Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 44 Veräußerung des Originals des Werkes
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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Inhaltsverzeichnis
(1) Veräußert der Urheber das Original des Werkes, so räumt er damit im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht ein.
(2) Der Eigentümer des Originals eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes ist berechtigt, das Werk öffentlich auszustellen, auch wenn es noch nicht veröffentlicht ist, es sei denn, daß der Urheber dies bei der Veräußerung des Originals ausdrücklich ausgeschlossen hat.
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Rechtsanwalt
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30/12/2010 13:55
Es gibt kein Vorrecht des Eigentümers, das Bild zu verwerten – BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsUmfang der Verwertungsrechte
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published on 18/09/2015 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Di
published on 24/09/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 35/ 1 1 Verkündet am: 24. September 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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