Oberlandesgericht Celle Urteil, 4. Dez. 2019 - 7 U 434/18

ECLI: olgce
published on 20/05/2021 13:24
Oberlandesgericht Celle Urteil, 4. Dez. 2019 - 7 U 434/18
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Landgericht Hannover, 17 O 408/17, 12/10/2018

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Amtliche Leitsätze

Kann der Käufer eines vom „Diesel-Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeugs dieses ungehindert nutzen und sodann ohne Abzug eines Minderwerts weiterveräußern, hat er nach der maßgeblichen Differenzhypothese keinen Schaden erlitten, sodass ihm auch kein Schadensersatzanspruch zusteht.

Author’s summary

Ein Anspruch aus § 826 BGB entfällt, wenn das Fahrzeug trotz manipulierter Software bzw. illegaler Abschalteinrichtung ungehindert genutzt und zum ursprünglichen Kaufpreis weiterveräußert werden konnte.

Tenor:


Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 12.10.2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene landgerichtliche Urteil sowie das vorliegende Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 11.462,85 €.


Gründe:


I.

Der Kläger verlangt Schadensersatz, insbesondere aus §§ 823, 826 BGB, weil das von ihm ursprünglich erworbene, bereits vorprozessual aber wieder an den Händler zurückverkaufte Neufahrzeug VW Caddy Maxi Trendline 1.6 TDI mit einem Motor EA 189 ausgestattet, also vom „Diesel-Abgasskandal“ betroffen war.

Der Kläger hat bis zur vertragsgemäßen Rückgabe des VW Caddy im Oktober 2017 an die Autohaus K. KG gegenüber der V.-Bank GmbH das Finanzierungsdarlehen bedient, und zwar in Höhe von insgesamt 22.144,32 €. Er verlangt die Erstattung dieses Betrages, gesteht jedoch den Abzug einer Nutzungsvergütung in Höhe von 10.681,47 € zu. Hieraus errechnet der Kläger die streitgegenständliche Forderung von (22.144,32 € - 10.681,47 € =) 11.464,85 € (Bl. 16 d. A.).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es greife weder eine Anspruchsgrundlage ein, noch sei ein Schaden erkennbar. Der Kläger habe das Fahrzeug bis zur Rückgabe an die Autohaus K. KG genutzt, so wie er auch ein Fahrzeug ohne Software-Manipulation genutzt hätte. An den Finanzierungsbedingungen habe sich dadurch nichts geändert.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen Schadensersatzanspruch in zweiter Instanz weiterverfolgt. Der Kläger greift das landgerichtliche Urteil an, soweit nach den einzelnen von ihm angeführten Anspruchsgrundlagen eine Haftung bereits dem Grunde nach jeweils verneint worden ist.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beklagte hält die Berufung schon für unzulässig, weil das landgerichtliche Urteil hinsichtlich der Verneinung eines Schadens des Klägers nicht angegriffen worden sei. Ein Schaden im Sinne von § 249 BGB liege im Übrigen tatsächlich nicht vor.

Auf die nähere Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 i. V. m. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.

II.

Die Berufung des Klägers könnte schon unzulässig sein, ist aber jedenfalls unbegründet.

81. Bedenken gegen die Zulässigkeit bestehen, so zutreffend die Beklagte, deshalb, weil selbst bei grundsätzlichem Eingreifen einer Anspruchsgrundlage - nach der Senatsrechtsprechung käme hier ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB in Betracht (vgl. Urt. v. 20.11.2019 - 7 U 244/18) - ohne Schaden ein Schadensersatzanspruch nicht durchgreifen kann. Insoweit sind die landgerichtlichen Urteilsgründe, es greife zum einen keine Anspruchsgrundlage ein, zum anderen fehle es aber auch einem Schaden, nicht kumulativ, also so, dass nur beides zusammen die Klageabweisung rechtfertigt, sondern alternativ zu verstehen, also in dem Sinne, dass jede der beiden Begründungen die Klageabweisung alleine trägt. In einem solchen Fall müssen beide Begründungen mit der Berufung angegriffen werden (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 88/15 -, juris, Rn. 9: „Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig.“).

Letztlich kann die Frage der Zulässigkeit der Berufung des Klägers hier aber auch dahinstehen. Denn seine Schadensersatzklage ist jedenfalls mangels Vorliegens eines Schadens unbegründet.

Ein sog. Frustrationsschaden (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1986 - VIII ZR 349/85 -, BGHZ 99, 182-203, Rn. 42) scheidet aus, weil der Kläger das Fahrzeug trotz der Software-Manipulation uneingeschränkt nutzen konnte. Etwas Gegenteiliges ist jedenfalls weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Aufwendungen des Klägers im Rahmen der Vertragsabwicklung sind somit nicht vergeblich gewesen.

Der Kläger hat weiterhin, so zutreffend das Landgericht, die vertraglich vorgesehen Raten gezahlt, ohne dass sich insoweit eine Änderung ergeben hätte. An der nach den geschlossenen Verträgen (Kaufvertrag, Darlehensvertrag, Rückkaufvertrag) vorgesehenen Leistung und Gegenleistung hat sich nichts geändert. Die Verträge sind vollständig abgewickelt worden. Der Kläger hat „nur“ die vertraglich vereinbarten Darlehnsraten an die V.-Bank gezahlt und hat nach Ende der Vertragszeit den vereinbarten Rückkaufpreis in voller Höhe, durch Verrechnung mit der restlichen Darlehensschuld, erhalten. Auch nach der Differenzhypothese kann daher ein Schaden nicht festgestellt werden (vgl. zur Differenzhypothese allgemein: BGH, Urt. v. 28.10.2014 - VI ZR 15/14 -, juris, Rn. 17).

Allerdings sieht der Senat den Schaden des Käufers in Fällen aus dem „Diesel-Abgasskandal-Komplex“ grundsätzlich in dem Abschluss des ungewollten Kaufvertrages über sein mit einem Sachmangel behaftetes Fahrzeug (a. a. O.; vgl. auch BGH - VI ZR 15/14 -, a. a. O.). Insoweit ist der Kläger hier aber dadurch schadlos gestellt worden, dass seine Vertragspartnerin, die Autohaus K. KG, den VW Caddy vertragsgemäß, nämlich entsprechend der Vereinbarung „Verbrieftes Rückgaberecht“ (Anl. K5), zu dem vereinbarten Kaufpreis von 9.816,21 € zurückgekauft hat. Der Kläger ist hierdurch von dem ungewollten Kaufvertrag wieder befreit worden.

Fehlt es somit objektiv an einem Schaden, was der Kläger im Übrigen, wie bereits dargestellt, mit der Berufung nicht angegriffen hat, kommt ein Schadensersatzanspruch, egal aus welchem Rechtsgrund, von vornherein nicht in Betracht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 Satz 1, 2, § 711 und § 713 ZPO i. V. m. § 544 ZPO und § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 3 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Author’s comment

Das Urteil erscheint hinsichtlich des schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbots des Geschädigten nachvollziehbar.

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Annotations

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.