Inhaltskontrolle: Honorarvereinbarung freier Journalisten, § 32 UrhG

bei uns veröffentlicht am30.12.2010

Autoren

Rechtsanwalt

Film-, Medien- und Urheberrecht

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Zusammenfassung des Autors
Honorarvereinbarung unterliegen nicht der gerichtlichen Kontrolle, sofern die beanstandeten Honorarbedingungen die im Synallagma stehenden vertraglichen (Haupt-)Leistungspflichten der Verfügungsbeklagten und des freien Mitarbeiters regeln
Das LG München I hat mit dem Urteil vom 12.08.2010 (Az: 7 O 10769/10) folgendes entschieden:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 07. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Der Verfügungskläger wirft der Verfügungsbeklagten die Verwendung gesetzwidriger Honorarbedingungen für freie Mitarbeiter vor.

Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein, dessen Satzungszweck es ist, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der hauptberuflich tätigen Journalistinnen und Journalisten wahrzunehmen und zu fördern.

Die Verfügungsbeklagte ist eine Gesellschaft, die Verlagsprodukte in Verkehr bringt, insbesondere die „X1. Zeitung“.

Die Verfügungsbeklagte verwendet das als Anlage K 3 vorgelegte „Autorenanmelderformular“ für freie Mitarbeiter. Darin heißt es:

„wir freuen uns, Sie als freien Mitarbeiter der S. Z. begrüßen zu dürfen. Für eine schnelle Abwicklung der Honorarzahlungen bitten wir Sie, uns auf beiliegendem Formular Ihre persönlichen Daten mitzuteilen und dies gemeinsam mit vorliegender Erklärung zurückzusenden. Zudem bitten wir Sie um Ihr Einverständnis, dass wir Ihre persönlichen Daten EDV-technisch für die Vertragsabwicklung aufnehmen und verarbeiten.

Im Zusammenhang mit den technischen Veränderungen eines modernen Zeitungsvertriebs entwickelt die S. Z. Publikationsformen für alle modernen Kommunikationstechniken, z. B. e-paper. Dies gehört zum redaktionellen Kerngeschäft einer überregionalen Tageszeitung und ist unerlässlich, damit die Wettbewerbsposition und die Zukunft der S. Z. und damit auch ihrer Autoren - gesichert werden.

Wir erlauben uns deshalb, darauf hinzuweisen, dass mit jeder Honorarzahlung die Einräumung folgender umfassender, ausschließlicher, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkter Nutzungsrechte abgegolten ist: das Printmediarecht1 inklusive das Recht zur Erstveröffentlichung, das Recht zur Bearbeitung, Umgestaltung und Übersetzung2, das Recht für Werbezwecke3, das Recht der elektronischen/digitalen Verwertung4 und der Datenbanknutzung5 sowie das Recht, die vorgenannten Nutzungsrechte auch auf Dritte6 übertragen zu können. Werden im Wege der Drittverwertung anderen Verlagen Printnutzungsrechte eingeräumt, so wird dies nach den jeweils geltenden Regelungen der S. Z. zusätzlich honoriert.

Erklärung:

1 Printmediarecht: Die S. Z. GmbH darf das Werk ganz oder in Teilen in körperlicher Form im In- und Ausland in allen Printausgaben der X1. Zeitung sowie für oder in Printmedien aller Art nutzen. Das Nutzungsrecht umfasst dabei insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Vermietungsrecht, das Verleihrecht und das Archivierungsrecht.

2 Bearbeitungsrecht: Das Werk darf in andere Sprachen übersetzt, bearbeitet (z. B. Layoutänderungen, Endredaktion) und insbesondere auch gekürzt werden.

3 Werberecht: Die S. Z. GmbH ist befugt, das Werk zu (eigenen) Werbezwecken abzudrucken, im Rundfunk und Fernsehen zu senden, in Online-Medien zu präsentieren und auf sonstige Weise wiederzugeben.

4 Recht der elektronisch/digitalen Verwertung: Die S. Z. GmbH darf das Werk digitalisiert oder nicht digitalisiert erfassen, auf Datenbanken mit anderen Werken und Beiträgen vereinen und kombinieren und auf allen bekannten Speichermedien speichern. Ferner darf das Werk in jeder beliebigen Form, auch interaktiv, auf elektronischem Wege nutzbar gemacht (z. B. e-paper), auf beliebigen Daten-, Bildoder Tonträgern, beispielsweise CD-ROM, CD und DVD, vervielfältigt und eigenständig vermarktet oder verbreitet werden. Erlaubt ist insbesondere die Nutzung in Online-Diensten (z. B. Tele- und Mediendiensten), Internet, Film, Rundfunk, Video, in und aus Datenbanken, Telekommunikations-, Mobilfunk-, Breitband- und Datennetzen sowie für elektronische Pressespiegel, gleichgültig, mit welcher Technik die Übertragung auf vorhandene mobile und stationäre Endgeräte erfolgt.

5 Datenbankrecht: Das Werk darf digitalisiert erfasst und auf allen derzeit bekannten Speichermedien gemeinsam mit anderen Materialien gespeichert, bearbeitet, mit einer Retrieval-Software versehen und auf beliebige Datenträger gespeichert werden.

Diese Datenträger dürfen in beliebiger Form vervielfältigt werden. Außerdem ist es erlaubt, das Werk im Wege der Datenfernübertragung (download) auf die Rechner Dritter zu übertragen und Ausdrucke von Papierkopien durch diese Endnutzern zu gestatten.

6 Drittverwertungsrecht: Der S. Z. mbH wird das Recht eingeräumt, die vorgenannten Nutzungsrechte auch auf Dritte zu übertragen und den Dritten zu ermächtigen, diese Nutzungsrechte wiederum weiter zu übertragen, gegebenenfalls auch mit der Maßgabe, abermals Drittverwertungsrechte einräumen zu können usw. Der Urheber ist nach dem Erscheinen des Beitrages in der S. Z. frei, ebenfalls Drittverwertungsrechte einzuräumen.

Indem Sie sich hiermit einverstanden erklären, entledigen Sie sich als freier Autor aber keineswegs umfassend Ihrer Rechte. Denn mit der Übertragung obiger Nutzungsrechte auf die S. Z. GmbH räumen wir Ihnen die Befugnis ein, Ihre Beiträge für einen Zeitpunkt, der nach deren Veröffentlichung in der „S. Z.“ liegt, selbst - in der uns gelieferten oder einer veränderten Fassung - weiterzuverwerten, also anderen Verlagen zur Print- oder elektronischen Verwertung anzubieten.

Weiterhin verbleiben Ihre Urheberpersönlichkeitsrechte, insbesondere Ihr Recht, Entstellungen, andere Beeinträchtigungen oder Nutzungen zu verbieten, die geeignet sind, Ihre berechtigten geistigen und persönlichen Interessen am Werk zu gefährden, selbstverständlich bei ihnen.

Bitte senden Sie uns alle Seiten der anliegenden Zweitschrift gemeinsam mit dem beiliegenden Formular unterschrieben per Post an die

S. Z. mbH, Honorarbuchhaltung, ...

bzw. per Fax an die Honorarbuchhaltung

Fax. ...ck.

Bei rechtlichen Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Rechtsabteilung Tel. ... bzw. bei organisatorischen Rückfragen an die Honorarbuchhaltung Tel. ...

Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen.

Mit freundlichen Grüßen

K. K.

Chefredakteur

Mit dem Inhalt dieses Schreibens bin ich einverstanden.

Datum: ...
   

Unterschrift: ...“

Der Verfügungskläger behauptet, am 7. Mai 2010 sei der Geschäftsführer des Verfügungsklägers erstmals von einer/-m freien Journalistin/-en von der Verwendung der angegriffenen Honorarbedingungen in Kenntnis gesetzt worden.

Der Verfügungskläger ist der Ansicht, es handele sich hierbei um rechtswidrige Allgemeine Geschäftsbedingungen. Gegen deren Nutzung wendet er sich unter Berufung auf Unterlassungsansprüche aus § 1 UKlaG und aus § 4 Nr. 11, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu.

Die Honorarregelungen seien gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sind und verstießen in besonders groben Maße gegen die Regelungen des Urhebervertragsrechts.

Absatz 3 Satz 2 („Wir erlauben uns deshalb, ...“) sei nach § 11 Abs. 2 UrhG i. V. m. § 307 BGB unwirksam, da sie den Urheber nicht an der Nutzung seines Werkes beteilige. Der in dieser Klausel vorgesehene Honorarausschluss entgegen § 11 UrhG sei eine Abweichung von den wesentlichen gesetzlichen Regelungen und unzulässig. Solch umfangreiche Rechtseinräumungen mit Pauschalabgeltungen seien in AGB nicht zulässig. Umfangreiche Nutzungsrechtseinräumungen könnten nicht wirksam in AGB eingeräumt werden, wenn in den Bedingungen eine angemessene Vergütungsregelung fehle oder gar eine weitere Vergütung ausdrücklich ausgeschlossen werde. Damit würden ganz eindeutig auch die Ansprüche aus §§ 32, 32 a, 36 UrhG in gesetzwidriger Weise ausgeschlossen.

Gesetzwidrig werde ferner nach der Regelung in Ziff. 2 a. E. („... sowie das Recht, die vorgenannten Nutzungsrechte auch auf Dritte übertragen zu können ...“) geregelt, dass auch Dritten die Werke überlassen werden könnten, ohne dass dadurch ein weiterer Honoraranspruch des Autors entstünde. Dies stelle einen Verstoß gegen §§ 11, 34 und 35 UrhG dar. Die Regelung sei auch intransparent, weil sie auf die jeweils geltenden Regelungen der „S. Z.“ abstelle und nicht ersichtlich sei, was damit gemeint sein soll. Unklar sei auch der zeitliche Bezug der Regelung.

Gesetzwidrig sei auch die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte für Zeitungsverlage entgegen § 38 Abs. 3 UrhG, wie dies in der Klauselkombination von Abs. 3 in Verbindung mit dem ersten Absatz unterhalb der Fußnoten geschehe.

Der Verfügungskläger hat beantragt,

der Antragsgegnerin bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern) zu verbieten,

die nachfolgend wiedergegebenen Honorarbedingungen für freie Mitarbeiter zu verwenden und/oder sich auf die Bestimmungen zu berufen:

wir freuen uns, Sie als freien Mitarbeiter der S. Z. begrüßen zu dürfen. Für eine schnelle Abwicklung der Honorarzahlungen bitten wir Sie, uns auf beiliegendem Formular Ihre persönlichen Daten mitzuteilen und dies gemeinsam mit vorliegender Erklärung zurückzusenden. Zudem bitten wir Sie um Ihr Einverständnis, dass wir Ihre persönlichen Daten EDV-technisch für die Vertragsabwicklung aufnehmen und verarbeiten.

Im Zusammenhang mit den technischen Veränderungen eines modernen Zeitungsvertriebs entwickelt die S. Z. Publikationsformen für alle modernen Kommunikationstechniken, z. B. e-paper. Dies gehört zum redaktionellen Kerngeschäft einer überregionalen Tageszeitung und ist unerlässlich, damit die Wettbewerbsposition und die Zukunft der S. Z. - und damit auch ihrer Autoren - gesichert werden.

Wir erlauben uns deshalb, darauf hinzuweisen, dass mit jeder Honorarzahlung die Einräumung folgender umfassender, ausschließlicher, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkter Nutzungsrechte abgegolten ist: das Printmediarecht1 inklusive das Recht zur Erstveröffentlichung, das Recht zur Bearbeitung, Umgestaltung und Übersetzung2, das Recht für Werbezwecke3, das Recht der elektronischen/digitalen Verwertung4 und der Datenbanknutzung5 sowie das Recht, die vorgenannten Nutzungsrechte auch auf Dritte6 übertragen zu können. Werden im Wege der Drittverwertung anderen Verlagen Printnutzungsrechte eingeräumt, so wird dies nach den jeweils geltenden Regelungen der X1. Zeitung zusätzlich honoriert.

Erklärung:

1 Printmediarecht: Die S. Z. GmbH darf das Werk ganz oder in Teilen in körperlicher Form im In- und Ausland in allen Printausgaben der X1. Zeitung sowie für oder in Printmedien aller Art nutzen. Das Nutzungsrecht umfasst dabei insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Vermietungsrecht, das Verleihrecht und das Archivierungsrecht.

2 Bearbeitungsrecht: Das Werk darf in andere Sprachen übersetzt, bearbeitet (z. B. Layoutänderungen, Endredaktion) und insbesondere auch gekürzt werden.

3 Werberecht: Die S. Z. GmbH ist befugt, das Werk zu (eigenen) Werbezwecken abzudrucken, im Rundfunk und Fernsehen zu senden, in Online-Medien zu präsentieren und auf sonstige Weise wiederzugeben.

4 Recht der elektronisch/digitalen Verwertung: Die S. Z. GmbH darf das Werk digitalisiert oder nicht digitalisiert erfassen, auf Datenbanken mit anderen Werken und Beiträgen vereinen und kombinieren und auf allen bekannten Speichermedien speichern. Ferner darf das Werk in jeder beliebigen Form, auch interaktiv, auf elektronischem Wege nutzbar gemacht (z. B. e-paper), auf beliebigen Daten-, Bild- oder Tonträgern, beispielsweise CD-ROM, CD und DVD, vervielfältigt und eigenständig vermarktet oder verbreitet werden. Erlaubt ist insbesondere die Nutzung in Online-Diensten (z. B. Tele- und Mediendiensten), Internet, Film, Rundfunk, Video, in und aus Datenbanken, Telekommunikations-, Mobilfunk-, Breitband- und Datennetzen sowie für elektronische Pressespiegel, gleichgültig, mit welcher Technik die Übertragung auf vorhandene mobile und stationäre Endgeräte erfolgt.

5 Datenbankrecht: Das Werk darf digitalisiert erfasst und auf allen derzeit bekannten Speichermedien gemeinsam mit anderen Materialien gespeichert, bearbeitet, mit einer Retrieval-Software versehen und auf beliebige Datenträger gespeichert werden. Diese Datenträger dürfen in beliebiger Form vervielfältigt werden. Außerdem ist es erlaubt, das Werk im Wege der Datenfernübertragung (download) auf die Rechner Dritter zu übertragen und Ausdrucke von Papierkopien durch diese Endnutzern zu gestatten.

6 Drittverwertungsrecht: Der S. Z. GmbH wird das Recht eingeräumt, die vorgenannten Nutzungsrechte auch auf Dritte zu übertragen und den Dritten zu ermächtigen, diese Nutzungsrechte wiederum weiter zu übertragen, gegebenenfalls auch mit der Maßgabe, abermals Drittverwertungsrechte einräumen zu können usw. Der Urheber ist nach dem Erscheinen des Beitrages in der S. Z. frei, ebenfalls Drittverwertungsrechte einzuräumen.

Indem Sie sich hiermit einverstanden erklären, entledigen Sie sich als freier Autor aber keineswegs umfassend Ihrer Rechte. Denn mit der Übertragung obiger Nutzungsrechte auf die S. Z. GmbH räumen wir Ihnen die Befugnis ein, Ihre Beiträge für einen Zeitpunkt, der nach deren Veröffentlichung in der „S. Z.“ liegt, selbst - in der uns gelieferten oder einer veränderten Fassung - weiterzuverwerten, also anderen Verlagen zur Print- oder elektronischen Verwertung anzubieten.

Weiterhin verbleiben Ihre Urheberpersönlichkeitsrechte, insbesondere Ihr Recht, Entstellungen, andere Beeinträchtigungen oder Nutzungen zu verbieten, die geeignet sind, Ihre berechtigten geistigen und persönlicher Interessen am Werk zu gefährden, selbstverständlich bei Ihnen.

Bitte senden Sie uns alle Seiten der anliegenden Zweitschrift gemeinsam mit dem beiliegenden Formular unterschrieben per Post an die

S. Z. GmbH, Honorarbuchhaltung, ...

bzw. per Fax an die Honorarbuchhaltung

... zurück

Bei rechtlichen Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Rechtsabteilung Tel. ... bzw. bei organisatorischen Rückfragen an die Honorarbuchhaltung Tel. 089/21 83-8881.

Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen.

Mit freundlichen Grüßen

...

Chefredakteur

Mit dem Inhalt dieses Schreibens bin ich einverstanden.

Datum: ...
   

Unterschrift: ...

Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,

1. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kostenpflichtig zurückzuweisen.

2. Hilfsweise: den Antrag dahingehend einzuschränken, dass sich die Antragsgegnerin - bis zur rechtskräftigen Klärung in einem Hauptsacheverfahren nur gegenüber freien Mitarbeitern nicht auf die Bestimmungen des „Anmeldeformulars“ berufen darf.

3. Höchst hilfsweise: den Erlass einer einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

Die Verfügungsbeklagte hält den Verfügungskläger nicht für aktivlegitimiert gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, da die hier in Rede stehenden Honorar- und Nutzungsrechtsregelungen nicht den Absatz der journalistischen Leistung an Dritte beträfen, sondern es sich um Verträge handele, welche die ursprüngliche Erbringung derartiger journalistischer Leistungen zum Gegenstand hätten. Insoweit stünden etwaige Mitglieder des Verfügungsklägers jedoch nicht mit der Verfügungsbeklagten im Wettbewerb. Auch aus §§ 1, 3 UKlaG könne der Verfügungskläger keine Anspruchsberechtigung herleiten, da es sich bei dem angegriffenen Autorenanmeldeformular nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele.

Des Weiteren sei der Umfang des Verfügungsantrags zu umfangreich. Obwohl nur drei einzelne Klauseln aus den Honorar- und Nutzungsrechtsregelungen beanstandet würden, beantrage der Verfügungskläger die Untersagung des kompletten dreiseitigen Dokuments.

Die Verfügungsbeklagte hält es angesichts der zurückliegenden Klagen des DJV (Bundesverband) gegen verschiedene Zeitungsverlage wegen derer Honorarregelungen und auch angesichts der Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregelungen für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen nicht für glaubwürdig, dass der Verfügungskläger von den von der Verfügungsbeklagten - als Verlegerin einer der größten deutschen Tageszeitungen - seit mehreren Jahren benutzten Honorar- und Nutzungsrechtsregelungen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis erlangt hat. Dem Verfügungskläger sei insoweit jedenfalls grob-fahrlässige Unkenntnis vorzuhalten. Jedenfalls der Dachverband DJV habe Kenntnis haben müssen, was dem „vorgeschobenen“ Verfügungskläger zuzurechnen sei.

Im Übrigen ist die Verfügungsbeklagte der Ansicht, ihre Honorar- und Nutzungsrechtsregelungen stünden im Einklang mit Recht und Gesetz. § 32 UrhG, der § 11 Satz 2 UrhG konkretisiere, beinhalte gerade kein Verbot der angegriffenen vereinbarten Regelungen; § 32 UrhG erkläre die Einräumung von Nutzungsrechten auch nicht für unwirksam (wie es etwa beim § 31 Abs. 4 UrhG a. F. der Fall gewesen sei). Rechtsfolge des § 32 UrhG sei allein, dass der Urheber „die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen [kann]“ (§ 32 Abs. I Satz 3 UrhG).

Die Struktur der angegriffenen Klausel sei unbedenklich. Diese Struktur folge dabei der folgenden Dreiteilung:

1. Für die von der Antragsgegnerin in jedem Fall benötigten wesentlichen Nutzungsrechte zahlt die Antragsgegnerin unter genauer Bezeichnung der Rechte ein Pauschalhonorar,

2. für von Dritten genutzten Printnutzungsrechte erhält der freie Mitarbeiter eine gesonderte zusätzliche Vergütung und

3. im Übrigen gewährt die Antragsgegnerin dem freien Mitarbeiter nach Erscheinen seines Beitrags sämtliche Rechte des § 38 Abs. 3 Satz 2 UrhG.

Die von der Zahlung des Pauschalhonorars umfassten Rechte seien nicht zu weitgehend oder etwa für den freien Autor in irgendeiner Weise überraschend. Diese Rechte umfassten lediglich diejenigen Nutzungsarten, welche für einen modernen Zeitungsverlag im digitalen Zeitalter unerlässlich seien, um am Markt zu bestehen und somit auch m Autor die entsprechenden Honorare bezahlen zu können.

Schließlich verletze die Einräumung ausschließlicher Rechte nicht die Vorschrift des § 38 Abs. 3 UrhG, da § 38 Abs. 3 Satz 2 UrhG ausdrücklich von der Einräumung ausschließlicher Rechte ausgehe.


Entscheidungsgründe

Der Verfügungsantrag war zurückzuweisen, da die angegriffene Honorarvereinbarung nicht gesetzwidrig ist.

Bei der unter verschiedenen Gesichtspunkten angegriffenen Honorarvereinbarung handelt es sich um eine Preisvereinbarung, die nicht der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegt.

Nach § 307 BGB sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die weder von Rechtsvorschriften abweichen noch diese ergänzen, einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB entzogen. Da die Vertragsparteien nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie Leistung und Gegenleistung frei bestimmen können, sind Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung unmittelbar bestimmen, kontrollfrei. Neben den Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistungen sind auch solche Klauseln nicht kontrollfähig, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung festlegen, wenn hierfür keine rechtlichen Regelungen bestehen. Mithin stellen im nicht preisregulierten Markt Preisvereinbarungen für Haupt- und Nebenleistungen im Allgemeinen weder eine Abweichung noch eine Ergänzung von Rechtsvorschriften dar und unterliegen daher grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle. Allerdings führt die bloße Einstellung einer Klausel in ein Regelwerk, das Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt, noch nicht dazu, dass die einzelne Klausel als unselbstständiger Bestandteil einer „Gesamtpreisabsprache“ jeder Kontrolle entzogen ist. Daher sind die streitigen Honorarbedingungen daraufhin zu überprüfen, ob in ihnen - zumeist als (etwas missverständlich) Preisnebenabrede bezeichnete - Abreden enthalten sind, die nur (mittelbare) Auswirkungen auf Preis und Leistung haben und daher nach §§ 307 ff. BGB kontrollfähig sind.

Ausgehend von diesen Rechtsprechungsgrundsätzen steht § 307 BGB im vorliegenden Fall einer Inhaltskontrolle der beanstandeten Honorarbedingungen entgegen. Die beanstandeten Honorarbedingungen regeln die im Synallagma stehenden vertraglichen (Haupt-)Leistungspflichten der Verfügungsbeklagten und des freien Mitarbeiters. Durch den Abschluss der Streitgegenständlichen Honorarvereinbarung verpflichtet sich die Verfügungsbeklagte zur Honorarzahlung, der freie Mitarbeiter räumt der Verfügungsbeklagten im Gegenzug das Recht ein, das vertragsgegenständliche Werk auf bestimmte Weise zu nutzen (von diesem Synallagma geht auch das Urheberrechtsgesetz etwa in § 32 Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich aus). Es handelt sich hierbei um die vertragstypischen Kernleistungspflichten des Urhebervertragsrechts. Die im Einzelnen aufgezählten Rechte sind auch als „Gesamtpaket“ und nicht als Einzelleistungen des freien Mitarbeiters zu bewerten; in ihrer konkreten Zusammensetzung bestimmen sie die Höhe der Gegenleistung, also des Honorars, unmittelbar.

Eine Inhaltskontrolle der streitgegenständlichen Honorarvereinbarung nach den §§ 307 ff. BGB verbietet sich aber auch deshalb, weil das Gesetz mit § 32 UrhG im Urhebervertragsrecht eine Sonderregelung für die Inhaltskontrolle von Vergütungsregelungen geschaffen hat, die nach dem lex-specialis-Grundsatz Vorrang hat. Die mit § 32 UrhG vorgesehene urhebervertragsrechtliche Inhaltskontrolle, die gerade für Formularverträge Anwendung findet, hat entgegen den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Regelungen gerade nicht die (teilweise) Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung an sich zur Folge, sondern lediglich eine Anpassung auf der Vergütungsseite des Synallagmas bei fortbestehender Wirksamkeit des Vertrags. Der Gesetzgeber hat im speziellen Fall des Urhebervertragsrechts hinsichtlich der Rechtsfolge also offenbar bewusst eine von der allgemeinen Inhaltskontrolle des AGB-Rechts abweichende Lösung gewählt, neben der eine Klauselkontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nicht denkbar ist. Wären nämlich §§ 307 ff. BGB neben § 32 UrhG anwendbar, würde ein Verstoß gegen § 307 BGB aufgrund einer unangemessenen Vergütung im Anwendungsbereich des § 32 UrhG immer zur Unwirksamkeit der Vergütungsregelung führen und damit eine Vertragsanpassung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG auf Grundlage des bestehenden Synallagmas vereiteln. Zumindest § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG, der seine Bedeutung gerade im Bereich der Formularverträge hat, wäre dann wegen der Rechtsfolge des §§ 307 ff. BGB bedeutungslos.

Die angegriffenen Regelungen halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB aber auch dann, wenn man deren Anwendbarkeit hier mit dem Verfügungskläger bejahen wollte, stand.

Soweit der Verfügungskläger moniert, dass der Urheber durch die in den Honorarbedingungen vorgesehene Pauschalabgeltung entgegen § 11 UrhG nicht an der Nutzung seines Werks beteiligt werde, folgt die Kammer dem nicht. Der Bundesgerichtshof hat jüngst ausdrücklich festgestellt, dass eine Pauschalvergütung der Redlichkeit entspricht, wenn sie eine angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleistet. Pauschalvergütungen sind also nicht generell gesetzwidrig. Entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers geht der Bundesgerichtshof ausweislich der entschiedenen „Übersetzerfälle“ davon aus, dass die Honorarhöhe für die Kontrolle der Angemessenheit der Vergütung maßgeblich ist. Ob die hiesige Pauschalvergütung eine angemessene Beteiligung in diesem Sinne gewährleistet, kann abstrakt, ohne Kenntnis der konkreten Werknutzung im Einzelfall und der dafür gezahlten Vergütung schlechterdings nicht beurteilt werden.

Soweit der Verfügungskläger die beliebige Übertragung auf Dritte ohne angemessene Honorierung beanstandet, ist hinsichtlich der Angemessenheit der Vergütung auf oben III.1. zu verweisen. Hinsichtlich der Regelung der Übertragbarkeit an Dritte ist festzustellen, dass nach § 34 Abs. 5 Satz 2 UrhG abweichende vertragliche Regelungen zulässig sind. Bei gesetzlich - wie hier - ausdrücklich zugelassenen Abweichungen ergibt sich aus der Fassung des Gesetzes, dass der formale Umstand der Abweichung allein noch keine unangemessene Benachteiligung indiziert.

Soweit sich der Verfügungskläger gegen eine Abweichung von § 38 Abs. 3 UrhG wendet, in dem er ein gesetzliches Leitbild sieht, ist wiederum festzustellen, dass nach § 38 Abs. 3 Satz 1, 2 UrhG abweichende vertragliche Regelungen ausdrücklich zulässig sind. Bei gesetzlich - wie hier - ausdrücklich zugelassenen Abweichungen ergibt sich aus der Fassung des Gesetzes, dass der formale Umstand der Abweichung allein noch keine unangemessene Benachteiligung indiziert.


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Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.

(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.

(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern.

(4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.

(5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren.

(1) Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräumt ist.

(2) Die Bestimmungen in § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Absatz 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht.

(3) Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist. Räumt der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(4) Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht.

(3) Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist. Räumt der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(4) Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.

(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.

(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern.

(4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.

(5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren.

(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht.

(3) Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist. Räumt der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(4) Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.