Nachbarrecht: Baugenehmigung mit nicht ausreichenden Stellplätzen
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Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht (VG) Koblenz. Auslöser der Streitigkeit war eine Baugenehmigung der Stadt Koblenz. Diese gestattete den Bau eines Mehrfamilienwohnhauses für 14 Wohneinheiten. Sieben davon waren als Seniorenwohnungen auswiesen. Hiergegen legten Nachbarn Widerspruch ein. Sie beantragten beim VG vorläufigen Rechtsschutz. Nach ihrer Ansicht sei das Vorhaben für sie rücksichtslos im Sinne des Baurechts. Die Genehmigung ließe auch denkmalrechtliche Belange außer Acht. Außerdem habe der Bauherr nicht genügend Stellplätze vorgesehen.
Der Antrag hatte vor dem VG keinen Erfolg. Die Richter sahen keine Nachbarrechtsverletzung durch die Baugenehmigung für das Mehrfamilienhaus. Die Interessenabwägung, so das Gericht, falle zulasten der Nachbarn aus. Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot.
Das Vorhaben habe für die benachbarte Wohnbebauung keine erdrückende Wirkung. Da es den gesetzlich erforderlichen Abstand zu den benachbarten Grundstücken einhalte, führe es auch zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung der Belichtung, Beleuchtung oder Belüftung der Wohnhäuser der Nachbarn.
Die denkmalrechtlichen Einwendungen seien unbeachtlich. Die Stadt Koblenz habe dem Bauherrn eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erteilt. Dieser Bescheid sei ein selbstständiger Verwaltungsakt. Er müsse von den Nachbarn angefochten werden.
Soweit die Antragsteller die unzureichende Anzahl der Stellplätze rügten, sei die Baugenehmigung zwar rechtswidrig. Die Baugenehmigung sehe nur 12 Stellplätze statt der erforderlichen 24 Stellplätze vor. Dabei verkenne die Kammer nicht, dass bei Gebäuden mit Altenwohnungen nur 0,2 Stellplätze je Wohnung nachzuweisen seien. Den Bauunterlagen könne aber nicht entnommen werden, dass sich der Zuschnitt der sieben als Seniorenwohnungen deklarierten Wohneinheiten von den übrigen Wohnungen unterscheide. Mithin sei insoweit von einem Etikettenschwindel auszugehen. Da aber nicht ersichtlich sei, dass der Mangel an Stellplätzen für das Mehrfamilienhaus die Nachbarn unzumutbar beeinträchtige, könnten sich die Antragsteller auf diese Rechtsverletzung nicht berufen.
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
VG Koblenz, Beschluss vom 15.7.2015, (Az.: 1 L 473/15):
Gründe
Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche des Antragstellers zu 1) vom 27. Mai 2015 und des Antragstellers zu 2) vom 7. Mai 2015 gegen die der Beigeladenen erteilte und gemäß § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch sofort vollziehbare Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 12. Mai 2015 haben keinen Erfolg.
Bei der vom Gericht nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung zu treffenden Entscheidung sind einerseits das Interesse der Beigeladenen, von der ihr erteilten Baugenehmigung ohne zeitliche Verzögerung Gebrauch machen zu können, und das nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO mit zu berücksichtigende öffentliche Interesse an der Vollziehung von Verwaltungsakten, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen , sowie andererseits das Interesse der Antragsteller, für die Dauer ihres Rechtsbehelfsverfahrens von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs dann von Bedeutung, wenn das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens eindeutig vorauszusehen ist. Ist der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so ist eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht besteht. Umgekehrt überwiegen die Interessen des Bauherrn und der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung erkennen lässt, dass die eingelegten Rechtsbehelfe aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben werden. Sind die Erfolgsaussichten hingegen offen, so hängt das Ergebnis der Abwägung vom Gewicht der betroffenen gegenseitigen Interessen und der jeweiligen Folgen der Entscheidung ab.
Unter Beachtung dieser Maßstäbe haben die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg, weil die Widersprüche der Antragsteller aller Voraussicht nach zurückzuweisen sein werden. Denn nach derzeitigem Sach- und Streitstand ist nichts dafür ersichtlich, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 der hier noch anzuwendenden Landesbauordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 9. März 2011 verletzt, die - zumindest auch - dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind.
Zunächst rügen die Antragsteller ohne Erfolg eine Verletzung des im Merkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots. Das Gebäude der Beigeladenen ist gegenüber den Antragstellern nicht rücksichtslos. Insbesondere wirkt es in Bezug auf ihre Wohnhäuser nicht erdrückend. Eine solche erdrückende Wirkung ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn ein Vorhaben aufgrund seiner Höhe oder Länge angrenzende bauliche Anlagen abriegelt und angesichts der Ausmaße des Bauvorhabens der Eindruck des Eingesperrt- bzw. Eingemauertseins entsteht. Davon kann in der Regel aber nur dann gesprochen werden, wenn dicht neben einem vorhandenen Wohnhaus ein gleich um mehrere Geschosse höheres Gebäude errichtet wird und dem Bauvorhaben der Beigeladenen nach den Lageplänen über 10 m beträgt und das Gebäude des Antragstellers zu 1) sogar nur schräg versetzt zu dem Neubau steht, kann auch trotz der Breite des Bauvorhabens der Beigeladenen keine Rede davon sein, dass durch das hinzutretende Bauwerk für die Nachbargebäude der Eindruck des Eingemauertseins entsteht.
Da das genehmigte Gebäude ausweislich der von der Antragsgegnerin im Baugenehmigungsverfahren geprüften und von den Antragstellern nicht dezidiert angegriffenen Abstandsflächenberechnung die Abstandsflächen nach § 8 Abs. 1 und Abs. 6 LBauO zu dem Anwesen „S.-straße 1*“ des Antragstellers zu 1) einhält, werden auch dessen Belichtung, Besonnung und Belüftung durch das Vorhaben nicht unzumutbar beeinträchtigt. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, dass das Vorhaben der Beigeladenen aufgrund seiner Höhe einen Belichtungswinkel von 45° vor notwendigen Fenstern im Wohngebäude des Antragstellers zu 2) unterschreitet hinzunehmen. Gegenüber dem Gebäude „S.-straße 2*“ des Antragstellers zu 1) sind ohnehin durch die versetzte Bauweise Abstandsflächen und die Belange einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht tangiert.
Auch mit ihren denkmalschutzrechtlichen Einwendungen gegen das Bauvorhaben können die Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht durchdringen. Unter dem 22. Juni 2015 hat die Antragsgegnerin nämlich der Beigeladenen für ihr Vorhaben eine denkmalrechtliche Genehmigung erteilt. Dieser Bescheid ist ein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt, gegen den die denkmalrechtlichen Einwendungen in Bezug auf das Bauvorhaben der Beigeladenen geltend zu machen sind; der Baugenehmigung kommt keine Konzentrationswirkung zu. Dass die denkmalrechtliche Genehmigung von der Baugenehmigungsbehörde nicht im Sternverfahren nach § 65 Abs. 5 Satz 1 LBauO eingeholt und der Beigeladenen nicht zusammen mit der Baugenehmigung bekanntgegeben worden ist , mag im Widerspruch zur Koordinierungsfunktion der Bauaufsichtsbehörde und zur sog. Schlusspunkttheorie stehen, verletzt die Antragsteller aber nicht in eigenen Rechten, da die verfahrensrechtliche Forderung nach einer Bündelung verschiedener paralleler Genehmigungen mit der Baugenehmigung als Schlusspunkt keine drittschützende Wirkung zugunsten der Antragsteller entfaltet.
Soweit die Antragsteller die unzureichende Anzahl der von der Beigeladenen vorzuhaltenden Kfz-Stellplätze rügen, ist ihnen einzuräumen, dass die angefochtene Baugenehmigung in diesem Punkt offensichtlich rechtswidrig ist. Für die genehmigten 14 Wohneinheiten wären nämlich unter Berücksichtigung der Nr. 2.2 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen über Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge in Verbindung mit Nr. 1.2 der Anlage zur dieser Verwaltungsvorschrift nicht nur die von der Beigeladenen nachgewiesenen 15 Stellplätze , sondern ausgehend von einem Bedarf von 1,5 Stellplätzen je Wohnung insgesamt 24 Stellplätze nachzuweisen gewesen. Für den Rückgriff im Stellplatznachweis auf die Sonderregelung in Nr. 1.3 der Anlage zur VV, wonach bei Gebäuden mit Altenwohnungen nur 0,2 Stellplätze je Wohnung nachzuweisen sind, fehlt erkennbar jegliche Grundlage. Weder ist den Bauunterlagen zu entnehmen, dass sich die von der Beigeladenen zu „Seniorenwohnungen“ deklarierten 7 Wohneinheiten in Bezug auf Ausstattung, Barrierefreiheit, Notrufsysteme, Betreuungsangebot u. dgl. von den übrigen Wohnungen in dem Mehrfamilienhaus unterscheiden, noch enthält die Baugenehmigung irgendwelche Regelungen zur Ausstattung und Nutzung dieser Wohneinheiten, geschweige denn Anforderungen nach § 51 LBauO, so dass alles für einen bewussten Etikettenschwindel zur Reduzierung des Stellplatzbedarfs spricht.
Gleichwohl können sich die Antragsteller nicht mit Erfolg auf die zu geringe Zahl an nachgewiesenen Stellplätzen berufen. Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Errichtung der für eine ordnungsgemäße Nutzung notwendigen Stellplätze sind nämlich nicht nachbarschützend, sondern dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr. Eine solche Beeinträchtigung liegt - jedenfalls solange der freie Zugang zum Grundstück möglich ist - allerdings nicht schon darin, dass angrenzende Straßen durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage zum Parken in Anspruch genommen werden und dem Nachbarn nur noch eingeschränkt zur Verfügung stehen. Probleme, die sich aus der Verteilung des knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu regeln. Das durchs Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung des eigenen Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums. Nach diesen Maßstäben für die Antragsteller unzumutbare Beeinträchtigungen, die aus der zu geringen Zahl der für das Mehrfamilienwohnhaus der Beigeladenen nachgewiesenen Stellplätze resultieren könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal zu sehen ist, dass die Anbindung des Vorhabens der Beigeladenen zur H.straße hin erfolgt, während die vom Straßenverlauf über 100m von der Einmündung der Zufahrt entfernt liegenden Wohnhäuser der Antragsteller über die S.straße erschlossen sind.
Die Antragsteller können auch nicht mit ihrem Argument durchdringen, die Erschließung des genehmigten Vorhabens sei in keinster Weise gesichert. Grundsätzlich dient die Erschließung eines Bauvorhabens allein dem öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und begründet daher keinen Abwehranspruch eines Dritten. Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn sich das Ausmaß des durch die konkrete bauliche Nutzung eines Grundstücks hervorgerufenen An- und Abfahrtsverkehrs für den Nachbarn als unzumutbar im Sinne des Rücksichtnahmegebots erweist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der Eigenart des Baugebiets wie auch nach den konkreten topographischen Verhältnissen auf den betroffenen Grundstücken. Je schutzwürdiger ein Bereich ist, desto niedriger ist die Grenze der Unzumutbarkeit. Als problematisch kann sich dabei insbesondere eine wegemäßige Erschließung der zweiten Baureihe erweisen, wenn hierdurch erstmalig eine durch den Kraftfahrzeugverkehr bedingte Unruhe in den rückwärtigen Grundstücksbereich gebracht wird.
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe stellt sich die Erschließungssituation nicht als unzumutbar für die Antragsteller dar. Abgesehen davon, dass der zur Bebauung vorgesehene Bereich bisher teilweise als Parkplatz genutzt wurde und damit eine Vorbelastung durch Fahrzeugverkehr besteht, ist nicht erkennbar, welche Belästigungen durch die Erschließungssituation für die Antragsteller entstehen sollen, da die Zufahrt zur Tiefgarage südlich des genehmigten Gebäudes verläuft, das eventuellen Verkehrslärm gegenüber den nördlich gelegenen Wohnhäusern der Antragsteller vollständig abschirmen dürfte. Die von den Antragstellern beanstandete Verkehrssituation im Einmündungsbereich der Zufahrt zur H.-straße hat offensichtlich keinen Einfluss auf die Nutzung ihrer Grundstücke.
Auch die brandschutzrechtlichen Bedenken der Antragsteller verfangen nicht. Ein Verstoß gegen die Vorschriften über die aus Gründen des Brandschutzes einzuhaltenden Anforderungen an Gebäudeabstände , an Wände und an Dächer ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Erreichbarkeit des Gebäudes der Beigeladenen durch Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr hat die Antragsgegnerin durch die mit der Antragserwiderung vom 18. Juni 2015 vorgelegten Lichtbilder nachgewiesen. Die Flächen für die Feuerwehr sind auf Blatt 14 der Bauantragsunterlagen dargestellt, so dass eine Verletzung von Brandschutzbestimmungen, die ein Übergreifen von Bränden über das Baugrundstück hinaus auf die Nachbarschaft verhindern sollen für das Gericht nicht erkennbar ist.
Soweit die Antragsteller schließlich Beeinträchtigungen durch die Ablufteinrichtungen der Tiefgarage befürchten, fehlt ihrem Vortrag die erforderliche Substantiierung, da sich angesichts der lediglich 15 Garagenstellplätze und der Lage der Lüftungseinrichtungen gegenüber den Grundstücken S.-straße 3* und 4* nicht ohne weiteres erschließt, welche unzulässigen Abluftkonzentrationen auf die Grundstücke S.-straße 2* und 1* der Antragsteller einwirken sollen. Im Übrigen könnte eventuellen Beeinträchtigungen bei der Nutzung der Tiefgarage noch durch nachträgliche Anordnungen und Auflagen begegnet werden.
Nach alledem waren die Anträge mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Auch entsprach es der Billigkeit, den Antragstellern jeweils zur Hälfte die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz und orientiert sich an den Ziffern 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ; für jeden der beiden Antragsteller wär der hälftige Betrag von 7.500 € anzusetzen.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.