; MünchKommZPO/Götz, 4. Aufl., § 707 Rn. 17 aE; jeweils mwN).
7
d) Der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung steht kein überwiegendes Interesse des Klägers entgegen. Die Nachteile einer weiteren Leistungsverzögerung treffen ihn zwar gerade wegen seiner Mittellosigkeit in erheblichem Maße. Sie wiegen allerdings vor dem Hintergrund , dass der Kläger lediglich infolge einer offensichtlich rechtsirrigen Annahme der Voraussetzungen des § 713 ZPO durch das Berufungsgericht in den Besitz eines ohne Sicherheitsleistung vollstreckbaren Titels gelangt ist, nicht so schwer wie der den Beklagten drohende unwiederbringliche Verlust. Der Kläger hätte diese Nachteile bei rechtmäßiger Entscheidung des Berufungsgerichts ohnehin tragen müssen.
8
e) Schließlich steht auch nicht fest, dass die Nichtzulassungsbeschwerde oder die mit ihr beabsichtigte Revision keine Aussicht auf Erfolg haben. Im gegenwärtigen Verfahrensstadium erscheint der Ausgang des Nichtzulassungsbeschwerde - bzw. Revisionsverfahrens noch offen. Ob der von der Beklagten im Einstellungsantrag geltend gemachte Zulassungsgrund gegeben ist, bedarf einer sorgfältigen Prüfung, die so schnell, wie über den Einstellungsantrag entschieden werden muss, nicht abgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZR 147/06, NJW-RR 2007, 1138 Rn. 8).
9
2. Der weitergehende Antrag war dagegen zurückzuweisen. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung scheidet aus, weil dem überwiegende Interessen des Klägers entgegenstehen. Die Beklagten haben nicht geltend gemacht, zur Erbringung einer Sicherheitsleistung nicht in der Lage zu sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2013 - VII ZB 9/13, GuT 2013, 139 Rn. 6; vom 25. April 2012 - I ZR 136/11, NJW-RR 2012, 1088 Rn. 6). Galke Stöhr von Pentz Roloff Müller
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.05.2014 - 16 O 454/10 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.11.2015 - I-1 U 159/14 -
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.
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Annotations

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.

(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.

(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 243/02
vom
24. März 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Kayser, Dr. Bergmann und
am 24. März 2003

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung der Kläger aus dem Urteil des 9. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 14. Oktober 2002 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.


Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Erfurt verurteilt worden, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 25.104,44 ! Die hiergegen gerichtete Berufung ist zurückgewiesen und das Urteil ist gemäß § 708 Nr. 10, § 713 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt worden.
Nach fristgerechter Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt die Beklagte, die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil gegen Sicherheitsleistung einzustellen. Sie macht geltend: Die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil würde ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, da die Kläger in beengten finanziellen Verhältnissen lebten und daher zu erwarten sei, daß die Beklagte beim Erfolg in der
Revisionsinstanz die von den Klägern im Rahmen der vorläufigen Vollstrekkung beigetriebene Klagesumme nicht mehr zurückerhalten würde. So hätten die Kläger nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils Vorpfändungsanzeigen nach § 845 ZPO ausgebracht, aber - auch nach ausdrücklicher Aufforderung des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten - nicht die im erstinstanzlichen Urteil angeordnete Sicherheitsleistung in Höhe von 29.000 erbracht.

II.


Der Antrag der Beklagten ist nicht begründet.
Wird Revision gegen ein vorläufig vollstreckbares Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und ein überwiegendes Interesse des Gläubigers nicht entgegensteht (§ 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auf die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist diese Norm entsprechend anwendbar (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Die Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt hiernach nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners in Betracht.
Im Streitfall scheitert der Antrag schon daran, daß die Beklagte nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat, die angekündigte Vollstrekkung würde ihr i.S.d. § 719 Abs. 2 ZPO einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen.

1. Nicht unersetzlich sind Nachteile, die der Schuldner selbst vermeiden kann. Kann er die Vollstreckung mittels ausreichend begründbarer und zumutbarer Anträge gemäß § 712 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 ZPO, gegebenenfalls über eine Ergänzung nach § 716 ZPO abwenden, ist der Einstellungsantrag zurückzuweisen (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 719 Rn. 13).

a) Zwar hat die Beklagte keinen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Dies steht hier jedoch einem Einstellungsantrag ausnahmsweise nicht entgegen , weil das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft keine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO in den Urteilstenor aufgenommen hat. Gemäß § 711 ZPO hat das Gericht in den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 ZPO von Amts wegen anzuordnen , daß der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, falls - wie hier gemäß § 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO- die Voraussetzungen für ein Rechtsmittel nicht ausgeschlossen sind.
Dies hat das Berufungsgericht verkannt, indem es rechtsirrig die Voraussetzung des § 713 ZPO angenommen hat. Auf diese fehlerhafte Rechtsanwendung mußte sich die Beklagte nicht einstellen, so daß ihr das Unterlassen des Antrages gemäß § 712 ZPO nicht vorgeworfen werden kann.

b) Die Beklagte war auch nicht gehalten, einen Ergänzungsantrag gemäß §§ 716, 321 ZPO zu stellen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es anerkannt, daß in den Fällen, in denen das Gericht die Schutzanordnung gemäß § 711 ZPO unterläßt, ein Unterbleiben des Antrages auf Ergänzung des Urteils gemäß §§ 716, 321 ZPO die Zurückweisung eines Antra-
ges nach § 719 Abs. 2 ZPO zur Folge hat (vgl. BGH, Urt. v. 25. August 1977 - V ZR 141/77, LM § 711 ZPO Nr. 1; v. 16. Februar 1984 - III ZR 87/83, NJW 1984, 1240). Diese Rechtsprechung findet im Streitfall jedoch keine Anwendung.
Ein im Sinne von § 321 Abs. 1 ZPO "von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch" ist übergangen, wenn das von einer Partei in den Prozeß eingeführte, in einen bestimmten Antrag gekleidete Begehren, also ein Anspruch im prozessualen Sinne, über den es von Amts wegen oder wegen des gestellten Antrages einer Entscheidung bedurfte, versehentlich nicht beschieden worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 25. Juni 1996 - VI ZR 300/95, LM § 321 ZPO Haftungsbegrenzung 1). Die Vorschrift des § 321 ZPO setzt also eine Entscheidungslücke voraus; sie dient nicht der Richtigstellung eines falschen Urteils (vgl. BGH, Urt. v. 27. November 1979 - VI ZR 40/78, VersR 1980, 263 f).
Eine Entscheidungslücke ist im Streitfall nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat nicht die Anordnung gemäß § 711 ZPO versehentlich unterlassen und damit eine lückenhafte Entscheidung im Sinne des § 321 ZPO getroffen, sondern seine Entscheidung ausdrücklich auf § 713 ZPO gestützt, so daß eine Entscheidung gemäß § 711 ZPO bewußt (wenn auch fehlerhaft) unterblieb.
Damit entfiel für die Beklagte die Möglichkeit, einen erfolgversprechenden Ergänzungsantrag gemäß §§ 716, 321 ZPO zu stellen.
2. Ob ein nicht zu ersetzender Nachteil gegeben ist, wenn der Gläubiger den ohne Sicherheitsleistung erhaltenen Urteilsbetrag wegen Mittellosigkeit nicht zurückzahlen kann, ist umstritten (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, aaO § 707
Rn. 17 Fn. 112 m.w.N.). Der Streit braucht nicht entschieden zu werden, da der Vortrag der Beklagten nicht ausreicht, Mittellosigkeit der Kläger anzunehmen.
Die Beklagte hat hierzu lediglich vorgetragen, daß die Kläger in "beengten finanziellen Verhältnissen" lebten und als Beleg für diese Wertung die - unstreitige - Tatsache angeführt, daß die Kläger - selbst nach entsprechender Aufforderung - nicht die im erstinstanzlichen Urteil festgelegte Sicherheitslei- "# " & ' * ,+ - . ' /"0 1"2 " stung in Höhe von 29.000 $ % !)( $ 3/ 354 Sicherheitsleistung rechtfertigt nicht den Schluß auf eine Vermögenslosigkeit zum damaligen Zeitpunkt und schon gar nicht zu einem späteren. Es kann für dieses Verhalten vielfältige Gründe geben. Ohne nähere konkrete Darlegung der Vermögensverhältnisse der Kläger kann deren Mittellosigkeit nicht als ausreichend dargelegt angesehen werden.
Kreft Kirchhof Kayser
Bergmann

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 271/06
vom
15. März 2007
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. März 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Dezember 2006 - 21 U 3805/06 - wird gegen Sicherheitsleistung des Beklagten in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages einstweilen eingestellt , wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Eine Einstellung nach § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist vorzunehmen, obwohl der Beklagte im Berufungsrechtszug keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. So ist zu verfahren , wenn das Berufungsgericht unter rechtsfehlerhafter Anwendung des § 713 ZPO von der nach § 711 Satz 1 ZPO gesetzlich vorgesehenen Anordnung abgesehen hat (BGH, Beschl. v. 24. März 2003, IX ZR 243/02, Umdruck S. 4; Beschl. v. 30. Januar 2007, X ZR 147/06, Rdn. 5 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Krüger Klein Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 30.05.2006 - 23 O 663/04 -
OLG München, Entscheidung vom 04.12.2006 - 21 U 3805/06 -
5
a) Der Einstellungsantrag scheitert im vorliegenden Fall nicht daran, dass die Beklagte im Berufungsverfahren keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Denn darauf, dass das Berufungsgericht rechtsirrig die Voraussetzung des § 713 ZPO annehmen und deshalb keine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO gewähren würde, brauchte sich die Beklagte nicht einzustellen , so dass ihr das Unterlassen eines Schutzantrags gemäß § 712 ZPO insoweit nicht vorgeworfen werden kann (BGH ZVI 2003, 279).
1
Die Einstellung der Zwangsvollstreckung in dem Umfang, wie im Tenor beschrieben, ist auf Antrag vorzunehmen, obwohl die Kläger im Berufungsrechtszug keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt haben. Denn das Berufungsgericht hat unter rechtsfehlerhafter Anwendung des § 713 ZPO von der nach § 711 Satz 1 ZPO vorgesehenen Anordnung abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZR 271/06, juris).

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

Ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschieden, so sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften des § 321 anzuwenden.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 243/02
vom
24. März 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Kayser, Dr. Bergmann und
am 24. März 2003

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung der Kläger aus dem Urteil des 9. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 14. Oktober 2002 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.


Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Erfurt verurteilt worden, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 25.104,44 ! Die hiergegen gerichtete Berufung ist zurückgewiesen und das Urteil ist gemäß § 708 Nr. 10, § 713 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt worden.
Nach fristgerechter Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt die Beklagte, die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil gegen Sicherheitsleistung einzustellen. Sie macht geltend: Die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil würde ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, da die Kläger in beengten finanziellen Verhältnissen lebten und daher zu erwarten sei, daß die Beklagte beim Erfolg in der
Revisionsinstanz die von den Klägern im Rahmen der vorläufigen Vollstrekkung beigetriebene Klagesumme nicht mehr zurückerhalten würde. So hätten die Kläger nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils Vorpfändungsanzeigen nach § 845 ZPO ausgebracht, aber - auch nach ausdrücklicher Aufforderung des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten - nicht die im erstinstanzlichen Urteil angeordnete Sicherheitsleistung in Höhe von 29.000 erbracht.

II.


Der Antrag der Beklagten ist nicht begründet.
Wird Revision gegen ein vorläufig vollstreckbares Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und ein überwiegendes Interesse des Gläubigers nicht entgegensteht (§ 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auf die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist diese Norm entsprechend anwendbar (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Die Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt hiernach nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners in Betracht.
Im Streitfall scheitert der Antrag schon daran, daß die Beklagte nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat, die angekündigte Vollstrekkung würde ihr i.S.d. § 719 Abs. 2 ZPO einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen.

1. Nicht unersetzlich sind Nachteile, die der Schuldner selbst vermeiden kann. Kann er die Vollstreckung mittels ausreichend begründbarer und zumutbarer Anträge gemäß § 712 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 ZPO, gegebenenfalls über eine Ergänzung nach § 716 ZPO abwenden, ist der Einstellungsantrag zurückzuweisen (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 719 Rn. 13).

a) Zwar hat die Beklagte keinen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Dies steht hier jedoch einem Einstellungsantrag ausnahmsweise nicht entgegen , weil das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft keine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO in den Urteilstenor aufgenommen hat. Gemäß § 711 ZPO hat das Gericht in den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 ZPO von Amts wegen anzuordnen , daß der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, falls - wie hier gemäß § 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO- die Voraussetzungen für ein Rechtsmittel nicht ausgeschlossen sind.
Dies hat das Berufungsgericht verkannt, indem es rechtsirrig die Voraussetzung des § 713 ZPO angenommen hat. Auf diese fehlerhafte Rechtsanwendung mußte sich die Beklagte nicht einstellen, so daß ihr das Unterlassen des Antrages gemäß § 712 ZPO nicht vorgeworfen werden kann.

b) Die Beklagte war auch nicht gehalten, einen Ergänzungsantrag gemäß §§ 716, 321 ZPO zu stellen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es anerkannt, daß in den Fällen, in denen das Gericht die Schutzanordnung gemäß § 711 ZPO unterläßt, ein Unterbleiben des Antrages auf Ergänzung des Urteils gemäß §§ 716, 321 ZPO die Zurückweisung eines Antra-
ges nach § 719 Abs. 2 ZPO zur Folge hat (vgl. BGH, Urt. v. 25. August 1977 - V ZR 141/77, LM § 711 ZPO Nr. 1; v. 16. Februar 1984 - III ZR 87/83, NJW 1984, 1240). Diese Rechtsprechung findet im Streitfall jedoch keine Anwendung.
Ein im Sinne von § 321 Abs. 1 ZPO "von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch" ist übergangen, wenn das von einer Partei in den Prozeß eingeführte, in einen bestimmten Antrag gekleidete Begehren, also ein Anspruch im prozessualen Sinne, über den es von Amts wegen oder wegen des gestellten Antrages einer Entscheidung bedurfte, versehentlich nicht beschieden worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 25. Juni 1996 - VI ZR 300/95, LM § 321 ZPO Haftungsbegrenzung 1). Die Vorschrift des § 321 ZPO setzt also eine Entscheidungslücke voraus; sie dient nicht der Richtigstellung eines falschen Urteils (vgl. BGH, Urt. v. 27. November 1979 - VI ZR 40/78, VersR 1980, 263 f).
Eine Entscheidungslücke ist im Streitfall nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat nicht die Anordnung gemäß § 711 ZPO versehentlich unterlassen und damit eine lückenhafte Entscheidung im Sinne des § 321 ZPO getroffen, sondern seine Entscheidung ausdrücklich auf § 713 ZPO gestützt, so daß eine Entscheidung gemäß § 711 ZPO bewußt (wenn auch fehlerhaft) unterblieb.
Damit entfiel für die Beklagte die Möglichkeit, einen erfolgversprechenden Ergänzungsantrag gemäß §§ 716, 321 ZPO zu stellen.
2. Ob ein nicht zu ersetzender Nachteil gegeben ist, wenn der Gläubiger den ohne Sicherheitsleistung erhaltenen Urteilsbetrag wegen Mittellosigkeit nicht zurückzahlen kann, ist umstritten (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, aaO § 707
Rn. 17 Fn. 112 m.w.N.). Der Streit braucht nicht entschieden zu werden, da der Vortrag der Beklagten nicht ausreicht, Mittellosigkeit der Kläger anzunehmen.
Die Beklagte hat hierzu lediglich vorgetragen, daß die Kläger in "beengten finanziellen Verhältnissen" lebten und als Beleg für diese Wertung die - unstreitige - Tatsache angeführt, daß die Kläger - selbst nach entsprechender Aufforderung - nicht die im erstinstanzlichen Urteil festgelegte Sicherheitslei- "# " & ' * ,+ - . ' /"0 1"2 " stung in Höhe von 29.000 $ % !)( $ 3/ 354 Sicherheitsleistung rechtfertigt nicht den Schluß auf eine Vermögenslosigkeit zum damaligen Zeitpunkt und schon gar nicht zu einem späteren. Es kann für dieses Verhalten vielfältige Gründe geben. Ohne nähere konkrete Darlegung der Vermögensverhältnisse der Kläger kann deren Mittellosigkeit nicht als ausreichend dargelegt angesehen werden.
Kreft Kirchhof Kayser
Bergmann

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

5
a) Der Einstellungsantrag scheitert im vorliegenden Fall nicht daran, dass die Beklagte im Berufungsverfahren keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Denn darauf, dass das Berufungsgericht rechtsirrig die Voraussetzung des § 713 ZPO annehmen und deshalb keine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO gewähren würde, brauchte sich die Beklagte nicht einzustellen , so dass ihr das Unterlassen eines Schutzantrags gemäß § 712 ZPO insoweit nicht vorgeworfen werden kann (BGH ZVI 2003, 279).

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

5
a) Der Einstellungsantrag scheitert im vorliegenden Fall nicht daran, dass die Beklagte im Berufungsverfahren keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Denn darauf, dass das Berufungsgericht rechtsirrig die Voraussetzung des § 713 ZPO annehmen und deshalb keine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO gewähren würde, brauchte sich die Beklagte nicht einzustellen , so dass ihr das Unterlassen eines Schutzantrags gemäß § 712 ZPO insoweit nicht vorgeworfen werden kann (BGH ZVI 2003, 279).
6
2. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung scheidet im Streitfall von vornherein aus, weil dem überwiegende Interessen der Klägerin entgegenstehen. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, zur Erbringung einer Sicherheitsleistung nicht in der Lage zu sein. Vielmehr hat sie der Klägerin bereits eine Bankbürgschaft über 2 Mio. € übermittelt. Könnte die Beklagte wegen der Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung den Vertrieb des Regalsystems im Inland fortsetzen und würde im weiteren Verfahrensgang das Verbot endgültig bestätigt, wäre die Klägerin wegen des ihr entstandenen Schadens nicht hinreichend gesichert.