Oberlandesgericht Celle Urteil, 4. Dez. 2019 - 7 U 434/18

ECLI:olgce
bei uns veröffentlicht am20.05.2021
vorgehend
Landgericht Hannover, 17 O 408/17, 12.10.2018

Gericht

Oberlandesgericht Celle

Zusammenfassung des Autors

Ein Anspruch aus § 826 BGB entfällt, wenn das Fahrzeug trotz manipulierter Software bzw. illegaler Abschalteinrichtung ungehindert genutzt und zum ursprünglichen Kaufpreis weiterveräußert werden konnte.

Amtliche Leitsätze

Kann der Käufer eines vom „Diesel-Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeugs dieses ungehindert nutzen und sodann ohne Abzug eines Minderwerts weiterveräußern, hat er nach der maßgeblichen Differenzhypothese keinen Schaden erlitten, sodass ihm auch kein Schadensersatzanspruch zusteht.

Tenor:


Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 12.10.2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene landgerichtliche Urteil sowie das vorliegende Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 11.462,85 €.


Gründe:


I.

Der Kläger verlangt Schadensersatz, insbesondere aus §§ 823, 826 BGB, weil das von ihm ursprünglich erworbene, bereits vorprozessual aber wieder an den Händler zurückverkaufte Neufahrzeug VW Caddy Maxi Trendline 1.6 TDI mit einem Motor EA 189 ausgestattet, also vom „Diesel-Abgasskandal“ betroffen war.

Der Kläger hat bis zur vertragsgemäßen Rückgabe des VW Caddy im Oktober 2017 an die Autohaus K. KG gegenüber der V.-Bank GmbH das Finanzierungsdarlehen bedient, und zwar in Höhe von insgesamt 22.144,32 €. Er verlangt die Erstattung dieses Betrages, gesteht jedoch den Abzug einer Nutzungsvergütung in Höhe von 10.681,47 € zu. Hieraus errechnet der Kläger die streitgegenständliche Forderung von (22.144,32 € - 10.681,47 € =) 11.464,85 € (Bl. 16 d. A.).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es greife weder eine Anspruchsgrundlage ein, noch sei ein Schaden erkennbar. Der Kläger habe das Fahrzeug bis zur Rückgabe an die Autohaus K. KG genutzt, so wie er auch ein Fahrzeug ohne Software-Manipulation genutzt hätte. An den Finanzierungsbedingungen habe sich dadurch nichts geändert.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen Schadensersatzanspruch in zweiter Instanz weiterverfolgt. Der Kläger greift das landgerichtliche Urteil an, soweit nach den einzelnen von ihm angeführten Anspruchsgrundlagen eine Haftung bereits dem Grunde nach jeweils verneint worden ist.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beklagte hält die Berufung schon für unzulässig, weil das landgerichtliche Urteil hinsichtlich der Verneinung eines Schadens des Klägers nicht angegriffen worden sei. Ein Schaden im Sinne von § 249 BGB liege im Übrigen tatsächlich nicht vor.

Auf die nähere Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 i. V. m. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.

II.

Die Berufung des Klägers könnte schon unzulässig sein, ist aber jedenfalls unbegründet.

81. Bedenken gegen die Zulässigkeit bestehen, so zutreffend die Beklagte, deshalb, weil selbst bei grundsätzlichem Eingreifen einer Anspruchsgrundlage - nach der Senatsrechtsprechung käme hier ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB in Betracht (vgl. Urt. v. 20.11.2019 - 7 U 244/18) - ohne Schaden ein Schadensersatzanspruch nicht durchgreifen kann. Insoweit sind die landgerichtlichen Urteilsgründe, es greife zum einen keine Anspruchsgrundlage ein, zum anderen fehle es aber auch einem Schaden, nicht kumulativ, also so, dass nur beides zusammen die Klageabweisung rechtfertigt, sondern alternativ zu verstehen, also in dem Sinne, dass jede der beiden Begründungen die Klageabweisung alleine trägt. In einem solchen Fall müssen beide Begründungen mit der Berufung angegriffen werden (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 88/15 -, juris, Rn. 9: „Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig.“).

Letztlich kann die Frage der Zulässigkeit der Berufung des Klägers hier aber auch dahinstehen. Denn seine Schadensersatzklage ist jedenfalls mangels Vorliegens eines Schadens unbegründet.

Ein sog. Frustrationsschaden (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1986 - VIII ZR 349/85 -, BGHZ 99, 182-203, Rn. 42) scheidet aus, weil der Kläger das Fahrzeug trotz der Software-Manipulation uneingeschränkt nutzen konnte. Etwas Gegenteiliges ist jedenfalls weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Aufwendungen des Klägers im Rahmen der Vertragsabwicklung sind somit nicht vergeblich gewesen.

Der Kläger hat weiterhin, so zutreffend das Landgericht, die vertraglich vorgesehen Raten gezahlt, ohne dass sich insoweit eine Änderung ergeben hätte. An der nach den geschlossenen Verträgen (Kaufvertrag, Darlehensvertrag, Rückkaufvertrag) vorgesehenen Leistung und Gegenleistung hat sich nichts geändert. Die Verträge sind vollständig abgewickelt worden. Der Kläger hat „nur“ die vertraglich vereinbarten Darlehnsraten an die V.-Bank gezahlt und hat nach Ende der Vertragszeit den vereinbarten Rückkaufpreis in voller Höhe, durch Verrechnung mit der restlichen Darlehensschuld, erhalten. Auch nach der Differenzhypothese kann daher ein Schaden nicht festgestellt werden (vgl. zur Differenzhypothese allgemein: BGH, Urt. v. 28.10.2014 - VI ZR 15/14 -, juris, Rn. 17).

Allerdings sieht der Senat den Schaden des Käufers in Fällen aus dem „Diesel-Abgasskandal-Komplex“ grundsätzlich in dem Abschluss des ungewollten Kaufvertrages über sein mit einem Sachmangel behaftetes Fahrzeug (a. a. O.; vgl. auch BGH - VI ZR 15/14 -, a. a. O.). Insoweit ist der Kläger hier aber dadurch schadlos gestellt worden, dass seine Vertragspartnerin, die Autohaus K. KG, den VW Caddy vertragsgemäß, nämlich entsprechend der Vereinbarung „Verbrieftes Rückgaberecht“ (Anl. K5), zu dem vereinbarten Kaufpreis von 9.816,21 € zurückgekauft hat. Der Kläger ist hierdurch von dem ungewollten Kaufvertrag wieder befreit worden.

Fehlt es somit objektiv an einem Schaden, was der Kläger im Übrigen, wie bereits dargestellt, mit der Berufung nicht angegriffen hat, kommt ein Schadensersatzanspruch, egal aus welchem Rechtsgrund, von vornherein nicht in Betracht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 Satz 1, 2, § 711 und § 713 ZPO i. V. m. § 544 ZPO und § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 3 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Kommentar des Autors

Das Urteil erscheint hinsichtlich des schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbots des Geschädigten nachvollziehbar.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


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(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 88/15
vom
21. Juli 2016
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum notwendigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift bei auf mehrere selbständig
tragende Gründe gestützte Entscheidung.
BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 88/15 - Brandenburgisches OLG
LG Potsdam
ECLI:DE:BGH:2016:210716BIXZB88.15.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Pape, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 21. Juli 2016
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. September 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. November 2015 wird auf Kosten der Klägerin, die auch die dem Streithelfer erwachsenen Kosten zu tragen hat, als unzulässig verworfen.
Der Streitwert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird auf 135.169,19 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin wurde vom Beklagten zu 1, bei dem der Streithelfer als freier Mitarbeiter tätig war, im Zusammenhang mit einem Unternehmensverkauf anwaltlich beraten und im sich anschließenden Prozess gegen die Käuferin anwaltlich vertreten. Der Streithelfer erbrachte für den Beklagten zu 1 gegenüber der Klägerin die anwaltlichen Leistungen. Der Beklagte zu 2 war ihr Steuerbera- ter und hat im Rahmen der Verkaufsverhandlungen an Gesprächen teilgenommen. Die Klägerin wirft beiden Beklagten vor, sie während der laufenden Kaufverhandlungen falsch beraten zu haben, dem Beklagten zu 1 wirft sie zusätzlich vor, für sie einen aussichtslosen Prozess gegen die Käuferin geführt zu haben. Der Streithelfer ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht durch Beschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.


2
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist zwar kraft Gesetzes statthaft, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, im Übrigen jedoch unzulässig. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts , § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, weil das Berufungsgericht § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO rechtsfehlerfrei angewendet hat und die Klägerin weder in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG noch in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt ist.
3
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Berufungsbegründung erfülle nicht die von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO gestellten Anforderungen. Zwar wende sich die Berufung gegen jeden der die klageabweisende Entscheidung selbständig tragenden Gründe des landgerichtlichen Urteils. Hinsichtlich der Annahmen des Landgerichts, die Klage sei mangels hinreichender Darlegung einer Pflichtverletzung sowie wegen Fehlens nachvollziehbaren Vortrags zu Schaden und Kausalität unbegründet, fehle es aber an einem hinreichenden Berufungsangriff. Ein solcher sei in der Rüge, das landgerichtliche Urteil stelle unter Verletzung von § 139 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG eine Überraschungsentscheidung dar, nicht zu sehen. Denn die Berufung setze sich insoweit mit den inhaltlichen Ausführungen des Landgerichts nicht auseinander. Auch werde nicht vorgetragen, was die Klägerin nach Erteilung des vermissten Hinweises vorgetragen hätte.
4
2. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.
5
a) Die Anforderungen an eine Berufungsbegründung sind geklärt. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Jedoch muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein, es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Dabei muss die Berufung die tragenden Erwägungen des Erstgerichts angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zu- treffen; die Begründung muss also - ihre Richtigkeit unterstellt - geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - IX ZB 35/15, ZInsO 2016, 410 Rn. 7 mwN). Entsprechendes gilt für die Bezeichnung der konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - VI ZB 18/15, VersR 2016, 616 Rn. 8).
6
b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe genügt die klägerische Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
7
aa) Das Landgericht hat angenommen, etwaige Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten seien verjährt, zudem habe die Klägerin die Pflichtverletzungen der Beklagten, die Kausalität und den Schaden nicht hinreichend dargelegt. Die Berufungsbegründung setzt sich im Wesentlichen mit der Ansicht des erstinstanzlichen Urteils auseinander, die Ansprüche seien verjährt. Zu der alternativen Begründung führt die Berufungsbegründung lediglich am Ende des Schriftsatzes in einem Satz aus, die Darlegungen in der Urteilsbegründung auf Seite 13, in denen das erstinstanzliche Gericht inhaltliche Ausführungen gemacht habe, seien völlig überraschend, weil es hierzu weder Gespräche in der mündlichen Verhandlung noch anderweitige Hinweise gegeben habe.
8
bb) Den an eine Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin damit nicht gerecht. Hinsichtlich der das landgerichtliche Urteil selbständig tragenden Annahme, die Klägerin habe zu den Anspruchsvoraussetzung der Anwalts- und Steuerberaterhaftung nicht hin- reichend vorgetragen, fehlt es - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - an einem hinreichenden Berufungsangriff.
9
(1) Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, VersR 2015, 728 Rn. 8 mwN; vom 3. März 2015 - VI ZB 6/14, VersR 2016, 480 Rn. 6). Bei der Annahme des Landgerichts, die Anspruchsvoraussetzungen der streitgegenständlichen Ansprüche seien nicht hinreichend dargetan, handelt es sich um eine rechtliche Erwägung, die das Urteil selbständig und unabhängig von den anderen rechtlichen Erwägungen, etwaige Ansprüche seien verjährt, trägt und deswegen auch insoweit ein Berufungsangriff erforderlich macht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015, aaO Rn. 10). Dies wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht in Frage gestellt.
10
(2) Die Berufungsbegründung hätte sich deswegen entweder mit den Ausführungen des Landgerichts auseinandersetzen müssen, die Klägerin habe nicht hinreichend zu den Anspruchsvoraussetzungen eines Regressanspruchs vorgetragen, und darlegen müssen, dass sie dies sehr wohl gemacht und das Landgericht die Anforderungen an die Substantiierung überspannt habe. Oder sie hätte, die Ansicht des Landgerichts hinnehmend, der Vortrag sei bislang nicht hinreichend, ausführen müssen, wie sie ihren Vortrag zu den Anspruchsvoraussetzungen der Haftung des Rechtsanwalts und des Steuerberaters nach Hinweiserteilung ergänzt hätte.
11
(a) Ein tauglicher Berufungsangriff kann nicht darin erblickt werden, dass die Berufungsbegründung geltend macht, das erstinstanzliche Gericht habe trotz Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO keinen weiteren ergänzenden Vortrag gefordert. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 139 ZPO und/oder Art. 103 Abs. 1 GG ist nämlich nur dann in ausreichender Weise erhoben, wenn dargelegt wird, was auf einen entsprechenden Hinweis vorgetragen worden wäre (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 46/12, nv Rn. 10; vom 27. Januar 2015, aaO Rn. 12; vom 3. März 2015, aaO Rn. 8). Dies hat die Klägerin in der Berufungsbegründung nicht getan.
12
(b) Ebenso wenig hat sich die Klägerin mit der Auffassung des Landgerichts auseinandergesetzt, ihr erstinstanzlicher Vortrag zu den Anspruchsvoraussetzungen der Beraterhaftung sei nicht ausreichend gewesen.
13
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde genügen die im Zusammenhang mit dem Berufungsangriff gegen die Ansicht des Landgerichts, etwaige Forderungen gegen die Beklagten seien verjährt, gehaltenen Ausführungen zu den Anspruchsvoraussetzungen nicht. Sie enthalten keinen eigenständigen Berufungsangriff gegen die alternative Begründung der Klageabweisung im landgerichtlichen Urteil. Denn die Berufungsbegründung führt an den genannten Stellen nicht aus, dass die Klägerin entgegen der Ansicht des Landgerichts hinreichend zu den Anspruchsvoraussetzungen vorgetragen habe und deswegen die entgegengesetzte Ansicht des Landgerichts falsch sei. Mit den konkreten Erwägungen des Landgerichts zu den Anspruchsvoraussetzungen der Beraterhaftung befasst sich die Berufungsbegründung nämlich nicht. Damit lässt sie nicht erkennen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen die Klägerin bezogen auf die Anspruchsvoraussetzungen das angefochtene Urteil für unrichtig hält (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VI ZB 22/13, VersR 2014, 895 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014, aaO Rn. 9). Dass sie rügt, das Landgericht habe erforderliche Hinweise nicht erteilt, legt sogar nahe, die Berufungsbegründung teile die Ansicht des Landgerichts, ihr Vortrag zu den Anspruchsvoraussetzungen sei nicht substantiiert.
14
(3) Die Klägerin kann sich mit der Rechtsbeschwerde auch nicht darauf berufen, das Landgericht habe ihren Vortrag fehlerhaft als unsubstantiiert behandelt und sie dadurch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG). Diese Rüge hat sie in der Berufungsbegründungsschrift nicht ausdrücklich erhoben, wie die Rechtsbeschwerde einräumt. Aber auch aus dem Zusammenhang der Berufungsbegründung erschließt sich eine solche Gehörsrüge nicht. Die Klägerin hat an keiner Stelle behauptet, das Landgericht habe klägerischen Vortrag übergangen. Sie hat den angeblich übergangenen Vortrag weder benannt noch die entsprechenden Fundstellen nachgewiesen. Deswegen hat das Berufungsgericht auch nicht gehörswidrig eine in der Berufungsbegründung erhobene Gehörsrüge übergangen.
15
Der Rechtsstaatsgrundsatz verlangt es, für jede "neue und eigenständige Verletzung" des Art. 103 Abs. 1 GG durch eine gerichtliche Entscheidung die einmalige Möglichkeit gerichtlicher Kontrolle zu gewähren. Wird im Zivilprozess die erstmalige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Eingangsgericht gerügt, so ist der danach erforderliche Rechtsbehelf mit der Berufung gemäß § 520 ZPO gegeben und nach den hierfür maßgeblichen Bestimmungen durchzuführen. Ein zusätzlicher Rechtsbehelf im Wege der Rechtsbeschwerde ist danach nur erforderlich, wenn eine neue und eigenständige Verletzung durch das Berufungsgericht gerügt werden könnte; dies ist aber im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO durch das Berufungsgericht zu verneinen (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 46/12, nv Rn. 11).
16
c) Der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 14. September 2015 erfolgte erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und konnte die Berufung nicht mehr zulässig machen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, VersR 2015, 728 Rn. 15; vom 20. Oktober 2015 - VI ZB 18/15, VersR 2016, 616 Rn. 9 aE).
Kayser Pape Grupp
Möhring Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 20.03.2015 - 12 O 403/13 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.09.2015 - 6 U 49/15 -
17
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Schaden nicht nur dann gegeben, wenn sich bei dem vorzunehmendem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt. Vielmehr ist auch dann, wenn die Differenzhypothese vordergründig nicht zu einem rechnerischen Schaden führt, die Bejahung eines Vermögensschadens auf einer anderen Beurteilungsgrundlage nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Differenzhypothese muss stets einer normativen Kontrolle unterzogen werden, weil sie eine wertneutrale Rechenoperation darstellt. Dabei ist einerseits das konkrete haftungsbegründende Ereignis als Haftungsgrundlage zu berücksichtigen. Andererseits ist die darauf beruhende Vermögensminderung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände sowie der Verkehrsauffassung in die Betrachtung einzubeziehen. Erforderlich ist also eine wertende Überprüfung des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes (vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212, 217 f., 223 f. mwN; Senatsurteile vom 10. Juli 2007 - VI ZR 192/06, BGHZ 173, 169 Rn. 21 und vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03, aaO, 366 f., mwN).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.