Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 15. Feb. 2021 - 2 L 1077/20
nachgehend
Verwaltungsgericht Münster
VERWALTUNGSGERICHT MÜNSTER
2 L 1077/20
BESCHLUSS
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
1. des Herrn
2. der Frau
beide wohnhaft
- Antragsteller -
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann, Wienburgstraße 207, 48159 Münster, Az.: 145-20/Ne/ -
g e g e n
die Stadt Greven, vertreten durch den Bürgermeister, - Untere Bauaufsichtsbehörde -, Rathausstraße 6, 48268 Greven, Az.: 00280-20-03,
- Antragsgegnerin -
Beigeladene: (...)
beide wohnhaft (...)
Verfahrensbevollmächtigter: (...)
w e g e n Drittanfechtung einer Baugenehmigung
hier: Antrag auf Regelung der Vollziehung
hat die 2. Kammer
am 15. Februar 2021
durch
Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Middeke,
Richterin am Verwaltungsgericht Hemmelgarn,
Richter Grüter
beschlossen
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 2 K 2877/20 gegen die den Beigeladenen durch die Antragsgegnerin vom 9. Juli 2020 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Wesentliches Element der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzustellenden gerichtlichen Interessenabwägung ist eine - im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich allein mögliche und gebotene - summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache.
Insoweit kommt es für die Drittanfechtungsklage der Antragsteller in der Hauptsache darauf an, ob die Antragsteller durch die angefochtene Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt werden (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das ist aber nur dann der Fall, wenn und soweit eine verletzte Norm zumindest auch ihrem Schutze zu dienen bestimmt ist, d.h. ihnen gegenüber eine drittschützende Wirkung entfaltet. Vgl. BVerwG, Urt. v. 06.10.1989 - 4 C 14/87 juris Rn. 9.
Auf der Grundlage dieses Maßstabes fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Ungunsten der Antragsteller aus. Der Rechtsbehelf in der Hauptsache wird voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2020 bei summarischer Prüfung gegen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutze der Antragsteller zu dienen bestimmt sind.
Das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen liegt im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB und verstößt nicht gegen die Antragsteller schützende Vorschriften des Bauplanungsrechts.
Die Antragsteller berufen sich schon deshalb ohne Erfolg auf die Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruches, weil ihnen dieser gegenüber dem Vorhaben der Beigeladenen nicht zustehen kann.
Der sog. Gebietsgewährleistungsanspruch resultiert nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts daraus, dass Festsetzungen von Baugebieten durch einen Bebauungsplan grundsätzlich nachbarschützende Funktion zu Gunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet zukommt. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung öffentlichrechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Im Rahmen des durch eine Baugebietsfestsetzung begründeten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Entsprechendes gilt innerhalb faktischer Baugebiete nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB.
Vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. Januar 2016 -2 B 1117/15- juris, Rn. 11 f. m. w. N.
Der Gebietsgewährleistungsanspruch betrifft dementsprechend das Verhältnis zwischen Grundstückseigentümern, die von demselben Bebauungsplan bzw. demselben faktischen Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB betroffen sind. Das den Beigeladenen genehmigte Wohnhaus befindet sich aber im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB, während sich das Grundstück der Antragsteller im Geltungsbereich des Bebauungsplans (...) befindet.
Auch die Frage, ob das Vorhaben der Beigeladenen - wie die Antragsteller sinngemäß vortragen - sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung oder auch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, möglicherweise nicht in die Umgebungsbebauung einfügt, kann dahinstehen. Denn der seitens der Antragsteller gerügten „Überdimensionierung“ und damit dem Maß der baulichen Nutzung als auch der überbaubaren Grundstücksfläche kommen unabhängig von einer fehlenden Substantiierung der Angaben für ihr Grundstück durch das Bauvorhaben schon keine nachbarschützende Wirkung zu.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52/95 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2016 - 7 B 1057/15 -, juris Rn 3 und Beschluss vom 16. Juni 2017 -B 132/17-, juris Rn. 8.
Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt auch nicht gegen das im Gebot des Einfügens (vgl. § 34 Abs. 1 BauGB) bzw. in § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot. Dem geplanten Bauvorhaben kommt insbesondere keine erdrückende Wirkung zu. Eine solche wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird.
Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 7 B 1416/13 -, juris und Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 - juris.
Gegen die Annahme einer erdrückenden Wirkung spricht vorliegend schon, dass das streitgegenständliche Vorhaben die nach § 6 BauO NRW (2018) gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen zum angrenzenden Grundstück der Antragsteller einhält. In diesen Fällen scheidet eine dahingehende Indizwirkung regelmäßig aus. Denn dann ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die wegen der Kubatur zweier Baukörper und ihrer Lage zueinander betroffenen nachbarlichen Belange und damit das diesbezügliche Konfliktpotenzial in einen vernünftigen und verträglichen Ausgleich gebracht hat.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. November 1984 - 4 B 244/84 -, juris; vom 6. Dezember 1996 - 4 B 215/96 – juris, und vom 11. Januar 1999 - 4 B 128/98 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 05. September 2016 - 15 CS 16.1536 -, juris Rn. 29 m.w.N.
Es sind auch keine sonstigen Umstände ersichtlich oder dargetan, die dazu führen könnten, entgegen dieser Indizwirkung eine erdrückende Wirkung des Vorhabens anzunehmen. Zur südlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück der Antragsteller hält das genehmigte Vorhaben ausweislich des grün gestempelten amtlichen Lageplans einen Abstand von mindestens 50 m ein.
Auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht begegnet die Baugenehmigung keinen nachbarschutzrelevanten Bedenken. Insbesondere ist die seitens der Antragsteller gerügte Aufschüttung des Vorhabengrundstücks in Grenznähe zum Grundstück der Antragsteller weder Bestandteil der erteilten Baugenehmigung noch wurde das durch die Aufschüttung herbeigeführte Höhenniveau im Rahmen der Baugenehmigung zugrunde gelegt. Auch sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge im grenznahen Bereich von der angegriffenen Baugenehmigung nicht vorgesehen. Im Einzelnen sei dazu erläuternd ausgeführt:
Die Baugenehmigung ist als Verwaltungsakt in ihrer rechtlichen Wirkung grundsätzlich auf ihren Regelungsgehalt (vgl. § 35 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW - VwVfG NW) beschränkt. Da eine Erlaubnis für eine Aufschüttung des Geländes in Grenznähe mit der Baugenehmigung nicht verbunden ist, ist eine daraus resultierende Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung grundsätzlich ausgeschlossen.
Zwar kann in Fällen, in denen eine rechtswidrig genehmigte Aufschüttung der Aufhebung unterliegt, eine auf Grundlage eines nach Vornahme der rechtswidrig genehmigten Aufschüttung erstellten Höhenplans erteilte Baugenehmigung unter dem Gesichtspunkt fehlender Bestimmtheit in nachbarbeeinträchtigender Weise rechtswidrig sein.
Vgl. VG Minden, Urteil vom 17. Oktober 2013- 1 K 991/10-, juris Rn. 29m.w.N.
Daher erscheint es jedenfalls auch nicht ausgeschlossen, dass sich die Rechtswidrigkeit einer ungenehmigten Aufschüttung auf die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung auswirken kann, die auf Grundlage des rechtswidrig hergestellten Höhenniveaus erteilt worden ist. Dies kann vorliegend aber dahinstehen. Denn in der streitgegenständlichen Baugenehmigung wurde das Höhenniveau berücksichtigt, das vor Vornahme der Aufschüttung gegeben war. Bei diesem Höhenniveau handelt es sich um die natürliche Geländeoberfläche im Sinne des § 2 Abs. 4 Halbsatz 2 BauO NRW (2018), weil diese Geländeverhältnisse von allen am Baugenehmigungsverfahren Beteiligten hingenommen worden sind.
Vgl. OVG NRW, Ult v. 09.06.2011 - 7 A 1494/09 - juris, Rn. 80.
Dass das der Baugenehmigung zugrunde liegende Höhenniveau bereits die von den Antragstellern gerügte Aufschüttung in Grenznähe beinhaltet, wird von den Antragstellern schon nicht behauptet. Dies ist auch fernliegend, weil die Verlegung des Regenwasserkanals - die nach übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in einem Zusammenhang mit der von den Antragstellern gerügten Aufschüttung steht - in dem grün gestempelten amtlichen Lageplan noch als „geplant“ gekennzeichnet ist.
Anders als die Antragsteller meinen, wären sie in dem Fall, dass die Aufschüttung rechtswidrig sein sollte und sie in ihren Rechten verletzte, auch nicht rechtlos gestellt. Sofern die Antragsteller sich gegen den Geländeniveauerhöhung im Zusammenhang mit der Verlegung des Regenwasserkanals wenden wollen, bietet das Recht andere Instrumente als die Anfechtung der diese Aufschüttung nicht regelnden Baugenehmigung.
Entsprechendes gilt für das Vorbringen der Antragsteller, dass von in der Nähe zu ihrem Grundstück geparkten Kraftfahrzeugen Geruchsbelästigungen ausgehen könnten. Die angegriffene Baugenehmigung sieht keine Stellplätze in Grenznähe zum Grundstück der Antragsteller vor. Es ist auch fernliegend, dass das genehmigte Vorhaben wegen dieser Beschränkung von vornherein nicht nutzbar oder die Einhaltung der vorgesehenen Stellplätze nicht effektiv kontrollierbar sein könnte. Es ist Sache der Beigeladenen, die Nutzung des Vorhabens genehmigungskonform zu betreiben. Andernfalls kann beeinträchtigten Dritten ein Anspruch auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten aus § 58 Abs. 2 Satz 2, 82 Satz 1 BauO NRW (2018) zustehen.
Soweit die Antragsteller hilfsweise - sinngemäße – beantragen,
die Beklagte einstweilig zu verpflichten, eine Beseitigungsverfügung zu erlassen oder dessen Erlass zuzusichern,
hat dieser Antrag ebenfalls keinen Erfolg.
Der Hilfsantrag stellt eine unzulässige Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO dar, weil die Antragsgegnerin nicht eingewilligt hat und das Gericht die Änderung nicht für sachdienlich hält (vgl. § 91 Abs. 1 VwGO). Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt.
BVerwG, Urt. v. 18.08.05- 4 C 13/04-, juris Rn. 22 m.w.N.
Der bisherige Streitstoff ist im Wesentlichen nicht verwertbar, weil die Aufschüttung der Baugenehmigung nicht umfasst ist.
Unabhängig davon wäre der Hilfsantrag auch unzulässig. Es fehlt an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragsteller bisher keinen entsprechenden Antrag auf Beseitigung der Aufschüttung an die zuständige Behörde gestellt haben. Zudem wurde die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung in zeitlicher Hinsicht - d.h. die eine Eilbedürftigkeit begründenden Umstände - weder dargelegt noch ist sie ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 45 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 7 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610). Da der Hilfsantrag bereits unzulässig ist, wurde von einer Addition des Streitwerts abgesehen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde gegen die Sachentscheidung ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung - ERW) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Statt in Schriftform können die Beschwerde und deren Begründung bei dem Oberverwaltungsgericht auch als elektronisches Dokument nach den vorgenannten Maßgaben eingereicht werden.
Eine Beschwerde, die sich nur gegen die Streitwertfestsetzung richtet, ist innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach den vorgenannten Maßgaben einzulegen.
Für das Beschwerdeverfahren gegen die Sachentscheidung besteht vor dem Oberverwaltungsgericht Vertretungszwang.
Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 VwGO bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Dr. Middeke - - Hemmelgarn - - Grüter -
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(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1. und 4. jeweils zu 1/3 und die Antragsteller zu 2. und 3. - als Gesamtschuldner - zu je 1/6. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag der Antragsteller,
5die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 4. Mai 2015 – 9 K 1247/15 – gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. März 2015 anzuordnen,
6und
7der Antragsgegnerin aufzugeben, der Beigeladenen die weitere Ausführung der Bauarbeiten durch Erlass einer für sofort vollziehbar erklärten Stilllegungsverfügung zu untersagen,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zum Nachteil der Antragsteller aus. Die Baugenehmigung verletze voraussichtlich keine die Antragsteller als Eigentümer von Nachbargrundstücken schützenden Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts. Die von den Antragstellern gerügten formellen Verstöße begründeten ebenso wenig Nachbaransprüche wie die Frage, ob sich das Vorhaben im Rahmen des Regionalplans und des Flächennutzungsplanes bewege. Gleiches gelte für die „Rahmenplanung Universität C. “ aus dem Juni 2005. Die Antragsgegnerin habe eine zutreffende Bewertung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorgenommen. Insoweit sei hier auf das Gebiet nördlich der X. Straße und westlich der W.-------straße abzustellen. Diese Straßen bildeten eine deutliche Zäsur insbesondere im Hinblick auf das jenseits der W.-------straße gelegene Wohngebiet, in dem sich die Wohngebäude der Antragsteller befänden. Hier finde sich vorwiegend kleinteilige Wohnbebauung. Demgegenüber sei der Bereich, in dem das Vorhaben der Beigeladenen verwirklicht werden solle, durch die großen Baukörper der Universität, des Oberstufenkollegs, der Laborschule sowie der mehrgeschossigen Gebäude der Studentenwohnheime, universitätsbezogene Geschosswohnungsbauten und das neue Gebäude des Studentenwerkes geprägt. In dieser Umgebung stelle der geplante Neubau trotz seiner Dimensionen und der vorgesehenen überwiegend gewerblichen Nutzung keinen Fremdkörper dar. Ferner komme auch eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme zum Nachteil der Antragsteller nicht in Betracht. Das geplante Vorhaben sei von den Grundstücken der Antragsteller durch die W.-------straße getrennt. Hierbei handele es sich um eine innerstädtische Hauptverkehrsstraße mit zwei Fahrstreifen, Radfahrstreifen und Abbiegespuren, bei der die beiden Richtungsfahrbahnen durch einen bepflanzten Mittelstreifen getrennt seien. Zudem befinde sich unmittelbar vor den Grundstücken der Antragsteller ein mit Bäumen bestandener Grünstreifen. Insgesamt sei von einer Gesamtbreite des Straßengrundstücks von über 30 m auszugehen. Dies relativiere die Auswirkungen des zur W.-------straße hin ca. 20 m breiten und einschließlich eines von der Straße zurückgesetzten Technikgeschosses bis ca.19 m hohen Gebäudes. Die erforderlichen Abstandflächen lägen ganz überwiegend noch auf dem Baugrundstück. Angesichts dessen seien keine besonderen Umstände zu erkennen, die trotz Einhaltung der Abstandflächen die Verletzung des Rücksichtnahmegebotes möglich erscheinen ließen. Auch die mit der Nutzung des Vorhabengrundstücks verbundenen Lärmimmissionen verletzten voraussichtlich keine Rechte der Antragsteller. Die vorgelegte Immissionsprognose habe für ihre Grundstücke Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete zugrunde gelegt; zu erwarten sei danach eine tatsächliche Immissionsbelastung von 23 bzw. 20 dB (A) tags und 12 bzw. 17 dB (A) nachts. Erheblich höhere Belastungen durch den Kraftfahrzeugverkehr seien nicht zu erwarten, zumal ein Teil des Vorhabengrundstücks bereits bisher als Großparkplatz für die umliegenden Studentenwohnheime genutzt worden sei. Eine Betrachtung nach Ziffer 7.4 Abs. 2 der TA-Lärm sei nicht erforderlich, da angesichts der ohnehin vorhandenen Verkehrsbelastung durch die W.-------straße nicht mit einer vorhabenbedingten Erhöhung der Verkehrsgeräusche um mindestens 3 dB (A) zu rechnen sei. Eine Beeinträchtigung durch Schadstoffemissionen aus den geplanten Laboren liege ebenfalls fern, da Gegenstand der Baugenehmigung nur Labore der untersten Schutzklasse seien.
9Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg.
10Die einleitende pauschale Bezugnahme der Beschwerde auf die erstinstanzlichen Ausführungen ist bereits mit Blick auf das Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO unerheblich.
11Im Übrigen enthält das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen umfangreiche Ausführungen zu der Frage, ob das genehmigte Vorhaben in objektiver Hinsicht mit Bauplanungs- und Bauordnungsrecht im Einklang steht. Hierauf kommt es – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat – im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Maßgeblich ist allein, ob das Vorhaben gegen materielles Baunachbarrecht verstößt. Dies ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen. Es ist weder ein – von einer konkreten Betroffenheit unabhängiges – Abwehrrecht in Form des sogenannten Gebietsgewährleistungsanspruchs aufgezeigt noch ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot.
12Der sog. Gebietsgewährleistungsanspruch resultiert nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts daraus, dass Festsetzungen von Baugebieten durch einen Bebauungsplan grundsätzlich nachbarschützende Funktion zu Gunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet zukommt. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Im Rahmen des durch eine Baugebietsfestsetzung begründeten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Entsprechendes gilt innerhalb faktischer Baugebiete nach § 34 Abs. 2 HS 1 BauGB. Demgegenüber hat ein Nachbar, dessen Grundstück nicht in demselben (faktischen) Plangebiet liegt, grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor einer im angrenzenden Plangebiet gebietsfremden Nutzung. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich bundesrechtlich (nur) nach dem in §§ 34 Abs. 1 BauGB, 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gleichermaßen enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 ‑ 4 B 55.07 -, BRS 71 Nr. 175 = juris Rn. 5, Urteile vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 = BRS 58 Nr. 159 = juris Rn. 48 ff., und vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = BRS 55 Nr. 110 = juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, DVBl. 2011, 570 = juris Rn. 83 ff., Beschlüsse vom 31. Oktober 2014 - 7 A 1835/13 -, juris Rn. 6, und vom 28. November 2002 - 10 B 1618/02 -, BRS 66 Nr. 168 = juris Rn. 5.
14Auf einen solchen Gebietsgewährleistungsanspruch können sich demnach die Antragsteller nicht berufen. Dies gilt schon deshalb, weil die Grundstücke der Antragsteller im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. II/1/33.00 der Antragsgegnerin liegen, der das Vorhabengrundstück nicht erfasst.
15Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Gebiete westlich und östlich der W.-------straße nach dem vorliegenden Karten- und Bildmaterial ersichtlich unterscheiden. Östlich der W.-------straße befindet sich in deren südlichen Teil kleinteilige Wohnbebauung, während auf der westlichen Seite ganz überwiegend großvolumige Baukörper unterschiedlicher - universitätsbezogener - Nutzungen auf dem sog. Universitätsstammgelände befinden. Ob sich das geplante Vorhaben in diesen unbeplanten Bereich in jeder Hinsicht einfügt, ist damit - wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat - vorliegend unerheblich. Aus diesem Grund bedürfen die dies in Abrede stellenden umfangreichen Ausführungen der Beschwerdebegründung keiner weiteren Auseinandersetzung.
16Lediglich klarstellend weist der Senat darauf hin, dass die Darlegungen des Verwaltungsgerichts zur trennenden Wirkung der W.-------straße ebenso detailliert wie zutreffend sind. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen, dass Straßen grundsätzlich eine trennende Wirkung zukommt. Es hat vielmehr auf die Funktion der W.-------straße als eine der Hauptverkehrsachsen der C1. Innenstadt zutreffend Bezug genommen und auch die baulichen Gegebenheiten gewürdigt. Wie die Antragsteller zu der Einschätzung gelangen, das Gericht habe dieses „ohne Argumentation, geschweige denn nachvollziehbare Begründung einfach mal als gegeben angenommen“, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Eine Begründung hierzu fehlt im Übrigen.
17Auch eine damit allein in Betracht kommende Verletzung des Rücksichtnahmegebotes hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen verneint. Die Anforderungen, welche an das gleichermaßen in §§ 31 Abs. 2, 34 Abs. 1 BauGB und § 15 Abs. 1 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Gefordert ist eine Interessenabwägung, die am Kriterium der Zumutbarkeit auszurichten ist. Dabei ist - wie bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend herausgearbeitet hat - entscheidend, ob von einem Bauvorhaben für den Nachbarn, der sich auf eine Verletzung seines subjektiv-öffentlichen Rechts beruft, städtebaulich relevante unzumutbare Immissionsbelastung ausgehen. Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was in der konkreten Grundstückssituation beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind gegeneinander abzuwägen.
18Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BRS 58 Nr. 159 = juris Rn. 66, und vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, BauR 2011, 248 = juris Rn. 55.
19Gemessen an diesen Anforderungen hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss im Einzelnen überzeugend ausgeführt, dass und aus welchen Gründen das Vorhaben der Beigeladenen die Antragsteller nicht unzumutbar in ihrer Grundstücknutzung beeinträchtigen wird und dass es insbesondere hinsichtlich seiner Lage auf dem Grundstück und seiner Dimensionierung weder rücksichtslos erdrückend wirkt noch zu einer unzumutbaren Immissionsbelastung führt. Den diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen.
20Insbesondere lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, dass das geplante Vorhaben Abstandflächenvorschriften zu Lasten der Grundstücke der Antragsteller verletzen könnte. Die unsubstantiierten Einwände gegen die vorliegende Abstandflächenberechnung stellen die gegenteiligen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, zumal die Antragsteller - objektiv zu Unrecht (vgl. Beiakte 2 S. 22, 23) ‑ bereits die Existenz einer entsprechenden Berechnung bestreiten, ohne dies allerdings näher zu begründen. Angesichts dessen spricht nichts dafür, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Abstandflächen lägen ganz überwiegend auf dem Vorhabengrundstück und würden damit nicht einmal die Möglichkeiten des § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW ausschöpfen, unzutreffend sein könnte. Nimmt man hinzu, dass der Baukörper der W.-------straße vor den Grundstücken der Antragsteller eine für innerörtliche Straßen ungewöhnliche Breite von etwa 30 m aufweist und in diesem Bereich Begrünungen vorhanden sind, kann von einer erdrückenden Wirkung oder Einmauerung nicht einmal im Ansatz gesprochen werden.
21Mit Blick auf die zu erwartende Immissionsbelastung lässt das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht hervortreten, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein könnte. Im Wesentlichen verweisen die Antragsteller insoweit auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen, die die notwendige Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht leisten können. Dass das Verwaltungsgericht insbesondere die Auswirkungen der Tiefgarage nicht für unzumutbar gehalten hat, hat es im Wesentlichen damit begründet, dass diese am Ende des insgesamt ca. 170 m langen Baukörpers auf der von den Grundstücken der Antragsteller abgewandten Seite ihre Zufahrt haben wird. Warum dies den Antragstellern nicht verständlich ist, erschließt sich nicht. Ebenso wenig ist das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Belastung der Grundstücke der Antragsteller davon ausgegangen, dass hier Mischgebietswerte zugrunde zu legen seien. Vielmehr hat sie diesen Grundstücken den bauplanungsrechtlichen Schutz eines reinen Wohngebietes uneingeschränkt zugebilligt. Dass auch die dort zulässigen Werte voraussichtlich weit unterschritten werden, stellen die Antragsteller im Übrigen nicht substantiiert in Zweifel. Ob möglicherweise andere Grundstücke unzulässig lediglich mit dem Schutzanspruch eines Mischgebiets gewertet worden sind, begründet keinen Rechtsverstoß zu Lasten der Antragsteller.
22Hinsichtlich der Verkehrsbelastung ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass diese durch die intensivere Nutzung der Tiefgarage trotz Wegfalls von immerhin 55 Stellplätzen insgesamt zunehmen wird. Gleichwohl hat es nachvollziehbar unzumutbare Belastungen der Antragsteller ausgeschlossen. Dies ist nicht zuletzt angesichts der berechneten niedrigen Immissionsbelastung und der ohnehin hohen Verkehrsdichte auf der W.-------straße auch ohne weiteres plausibel.
23Den Antragstellern unzumutbare Emissionen durch die geplanten Labore sind ebenfalls nicht zu erkennen. Dem setzt die Beschwerde lediglich entgegen, dass solche „in einem Wohngebiet schlicht abzulehnen“ seien. Konkrete Nachteile für die Antragsteller, wie sie angesichts eines fehlenden Gebietsgewährleistungsanspruches erforderlich wären, lassen sich dem nicht ansatzweise entnehmen.
24Die abschließenden Ausführungen zu raumbezogenen Entwicklungskonzepten und politischen Entscheidungsvorgängen sind – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Eine nachbarschützende Funktion ist weder dargelegt noch ansatzweise ersichtlich.
25Besteht damit kein Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, ist aus den vorstehend genannten Gründen auch ein Anspruch auf Stilllegung der Bauarbeiten nicht gegeben.
26Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO i. V. m. § 100 ZPO sowie §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
27Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
28Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der zulässige Antrag sei unbegründet; die Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragsteller aus, da nicht erkennbar sei, dass die streitige Baugenehmigung gegen Nachbarschutz vermittelnde Vorschriften des öffentlichen Rechts verstoße.
4Die dagegen mit der Beschwerde fristgemäß vorgebrachten Einwände führen zu keinem anderen Ergebnis. Die angegriffene Baugenehmigung ist summarischer Prüfung zufolge nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise rechtswidrig.
5Der Senat vermag nicht festzustellen, dass das Vorhaben gegen das Rücksicht-nahmegebot verstößt. Auch im Rahmen einer Gesamtschau ist mit Blick auf das Volumen des Vorhabengebäudes, die durchgehende Bebauung von der V.--straße bis zum G. , die Höhen des Vorhabengebäudes und der Gebäude der Antragsteller und die Stellung der Gebäude der Antragsteller auf dem Grundstück weder die angesprochene „erdrückende Wirkung“ gegenüber dem Grundstück der Antragsteller noch sonst eine rechtlich relevante Rücksichtslosigkeit anzunehmen.
6Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls ‑ und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird.
7Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, BRS 76 Nr. 181 = BauR 2011, 248 und Beschlüsse vom 24. April 2012 - 7 B 242/12 -, und vom 6. Juni 2012 - 7 B 487/12 -.
8Eine solche Wirkung kann angesichts der Umstände des Einzelfalls nicht angenommen werden.
9Der zur V.--straße gelegene höchste Dachfirst des geplanten Hauses des Beigeladenen ist nach den Angaben im amtlichen Lageplan 79,99 m ü. N. N. und damit lediglich 2,3 m höher als der Dachfirst des an der V.--straße gelegenen Wohnhauses der Antragsteller (First 77,69 ü. N. N.). Zum G. hin fällt das geplante Gebäude in drei Stufen (79,085 m ü. N. N., Brüstungshöhe 77,265 m ü. N. N., Brüstungshöhe 74,49 m ü. N. N.) ab, so dass die Höhendifferenz zwischen dem Wohnhaus der Antragsteller am G. und dem Vorhaben an der östlichen Gebäudeabschlusswand einschließlich der Brüstungen nur 2,75 m beträgt (74,49 m ü. N. N. - 71,74 m ü. N. N.) und somit keinesfalls von einem „Übermaß an Höhe“ des streitgegenständlichen Gebäudes gesprochen werden kann. Auch der Vergleich des absoluten Höhenunterschiedes des Vorhabengebäudes und des am G. gelegenen Wohnhauses der Antragsteller von ca. 8,25 m (Dachfirsthöhe 79,99 m ü. N. N. – 71,74 m ü. N. N.) führt nicht zur Annahme einer erdrückenden Wirkung. Vielmehr handelt es sich um einen im innerstädtischen Bereich nicht unüblichen Höhenversprung aneinander stehender Gebäude. Unter Berücksichtigung der Bautiefe des Gebäudes des Beigeladenen von etwa 21 m ändert daran auch nichts, dass dieses an der zur V.--straße ausgerichteten Seite ca. doppelt so hoch ist, wie das Flachdachgebäude der Antragsteller am G. . Die Annahme eines unzumutbaren „Eingemauertseins“ scheidet auch hinsichtlich ihres Innenhofes aus. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass die befürchtete Entstehung einer „Innenhofsituation“ im Wesentlichen Folge der baulichen Ausnutzung des Grundstücks der Antragsteller ist. Eine erdrückende Wirkung wäre selbst dann nicht anzunehmen, wenn die Ostseite des Grundstücks der Antragsteller überhaupt nicht bebaut wäre.
10Gegenüber den Antragstellern resultiert eine Rücksichtslosigkeit im Rechtssinne auch nicht aus den vom Vorhaben des Beigeladenen ausgehenden Einsichtsmöglichkeiten. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind.
11Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2007 ‑ 7 A 3852/06 -, BRS 71 Nr. 127, vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181 und vom 6. Juni 2012 - 7 B 487/12 -.
12Die Antragsteller können nicht beanspruchen, dass das Grundstück des Beigeladenen nicht oder nur so bebaut wird, dass die Möglichkeit eines Einblicks nicht gegeben ist. In Anbetracht der Vorgaben des Bebauungsplanes und der Lage des Grundstücks des Beigeladenen mussten die Antragsteller mit einer durchgehenden Bebauung dieses Grundstücks rechnen. Die geschaffenen Einsichtsmöglichkeiten gehen ihrer Qualität nach nicht über eine regelmäßig hinzunehmende gegenseitige Einsichtnahme in die jeweiligen Ruhebereiche hinaus. Mangels einer durch das Vorhaben veranlassten unangemessenen Benachteiligung des Grundstücks der Antragsteller ist es irrelevant, ob die Planänderung auch im Interesse des Beigeladenen erfolgte.
13Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Annahme, auch bei der Erteilung der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB seien Nachbarrechte der Antragsteller nicht verletzt worden.
14Soweit die Antragsteller rügen, nicht sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB hätten vorgelegen und hinsichtlich des 2. Dachgeschosses fehle es gänzlich an einer Befreiung, verkennen sie die Reichweite ihrer Abwehrrechte. § 31 Abs. 2 BauGB hat zwar mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen drittschützende Wirkung. Das bedeutet aber lediglich, dass nur bei einer fehlerhaften Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben ist, dass also bei nachbarschützenden Festsetzungen jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung führen muss. Demgegenüber besteht Drittschutz des Nachbarn bei einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung vielmehr nur, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind; alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat.
15Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206 = BRS 60 Nr. 183, und Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, BauR 1987, 70 = BRS 46 Nr. 173; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 7 B 1803/10 -, BRS 78 Nr. 188.
16Dass hier von einer nachbarsschützenden Festsetzung des Bebauungsplanes abgewichen wird, haben die Antragsteller schon nicht dargelegt. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots liegt aus obigen Gründen nicht vor.
17Den von den Antragstellern geltend gemachten objektivrechtlichen Verstößen - der Bebauungsplan sei unwirksam und das Vorhaben füge sich hinsichtlich seines Höhenmaßes, der Dachneigung und der Geschossflächenzahl nicht in die nähere Umgebung ein - kommt keine nachbarschützende Wirkung zu. Selbiges gilt hinsichtlich des schon nicht dargelegten Wertverlustes ihres Grundstücks.
18Aus der geltend gemachten fehlenden Angrenzerbeteiligung der Antragsteller im Sinne von § 74 BauO NRW können diese letztlich ebenfalls keine abwehrfähige Rechtsposition herleiten. Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht aufgezeigt, dass ein solcher Verfahrensfehler unabhängig von einer materiellen Rechtsverletzung des Nachbarn keinen Anspruch des nichtbeteiligten Nachbarn auf Aufhebung des Verwaltungsaktes begründen kann, abgesehen davon ist ohnehin von einer Heilung des Mangels nach den zumindest entsprechend anwendbaren Regelungen des § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG NRW bzw. von einer Unbeachtlichkeit gemäß § 46 VwVfG NRW auszugehen.
19Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 2 B 492/13 -; Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage, 2011, § 74 Rn. 87a; Schönenbroicher/Kamp/ BauO NRW, 2012, Rn. 1, 31 zu § 74.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
Die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 16.03.2010 bezüglich der Errichtung eines Gartengerätehauses (Az.: 72/63.40.VL.99/09) und bezüglich der Anlegung von Geländemodellierungen auf dem Grundstück Gemarkung W. , Flur 22, Flurstück 183, V. T. 5 in W1. (Az.: 72/63.40.VL.100/09) werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks mit der Lagebezeichnung V. T. 3 in W1. . Auf dem westlich angrenzenden Grundstück mit der Lagebezeichnung V. T. 5 errichtete der Beigeladene ebenfalls ein Wohnhaus. Darüber hinaus ließ er – zunächst ohne Genehmigung – erhebliche Aufschüttungen vornehmen sowie ein Gartengerätehaus errichten.
3Beide Grundstücke liegen in einem hängigen Gelände, das nach Süden deutlich abfällt. Der für diesen Bereich erlassene Bebauungsplan sieht Wohnbebauung sowie am südlichen Rand der Grundstücke eine private Grünfläche vor.
4Nachdem der Kläger sich über die vorgenommenen Aufschüttungen beschwert hatte, gab der Beklagte dem Beigeladenen mit Bauordnungsverfügung vom 16.11.2004 auf, u. a. die Bodenaufschüttungen zum östlich gelegenen Grundstück des Klägers bis auf die im Grenzbereich vorhandene ursprüngliche Geländehöhe soweit abzutragen, dass ein Grenzabstand von mindestens 3,0 m, gemessen ab Böschungsfuß, eingehalten wird. Diese Verfügung wurde vom Beklagten in einem Klageverfahren vor dem erkennenden Gericht aufgehoben (Az.: 1 K 1083/05).
5Am 04.06.2009 stellte der Beigeladene Bauanträge für den Neubau eines Gartengerätehauses sowie für die vorgenommenen Geländebewegungen auf seinem Grundstück. Die Baugenehmigungen sowie eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich des Grünstreifens wurden mit Bescheiden vom 16.03.2010 antragsgemäß erteilt und dem Kläger mit Schreiben vom 22.03.2010 zur Kenntnis gebracht.
6Der Kläger hat am 26.04.2010 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die angefochtenen Baugenehmigungen seien rechtswidrig und verletzten ihn in seinen Rechten.
7Der Kläger beantragt,
8die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 16.03.2010 bezüglich der Errichtung eines Gartengerätehauses (Az.: 72/63.40.VL.99/09) und bezüglich der Vornahme von Geländemodellierungen auf dem Grundstück Gemarkung W. , Flur 22, Flurstück 183, V. T. 5 in W1. (Az.: 72/63.40.VL.100/09) aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er meint, die Genehmigungen zur Vornahme von Geländeaufschüttungen und für die Errichtung eines Gartengerätehauses verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Zwar sei die Aufschüttung rechtswidrig, weil sie die notwendigen Grenzabstände nicht einhalte. Sie beeinträchtige den Kläger aber weniger als eine flächendeckende Aufschüttung von 1 m, die auch dann zulässig sei, wenn ihr Böschungsfuß in der Grenzabstandfläche liege. Die Genehmigung des Gartenhauses sei nicht zu beanstanden, weil der erforderliche Mindestabstand zum Grundstück des Klägers auch unter Berücksichtigung des an dieser Stelle zulässigen Geländeniveaus eingehalten sei.
12Der Beigeladene äußert sich nicht.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Baugenehmigungen sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16Die Genehmigung für „Geländemodellierungen“ auf dem Vorhabengrundstück verstößt gegen die abstandrechtlichen Bestimmungen in § 6 BauO NRW, die in dem hier durchgeführten vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (§ 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BauO NRW) und denen nachbarschützende Wirkung zukommt. Die von der Genehmigung erfassten Veränderungen des Geländeniveaus halten den notwendigen Abstand zur Grenze des Klägers nicht ein.
17Der in § 6 Abs. 5 Satz 4 BauO NRW verankerte Mindestabstand von 3 m gilt gem. § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW entsprechend für Anlagen, die nicht Gebäude sind, soweit sie höher als 1 m über der Geländeoberfläche und dazu geeignet sind, von Menschen betreten zu werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Als bauliche Anlagen gelten gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 auch Aufschüttungen. Darunter fallen die hier genehmigten Veränderungen des Geländeniveaus. Ausweislich des mit dem amtlichen Prüfvermerk versehenen Höhenplans und des Längsschnitts ist das Geländeniveau auf dem Grundstück des Beigeladenen großflächig angehoben worden. Dabei handelt es sich um eine einheitliche Aufschüttung, die teilweise höher als 1 m über der vorhandenen Geländeoberfläche liegt und als begehbare Fläche daher grundsätzlich Abstandflächen auslöst.
18Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Böschung zum tiefer gelegenen Grundstück des Klägers in einem Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze des Beigeladenen an keiner Stelle die Höhe von 1 m erreicht. Auch in diesem Fall kommt es auf alle Bestandteile der zumindest in Teilbereichen über 1 m hohen Aufschüttung an, also bereits auf den Böschungsfuß. Dieser darf erst jenseits des erforderlichen Grenzabstands beginnen.
19Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10.02.2010 – 7 B 1368/09 – und vom 17.02.2011 – 7 B 1803/10 –.
20Eine Aufschüttung ist einheitlich, wenn sie sowohl baulich-konstruktiv als auch in ihrer Funktion eine Einheit bildet. Die Einfügung gliedernder Elemente unterbricht den Zusammenhang nicht. Auch die Böschung hat keine selbständige, von der Aufschüttung unabhängige Funktion, auch wenn sie nicht dem Betreten durch Menschen dient.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.02.2010 – 7 B 1368/09 –.
22Die hier genehmigte Aufschüttung im Gartenbereich ist danach als Einheit zu bewerten. Für eine Gliederung in unterschiedliche Bereiche sind weder baulich-konstruktive noch funktionale Merkmale ersichtlich. Vielmehr dient die Aufschüttung erkennbar insgesamt allein dem Zweck, das Gefälle auf dem Grundstück des Beigeladenen einzuebnen und dadurch topografisch bedingte Nutzungseinschränkungen auszugleichen.
23Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Beklagten, er könne nicht erkennen, aus welchen Gründen der Kläger durch die vorgenommene Aufschüttung in seinen Rechten verletzt sei. Verstöße gegen abstandrechtliche Vorschriften begründen stets einen Rechtsverstoß, weil der betroffene Nachbar einen aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf Einhaltung der diesbezüglichen Voraussetzungen hat. Zudem ist der von dem Beklagten ins Feld geführte Vergleich mit einer Aufschüttung, die in der Abstandsfläche beginnt und die Höhe von 1 m insgesamt nicht überschreitet, nicht zielführend. Er lässt unberücksichtigt, dass Veränderungen der Geländeoberfläche nicht beliebig, sondern nur nach Maßgabe der in § 9 Abs. 3 BauO NRW genannten Voraussetzungen zulässig sind. Danach kann bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen verlangt werden, dass die Geländeoberfläche erhalten oder verändert wird, um eine Störung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen oder um die Geländeoberfläche der Höhe der Verkehrsflächen oder der Nachbargrundstücke anzugleichen. Geländeveränderungen sind nur unter diesen abschließend genannten Voraussetzungen zulässig.
24Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.04.2010 – 7 A 2162/09 –.
25Dabei ist § 9 Abs. 3 BauO NRW nicht nur im Falle eines ausdrücklichen Verlangens der Bauaufsichtsbehörden anzuwenden, vielmehr sind auch vom Bauantragsteller selbst im Zuge eines Bauvorhabens vorgenommene Veränderungen an diesen Voraussetzungen zu messen.
26Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.11.2003 – 7 A 405/02 –.
27Die von dem Beklagten zum Vergleich herangezogene Fallgestaltung wäre danach nur zulässig, wenn für die angenommene Veränderung der Geländeoberfläche ein sachlicher Grund i. S. d. § 9 Abs. 3 BauO NRW vorläge. Die vorgegebenen topografischen Verhältnisse sind dabei grundsätzlich hinzunehmen.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.05.1995 – 7 B 1187/95 –.
29Danach ergab sich ein sachlicher Grund hier insbesondere nicht aus der Notwendig-keit einer Angleichung der Nachbargrundstücke. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der natürlich vorhandene Höhenunterschied für eine sinnvolle bauliche Nutzung des Grundstücks des Beigeladenen eine Aufschüttung erfordert, deren Böschungsfuß in der Abstandsfläche zum Grundstück des Klägers liegt.
30Auch die Genehmigung zum Neubau eines Gartengerätehauses unterliegt der Aufhebung. Auch sie ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
31Allerdings weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass der aus § 6 Abs. 6, Abs. 5 Satz 5 folgende Grenzabstand von 3 m auf der Grundlage der genehmigten Bauvorlagen eingehalten wird. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem mit amtlichem Prüfvermerk versehenen Höhenplan noch die Höhenlagen nach Vornahme der Aufschüttung zu Grunde liegen. Die oben festgestellte Rechtswidrigkeit der Aufschüttung erfasst dadurch auch die Genehmigung des Gartenhauses. Infolge der Aufhebung der Genehmigung für die Geländeauffüllung verliert die Genehmigung des Gartenhauses ihre hinreichende Bestimmtheit. Eine Baugenehmigung ist als nachbarrechtswidrig aufzuheben, wenn Bauschein und genehmigte Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen unbestimmt sind und infolgedessen bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.09.1995 – 11 B 1258/95 –.
33Die Rechtsverletzung des Klägers ergibt sich daraus, dass die Neufestsetzung der Höhenbezugspunkte sich auch auf die Einhaltung der Abstandflächen auswirken kann.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene war an den Kosten des Rechtsstreits nicht zu beteiligen, weil er sich nicht durch die Stellung eines eigenen Antrags am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs.3 VwGO).
35Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V. m. § 709 ZPO.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.