Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 119
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Referenzen - Gesetze | § 119 VwGO
§ 119 VwGO zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 119 VwGO wird zitiert von 1 anderen §§ im Verwaltungsgerichtsordnung.
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung
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Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juli 2017 - RiZ (R) 3/16
bei uns veröffentlicht am 26.07.2017
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 3/16 Verkündet am: 26. Juli 2017 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Prüfungsverfahren ECLI:DE:BGH:2017:260717URIZ.R.3.16.0
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2006 - KVR 5/05
bei uns veröffentlicht am 24.04.2006
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 5/05 vom 24. April 2006 in dem Kartellverwaltungsverfahren Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2006 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Ball, Prof. Dr. Bo
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. März 2015 - 11 ZB 14.2601
bei uns veröffentlicht am 25.03.2015
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Grü
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Aug. 2014 - 3 ZB 14.454
bei uns veröffentlicht am 27.08.2014
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründ
Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 27. Juni 2017 - RN 12 K 17.32331
bei uns veröffentlicht am 27.06.2017
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2019 - 22 ZB 18.779
bei uns veröffentlicht am 25.01.2019
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert des Zulassun
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2019 - 22 ZB 18.774
bei uns veröffentlicht am 25.01.2019
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert des Zulassu
Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 24. Mai 2019 - Vf. 23-VI-17
bei uns veröffentlicht am 24.05.2019
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr von 750 € auferlegt.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Bayeris
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2018 - 22 CS 17.2291
bei uns veröffentlicht am 12.06.2018
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag, gemäß §§ 119, 122 Abs. 1 VwGO die Sachverhaltsdarstellung im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 2018 (22 CS 17.2291 – juris) zu berichtig
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2018 - 13a B 17.31116
bei uns veröffentlicht am 10.01.2018
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleist
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Aug. 2016 - 7 ZB 16.1265
bei uns veröffentlicht am 16.08.2016
Tenor
Der Antrag auf Berichtigung bzw. Ergänzung des Tatbestands des Beschlusses vom 11. Juli 2016 wird abgelehnt.
Gründe
Der Tatbestand des Beschlusses weist weder Unrichtigkeiten noch Unklarheiten auf (§ 119 Abs. 1
Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Feb. 2018 - M 16 K 15.4320
bei uns veröffentlicht am 16.02.2018
Tenor
Der Antrag auf Ergänzung des Urteils wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Antrag auf Ergänzung des Urteils gemäß § 120 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist offensichtlich nicht statthaft und
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2014 - 7 BV 13.1397
bei uns veröffentlicht am 03.02.2014
Tenor
Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 13. Januar 2014 wird abgelehnt.
Gründe
Der fristgerecht eingereichte Antrag der Beklagten vom 30. Januar 2014, den Tatbestand des Berufungsurteils vom
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2014 - 3 ZB 11.179
bei uns veröffentlicht am 17.01.2014
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 43.338,62 € festgesetzt.
Grü
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Juli 2016 - 7 B 15.1490
bei uns veröffentlicht am 26.07.2016
Tenor
Die Anträge auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils
vom 15. Juni 2016 werden abgelehnt.
Gründe
Der Tatbestand des Urteils weist weder Unrichtigkeiten noch Unklarheiten auf (§ 119 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2018 - 19 ZB 17.1602
bei uns veröffentlicht am 20.11.2018
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festges
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2018 - 19 ZB 17.1601
bei uns veröffentlicht am 20.11.2018
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festges
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Aug. 2015 - 11 ZB 15.30054
bei uns veröffentlicht am 12.08.2015
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Kläger ist nach eig
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 26. Juli 2017 - B 1 K 17.31991
bei uns veröffentlicht am 26.07.2017
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Der Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kl
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2018 - 11 ZB 18.2079
bei uns veröffentlicht am 26.11.2018
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
III. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 11. Juli 2018 wird d
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2015 - 13 A 15.847
bei uns veröffentlicht am 03.07.2015
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in dem Ausgangsverfahren 13 A 14.1394 über den Wert des nicht wieder zugeteilten Teils des Einlageflurstücks 1215
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2015 - 13 A 15.845
bei uns veröffentlicht am 03.07.2015
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in dem Ausgangsverfahren 13 A 13.1852 über den Wert des Abfindungsflurstücks 2331 Beweis erhoben durch Entnahme vo
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2015 - 13 A 15.774
bei uns veröffentlicht am 03.07.2015
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in dem Verfahren 13 A 14.1109 gemäß der Niederschrift über den Augenschein vom 20. Oktober 2014 bezüglich Ei
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2017 - 3 C 16.1094
bei uns veröffentlicht am 20.03.2017
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. April 2016 wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
1. Das Ve
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2017 - 3 ZB 16.921
bei uns veröffentlicht am 20.03.2017
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 29. Mai 2018 - 7 P EK 1/17
bei uns veröffentlicht am 29.05.2018
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt eine Entschädigung für immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
2
Seit 1990 machte der Kläger gegen den Landkreis Mansfeld-Südharz bzw. dessen Rechtsvorgänger ve
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 18. Mai 2018 - 5 K 772/17.NW
bei uns veröffentlicht am 18.05.2018
Tenor
Das Urteil vom 21. Februar 2018 wird auf Antrag der Klägerin nach Anhörung der Beklagten gemäß § 119 VwGO wie folgt berichtigt:
1. Auf der Seite 3 des Urteils, 2. Absatz entfallen im ersten Satz die Worte „von ihr“, so dass der Satz
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 24. Apr. 2018 - 2 C 36/16
bei uns veröffentlicht am 24.04.2018
Gründe
1
Der Senat entscheidet durch Beschluss in seiner Besetzung zum Zeitpunkt der mündlichen Revisionsverhandlung vom 20. Juli 2017. § 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO verlangt
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 17. Apr. 2018 - 4 A 522/17
bei uns veröffentlicht am 17.04.2018
Tatbestand
1
Das Gericht nimmt hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung zunächst auf die Feststellungen in dem angefochtenen Bescheid vom 15.11.2016 Bezug und sieht insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer eigenen Darstellung ab. Ergänzend ist a
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Jan. 2018 - 3 B 25/17
bei uns veröffentlicht am 29.01.2018
Gründe
1
Der Kläger wendet sich gegen die Herabsetzung des Wertes von Zahlungsansprüchen. Den ihm mit Bescheid vom 7. April 2006 zugewiesenen Zahlungsansprüchen lag ein
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 23. Nov. 2017 - 9 B 21/17
bei uns veröffentlicht am 23.11.2017
Gründe
1
Die Beschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO stützt, bleibt ohne Erfolg.
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 09. Nov. 2017 - 2 LB 22/13
bei uns veröffentlicht am 09.11.2017
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichterin - vom 7. August 2012 geändert.
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. Aug. 2017 - 4 BN 32/16
bei uns veröffentlicht am 15.08.2017
Gründe
1
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 28. Juni 2017 - 2 LA 124/16
bei uns veröffentlicht am 28.06.2017
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Gerichtsbescheid, 02. Juni 2017 - 13 A 142/17
bei uns veröffentlicht am 02.06.2017
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 08. März 2017 - 4 CN 1/16
bei uns veröffentlicht am 08.03.2017
Tatbestand
1
Gegenstand des Normenkontrollantrags ist der am 15. Januar 2013 als Satzung beschlossene Bebauungsplan "F. Mühle" der Antragsgegnerin.
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. März 2017 - 2 L 117/16
bei uns veröffentlicht am 01.03.2017
Gründe
1
I. Die Anhörungsrüge des Klägers ist gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO teilweise unzulässig (1.) und im Übrigen unbegründet (2.), weil der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör mit seinem Beschluss vom 17.11.2016 - 2 L 23/15
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 13. Feb. 2017 - 2 A 10662/17
bei uns veröffentlicht am 13.02.2017
weitere Fundstellen ...
Diese Entscheidung zitiert
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
1
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss d
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 07. Feb. 2017 - 9 B 30/16
bei uns veröffentlicht am 07.02.2017
Gründe
1
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
2
1. Die Revision ist n
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 24. Okt. 2016 - 2 L 68/15
bei uns veröffentlicht am 24.10.2016
Gründe
I.
1
Die Kläger begehren die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines vorhandenen Gebäudes in ein Einfamilienhaus. Das zweigeschossige Gebäude, das im östlichen Teil des klägerischen Grundstücks liegt und einen Abstand z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 27. Sept. 2016 - 1 L 150/14
bei uns veröffentlicht am 27.09.2016
Gründe
1
Der zulässige Antrag des Beklagten auf Berichtigung des Tatbestandes des Senatsurteils vom 11. August 2016 hat keinen Erfolg.
2
Gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 VwGO kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils die Berichti
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 10. Aug. 2016 - VI-Kart 3/16 (V)
bei uns veröffentlicht am 10.08.2016
Tenor
Der Antrag des Antragsgegners vom 26. Juli 2016, den Tatbestand des Senatsbeschlusses vom 12. Juli 2016 (GA 1103 ff.) zu berichtigen, wird zurückgewiesen.
1Gründe
2Der Tatbestandsberichtigungsantrag des Antragsgegners hat keinen Erfolg.
3A. D
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 04. Aug. 2016 - 8 B 24/15
bei uns veröffentlicht am 04.08.2016
Gründe
1
Die Klägerin begehrt das Wiederaufgreifen des vermögensrechtlichen Verfahrens betreffend die im S.-Kreis belegenen, früher im Eigentum des Erbprinzen H. R. steh
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Juni 2016 - 2 B 18/15
bei uns veröffentlicht am 29.06.2016
Gründe
1
Die auf Verfahrensfehler gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
2
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 09. Juni 2016 - 17 K 5067/15
bei uns veröffentlicht am 09.06.2016
Tenor
Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 3. Mai 2016 – 17 K 5067/15 – wird abgelehnt.
1Gründe:
2Der vom Kläger am 13. Mai 2016 gestellte Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes hat keinen Erfolg.
31. Der Antrag ist zuläss
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 30. Mai 2016 - 2 M 36/16
bei uns veröffentlicht am 30.05.2016
Gründe
1
Die Beschwerde des Beigeladenen ist unzulässig.
2
Der mit ihr angegriffene Beschluss vom 30.03.2016, mit dem das Verwaltungsgericht die Beschlussformel vom 22.02.2016 um den Ausspruch ergänzt hat, dass die außergerichtlichen Kosten des
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Mai 2016 - 7 BN 1/15
bei uns veröffentlicht am 25.05.2016
Gründe
I
1
Der Antragsteller ist Eigentümer von Grundstücken mit einer Aussiedlerhofstelle und
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Dez. 2015 - 6 A 2724/15
bei uns veröffentlicht am 29.12.2015
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1G r ü n d e :
2Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil mit ihr keine tatsächlichen Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat de
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Nov. 2015 - 6 A 1963/14
bei uns veröffentlicht am 20.11.2015
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1Gründe:
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den i
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 13. Nov. 2015 - 6 A 2198/15
bei uns veröffentlicht am 13.11.2015
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
1G r ü n d e :
2Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil mit ihr keine tatsächlichen Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den