Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2016 - III ZB 96/15

bei uns veröffentlicht am28.01.2016
vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 35 O 52/14, 10.03.2015
Oberlandesgericht Düsseldorf, 6 U 59/15, 14.07.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 96/15
vom
28. Januar 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:280116BIIIZB96.15.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2015 - I-6 U 59/15 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
Der Streitwert für die Rechtsbeschwerde beträgt 200 €.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin macht gegen die Beklagten im Wege einer Stufenklage Ansprüche auf Zahlung einer Vergütung geltend, die sie auf eine Vereinbarung vom 23. Februar 2012 stützt. Das Landgericht hat die Beklagten durch Teilurteil als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Transaktionswert des Immobilienprojekts "C. S. ", F. straße in D. - entsprechend der zwischen den Parteien am 23. Februar 2012 abgeschlossenen Vereinbarung (Anlage K 1) - zu erteilen.
2
Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagten durch das angefochtene (Teil-)Urteil mit einem Aufwand von nicht mehr als 200 € beschwert würden, so dass die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht sei. Mangels ausreichender entgegenstehender Indizien sei davon auszugehen, dass das Landgericht die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO erwogen und stillschweigend abgelehnt habe. Sollte man dies anders sehen, bestünde kein Grund dafür, die Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen.
Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.


3
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
4
1. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht wegen Unterschreitung der Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig verworfen.
5
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert (s. etwa Senatsurteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926, 927 Rn. 9; Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, BeckRS 2012, 04655 Rn. 7; vom 22. Februar 2012 - III ZB 301/11, NJW-RR 2012, 888, 889 Rn. 5; vom 7. März 2013 - III ZB 57/12, BeckRS 2013, 05592 Rn. 6; vom 14. Mai 2013 - III ZR 392/12, BeckRS 2013, 09522 Rn. 5 und vom 13. August 2015 - III ZR 76/14, BeckRS 2015, 14970 Rn. 4; BGH, Urteil vom 27. Februar 2013 - IV ZR 42/11, NJW-RR 2013, 1033 Rn. 14; BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974, 2975 Rn. 3; vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 561/10, NJW-RR 2012, 126,127 Rn. 8; vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 9; vom 4. Juni 2014 - IV ZB 2/14, NJW-RR 2014, 1102 Rn. 8 und vom 17. November 2014 - I ZB 31/14, NJW-RR 2015, 1017, 1018 Rn. 10 jeweils mwN).
6
b) Diese Maßgaben hat das Berufungsgericht beachtet. Seine Bewertung , die im Rahmen der Rechtsbeschwerde nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Grenzen des ihm eröffneten Ermessens (§§ 2, 3 ZPO) überschritten worden sind oder ob das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden ist (s. etwa Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2012 aaO Rn. 8 und vom 7. März 2013 aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Februar 2013 aaO Rn. 12 sowie Beschlüsse vom 15. Juni 2011 aaO Rn. 4; vom 24. September 2013 aaO Rn. 10 und vom 17. November 2014 aaO Rn. 11 jeweils mwN), lässt eine Rechtsverletzung nicht erkennen.
7
aa) Anhaltspunkte dafür, dass der für die eigentliche Auskunftserteilung erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten den vom Berufungsgericht ange- nommenen Wert von 200 € überschreitet, haben die Beklagten weder im Beru- fungsrechtszug noch in ihrer Rechtsbeschwerde dargetan.
8
bb) Soweit die Beklagten geltend machen, für den Wert der Beschwer seien die Kosten der Einholung anwaltlichen Beistands für die Abwehr ungerechtfertigter Vollstreckungsversuche der Klägerin anzusetzen, weil der Inhalt der ausgeurteilten Auskunftspflicht unklar und die Vollstreckung somit unmöglich sei, bleiben sie hiermit ohne Erfolg.
9
(1) Zwar ist bei der Bemessung der Beschwer auch der zu erwartende Kostenaufwand zu berücksichtigen, der notwendig ist, um mit anwaltlicher Hilfe Vollstreckungsversuche aus der Verurteilung zu einer unmöglichen Leistung abzuwehren (s. BGH, Versäumnisurteil vom 10. Dezember 2008 - XII ZR 108/05, BeckRS 2009, 04579 Rn. 12 und Beschluss vom 4. Juni 2014 aaO S. 1103 Rn. 11 jeweils mwN) oder einen nicht hinreichend bestimmten Verurteilungsinhalt im Vollstreckungsverfahren zu klären (s. BGH, Urteil vom 27. Februar 2013 aaO S. 1033 f Rn. 15 ff und Beschluss vom 13. März 2014 - I ZB 60/13, NJW-RR 2014, 1210, 1211 Rn. 8).
10
(2) Solche Fälle liegen hier entgegen der Ansicht der Beklagten jedoch nicht vor. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss vom 26. November 2015 (betreffend die Erinnerung der Beklagten gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel durch die Urkundsbeamtin des Bundesgerichtshofs ) ausgeführt hat, ist die titulierte Auskunftspflicht in Anbetracht der im Tatbestand des landgerichtlichen Teilurteils wiedergegebenen "Definition" der "Berechnungsgrundlage zum Transaktionswert" ausreichend bestimmt und voll- streckungsfähig. Die Klägerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es der Sache nach darum geht zu ermitteln, welche materielle (geldwerte) Gegenleistung die I. -Gruppe für den Beitritt zum Immobilienprojekt "C. S. " im Rahmen eines "Joint Venture" an die Beklagtenseite erbracht hat beziehungsweise erbringen muss. Hiernach nämlich soll sich das "Erfolgshonorar" der Klägerin (in Höhe von 1 %) berechnen. Vor diesem Hintergrund erklären sich der Begriff "Sonstige Gegenleistungen, die als Geldwert bei der Transaktion Berücksichtigung finden" und die hierzu angeführten Beispiele. Den Beklagten ist es im Übrigen ohne weiteres möglich, eine umfassende Auskunft durch die vollständige Vorlage der mit der I. -Gruppe geschlossenen "Joint-Venture"-Vereinbarung zu erteilen. Die Beklagten bedürfen mithin nicht der Einholung anwaltlichen Beistands, so dass hierfür etwa anfallende Kosten für die Bemessung des Werts der Beschwer nicht zu berücksichtigen sind.
11
2. Auch mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe über die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO selbst entscheiden müssen, weil das Landgericht hierüber nicht befunden habe, vermag die Rechtsbeschwerde nicht durchzudringen.
12
a) Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist, wie sich aus § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO ergibt, grundsätzlich dem Gericht des ersten Rechtszugs vorbehalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das Berufungsgericht allerdings - bevor es die Berufung mangels ausreichender Beschwer verwerfen darf - eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachholen, wenn das erstinstanzliche Gericht hierzu keine Veranlassung gesehen hat, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600 € übersteigt, das Berufungsgericht diesen Wert aber nicht für erreicht hält (Senatsurteil vom 10. Februar 2011 aaO S. 927 f Rn. 15 mwN; Senatsbe- schluss vom 9. Februar 2012 aaO Rn. 11; BGH, Urteil vom 7. März 2012 - IV ZR 277/10, NJW-RR 2012, 633, 634 Rn. 13; BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 aaO S. 2976 Rn. 14; vom 26. Oktober 2011 aaO Rn. 12; vom 16. August 2012 - I ZB 2/12, NJOZ 2013, 161 Rn. 8 und vom 24. September 2013 aaO S. 1259 Rn. 20 jeweils mwN).
13
b) Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist im vorliegenden Fall jedoch nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit festzustellen, dass das Landgericht über die Zulassung der Berufung nicht befunden hat, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600 € übersteigt.
14
aa) Hat - wie hier - keine Partei die Zulassung der Berufung beantragt, so ist eine ausdrückliche Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts entbehrlich; das Schweigen im Urteil bedeutet in diesem Fall Nichtzulassung (s. etwa Senatsurteil vom 10. Februar 2011 aaO S. 927 Rn. 15; BGH, Urteil vom 7. März 2012 aaO Rn. 11; BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 aaO und vom 16. August 2012 aaO).
15
bb) Daraus, dass das Landgericht den Streitwert mit 40.000 € bemessen hat, ergibt sich kein hinreichender Anhalt für die Annahme, dass es keinen Anlass für eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 ZPO gesehen und deshalb hiervon Abstand genommen habe. Bei der Auskunftsklage fallen der Streitwert und die Beschwer des zur Auskunft verurteilten Beklagten in aller Regel auseinander. Der Streitwert richtet sich nach dem Interesse des Klägers an der Erteilung der Auskunft, das nach einem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Teilwert des Anspruchs zu bemessen ist, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll. Demgegenüber ist der Wert der Beschwer des zur Auskunft Verurteilten, wie oben (unter 1 a) ausge- führt, nach dem hierfür erforderlichen Aufwand zu ermitteln. Dementsprechend kann der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für eine Auskunftsklage nichts zur Bemessung der Beschwer des unterlegenen Beklagten entnommen werden. Damit scheidet indes auch die Annahme aus, das Gericht des ersten Rechtszugs sei aufgrund der Streitwertfestsetzung einer solchen Klage auf mehr als 600 € davon ausgegangen, die Beschwerdes zur Auskunft verurteilten Beklagten habe einen entsprechenden Wert, so dass die Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erfüllt seien und kein Anlass für eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung bestehe (s. etwa Senatsurteil vom 10. Februar 2011 aaO S. 928 Rn. 17; BGH, Urteil vom 7. März 2012 aaO Rn. 15; BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 aaO Rn. 16 und vom 16. August 2012 aaO Rn. 9).
16
cc) Hinreichende Argumente dafür, dass das Landgericht von einer zulassungsunabhängigen Rechtsmittelfähigkeit seines Teilurteils ausgegangen ist, ergeben sich auch nicht aus der Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Das Landgericht hat eine Sicherheitsleistung gemäß § 709 Satz 1 ZPO - in Höhe von 40.000 € - angeordnet. Der Fall liegt damit anders als diejenigen Fälle, in denen das Urteil gemäß § 708 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt und eine Abwendungsbefugnis gemäß § 711 ZPO ausgesprochen worden ist. In diesen Fällen deutet die Abwendungsbefugnis darauf hin, dass die Anwendbarkeit von § 713 ZPO verneint und somit die zulassungsunabhängige Rechtsmittelfähigkeit der Entscheidung bejahrt worden ist (BGH, Urteil vom 7. März 2012 aaO Rn. 16; BGH, Beschluss vom 16. August 2012 aaO S. 161 f Rn. 11; vgl. auch Senatsurteil vom 10. Februar 2011 aaO Rn. 18). Mit der Anwendung von § 709 ZPO sind hingegen inzident ein Fall des § 708 ZPO und damit auch die Voraussetzungen des § 711 ZPO verneint worden. Dann ist § 713 ZPO von vornherein nicht anwendbar, ohne dass es hierfür auf die zulassungsunabhängige Rechtsmittelfähigkeit der Entscheidung an- kommt. Aus der fehlerhaften Anordnung einer Sicherheitsleistung und ihrer Höhe nach § 709 ZPO lassen sich deshalb für sich allein genommen keine hinreichend sicheren Schlüsse zur Beurteilung der Rechtsmittelfähigkeit durch das Landgericht ziehen (s. BGH, Urteil vom 7. März 2012 aaO Rn. 17). Ob dies anders zu sehen ist, wenn das erstinstanzliche Gericht zur Begründung der Berechnung der Sicherheitsleistung Erwägungen anstellt, die sich auf die Beschwer des zur Auskunft Verurteilten beziehen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. September 2013 aaO Rn. 21), kann offen bleiben. Denn das Landgericht hat im vorliegenden Fall die Höhe der Sicherheitsleistung nicht nach der mutmaßlichen Beschwer der Beklagten, sondern nach dem Auskunftsinteresse der Klägerin bemessen.
17
c) Da aus den vorstehenden Gründen nicht davon ausgegangen werden kann, das erstinstanzliche Gericht habe über die Zulassung der Berufung nicht befunden, bestand für das Berufungsgericht keine Möglichkeit mehr, diese Entscheidung nachzuholen. Unbeschadet dessen hat das Berufungsgericht vorsorglich zum Ausdruck gebracht, dass kein Grund für die Zulassung der Berufung bestehe. Eine darin liegende (hilfsweise) Nachholung der Entscheidung über die Zulassung der Berufung (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2012 aaO Rn. 13) wäre grundsätzlich unanfechtbar (s. dazu etwaSenatsbeschluss vom 9. Februar 2012 aaO Rn. 15; BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2011 aaO Rn. 16 und vom 29. Januar 2015 - V ZB 179/14, WuM 2015, 320 Rn. 7).
Herrmann Tombrink Remmert
Reiter Liebert
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.03.2015 - 35 O 52/14 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.07.2015 - I-6 U 59/15 -

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(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

9
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, juris Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 16. April 2008 - XII ZB 192/06, FamRZ 2008, 1336 Rn. 8; vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05, BGHZ 164, 63, 66 und vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87).
7
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert (Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, BeckRS 2010, 27752 Rn. 5 und Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926, 927 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff; vom 16. April 2008 - XII ZB 192/06, NJW 2008, 2036 Rn. 8; vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07, NJW 2009, 2218 Rn. 9; vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09, NJW-RR 2010, 934, 935 Rn. 10 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10, NJW-RR 2011, 998 f Rn. 9). Dies gilt ebenso für den Fall der Verurteilung zur Rechnungslegung (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2008 - VIII ZB 87/06, BeckRS 2008, 13574 Rn. 6 und vom 28. September 2011 - IV ZR 250/10, BeckRS 2011, 29729 Rn. 5). Zur Bewertung des Zeitaufwands kann grundsätzlich auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zurückgegriffen werden (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 16. April 2008 aaO S. 2038 Rn. 18; vom 23. März 2011 aaO S. 999 Rn. 9 und vom 28. September 2011 aaO Rn. 7).
6
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts festzusetzende Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht gewähren zu müssen; dabei ist im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert, und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. z. B. BGH, Beschlüsse vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 f; vom 5. März 2001 - II ZB 11/00, NJW-RR 2001, 929; vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05, BGHZ 164, 63, 66 sowie Senatsurteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 9 und Senatsbeschluss vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, ZEV 2012, 270 Rn. 7 jeweils mwN). Diese zur Auskunftserteilung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Verurteilung zur Einsichtsgewährung in Unterlagen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 3). Dabei kann die Bewertung des Berufungsgerichts nur darauf überprüft werden, ob es die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 1987 - IVb 124/87, NJW-RR 1988, 836, 837 und vom 23. April 1997 - XII ZB 50/97, NJW-RR 1997, 1089 sowie Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, BeckRS 2010, 27752 Rn. 5).
5
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert (z.B. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff; Senatsurteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 9; Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 2012 - III ZR 301/11, NJW-RR 2012, 888 Rn. 5 und vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, ZEV 2012, 270 Rn. 7 jew. mwN). Das gleiche gilt für den Fall der Verurteilung zur Rechnungslegung (Senatsbeschlüsse vom 22. und 9. Februar 2012 aaO mwN; BGH, Beschluss vom 29. September 2010 - XII ZB 49/09, juris Rn. 6) und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 24. November 1994 aaO und BGH, Beschluss vom 29. September 2010 aaO).
4
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hat ihr dahingehender Antrag Erfolg, erspart sie die Kosten, die mit dem Aufwand der Auskunftserteilung verbunden sind. Diese Kostenersparnis ist grundsätzlich maßgebend für die Festsetzung des Beschwerdewerts. Dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft er- fordert (vgl. nur BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87; Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, ZEV 2012, 270 Rn. 7; vom 22. Februar 2012 - III ZR 301/11, NJW-RR 2012, 888 Rn. 5 und vom 14. Mai 2013 - III ZR 392/12, BeckRS 2013, 09522 Rn. 5).
14
aa) Es ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes auch im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemisst, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert sowie nach einem - hier nicht geltend gemachten - Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (Senatsbeschluss vom 29. November 1995 - IV ZB 19/95, WM 1996, 466 unter B 2 a; BGH, Beschlüsse vom 29. September 2010 - XII ZB 49/09, FuR 2011, 110 Rn. 6; vom 15. September 2009 - VI ZR 287/08, juris Rn. 1; Urteil vom 11. Oktober 2000 - XII ZR 303/98, FuR 2001, 236 unter a; Beschlüsse vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97, NJW 2000, 3073 unter II 2; vom 30. März 2000 - III ZB 2/00, NJW 2000, 2113 unter II 2 a; vom 4. November 1998 - XII ZB 111/98, FamRZ 1999, 647 unter II; BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff.; jeweils m.w.N.). Der Zeitaufwand ist gemäß § 22 Satz 1 JVEG mit maximal 17 € pro Stunde zu bemessen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6).
3
1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87; Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05, BGHZ 164, 63, 66; Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, WM 2010, 998 Rn. 2; Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 9). Diese zur Auskunftserteilung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Verurteilung zur Einsichtsgewährung in Unterlagen (BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 86 f.; Beschluss vom 5. März 2001 - II ZB 11/00, WM 2001, 827 f.).
9
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Person nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (BGH, Beschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6; Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, WM 2010, 998 Rn. 2; Beschluss vom 9. November 2011 - IV ZB 23/10, FamRZ 2012, 216 Rn. 13; Beschluss vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, ZEV 2012, 270 Rn. 7; Beschluss vom 24. Juli 2012 - II ZB 18/11, juris Rn. 3).

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

8
Der zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Verurteilte ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die erteilte Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen und zu berichtigen.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

7
b) Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist dabei allerdings nur zu prüfen, ob das Berufungsgericht seiner gesetzlichen Pflicht zur Nachholung der Entscheidung über die Zulassung der Berufung entsprochen und hierbei den Maßstab des § 511 Abs. 4 ZPO angelegt hat. Ob die Entscheidung über die Zulassung der Berufung sachlich richtig ist, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung ersetzt lediglich die an sich - ex post - gebotene Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts nach § 511 Abs. 4 ZPO und ist wie diese nicht anfechtbar. Diese Entscheidung des Gesetzgebers würde unterlaufen, könnte die nachgeholte Zulassungsentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren inhaltlich überprüftwerden (zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, NJWRR 2012, 82 Rn. 6 f.).