Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil, 16. Okt. 2013 - OVG 4 B 55.09

originally published: 02/04/2023 23:21, updated: 02/04/2023 23:26
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil, 16. Okt. 2013 - OVG 4 B 55.09
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VERWALTUNGSGERICHT BERLIN

IM NAMEN DES VOLKES

 

In der Verwaltungsstreitsache 

 

des Herrn A

Klägers und Berufungsklägers,

 

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte  Streifler,

Wilhelmstraße 46, 10117 Berlin,

 

g e g e n

 

das Land Berlin,

vertreten durch die  Berliner Feuerwehr, Voltairestraße 2, 10179 Berlin,

Beklagten und Berufungsbeklagten,

 

hat der 4. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Lehmkuhl, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Blumenberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Koch, die ehrenamtliche Richterin Fähnel und den ehrenamtlichen Richter Hoeth für Recht erkannt:

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Berufungen durch die Beteiligten zurückgenommen worden sind.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger einen Ausgleich für Zuvielarbeit im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2007 gefor­ dert hat. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. März 2009 ist insoweit wirkungslos.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 7/10 und der Beklagte zu 3/10.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung  durch Sicherheitsleistung  in Höhe von 120 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages ab­ wenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstre­ckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Be­trages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger verlangt Freizeitausgleich und hilfsweise einen Ausgleich in Geld für Zuvielarbeit im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004.

Er ist seit 1990 für die Berliner Feuerwehr tätig, und zwar seit März 1997 als Oberbrandmeister (A 8) und seit September 2003 als Hauptbrandmeister  (A 9). Die Wochenarbeitszeit bei der Berliner Feuerwehr betrug entsprechend der Ge­ schäftsanweisung AV D 22 Einlage 3.1, Anhang 3 vom 20. September 2000 bis Ende Januar 2008 im 24-Stunden-Dienst durchschnittlich 55 Stunden pro Woche.

Mit Schreiben vom 20. April 2004 wandte sich der Kläger unter dem Betreff „Bezahlung  des  Bereitschaftsdienstes; hier: Geltendmachung  der  Zusatzansprüche an die Berliner Feuerwehr. Unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000 - C-303198 - gab er an, dass die von ihm geleisteten Zeiten des Bereitschaftsdienstes bisher nicht als Arbeitszeit gewertet und daher auch nicht als Überstunden bezahlt worden seien. Deshalb mache er im Rahmen der tariflichen Ausschlussfrist rückwirkend für sechs Monate seine Ansprüche geltend. Die Berliner Feuerwehr teilte dem Kläger mit Schreiben vom 29. April 2004 mit, dass sie dessen Schreiben „über die Anerkennung von Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit" erhalten habe, den Antrag prüfen und zu gegebener Zeit unaufgefordert darauf zurückkommen werde. Unter dem 6. Oktober 2006 beantragte der Kläger bei der Berliner Feuerwehr (diesmal unter Verweis auf den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Juli 2005  - C-52104  -), die nach seiner Auffassung rechtswidrig zu viel angeordneten  und von ihm geleisteten Stunden „insgesamt in Freizeit auszugleichen"; für den Fall, dass dies nicht möglich sein sollte, bat er darum, die besagten Stunden nach der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu vergüten. Die Senatsverwaltung  für  Inneres  bestätigte  den  Eingang  dieses  Schreibens  mit  Schreiben vom 14. November 2006. Sie werde den Antrag an die Dienstbehörde des Klägers weiterleiten und von der Berliner Feuerwehr werde er weitere Nachricht erhalten. Mit Schreiben vom 9. Juli 2007 ließ die Prozessbevollmächtigte des Klägers das weiter verfolgte Begehren näher erläutern. Die Berliner Feuerwehr lehnte den An­ trag mit Bescheid vom 2. Januar 2008 ab. Die Voraussetzungen für eine Vergütung von Mehrarbeit lägen nicht vor. Freizeitausgleich könne nicht gewährt werden, da für einen längeren Zeitraum nicht ausreichend Personal zur Verfügung stehe. Am Ende des Schreibens wies die Berliner Feuerwehr den Kläger darauf hin, dass in dieser Angelegenheit bereits mehrere Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anhängig seien. Mit seinem Antrag habe der Kläger Ansprüche geltend gemacht, deren Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt sei. Insofern sei eine Erklärung über den Verzicht der Einrede der Verjährung entbehrlich. Es werde darum gebeten, den Ausgang der anhängigen Verfahren abzuwarten. Der gegen den Bescheid vom 2. Januar 2008 von dem Kläger mit Schreiben vom 2. Februar 2008 erhobene Widerspruch wurde nicht beschieden.

Mit der am 27. Januar 2008 in Kraft getretenen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Polizeivollzugsdienstes (Arbeitszeitverordnung Feuerwehr und Polizei - AZVO FuP - vom 15. Januar 2008 (GVBI. S. 6 f.) wurde die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Schichtdienst einschließlich des Bereitschaftsdienstes auf im Durchschnitt 48 Stunden in der Woche festgesetzt (§ 2 Abs. 1 Satz 1). Diese Regelung wurde in den Dienstplänen der Berliner Feuerwehr ab 1. Februar 2008 umgesetzt.

Am 5. April 2007 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben, zunächst mit dem Begehren, ihm für die Zeit seit dem 14. Juli 2005 Freizeitaus­ gleich im Umfang von 23 Stunden prc) Kalendermonat, hilfsweise Mehrarbeitsvergütung zu gewähren.   Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2008, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 18. Oktober 2008, hat der  Kläger sein Begehren auf den Zeitraum ab dem 1. Januar  2003  erweitert.  In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 26. März 2009 hat der Kläger sein Begehren auf den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Mai 2007 bezogen und die Klage im Übrigen zurückgenommen.

Mit Urteil vom 26. März 2009 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, dem Kläger Freizeitausgleich für die Zeit ab November 2006 bis Mai 2007 im Umfang von 161 Stunden zu gewähren, die Klage im Übrigen abgewiesen und die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Der Beklagte hat die am 29.  Mai 2009 gegen das Urteil eingelegte Berufung am 30. Juli 2009 zurückgenommen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 5. Mai 2009 zugestellte Urteil am 3. Juni 2009 Berufung eingelegt. Zunächst hat er beantragt, den Beklagten in Abänderung des abweisenden Teils des Urteils vom 26. März 2009 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. Januar  2001 bis zum 31. Mai 2007 Freizeitausgleich im Umfang von 25 Stunden pro Kalendermonat, hilfsweise Mehrarbeitsvergütung zu gewähren. Sein Begehren hat der Kläger mit Schriftsatz vom 4. April 2011, beim Oberverwaltungsgericht am selben Tag eingegangen, auf den Zeitraum vom 1. November 1997 bis zum 31. Mai 2007 und einen Umfang von 30 Stunden pro Kalendermonat erweitert.

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2007 gewährte der Beklagte dem Kläger über den im Klageverfahren zugesprochenen Freizeitausgleich von 161 Stunden (7 Monate a 23 Stunden)  hinaus eine finanzielle Vergütung  im Umfang von 26,25 Stunden je Kalendermonat (zusammen 607,5 Stunden). Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einen Anspruch auf Ersatz desjenigen Schadens, der ihm mit der europarechtswidrigen Überschreitung der Arbeitszeitobergrenze von 48 Stunden pro Woche im streitgegenständlichen Zeitraum entstanden sei; seit dem 1. November 1997 habe er im Durchschnitt wöchentlich 55 Stunden arbeiten müssen. Es sei davon auszugehen, dass ein pauschaler Abschlag von fünf Wochenstunden, wie er in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für zulässig erachtet werde, mit Europarecht nicht zu vereinbaren sei. Darüber hinaus sei da­ rauf hinzuweisen, dass er weitere 208 Überstunden in dem Zeitraum Juli 2005 bis 31.    Mai 2007 geleistet habe, die über den Rahmen von 55 Wochenstunden hinausgingen. Die vor dem 1. Januar 2004 entstandenen Ansprüche seien auch nicht verjährt. Die Einrede der Verjährung sei nach § 282 ZPO verspätet und der Be­ klagte mit diesem Vorbringen präkludiert. Für die Verjährung seien ohnehin die Fristen in § 199 Abs. 2 und 3 BGB zu beachten. Zudem habe der Beklagte in seinem Bescheid vom 2. Januar 2008 darauf hingewiesen, dass die Verjährung aller von ihm in seinen außergerichtlichen Anträgen geltend gemachten Ansprüche nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt seien: Auf die Verjährung könne sich der Beklagte letztlich nicht berufen, da er sich damit rechtsmissbräuchlich verhalte. Schon in dem besagten Bescheid habe der Beklagte ausgeführt, eine Erklärung über den Verzicht auf die Einrede der Verjährung sei entbehrlich und der Ausgang der anhängigen Verfahren bleibe abzuwarten. Darüber hinaus habe der Beklagte in seinen Eingangsbestätigungen zu den Anträgen aus den Jahren 2004 und 2006 den Eindruck vermittelt, es sei nichts weiter zu veranlassen und es müssten keine Rechtsmittel eingelegt werden; hierauf habe er vertraut.

Der Kläger beantragt unter Rücknahme der Berufung im Übrigen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. März 2009 teilweise zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Berliner Feuerwehr vom 2. Januar 2008 zu verpflichten, ihm für die in der Zeit vom 1.   Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 zuviel geleistete Arbeit Frei­zeitausgleich von insgesamt 1.260 Stunden zu gewähren, hilfsweise Entschädigung in Geld nach dem jeweils geltenden Stundensatz für die Merarbeitsvergütung  nebst Zinsen  i. H. von 5 Prozentpunkten  über dem  Basiszinssatz zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte  macht  die  Einrede der  Verjährung  geltend.  Auf die Vorschrift  des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB könne sich der Kläger nicht berufen, da eine Hemmung der Verjährung danach nur bei Einlegung eines Widerspruchs oder Erhebung ei­ ner Klage in Betracht eintrete. Der Bescheid vom 2. Januar 2008 beziehe sich im Übrigen nur auf Ansprüche, die zum Erlasszeitpunkt noch nicht verjährt gewesen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte, den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die Personalakte des Klägers verwiesen, die vorgelegen ha­ ben und bei der Entscheidungsfindung - soweit erheblich - berücksichtigt worden sind.

Entscheidungsgründe

I.

Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Beteiiigten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.  Zudem war das Berufungsverfahren einzustellen, soweit die Beteiligten die Berufungen zurückgenommen haben. Mit Blick auf den erledigten Verfahrensteil war das an­ gefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts   für  wirkungslos  zu  erklären  (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

II.  

Im Übrigen ist die zulässige Berufung des Klägers unbegründet. Er hat für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich (hierzu 1.) noch einen Anspruch auf Entschädigung in Geld (hierzu 2.).

1.  

Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte vorrangige Anspruch auf Freizeit­ ausgleich ist aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht erfüllbar.  Der Beklagte hat hierzu  in der  mündlichen  Verhandlung  vor  dem  Senat  plausibel  der  Sache nach dargelegt, dass die Funktionsfähigkeit der Berliner Feuerwehr bei Gewährung von Freizeitausgleich gefährdet wäre, weil die zur Gefahrenabwehr erforderliche personelle Ausstattung nicht mehr erreicht werden könnte (vgl. zu den Anforderungen an die Unerfüllbarkeit eines Anspruchs auf Freizeitausgleich BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 70.11 -, juris Rn. 31). Dem ist der Kläger nicht entgegen getreten.

2.  

Dem Kläger steht zwar dem Grunde nach für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich für europarechtswidrig zu hoch angesetzte wöchentliche Arbeitszeit (Zuvielarbeit) zu [hierzu a)]. Der Anspruch ist jedoch verjährt [hierzu b)].

a)

Mit Blick auf die von ihm unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit [hierzu aa)] kann sich der Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 auf einen unionsrechtlichen Ausgleichsanspruch stützen [hierzu bb)], für den Zeitraum vom 1. Mai bis zu 31. Dezember 2004 auch auf einen beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch [hierzu cc)].

aa)

Der Kläger hat vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2004 regelmäßig mehr als die unionsrechtlich höchstens zulässigen 48 Wochenstunden Dienst geleistet; der konkrete Umfang der Zuvielarbeit bedarf hier keiner näheren Erörterung. Dies verstieß gegen Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 93/104/EG, ABI. EG Nr. L 307 vom 13. Dezember 1993 S. 18) sowie Art. 6 Buchst. b der insoweit inhaltsgleichen Nachfolge-Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG, ABI. EG Nr. L 299 vom 18. November 2003 S. 9, Arbeitszeitrichtlinie), sodass die entgegenstehenden Bestimmungen des Arbeitszeit­ rechts des Beklagten wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts außer Betracht zu bleiben haben. Nach der Begriffsbestimmung des Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG sowie Art. 2 Nr. 1 RL 93/104/EG sind Zeiten des Bereitschaftsdienstes in vollem Umfang in die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit einzubeziehen, da die Beamten in der Dienststelle anwesend und jederzeit einsatzbereit sein mussten. Die Umsetzungsfrist der im Wesentlichen wortgleichen Vorgängerrichtlinie  war  bereits  seit  1996  abgelaufen  (Art. 18 Abs. 1 Buchst.  a  RL 93/104/EG). Eine Rechtfertigung der unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit als Mehrarbeit war nicht möglich (zu alledem BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012, a.a.O., Rn. 7 m.w.N.).

bb)

Die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs   sind für  den  Zeitraum  vom  1.  Januar  2001  bis  zum31. Dezember 2004 erfüllt: Art. 6 Nr. 2 RL 93/104/EG sowie Art. 6 Buchst. b RL 2003/88/EG verleihen mit der Festsetzung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit dem Einzelnen Rechte, die dieser nach Ablauf der Frist zur Umsetzung in das Arbeitszeitrecht des Beklagten unmittelbar vor den nationalen Gerichten geltend machen kann (BVerwG, a.a.O., Rn. 10). Die Überschreitung der unionsrechtlich vorgegebenen Wochenarbeitszeit begründet ferner bereits seit dem  1.  Januar 2001 einen hinreichend qualifizierten Verstoß (a.a.O., Rn. 11 ff., vgl.  insbesondere Rn. 13). Schließlich besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen diese Richtlinien und dem  Schaden,  der  durch den Verlust der Ruhezeit entstanden ist, die dem Kläger zugestanden hätte, wenn die in dieser Bestimmung vorgesehene wöchentliche Höchstarbeitszeit eingehalten worden wäre  (a.a.O., Rn. 18).

cc)

Für die unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit  im Zeitraum vom  1. Mai bis31. Dezember 2004 steht dem Kläger daneben ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben i.V.m. den Regeln über einen Ausgleich von Mehrarbeit zu, für den schon ein einfacher Verstoß ge­ gen Unionsrecht genügt (BVerwG, a.a.O., Rn. 23). Der Billigkeitsanspruch setzt voraus, dass der Beamte - wie hier bereits festgestellt - rechtswidrig zu viel gearbeitet hat. Er kommt aber nur für rechtswidrige Zuvielarbeit in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde (a.a.O., Rn. 20 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind seit dem 1. Mai 2004 erfüllt, nach­ dem der Kläger erstmals mit seinem Schreiben vom 20. April 2004 Ausgleichsansprüche geltendgemacht hatte.

b)  

Der Ausgleichsanspruch des Klägers ist allerdings verjährt.

aa)

Nicht nur der nationalrechtliche Ausgleichsanspruch, sondern auch der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch  unterliegt den Verjährungsregeln  des nationalen Rechts (vgl. EuGH, Urteile vom 17. November 1998 - Rs. C-228/96, Aprile - Slg. 1998, 1-7164 Rn. 19 m.w.N. und vom 11. Juli 2002 - Rs. C-62/00, Marks & Spencer - Slg. 2002, 1-6348 Rn. 35 m.w.N.). Fehlen - wie hier - spezielle Verjährungsvorschriften des einschlägigen Fachrechts, so sind die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden (BVerwG, a.a.O., Rn. 35 m.w.N.). Diese Bestimmungen unterliegen keinen unionsrechtlichen Ein­ wänden. Die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit ist mit dem Unionsrecht grundsätzlich vereinbar. Das Unionsrecht verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht, sich gegenüber Klagen, die einen Verstoß gegen unionsrechtliche Bestimmungen betreffen, auf eine nationale Ausschlussfrist zu berufen, auch wenn dieser Mitgliedstaat seine nationalen Rechtsvorschriften noch nicht dahin geändert hat, dass sie 'mit diesen Bestimmungen vereinbar sind, sofern diese Frist bei Klagen, die auf das Gemeinschaftsrecht gestützt werden, nicht ungünstiger ist als bei Klagen, die innerstaatliches Recht heranziehen, (Äquivalenzgrundsatz) und sofern nicht das Verhalten der nationalen Behörden zusammen mit der streitigen Frist nachweislich dazu geführt hat, dass dem Kläger jede Möglichkeit genommen oder es ihm übermäßig erschwert wurde, seine Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. EuGH, Urteil vom 24. März 2009 - C-445/06, Danske Slagterier -, Slg. 2009, 1-02119 Rn. 31 f. m.w.N.). Mit diesen Prinzipien stehen die hier anzuwendenden zivilrechtlichen  Verjährungsvorschriften             im Einklang. Sie gelten unabhängig davon, ob ein Anspruch auf das Gemeinschaftsrecht oder auf das innerstaatliche Recht gestützt wird. Zugleich wurde dem Kläger durch die Fristen nicht nachweislich jede Möglichkeit genommen oder übermäßig erschwert, seine nunmehr mit der Klage geltend gemachten Ansprüche bereits vor Fristablauf geltend zu machen.

bb)

Für die hier geltend gemachten Ansprüche ist die allgemeine Verjährungsregelung des § 195 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001  geltenden  Fassung (a.F.) für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2001 bzw. des § 195 BGB in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung  (n.F.) für  den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2004 maßgebend. Diese Bestimmun­ gen sind nach dem Gesamtzusammenhang der für den maßgeblichen Anspruch anzuwendenden Rechtsgrundlagen  und  der  hier  zu  beachtenden  Interessenlage als die sachnächsten Verjährungsvorschriften  analog  heranzuziehen  (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 35).

(1)    

Die Verjährungsregelungen in § 199 Abs. 2 und Abs. 3 BGB gewinnen hier keine Bedeutung, da sowohl der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch als auch der nationalrechtliche Ausgleichsanspruch nicht zu den Schadensersatzansprüchen im Sinne dieser Normen zählen (BVerwG, a.a.O., Rn. 36). Diese Ausgleichsansprüche verkörpern vielmehr eine spezielle beamtenrechtliche Billigkeitsentschädigung, die auch aus den . gesetzlichen Vorschriften über den Aus­ gleich überobligationsmäßiger Mehrarbeit hergeleitet wird und insoweit einem Vergütungsanspruch gleicht (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 33 f.; s. ferner Senatsurteil vom 18. Oktober 2011 - OVG 4 B 13.11 -, S. 11 EA).

(2)    

Die hier geltend gemachten Ansprüche unterliegen nach Inkrafttreten des Schµldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 der regelmäßigen Ver­ jährung von drei Jahren (§ 195 BGB n.F.). Vorher entstandene Ansprüche unter­ lagen der 30-jährigen Verjährungsfrist, die aber nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB auf die ab dem 1. Januar 2002 gemäß § 195 BGB geltende und an diesem Tage beginnende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren verkürzt worden ist (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 36).

Bei den monatsweise nach dem 31. Dezember 2001 entstandenen Ausgleichsansprüchen beginnt die  regelmäßige Verjährungsfrist  mit dem  Schluss  des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Außerdem muss der Gläubiger von der Person des  Schuldners  und  den Anspruch  begründenden  Umständen Kenntnis  er­ langt haben oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit  hätte erlangen können (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Ein Gläubiger hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn er die Tatsachen kennt, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Das subjektive Verjährungselement  des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bezieht sich regelmäßig nur auf die Tatsachen, nicht auf deren zutreffende rechtliche Würdigung (BVerwG, a.a.0., Rn. 37).

Für die Überleitungsfälle nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB - hier betrifft es die vor dem 1. Januar 2002 entstandenen Ansprüche - ist zu beachten, dass der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. unter Einbeziehung der soeben erörterten subjektiven Voraussetzungen  des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. zu berechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06 -, juris Rn. 19 ff.).

(3)  

Ausgehend von dieser Rechtslage ergibt sich für die hier geltend gemachten Ansprüche im Einzelnen Folgendes:

(a)  

Die Ansprüche für das Jahr 2001 sind mit Ablauf des Jahres 2004 verjährt (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB in Verbindung mit § 195 BGB n.F.). Die anspruchsbegründenden Umstände (Zuvielarbeit, 55-Stunden-Wochenarbeitszeit) waren dem Kläger am 1. Januar 2002 vor dem Hintergrund der seinerzeit unter den Beamten der Berliner Feuerwehr geführten Diskussion um die europarechtswidrige Zuvielarbeit bekannt.

(b)  

Für die Ansprüche aus den Jahren 2002 bis 2004 gilt das neue Verjährungsrecht. Für das Jahr 2002 begann die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2002 und endete am 31. Dezember 2005. Die Verjährung für die Ansprüche des Jahres 2003 begann mit Ablauf des 31. Dezember 2003 und endete am 31. Dezember 2006. Schließlich endete die für die Ansprüche aus dem Jahre 2004 mit Ablauf des 31. Dezember 2004 begonnene Verjährungsfrist am 31. Dezember 2007.

cc)

Die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche ist  weder  unterbrochen noch gehemmt worden.

(1)    

Eine Unterbrechung der Verjährung nach § 210 Satz 1 BGB a.F. bzw. eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB n.F. ist nicht eingetreten. Nach diesen Bestimmungen wird die Verjährung unterbrochen bzw. seit dem 1. Januar 2002 gehemmt durch die Einreichung eines Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird.

Der Lauf der Verjährungsfrist wird allerdings nur durch. den nach § 126 Abs. 3 BRRG bzw. § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG im Beamtenrecht vorgeschalteten Widerspruch unterbrochen bzw. gehemmt, nicht aber durch den (bloßen) Antrag des Beamten   gegen-über    seinem    Dienstherrn.   Verjährungsunterbrechende bzw. - hemmende Wirkung hat nur das auf eine unmittelbar der Klage vorgeschaltete Entscheidung gerichtete Gesuch des Beamten. Dieses muss den eindeutigen Willen zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs gegenüber der Behörde erkennen lassen. Es muss auf eine (nochmalige) Überprüfung der Rechtslage gerichtet sein, um - auch im Interesse der Entlastung der Gerichte - zu vermeiden, dass die Behörde in unnötige Rechtsstreitigkeiten verwickelt wird. Diesem Zweck dient die erstmalige Geltendmachung eines Anspruchs eines Beamten (noch) nicht. Der Antrag des Beamten ist zunächst nur auf die Konkretisierung des sich aus dem Gesetz nur abstrakt ergebenden Anspruchs und damit auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet, der sodann erst in dem der Entlastung der Gerichte dienenden förmlichen Vorverfahren nochmals zu überprüfen ist. Ob die Willenserklärung des Beamten darauf zielt, Widerspruch zu erheben, oder auf den Erlass eines Ausgangsbescheides gerichtet ist, ist anhand der Bedeutung zu klären, die ihr nach ihrem Wortlaut, ihrem Zweck und den sonstigen erkennbaren Begleitumständen zukommt. Nach der auf öffentlich-rechtliche Erklärungen entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 133 BGB ist insoweit eine Auslegung geboten, die nicht beim Wortlaut stehen bleibt, sondern stets Sinn und Begleitumstände einbezieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2011 - 2 B 27.10 -, juris Rn. 18 f.).

Die Schreiben des Klägers vom 20. April 2004 und 6. Oktober 2006 waren nach den erläuterten Maßstäben nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen bzw. zu hemmen. Mit ihnen rügt der Kläger zwar die Rechtswidrigkeit der Zuvielarbeit und bezieht sich dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, um eine Anerkennung von Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit bzw. die Gewährung von Freizeitausgleich zu erreichen. Der Kläger beschränkt sich hierbei aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers auf Hinweise und überlässt die nähere Konkretisierung der Ansprüche nach Art (Freizeitausgleich oder finanzielle Entschädigung) und Umfang dem Dienstherrn. Den Schreiben lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass der Kläger bereits entschlossen ist, seinen Anspruch auch un­mittelbar in den Klagewegen durchzusetzen, ohne einen Ausgangsbescheid seines Dienstherrn abzuwarten. Die Schreiben sind damit allenfalls auf den Erlass eines Ausgangsbescheides gerichtet  und verjährungsrechtlich  ohne Bedeutung  (vgl. im erörterten Sinne bereits VG Berlin, Urteil vom 22. Februar 2013 - VG 5 K 376.12-, juris Rn. 16).

Der dann mit Schreiben vom 2. Februar 2008 erhobene Widerspruch gegen den Bescheid der Berliner Feuerwehr vom 2. Januar 2008 konnte eine hemmende Wirkung schon deshalb nicht entfalten, weil die maßgeblichen Ansprüche zum Erhebungszeitpunkt bereits verjährt waren.

(2)  

Die Erhebung der Klage am 5. April 2007 vermochte die Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. zu hemmen, weil sich der mit ihr verfolgte Antrag auf die Geltendmachung der Ansprüche für den Zeitraum ab dem 14. Juli 2005 beschränkt hat. Die hier maßgeblichen Ansprüche sind von dem Kläger erst am 18. Oktober 2008 - hier bezogen auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2003 - bzw. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 26. März 2009 - hier bezogen auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2001 - in das Klageverfahren einbezogen worden.

(3)  

Eine Hemmung der Verjährung ist auch nicht durch Verhandlungen der Beteiligten gemäß § 203 Satz 1 BGB n.F. eingetreten. Nach dieser Vorschrift ist, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

Vorliegend haben die Beteiligten nicht über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände verhandelt.  Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Begriff „Verhandlungen" im Sinne von § 203 Satz 1 BGB n.F. zwar weit auszulegen. Diesem Ansatz entsprechend muss der Gläubiger dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruches oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass Erfolgsaussicht besteht (vgl. BGH, Urteile vom 12. Mai 2011 - IX ZR 91/08 -, juris Rn. 8, und 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08 -, juris Rn. 16, jeweils m.w.N.). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung wäre ein Schreiben, in dem der Schuldner einem Gläubiger eine Prüfung des Anspruchs sowie eine nähere Nachricht über deren Ausgang ankündigt, wohl als verjährungshemmend einzustufen. Die für zivilrechtliche Schuldner-Gläubiger-Konstellationen entwickelten Grundsätze werden den Besonderheiten eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs, der gegenüber einer Behörde geltend gemacht wird, jedoch nicht gerecht und können deshalb nicht ohne Einschränkungen übertragen werden. Eine Behörde ist anders als zivil­ rechtlich handelnde Personen zur Entgegennahme von Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, verpflichtet und darf sie nicht deshalb verweigern, weil sie den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält (vgl. § 24 Abs. 3 VwVfG). Darüber hinaus muss sie dem Antragsteller zumindest mitteilen, in welcher Art und Weise sie über den Antrag befinden wird (vgl. dazu Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., 2008, § 24 Rn. 75 f.). Entspricht die Behörde diesen Pflichten - wie hier mit ihren Eingangsbestätigungen vom 29. April 2004 und 14. November 2006 -, kann der Antragsteller nicht allein damit schon die Erwartung verbinden, die Behörde werde sich auf verjährungshemmende Verhandlungen über den geltend gemachten Anspruch einlassen. Eine hiervon ab­ weichende Betrachtungsweise ließe sich nicht mit der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vereinbaren, nach der nicht schon der Antrag, sondern erst der Widerspruch die Verjährung unterbricht bzw. hemmt (vgl. zu alledem bereits VG Berlin, a.a.O., Rn. 19).

(4)  

Die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche ist schließlich nicht nach § 205 BGB gehemmt. Danach ist die Verjährung gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. Dieser Fall eines so genannten „Stillhalteabkommens" liegt hier nicht vor. Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur anzunehmen, wenn der Schuldner aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung berechtigt sein soll, vorübergehend die Leistung zu verweigern, und der Gläubiger sich umgekehrt der Möglichkeit begeben hat, seine Ansprüche jederzeit weiterzuverfolgen (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - IX ZR 180/09 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Für eine solche Absprache bieten weder die Schreiben des Klägers vom 20. April 2004 und 6. Oktober 2006 noch die Eingangsbestätigungen des Dienstherrn vom 29. April 2004 und 14. November 2006 einen hinreichenden Anhalt. Insbesondere die Schreiben des Klägers vermögen nicht den Willen des Gläubigers zu vermitteln, dem Dienstherrn ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem nach Art und Höhe konkret noch nicht feststehenden Anspruch zu vermitteln. Der Kläger hat damit im Gegenteil zum Ausdruck gebracht, dass er auf einer möglichst zeitnahen Erfüllung seines Anspruchs bzw. einer zügigen Beseitigung des aus seiner Sicht zu monierenden Missstands besteht.

dd)

Gründe, die es dem Beklagten verwehren, sich auf die Verjährung der Ansprüche des Klägers für den streitgegenständlichen Zeitraum zu berufen, liegen nicht vor.

(1)    

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen die Einrede der Verjährung geltend zu machen (vgl. Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 14.05 -, juris Rn. 23). Damit wird dem Rechtsfrieden wie auch möglichen Beweisschwierigkeiten Rechnung getragen, ohne dass der Grundsatz der Alimementationspflicht prinzipiell in Frage gestellt wird. Die Geltendmachung der Einrede kann jedoch unter besonderen Umständen des einzelnen Falls als Ver­ stoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung greift dabei aber nicht bei jedem Fehlverhalten der Behörde. Andernfalls wäre die Einrede der Verjährung schon bei jedem rechtswidrigen Verhalten unzulässig. Erforderlich ist vielmehr ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, das aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lässt, weil der Beamte veranlasst worden ist, verjährungsunterbrechende oder - nunmehr - verjährungshemmende Schritte zu unterlassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht keine allgemeine Pflicht des Dienstherrn begründet, seine Bediensteten über mögliche Ansprüche zu informieren und über die insofern einschlägigen Vorschriften zu belehren. Unerheblich ist auch, ob der Beamte keine Kenntnis von den ihm zustehenden Ansprüchen  hatte oder ob er von der rechtzeitigen Geltendmachung bewusst abgesehen hat, weil er nach Treu und Glauben davon ausgehen  konnte,  der  Dienstherr werde  sich  nicht  auf  die Verjährung  berufen  (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006, a.a.O.).

Gemessen an diesen Grundsätzen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger durch den Beklagten in unzulässiger Weise dazu veranlasst worden wäre, auf verjährungsunterbrechende oder -hemmende Schritte zu verzichten.  Dem Be­ klagten fällt kein qualifiziertes  Fehlverhalten  zur  Last;  insbesondere  hat er  den Kläger  nicht  davon  abgehalten,  seinen  Anspruch  rechtzeitig  durch. Widerspruch oder Klage geltend zu machen. Die Schreiben des Beklagten vom 29. April 2004 und 14. November 2006 erweisen sich in diesem Zusammenhang als unergiebig. Zwar durfte der  Kläger  nach  Erhalt  dieser  Schreiben  erwarten, dass  sich  der Dienstherr  in dieser  Angelegenheit  unaufgefordert  wieder  melden werde.  Es liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor,  nach denen der  Kläger gemessen  an  dem  Grundsatz  von  Treu  und  Glauben  davon  ausgehen  durfte,  er könne bei einer  Untätigkeit  seines  Dienstherrn  selbst untätig bleiben  und darauf vertrauen, dass der Dienstherr die Einrede der Verjährung  (dauerhaft)  nicht erheben werde.  Spätestens jeweils  vor Ablauf  der Jahre 2005,  2006  und 2007,  also nach über drei Jahren,  in denen es zwischen  den  Beteiligten zu keinem Kontakt gekommen  ist, war  der  Kläger deshalb  gehalten, von  sich  aus verjährungshemmende Schritte zu unternehmen.  Ihm blieb es jedenfalls  auch nach den besagten Schreiben  des  Dienstherrn  unbenommen,  sich zur  Durchsetzung  seiner Ansprü­ che über die Rechtslage zu informieren und gegebenenfalls  Rechtsrat einzuholen. Hiervon ist der Kläger nicht treuwidrig abgehalten worden  (vgl. VG  Berlin, a.a.O., Rn. 23).  Entsprechendes  gilt,  soweit  in der  mündlichen  Verhandlung  auf die  im politischen Raum angesiedelten Gespräche zwischen dem Senator des Innern Dr. Körting,  dem  Landesbranddirektor  Broemme  und  einer  Gewerkschaftsvertreterin hingewiesen worden  ist. Abgesehen davon ist ohnehin nicht zu ersehen  und von dem  Kläger  auch  nicht vorgetragen  worden,  dass  in diesen  Verhandlungen  die hier  geltend gemachten  Ausgleichsansprüche   wegen   Zuvielarbeit   thematisiert worden sind. Schließlich erweist sich die Einrede der Verjährung auch nicht des­ halb als rechtsmissbräuchlich,  weil der Beklagte mit seinem  Bescheid vom 2. Januar 2008  gegenüber  dem  Kläger erklärt  hat, eine  Erklärung  über den Verzicht der Einrede der Verjährung sei entbehrlich, weil die klägerischen Anträge zu einer Hemmung  der  Verjährung  geführt  hätten.  Denn  im Zeitpunkt  des  Erlasses  des Bescheides konnte der Kläger bezogen auf die hier betrachteten Ansprüche  nicht mehr treuwidrig von der Einrede der  Verjährung abgehalten werden, weil diese Ansprüche bereits verjährt waren. Der Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beklagten steht zudem entgegen, dass der Kläger zu dem besag­ ten Zeitpunkt bereits Klage erhoben, mit ihr aber nur Ansprüche für den Zeitraum ab dem 14. Juli 2005 geltend gemacht hatte.

(2)  

Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, die Einrede sei nach § 282 ZPO verspätet erhoben, führt dies nicht weiter. Ein Verstoß gegen die Prozess­ förderungspflichten in § 282 Abs. 1, Abs. 2 ZPO kann nur über § 296 Abs. 2 ZPO sanktioniert werden. Danach können Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Schon für eine grobe Nachlässigkeit des Beklagten ergeben sich weder aus den vorliegenden Unterlagen noch aus dem Vortrag des Klägers, der sich ohnehin nur auf einen pauschalen Vorwurf beschränkt, Anhaltspunkte.

II.  

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 2, § 161 Abs. 2 VwGO. Soweit der Beklagte seine Berufung zurückgenommen hat, sind ihm die Kosten aufzuerlegen (§ 155 Abs. 2 VwGO). Soweit die Beteiligten den  Rechtsstreit bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2007 überein­ stimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten dem Beklagten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen, der die Ansprüche des Klägers für diesen Zeitraum anerkannt und die Kostenübernahme insoweit erklärt hat. Im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens, da sein Berufungsantrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO) und er die Berufung im Übrigen zurückgenommen hat (§ 155 Abs. 2 VwGO). Hinsichtlich des rechtskräftig  gewordenen Teils des erstinstanzlichen Urteils verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts,  die klarstellend insgesamt neu zu fassen war.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen,  weil  keiner  der  in § 132 Abs. 2 VwGO oder

§ 127 Nr. 1 BRRG genannten Gründe vorliegt.

Lehmkuhl

Dr. Blumenberg

Dr. Koch

Fähnel

Hoeth 

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 23/01/2007 00:00

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Zusammenfassung Im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG 4 B 55.09) beantragte der Kläger Vergütung für zahlreiche geleistete Überstunden, hilfsweise Freizeitausgleich. Im Übrigen war er der Meinung, dass
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Annotations

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.