Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 81 Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit
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Verwaltungsverfahrensgesetz Inhaltsverzeichnis
Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die §§ 82 bis 87, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
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published on 13.05.2016 00:00
Tenor
I.
Der Beschluss des Gemeinderates des Marktes ... vom 4. November 2014, mit dem die Ausschussgemeinschaft „...“ aus der Lenkungsgruppe für die Schulsanierung ausgeschlossen wurde, wird aufgehoben.
II.
Die Kosten des..
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