Verwaltungsgericht Berlin Urteil, 8. Dez. 2014 - VG 36 K 229.14

published on 02/04/2023 22:26
Verwaltungsgericht Berlin Urteil, 8. Dez. 2014 - VG 36 K 229.14
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VERWALTUNGSGERICHT BERLIN

IM NAMEN DES VOLKES

 

In der Verwaltungsstreitsache 

 

des Herrn A

Klägers,

 

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte  Streifler,

Wilhelmstraße 46, 10117 Berlin,

 

g e g e n

 

das Land Berlin,

vertreten durch den Leiter der Berliner Feuerwehr, Voltairestraße 2, 10179 Berlin,

Beklagten,

 

hat das Verwaltungsgericht  Berlin, 36. Kammer, 

den Richter Dr. Schärdel

als Einzelrichter

im Wege schriftlicher Entscheidung am 8. Dezember 2014

 

für Recht erkannt:

 

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 72 % und der Beklagte zu 28 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Beide Beteiligte dürfen die Vollstreckung durch die Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 11O % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand  ·

Die Beteiligten streiten um die Abgeltung geleisteter Zuvielarbeit.

Der Kläger ist seit dem 1. Juli 1993 Beamter des Beklagten und ist derzeit ais Hauptbrandmeister (BesGr. A 9) im mittleren feuerwehrtechnischen  Dienst des Be­ klagten tätig. Er leistete bis zum 31. Januar 2008 regelmäßigen Dienst im Umfang von 55 Stunden pro Woche.

Mit Schreiben vom Juli 2001 beantragte der Kläger die Anerkennung von Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit rückwirkend ab Januar 2001. Mit weiteren Schreiben vom 12. Januar 2006 und 28. Februar 2007 machte er jeweils erneut Ansprüche we­gen der geleisteten Mehrarbeit geltend. Der Beklagte bestätigte jeweils den Eingang der Schreiben und bat hinsichtlich der Bescheidung um Geduld.

Mit weiterem Schreiben vom 13. Juni 2007 kündigte der Kläger an, im Falle einer weiteren Untätigkeit des Beklagten Klage erheben zu wollen. Der Beklagte wies mit Schreiben vom 4. Juli 2007 darauf hin, dass bereits ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin anhängig sei und kündigte an, den Ausgang des Verfahrens abwarten zu wollen. Er bat um Mitteilung, ob der Kläger damit einverstanden sei. Darauf erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 12. Juli 2007 und forderte den Beklagten auf, den Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu erklären. Nur in diesem Fall sei er mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden. Mit Schreiben vom 22. August 2007 erklärte der Beklagte, auf die Einrede der Verjährung nicht verzichten zu können.

Mit seiner am 25. Oktober 2007 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangenen  Klage verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Er beantragte zunächst die Gewährung von Freizeitausgleich von 23 Stunden pro Monat für den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis zum 30. September 1999, von 17 Stunden pro Monat für den Zeitraum vom 1. Oktober 1993 bis 31. Dezember 2001 und von wiederum 23 Stunden pro Monat ab dem 1. Januar 2002, hilfsweise beantragte der Kläger die Vergütung der geleisteten Mehrarbeit. Den Antrag erweiterte der Kläger sodann mit Schriftsatz vom 18. Februar 2013 und begehrte nunmehr die Gewährung von 26,25 Stunden pro Monat Freizeitausgleich für die Zeiträume vom 1. Juli 1993 bis 30. September 1999 sowie vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Januar 2008 sowie 20,625 Stunden pro Monat für den Zeitraum vom 1. Oktober 1999 bis zum 31. Dezember 2001 . Hilfsweise begehrte er weiterhin die finanzielle Abgeltung nebst Verzinsung ab August 2001 mit 5 % über dem Basiszinssatz.

Mit Schreiben vom 25. April 2013 erklärte der Beklagte die Anerkennung der Ansprüche des Klägers auf finanzielle Abgeltung geleisteter Zuvielarbeit  im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Januar 2008 unter Abzug von krankheitsbedingten Fehlzeiten {insgesamt  19.476,01 Euro brutto). Weiter erkannte der Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Prozesszinsen auf die vorgenannte Summe ab dem 24. Oktober 2007 an. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, wobei der Beklagte insoweit auch die Kostentragungslast anerkannt hat.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe auch einen Anspruch auf die Abgeltung der geleisteten Zuvielarbeit aus den Jahren 1998 bis 2003. Soweit sich der Beklagte auf Verjährung  berufe, sei dies eine unzulässige Rechtsausübung.  Diesen Gedanken habe die 26. Kammer in ihrem Urteil vom 24. April 2013 VG 26 K 577.12 auch bereits anerkannt.

Der Kläger beantragt

nunmehr unter Rücknahme der bereits gestellten Anträge, den Beklagten zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom   1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2003 Geldausgleich für Zuvielarbeit von 26,25 Stunden pro Monat nach den Grundsätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen  Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2007  zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte beruft sich für Ansprüche vor dem 1.. Januar 2004 auf die Einrede der Verjährung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Über den Rechtsstreit hatte der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. November 2014 zur Entscheidung übertragen hat, § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung konnte auch ohne mündliche Verhandlung  ergehen, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.

I.

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Soweit- die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

 

II.  

Soweit der Kläger Ansprüche aus dem Zeitraum vor dem Jahr 2001 geltend macht, ist die Klage mangels eines Antrages des Klägers im Verwaltungsverfahren und eines in beamtenrechtlichen Streitigkeiten obligatorischen Vorverfahrens  (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) bereits unzulässig. Denn sämtliche Anträge des Klägers im Verwaltungsverfahren bezogen sich erst auf die Zeit ab Ja­ nuar 2001.

 

III.  

Die Klage ist aber auch insoweit und im Übrigen unbegründet. Denn die unstreitig zunächst entstandenen Ansprüche des Klägers auf den finanziellen Ausgleich  unionsrechtswidrig geleisteter Zuvielarbeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012, BVerwG 2 C 70.11, juris)  sind für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2004 verjährt.

1.  

Sowohl der nationalrechtliche Ausgleichsanspruch als auch der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch  unterliegen den Verjährungsregeln  des nationalen Rechts (EuGH, Urteil vom 17.11.1998, C-228/96, Celex-Nr. 61996CJ0228, juris)  und damit nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes  am 1. Januar 2002 der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren aus § 195 Bürgerliches Gesetzbuch

(BGB). Vorher entstandene Ansprüche  unterlagen der 30-jährigen Verjährungsfrist, die aber nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) auf die ab dem 1. Januar 2002 gemäß § 195 BGB geltende und an diesem Tage beginnende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren verkürzt worden ist (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012, a.a.O., juris Rn. 36). 

2.    

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich  mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 Abs. 1 BGB. Spätestens seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000 - Rs. C-303/98, Simap -, Slg. 2000, 1-7997 bestanden hinreichende Anhaltspunkte  dafür, dass ein unions­ rechtlicher  Staatshaftungsanspruch  wegen der Zuvielarbeit erfolgversprechend  sein könnte (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012, a.a.0., juris  Rn. 37). Nach diesen Maßgaben begann die Verjährungsfrist für die Ausgleichsansprüche der Jahre 1998 bis 2002 mit Ablauf des 31. Dezember 2002 und für die des Jahres 2003 mit Ablauf des  31. Dezember 2003.

3.    

Die Verjährungsfrist endete damit für die Ausgleichsansprüche  aus den Jahren 1998 bis 2002 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 und für die des Jahres 2003 mit dem Ablauf des 31. Dezember 2006. Der Lauf der Frist war nämlich weder durch die Anträge des Klägers im Verwaltungsverfahren (a) noch durch die Klageerhebung  (b) gehemmt.

a)

Die vorgerichtlichen Schreiben des Klägers konnten den Lauf der Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB hemmen. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB wird die Verjährung durch die Einreichung eines Antrags bei einer Behörde gehemmt, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird. Der Lauf der Verjährungsfrist wird allerdings nur durch den nach hier nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG im Beamtenrecht vorgeschalteten Widerspruch gehemmt, nicht aber durch den (bloßen) Antrag des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn. Verjährungshemmende Wirkung hat nur das auf eine unmittelbar der Klage vorgeschaltete Entscheidung gerichtete Gesuch des Beamten. Dieses muss zudem den eindeutigen Willen zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs gegenüber der Behörde erkennen lassen. Es muss auf eine (nochmalige) Überprüfung der Rechtslage gerichtet sein, um - auch im Interesse der Entlastung der Gerichte - zu vermeiden,dass die Behörde in unnötige Rechtsstreitigkeiten verwickelt wird. Diesem Zweck dient die erstmalige Geltendmachung eines Anspruchs eines Beamten (noch) nicht (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2013 - OVG 4 B 51.09 -, juris Rn. 38).

Hieran gemessen haben die Schreiben des Klägers vom Juli 2001 und vom 12. Januar 2006 die Verjährung  nicht hemmen können. Beide Schreiben sind ersichtlich auf den Erlass von Ausgangsbescheiden gerichtet und damit verjährungsrechtlich unbeachtlich. Die weiteren Schreiben des Klägers vom 28. Februar 2007, 13. Juni 2007 und 12. Juli 2007 konnten die Verjährungsfrist  nicht mehr hemmen, da diese zum Zeitpunkt des Eingangs der Schreiben bereits abgelaufen war.

b)    

Die Erhebung der Klage am 24. Oktober 2007 vermochte die Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu hemmen, da die Ansprüche zum Zeitpunkt der Klageerhebung ebenfalls bereits verjährt waren.

4.

Schließlich ist die Einrede der Verjährung,  die der Beklagte erhoben hat, auch nicht wegen eines rechtsmissbräuchlichen  Verhaltens ausgeschlossen.  Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet,  gegenüber  Besoldungs- und Versorgungsansprüchen  die Einrede der Verjährung geltend zu machen (vgl. Urteil vom 15. Juni 2006 - BVerwG 2 C 14.05 -, juris  Rn. 23, ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2013, OVG 4 B 51.09, juris Rn. 46). Damit wird dem Rechtsfrieden wie auch möglichen Beweisschwierigkeiten Rechnung getragen, ohne dass der Grundsatz der Alimentationspflicht  prinzipiell in Frage gestellt wird. Die Geltendmachung der Einrede kann jedoch  unter besonderen Umständen des einzelnen Falls als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung greift dabei aber nicht bei jedem Fehlverhalten der Behörde. Andernfalls wäre die Einrede der Verjährung schon bei jedem rechtswidrigen Verhalten unzulässig.  Erforderlich ist vielmehr ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu. sein braucht, das aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lässt, weil der Beamte veranlasst worden ist, verjährungshemmende Schritte zu unterlassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht keine allgemeine Pflicht des Dienstherrn begründet, seine Bediensteten über mögliche Ansprüche zu informieren und über die insofern einschlägigen Vorschriften zu belehren. Unerheblich ist auch, ob der Beamte keine Kenntnis von den ihm zustehenden Ansprüchen hatte oder ob er von der rechtzeitigen Geltendmachung bewusst abgesehen hat, weil er nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, der Dienstherr werde sich nicht auf die Verjährung berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006, a.a.O.).

Gemessen an diesen Grundsätzen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger durch den Beklagten in unzulässiger Weise dazu veranlasst worden wäre, auf verjährungshemmende  Schritte zu verzichten.  Dem Beklagten fällt kein qualifiziertes Fehlverhalten zur Last. Insbesondere hat er den Kläger nicht davon abgehalten, seinen Anspruch rechtzeitig durch Widerspruch oder Klage geltend zu machen. Zwar hat der Beklagte den Kläger mehrfach in Schreiben um Geduld hinsichtlich der Bearbeitung seiner Anträge gebeten. Der Hinweis auf eine längere Bearbeitungsdauer und die Bitte um Geduld alleine können jedoch nicht genügen, um beim Kläger die berechtigte Vorstellung  hervorzurufen, er habe nun alles getan, um seine Ansprüche verjährungsfest zu sichern (VG Berlin, Urteile vom 7. März 2013 - u.a. VG 5 K 368.12 -, S. 13 EA; VG Berlin, Urteil vom 24. April 2013, VG 26 K 577.12, S. 6 EA). Dass dies dem Kläger entgegen seines jetzigen Vortrages auch bewusst war, zeigen seine Ausführungen im Schreiben vom 12. Juli 2007, in welchem er den Beklagten explizit aufforderte, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und ausführte, dass seiner Ansprüche derzeit noch der Verjährung  unterliegen.

Die Anfrage des Beklagten im Schreiben vom 4. Juli 2007, ob der Kläger angesichts von laufenden parallelen verwaltungsgerichtlichen  Verfahren mit einem Ruhen seines Antrages einverstanden sei, kann jedenfalls  im hier vorliegenden  Einzelfall nicht zum Ausschluss der Verjährungseinrede  führen.  Denn zu diesem Zeitpunkt waren die hier noch streitigen Ansprüche des Klägers bereits verjährt. Das Schreiben vom 4. Juli 2007 war also zumindest nicht mehr g' eeignet, den Kläger unter Verstoß von Treu und Glauben von verjährungshemmenden  Schritten in Bezug auf die hier streitigen Ansprüche abzuhalten.

Nichts anderes folgt auch aus dem vom Kläger zitierten Urteil der 26. Kammer vom 24. April 2013 (VG 26 K 577.12). Vielmehr hat die 26. Kammer dort, wie oben durch das Zitat bereits gekennzeichnet, in gleichlautenden  Schreiben des Beklagten, die um Geduld hinsichtlich der Bearbeitung der Anträge baten, gerade kein qualifiziertes Fehlverhalten gesehen. Eine unzulässige Rechtsausübung sah die 26. Kammer in der Berufung auf die Einrede der Verjährung nur, weil der Beklagte zuvor in einem weiteren Schreiben unzutreffend ausgeführt hatte, die Antragstellung  hemme die Verjährung bereits. Ein solches Schreiben hat der hiesige Kläger aber gerade nicht erhalten. Es kann deswegen auch nicht Rede davon sein, dass hier gleiche Sachverhalte ungleich behandelt würden.

5.

Die Kostenentscheidung  beruht hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt er­ klärten Teils auf § 161 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es, hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils des Rechtsstreits die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, nachdem dieser sich zu deren Übernahme bereit erklärt hat. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, folgt seine Kostentragungslast aus § 155 Abs. 2 VwGO. Soweit im Übrigen streitig durch das vorliegende Urteil entschieden wurde, folgt die Kostentragungslast des Klägers aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung.

 

Dr. Schärdel

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Annotations

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

(1) Wird auf das Recht eines anderen Staates verwiesen, so ist auch dessen Internationales Privatrecht anzuwenden, sofern dies nicht dem Sinn der Verweisung widerspricht. Verweist das Recht des anderen Staates auf deutsches Recht zurück, so sind die deutschen Sachvorschriften anzuwenden.

(2) Verweisungen auf Sachvorschriften beziehen sich auf die Rechtsnormen der maßgebenden Rechtsordnung unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts. Soweit die Parteien das Recht eines Staates wählen können, können sie nur auf die Sachvorschriften verweisen.

(3) Wird auf das Recht eines Staates mit mehreren Teilrechtsordnungen verwiesen, ohne die maßgebende zu bezeichnen, so bestimmt das Recht dieses Staates, welche Teilrechtsordnung anzuwenden ist. Fehlt eine solche Regelung, so ist die Teilrechtsordnung anzuwenden, mit welcher der Sachverhalt am engsten verbunden ist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.