Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2019 - II ZB 14/19
Gericht
Zum Sachverhalt
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung der Bekl. am 10.5.2017, mit denen der damalige Vorstandsvorsitzende, der Aufsichtsratsvorsitzende und ein Aufsichtsratsmitglied der Bekl. für das Geschäftsjahr 2016 entlastet worden sind. Der Kl. hält die Entlastungsbeschlüsse unter anderem bereits wegen des so genannten Dieselskandals für anfechtbar. Er macht geltend, Vorstand und Aufsichtsrat der Bekl. trügen die uneingeschränkte Verantwortung für Manipulationen der Abgassteuerung bestimmter Dieselmotoren in von der Bekl. hergestellten und veräußerten Fahrzeugen; insbesondere hätten die drei entlasteten Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder ihrer besonderen Verantwortung nicht entsprochen. Eine Entlastung habe unter anderem deshalb nicht erfolgen dürfen, weil die Organe der Bekl. pflichtwidrig die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen die für den „Dieselskandal“ verantwortlichen Personen unterlassen hätten.
Das LG Hannover (Urt. v. 31.7.2018 – 32 O 34/17) hat die Klage abgewiesen. Dagegen wurde Berufung zum OLG Celle eingelegt. Nach Eingang der Berufungserwiderung hat die Vorsitzende Richterin gem. § 48 ZPOangezeigt, dass sie im Juli 2015 privat einen Pkw mit einem Motor der Baureihe EA 189 gekauft habe, der im September 2015 ausgeliefert worden sei, und sie sich im Dezember 2018 als Anmelderin gem. §§ 607 INr. 6, 608 ZPO an der gegen die Bekl. gerichteten, auf Schadensersatz wegen manipulierter Abgassteuerungen zielenden Musterfeststellungsklage (vgl. OLG Braunschweig Beschl. v. 23.11.2018 – 4 MK 1/18, BeckRS 2018, 30499) beteiligt habe. Die Bekl. hat die Vorsitzende Richterin daraufhin am 9.5.2019 als befangen abgelehnt. Das OLG Celle (Beschl. v. 17.5.2019 – 9 U 69/18, BeckRS 2019, 35024) hat das Ablehnungsgesuch der Bekl. und die Selbstablehnung der Vorsitzenden Richterin für unbegründet erklärt. Die vom BerGer. zugelassene Rechtsbeschwerde der Bekl. hatte Erfolg. Der Senat hat den Beschluss des OLG aufgehoben und das Ablehnungsgesuch der Bekl. gegen die Vorsitzende Richterin am OLG für begründet erklärt.
Aus den Gründen
II. (...) 1. Das BerGer. hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Anmeldung der Vorsitzenden Richterin zur Musterfeststellungsklage gegen die Bekl. sei nicht geeignet, Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit im vorliegenden Verfahren zu begründen. Auch wenn die Vorsitzende der Bekl. durch die Anmeldung formal in einem zivilprozessualen Streitverhältnis gegenüberstehe, werde sie dadurch weder zur Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits, noch deute dies auf ein eigenes Interesse der Vorsitzenden Richterin an dessen Ausgang hin. Die auf die Feststellung von Schadensersatzansprüchen von Fahrzeugkäufern gegen die Bekl. gerichtete Musterfeststellungsklage habe einen anderen Streitgegenstand als die vorliegende Beschlussanfechtungsklage betreffend die Entlastung von bestimmten Organmitgliedern für das Geschäftsjahr 2016. Auch bei Überschneidung der den beiden Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalte sei weder aufgezeigt noch ersichtlich, dass die Vorsitzende Richterin möglicherweise nicht unvoreingenommen über die Frage der Entlastung von Organmitgliedern der Bekl. (etwa im Sinne der Zuweisung gesellschaftsinterner Verantwortung) entscheiden könnte. Fahrzeugkäufer, die – wie die Vorsitzende Richterin – mögliche Ansprüche im Musterfeststellungsverfahren angemeldet hätten, verfolgten ersichtlich das Ziel der Verjährungshemmung, ohne damit zum Ausdruck bringen zu wollen, dass die interne Verantwortung für Abgasmanipulationen bei bestimmten Organmitgliedern der Bekl. liege.
2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das BerGer. hat die Anmeldung der Vorsitzenden Richterin in dem gegen die Bekl. gerichteten Musterfeststellungsverfahren zu Unrecht nicht als Ablehnungsgrund gem. § 42 ZPO angesehen.
a) Nach § 42 II ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (stRspr; vgl. nur BGH NJW 2019, 308 = ZIP 2018, 2503 Rn. 1 mwN). Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt bereits der „böse Schein“ einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität (vgl. BVerfG NJW 2012, 3228 Rn. 13mwN). Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit eines Richters ist unter anderem dann gerechtfertigt, wenn objektive Gründe dafür sprechen, dass er auf Grund eines eigenen – sei es auch nur mittelbaren – wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübersteht (vgl. BGH MDR 2015, 605= BeckRS 2014, 23520 Rn. 3).
Eine Ablehnung wegen Befangenheit gem. § 42 II ZPOkann begründet sein, wenn ein Richter in einem Verfahren zwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen
Sachverhalt zu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend macht. Nach § 41 Nr. 1 ZPO ist ein Richter kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes in Sachen ausgeschlossen, in denen er selbst Partei ist, weil niemand Richter in eigener Sache sein darf. Aus der Sicht einer Partei, gegen die ein Richter Ansprüche geltend macht, kann Anlass zu der Befürchtung bestehen, dass dieser Richter die Würdigung des Sachverhalts, wie er sie dem von ihm verfolgten Anspruch gegen die Partei zugrunde gelegt hat, auf ihr Verfahren gegen eine andere Partei, dem der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, überträgt und wie in der eigenen Sache urteilt.
b) Nach diesen Maßstäben liegt hier ein Ablehnungsgrund vor.
Die Anmeldung der Vorsitzenden Richterin zum Musterfeststellungsverfahren gegen die Bekl. ist geeignet, vom Standpunkt der Bekl. aus bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an ihrer Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit aufkommen zu lassen.
Zwar haben die auf Schadensersatzansprüche von Fahrzeugkäufern gegen die Bekl. gerichtete Musterfeststellungsklage und die vorliegende Beschlussanfechtungsklage – wie das BerGer. zutreffend ausgeführt hat – unterschiedliche Streitgegenstände im prozessualen Sinne, so dass es insoweit an einer Parallelität der beiden Verfahren fehlt. Entgegen der Ansicht des BerGer. besteht jedoch aufgrund der teilweisen Überschneidung der den beiden Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalte die Möglichkeit, dass in beiden Verfahren derselbe Sachverhalt zu beurteilen sein könnte.
aa) Im weiteren Verlauf des vorliegenden Verfahrens kann unter Umständen zu beurteilen sein, ob Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda mit einem Motor der Baureihe EA 189 wegen manipulierter Abgassteuerungen Ersatzansprüche gegen die Bekl. zustehen und der Bekl. das Handeln von Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern aus dieser Zeit zuzurechnen ist. Der Kl. begründet die Anfechtung der Entlastungsbeschlüsse unter anderem damit, dass die entlasteten Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2016 pflichtwidrig die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen für den „Dieselskandal“ Verantwortliche unterlassen hätten. Die Entscheidung, ob den entlasteten Aufsichtsratsmitgliedern oder dem Vorstandsmitglied der Bekl. ein Verhalten vorzuwerfen ist, das einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt und damit die Anfechtbarkeit der Enlastungsbeschlüsse begründen kann (vgl. BGHZ 153, 47 [51] = NJW 2003, 1032; NZG 2013, 783), kann danach unter anderem davon abhängen, ob im Geschäftsjahr 2016 Regressansprüche gegen die für den „Dieselskandal“ Verantwortlichen bestanden. Die Verfolgung von Ersatzansprüchen durch die entlasteten Aufsichtsratsmitglieder oder das entlastete Vorstandsmitglied käme in Betracht, wenn die damaligen Vorstandsmitglieder oder Mitarbeiter der Bekl. im Zusammenhang mit einer Manipulation von Abgassteuerungen an den Motoren der Baureihe EA 189 in der Vergangenheit pflichtwidrig gehandelt haben und aus diesem Grund Schadensersatzansprüche von Fahrzeugkäufern gegen die Bekl. entstanden sind.
bb) Derselbe Sachverhalt wird von den Anträgen der Musterfeststellungsklage gegen die Bekl. erfasst.
Die Musterfeststellungsklage verfolgt unter anderem die Feststellungsziele, dass Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda mit einem Motor der Baureihe EA 189 gegen die Bekl. ein Schadensersatzanspruch wegen manipulierter Abgassteuerungen aus sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB, aus unerlaubter Handlung durch Täuschung gem. § 823 II BGB iVm § 263 StGBund/oder nach § 831 I BGB zusteht. In diesem Zusammenhang wird – äußerst hilfsweise – ausdrücklich auch die Feststellung beantragt, dass der Bekl. das Handeln von an der Manipulation Beteiligten zuzurechnen ist. Damit ist auch hier die Frage zu beurteilen, ob seinerzeitigen Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Bekl. im Zusammenhang mit dem „Dieselskandal“ pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist.
cc) Die Anmeldung zum Musterfeststellungsverfahren ist aus der maßgeblichen Sicht der Bekl. als Rechtsverfolgung dieses Schadensersatzanspruchs zu verstehen.
Die Möglichkeit der Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zur Musterfeststellungsklage gem. § 608 I ZPO dient der kollektiven Rechtsverfolgung und effektiven Rechtsdurchsetzung (vgl. Begr. des Fraktionsentwurfs eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage, BT-Drs. 19/2507, 14, 15). Mit der Anmeldung zur Musterfeststellungsklage bringt der Anmelder – sofern keine besonderen Umstände ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen – objektiv zum Ausdruck, dass seiner Auffassung nach auch für ihn ein von den Feststellungszielen des betreffenden Musterfeststellungsverfahrens abhängiger/s Anspruch oder Rechtsverhältnis besteht. Dementsprechend hat die Vorsitzende Richterin hier mit ihrer Anmeldung objektiv zum Ausdruck gebracht, dass auch sie ihrer Meinung nach als Käuferin eines Fahrzeugs der Marke ... mit einem Motor der Baureihe EA 189 im Juli 2015 durch pflichtwidriges Handeln von Vorstandsmitgliedern und/oder Mitarbeitern der Bekl. sittenwidrig geschädigt (§ 826 BGB) oder betrogen (§ 823 II BGB iVm § 263 StGB) worden ist. Besondere Umstände, die ausnahmsweise Anlass zu einer anderen Beurteilung ihrer Anmeldung geben könnten, liegen nicht vor.
Dagegen lässt sich – anders als das BerGer. meint – nicht anführen, die Anmeldung möglicher Ansprüche durch betroffene Fahrzeugkäufer zum Musterfeststellungsverfahren habe ersichtlich nur den Zweck, die Verjährung möglicher Ansprüche gegen die Bekl. zu hemmen, und bringe damit nicht zum Ausdruck, dass die interne Verantwortlichkeit bei bestimmten Organmitgliedern anzusiedeln sei. Welchen Zweck die Vorsitzende Richterin subjektiv tatsächlich mit ihrer Anmeldung verfolgt, ist im Rahmen von § 42 II ZPO unerheblich.
Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Insoweit genügt bereits der „böse Schein“, die tatsächliche Einstellung des Richters ist nicht ausschlaggebend.
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(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:
- 1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht; - 2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; - 2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war; - 4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist; - 5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist; - 6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt; - 7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird; - 8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)