Mietvertrag: Intransparente Kleinreparaturklauseln

published on 29/09/2016 23:49
Mietvertrag: Intransparente Kleinreparaturklauseln
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Eine Klausel über Kleinreparaturen in einem Mietvertrag kann intransparent sein, wenn sie nicht klarstellt, was Kleinreparaturen sind und ob es sich bei dem Betrag um den Bruttobetrag handelt.
Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Stuttgart. Ersteres könne nach der Entscheidung der Fall sein, wenn die Klausel so formuliert ist, dass sie vom Mieter dahin verstanden werden kann, dass er verschuldensunabhängig für notwendige Reparaturen immer mit dem Betrag von bis zu 80 EUR einstehen muss, auch wenn der Reparaturbetrag die genannten 80 EUR (weit) übersteigt.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 12.8.2015, (Az.: 32 C 2777/15).


Tatbestand

Ohne Tatbestand gemäß § 313a Absatz 1 S. 1 ZPO.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist ganz überwiegend unbegründet.

Die Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Euro 10, - gegen den Beklagten.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten für den Rollladen in Höhe von Euro 71,40 gegen den Beklagten.

§ 12 des Formularmietvertrages ist unwirksam.

Es kann dahinstehen, ob die in der Klausel genannten 80, - Euro und der dort genannte Gesamtbetrag von 8% der Jahresnettomiete innerhalb von zwölf Monaten den Mieter unangemessen benachteiligen.

Eine unangemessene Benachteiligung folgt allerdings aus der Intransparenz der Klausel, vergleiche Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 9.5.2011 - 4 S 11/11. Die Klausel stellt zum einen nicht klar was Kleinreparaturen sind. Sie ist so formuliert, dass sie vom Mieter dahin verstanden werden kann, dass der Mieter verschuldensunabhängig für notwendige Reparaturen immer mit dem Betrag von bis zu 80, - Euro einzustehen hat, auch wenn der Reparaturbetrag die genannten 80, - Euro übersteigt. Zum anderen wird nicht klargestellt, ob es sich bei dem Betrag von 80, - Euro um den Brutto - oder um den Nettorechnungsbetrag handelt.

Der Kläger hat im Zusammenhang mit der Anbringung von Rauchwarnmeldung wegen Nebenpflichtverletzung des Mietvertrages durch den Beklagten Anspruch auf Zahlung von 10, - Euro gegen den Beklagten.

Der Beklagte kannte den Montagetermin für die Rauchwarnmelder. Er hätte sein Mittagessen danach einrichten können.

Umgekehrt hätten die Handwerker Rücksicht auf den Bewohner der Mietsache nehmen und eine halbe Stunde später wieder erscheinen können.

Das Verhalten der Handwerker und das des Beklagten war pflichtwidrig.

Weil sich der Kläger der Handwerker bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht zur Anbringung von Rauchwarnmelder bedient hat, sind die Handwerker seine Erfüllungsgehilfen. Ihre Pflichtverletzung ist dem Kläger zuzurechnen.

Beide Pflichtverletzungen würdigt der Tatrichter als gleich schwer. Die insoweit entstandenen Kosten von 20, - Euro waren also hälftig zu teilen.

Es wurde auf den gesetzlichen Verzugszins erkannt.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gem. § 511 Abs.4 ZPO nicht gegeben sind.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e
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published on 12/08/2015 00:00

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10, - EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.05.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Koste
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Artikel zu Sonstige Rechte und Pflichten der Mietvertragsparteien

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Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10, - EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.05.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 89 % und der Beklagte 11 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 91,40 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Ohne Tatbestand gemäß § 313a Absatz 1 S. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

 
Die zulässige Klage ist ganz überwiegend unbegründet.
(1) Die Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Euro 10,- gegen den Beklagten.
(a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten für den Rollladen in Höhe von Euro 71,40 gegen den Beklagten.
§ 12 des Formularmietvertrages ist unwirksam.
Es kann dahinstehen, ob die in der Klausel genannten 80,- Euro und der dort genannte Gesamtbetrag von 8 % der Jahresnettomiete innerhalb von zwölf Monaten den Mieter unangemessen benachteiligen.
Eine unangemessene Benachteiligung folgt allerdings aus der Intransparenz der Klausel, vergleiche Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 9.5.2011 - 4 S 11/11. Die Klausel stellt zum einen nicht klar was Kleinreparaturen sind. Sie ist so formuliert, dass sie vom Mieter dahin verstanden werden kann, dass der Mieter verschuldensunabhängig für notwendige Reparaturen immer mit dem Betrag von bis zu 80,- Euro einzustehen hat, auch wenn der Reparaturbetrag die genannten 80,- Euro (weit) übersteigt. Zum anderen wird nicht klargestellt, ob es sich bei dem Betrag von 80,- Euro um den Brutto - oder um den Nettorechnungsbetrag handelt.
(b) Der Kläger hat im Zusammenhang mit der Anbringung von Rauchwarnmeldung wegen Nebenpflichtverletzung des Mietvertrages durch den Beklagten Anspruch auf Zahlung von 10,- Euro gegen den Beklagten.
Der Beklagte kannte den Montagetermin für die Rauchwarnmelder. Er hätte sein Mittagessen danach einrichten können.
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Umgekehrt hätten die Handwerker Rücksicht auf den Bewohner der Mietsache nehmen und eine halbe Stunde später wieder erscheinen können.
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Das Verhalten der Handwerker und das des Beklagten war pflichtwidrig.
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Weil sich der Kläger der Handwerker bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht zur Anbringung von Rauchwarnmelder bedient hat, sind die Handwerker seine Erfüllungsgehilfen. Ihre Pflichtverletzung ist dem Kläger zuzurechnen.
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Beide Pflichtverletzungen würdigt der Tatrichter als gleich schwer. Die insoweit entstandenen Kosten von 20,- Euro waren also hälftig zu teilen.
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(2) Es wurde auf den gesetzlichen Verzugszins erkannt.
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(3) Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 711, 713 ZPO.
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Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gem. § 511 Abs.4 ZPO nicht gegeben sind.

Gründe

 
Die zulässige Klage ist ganz überwiegend unbegründet.
(1) Die Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Euro 10,- gegen den Beklagten.
(a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten für den Rollladen in Höhe von Euro 71,40 gegen den Beklagten.
§ 12 des Formularmietvertrages ist unwirksam.
Es kann dahinstehen, ob die in der Klausel genannten 80,- Euro und der dort genannte Gesamtbetrag von 8 % der Jahresnettomiete innerhalb von zwölf Monaten den Mieter unangemessen benachteiligen.
Eine unangemessene Benachteiligung folgt allerdings aus der Intransparenz der Klausel, vergleiche Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 9.5.2011 - 4 S 11/11. Die Klausel stellt zum einen nicht klar was Kleinreparaturen sind. Sie ist so formuliert, dass sie vom Mieter dahin verstanden werden kann, dass der Mieter verschuldensunabhängig für notwendige Reparaturen immer mit dem Betrag von bis zu 80,- Euro einzustehen hat, auch wenn der Reparaturbetrag die genannten 80,- Euro (weit) übersteigt. Zum anderen wird nicht klargestellt, ob es sich bei dem Betrag von 80,- Euro um den Brutto - oder um den Nettorechnungsbetrag handelt.
(b) Der Kläger hat im Zusammenhang mit der Anbringung von Rauchwarnmeldung wegen Nebenpflichtverletzung des Mietvertrages durch den Beklagten Anspruch auf Zahlung von 10,- Euro gegen den Beklagten.
Der Beklagte kannte den Montagetermin für die Rauchwarnmelder. Er hätte sein Mittagessen danach einrichten können.
10 
Umgekehrt hätten die Handwerker Rücksicht auf den Bewohner der Mietsache nehmen und eine halbe Stunde später wieder erscheinen können.
11 
Das Verhalten der Handwerker und das des Beklagten war pflichtwidrig.
12 
Weil sich der Kläger der Handwerker bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht zur Anbringung von Rauchwarnmelder bedient hat, sind die Handwerker seine Erfüllungsgehilfen. Ihre Pflichtverletzung ist dem Kläger zuzurechnen.
13 
Beide Pflichtverletzungen würdigt der Tatrichter als gleich schwer. Die insoweit entstandenen Kosten von 20,- Euro waren also hälftig zu teilen.
14 
(2) Es wurde auf den gesetzlichen Verzugszins erkannt.
15 
(3) Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 ZPO.
16 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 711, 713 ZPO.
17 
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gem. § 511 Abs.4 ZPO nicht gegeben sind.

(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.