(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht.

(3) Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist. Räumt der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(4) Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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3 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 38 UrhG.

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Urheberrecht: Angemessenheit der Vergütung eines Journalisten

02.12.2015

Eine Vergütung kann nur dann in Anwendung einer gemeinsamen Vergütungsregel bestimmt werden, wenn die darin festgelegten persönlichen, sachlichen und zeitlichen Anwendungsvoraussetzungen vorliegen.

Urheberrecht: Umfang der Vergütungselemente zwischen Urheber und Werknutzer

02.12.2015

Die Bestimmung des § 32 UrhG umfasst nach ihrem Wortlaut allein eine Vergütung, die dem Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung zusteht.

Inhaltskontrolle: Honorarvereinbarung freier Journalisten, § 32 UrhG

30.12.2010

Honorarvereinbarung unterliegen nicht der gerichtlichen Kontrolle, sofern die beanstandeten Honorarbedingungen die im Synallagma stehenden vertraglichen (Haupt-)Leistungspflichten der Verfügungsbeklagten und des freien Mitarbeiters regeln

Referenzen - Gesetze | § 38 UrhG

§ 38 UrhG zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

§ 38 UrhG wird zitiert von 5 anderen §§ im Urheberrechtsgesetz.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 85 Verwertungsrechte


(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens al

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 87 Sendeunternehmen


(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht, 1. seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild-

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 94 Schutz des Filmherstellers


(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 81 Schutz des Veranstalters


Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. § 10 Abs. 1, § 31 sowie die §§ 3

Referenzen - Urteile | § 38 UrhG

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14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 38 UrhG.

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Jan. 2019 - I ZR 97/17

bei uns veröffentlicht am 31.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 97/17 Verkündet am: 31. Januar 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Jan. 2005 - I ZR 119/02

bei uns veröffentlicht am 27.01.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 119/02 Verkündet am: 27. Januar 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja.

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Mai 2012 - I ZR 73/10

bei uns veröffentlicht am 31.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 73/10 Verkündet am: 31. Mai 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Landgericht Düsseldorf Urteil, 05. Aug. 2016 - 12 O 463/14

bei uns veröffentlicht am 05.08.2016

Tenor Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 11.078,69 EUR zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer im Zeitpunkt der Rechtskraft und Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft zu zahlen. Die Beklagte z

Landgericht Düsseldorf Urteil, 20. Juli 2016 - 12 O 531/13

bei uns veröffentlicht am 20.07.2016

Tenor Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.483,65 EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (7 %) und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen. Die Beklagte zu

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 11. Feb. 2016 - 4 U 40/15

bei uns veröffentlicht am 11.02.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das 12. Januar 2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Klä

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 15. Sept. 2015 - 4 U 128/14

bei uns veröffentlicht am 15.09.2015

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.08.2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 41.396,57 Euro nebst 7

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Mai 2015 - I ZR 62/14

bei uns veröffentlicht am 21.05.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 62/14 Verkündet am: 21. Mai 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Mai 2015 - I ZR 39/14

bei uns veröffentlicht am 21.05.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 39/14 Verkündet am: 21. Mai 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Landgericht Bochum Urteil, 12. Jan. 2015 - 8 O 491/13

bei uns veröffentlicht am 12.01.2015

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 75.702,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 14

Oberlandesgericht Köln Urteil, 14. Feb. 2014 - 6 U 146/13

bei uns veröffentlicht am 14.02.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 17. Juli 2013 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 1129/13 – wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den K

Oberlandesgericht Rostock Urteil, 09. Mai 2012 - 2 U 18/11

bei uns veröffentlicht am 09.05.2012

Tenor 1. Der Beklagten wird es unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Rostock vom 12.05.2011 (Az.: 6 O 45/10) bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nich

Landgericht Rostock Urteil, 12. Mai 2011 - 6 HK O 45/10

bei uns veröffentlicht am 12.05.2011

Tenor 1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder bei Meidung einer Ordnungshaft - letzter

Landgericht Rostock Urteil, 31. Juli 2009 - 3 O 166/09

bei uns veröffentlicht am 31.07.2009

Tenor 1. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird es der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnun