Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 81 Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit
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Verwaltungsverfahrensgesetz Inhaltsverzeichnis
Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die §§ 82 bis 87, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
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published on 13/05/2016 00:00
Tenor
I.
Der Beschluss des Gemeinderates des Marktes ... vom 4. November 2014, mit dem die Ausschussgemeinschaft „...“ aus der Lenkungsgruppe für die Schulsanierung ausgeschlossen wurde, wird aufgehoben.
II.
Di
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